Entscheidungsstichwort (Thema)
Impfschaden. Beweis. unübliche Impfreaktion. Beweisnotstand. Härteausgleich bei Beweisschwierigkeiten
Leitsatz (amtlich)
Im Beweisrecht kann eine besondere Härte im Sinne des § 89 BVG allenfalls dann vorliegen, wenn der Gesetzgeber übersehen hat, daß herkömmliche Beweismittel typischerweise fehlen oder nicht ausreichen.
Orientierungssatz
Zur Frage, ob im Impfschadensrecht in Ausnahmefällen eine "besondere Härte" mit dem Vorliegen eines Beweisnotstandes begründet werden kann.
Normenkette
BSeuchG § 52 Abs 2 S 1, § 54 Abs 3 S 1; BVG § 89 Abs 1
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 28.06.1988; Aktenzeichen L 4 Vi 1/87) |
SG Speyer (Entscheidung vom 04.11.1987; Aktenzeichen S 5 Vi 1/87) |
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung eines Härteausgleichs nach rechtskräftiger Ablehnung eines Versorgungsanspruchs wegen eines Impfschadens.
Der 1944 geborene Kläger wurde als Kleinkind in der DDR gegen Pocken geimpft. 1953 siedelte er mit seinen Eltern in das Bundesgebiet über. Sein im Jahre 1977 gestellter Antrag, ein hirnorganisches Psychosyndrom als Impfschadenfolge anzuerkennen und deswegen Versorgung zu gewähren, blieb erfolglos. Nach dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 3. Juni 1986 (L 4 Vi 5/85) fehlte es an dem Nachweis, daß beim Kläger im Zusammenhang mit der Pockenschutzimpfung eine über das übliche Ausmaß eingetretene Impfreaktion erfolgt ist, und deshalb an dem Nachweis eines ursächlichen Zusammenhanges der heute bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörung mit der Impfung.
Im September 1986 beantragte der Kläger, ihm wegen seines Beweisnotstandes einen Härteausgleich zu gewähren. Der Antrag blieb erfolglos (Bescheid vom 19. September 1986; Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 1987). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4. November 1987), das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 28. Juni 1988): Der Beklagte habe die nach dem Gesetz erforderliche besondere Härte im Falle des Klägers zu Recht verneint, weil Beweisnotstände, auch von DDR-Flüchtlingen, keine Härten seien, die sich aus der Anwendung der Vorschriften des Bundesseuchengesetzes (BSeuchG) oder der entsprechend anwendbaren Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ergeben.
Dagegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Klägers. Er rügt eine Verletzung des § 54 Abs 3 Satz 1 BSeuchG iVm § 89 Abs 1 BVG. Das LSG habe zwar zu Recht angenommen, daß ein Beweisnotstand im allgemeinen keine besondere Härte iS dieser Vorschriften begründen könne. Es habe aber nicht erkannt, daß in Ausnahmefällen etwas anderes gelten müsse. Bei ihm liege die besondere Härte darin, daß aufgrund der Kriegswirren und der nachfolgenden Teilung Deutschlands die Beibringung von Nachweisen ungleich erschwert werde. Im Gegensatz zum heutigen Bundesgebiet seien in der sowjetisch besetzten Zone die Gesundheitsfürsorge und Gesundheitsdokumentation wesentlich später wieder aufgebaut worden. Es müsse deshalb - wie zB für Kindererziehungsleistungen - zumindest für den Härteausgleich ausreichen, wenn die nachzuweisenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden können.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Urteils des Landessozialgerichts vom 28. Juni 1988 und des Urteils des Sozialgerichts vom 4. November 1987 die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, im Wege des Härteausgleichs als Impfschadenfolge ein hirnorganisches Psychosyndrom anzuerkennen und Versorgung nach einer MdE von 80 vH zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat zu Recht eine Impfentschädigung als Härteausgleich abgelehnt.
