Leitsatz (redaktionell)
1. Nur dem Berechtigten steht die Vergünstigung aus BVG § 60a Abs 2 aF zu, der im Zeitpunkt der endgültigen Berechnung der Ausgleichsrente eine vorläufig gezahlte Ausgleichsrente bezogen hat, nicht aber dem, dessen endgültige Ausgleichsrente neu festgestellt wird.
2. Unter "Feststellungszeitraum" ist jeweils nur der Zeitraum zu verstehen, für den eine vorläufige Feststellung der Ausgleichsrente nach BVG § 60a Abs 1 aF durch die Versorgungsbehörde erfolgt ist. Hieraus folgt weiter, daß die Vergünstigung des BVG § 60a Abs 2 aF nur dem Berechtigten zugute kommt, bei dem eine Überzahlung der Ausgleichsrente im Feststellungszeitraum, also während der festgestellten vorläufigen Zahlung eingetreten ist.
3. Ist das Einkommen so hoch, daß die Zahlung einer Ausgleichsrente für mindestens drei zusammenhängende Monate ausgeschlossen ist, muß auch die bis dahin vorläufig festgesetzte Rente gemäß BVG § 60a Abs 1 S 7 aF als endgültig festgesetzte Rente angesehen und daher auch als solche abgerechnet werden. Das bedeutet wiederum, daß bei der Abrechnung dieser endgültig festgesetzten Rente iS des BVG § 60a Abs 4 aF Freibeträge, wie sie BVG § 60a Abs 2 aF vorsieht, nicht berücksichtigt werden können. (BVG § 60a Abs 7 S 3 aF).
4. BVG § 60a Abs 1 S 7 aF hat die Bedeutung, daß die vorläufig festgesetzte Rente zu einer endgültig festgesetzten wird.
5. Handelt es sich bei der gewährten Ausgleichsrente bereits um eine endgültige Rente iS des BVG § 60a Abs 1 S 7 aF, so ist die Feststellung der Ausgleichsrente nicht im Rahmen des BVG § 60a Abs 1 S 6 aF als endgültige Feststellung einer vorläufig festgestellten Rente erfolgt, sondern als Neufeststellung nach BVG § 62 (Erhöhung des anzurechnenden Einkommens). Die Rückforderung kann dann nur auf KOV-VfG § 47 Abs 2 gestützt werden.
Normenkette
BVG § 60a Abs. 2 Fassung: 1960-06-27, Abs. 1 S. 7 Fassung: 1960-06-27, S. 6 Fassung: 1960-06-27, § 62 Fassung: 1960-06-27; KOVVfG § 47 Abs. 2 Fassung: 1960-06-27; BVG § 60a Abs. 4 Fassung: 1960-06-27, Abs. 7 S. 3 Fassung: 1960-06-27
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. September 1962 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger bezieht Versorgungsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v. H., wobei die Ausgleichsrente wegen der schwankenden Einkünfte des Klägers verschiedentlich neu berechnet werden mußte. Mit Bescheid vom 9. März 1960 berechnete das Versorgungsamt (VersorgA) die Ausgleichsrente für das Jahr 1959 endgültig. Die Versorgungsbezüge für das Jahr 1960 und weiter zahlte es unter Vorbehalt der endgültigen Feststellung vorläufig in unveränderter Höhe. Nach Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) - 1. NOG - stellte das VersorgA die Grundrente um und berechnete die Ausgleichsrente vom 1. Januar bis 31. Mai 1960 endgültig. Mit Bescheid vom 8. Juni 1961 stellte es die Ausgleichsrente auf Grund des 1. NOG für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 nachträglich endgültig fest und forderte unter Berücksichtigung des Freibetrages von DM 5,- monatlich nach § 60 Abs. 2 BVG eine Überzahlung von DM 200,- zurück. Bei der Abrechnung der Ausgleichsrente für die Zeit vom 1. Januar 1961 an ergab sich, daß dem Kläger eine Ausgleichsrente nicht mehr zustand. Das VersorgA rechnete von diesem Zeitpunkt die Rente wie eine endgültig festgestellte ab. Die für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1961 ermittelte Überzahlung von DM 266,-. forderte das VersorgA in voller Höhe zurück. Mit dem Widerspruch begehrte der Kläger, auch bei der Berechnung der Überzahlung, für diese Zeit den Freibetrag nach § 60 a Abs. 2 BVG in Höhe von DM 35,- (7 Monate x DM 5,-) zu berücksichtigen. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 1962).
