Leitsatz (amtlich)
Zur Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere bei Eintritt eines Nachschadens.
Leitsatz (redaktionell)
Die Beurteilung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Bewertung der Gesundheitsstörung auf wirtschaftlichem Gebiet.
Wenn BVG § 1 von den gesundheitlichen und wirtschaftlichen "Folgen" der Schädigung spricht, dann ist dabei als Schädigung an dieser Stelle die vorher erwähnte gesundheitliche Schädigung iS "Gesundheitsstörung" gemeint; iS von "schädigendem Ereignis" ist hier das Wort Schädigung nicht gebraucht, weil als schädigende Ereignisse die militärischen und militärähnlichen Dienstverrichtungen usw angesprochen sind.
Der Wortlaut des Gesetzes berechtigt durch den Gebrauch des Wortes "Folgen" nicht zu der Annahme eines Kausalitätsverhältnisses zwischen der Gesundheitsstörung und der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach den wirtschaftlichen Folgen der Gesundheitsstörung zu bemessen ist.
Normenkette
BVG § 1 Fassung: 1950-12-20, § 30 Abs. 1 Fassung: 1956-06-06
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 21 September 1960 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der am ... 1885 geborene Kläger, Teilnehmer des ersten Weltkrieges, erhielt vom 1. April 1920 an nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften und sodann nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) auf Grund des Umanerkennungsbescheides vom 28. Februar 1952 in Verbindung mit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 19. September 1952 wegen Blindheit des rechten Auges, Verlustes der Mittel- und Endglieder des dritten und vierten Fingers der linken Hand und Versteifung im linken Zeigefingerendglied Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v. H.
Am 26. August 1953 stellte der Kläger einen Rentenerhöhungsantrag mit der Begründung, daß die Sehkraft auf dem verbliebenen Auge jetzt nur noch ein Drittel betrage und deshalb der Verlust eines Auges höher zu bewerten sei. Nach Anhörung des Augenarztes Dr. I (Gutachten vom 14. September 1954), der ausführte, daß der Schwund der Sehkraft auf dem linken Auge nicht auf kriegseigentümliche Verhältnisse zurückzuführen sei, lehnte das Versorgungsamt (VersorgA) den Antrag auf Rentenerhöhung mit Bescheid vom 8. November 1954 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 1955).
Nach Einholung eines Gutachtens von dem Chefarzt der Städtischen Augenklinik in Essen Prof. Dr. J (Gutachten vom 15. Dezember 1955) hat das Sozialgericht (SG) die Klage mit Urteil vom 17. September 1956 abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Dortmund vom 17. September 1956 mit Urteil vom 21. September 1960 zurückgewiesen und ausgeführt, daß die Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung nach § 62 Abs. 1 BVG nicht vorliegen. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Großen Senats des Reichsversorgungsgerichts - RVG - (Bd. 6 S. 28) ist das LSG der Auffassung, daß eine wesentliche Änderung nur dann vorliege, wenn diese in dem durch die Verwundung herbeigeführten Zustand eingetreten sei und nicht auch dann, wenn nach der Verwundung, die zum Verlust der Sehkraft eines Auges geführt habe, das durch die Verwundung nicht betroffene Auge auf Grund von Umständen erkranke, die mit der Verwundung nicht in ursächlichem Zusammenhang stünden. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. J sei die Sehkraft auf dem linken Auge erst viele Jahre nach der Erblindung des rechten Auges schwächer geworden und durch einen altersbedingten grauen Star sowie einen Brechungsfehler hervorgerufen. Die Sehminderung sei nicht durch den Verlust des rechten Auges bedingt. Auch eine Rentenerhöhung nach § 30 BVG könne nur dann stattfinden, wenn die seelischen Begleiterscheinungen der Gesundheitsstörung auf die Schädigungsfolge zurückzuführen seien. Das sei aber nicht der Fall.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses ihm am 17. Oktober 1960 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Oktober, beim Bundessozialgericht (BSG) am 29. Oktober 1960 eingegangen, Revision eingelegt und diese, nachdem die Begründungsfrist bis zum 17. Januar 1961 verlängert worden war, mit Schriftsatz vom 6. Januar 1961, beim BSG am 10. Januar 1961 eingegangen, begründet.
