Leitsatz (amtlich)

1. Eine umgestellte Rente, die auf die Höchstgrenze des AnVNG Art 2 § 33 festgesetzt worden war, kann zur Umwandlung in das Altersruhegeld nicht nach AnVNG Art 2 § 37 Abs 3 S 1 auf 15/13 ihres bisherigen monatlichen Zahlbetrages erhöht werden, weil das Ziel der Umwandlung schon mit der Festsetzung auf die Höchstgrenze erreicht worden ist.

2. Die Höchstgrenzen des AnVNG Art 2 § 33 gelten auch für die nach AnVNG Art 2 § 37 Abs 3 S 1 vorgesehene Umwandlung.

3. Vollendet der Empfänger einer umgestellten Versicherungsrente das 65. Lebensjahr nach dem 1956-12-31, so bleibt für die Bemessung der Höchstgrenzen nach AnVNG Art 2 § 33, auch in der Fassung der Rentenanpassungsgesetze, die der Umstellung zugrunde gelegte Versicherungsdauer maßgebend. Weder die Rentenbezugszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres noch die bis dahin nach neuem Recht etwa erworbenen weiteren Versicherungszeiten sind hierbei zu berücksichtigen.

 

Normenkette

AnVNG Art. 2 § 37 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1957-02-23, § 33 Fassung: 1957-02-23; ArVNG Art. 2 § 34 Fassung: 1957-02-23, § 38 Abs. 3 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 1960 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24. September 1959 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der im Jahr 1893 geborene Kläger bezog bis zum Inkrafttreten des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit. Vom 1. Januar 1957 an wurde die Rente nach Art. 2 §§ 30, 31 AnVNG (Rentenbeginn: 1951) umgestellt und entsprechend einer Versicherungsdauer von 43 Jahren auf den Höchstbetrag von monatlich 483,80 DM festgesetzt (Art. 2 § 33 AnVNG). In den Jahren 1957 und 1958 entrichtete der Kläger weitere 15 Beiträge auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung zur Angestelltenversicherung (AV).

Weil der Kläger im März 1958 65 Jahre alt wurde, wandelte die Beklagte die Rente in ein Altersruhegeld um; dabei berechnete sie die Rente vom 1. März 1958 an nach den für Versicherungsfälle nach dem 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften. Die Rente betrug gleichfalls 483,80 DM (Bescheid vom 12. September 1958). Nach der Ansicht des Klägers hätte das Altersruhegeld auf 15/13 seiner bisherigen Rente erhöht werden müssen (Art. 2 § 37 Abs. 3 letzter Halbsatz AnVNG); darüber hinaus - so meint er - hätte seine Rente eine Erhöhung nach dem 1. Rentenanpassungsgesetz erhalten müssen. Demgegenüber wies die Beklagte darauf hin, daß er bereits die Höchstrente nach Art. 2 § 33 AnVNG erhalte, und daß die Rente darüber hinaus nicht erhöht werden könne.

Das Sozialgericht (SG) Köln wies die Klage ab (Urteil vom 24. September 1959). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hob das erstinstanzliche Urteil auf und verpflichtete die Beklagte, bei der Gewährung des umgestellten Ruhegeldes die Rentenerhöhung auf 15/13 nach Art. 2 § 37 Abs. 3 AnVNG zu berücksichtigen. Die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 26. Oktober 1960). Nach der Auffassung des LSG ist bei der Ermittlung der Höchstgrenze der Rente nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 AnVNG (deren Höhe die nach Satz 2 dieser Vorschrift zu berechnende Rente nicht unterschreiten darf) als Jahr des Rentenbeginns (Art. 2 § 33 Abs. 2 AnVNG) das Jahr der Vollendung des 65. Lebensjahres anzusehen und die Höchstgrenze nach einer Versicherungsdauer von 50 Jahren zu bemessen. Sie betrage deshalb im Falle des Klägers nicht 483,80 DM, sondern 562,50 DM. Innerhalb dieser Höchstgrenze sei die Erhöhung der bisherigen Rente des Klägers auf 15/13 nach § 37 Abs. 3 Satz 1 AnVNG bei der Neuberechnung der Rente nach Satz 2 dieser Vorschrift zu berücksichtigen.

