Leitsatz (redaktionell)
Konnte der Kläger im Jahre 1944/45 (vor der Vertreibung) wegen der als Schädigungsfolge anerkannten Augenschädigung seinen Beruf als selbständiger Landwirt nicht mehr ausüben, dann wird bei der Bemessung des Berufsschadensausgleichs von der Sachlage auszugehen sein, die vor der Vertreibung bestanden hat.
Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil die wirtschaftlichen Folgen der Schädigung nicht dadurch beseitigt oder überholt werden, daß der Kläger durch die spätere Vertreibung sein landwirtschaftliches Anwesen verloren hat.
Normenkette
BVG § 30 Abs. 3 Fassung: 1960-06-27, Abs. 4 Fassung: 1960-06-27; SGG § 162 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03; BVG§30Abs3u4DV § 5 Abs. 1 Fassung: 1961-07-30
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 1965 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der 1904 geborene Kläger besuchte die Volksschule und übernahm 1928 von seinem Vater einen Bauernhof von ca. 6 1/2 ha Größe in Ostpreußen. Diesen Hof und zusätzlich 2,5 ha Pachtland bewirtschaftete er nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) bis zum Zusammenbruch; außerdem betrieb er nebenbei Viehhandel. Sein jährliches Einkommen betrug etwa 6 000,-- RM. 1946 kam der Kläger in die sowjetische Besatzungszone und siedelte 1956 in die Bundesrepublik über. Durch Ausführungsbescheid vom 3. Oktober 1960 erkannte das Versorgungsamt (VersorgA) einen ausgedehnten Narbenzustand nach beidseitiger Aderhaut-Netzhauentzündung mit Verlust des Sehvermögens als Schädigungsfolge im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) an und gewährte dem Kläger Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v.H. Die daneben bestehenden Gesundheitsstörungen: Bluthochdruck mit EKG-Veränderung, Lungenemphysem, Magenschleimhautentzündung mit Übersäuerung, Narbenbulbus, Cholecystopathie und Veränderungen an der Wirbelsäule wurden nicht als Schädigungsfolgen anerkannt. Auf Grund eines Antrages des Klägers vom 22./24. März 1961 auf Gewährung von Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG in der Fassung des 1. Neuordnungsgesetzes (NOG) vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) setzte das VersorgA durch Bescheid vom 22. September 1962 den Berufsschadensausgleich auf monatlich 110,-- DM fest; es legte seiner Berechnung die Leistungsgruppe 2 gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1961 (BGBl I 1115) - DVO - zugrunde.
Den Widerspruch des Klägers, mit dem er die Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBG) nach § 5 der DVO mit der Begründung begehrte, er hätte sich bei Nichtvorliegen der Schädigungsfolgen wieder als Landwirt, zumindest auf Pachtland, selbständig gemacht, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 1963 zurück. Das Sozialgericht (SG) verurteilte den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen, dem Kläger ab 1. Juni 1960 einen Berufsschadensausgleich nach dem Einkommen der Leistungsgruppe 1 zu zahlen. Die Berufung wurde zugelassen. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte Berufung eingelegt. Das LSG wies auf die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 13. Oktober 1965 die Klage ab und die Berufung des Klägers zurück. Nach § 5 DVO sei als Durchschnittseinkommen bei selbständigen Tätigen mit Volksschulbildung ohne abgeschlossene Berufsausbildung das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 3 BBG zugrunde zu legen und bei solchen mit abgeschlossener Berufsausbildung dasjenige der Besoldungsgruppe A 6 und für die Zeit vom 1. Januar 1964 ab A 7. Es sei nicht anzunehmen, daß der Kläger nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik im Alter von 52 Jahren auch ohne die anerkannten Schädigungsfolgen wieder die Möglichkeit gehabt hätte, einen Bauernhof zu bewirtschaften; erfahrungsgemäß habe nur einen geringen Teil der vertriebenen ehemals selbständigen Landwirte in der Bundesrepublik wieder Bauernhöfe zugewiesen werden können. Dazu komme, daß beim Kläger neben seinem Kriegsleiden auch noch ein Bluthochdruck, ein Lungenemphysem, eine Magenschleimhautentzündung, ein Narbenbulbus, eine Colecystopathie sowie degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule bestünden, also Leiden, die ebenfalls bei der Bewirtschaftung eines eigenen Bauernhofes und auch bei der Ausübung des weiteren Berufes als Viehhändler äußerst hinderlich sein würden. Der Kläger hätte nicht einmal als landwirtschaftlicher Arbeiter eingesetzt werden können, weil bei der Vielseitigkeit einer solchen Tätigkeit, die oft im Freien ausgeübt werden müsse, sich ein großer Teil der Beschwerden verschlimmert hätte und deshalb völlige Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre. Eine Berechnung des Durchschnittseinkommens nach § 5 DVO scheide deshalb aus, so daß es sich erübrige, darauf einzugehen, ob der Kläger, der keine abgeschlossene Berufsausbildung durchgemacht habe, sich die entsprechenden Fähigkeiten durch seine langjährige Tätigkeit in der Landwirtschaft angeeignet habe. Das Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 9. April 1965 - V/2 - 5221.1 - 2093/65 betreffend Schadensausgleich für Witwen nach § 40 a BVG habe eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen können. Das SG habe der Klage zu Unrecht insoweit stattgegeben, als es den Beklagten zur Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nach einem Einkommen der Leistungsgruppe 1 verurteilt habe. Ein dahingehendes Anerkenntnis des Beklagten liege nicht vor, auch sei insoweit kein Vergleich zustande gekommen. Der Kläger hätte bei einer Tätigkeit in der Industrie wahrscheinlich seine Arbeitskraft am zweckmäßigsten als ungelernter Arbeiter einsetzen können; er hätte zu Beginn der Tätigkeit in der Industrie zunächst als Hilfsarbeiter angesehen werden müssen. Selbst wenn er Spezialarbeiter geworden wäre, würde lediglich die Leistungsgruppe 2 zugrunde zu legen sein, da in die Gruppe 1 nur hochqualifizierte Facharbeiter und ähnliche fielen. Es könne erfahrungsgemäß nicht angenommen werden, daß der Kläger in Alter von 52 Jahren noch die Befähigung zu einer Tätigkeit nach der Leistungsgruppe 1 erworben hätte, zumal, wenn man die nicht schädigungsbedingten Leiden berücksichtige.
Mit der nicht zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung der §§ 103 und 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sowie eine unrichtige Anwendung der versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm (§ 162 Abg. 1 Nr. 5 SGG). Das LSG habe nur geprüft, ob der Kläger im Bundesgebiet einen eigenen Hof hätte erwerben können; er hätte aber auch auf einem gepachteten Hof als selbständiger Landwirt tätig werden oder einen landwirtschaftlichen Spezialbetrieb, wie zB eine Baumschule oder einen Obst- oder Gemüsebaubetrieb begründen können.
Diese Möglichkeiten habe das LSG außer Acht gelassen. Die Ansicht des LSG, daß der Kläger seinen früheren Beruf als Viehhändler wegen der schädigungsunabhängigen Krankheiten nicht wieder aufgenommen hätte, sei eine bloße Behauptung. Das LSG übersehe, daß die schädigungsunabhängigen Leiden des Klägers für sich allein keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten. Die Zahl der Menschen, die mit ähnlichen Leiden dennoch einen Erwerb nachgehen müßten, sei kaum abzuschätzen. Es sei nicht einzusehen, weshalb ausgerechnet der Kläger nach der Vertreibung wegen seiner schädigungsunabhängigen Leiden sich nicht mehr hätte entschließen sollen, eine selbständige Tätigkeit aufzubauen. Hätte das LSG diese Frage durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens geklärt, dann hätte sich ergeben, daß der Kläger nach der Vertreibung ohne die Schädigungsfolgen noch arbeitsfähig war. Die versorgungsrechtliche Kausalitätsnorm sei verletzt, weil das LSG nicht beachtet habe, daß für die Frage des Berufsschadensausgleichs nicht der Zeitpunkt der Vertreibung, sondern derjenige der Erblindung während des zweiten Weltkrieges maßgebend sei. Das LSG hätte, wenn es die Problematik des ursächlichen Zusammenhangs richtig erkannt hätte, im Wege weiterer Sachaufklärung feststellen müssen, daß sich der Kläger schon während des zweiten Weltkrieges auf Grund seiner Erblindung beruflich von seinem Hof gelöst habe, so daß der spätere Eigentumsverlust auf seine berufliche Situation überhaupt keinen Einfluß mehr gehabt habe. Das LSG hätte die Rechtsgedanken im Rundschreiben des BMA vom 9. April 1965 auch auf den Berufsschadensausgleich anwenden müssen.
Der Kläger beantragt, die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid vom 22. September 1962 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1963 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1963 Berufsschadensausgleich nach einem Durchschnittseinkommen der Besoldungsgruppe A 6 BBG zuzüglich aller Zuschläge und vom 1. Januar 1964 an nach der Besoldungsgruppe A 7 BBG zuzüglich Ortszuschlag nach Stufe 2 und Ortsklasse A zu gewähren, hilfsweise, den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen. Gründe, aus denen sich die Statthaftigkeit der Revision ergeben könnte, lägen nicht vor. Das LSG wäre auch dann nicht zu einer anderen Beurteilung gekommen, wenn es eine Pächtertätigkeit besonders erwähnt hätte.
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch statthaft, da der Kläger einen wesentlichen Verfahrensmangel rügt, der vorliegt (§§ 162 Abs. 1 Nr. 2, 164, 166 SGG).