Er beantragt:
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Er rügt eine Verletzung der §§ 29, 30 und 62 Abs. 1 BVG sowie eine Gesetzesverletzung bei der Anwendung der in der Kriegsopferversorgung (KOV) geltenden Kausalitätsnorm im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Er trägt hierzu im wesentlichen vor, daß deshalb eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gemäß § 62 BVG hinsichtlich der Bewertung des Verlustes des rechten Auges eingetreten sei, als sich, wenn auch nachträglich und wehrdienstunabhängig, die Sehkraft des linken Auges laufend verschlechtert habe und deshalb bei ihm die Befürchtung bestehe, daß er völlig erblinde. Unter den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen seien, sei derjenige körperliche Zustand zu verstehen, der bei der Erstfeststellung bzw. bei der Feststellung nach dem BVG tatsächlich vorgelegen habe. Damals habe das verbliebene Auge eine unverminderte Sehkraft besessen. Hiervon sei auch die Versorgungsbehörde bei der Festsetzung der MdE um 30 v. H. für den Verlust des rechten Auges ausgegangen. Da sich nachträglich die Sehkraft des verbliebenen Auges verschlechtert habe, sei eine wesentliche Änderung im Sinne des BVG eingetreten. Es komme nicht darauf an, ob das neuerliche Krankheitsgeschehen, das zur Verschlechterung der Sehkraft auf dem noch erhalten gebliebenen Auge geführt habe, in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Schädigung stehe. Im übrigen werde aber auch unter Zugrundelegung der versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm diese Auffassung bestätigt, weil sowohl der Verlust der Sehkraft rechts als auch die ständige Verschlechterung des Sehvermögens auf dem linken Auge gleichwertige Bedingungen der seelischen Begleiterscheinungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG seien. Insofern verkenne das LSG die Kausalitätsnorm im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG.
Im übrigen wird auf die Revisionsbegründung Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 164, 166 Abs. 2 SGG) und daher zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine höhere Rente auf Grund seines Antrages vom 26. August 1953 zu gewähren ist, weil nach dem im ersten Weltkrieg eingetretenen Verlust des rechten Auges nunmehr eine Minderung der Sehfähigkeit des ihm verbliebenen linken Auges eingetreten ist und er die Befürchtung hat, er könne völlig erblinden. Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, daß eine Erhöhung der Rente grundsätzlich nur im Rahmen des § 62 Abs. 1 BVG möglich ist. Danach ist der Anspruch entsprechend neu festzustellen, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung des Anspruchs auf Versorgung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sich das durch Einflüsse des Wehrdienstes hervorgerufene Leiden verschlimmert oder verbessert hat oder ein neues Leiden zu den bisher anerkannten Gesundheitsstörungen hinzugetreten ist, das wiederum durch wehrdienstliche Einflüsse mittelbar oder unmittelbar hervorgerufen oder verschlimmert worden ist, nicht aber liegt eine solche Änderung vor, wenn unabhängig davon im Zustand des Betroffenen sonst eine Änderung eintritt (BSG 17, 99). Nach den von der Revision nicht angegriffenen und daher für das BSG bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat sich zwar die Sehkraft des dem Kläger verbliebenen linken Auges durch einen altersbedingten Brechungsfehler und grauen Star verschlechtert, jedoch ist diese Verschlechterung der Sehfähigkeit weder mittelbar noch unmittelbar auf einen Schädigungstatbestand im Sinne des § 1 BVG zurückzuführen. Damit scheidet schon eine Rentenerhöhung im Rahmen des § 62 Abs. 1 BVG aus, weil in den Verhältnissen, die für die Feststellung des Anspruchs maßgebend gewesen sind, nämlich in den für die Anerkennung der Gesundheitsstörung "Blindheit des rechten Auges" maßgebenden Verhältnissen, eine wesentliche Änderung nicht eingetreten ist.