Die Beklagte legte Revision ein mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Sie begründete ihre Revision mit der Rüge, das Berufungsgericht habe Art. 2 § 37 AnVNG unrichtig angewandt.

Der Kläger war vor dem Bundessozialgericht nicht vertreten.

Die Revision ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat die Rente des Klägers richtig berechnet.

Der Senat geht - wie das LSG - davon aus, daß nach Art. 2 § 37 Abs. 2 AnVNG alle umgestellten Versichertenrenten der nach dem 31. Dezember 1891 Geborenen als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gelten, und daß sie bei Vollendung des 65. Lebensjahres nach Art. 2 § 37 Abs. 3 AnVNG in das Altersruhegeld umzuwandeln sind. Dort sind für die Umwandlung solcher Renten in das Altersruhegeld zwei verschiedene Berechnungsarten vorgesehen:

1.

(Satz 1) für diejenigen Rentenempfänger, die seit dem 1. Januar 1957 keine weiteren Beiträge oder Beiträge für weniger als 13 Monate geleistet haben, die Erhöhung der Rente ohne Kinderzuschuß auf 15/13 des bisherigen monatlichen Zahlbetrages;

2.

(Satz 2) für diejenigen, die seitdem Beiträge für mehr als 12 Monate geleistet haben, die Berechnung der Rente nach §§ 31 - 39 AVG, d. h. nach der neuen Rentenformel. Das so berechnete Altersruhegeld darf aber den nach Satz 1 (s. oben Nr. 1) zu errechnenden Betrag nicht unterschreiten.

Der Senat konnte dem LSG nicht darin folgen, daß die Berechnung des Altersruhegeldes nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 AnVNG für den Kläger einen höheren Betrag als den bisherigen monatlichen Zahlbetrag von 483,80 DM ergebe. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Urteil vom 15. September 1960 = BSG 13, 61; vom 26. Juni 1963 = SozR Art. 2 § 38 AnVNG Bl. Aa 3 Nr. 3), kommen Renten, bei deren Umstellung Art. 2 § 33 AnVNG - wie auch im vorliegenden Falle - Anwendung gefunden hat, für eine Erhöhung nach Art. 2 § 37 Abs. 3 AnVNG nicht in Betracht. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Er ist in seinen früheren Entscheidungen, ebenso wie der 4. Senat (BSG 8, 118, 125), davon ausgegangen, daß die Erhöhung der umgestellten Renten auf 15/13 des bisherigen monatlichen Zahlbetrags (Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 AnVNG) darauf zurückzuführen ist, daß die Umstellungsfaktoren für Rentner, die vor dem 1. Januar 1957 das 65. Lebensjahr vollendet hatten, mit dem Steigerungssatz 1,5 v. H., die für jüngere Rentner aber mit dem Steigerungssatz 1,3 v. H. errechnet worden sind und daß diese Rentner bei der Vollendung des 65. Lebensjahres ebenfalls eine Rente mit dem Steigerungssatz 1,5 v. H. erhalten sollen (vgl. Jantz/Zweng, zu Art. 2 § 38 ArVNG; Elsholz-Theile, Anm. 1 - 3 zu Art. 2 § 38 ArVNG, S. 410). Diese Angleichung kann aber zu keinem höheren Betrag führen als die Höchstrente, die einem über 65 Jahre alten Rentner mit gleicher Versicherungsdauer zugestanden hätte. Hierfür sind in Art. 2 § 33 AnVNG Höchstgrenzen festgesetzt, und zwar nach der für das Jahr 1957 festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungsdauer, für die bei der Umstellung die Zahl der Jahre zwischen der Vollendung des 15. Lebensjahres und dem Jahre des Rentenbeginns angenommen wird. Bei der Umstellung mußte die Rente des Klägers auf diesen Höchstbetrag festgesetzt werden; sie hätte also auch mit dem Steigerungssatz 1,5 v. H. nicht höher werden können. Dieser Höchstsatz galt auch für Versicherungsfälle im Jahre 1958, weil das erste Rentenanpassungsgesetz die Beitragsbemessungsgrenze und die Höchstgrenzen nicht erhöht hat.