Diese Leistung kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde gewährt werden, sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften des BSeuchG besondere Härten ergeben (§ 54 Abs 3 Satz 1 BSeuchG idF der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl I 2262, berichtigt 1980 I 151, iVm § 89 BVG). Ob eine "besondere Härte" besteht, haben die Gerichte regelmäßig in vollem Umfange zu prüfen. Härteausgleich ist zu gewähren, wenn wegen der Umstände des Einzelfalles, die der Gesetzgeber nicht vorhergesehen hat, die Auswirkung der Gesetzesanwendung dem Zweck der begehrten, aber abgelehnten Versorgung widerspricht und dies besonders unbillig ist (BSG SozR 3850 § 54 Nr 1 mwN). Eine "besondere Härte" kann darin liegen, daß der Kläger das Gesetz nicht in allen seinen Merkmalen erfüllt, aber eine Schädigung erlitten hat, für die die Allgemeinheit verantwortlich ist.
Dagegen liegt diese besondere Härte in aller Regel nicht vor, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen für eine Versorgung im Einzelfall nicht zu beweisen sind. Beweisschwierigkeiten sind Probleme, die mit der Rechtsanwendung allgemein verbunden sind und nicht schon eine besondere Härte darstellen, wenn der erforderliche Beweis im Einzelfall nicht geführt werden kann. Fälle besonderer Härte sind allerdings auch nicht im Beweisrecht ganz auszuschließen. Das gilt vor allem dann, wenn das sachliche Recht auch für Fallgruppen gedacht ist, in denen typischerweise die herkömmlichen Beweismittel fehlen. Das kann zB dann der Fall sein, wenn Altfälle in die gesetzliche Regelung nachträglich einbezogen werden, es aber bekannt ist, daß praktisch alle Unterlagen vernichtet sind. Daran kann auch gedacht werden, wenn das Gesetz auf Personengruppen in Staaten erstreckt wird, mit denen kein Rechtshilfeverkehr besteht.
Tatsächlich hat der Gesetzgeber selbst Beweiserleichterungen im Sozialrecht für solche Fallgruppen vorgesehen. Das gilt besonders für die große Zahl der dringend regelungsbedürftigen Fälle, in denen rechtserhebliche Vorgänge in der Vorkriegs-, Kriegs- und Nachkriegszeit stattgefunden haben. Hier ist etwa auf § 4 des Fremdrentengesetzes, § 1 der Versicherungsunterlagenverordnung, § 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung und § 176 Abs 2 Bundesentschädigungsgesetz hinzuweisen.
Auch auf dem Gebiet des Impfschadensrechts sind Beweiserleichterungen gesetzlich vorgesehen, die den vorliegenden Fall nicht erfassen. Daß der vorliegende Fall nicht erfaßt wird, weist aber nicht auf eine Lücke dieser Beweiserleichterungsregelungen iS einer besonderen Härte hin.
Die Beweisschwierigkeiten im Impfschadensrecht hängen vor allem damit zusammen, daß es um die Beurteilung von Gesundheitsstörungen geht, die vielfach erst als Spätfolgen einer Impfung auftreten und die bei ihrem Auftreten wegen der Grenzen der medizinischen Wissenschaft nicht mehr eindeutig auf eine bestimmte Ursache zurückgeführt werden können. Diese Beweisschwierigkeiten, die in der Vergangenheit noch unter Geltung des BSeuchG vom 18. Juli 1961 (BGBl I 1012) dazu geführt hatten, daß Entschädigungsansprüche wegen des fehlenden Nachweises des Ursachenzusammenhanges abgelehnt wurden, hat der Gesetzgeber gekannt. Sie waren für ihn wesentlicher Anlaß, mit dem Zweiten Änderungsgesetz zum BSeuchG vom 25. August 1971 (BGBl I 1401) den Umfang des Entschädigungsanspruchs für Impfschäden entsprechend dem Leistungssystem des BVG zu regeln und den Gesetzesvollzug auf die für die Durchführung des BVG zuständigen Versorgungsbehörden zu übertragen, weil auf dem Gebiet der Kriegsopferversorgung ähnliche Beweisschwierigkeiten zu bewältigen sind und dort seit Jahren praktisch und rechtlich