Das Sozialgericht (SG) Lübeck hat mit Urteil vom 14. Mai 1962 den Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 1962 aufgehoben und den Bescheid vom 8. Juni 1961 abgeändert. Es hat den Beklagten verurteilt, bei der Überzahlung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1961 gemäß § 60 a Abs. 2 BVG einen monatlichen Betrag von DM 5,-, insgesamt DM 35,-, zu berücksichtigen. Es hat die Berufung zugelassen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 17. September 1962 auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG Lübeck vom 14. Mai 1962 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Kläger stehe für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1961 die Vergünstigung des § 60 a Abs. 2 BVG nicht zu. Hierfür sei Voraussetzung, daß bis zu dem Zeitpunkt der endgültigen Feststellung der Ausgleichsrente eine vorläufige Rente gezahlt werde. Dieser Sachverhalt liege hier nicht vor. Die Rentenberechnung für die Zeit ab 1. Januar 1961 sei nämlich nicht die endgültige Feststellung einer vorläufig gezahlten Rente. Zwar seien mit dem Bescheid vom 9. März 1960 die Bezüge für das Jahr 1960 und weiterhin unter dem Vorbehalt der endgültigen Feststellung vorläufig in unveränderter Höhe festgesetzt worden. Eine derartige vorläufige Feststellung vor Inkrafttreten des 1. NOG, durch das § 60 a BVG erstmals eingeführt worden sei, sei zwar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als vorläufige Zahlung im Sinne des § 60 a Abs. 1 BVG anzusehen. Jedoch sei die Ausgleichsrente des Klägers ab 1. Januar 1961 keine vorläufige Rente mehr. Diese Ausgleichsrente sei kraft Gesetzes durch § 60 a Abs. 1 letzter Satz BVG ab 1. Januar 1961 zu einer endgültigen Rente geworden. Nach dieser Vorschrift ende der Feststellungszeitraum mit dem Monat, der einer Einkommenserhöhung vorangehe, welche die Zahlung einer Ausgleichsrente für mindestens drei zusammenhängende Monate ausschließe. Dem Kläger stehe ab 1. Januar 1961 eine Ausgleichsrente nicht mehr zu, weil durch die bei ihm eingetretene Einkommenserhöhung die Gewährung einer Ausgleichsrente bis auf weiteres, also für eine mehr als drei Monate währende Zeit, ausgeschlossen sei. Die Voraussetzungen nach § 60 a Abs. 1 letzter Satz BVG seien somit erfüllt, so daß der Feststellungszeitraum für die mit Bescheid vom 9. März 1960 gezahlte Ausgleichsrente am 31. Dezember 1960 ende. Damit sei aber für die Zeit ab 1. Januar 1961 keine vorläufige Rente im Sinne des § 60 a Abs. 1 Satz 1 BVG gezahlt worden. Da die Vergünstigung nach § 60 a Abs. 2 BVG nur bei Feststellung einer endgültigen Ausgleichsrente im Anschluß an eine gezahlte vorläufige Rente vom Gesetz gewährt werde, im vorliegenden Fall jedoch ab 1. Januar 1961 eine vorläufige Rente nicht mehr gezahlt worden sei, strebe der Kläger zu Unrecht die Verringerung des im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 1961 überzahlten Betrages um DM 35,- an. Es sei noch festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes der Kriegsopferversorgung (VerwVG) nicht vorlägen und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden seien. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses ihm am 22. November 1962 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Dezember, beim Bundessozialgericht (BSG) am 20. Dezember 1962 eingegangen, Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 17. September 1962 die Berufung des Beklagten vom 6. Juni 1962 gegen das Urteil des SG Lübeck vom 14. Mai 1962 als unbegründet zurückzuweisen sowie dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Er rügt eine Verletzung des § 60 a BVG durch das LSG. Er trägt dazu vor, es sei unstreitig, daß die vom Einkommen abhängigen Versorgungsbezüge des Klägers nach altem