Entgegen der Auffassung des LSG kann eine umgestellte Rente nicht etwa dadurch über die für sie maßgebende Höchstgrenze hinaus auf 15/13 des Zahlbetrages erhöht werden, daß für die Berechnung der Versicherungsdauer statt von dem ursprünglichen Rentenbeginn nun von dem Beginn des Altersruhegeldes auszugehen wäre, die Versicherungsdauer also immer mit 50 Jahren (vom 15. - 65. Lebensjahr) anzunehmen sei. Das LSG übersieht hierbei, daß die Erhöhung auf 15/13 eine Berichtigung der Umstellung ist und daß dieser Berichtigung derselbe Steigerungsbetrag und dieselbe Versicherungsdauer zugrunde zu legen sind wie der ersten Umstellung, nur der Umstellungsfaktor wird gewissermaßen berichtigt. Dieser auf den Steigerungsbetrag von 1,5 v. H. berichtigte Faktor kann aber zu keiner höheren Rente führen als den für die erste Umstellung maßgebenden Höchstsatz. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist der für die Ermittlung des Umstellungsfaktors maßgebende "Beginn der Rente" der Tag, von dem an die Rente ohne Unterbrechung bis zur Umstellung bezogen wurde, unabhängig davon welche Veränderungen diese Rente inzwischen erfahren hat, und sogar dann, wenn etwa bei Wanderversicherungsrenten erst im Verlauf des Rentenbezuges die Gesamtleistung festgesetzt worden ist (Urteil vom 18. November 1958 - BSG 8, 234 = SozR ArVNG Art. 2 § 32 Aa 1 Nr. 1) oder wenn die Rente zunächst von einem Versicherungsträger außerhalb des Bundesgebiets gezahlt worden ist und nun nach der Umsiedlung in die Bundesrepublik einer ihrer Versicherungsträger die Rente auf Grund desselben Versicherungsverhältnisses und desselben Versicherungsfalls weitergewährt (Urteil vom 8. September 1961 = BSG 15, 93 = SozR ArVNG Art. 2 § 32 Aa 6 Nr. 5). Auch wenn der Rentenempfänger während des Rentenbezuges das 65. Lebensjahr vollendet hat, bleibt für die Ermittlung der Versicherungsdauer der Beginn der ununterbrochen bezogenen Rente maßgebend und nicht etwa die Vollendung des 65. Lebensjahres, wie sich auch daraus ergibt, daß die Höchstgrenze in Art. 2 § 33 AnVNG für Versichertenrenten nicht nach einer einheitlichen Versicherungsdauer von 50 Jahren, sondern nach unterschiedlicher Versicherungsdauer, aber mit dem nach einem Steigerungssatz von 1,5 v. H. errechneten Umstellungsfaktor und der Beitragsbemessungsgrenze für 1957 festgesetzt worden ist und daß diese Unterscheidung auch in den Rentenanpassungsgesetzen aufrechterhalten worden ist, selbstverständlich unter Berücksichtigung der jeweils neuen Beitragsbemessungsgrenzen.

Für Rentenempfänger, die erst nach der Umstellung ihrer Rente das 65. Lebensjahr vollenden, eine längere Versicherungsdauer zu fingieren, also Zeiten des Rentenbezugs als Versicherungszeit zu rechnen, wie es das LSG für richtig gehalten hat, steht weder mit dem Sinn und Zweck der Umstellungsvorschriften in Einklang noch entspricht es den Vorschriften über die Umwandlung von nach neuem Recht festgesetzten Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit in das Altersruhegeld (vgl. § 31 Abs. 2 AVG).

Aber auch Versicherungszeiten, die nach Inkrafttreten der Neuregelungsgesetze nach den Vorschriften des neuen Rechts erworben worden sind, können bei der Umstellung der Rente und bei der Umwandlung von umgestellten Renten in das Altersruhegeld durch einfache Erhöhung auf 15/13 ihres Zahlbetrages nicht berücksichtigt werden; sie sind vielmehr nur dann zu bewerten, wenn die Rente ganz nach neuem Recht festgesetzt wird. Das ergibt sich sowohl aus dem Verhältnis des Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 2 AnVNG zu Satz 1 desselben Absatzes als auch aus den übrigen Vorschriften, die eine Berechnung nach neuem Recht vorschreiben, aber den Weiterbezug mindestens der umgestellten Rente für Wanderversicherte (Art. 2 § 29 Satz 1 und 2 AnVNG) oder die günstigere Berechnung nach altem Recht gewährleisten (Art. 2 § 41 AnVNG). Für den Kläger kann daher nicht, wie er im Berufungsverfahren beantragt hatte, die nach dem 31. Dezember 1956 erworbene Versicherungszeit zu der bei der Umstellung fingierten Versicherungsdauer hinzugerechnet werden, damit er eine günstigere Höchstgrenze erreicht.

Da das durch die Erhöhung nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 AnVNG zu erreichende Ziel im vorliegenden Falle schon mit der ersten Umstellung erreicht worden war, führt die Anwendung dieser Vorschrift zu keiner Erhöhung des Rentenzahlbetrages über dessen bisherige Höhe hinaus. Dies bedeutet praktisch, daß die bisherige umgestellte Rente denselben Schutz genießt wie die nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 AnVNG zu errechnende Rente; sie darf nicht unterschritten werden. Dies entspricht auch den Grundsätzen, die nach Art. 1 § 31 Abs. 2 AnVNG für die Umwandlung der nach neuem Recht festgesetzten Renten wegen Erwerbsunfähigkeit in Altersruhegeld gelten. Auch hier darf bei der Umwandlung die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht unterschritten werden; nach Art. 2 § 37 Abs. 2 AnVNG gilt aber die umgestellte Rente des Klägers als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erhöhung der Rente auch nicht nach dem 1. Rentenanpassungsgesetz zu. Denn dieses Gesetz gilt nicht für Renten, die für Versicherungsfälle im Jahre 1958 festgesetzt worden sind, was im vorliegenden Falle geschehen ist. Auch ohne die Neuberechnung nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 2 AnVNG könnte die umgestellte Rente durch die Anpassung nicht erhöht werden, weil für die Anpassung die Höchstgrenzen des Art. 2 § 33 AnVNG unverändert weitergelten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des 1. Rentenanpassungsgesetzes). Für den Bestandsschutz gilt daher auch nach dem 1. Rentenanpassungsgesetz der bisherige monatliche Zahlbetrag der umgestellten Rente.

Das Altersruhegeld des Klägers ist berechnet worden nach den §§ 31, 32 AVG, und zwar mit der höchst zulässigen persönlichen Bemessungsgrundlage, d. h. der Beitragsbemessungsgrenze. Die Rente wäre niedriger als der bisherige Zahlbetrag, wenn nicht Beiträge der Höherversicherung (Art. 2 § 15 Abs. 2 AnVNG) zu berücksichtigen gewesen wären. Denn die wirkliche Versicherungsdauer ist wesentlich niedriger als 43 Jahre und die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 1958 ist dieselbe wie für das Jahr 1957. Es ergab sich danach einschließlich der auf die Höherversicherung entfallenden Steigerungsbeträge eine Rente in Höhe von 483,80 DM, d. h. zufällig derselbe Betrag wie die umgestellte Rente. Eine höhere Rente steht dem Kläger als Altersruhgeld nicht zu, weil die bisherige Rente weder nach Art. 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 AnVNG noch nach dem 1. Rentenanpassungsgesetz zu erhöhen war. Das von einer anderen Rechtsauffassung ausgehende Urteil des LSG war daher aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2380010

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