Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Unterkunft und Heizung. angemessene Unterkunftskosten für einen Zweipersonenhaushalt in Minden in Nordrhein-Westfalen. schlüssiges Konzept des Sozialhilfeträgers. Verbot der Einbeziehung vergleichsraumübergreifender Zahlen. konkrete Angemessenheit. individuelle Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt. Obliegenheit des Sozialhilfeträgers zur Unterstützung bei der Wohnungssuche
Leitsatz (amtlich)
1. Die Möglichkeit, eine Wohnung zu einem nach einem schlüssigen Konzept angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, kann eingeschränkt sein, wenn Leistungsberechtigte nach dem SGB XII individuelle, insbesondere behinderungsbedingte Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt aufweisen.
2. Der Träger der Sozialhilfe darf Hilfeempfänger, die individuelle Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt aufweisen, nicht ohne Weiteres auf den allgemeinen Wohnungsmarkt verweisen, sondern hat sie bei der Wohnungssuche bedarfsgerecht zu unterstützen.
Orientierungssatz
Das vom BSG aufgestellte Verbot der Einbeziehung vergleichsraumübergreifender Daten gilt zwar für die Häufigkeitsverteilung der Grundmieten, nicht aber für Hilfsgrößen, die in empirischer, nicht normativer Sicht herangezogen werden, um die ermittelten Werte plausibel zu machen (vgl BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R = BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 30).
Normenkette
SGB XII § 41 Abs. 1 Fassung: 2015-12-21, Abs. 3 Fassung: 2007-04-20, § 42 Nr. 4 Hs. 1 Fassung: 2015-12-21, § 35 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2015-12-21, Abs. 2 S. 1 Fassung: 2011-03-24, S. 2 Fassung: 2011-03-24
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für Juni 2016, insbesondere die zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft.
Bei der 1972 geborenen Klägerin wurde aufgrund eines Epilepsie-Leidens ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 und bei ihrem Ehemann aufgrund einer Intelligenzminderung ein GdB von 90 festgestellt. Seit September 2011 erhält die Klägerin Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII; zuvor bezog sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Ihr Ehemann bezieht keine Leistungen nach dem SGB XII. Im Juni 2016 bezog die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von rund 250 Euro und ihr Ehemann in Höhe von rund 640 Euro. Daneben erzielte er für eine Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) Einnahmen in Höhe von rund 325 Euro (einschließlich Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 6,40 Euro). Über einzusetzendes Vermögen verfügen beide nicht.
Die Eheleute wohnen seit dem Jahr 2010 in einer 74,06 qm großen Wohnung. Diese mieteten sie an, nachdem sie ihre vorherige Wohnung aufgrund eines in einem Räumungsklageverfahren geschlossenen Vergleichs aufgeben mussten. Eine günstigere Wohnung konnten sie damals nicht finden. Die monatlichen Mietzahlungen belaufen sich auf eine Grundmiete in Höhe von 394,93 Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 135 Euro und eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 55 Euro.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin Leistungen für den Zeitraum September 2015 bis August 2016 (Bescheid vom 27.8.2015; Widerspruchsbescheid vom 7.12.2015). Im laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren änderte sie mehrfach die laufende Bewilligung; zuletzt gewährte sie für Juni 2016 Leistungen in Höhe von 155,87 Euro (Bescheide vom 28.10.2015, 21.12.2015, 27.1.2016, 26.2.2016, 30.3.2016, 27.4.2016 und 3.3.2020).
Das Sozialgericht (SG) Detmold hat den Bescheid vom 27.8.2015 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 28.10.2015, 21.12.2015, 27.1.2016 und 26.2.2016 sowie des Widerspruchsbescheides vom 7.12.2015 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ua im Zeitraum Januar bis August 2016 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 467,50 Euro pro Monat zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.3.2018). Auf die vom SG zugelassene und von beiden Beteiligten eingelegte Berufung haben diese den streitigen Zeitraum mittels eines Teil-Unterwerfungsvergleichs auf den Monat Juni 2016 beschränkt. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen sowie die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 6.9.2021). Zur Begründung hat es ua ausgeführt, die Leistungen für Unterkunft und Heizung seien in zutreffender Höhe bewilligt worden. Das Konzept der Beklagten für den Vergleichsraum sei schlüssig. Insbesondere genüge zur Bestimmung der Nachfragekonkurrenz für preiswerten Wohnraum auch die Heranziehung bundesweiter Daten. Die Kosten der Unterkunft seien zudem konkret unangemessen. Auch wenn die Klägerin bei der Wohnungssuche im Jahr 2010 keinen günstigeren Wohnraum habe finden können, habe sie danach keine Bemühungen mehr entfaltet, einen solchen zu suchen. Es sei nicht ersichtlich, dass sie keinen solchen hätte finden können. Einen erhöhten Wohnraumbedarf hätten die Klägerin und ihr Ehemann aufgrund ihrer Einschränkungen nicht. Bei der Anrechnung des überschüssigen Einkommens ihres Ehemannes seien ebenfalls lediglich die angemessenen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Eine Kostensenkungsaufforderung für das nichtleistungsberechtigte Mitglied einer Einsatzgemeinschaft sei dabei nicht erforderlich.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 35, 43 Abs 1 Satz 2 SGB XII. Das Konzept der Beklagten zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten sei nicht schlüssig, da die Nachfragekonkurrenz nicht ordnungsgemäß anhand von möglichst ortsgenauen und zeitlich aktuellen Daten ermittelt worden sei. Außerdem seien bei der Berechnung des Einkommensüberschusses des Ehemannes der Klägerin die vollen tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Ansatz bringen und nicht nur angemessene Kosten im Sinne des SGB XII.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2021 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15. März 2018 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. Januar 2016, 26. Februar 2016, 30. März 2016, 27. April 2016 und 3. März 2020 zu verurteilen, ihr für den Monat Juni 2016 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Es fehlen für eine abschließende Entscheidung ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) zur Höhe des Bedarfs der Klägerin sowie des eigenen und des überschießenden Einkommens des Ehemannes.
Die Revision der Klägerin ist zulässig. Insbesondere entspricht die Revisionsbegründung noch den Vorgaben des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG. Zwar benennt die Revisionsbegründung nicht ausdrücklich eine verletzte Rechtsnorm, jedoch genügt es, wenn sich diese aus dem Inhalt oder dem Zusammenhang der Darlegungen des Revisionsklägers, also aus der Art der Revisionsbegründung ergibt; diese muss erkennen lassen, dass eine bestimmte Rechtsnorm als verletzt angesehen wird und um welche Vorschrift es sich dabei handelt (Bundessozialgericht ≪BSG≫ vom 29.7.1958 - 1 RA 143/57 - BSGE 8, 31 = SozR Nr 3 zu § 1246 RVO, SozR Nr 4 zu § 4 FremdRG, juris RdNr 7). Dem entspricht die Revisionsbegründungsschrift noch, indem die Klägerin ausdrücklich die fehlerhafte Berücksichtigung ihrer Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie den aus dieser Berechnung resultierenden Einkommensüberschuss ihres Ehemannes rügt.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 27.8.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.12.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27.1.2016, 26.2.2016, 30.3.2016, 27.4.2016 und 3.3.2020. In zeitlicher Hinsicht hat die Klägerin den Streitgegenstand durch Abschluss eines sog Unterwerfungsvergleichs auf den Monat Juni 2016 beschränkt. Die Bescheide vom 28.10.2015 und 21.12.2015 enthalten keine Regelung für diesen Monat; über sie ist im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht mehr zu befinden. Der Streitgegenstand ist nicht auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschränkt (zu dieser Möglichkeit zuletzt BSG vom 2.9.2021 - B 8 SO 13/19 R - für SozR 4-3500 § 35 Nr 5 vorgesehen, RdNr 11), sondern umfasst sämtliche Grundsicherungsbedarfe der Klägerin; denn sie wendet sich sowohl gegen den bei ihr berücksichtigten Bedarf für Unterkunft und Heizung als auch gegen die Berücksichtigung von Einkommen ihres Ehemannes, das wiederum ua von seinen Unterkunftsbedarfen abhängig ist.