bewährte Regelungen zur Verfügung standen. Gemäß § 52 Abs 2 Satz 1 BSeuchG genügt seitdem zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Impfung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, dh die für den Zusammenhang sprechenden Umstände brauchen nur zu überwiegen. Insoweit deckt sich die Vorschrift mit der des § 1 Abs 3 Satz 1 BVG. Diese Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhanges kann im Impfschadensrecht wie in der Kriegsopferversorgung allerdings nur bejaht werden, wenn die schädigende Einwirkung (Impfung), die gesundheitliche Schädigung (unübliche Impfreaktion) und die Schädigungsfolge (Dauerleiden) nachgewiesen sind (BSGE 60, 58, 59 f = SozR 3850 § 51 Nr 9). Diese Glieder der Ursachenkette dürfen grundsätzlich nicht lediglich wahrscheinlich sein, weil sonst die insgesamt zu beurteilende Ursachenkette keine hinreichend sichere tatsächliche Grundlage hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges würde sich auf eine bloße Möglichkeit verringern. Ein bloß möglicher, aber nicht wahrscheinlicher Ursachenzusammenhang kann im Impfschadensrecht ebensowenig ausreichen wie in der Kriegsopferversorgung.
Es muß daher grundsätzlich nachgewiesen werden, daß überhaupt ein schädigender Vorgang - durch Kriegseinwirkungen oder Impfung - stattgefunden hat, für dessen Folgen die Allgemeinheit eintreten will. Aber auch für den Nachweis dieses Vorgangs ist eine Beweiserleichterung durch das Gesetz vorgesehen. Nach § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), das nach § 55 Abs 2 BSeuchG entsprechend gilt, können die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung in Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn sonstige Beweismittel ohne sein Verschulden nicht beizubringen sind und die Angaben nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen (vgl dazu Urteil des Senats vom 31. Mai 1989 - 9 RVg 3/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Diese Vorschrift hilft dem Kläger aber nicht weiter, weil er aus eigenem Wissen Angaben über die mit der Schädigung zusammenhängenden Tatsachen nicht machen kann.
Daraus folgt aber nicht, daß es in seinem Falle weitere Beweiserleichterungen geben müßte. Denn es sind keine Besonderheiten ersichtlich, die eine Härte bewirken. Zum einen standen auch dem Kläger die Personen zur Verfügung, die statt seiner Angaben über die Schädigung machen konnten. Ihre Aussagen, insbesondere die der Eltern des Klägers, haben lediglich nicht ausgereicht, um darauf die Überzeugung vom Ablauf einer solchen Impfreaktion zu gründen. Zum anderen ist für seine Beweisschwierigkeit auch nicht ausschlaggebend, daß er im Gebiet der DDR geimpft worden ist. Ausschlaggebend für die schwierige Beweissituation des Klägers ist vielmehr die Tatsache, daß er einen Versorgungsantrag erst mehr als 30 Jahre nach der Impfung und mehr als 20 Jahre nach dem Zuzug in die Bundesrepublik gestellt hat und aus diesem Grunde ärztliche Unterlagen nicht mehr zu beschaffen waren. Diese Beweissituation hätte aber in ähnlicher Weise bestanden, wenn der Kläger seinerzeit im heutigen Geltungsbereich des BSeuchG geimpft worden wäre und erstmals im Jahre 1977 einen Antrag gestellt hätte. Dabei kann offenbleiben, aus welchen Gründen eine frühere Antragstellung unterblieben ist. Ein Verhalten des Beklagten, das für den Beweisnotstand des Klägers verantwortlich wäre, ist jedenfalls nicht ersichtlich (zur sog Beweisvereitelung vgl BSGE 24, 25, 28 f = SozR Nr 75 zu § 128 SGG; zum Beweisnotstand bei der Gewaltopferentschädigung vgl Urteil des erkennenden Senats vom 22. Juni 1988 - BSGE 63, 270 = SozR 1500 § 128 Nr 34).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen