Leitsatz (amtlich)

Regelmäßige betriebliche (Werks-) Zuwendungen eines früheren Arbeitgebers an einen Elternteil, die zwar ohne Rechtsanspruch freiwillig und widerruflich, jedoch ohne Prüfung der Bedürftigkeit gewährt werden, sind bei Feststellung der Elternrente als sonstiges Einkommen im Sinne des BVG § 51 Abs 2 in Verbindung mit BVG § 33 Abs 1 sowie des BVG § 51 Abs 2 und des BVG § 51 Abs 4 in Verbindung mit BVG § 33 Abs 2 S 1 und 2 anzusehen.

 

Normenkette

BVG § 51 Abs. 2 Fassung: 1956-06-06, Abs. 4 Fassung: 1956-06-06, § 33 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1956-06-06, S. 2 Fassung: 1956-06-06

 

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 1955 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der einzige Sohn der Klägerin zu 2), der am 15. September 1921 geborene K H ist am 3. September 1944 an den Folgen einer Kriegsverwundung gestorben. Er stammte zusammen mit drei Töchtern der Klägerin aus deren erster Ehe und wuchs im Haushalt des Klägers zu 1) auf, mit dem die Klägerin zu 2) am 27. Oktober 1925 ihre zweite Ehe geschlossen hat. Diese Ehe ist kinderlos.

Am 11. Mai 1950 stellte die Klägerin zu 2) bei der damals dafür zuständigen Landesversicherungsanstalt (LVA.) Baden in Karlsruhe Antrag auf Gewährung von Elternrente nach dem Gesetz Nr. 74 über Leistungen an Körperbeschädigte (KB-Leistungsgesetz - KBLG -) vom 21. Januar 1947 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden 1947 Nr. 2 S. 7) und machte geltend, daß sie zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1) und Stiefvater des Verstorbenen, nur dessen Invalidenrente als Einkommen habe; sie selbst sei seit dem Jahre 1929 gelähmt und könne deshalb zum Unterhalt nichts beitragen. Durch den Tod ihres einzigen Sohnes sei dessen Unterhalt, den er zu Lebzeiten regelmäßig in Höhe von 40,- Mark monatlich gezahlt habe, in Wegfall gekommen; die drei Töchter seien zu Unterhaltsleistungen nicht in der Lage, ihr Ehemann, der Kläger zu 1), stehe in einem Alter - geboren 23. Mai 1872 -, in dem er keinem Arbeitsverdienst mehr nachgehen könne.

Das Versorgungsamt (VersorgA.) Heidelberg, das nach Errichtung der Versorgungsbehörden für die Rentenangelegenheit zuständig geworden war, erkannte den Tod des K H als Leistungsgrund nach dem KBLG an und bejahte sowohl für den Kläger zu 1) als auch für die Klägerin zu 2) die Ernährereigenschaft des Verstorbenen. Es stellte fest, daß der Kläger zu 1) seit dem 1. Juni 1949 eine monatliche Invalidenrente von 78,60 DM, seit dem 1. Juni 1951 eine solche von 98,60 DM beziehe; außerdem erhalte er seit dem 1. April 1945 von der BBC-Unterstützungseinrichtung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in Mannheim eine monatliche Werkszuwendung von 25,- RM bzw. DM. Mit dem gemeinsamen Bescheid für beide Eheleute vom 2. April 1952 bewilligte das VersorgA.

Heidelberg der Klägerin zu 2) nach dem KBLG für die Zeit vom 1. Mai 1950 bis 30. September 1950 eine monatliche Elternrente von 30,- DM, für den Kläger zu 1) lehnte es Versorgung für diesen Zeitraum ab, weil er als Stiefvater des Verstorbenen nach dem KBLG nicht rentenberechtigt sei. Für die Zeit vom 1. Oktober 1950 ab lehnte das VersorgA. die Bewilligung von Elternrente für beide Kläger ab, weil ihr monatliches Einkommen die in § 51 Abs. 2 des am 1. Oktober 1950 in Kraft getretenen Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vorgesehene Einkommensgrenze für ein Elternpaar (100,- DM ab 1.10.1950, 120,- DM ab 1.4.1952) übersteige.

Mit Schriftsatz vom 23. April 1952 legte die Klägerin zu 2) für sich und für den Kläger zu 1) gegen den Bescheid des VersorgA. vom 2. April 1952 fristgerecht Berufung beim Oberversicherungsamt (OVA.) Karlsruhe ein.

Dieses hat mit Urteil vom 22. Januar 1953 den Beklagten in Abänderung des Bescheids vom 2. April 1952 verurteilt,

1.) der Klägerin zu 2) die Elternrente von 30,- DM monatlich über den 30. September 1950 hinaus bis zum 31. Mai 1952 zu bewilligen,

2.) vom 1. Juni 1952 ab den Klägern zu 1) und 2) Elternrente in Höhe von 22,- DM zu gewähren.

Es hat dazu ausgeführt, die Verpflichtung des Beklagten zur Weiterzahlung der mit Bescheid vom 2. April 1952 nach dem KBLG der Klägerin zu 2) bewilligten Elternrente von 30,- DM monatlich bis zum 31. Mai 1952 ergebe sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 und 3 BVG. Vom 1. Juni 1952 ab stehe den Klägern gemeinsam eine Elternrente in Höhe von 22,- DM monatlich zu, weil die dem Kläger zu 1) von der BBC-Unterstützungseinrichtung gewährte monatliche Zuwendung bei der Feststellung des Einkommens der Kläger nicht als sonstiges Einkommen im Sinne des § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 1 BVG angesehen und angerechnet werden dürfe.

Gegen das Urteil des OVA. Karlsruhe hat der Beklagte frist- und formgerecht beim ehemaligen Landesversicherungsamt (LVAmt) Württemberg-Baden in Stuttgart Rekurs eingelegt. Er hat dazu ausgeführt, das OVA. habe den Sinn der Vorschrift des § 86 Abs. 1 BVG verkannt. Auch die Nichtanrechnung der vom Kläger zu 1) bezogenen Zuwendung von der BBC-Unterstützungseinrichtung als sonstiges Einkommen gehe fehl.

Mit Urteil vom 21. Februar 1955, zugestellt am 7. März 1955, hat das Landessozialgericht (LSG.) Baden-Württemberg in Stuttgart, auf das der Rekurs der Kläger gemäß § 215 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Berufung übergegangen war, das Urteil des OVA. Karlsruhe vom 22. Januar 1953 aufgehoben und den Bescheid des VersorgA. Heidelberg mit der Maßgabe bestätigt, daß vom 1. Januar 1955 ab die dem Kläger zu 1) von der BBC-Unterstützungseinrichtung gewährte Zuwendung nur mit dem 20,- DM übersteigenden Betrag auf die Elternrente anzurechnen sei; in Anwendung des § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG hat das LSG. die Revision zugelassen.

Das LSG. hat ausgeführt, die Übergangsvorschrift des § 86 Abs. 1 BVG finde entgegen der Auffassung des OVA. Karlsruhe nur Anwendung, wenn vor Erteilung des Bescheides nach dem BVG Bezüge nach dem KBLG tatsächlich gezahlt worden oder zur Zahlung festgestellt gewesen seien. Das sei im anhängigen Rechtsstreit nicht der Fall gewesen, deshalb sei für eine Weiterzahlung der KBLG-Elternrente von 30,- DM monatlich bis zum Mai 1952 einschließlich kein Raum. Was die regelmäßige Zuwendung der BBC-Unterstützungseinrichtung an den Kläger zu 1) betreffe, so werde diese zwar freiwillig und ohne Rechtsanspruch des Empfängers gezahlt, mit ihrem regelmäßigen Eingang könne aber im Hinblick darauf, daß sie seit 1945 ohne Unterbrechung gezahlt worden sei, mit Sicherheit gerechnet werden. Darüber hinaus werde sie nicht etwa zur Abwendung einer bestehenden Bedürftigkeit gezahlt, sondern die BBC-Unterstützungseinrichtung zahle die Zuwendung unterschiedslos an alle ehemaligen Betriebsangehörigen und ihre Hinterbliebenen bei Berufsunfähigkeit und im Alter, wenn eine bestimmte Dienstzeit in der Firma vorliege.

Die Kläger haben gegen das vorgenannte Urteil des LSG. durch ihre Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 2. April 1955, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG.) am 4. April 1955, unter näherer Bezeichnung des angefochtenen Urteils und Stellung eines Revisionsantrags Revision eingelegt; mit Schriftsatz vom 14. Mai 1955, eingegangen am 17. Mai 1955, haben sie, nachdem der Vorsitzende des Senats die Revisionsbegründungsfrist auf Antrag bis zum 6. Juni 1955 verlängert hatte, die Revision begründet. Sie rügen im Hinblick auf die Zulassung der Revision durch das LSG. die Verletzung der Vorschrift des § 51 Abs. 2 BVG in Verbindung mit der des § 33 Abs. 2 BVG und machen geltend, das LSG. habe zu Unrecht die dem Kläger zu 1) von der BBC-Unterstützungseinrichtung gewährte Werkszuwendung als sonstiges anrechenbares Einkommen der Kläger angesehen. Die Sozialleistungen der BBC-Unterstützungseinrichtung seien gemäß der Verwaltungsvorschrift Nr. 2 Buchst. a zu § 33 BVG als Zuwendungen der privaten Fürsorge anzusehen, ihre Anrechnung als sonstiges Einkommen auf Elternrente dürfe deshalb nicht erfolgen. Die BBC-Unterstützungseinrichtung leiste freiwillig und ohne Rechtsanspruch der Empfänger, die Höhe der Werkszuwendung sei nur gering, im übrigen bestehe auch keine hinreichende Sicherheit für den regelmäßigen Weiterbezug. Letzteres ergebe sich nicht nur aus dem ausdrücklichen Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, sondern auch daraus, daß die BBC-Unterstützungseinrichtung im Schreiben vom 8. Oktober 1952 an das OVA. mitgeteilt habe, daß sie ihre freiwilligen Zahlungen einstellen werde, wenn ihre Anrechnung erfolge. Wenn der Beklagte meine, es handele sich bei der Werkszuwendung um eine ergänzende Altersversorgung, dann müsse sie wenigstens als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit - unter Berücksichtigung der in § 33 Abs. 2 BVG hierfür vorgesehenen Freibeträge - angesehen werden.

Die Kläger haben beantragt,

das Urteil des LSG. Baden-Württemberg vom 21. Februar 1955 aufzuheben und den Revisionsbeklagten zur Gewährung von Elternrente zu verurteilen,

hilfsweise, das Urteil des LSG. aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision der Kläger gegen das Urteil des LSG. Baden-Württemberg vom 21. Februar 1955 als unbegründet zurückzuweisen.

Er hat in seinem am 19. August 1955 eingegangenen Schriftsatz vom 11. August 1955 ausgeführt, daß die Entscheidung des LSG. zutreffend sei. Nach § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 BVG seien als sonstiges Einkommen alle Einkünfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle anzusehen. Das gelte auch für die dem Kläger zu 1) von der BBC-Unterstützungseinrichtung gewährte monatliche Werkszuwendung. Eine Verweisung dieser Zuwendung in das Gebiet der privaten Fürsorge sei nicht möglich, weil aus der Satzung der BBC-Unterstützungseinrichtung eindeutig hervorgehe, daß für die Gewährung der Zuwendung nicht die Bedürftigkeit, sondern die Dienstzeit der Empfänger ausschlaggebend sei. Daran ändere nichts, daß die Zahlung freiwillig ohne rechtliche Verpflichtung und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erfolge. Auch die nach Ansicht der Kläger nicht nennenswerte Höhe der Zuwendung sei unerheblich.

Auf die Schriftsätze der Kläger vom 14. Mai 1955, 20. September 1955 und 16. Oktober 1956 sowie auf den Schriftsatz des Beklagten vom 11. August 1955 wird verwiesen.

In den Akten des BSG. (Bl. 17) befindet sich ein Schreiben der BBC-Unterstützungseinrichtung vom 13. Mai 1955, in dem diese dem Revisionsgericht mitgeteilt hat, daß sie sich vorbehalte, ihre Leistungen an den Kläger zu 1) zu kürzen, wenn deren Anrechnung auf die Elternrente als sonstiges Einkommen erfolge.

Die durch Zulassung des LSG. statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG). Sie ist daher zulässig.

Die Revision ist jedoch unbegründet.

Die Feststellung des LSG., daß der beim ehemaligen LVAmt fristgerecht und zulässig eingelegte Rekurs gegen das Urteil des OVA. gemäß § 215 Abs. 3 SGG als zulässige Berufung auf es übergegangen sei, trifft zu und entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BSG. 1 S. 62). Das LSG. hat somit zu Recht in der Sache entschieden.

Zu der Frage, ob die Entscheidung des OVA. über die Anwendung des § 86 Abs. 1 Satz 1 und 3 BVG dahingehend, daß der Klägerin zu 2) Elternrente nach dem KBLG über den 30. September 1950 hinaus bis zum 31. Mai 1952 zu gewähren sei, zutreffend ist, war zunächst davon auszugehen, daß die Kläger ihre Revision in Bezug auf das materielle Recht darauf beschränkt haben, daß sie die Verletzung des § 51 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 BVG durch das LSG. rügen und vortragen, die dem Kläger zu 1) von der BBC-Unterstützungseinrichtung monatlich gewährte Werkszuwendung sei entgegen der Ansicht des LSG. kein auf die Elternrente anrechenbares sonstiges Einkommen im Sinne dieser Vorschriften. Eine Rüge, daß das LSG. die Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 1 und 3 BVG unrichtig angewandt und verletzt habe, liegt nicht vor. Sie könnte auch keinen Erfolg haben. Denn die Auslegung des § 86 Abs. 1 BVG durch das LSG. ist ohne Rechtsirrtum. § 86 Abs. 1 BVG stellt eine Übergangsregelung zu § 84 Abs. 1 BVG dar; der Anspruch auf Weiterzahlung der Bezüge nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften - um solche handelt es sich bei denen des KBLG - über den 30. September 1950 hinaus ist nur dann gegeben, wenn der Anspruch auf Bezüge nach diesen früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften bereits vor der Verkündung des BVG anerkannt war (vgl. Urteil des 9. Senats vom 8.11.1955 - Az.: 9 RV 6/55 - in BSG. 1 S. 290). § 86 BVG entspricht dem § 93 des Reichsversorgungsgesetzes (RVG) in seiner ursprünglichen Fassung; er regelt wie dieser - für das RVG - die Fälle, in denen zur Zeit der Verkündung des BVG auf Grund von Bescheiden nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften Versorgungsbezüge bereits zu zahlen waren, um die Weiterzahlung trotz der Vorschrift des § 84 Abs. 1 BVG bis zur Bescheiderteilung nach dem BVG zu ermöglichen und Härten zu beseitigen oder zu mildern, die dadurch entstehen könnten, daß das am 20. Dezember 1950 verkündete BVG rückwirkend vom 1. Oktober 1950 ab in Kraft getreten ist und vom gleichen Zeitpunkt ab die bis dahin geltenden Versorgungsgesetze außer Kraft gesetzt hat (Anschließung an das Urteil des 9. Senats a. a. O; vgl. auch Schönleiter, Bundesversorgungsgesetz, § 86 Erläuterung 2; zu § 93 RVG vgl. RVGer. 2 S. 96). Die Kläger haben ihren Antrag auf Gewährung von Elternrente zwar schon am 11. Mai 1950, also vor Verkündung und Inkrafttreten des BVG und noch unter der Herrschaft des KBLG gestellt, eine Anerkennung des Anspruchs auf Elternrente ist aber, gleichgültig aus welchen Gründen, vor der Verkündung des BVG am 20. Dezember 1950 nicht mehr erfolgt. Mit seinem Bescheid vom 2. April 1952, dem ersten auf den Antrag vom 11. Mai 1950, hat deshalb das VersorgA. Heidelberg zutreffend die bis zum 30. September 1950 nach den Vorschriften des KBLG gewährten Versorgungsbezüge nicht über diesen Zeitpunkt hinaus weitergezahlt und für die Zeit vom 1. Oktober 1950 ab die Vorschriften des BVG angewandt.