Die Beklagte ist sachlich zuständig (§ 97 Abs 1 iVm § 3 Abs 2 SGB XII und § 1 Abs 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen ≪AG-SGB XII NRW≫ vom 16.12.2004 ≪Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl NRW - 816≫ idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des AG-SGB XII NRW vom 5.3.2013 ≪GVBl NRW 130≫). Sie wurde durch den Landkreis Minden-Lübbecke aufgrund der Ermächtigung des § 3 Abs 1 AG-SGB XII NRW durch § 1 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Buchst b der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem SGB XII und Aufhebung der Satzung über die Durchführung der Aufgaben nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Kreis Minden-Lübbecke vom 31.12.2002 zur Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII herangezogen. Örtlich zuständig ist die Beklagte, da die Klägerin sich tatsächlich in ihrem Bereich aufhält (§ 98 Abs 1 SGB XII).
Leistungsberechtigt sind nach § 19 Abs 2 Satz 1 iVm § 41 Abs 1 und 3 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015 ≪BGBl I 2557≫; im Folgenden alte Fassung ≪aF≫) auf Antrag ua dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Die Klägerin ist nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG dauerhaft voll erwerbsgemindert (zu den erforderlichen Feststellungen vgl BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 21/11 R - SozR 4-3500 § 43 Nr 3 RdNr 15) und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Senat kann aber keine abschließende Prüfung ihrer Hilfebedürftigkeit vornehmen. Es fehlen sowohl ausreichende Feststellungen zur Höhe ihres notwendigen Lebensunterhalts als auch des zu berücksichtigen Einkommens (über Vermögen verfügen die Eheleute nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht).
Für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit sind die berücksichtigungsfähigen Bedarfe (§ 42 SGB XII; in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2015; im Folgenden aF) dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten (§ 43 Abs 1 SGB XII; in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2015; im Folgenden aF) gegenüberzustellen. Für den (selbst nicht leistungsberechtigten) Ehegatten ist eine fiktive Berechnung vorzunehmen, bei der zunächst dessen Einkommen dem sozialhilferechtlichen Bedarf gegenübergestellt und ein verbleibender Überschuss danach bei der Klägerin bedarfsmindernd berücksichtigt wird (vgl BSG vom 9.6.2011 - B 8 SO 20/09 R - BSGE 108, 241 = SozR 4-3500 § 82 Nr 8, RdNr 19).
Bei der Klägerin und ihrem Ehemann ist zunächst jeweils ein Regelbedarf in Höhe von 364 Euro zu berücksichtigen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 42 Nr 1 aF iVm § 28 SGB XII und seiner Anlage; letztere in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 ≪BGBl I 453≫). Ob und in welcher Höhe ihnen der von der Beklagten zugrunde gelegte Mehrbedarf für Warmwasser nach § 42 Nr 2 aF iVm § 30 Abs 7 Nr 1 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 24.3.2011) tatsächlich zusteht, hat das LSG bislang noch nicht festgestellt.
Nach § 42 Nr 4 Halbsatz 1 SGB XII aF umfassen die Leistungen der Grundsicherung (außerhalb von stationären Einrichtungen) schließlich die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels. Nach § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII(in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2015; im Folgenden aF) , auf den § 42 Nr 4 Halbsatz 1 SGB XII aF in erster Linie Bezug nimmt, werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Zur Bestimmung des angemessenen Bedarfs für die Unterkunft ist mithin von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen (BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 = SozR 4-4200 § 22 Nr 110, RdNr 12). Übersteigen diese den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Abs 2 SGB XII zu berücksichtigen ist, anzuerkennen (vgl § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII aF); dies gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 35 Abs 2 Satz 2 SGB XII aF).
Ausgehend von den bindenden Feststellungen des LSG haben die Klägerin und ihr Ehemann tatsächliche Aufwendungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Grundmiete in Höhe von 394,93 Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 135 Euro und eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 55 Euro. Dabei sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anteilig pro Kopf zu verteilen, da die Klägerin und ihr Ehemann die Wohnung gemeinsam bewohnen ("Kopfteilmethode"; vgl nur BSG vom 25.4.2018 - B 14 AS 14/17 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 96 RdNr 13; BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 14/19 R - SozR 4-3500 § 42a Nr 1 RdNr 16).
