Entscheidungsstichwort (Thema)

Bescheinigung zur Grunderwerbssteuerfreiheit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die zur Grunderwerbsteuervergünstigung zu erteilende Bescheinigung der Versorgungsbehörde - Grunderwerbsteuergesetz (hier: GrEStG HA 1966 § 18 Abs 5 - Fassung: 1966-04-26 -) - ist ein mit der Anfechtungs- und Vornahmeklage (SGG § 54 Abs 1 S 1) anfechtbarer Verwaltungsakt.

2. Zu den Tatbestandsmerkmalen - "Erwerb" bzw "wirtschaftliche Stärkung" eigenen Grundbesitzes - des BVG § 72 Abs 1 (Anschluß an BSG 1975-03-14 10 RV 263/74 = SozR 3100 § 72 Nr 1).                                       4 4

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Versorgungsbehörde überschreitet die Grenzen ihrer Kompetenz, wenn sie dem Beschädigten, dem sie Kapitalabfindung gewährt, die Bescheinigung zur Erlangung der Grunderwerbssteuerfreiheit verweigert.

2. Zum Inhalt der Bescheinigung.

 

Normenkette

BVG § 72 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1953-09-03; GrEStG § 8 Fassung: 1940-03-29; GrEStG HA § 18 Abs. 5 Fassung: 1966-04-26; GrEStG HA 1966 § 18 Abs. 5 Fassung: 1966-04-26

 

Verfahrensgang

LSG Hamburg (Entscheidung vom 20.02.1976; Aktenzeichen V KOBf 15/75)

SG Hamburg (Entscheidung vom 07.02.1975; Aktenzeichen 29 KO 188/74)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. Februar 1976 teilweise aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Februar 1975 entsprechend wiederhergestellt: Die Bescheide der Beklagten vom 20. Dezember 1973 und 19. Juni 1974 werden nach Maßgabe des Folgenden geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger gemäß § 18 Abs. 5 des Hamb. Grunderwerbsteuergesetzes idF vom 26. April 1966 die Bescheinigung über die in den Gründen dieses Urteils im einzelnen bezeichneten "tatsächlichen Voraussetzungen" zu erteilen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte zu erstatten.

 

Tatbestand

Dem Kläger war zum Kauf eines 2/5-Anteils an einem Grundeigentum eine Kapitalabfindung (§ 72 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz - BVG -) gewährt worden. Am 5. April 1971 bat er das Versorgungsamt um Mitteilung, ob er eine weitere Kapitalabfindung erhalten könne; es biete sich ihm die Gelegenheit zur Beschaffung der restlichen Eigentumsanteile. Die Behörde antwortete ihm alsbald, der noch zahlbare Teil der Grundrente könne kapitalisiert werden. Dazu möge er unter Benutzung des vorgesehenen Formulars einen Antrag stellen. Am 30. Juni 1971 erstand der Kläger im Wege der Zwangsversteigerung die übrigen Anteile. Als Eigentümer wurde er am 21. Februar 1972 in das Grundbuch eingetragen. Den Antrag auf Kapitalabfindung stellte er indessen erst am 10. Januar 1973. Er gab an, das Versteigerungsgebot habe er mit einem Darlehen von 200.000,- DM finanziert. Das Darlehen sei ihm von einer befreundeten Firma ohne grundbuchliche Sicherung mit einmonatiger Kündigungsfrist zu dem für Monatsgeld banküblichen Zinssatz gegen das Versprechen gegeben worden, daß ohne Zustimmung der Darlehnsgeberin der Grundbesitz nicht in Abt. III des Grundbuches belastet werden dürfe. Zur Ablösung dieses Darlehns wolle er den Abfindungsbetrag verwenden. Die Kapitalabfindung wurde dem Kläger in Höhe von 8.100,- DM ausgezahlt. In dem hierüber erteilten Bescheid vom 28. Mai 1973 heißt es, die Leistung diene der "wirtschaftlichen Stärkung des Hausgrundstücks". - Der Bescheid wurde nicht angefochten.

Monate später bat der Kläger um Änderung des Bescheides dahin, daß die Abfindung zum Grundstückserwerb bewilligt worden sei. Diese Erklärung sei Voraussetzung dafür, daß Grunderwerbsteuer von ihm nicht erhoben werde (§ 18 Abs. 5 Grunderwerbsteuergesetz -GrEStG 1966 - i.d.F. vom 26. April 1966, Hamb. GVBl Nr. 24 S. 129). Wirtschaftlich betrachtet sei die begehrte Bescheidsänderung zutreffend; denn den Abfindungsbetrag habe er zur Ablösung des Zwischen- und Freundschaftskredits gebraucht. Beruhigtes Eigentum habe er auch erst, seitdem ihm der G -Konzern ein langfristiges und hypothekarisches Darlehen eingeräumt habe. Die Versorgungsverwaltung lehnte es ab, den in Verbindung mit der Kapitalabfindung angegebenen Verwendungszweck anders zu bezeichnen (Bescheid vom 20. Dezember 1973; Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 1974).

Das Sozialgericht (SG) hat die ablehnenden Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Bescheinigung auszustellen, daß dem Kläger die Kapitalabfindung zum Grundstückserwerb zur Verfügung gestellt worden sei (Urteil des SG Hamburg vom 7. Februar 1975). Der Erstrichter hat sich den Überlegungen des Klägers angeschlossen. Ferner hat er in der Anfrage vom 5. April 1971 bereits den Abfindungsantrag erblickt. Das Landessozialgericht - LSG - (Urteil des LSG Hamburg vom 20. Februar 1976) hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat den Text des beanstandeten Bescheids für richtig gehalten. Die Kapitalabfindung könne mit einem Vermögenszuwachs statt mit einer Vermögenssicherung nur in Verbindung gebracht werden, wenn auch ein zeitnaher Zusammenhang zwischen den in Betracht kommenden Vorgängen bestehe. Die erst Monate nach dem Ersteigern der Grundeigentumsanteile beantragte Abfindung erfülle diese Bedingung nicht. Außerdem könne in dem Schreiben vom 5. April 1971 nur die Bitte um Auskunft, aber kein Antrag gesehen werden.

Der Kläger hat die - zugelassene - Revision eingelegt. Er meint, bei einer interessengemäßen Handhabung der Vorschrift über die Kapitalabfindung dürfe nicht von einem vorgefaßten zeitlichen Erfordernis ausgegangen werden. Vielmehr müßten die Umstände des jeweiligen Erwerbs- und Finanzierungsgeschäfts als ein Gesamtvorgang gewürdigt werden. Unter diesem Aspekt sei der Abfindungsantrag im Streitfalle als unverzüglich nach Erlangen des Grundeigentums gestellt anzusehen. Die Abfindungssumme hätte allein nicht ausgereicht, um zu den Eigentumsanteilen zu gelangen. Deshalb habe die Zusage eines soliden und dauerhaften Kredits, nämlich die Abmachung mit dem G-Konzern, abgewartet werden müssen. Vorher hätte der Kläger immer damit rechnen müssen, daß er den neuen Grundbesitz nicht werde behalten können. Die Zusage des G-Konzerns sei jedoch erst nach Monaten zu erhalten gewesen. Erst danach sei es auch sinnvoll gewesen, an das Versorgungsamt wegen der Abfindung heranzutreten. Andererseits sei die sogenannte Anfrage vom April 1971 als vorsorglicher Antrag zu werten; denn bereits damals habe der Kläger ausdrücklich auf den konkreten Fall hingewiesen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der beanstandeten Bescheide zu verurteilen, dem Kläger eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß die ihm mit Bescheid vom 28. Mai 1973 gewährte Kapitalabfindung dem Erwerb eigenen Grundbesitzes gedient habe;

hilfsweise: die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg.

Die Klage zielt darauf ab, daß dem Kläger zur Grunderwerbsteuerfreiheit bescheinigt wird (§ 18 Abs. 5 Hamb. GrEStG 1966), er erfülle die Voraussetzungen für die Kapitalabfindung nach § 72 Abs. 1 BVG. Für diese Klage ist der Sozialrechtsweg eröffnet (BSG SozR Nr. 30 zu § 144 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Der mit dem oben erwähnten Ziel erhobenen Klage steht nicht entgegen, daß die Versorgungsbehörde lediglich eine der steuerrechtlichen Entscheidung vorgeschaltete Teilfrage zu beantworten hat. Für ein solches gesetzlich vorgeschriebenes Zusammenwirken von Verwaltungsbehörden beim Erlaß eines Verwaltungsaktes wird zwar im allgemeinen die einheitliche prozessuale Behandlung angestrebt. Es dient der Verwirklichung eines effektiven und möglichst unkomplizierten Rechtsschutzes, wenn gegenüber dem Bürger nur eine Behörde als federführend auftritt und einen Antrag bescheidet (BSG vom 29. März 1977 - 9 RV 174/75 -; BVerwGE 26, 31, 39 ff). Der Mitwirkungsakt der anderen Behörde wird dann als Verwaltungsinternum angesehen. Diese Regel gilt indessen nicht, wenn - wie bei der hier in Rede stehenden Grundsteuervergünstigung - der Antragsteller selbst den Mitwirkungsakt der anderen beteiligten Behörde herbeizuführen hat, dies also nicht Sache der "federführenden" Stelle ist, und wenn der anderen Behörde die Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausschließlich und allein aufgetragen ist (BVerwGE 26, 44; NJW 1959, 590; Boruttau/Klein/Egly/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar 10. Aufl., § 4 Tz 86). Das Handeln der Versorgungsverwaltung ist also von einer unmittelbaren Außenwirkung dem Kläger gegenüber geprägt (anders BVerwG 34, 65, 68 für die durch bayer. Verwaltungsanordnung vorgeschriebene behördeninterne Behandlung). Die Steuervergünstigung ist davon abhängig, daß die maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen durch die entsprechende Bescheinigung der Versorgungsbehörde nachgewiesen werden. Verweigert die Versorgungsbehörde diese Bescheinigung, dann wird die Grunderwerbsteuer erhoben (Boruttau/Klein/Egly/Sigloch aaO; vgl. ferner H.J. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974, § 45 II b 3).

Bedenken sind des weiteren nicht gegen die Verbindung von Anfechtungs- und Vornahmeklage zu erheben (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG). Was der Kläger anstrebt, ist sowohl die Aufhebung ablehnender Bescheide als auch die Verurteilung zur Erteilung der erwähnten Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist ein Verwaltungsakt, obwohl sie keinen auf das unmittelbare Bewirken von Rechtsfolgen gerichteten Erklärungsgehalt besitzt (dazu BSGE 17, 124, 126; 21, 52, 54; aber auch 31, 226). Für die Qualifizierung der Bescheinigung als Verwaltungsakt ist bedeutsam, daß ihr vom Gesetz eine Klarstellungsfunktion beigemessen wird. Die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter den abstrakten gesetzlichen Tatbestand soll von einer anderen Behörde kraft besonderer Sachkunde abschließend vorgenommen werden (BVerwGE 34, 353, 354 f; auch: BVerwGE 8, 261, 265). Das Bestehen der versorgungsbehördlichen Feststellung ist Tatbestandvoraussetzung der Steuerfreiheit. Daraus folgt die Bindung der steuerrechtlichen Beurteilung durch die Finanzbehörde an Bewertungen nicht steuerrechtlicher Art zum Unterschied von solchen versorgungsrechtlicher Natur (näheres hierüber Boruttau/Klein/Egly/Sigloch aaO, § 4 Tz 2, 2a, 2b, 2f; § 8 Tz 33).

Die somit zulässige Klage ist zum Teil begründet. Die Versorgungsbehörde kann und darf der steuerrechtlichen Entscheidung der Finanzverwaltung nicht vorgreifen. Sie überschreitet die Grenzen ihrer Kompetenz, wenn sie dem Beschädigten, dem sie zur Beschaffung oder Sicherung eigenen Wohnraums gemäß § 72 BVG eine Kapitalabfindung gewährt, die für den Steuervorteil benötigte Bescheinigung verweigert. Es obliegt nicht der Versorgungsverwaltung, zu beurteilen, ob die Grundsteuer zu erheben ist. Sie hat gerade auch dann, wenn die steuerrechtliche Behandlung des Falles Fragen aufwirft, den Weg zur Beantwortung dieser Fragen durch die dafür kompetente Finanzbehörde zu eröffnen, indem sie die Bescheinigung erteilt. Da die Versorgungsbehörde im Streitfalle nicht so verfuhr, hat sie ihre gesetzliche Verantwortung verletzt.

Der Inhalt der Bescheinigung, die ihr durch § 18 Hamb. GrEStG aufgegeben ist und die vom Kläger gefordert werden kann, ist u.a. durch Absatz 1 aaO umschrieben (Boruttau/ Klein/Egly/Sigloch aaO, § 8 Tz 33). Sie hat zu bestätigen, daß der Kläger als Beschädigter im Sinne des BVG anerkannt ist, daß und wann er die Kapitalabfindung nach § 72 Abs. 1 BVG beantragt sowie wann und in welcher Höhe er die Abfindung erhalten hat, ferner daß, zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Meistgebot er im Zwangsversteigerungsverfahren den Grundbesitz erstanden hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG). Ob außerdem in der Bescheinigung zum Ausdruck zu bringen ist, welche versorgungsrechtliche Folgerung aus dem gegebenen Sachverhalt zu ziehen war (so Boruttau/Klein/Egly/Sigloch aaO, § 8 Tz 33), kann dahinstehen, denn wie die Erklärung der Versorgungsbehörde auch insoweit immer lauten mag, so wird mit ihr die selbständige steuerrechtliche Beurteilung nicht entbehrlich. Darüber, ob das Grundvermögen "mit Hilfe" der Kapitalabfindung erworben worden ist (§ 18 Abs. 1 Hamb. GrEStG), wird die Finanzbehörde in eigener Zuständigkeit zu befinden haben.

Sollte in die Bescheinigung ein Vermerk über den Zweck der Kapitalabfindung aufzunehmen sein, was - wie ausgeführt - hier offen bleiben kann, so könnte der Kläger in dieser Beziehung den von ihm gewünschten Text nicht erwirken. Unter dem Blickwinkel des § 72 Abs. 1 BVG ist in seinem Fall davon auszugehen, daß die Kapitalabfindung nicht das Mittel des Grunderwerbs war. Dieser Tatbestand wäre nur erfüllt, wenn der Antrag auf Kapitalabfindung vor oder unverzüglich nach dem Ersteigern des Grundvermögens gestellt worden wäre. Zwischen der Kapitalabfindung und dem Erwerbsvorgang muß ein sachlich und zeitlich erkennbarer ursächlicher Zusammenhang bestehen (BSG SozR 3100 § 72 Nr. 1; vgl. BFHE 103, 235, 238). Ist die Abfindung nicht schon vor, sondern nur alsbald nach dem Erwerbsgeschäft beantragt worden, so muß doch bei dem Erwerb die Absicht zu Tage getreten sein, die Abfindungssumme zur Finanzierung des Erwerbs einzusetzen. An dieser bei Abschluß und Erfüllung des Erwerbsgeschäfts erkennbaren Willensrichtung fehlt es im Falle des Klägers. Er nahm zwar, um sein Meistgebot abdecken zu können, einen Überbrückungskredit auf. Daß er dieses Darlehen zum entsprechenden Teil mit dem Abfindungsbetrag ablösen wollte, war aber nicht schon zur Zeit der Zwangsversteigerung nach außen hin deutlich geworden. Als der Kläger erst 1 1/2 Jahre später um die Kapitalabfindung nachsuchte, konnte ihm diese Leistung nicht mehr zu dem angestrebten Grundeigentum verhelfen; er hatte es längst. Er konnte, wie er selbst vorgetragen hat, das zur Verfügung gestellte Geld lediglich zur Festigung und Erhaltung seines Eigentums nutzen.

Ein anderes Ergebnis kann auch nicht aus der Anfrage hergeleitet werden, die der Kläger im April 1971, also vor Ersteigerung der Eigentumsanteile, an die Versorgungsbehörde richtete. Diese Anfrage ließ nicht erkennen, daß mit der Abfindungssumme ein Teil des Ersteigerungsentgelts beglichen werden sollte. Wie sich der Kläger den Verlauf und die Abwicklung des geplanten Grundstücksgeschäfts dachte, war offen. Infolgedessen blieb es fürs erste bei der Alternative, daß die kapitalisierte Grundrente zum Erwerb oder nachträglich zur wirtschaftlichen Stärkung des zunächst unabhängig von dieser Leistung zu erwerbenden Grundbesitzes benutzt werden konnte. Welcher Tatbestand verwirklicht werden würde, war erst zur Zeit der Antragstellung, also im Januar 1973 und damit viele Monate nach dem Eigentumsübergang, klar.

Zusammenfassend ist festzustellen:

Mit dieser Entscheidung wird das Klägerbegehren nur in einer formellen Hinsicht erfüllt. Dagegen kann dem Kläger der Anspruch auf eine Bescheinigung des Inhalts, den er wünscht, nicht zugesprochen werden. Gleichwohl erhält er eine Rechtsposition mit der oben näher beschriebenen Bescheinigung, durch die ihm der Weg zur Durchführung des Steuerverfahrens gebahnt wird. In dem Steuerverfahren wird dann erst über seine Berechtigung auf Grunderwerbsteuerfreiheit zu befinden sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650536

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