Recht mit Bescheid vom 9. März 1960 vorläufig festgestellt worden seien. Mit diesem Bescheid sei die Gewährung der Versorgungsbezüge zeitlich nicht befristet worden. Der Bescheid vom 9. März 1960 sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. An dem rechtlichen Bestand dieses Bescheides habe das 1. NOG nichts geändert, insbesondere nicht an dem darin ausgesprochenen Vorbehalt der endgültigen Feststellung. Somit seien im vorliegenden Fall die einkommensabhängigen Bezüge nach dem 1. Juni 1960 bis zur Neufeststellung vorläufig gezahlte Bezüge gewesen. Die Ansicht des LSG, die vorläufige Ausgleichsrente sei im Falle des Klägers nach § 60 a Abs. 1 letzter Satz BVG ohne weiteres zu einer endgültigen Leistung geworden, entspreche weder dem Wortlaut noch der Bedeutung oder dem Zweck dieser Bestimmung. Das LSG habe § 60 a Abs. 1 letzter Satz BVG aber auch insofern unzutreffend ausgelegt, als es offenbar davon ausgegangen sei, daß mit dem Vorliegen seiner Voraussetzungen jeglicher Feststellungszeitraum ende. Der § 60 a Abs. 1 letzter Satz BVG habe nur den Zweck, daß vom Zeitpunkt des Eintritts der darin festgelegten Voraussetzungen nicht die Berechnung nach § 60 a Abs. 7 Satz 2, sondern nach Satz 3 zu erfolgen habe. Er solle auch die ungünstigen Wirkungen der sogenannten modifizierten Feststellung mildern. Dem Kläger stehe somit für die Zeit ab 1. Januar bis 31. Juli 1961 der monatliche Freibetrag von DM 5,- nach § 60 a Abs. 2 BVG zu.
Im übrigen sei der Anspruch auf Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages im angefochtenen Bescheid durch den allgemeinen Hinweis auf § 47 VerwVG rechtlich und tatsächlich nicht hinreichend begründet. § 47 Abs. 1 VerwVG könne nicht die Grundlage der Rückforderung sein, weil davon auszugehen sei, daß § 60 a BVG eine Sondervorschrift gegenüber § 62 BVG sei. Die Überzahlung beruhe auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, nämlich der Einkommenserhöhung beim Kläger. Danach sei die Rückforderung gemäß § 47 Abs. 2 VerwVG grundsätzlich ausgeschlossen. Wenn § 60 a Abs. 1 letzter Satz BVG Anwendung finde, so sei es für den Betroffenen erst nach Ablauf von drei Monaten erkennbar, ob überhaupt dieser Fall vorliege. Auch durch die damit verbundene unterschiedliche Berechnung des anzurechnenden Einkommens nach § 60 a Abs. 7 Satz 2 und 3 BVG sei dem Betroffenen nicht von vornherein klar, ob und ab wann eine Überzahlung stattfinde. Der einfache Hinweis des LSG auf § 47 Abs. 4 VerwVG reiche zur Begründung nicht aus. Im übrigen wird auf die Revisionsbegründung verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß das LSG § 60 a BVG richtig angewendet hat.
Die durch Zulassung nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 164, 166 SGG) und somit zulässig. Sie ist auch begründet. Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit des Neufeststellungsbescheides vom 8. Juni 1961 streitig, jedoch nur insoweit, als der Beklagte von der für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1961 errechneten Überzahlung in Höhe von DM 266,- nicht den Betrag von DM 35,- nach § 60 a Abs. 2 BVG abgesetzt hat. Wegen der darüber hinausgehenden in diesem Bescheid errechneten Überzahlung und geltend gemachten Rückforderung hat der Kläger den Bescheid nicht angefochten, so daß er insoweit bindend geworden ist (§ 77 SGG).
Das LSG hat festgestellt, daß das anzurechnende Einkommen des Klägers in der Zeit vom 1. Januar 1961 an so hoch gewesen ist, daß es die Zahlung einer Ausgleichsrente für mehr als drei zusammenhängende Monate ausschloß. Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Kläger die Vergünstigung des § 60 Abs. 2 BVG zusteht, ist von dieser für den Senat nach § 163 SGG bindenden Feststellung des LSG auszugehen.
Das LSG hat entgegen der Auffassung des Revisionsklägers den § 60 a BVG, der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des am 8. Juni 1961 erlassenen Bescheides - eines Verwaltungsakts ohne Dauerwirkung, soweit er die angefochtene Abrechnung für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis 31. Juli 1961 betrifft - in der damals geltenden Fassung des 1. NOG anzuwenden ist, nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift werden einkommensabhängige Bezüge, also auch die Ausgleichsrente des Klägers, in der Regel für die Dauer von 12 Monaten gemäß § 60 a Abs. 1 Satz 1 BVG festgestellt oder - soweit die Voraussetzungen des § 60 a Abs. 4 BVG vorliegen - nach pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung sofort endgültig festgestellt. Sofern eine vorläufige Zahlung der Ausgleichsrente erfolgt, wird die Ausgleichsrente nach Ablauf des Feststellungszeitraumes endgültig festgestellt (§ 60 a Abs. 1 Satz 6 BVG). Ergibt sich hierbei, daß die endgültig festgestellte Ausgleichsrente niedriger ist als die im Feststellungszeitraum vorläufig gezahlte Ausgleichsrente, so gilt als Überzahlung der Betrag, der DM 60,- übersteigt; ist der Feststellungszeitraum kürzer oder länger als zwölf Monate, so ist dieser Betrag entsprechend der Anzahl der Monate festzusetzen (§ 60 a Abs. 2 BVG). Zutreffend geht das LSG davon aus, daß nur demjenigen Berechtigten die Vergünstigung aus § 60 a Abs. 2 BVG zusteht, der im Zeitpunkt der endgültigen Berechnung der Ausgleichsrente eine vorläufig gezahlte Ausgleichsrente bezogen hat, nicht aber demjenigen, dessen endgültige Ausgleichsrente neu festgestellt wird. Aus dem Gebrauch des Wortes "Feststellungszeitraum" in § 60 a Abs. 2 BVG ergibt sich, daß die Vergünstigung dieser Vorschrift nur demjenigen Rentenberechtigten zukommen soll, bei dem eine vorläufige Ausgleichsrente nach § 60 a Abs. 1 BVG festgestellt war. Der Begriff "Feststellungszeitraum" wird nämlich im Gesetz nur für den Zeitabschnitt der vorläufig festgesetzten und gezahlten Ausgleichsrente gebraucht. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Abs. 1 des § 60 a BVG, der von der vorläufigen Zahlung der Ausgleichsrente handelt und in diesem Zusammenhang den Zeitabschnitt der vorläufigen Zahlung mit "Feststellungszeitraum" bezeichnet. Demgegenüber ist in § 60 a Abs. 4 BVG, der die sofortige endgültige Festsetzung der Ausgleichsrente abweichend von Abs. 1 regelt, der Begriff "Feststellungszeitraum" nicht gebraucht. Ebenso ist dieser Begriff nur im Satz 2 des Abs. 7 des § 60 a BVG gebraucht, der die Abrundung des anzurechnenden Einkommens für die Zeit regelt, in der eine vorläufig festgesetzte Ausgleichsrente gezahlt war, während im Gegensatz dazu der Satz 3 des Abs. 7, der die Abrundung der Monatsbeträge bei der sofortigen endgültigen Feststellung der Ausgleichsrente nach § 60 a Abs. 4 BVG regelt, den Begriff "Feststellungszeitraum" nicht enthält. Demnach ist unter dem Begriff "Feststellungszeitraum" jeweils nur der Zeitraum zu verstehen, für den eine vorläufige Feststellung der Ausgleichsrente nach der Vorschrift des § 60 a Abs. 1 BVG durch die Versorgungsbehörde erfolgt ist. Hieraus folgt weiter, daß die Vergünstigung des § 60 a Abs. 2 BVG nur dem Berechtigten zugute kommt, bei dem eine Überzahlung der Ausgleichsrente im "Feststellungszeitraum", also während der festgestellten vorläufigen Zahlung eingetreten ist. Der Beklagte hat demnach nur dann von der in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1961 tatsächlich überzahlten Rente einen Betrag von DM 35,- nach § 60 a Abs. 2 BVG abzusetzen, wenn die auf Grund des Bescheides vom 9. März 1960 unter Vorbehalt gewährte Ausgleichsrente auch für die Zeit ab 1. Januar 1961 als vorläufig festgestellte Ausgleichsrente im Sinne des § 60 a Abs. 1 BVG anzusehen ist, die dann im angefochtenen Bescheid nach § 60 a Abs. 1 Satz 6 BVG endgültig festgestellt war. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die Auffassung der Revision, die Bemerkung im Bescheid vom 9. März 1960 über die nach dem 1. Januar 1960 "unter dem Vorbehalt der endgültigen Feststellung vorläufig in unveränderter Höhe weitergezahlten" Rente bewirke, daß diese Rente ohne Rücksicht auf die mit dem 1. NOG ab 1. Juni 1960 eingetretene Rechtslage bis zu ihrer Abrechnung oder Umrechnung im Rahmen des Art. IV des 1. NOG als vorläufig gezahlte Ausgleichsrente im Sinne des § 60 a Abs. 1 BVG zu gelten habe, geht fehl. Der Vorbehaltsvermerk im Bescheid vom 9. März 1960 beruht auf § 8 Abs. 3 Satz 5 der Durchführungsverordnung (DVO) vom 8. August 1958 zu § 33 BVG. Hiernach war es möglich, unter gewissen Voraussetzungen eine Ausgleichsrente in bestimmter Höhe zu bemessen und unter dem Vorbehalt der endgültigen Feststellung zu zahlen. Gegenstand einer solchen Regelung war also nicht eine "vorläufige Feststellung", wie sie erstmals das 1. NOG im § 60 a BVG in das Versorgungsrecht eingeführt hat, sondern eine Bemessung und Zahlung unter Vorbehalt der endgültigen Feststellung. Mit der erwähnten Bemerkung im Bescheid vom 9. März 1960 kann also nicht eine vorläufige Festsetzung im Sinne des § 60 a BVG getroffen worden sein, weil bei Erlaß dieses Bescheides das Versorgungsrecht eine derartige Festsetzung nicht kannte. Wenn nun auch nicht wegen der Formulierung im Bescheid vom 9. März 1960 die daraufhin gezahlte Rente als vorläufig festgestellte i. S. des § 60 a Abs. 1 BVG angesehen werden kann, so hat doch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13. April 1961 - 10 RV 171/61 (BSG 14, 148 = SozR BVG § 60 a Nr. 1) - ausgesprochen, daß eine nach altem Recht (hier durch den Bescheid vom 9. März 1960, der nach dem BVG in der vor dem NOG geltenden Fassung erlassen worden ist) festgestellte Ausgleichsrente wie eine vorläufig gezahlte Ausgleichsrente abzurechnen ist, solange nicht eine vorläufige oder endgültige Feststellung durch einen nach den Vorschriften des NOG erlassenen Bescheid stattgefunden hat. Mit der Frage, wie dann zu verfahren ist, wenn der Fall des Satzes 7 des Abs. 1 des § 60 a BVG bei dieser nach altem Recht gezahlten Ausgleichsrente eingetreten ist, hat sich damals der erkennende Senat nicht befaßt. Wenn aber schon eine nach altem Recht festgestellte Ausgleichsrente - also eine noch nicht als "vorläufig" oder "endgültig" i. S. des § 60 a BVG festgestellte Rente - wie eine vorläufig gezahlte Rente abzurechnen ist, d. h. wie eine Rente abzurechnen ist, die für einen Feststellungszeitraum vorläufig festgestellt war, dann ist es nur folgerichtig, daß diese, einer vorläufig festgesetzten gleichwertige Rente auch in anderer Beziehung wie eine vorläufig festgesetzte zu behandeln ist. Das bedeutet, daß sie ebenso wie die vorläufig für einen Feststellungszeitraum festgesetzte Rente gemäß Satz 7 des Abs. 1 des § 60 a zu einer endgültig festgesetzten wird, wenn eine Einkommenserhöhung die Zahlung einer Ausgleichsrente für mindestens drei zusammenhängende Monate ausschließt. Zwar spricht der erwähnte Satz 7 nicht ausdrücklich von dem Wandel der vorläufig festgesetzten in eine endgültig festgesetzte Rente, jedoch bringt er dies inhaltlich unzweideutig zum Ausdruck, wenn dort gesagt ist, daß der Feststellungszeitraum, der nur für eine vorläufige Festsetzung in Frage kommt, endet. Eine Rente aber, für die es keinen Feststellungszeitraum mehr gibt, kann unter der Herrschaft des 1. NOG nur eine endgültig festgestellte sein. Eine solche Rente kann folgerichtig auch nur als endgültig festgestellte abgerechnet werden. Da im vorliegenden Fall nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG das Einkommen des Klägers vom 1. Januar 1961 an so hoch war, daß die Zahlung einer Ausgleichsrente für mindestens drei zusammenhängende Monate ausgeschlossen war, muß auch die bis dahin als "vorläufig festgesetzt" anzusehende Rente (vgl. die o. a. Rechtsprechung des erkennenden Senats) gemäß § 60 a Abs. 1 Satz 7 vom 1. Januar 1961 an als endgültig festgesetzte Rente angesehen werden und daher auch als solche abgerechnet werden. Das bedeutet wiederum, daß bei der Abrechnung dieser endgültig festgesetzten Rente i. S. des Abs. 4 des § 60 BVG Freibeträge, wie sie Abs. 2 des § 60 a vorsieht, nicht berücksichtigt werden können (§ 60 a Abs. 7 Satz 3). Das LSG hat demnach den § 60 a BVG nicht verkannt, wenn es bei der Abrechnung der Rentenzahlungen in der Zeit vom 1. Januar 1961 bis 31. Juli 1961 Freibeträge von monatlich DM 5,- nicht berücksichtigt hat.
Zu Unrecht hält der Kläger dieser Begründung entgegen, der Satz 7 des Abs. 1 des § 60 a BVG habe nicht die Bedeutung, daß die vorläufig festgesetzte Rente zu einer endgültig festgesetzten werde, diese Vorschrift besage vielmehr nur, daß der Festsetzungszeitraum ende und dadurch lediglich wiederum bewirkt werde, daß die gezahlte Rente monatlich abzurechnen und das monatliche Einkommen abzurunden sei. Der Kläger verkennt dabei, daß es seit dem NOG zwei Arten von Rentenzahlungen gibt, die auf eine vorläufige und die auf eine endgültige Feststellung hin, daß der Zweck dieser Regelung aber gerade der ist, bei beiden Rentenzahlungen eine Abrechnung erst nach einem längeren Zeitraum vornehmen zu können, und daß für die Abrechnung beider Rentenzahlungen besondere Vorschriften gegeben sind. Eine Auslegung des Satzes 7 des Abs. 1 des § 60 a BVG, wie sie der Kläger vornehmen möchte, findet im Wortlaut des Gesetzes überhaupt keine Stütze, sie würde dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen, weil sie die Verwaltung zu monatlichen Abrechnungen zwänge, und wäre auch insofern sinnwidrig, als sie eine weitere Art von Renten schüfe, denen sowohl die Vergünstigung des Abs. 2 des § 60 a BVG zugute käme, wie sie sonst nur für vorläufig festgesetzte Renten vorgesehen ist, als auch die Vergünstigung des Satzes 8 des Abs. 7 des § 60 a BVG, wie sie das Gesetz nur für die Abrechnung der endgültig festgesetzten Rente kennt.
Hat somit das LSG richtig entschieden, daß die Rente des Klägers auch in Höhe der streitigen DM 5,- für 7 Monate in der Zeit vom 1. Januar 1961 bis 31. Juli 1961 überzahlt ist, so hätte das LSG, wie der Kläger zutreffend rügt, noch weiterhin prüfen müssen, ob der Kläger auch verpflichtet ist, den Betrag von DM 35,- nach § 47 VerwVG zurückzuerstatten. Nach dieser Vorschrift kann - soweit die Überzahlung auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse beruht - der zu Unrecht gezahlte Betrag nur zurückgefordert werden, wenn der Empfänger beim Empfang wußte oder wissen mußte, daß ihm die Leistung nicht oder nicht in der gewährten Höhe zustand oder soweit die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers oder wegen der Höhe einer Nachzahlung von einer im Gesetz näher bestimmten Kasse vertretbar ist. Da es sich bei der ab 1. Januar 1961 aufgrund des Bescheides vom 9. März 1960 gewährten Ausgleichsrente nach den obigen Ausführungen bereits um eine endgültige Rente (§ 60 a Abs. 1 letzter Satz BVG) gehandelt hat, ist die Feststellung der Ausgleichsrente im angefochtenen Bescheid nicht im Rahmen des § 60 a Abs. 1 Satz 6 BVG als endgültige Feststellung einer vorläufig festgestellten Rente erfolgt, sondern als Neufeststellung nach § 62 BVG wegen der wesentlichen Änderung der Verhältnisse (Erhöhung des anzurechnenden Einkommens). Die Rückforderung kann dabei vom Beklagten nur auf § 47 Abs. 2 VerwVG gestützt werden. Da das LSG nicht geprüft hat, ob die Rückforderung der zuviel gezahlten Ausgleichsrente von DM 35,- für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1961 durch den Beklagten nach § 47 Abs. 2 VerwVG gerechtfertigt ist, fehlt es insoweit an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, so daß der Senat in der Sache selbst nicht entscheiden kann. Aus diesem Grunde war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Fundstellen