Die tatsächlichen Kosten sind für Grundsicherungsberechtigte nur dauerhaft zu übernehmen, wenn sie angemessen sind, wie sich aus § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII aF ergibt. Trotz des von § 22 Abs 1 SGB II abweichenden Wortlauts entspricht der Begriff der Angemessenheit in § 35 Abs 2 Satz 2 SGB XII aF demjenigen aus dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ausführlich hierzu BSG vom 2.9.2021 - B 8 SO 13/19 R - für SozR 4-3500 § 35 Nr 5 vorgesehen, RdNr 16 mwN). Dies gilt auch für den (fiktiven) Bedarf des Ehemanns der Klägerin; entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Kosten nicht in jedem Fall in voller Höhe einzustellen. § 42 Nr 4 iVm § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII aF bezieht in die Angemessenheitsprüfung ausdrücklich die Personen ein, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Abs 2 SGB XII (bzw bei Grundsicherungsleistungen nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB XII aF) zu berücksichtigen sind, mithin die dort genannten Mitglieder einer Einsatzgemeinschaft. Der Ehemann wird dabei unabhängig von eigener Bedürftigkeit in die Einsatzgemeinschaft einbezogen (im Einzelnen Coseriu/Filges in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 19 RdNr 23). Ihm ist die Aufbringung der Mittel für den notwendigen Lebensunterhalt der Klägerin aus seinem Einkommen und Vermögen zumutbar, soweit die Mittel seinen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, worauf § 43 Abs 1 Satz 2 SGB XII aF ausdrücklich verweist. Zu dem so verstandenen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII gehören (nur) die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (hierzu Falterbaum in Hauck/Noftz SGB XII, § 27a RdNr 30 f; Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 20. Aufl 2020, § 27a RdNr 29).
Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen einschließlich eines Umzugs (zusammenfassend BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 = SozR 4-4200 § 22 Nr 110, RdNr 13). Die Prüfung der Angemessenheit setzt dabei eine im Streitfall gerichtlich voll zu überprüfende Einzelfallentscheidung voraus.
Kernstück der Prüfung ist die auf Grundlage der sog Produkttheorie erfolgte Festlegung einer abstrakt angemessenen Mietobergrenze, dh des im Vergleichsraum zur Existenzsicherung ausreichenden Referenzwerts, die eine Auswertung der vorliegenden Daten über die marktüblichen Wohnungsmieten zur Bestimmung des zur Existenzsicherung ausreichenden Betrags im Wege eines planmäßigen Vorgehens des Trägers erfordert (sog "schlüssiges Konzept"; BSG vom 2.9.2021 - B 8 SO 13/19 R - für SozR 4-3500 § 35 Nr 5 vorgesehen, RdNr 17 mwN; grundlegend BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19). Der Bestimmung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft muss ein Konzept zugrunde liegen, das sich auf die regionalen Besonderheiten des Vergleichsraums bezieht (vgl BSG vom 2.9.2021 - B 8 SO 13/19 R - für SozR 4-3500 § 35 Nr 5 vorgesehen, RdNr 18 mwN). Auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG bildet die Stadt Minden einen Vergleichsraum.
Zutreffend hat das LSG unter Heranziehung von § 18 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) iVm Nr 8.2 Buchst b der Wohnraumnutzungsbestimmungen NRW (WNB) vom 12.12.2009 (Ministerialblatt ≪MBl≫ NRW 2010 Nr 1 vom 14.1.2010, S 1 ff) eine angemessene Größe der Wohnung von 65 qm angenommen. Im vorliegenden Fall ist Grundlage ein Zwei-Personenhaushalt. Maßgeblich für die Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist die Zahl der Mitglieder einer Einstandsgemeinschaft (Löcken in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 35 RdNr 89).