Die Auffassung des Klägers, daß auch dann eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG anzunehmen ist, wenn - unabhängig von der anerkannten Schädigungsfolge - eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers eintritt, im vorliegenden Fall also, wenn eine Sehkraftminderung bei dem verbliebenen Auge eintritt, geht fehl. Wie der 7. Senat des BSG in seinem Urteil vom 29. Mai 1962 (BSG 17, 99 ff.) und der 11. Senat des BSG in seinem Urteil vom 19. Juni 1962 (BSG 17, 114 ff.) in Fortführung der Rechtsprechung des früheren RVG (14. Senat des RVG vom 23. Oktober 1925 Bd. 5 S. 156 Nr. 44 und Großer Senat des RVG vom 5. Februar 1926 Bd. 6 S. 28) mit ausführlicher Begründung und Auseinandersetzung mit der hierüber vorhandenen Literatur ausgeführt haben, besteht kein Anspruch auf Rentenerhöhung, wenn nach dem kriegsbedingten Verlust eines Auges auch das andere Auge erblindet, ohne daß diese Erblindung in Zusammenhang mit wehrdienstlichen Einflüssen steht. Der 11. Senat des BSG hat in einer weiteren Entscheidung vom 25. Juni 1963 (Az.: 11 RV 568/62) folgerichtig ausgesprochen, daß die MdE wegen einer Schädigungsfolge nicht höher zu bewerten ist, wenn ein nach der Schädigung davon unabhängiges Leiden (Nachschaden) hinzukommt und die Schädigung sich deshalb stärker auswirkt als zur Zeit ihres Eintritts. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Nach dem Wortlaut des § 1 BVG wird Versorgung gewährt "wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung" (Gesundheitsstörung). Bei der Gewährung einer Rente handelt es sich um die Versorgung wegen der wirtschaftlichen Folgen der erlittenen Gesundheitsstörung. Diese wirtschaftlichen Folgen werden daran gemessen, inwieweit der Beschädigte in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist (MdE). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist also das Maß für die wirtschaftlichen Folgen einer Gesundheitsstörung. Wie der Umfang eines Schadens, der durch ein bestimmtes Ereignis eingetreten ist, nur durch einen Vergleich des Zustandes unmittelbar vor und nach dem Ereignis gemessen werden kann, so kann auch der durch ein schädigendes Ereignis im Sinne des BVG entstandene wirtschaftliche Schaden, für den die MdE das Maß bildet, grundsätzlich nur durch einen Vergleich der Erwerbsfähigkeit vor und nach dem schädigenden Ereignis bestimmt werden. Das bedeutet, daß die MdE für nichtwehrdienstbedingte Gesundheitsstörungen, die bei Eintritt des schädigenden Ereignisses bereits bestanden haben (Vorschäden), bei der Bemessung der MdE für eine Gesundheitsstörung, die auf einem schädigenden Ereignis im Sinne des BVG beruht, bei dem erwähnten Vergleich der MdE vor und nach dem schädigenden Ereignis in Betracht zu ziehen ist. Die zeitlich nach dem schädigenden Ereignis aufgetretenen Gesundheitsstörungen, die nicht selbst wehrdienstbedingt sind, - insbesondere also Gesundheitsstörungen, die auf Alter, Anlage oder andere nichtwehrdienstbedingte Ereignisse zurückgehen - können nicht berücksichtigt werden. Solche Gesundheitsstörungen erweitern nicht den wehrdienstbedingten Schaden, sondern stellen einen selbständigen, nicht wehrdienstbedingten Schaden (Nachschaden) dar. Nur solche nach dem schädigenden Ereignis eintretende Tatsachen, welche die für die Feststellung des Anspruchs maßgebenden Verhältnisse (Tatsachen) betreffen, hier also die Verhältnisse betreffen, welche für die Anerkennung der Blindheit des rechten Auges und für die Bewertung dieser Gesundheitsstörung mit einer MdE maßgebend gewesen sind, können gemäß § 62 BVG berücksichtigt werden und zur Feststellung einer höheren Rente führen. Daß sich in den Verhältnissen, die bei der Anerkennung der Blindheit des rechten Auges und bei der Bewertung der MdE dafür maßgebend gewesen sind, etwas geändert hätte, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Mithin kann die nach dem schädigenden Ereignis eingetretene, nicht wehrdienstbedingte Verschlechterung der Sehkraft des linken Auges auch rein begrifflich nicht zur Erhöhung der MdE des Klägers führen, die nur für die wehrdienstbedingte Gesundheitsschädigung anzusetzen ist.