Bei dieser Sach- und Rechtslage bedurfte es keiner Prüfung durch den Senat, ob die Beschränkung der Zulassung der Revision durch das LSG. auf die Frage der Anrechnung privater Zuwendungen als sonstiges Einkommen (vgl. Abs. 1 der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils) von Bedeutung ist (vgl. dazu Urteil des 1. Senats vom 3.7.1956 - Az.: 1 RA 87/55 -, nach dem die Zulassung der Revision zwar auf einen bestimmten Anspruch, nicht aber auch auf bestimmte Rechtsfragen beschränkt werden kann). Die von den Klägern vorsorglich erhobene Rüge formeller Rechtsverletzung "für den Fall, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts etwa zufolge mangelnder Aufklärung des Sachverhalts zur höchstrichterlichen Nachprüfung noch nicht geeignet ist", ist im Hinblick auf die Statthaftigkeit der Revision durch die Zulassung unbeachtlich; im übrigen ist diese Rüge weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch bedurfte es zur Entscheidung des Senats über die Rechtsfrage der Behandlung betrieblicher Zuwendungen als sonstiges Einkommen einer weiteren Sachaufklärung durch das LSG.

Zu der vom Senat vorliegend zu entscheidenden Rechtsfrage, ob die dem Kläger zu 1) von der BBC-Unterstützungseinrichtung monatlich gewährte Werkszuwendung bei der Entscheidung über den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Elternrente als anrechenbares sonstiges Einkommen angesehen werden muß, oder ob sie bei Feststellung der Elternrente außer Betracht zu bleiben hat, liegt die für einen gleichgelagerten Witwenrentenfall getroffene Entscheidung des Senats vom 10. November 1955 - Az.: 8 RV 237/54 - (BSG. 2 S. 10) vor. Nach dieser Entscheidung sind regelmäßige betriebliche Zuwendungen an die Witwe eines früheren Arbeitnehmers, die zwar ohne Rechtsanspruch freiwillig und widerruflich, jedoch ohne Prüfung der Bedürftigkeit gewährt werden, bei Feststellung der Witwenausgleichsrente als sonstiges Einkommen im Sinne des § 41 Abs. 4 Satz 2 BVG alte Fassung (a. F.) in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 1 BVG a. F. sowie des § 41 Abs. 5 Satz 1 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 BVG anzusehen. Für den Senat bestand kein Anlaß, von dieser Entscheidung abzuweichen und sie nicht auf den vorliegenden Streitfall anzuwenden.

Ebenso wie die Höhe der Ausgleichsrente, sei es die eines Beschädigten, einer Witwe oder einer Waise, ist auch die Höhe einer Elternrente von der Höhe des sonstigen Einkommens abhängig (§ 51 Abs. 2 BVG a. F.), und ebenso übereinstimmend wie für Beschädigte, Witwen und Waisen gilt auch für Eltern der gleiche Einkommensbegriff; dies ergibt sich zwanglos aus der für Beschädigte geltenden Vorschrift des § 33 Abs. 2 BVG einerseits und den darauf Bezug nehmenden Vorschriften der §§ 41 Abs. 4 BVG a. F. (für Witwen), 47 Abs. 3 BVG a. F. (für Waisen) und 51 Abs. 2 BVG a. F. (für Eltern) andererseits. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BVG gelten als sonstiges Einkommen alle Einkünfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle. Dieser umfassende Einkommensbegriff erstreckt sich auf alle Einkünfte von wirtschaftlichem Wert, gleichgültig, ob sie im Sinne des Einkommenssteuergesetzes steuerpflichtig sind oder nicht.

Das Vorbringen der Kläger, die von der BBC-Unterstützungseinrichtung dem Kläger zu 1) gewährte Werksunterstützung könne trotzdem nicht als sonstiges Einkommen angesehen werden, weil sie im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 2 Abs. 2 Buchst. a zu § 33 BVG in das Gebiet der privaten Fürsorge gehöre, deshalb sei ihr Charakter gegenüber den Bezügen nach dem BVG subsidiärer Natur, geht fehl. Der Senat hat im Urteil vom 10. November 1955 dargetan, daß Zuwendungen Dritter regelmäßig zum sonstigen Einkommen gehören und bei Feststellung der Ausgleichsrente angerechnet werden müssen, auch wenn zwar kein Rechtsanspruch gegeben ist, aber doch mit einiger Sicherheit auf die Zuwendung gerechnet werden kann. Die Freiwilligkeit der Gewährung der Leistung und auch der Vorbehalt des Widerrufs allein seien nicht geeignet, am Charakter eines laufenden Einkommens bei Bezügen aus einem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis etwas zu ändern. Zur Frage des subsidiären Charakters von Leistungen Dritter hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des früheren Reichsversorgungsgerichts (RVGer.) näher ausgeführt, daß Leistungen subsidiärer Natur grundsätzlich nur solche sein können, die in das Gebiet der Wohlfahrtspflege, der öffentlichen oder privaten Fürsorge fallen und somit zur Abwendung einer bestehenden Bedürftigkeit dienen; die Verwaltungsvorschrift Nr. 2 Abs. 2 Buchst. a zu § 33 BVG sei nicht in der Absicht erlassen worden, den gesetzlich bestimmten und volkswirtschaftlich geklärten Einkommensbegriff einzuschränken, sondern sie sei lediglich ein Niederschlag der vom RVGer. entwickelten Grundsätze über die Nichtanrechnungsfähigkeit subsidiärer geldlicher oder geldwerter Leistungen. Es gehe nicht an, unter Verletzung des gesetzlichen Einkommensbegriffs Leistungen, die keinen Wohlfahrts- oder Fürsorgecharakter haben, weil sie auf Grund eines früheren Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, in das Gebiet der Wohlfahrt und Fürsorge zu verweisen. Der Senat hat sich dabei eingehend mit allen in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Ansichten über die Anrechenbarkeit betrieblicher Zuwendungen auseinandergesetzt.

Wie schon dargetan, bestand kein Anlaß, die vom Senat für einen gleichgelagerten Witwenrentenfall gefundene Rechtsauffassung nicht auch auf den vorliegenden Streitfall, bei dem es sich um einen geltend gemachten Elternrentenanspruch handelt, anzuwenden. Denn ebenso wie dort ist auch hier für die Beurteilung der Frage, ob Werkszuwendungen als anrechenbares Einkommen zu gelten haben oder nicht, allein die Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 1 BVG maßgebend, nach der als sonstiges Einkommen alle Einkünfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle gelten. Das aber ist - abgesehen von den Ausnahmen in der Verwaltungsvorschrift Nr. 2 Abs. 2 Buchst. a bis m zu § 33 BVG - grundsätzlich immer dann der Fall, wenn es sich um Einkünfte handelt, die wie die dem Kläger zu 1) gewährte Werkszuwendung regelmäßig wiederkehren und mit deren regelmäßigem Eingang mit einiger Sicherheit gerechnet werden kann. Daß dabei an den Begriff der Sicherheit der regelmäßigen Leistung keine allzu hohen Anforderungen gestellt zu werden brauchen, hat der Senat im Urteil vom 10. November 1955 ausgeführt; er hält es für ausreichend zur Annahme eines Einkommens im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 BVG, wenn nach Sachlage mit dem Weiterbezug der Leistung schlechthin gerechnet werden kann. Das aber ist auch bei der dem Kläger zu 1) gewährten Werkszuwendung der Fall.

Die Kläger glauben zwar, hiergegen Bedenken geltend machen zu müssen; einmal, weil die Zuwendung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gezahlt werde, und weiter, weil im Hinblick auf ein Schreiben der BBC-Unterstützungseinrichtung an das OVA. Karlsruhe vom 8. Oktober 1952 auch tatsächlich mit diesem Widerruf gerechnet werden müsse (vgl. auch das Schreiben der BBC-Unterstützungseinrichtung vom 13. Mai 1955 an das BSG. Bl. 17 der Akten). Der bei erstmaliger Gewährung der Werkszuwendung an den Kläger zu 1) gemachte Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs entspricht der dahingehenden Vorschrift der Satzung der BBC-Unterstützungseinrichtung und unterscheidet sich nicht von den auch sonst üblichen Widerrufsvorbehalten der betriebliche Zuwendungen zahlenden Betriebe. Die Zuwendung an den Kläger zu 1) ist trotz dieses Vorbehalts seit dem Jahre 1945 ohne Unterbrechung gezahlt und im Jahre 1952 sogar erhöht worden, so daß ohne weiteres auch mit ihrem Weiterbezug in der Zukunft gerechnet werden kann. Dem steht die Stellungnahme der BBC-Unterstützungseinrichtung nicht entgegen; in ihr bezieht sich die BBC-Unterstützungseinrichtung im Grunde lediglich auf ihren generellen Widerrufsvorbehalt, ohne die Einstellung der Zahlung bei einem ihr nicht genehmen Ausgang des Rechtsstreits der Kläger klar zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen erscheint fraglich, ob die BBC-Unterstützungseinrichtung, die nach der Satzung Werkszuwendungen nach der Betriebszugehörigkeit zahlt, ohne regelmäßig im Einzelfall in eine nähere Prüfung - abgesehen von der der Betriebszugehörigkeit - einzutreten, in einem Einzelfall wie dem des Klägers zu 1) ihre Zahlung ohne Verstoß gegen die Satzung und die nach ihr vorgesehene Gleichbehandlung einfach entziehen oder kürzen kann. Danach war als unbedenklich anzusehen, daß mit dem regelmäßigen Weiterbezug der Zuwendung durch den Kläger zu 1) auch in der Zukunft mit einiger Sicherheit gerechnet werden kann.

Zum weiteren Vorbringen der Kläger im einzelnen, die Anrechnung der Werkszuwendung als sonstiges Einkommen sei deshalb unstatthaft, weil sie freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt werde, wird auf das Urteil vom 10. November 1955 verwiesen, nach dem die Freiwilligkeit der Leistung und der mangelnde Rechtsanspruch des Empfängers auf sie nicht geeignet sind, den Charakter eines laufenden Einkommens in dem von den Klägern begehrten Sinn zu ändern. Ebensowenig ist der Hinweis der Kläger auf die geringe Höhe der Werkszuwendung geeignet, diese als subsidiär gegenüber den Bezügen nach dem BVG anzusehen. Wie der Senat, ebenfalls im Urteil vom 10. November 1955, dargelegt hat, kann allein die Höhe eines als Zuwendung gewährten Betrages dafür, ob es sich um eine Zuwendung mit subsidiärem Charakter handelt, nicht entscheidend sein.

Eines näheren Eingehens auf das Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 20. September 1955, bei der etwaigen Annahme, daß es sich bei der Werkszuwendung an den Kläger zu 1) nicht um eine subsidiäre Leistung, sondern um eine auf das frühere Beschäftigungsverhältnis zurückgreifende ergänzende Altersversorgung handele, müsse mindestens die Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 2 BVG a. F. mit Zubilligung der dort vorgesehenen Freibeträge Anwendung finden, bedurfte es nicht. Denn abgesehen davon, daß der Senat diese auch von Schieckel vertretene Ansicht (Bundesversorgungsgesetz 2. Aufl., Anm. 3 zu den Verwaltungsvorschriften zu § 33, S. 332) der Gleichstellung betrieblicher Zuwendungen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht zu teilen vermag (vgl. Urteil vom 10.11.1955), sieht § 51 Abs. 2 BVG a. F. anders als die Vorschriften der §§ 33 Abs. 2 Satz 2 BVG a. F. (für Beschädigte), 41 Abs. 4 Satz 2 BVG a. F. (für Witwen) und 47 Abs. 3 Satz 2 BVG a. F. (für Waisen) die Berücksichtigung von Freibeträgen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei der Elternversorgung nicht vor; § 51 Abs. 2 BVG a. F. erörtert den Begriff des sonstigen Einkommens lediglich durch einen Hinweis auf § 33 Abs. 2 Satz 1 BVG, während nach §§ 41 Abs. 4 Satz 2 und 47 Abs. 3 Satz 2 BVG a. F. mit in der Höhe verschiedenen Freibeträgen die ganze Vorschrift des Abs. 2 des § 33 BVG bei Feststellung des sonstigen Einkommens anzuwenden ist.

Endlich ergibt sich aus den Feststellungen des LSG., gestützt auf das Schreiben der BBC-Unterstützungseinrichtung vom 8. Oktober 1952 an das OVA. Karlsruhe und die in den Akten des LSG. vorliegende Satzung der BBC-Unterstützungseinrichtung, daß die dem Kläger zu 1) gewährte Werkszuwendung ohne Prüfung der Bedürftigkeit bewilligt worden ist und gezahlt wird; sie wird grundsätzlich bei Berufsunfähigkeit und im Alter gezahlt, wenn hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit die in der Satzung näher bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind.

Das LSG. hat danach zutreffend und ohne Rechtsirrtum entschieden, daß für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis zum 31. Dezember 1954 die dem Kläger zu 1) von der BBC-Unterstützungseinrichtung monatlich gewährte Werkszuwendung in voller Höhe als sonstiges Einkommen der Kläger bei Feststellung der Elternrente angerechnet werden muß. Aus den Feststellungen des LSG. ergibt sich auch, daß das sonstige Einkommen der Kläger, bestehend aus der Invalidenrente und der Werkszuwendung des Klägers zu 1), bis zum 31. Dezember 1954 ständig höher war als die in § 51 Abs. 2 BVG für ein Elternpaar vorgesehene Einkommensgrenze.

In Anwendung des § 51 Abs. 4 BVG in der Fassung vom 19. Januar 1955 (BGBl. I S. 25) und vom 7. August 1955 (BGBl. I S. 866) und des § 51 Abs. 5 BVG in der Fassung vom 6. Juni 1956 (BGBl. I S. 469) hat das LSG. auch zutreffend entschieden, daß vom 1. Januar 1955 ab die dem Kläger zu 1) von der BBC-Unterstützungseinrichtung laufend monatlich gewährte Werkszuwendung nur mit dem 20,- DM monatlich übersteigenden Betrag auf eine dem Kläger zu gewährende Elternrente anzurechnen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.11.1955). Dabei konnte dahingestellt bleiben, ob es notwendig war, das im entscheidenden Teil des angefochtenen Urteils zum Ausdruck zu bringen; es ist auf jeden Fall ein nicht zu beanstandender Hinweis des LSG. mit der Bedeutung, daß vom 1. Januar 1955 ab die Gewährung einer Elternrente, sei es auch einer teilweisen, in Frage kommen kann.

Danach war die Revision der Kläger, wie geschehen, als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 926630

NJW 1957, 846

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