Ob ein Konzept die erforderlichen methodischen Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist, ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar (hierzu sowie zu den Voraussetzungen BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 = SozR 4-4200 § 22 Nr 110, RdNr 20 mwN). Das BSG hat auch insoweit lediglich verallgemeinerbare, dh nicht von den jeweiligen Wohnungsmärkten abhängige und entwicklungsoffene Grundsätze bzw Prüfungsmaßstäbe aufgestellt, die Raum für die Berücksichtigung von regionalen Bedingungen lassen (so zur "Verfahrenskontrolle" bei § 22 SGB IIBSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 = SozR 4-4200 § 22 Nr 110, RdNr 20; vgl auch BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 11/18 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 100 RdNr 25). Ob diese generellen Anforderungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung (§ 163 SGG). Demgemäß ist eine solche revisionsgerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht oder das Berufungsgericht die Grenzen des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG verletzt hat, indem es gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hat (BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 = SozR 4-4200 § 22 Nr 110, RdNr 20).
Vor dem Hintergrund dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor. Das LSG hat die rechtlichen und methodischen Voraussetzungen eines schlüssigen Konzepts geprüft. Soweit die Klägerin rügt, dass bei der Bestimmung der Nachfragekonkurrenz bundesweite und damit vergleichsraumübergreifende Daten eingeflossen sind, greift dieser Einwand nicht durch. Das vom BSG aufgestellte Verbot der Einbeziehung vergleichsraumübergreifender Daten gilt zwar für die Häufigkeitsverteilung der Grundmieten, nicht aber für Hilfsgrößen, die in empirischer, nicht normativer Sicht herangezogen werden, um die ermittelten Werte plausibel zu machen (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 30). Um eine solche Hilfsgröße handelt es sich bei der Bestimmung der Nachfragegruppen für günstigen Wohnraum. Insoweit hat die Beklagte zudem noch regionale, wenn auch über den Vergleichsraum hinausgehende Daten einbezogen und das LSG ist zu dem Schluss gekommen, dass die vom Konzeptersteller angenommene Nachfragerquote sowohl oberhalb der bundesweiten als auch der regionalen Daten liegt. Gleiches gilt für den von der Klägerin gerügten "nicht aktuellen Stand" der Datenerhebung. Hierzu ist zumindest schon ersichtlich, dass die regionalen Daten aus dem Jahr 2014 stammen und keine höhere Quote als die von der Beklagten zugrunde gelegten Werte erkennen lassen.
Der Senat kann hingegen nicht abschließend feststellen, ob die klägerischen Aufwendungen für die Unterkunft konkret angemessen sind. Wie § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII aF zeigt, kommt es darauf an, ob die Aufwendungen den die "Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Umfang" übersteigen. Deshalb ist zu prüfen, ob und inwieweit Aufwendungen konkret angemessen sein können, weil relevante Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen. Liegen solche Besonderheiten vor, können tatsächliche Aufwendungen über das abstrakte Maß hinaus im Rahmen des § 35 Abs 2 SGB II aF angemessen sein und dem Leistungsberechtigten einen Verbleib in der Wohnung ermöglichen (vgl zuletzt zu § 22 SGB II BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 31/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 118 RdNr 36). Das BSG hat zwar zum inhaltsgleichen § 22 SGB II entschieden, dass eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu einem nach einem schlüssigen Konzept angemessenen Quadratmeterpreis zu finden - abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich nicht besteht (zu Mietspiegeln BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 30). Dies gilt aber dann nicht uneingeschränkt, wenn Leistungsberechtigte individuelle Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt aufweisen (BeckOGK/Lauterbach, 1.12.2021, SGB II, § 22 RdNr 64; Krauß in Hauck/Noftz SGB II, §22 RdNr 162, Stand Januar 2021).
Der Zugang zum Wohnungsmarkt ist für Menschen mit geistigen, psychischen oder seelischen Behinderungen generell erschwert, etwa durch Vorbehalte von Vermietern gegenüber diesem Personenkreis (hierzu zB Günther/Abraham, Wohnsituation von Menschen mit Behinderung, 2020, S 33 ff). Erkennbare Beeinträchtigungen und Verhaltensauffälligkeiten können die Chancen auf angemessenen Wohnraum daher mindern (vgl BeckOGK/Lauterbach, Stand Dezember 2021, SGB II, § 22 RdNr 64).
Aus den Feststellungen des LSG ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin und insbesondere ihrem Ehemann solche Beeinträchtigungen bestehen, die ihnen den Zugang zu preisgünstigerem Wohnraum erschweren könnten. Der Ehemann der Klägerin leidet unter einer Intelligenzminderung, aufgrund derer ihm ein GdB von 90 zuerkannt wurde. Zudem steht er unter Betreuung. Ferner kommt es zwischen den Ehepartnern aufgrund ihrer Behinderungen zu (vermehrt lautstarken) ehelichen Auseinandersetzungen. Für daraus resultierende Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche mag hier schon sprechen, dass die Klägerin nach den Feststellungen des LSG zum Zeitpunkt ihres Umzugs keinen günstigeren Wohnraum finden konnte und die Aufwendungen für die Wohnung zumindest zum damaligen Zeitpunkt konkret angemessen waren. Abschließende Feststellungen des LSG zum Umfang und den Auswirkungen der bestehenden Beeinträchtigungen fehlen bislang. Das LSG wird daher zu ermitteln haben, inwieweit die Klägerin und ihr Ehemann einen körperlichen oder geistigen Eindruck vermitteln, der ihre Chancen auf dem Wohnungsmarkt erheblich mindern könnte (vgl zu Vorbehalten von Vermietern Günther/Abraham, Wohnsituation von Menschen mit Behinderung, 2020, S 33). Hierfür kommt etwa die Einholung ärztlicher Befundberichte in Betracht, ebenso aber auch die Anhörung der Klägerin und ihres Ehemanns, um sich einen persönlichen Eindruck von etwaigen behinderungsbedingten Auffälligkeiten und deren Auswirkungen zu verschaffen. Relevant kann in diesem Zusammenhang auch sein, welche konkreten Erfahrungen die Klägerin und ihre Ehemann bei der Wohnungssuche gemacht haben.
Führen die Beeinträchtigungen zu einer erheblichen Einschränkung oder sogar Verschlossenheit des Wohnungsmarkts, ist regelmäßig eine individuelle Hilfestellung des Leistungsträgers geboten, um eine Wohnung zu finden (Krauß in Hauck/Noftz SGB II, §22 RdNr 176, Stand Januar 2021). Kommt der Leistungsträger dieser Obliegenheit nicht nach, ist grundsätzlich von der konkreten Angemessenheit der Wohnung auszugehen. Konkrete Suchaktivitäten müssen die Betroffenen dann nicht nachweisen.
Erst wenn feststeht, dass im Ergebnis der vorgenannten Prüfungsschritte ein Anspruch auf die Übernahme der geltend gemachten Aufwendungen nicht (oder nicht in vollem Umfang) besteht, kommt es auf die Frage an, ob die Klägerin und ihr Ehemann in zutreffender Weise zur Kostensenkung aufgefordert wurden (BSG vom 2.9.2021 - B 8 SO 13/19 R - für SozR 4-3500 § 35 Nr 5 vorgesehen, RdNr 27; ebenso BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 31/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 118 RdNr 44). Dabei bedarf es entgegen der Ansicht des LSG grundsätzlich auch einer Kostensenkungsaufforderung für den nichtleistungsberechtigten Ehegatten der Klägerin. Dies ergibt sich bereits aus § 35 Abs 2 SGB XII aF, der in Satz 1 nicht allein von Leistungsberechtigten, sondern vielmehr von den "Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind", spricht. In § 35 Abs 2 Satz 2 SGB XII aF wird dann auf diese Personen Bezug genommen. Wenn aber § 35 Abs 2 SGB XII aF die nichtleistungsberechtigten Mitglieder der Einsatzgemeinschaft in seinen Anwendungsbereich mit einbezieht, sodass sich deren Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII bestimmen (so bereits BSG vom 9.6.2011 - B 8 SO 20/09 R - BSGE 108, 241 = SozR 4-3500 § 82 Nr 8, RdNr 21), gleichzeitig § 35 Abs 2 Satz 2 SGB XII normative Grundlage des Erfordernisses eines Kostensenkungsverfahrens ist (vgl BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 24/08 R - SozR 4-3500 § 29 Nr 1 RdNr 23), gilt dieses Erfordernis auch für den nichtleistungsberechtigten Ehegatten. Ob eine Kostensenkungsaufforderung im konkreten Fall ausnahmsweise entbehrlich ist (vgl hierzu nur exemplarisch BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - BSGE 105, 188 = SozR 4-4200 § 22 Nr 28, RdNr 17; hierzu auch Krauß in Hauck/Noftz SGB II, § 22 RdNr 187, Stand Januar 2021), mag das LSG ggf prüfen.
Bei der abschließenden Prüfung des zu berücksichtigenden Einkommens nach § 43 Abs 1 SGB XII aF, der auf §§ 82 bis 84 SGB XII verweist, hat das LSG zunächst ein monatliches Renteneinkommen der Klägerin in Höhe von 254,05 Euro zugrunde gelegt. Es hat jedoch bislang keine Feststellungen zu etwaigen Absetzbeträgen getroffen (§ 82 Abs 2 SGB XII).
Zutreffend hat das LSG hingegen das auf den Bedarf anzurechnende Einkommen des Ehemannes nach § 82 SGB XII bestimmt. Dieser erhielt aus seiner Tätigkeit in der WfbM 325 Euro monatlich brutto, wovon der Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,45 Euro (§ 82 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung; im Folgenden aF) abzusetzen ist, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge und der Beitrag zur Hausratversicherung nach § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII aF in Höhe von 6,67 Euro und 6,25 Euro und schließlich die Arbeitsmittelpauschale in Höhe von 5,20 Euro (§ 82 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB XII iVm § 3 Abs 5 DVO zu § 82 SGB XII) zu berücksichtigen. Gleiches gilt für das Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 6,40 Euro (§ 82 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB XII aF).
Zur Berechnung des Freibetrages nach § 82 Abs 3 Satz 2 SGB XII für die Tätigkeit in der WfbM ist die Beklagte zutreffend vom Bruttoeinkommen ausgegangen, von dem das Arbeitsförderungsgeld abzuziehen ist, da es nicht zum Arbeitsentgelt (§ 138 Abs 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - ≪SGB IX≫ aF, jetzt § 221 Abs 2 SGB IX) zählt, sondern von der Werkstatt als besonderer Lohnanreiz weitergereicht wird (LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.7.2014 - L 8 SO 212/11 - juris RdNr 30; LSG Berlin-Brandenburg vom 16.8.2018 - L 23 SO 286/16 - juris RdNr 38; Schmidt in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 82 SGB XII RdNr 119; Luik in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl 2018, § 59 RdNr 33). Ausgehend von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 im hier streitigen Zeitraum zuzüglich eines Betrages von 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts ergibt dies einen Absetzbetrag in Höhe von 117,53 Euro (§ 82 Abs 3 Satz 2 SGB XII). Eine Anwendung der Öffnungsklausel des § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII kommt vorliegend nicht in Betracht. Hiernach kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII ist als generelle Härteklausel auf alle Einkommensarten anzuwenden (vgl BSG vom 9.6.2011 - B 8 SO 20/09 R - BSGE 108, 241 = SozR 4-3500 § 82 Nr 8, RdNr 24). Voraussetzung ist jedoch ein begründeter Fall. Soweit dies für eine zusätzlich erforderliche Motivation bei schweren gesundheitlichen oder persönlichen Beeinträchtigungen angenommen werden kann (vgl BSG vom 14.4.2011 - B 8 SO 12/09 R - BSGE 108, 123 = SozR 4-3500 § 82 Nr 7, RdNr 20), hat der Gesetzgeber diese Anreize für Werkstatttätigkeiten jedoch bereits durch die Freibetragsregelung des § 82 Abs 3 Satz 2 SGB XII berücksichtigt. Weitere spezifische Gründe des Einzelfalls sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch die zum 1.1.2017 in § 82 Abs 3 Satz 2 SGB XII erfolgte Erhöhung des Freibetrages auf 50 vom Hundert (Art 11 Nr 5 Buchst a Bundesteilhabegesetz ≪BTHG≫ vom 23.12.2016 ≪BGBl I 2016, 3234≫) führt nicht zu einem "besonderen Fall", sondern ist erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden, denn die Betroffenen sollen hierdurch lediglich "künftig ein höheres Netto-Arbeitsentgelt" erhalten (BR-Drucks 428/16 S 338).
Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Bieresborn Luik Scholz
Fundstellen