Soweit der Kläger vorträgt, das LSG habe die in der Kriegsopferversorgung geltende Kausalitätsnorm im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG verletzt, weil der kriegsbedingte Verlust des rechten Auges eine wesentliche Mitbedingung der jetzigen MdE sei, geht diese Auffassung fehl. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beurteilung des Grades der MdE eine Bewertung der Gesundheitsstörung auf wirtschaftlichem Gebiet. Das Gesetz spricht allerdings im § 1 BVG von den gesundheitlichen und wirtschaftlichen "Folgen" der Schädigung, dabei ist als Schädigung an dieser Stelle die vorher erwähnte gesundheitliche Schädigung im Sinne "Gesundheitsstörung" gemeint, denn im Sinne von "schädigendem Ereignis" kann hier das Wort Schädigung nicht gebraucht sein, weil als schädigende Ereignisse die militärischen und militärähnlichen Dienstverrichtungen usw. angesprochen sind. Wenn demnach der Wortlaut des Gesetzes auch durch den Gebrauch des Wortes "Folgen" zu der Annahme verleiten könnte, es handele sich um ein Kausalverhältnis zwischen der Gesundheitsstörung und der MdE, die nach den wirtschaftlichen Folgen der Gesundheitsstörung zu bemessen ist, so widerspricht dieser Auffassung jedoch die Tatsache, daß ein Geschehensablauf, der auf sein Verhältnis von Ursache und Wirkung hin zu untersuchen wäre, zwischen der Gesundheitsstörung und dem Eintritt wirtschaftlicher Folgen, d. h. der MdE, gar nicht eintritt. Die MdE ist nicht der Eintritt einer weiteren Folge der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Folge, nämlich der Gesundheitsstörung, sondern eine Bewertung dieser Folge (Gesundheitsstörung) in wirtschaftlicher Beziehung. Bei dieser Bewertung, und zwar nur der wehrdienstbedingten anerkannten Gesundheitsstörung, kommt somit eine Anwendung der in der Kriegsopferversorgung geltenden Kausalitätsnorm nicht in Frage, weil nicht ein Geschehensablauf zu beurteilen, sondern nur eine Wertung durchzuführen ist. Das LSG, das bei der Beurteilung der MdE zutreffend eine Zusammenhangsfrage überhaupt nicht mehr erörtert hat, kann daher die in der Kriegsopferversorgung geltende Kausalitätsnorm weder falsch noch zu Unrecht nicht angewendet haben. Der Kläger ist offenbar von der nicht zutreffenden Annahme ausgegangen, daß die MdE nach dem Gesamtkörperzustand des Beschädigten zu bemessen sei, unabhängig davon, ob dieser Zustand auf wehrdienstbedingte Gesundheitsstörungen oder nichtwehrdienstbedingte Gesundheitsstörungen zurückgeht, und daß sodann zu beurteilen sei, ob die danach bestehende Höhe der MdE wesentlich auf wehrdienstbedingten Gesundheitsstörungen beruht. Da dem nicht so ist, die MdE vielmehr nur die Bewertung, d. h. das Maß in wirtschaftlicher Beziehung für die wehrdienstbedingte Gesundheitsstörung ist, treffen die vom Kläger hinsichtlich der Verletzung der Kausalitätsnorm bei der Festsetzung der MdE gezogenen Folgerungen nicht zu. Es müssen auch die Begleiterscheinungen, welche mit der nichtwehrdienstbedingten Verschlechterung der Sehkraft auf dem linken Auge verbunden sind (Befürchtung der völligen Erblindung) außer Betracht bleiben, weil derartige Begleiterscheinungen nur bei der Bemessung der MdE berücksichtigt werden können, wenn sie Begleiterscheinungen der wehrdienstbedingten Gesundheitsstörung sind, für die allein die Bewertung der wirtschaftlichen Folgen mit dem "Maß" der MdE als Grundlage für die Gewährung der Rente zu erfolgen hat.
Da das LSG somit weder die §§ 29, 30 und 62 BVG verkannt noch das Gesetz im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG verletzt hat, ist die Revision unbegründet und war gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen