Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbrauch des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Leitsatz (amtlich)
Das Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist verbraucht, wenn sich die vom Gericht als maßgeblich angesehene Rechtslage wesentlich ändert.
Normenkette
SGG § § 62, 124 Abs 1, § 124 Abs 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Stadt Bremen begehrt als Sozialhilfeträger von der beklagten Krankenkasse die Erstattung ihrer Aufwendungen für die stationäre Behandlung des an einer Niereninsuffizienz erkrankten Beigeladenen zu 1). Sie macht geltend, der Beigeladene zu 1) habe ab 1. Januar 1990 in einem Beschäftigungsverhältnis als Kraftfahrer bei dem Beigeladenen zu 4) gestanden und sei infolgedessen im Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme am 5. Januar 1990 bei der Beklagten gegen Krankheit versichert gewesen.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich bei der fraglichen Beschäftigung um einen mißglückten Arbeitsversuch gehandelt habe. Das dagegen angerufene Landessozialgericht (LSG) hat umfangreich Beweis erhoben. In einer prozeßleitenden Verfügung vom 20. Oktober 1995 hat es eine vorläufige rechtliche Einschätzung dahin abgegeben, daß die umstrittene Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nach den Kriterien der Rechtsprechung wohl nicht als mißglückter Arbeitsversuch, sondern als versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu bewerten sei. Dieser Beurteilung hat die Beklagte widersprochen. Nach Abschluß der Ermittlungen haben die Beteiligten einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugestimmt. Das LSG hat die Berufung der Klägerin am 16. Juli 1998 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ (Urteil des 12. Senats vom 4. Dezember 1997 - BSGE 81, 231 = SozR 3-2500 § 5 Nr 37) sei zwar die Rechtsfigur des mißglückten Arbeitsversuchs unter der Geltung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr anzuwenden. In Zweifelsfällen müsse aber geprüft werden, ob ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich begründet worden sei oder ob es lediglich habe vorgetäuscht werden sollen, um Leistungen der Krankenversicherung zu erlangen. Beim Beigeladenen zu 1) bestehe der begründete Verdacht auf Manipulationen zu Lasten der Krankenkasse, so daß der Nachweis der die Versicherungspflicht begründenden Tatsachen nicht als geführt gelten könne.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sei zu einem Zeitpunkt abgegeben worden, als noch die alte Rechtsprechung zum mißglückten Arbeitsversuch gegolten habe. Das LSG habe seinem Urteil aber die inzwischen geänderte Rechtsauffassung des BSG gemäß dessen Urteil vom 4. Dezember 1997 zugrunde gelegt und nunmehr überraschend darauf abgestellt, daß der Verdacht der Manipulation zum Nachteil der Beklagten gegeben sei. Dieser Gesichtspunkt habe bis dahin im Verfahren keine Rolle gespielt. Wäre sie - die Klägerin - damit konfrontiert worden, hätte sie auf eine weitere mündliche Verhandlung nicht verzichtet, sondern zum Vorwurf der Manipulation Stellung genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Bremen vom 16. Juli 1998 und des Sozialgerichts Bremen vom 12. Januar 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die vom 6. Januar 1990 bis 30. August 1991 für den Beigeladenen zu 1) verauslagten Sozialhilfeaufwendungen zu erstatten sowie den Erstattungsbetrag mit 4 vH zu verzinsen, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 16. Juli 1998 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil es unter Verstoß gegen das Prinzip der mündlichen Verhandlung (§ 124 Abs 1 SGG) und unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) zustande gekommen ist. Da diese Mängel in der Revisionsinstanz nicht geheilt werden können, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt.
Die Klägerin beanstandet mit Recht, daß das LSG über ihre Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, obwohl im Zeitpunkt der Beschlußfassung über das Urteil keine wirksame Einverständniserklärung der Beteiligten (mehr) vorlag und deshalb die Voraussetzungen des § 124 Abs 2 SGG nicht erfüllt waren. Die Erklärung, daß auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde, steht regelmäßig unter dem Vorbehalt der im wesentlichen unveränderten Sach-, Beweis- und Rechtslage; sie besagt, daß der Beteiligte unter den gegenwärtigen Verhältnissen und nach dem aktuellen Erkenntnisstand eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, weil aus seiner Sicht der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist und die notwendigen rechtlichen Argumente ausgetauscht sind (BSG SozR 1500 § 124 Nr 3 S 6; Bley in: SGB-SozVers-Gesamtkommentar, Stand: 1994, § 124 SGG Anm 4c). Ändert sich die Prozeßlage wesentlich, so entzieht das dem bisherigen Verzicht die Grundlage; die Einverständniserklärung ist dann verbraucht und muß neu eingeholt werden, wenn das Gericht weiterhin ohne mündliche Verhandlung entscheiden will.
Eine wesentliche Änderung in dem vorgenannten Sinne hat die Rechtsprechung insbesondere bejaht, wenn durch spätere Maßnahmen des Gerichts die Tatsachengrundlage der Entscheidung verändert worden war, so etwa durch die Vernehmung von Zeugen (BSGE 44, 292 = SozR 1500 § 124 Nr 2), die Anhörung von Beteiligten (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 34/94, SozSich 1995, 477), die Einholung von Behördenauskünften (BSG SozR 1500 § 124 Nr 3) oder die Beiziehung von Akten (BVerwG NJW 1969, 252 = DÖV 1969, 254). Dasselbe wird für den Fall angenommen, daß ein Schriftsatz des Rechtsmittelgegners mit erheblichem neuen Vorbringen oder neuen Beweismitteln oder Anträgen eingereicht wird (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 124 RdNr 3d). Aber auch bei einer Änderung der vom Gericht als maßgeblich angesehenen Rechtslage, sei es durch Novellierung oder Streichung einschlägiger Vorschriften oder, wie im vorliegenden Fall, durch eine Neuorientierung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dürfen die Beteiligten an der früher unter anderen Voraussetzungen erteilten Einverständniserklärung nicht festgehalten werden, sondern müssen die Möglichkeit haben, über den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung erneut zu befinden. Der Verbrauch der bisherigen Erklärung tritt bei einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage automatisch ein; eines ausdrücklichen Widerrufs bedarf es nicht (Pawlak in: Hennig, Sozialgerichtsgesetz, Stand: 1998, § 124 RdNr 43; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1997, VI. Kapitel RdNr 176; vgl auch BSG SozR 1500 § 124 Nr 3 S 6; BVerwG NJW 1969, 252 = DÖV 1969, 254; BVerwG Buchholz 310 § 101 VwGO Nr 21 = DÖV 1996, 700). Die auf den Anwaltsprozeß zugeschnittene Regelung des § 128 Abs 2 Satz 1 Zivilprozeßordnung idF der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl I 3281), die für ihren Anwendungsbereich nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte (vgl BT-Drucks 7/2729 S 55) einen ausdrücklichen Widerruf verlangt, findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, da § 124 SGG insoweit eine abschließende Regelung trifft (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 124 RdNr 1 mwN).
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze lagen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 124 Abs 2 SGG nicht vor. Nachdem sich die Rechtsprechung des BSG zum sogenannten mißglückten Arbeitsversuch durch das Urteil des 12. Senats vom 4. Dezember 1997 (BSGE 81, 231 = SozR 3-2500 § 5 Nr 37) grundlegend geändert hatte, durfte das LSG, das sich dieser geänderten Rechtsauffassung angeschlossen hat, nicht mehr auf die unter Geltung der früheren Rechtsprechung erteilte Verzichtserklärung zurückgreifen.
Durch sein Vorgehen hat das Berufungsgericht zugleich den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, denn dieser schließt, soweit nicht in § 124 Abs 2 und 3 SGG etwas anderes bestimmt ist, die Möglichkeit ein, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Sache zu äußern. Hier kommt hinzu, daß das LSG nicht auf die geänderte Rechtsprechung und die sich daraus für seine Entscheidung ergebenden Konsequenzen hingewiesen hat. § 62 SGG verpflichtet das Gericht zwar nicht generell, seine Rechtsauffassung zu dem Prozeßstoff vorab mitzuteilen oder die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung mit den Beteiligten zu erörtern. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet es jedoch, die Prozeßbeteiligten mit einer rechtlichen Beurteilung zu überraschen, mit der sie nach dem bisherigen Gang des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Will das Gericht einer von der Vorinstanz und den Beteiligten übereinstimmend zugrunde gelegten Rechtsansicht nicht folgen oder an der von ihm selbst bisher geäußerten Rechtsansicht nicht mehr festhalten, so muß es darauf hinweisen und den Beteiligten Gelegenheit geben, sich damit auseinanderzusetzen sowie gegebenenfalls den Sachverhalt neu zu bewerten und den bisherigen Vortrag zu ergänzen. Vorliegend hatte sich der Streit bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts darum gedreht, ob die Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) als mißglückter Arbeitsversuch im Sinne der früheren Rechtsprechung des BSG zu bewerten und aus diesem Grunde eine Leistungspflicht der Beklagten zu verneinen sei. Auch das LSG hatte dies als die entscheidungserhebliche Frage angesehen und dazu in der prozeßleitenden Verfügung vom 20. Oktober 1995 eine vorläufige Einschätzung abgegeben. Daß es seine Rechtsauffassung im Hinblick auf die zwischenzeitliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung überdenken und möglicherweise revidieren werde, hat es den Beteiligten nicht mitgeteilt.
Auf den gerügten Verfahrensmängeln kann das angefochtene Urteil beruhen, denn es ist nicht auszuschließen, daß die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn die Klägerin Gelegenheit gehabt hätte, sich zu der veränderten Rechtslage zu äußern und gegebenenfalls weitere Beweisanträge zu stellen. Da sich das rechtliche Gehör im konkreten Fall (auch) auf die Feststellung und Bewertung von Tatsachen bezieht, kann es in der Revisionsinstanz nicht wirksam nachgeholt werden. Dies nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das abschließend auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.
Fundstellen
Haufe-Index 542805 |
SozSi 2000, 108 |