Zutreffend rügt der Kläger, daß das LSG nicht lediglich unter Hinweis auf die schädigungsunabhängigen Leiden des Klägers hätte annehmen dürfen, daß er seinen früheren Beruf als Viehhändler nicht wieder aufgenommen bzw. keine selbständige Tätigkeit mehr ergriffen hätte. Das LSG hat zwar bei Erörterung des früheren zweiten Berufs des Klägers als Viehhändler nicht ausdrücklich festgestellt, daß der Kläger wegen der schädigungsunabhängigen Leider nicht mehr als Viehhändler hätte tätig werden können, sondern es hat insoweit nur ausgeführt, daß diese Leiden bei der Ausübung des weiteren Berufs als Viehhändler äußerst hinderlich sein würden. Gemeint war damit aber, daß der Kläger auch diese selbständige Tätigkeit wegen des Bluthochdrucks, des Lungenemphysems, einer Magenschleimhautentzündung, eines Narbenbulbus, einer Colecystopathie sowie degenerativer Veränderungen an der Lendenwirbelsäule nicht mehr hätte ausüben können. Dies ergibt sich eindeutig daraus, daß das LSG anschließend feststellte, der Kläger hätte nicht einmal als landwirtschaftlicher Arbeiter eingesetzt werden können, und daß es zusammen fassend zum Ergebnis gelangte, daß eine Berechnung des Durchschnittseinkommens nach § 5 der DVO, der nur Einkommen aus selbständiger Tätigkeit betrifft, ausscheide. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt somit schon darin, daß das LSG für die Verneinung einer späteren selbständigen Tätigkeit als Viehhändler keine ausreichenden Gründe angegeben hat, die ersehen lassen, welche Gesichtspunkte insoweit für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 128 Abs. 1 Satz 2 SGG). Denn mit der Erwägung, daß die schädigungsunabhängigen Leiden für diese Tätigkeit "äußerst hinderlich sein würden", ist noch nicht festgestellt, daß die Tätigkeit überhaupt nicht mehr ausgeübt werden kann, zumal wenn es sich um eine Person handelt, der nach Vertreibung aus ihrer Heimat praktisch nichts anderes übrig bleibt, als die beruflichen Erfahrungen einer in der Vergangenheit ausgeübten selbständigen Tätigkeit nach Möglichkeit zu nutzen.
Unabhängig hiervon ist aber auch vom LSG nicht hinreichend dargetan, weshalb diese schädigungsunabhängigen Leiden, die in der ärztlichen Stellungnahme vom 29. April 1957 als altersbedingt oder konstitutionsbedingt bezeichnet worden sind, die Tätigkeit eines Viehhändlers ernstlich behindern sollen. Ein allgemeiner Erfahrungssatz dieses Inhalts kann jedenfalls nicht anerkannt werden, wenn genauere medizinische Befunde darüber fehlen, welche Auswirkung die einzelnen Leiden auf bestimmte Berufstätigkeiten haben. Das LSG hat nicht angegeben, auf welche medizinische Beurteilung es sich bei seiner Annahme stützte. Es hat auch nicht dargelegt, daß es insoweit ausreichende eigene Sachkunde besitze. Das Gutachten des Internisten Dr. R. vom 21. Februar 1957, das ua ein "leichtes" Lungenemphysem feststellte, hat sich zur Frage einer durch diese Leiden bedingter Erwerbsminderung nicht geäußert. Dasselbe gilt für die versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. K. vom 6. März 1957 und die im Widerspruchsverfahren abgegebene ärztliche Stellungnahme vom 29. April 1957. Es ist sonach nicht dargetan, daß einer Person, die im vorgerückten Alter an konstitutions- und altersbedingten Gesundheitsstörungen leidet, damit stets auch schon die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit unmöglich ist, eher trifft das Gegenteil zu. So ist zB nicht auszuschließen, daß der Kläger selbst bei erheblicher Behinderring durch seine Leiden den Beruf eines Viehhändlers mit einem Kraftwagen weiter hätte ausüben können. Wenn das LSG trotzdem den Kläger wegen dieser Gesundheitsstörungen nicht als fähig ansah, seinen früheren selbständigen Beruf als Viehhändler auszuüben, so hat es die Grenzen seines Rechts freier richterlicher Beweiswürdigung überschritten und dadurch § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG verletzt.
Diese Verfahrensverstöße machen die Revision bereits statthaft, weshalb nicht mehr geprüft zu werden brauchte, ob noch weitere Verfahrensmängel vorliegen. Die Revision ist auch begründet, da nicht auszuschließen ist, daß das LSG bei verfahrensrechtlich einwandfreier Beweiswürdigung, insbesondere bei einer Auseinandersetzung mit den für und gegen seine Annahme sprechenden Gesichtspunkten, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit, da der Senat mangels verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommener tatsächlicher Feststellungen nicht in der Sache selbst entscheiden konnte, zur erneuter. Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Das LSG wird bei seiner neuen Entscheidung auch zu prüfen haben, ob seine Ansicht, es sei von den Verhältnissen des Klägers nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik im Alter von 52 Jahren auszugehen und es komme daher darauf an, ob ihm nach diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik ein Bauernhof hätte wieder zugewiesen werden können, für den vorliegenden Fall aufrecht erhalten werden kann. Dies wäre nur dann möglich, wenn die Vertreibung des Klägers aus Ostpreußen von alleiniger oder überragender Bedeutung für die Aufgabe des Berufs eines selbständigen Landwirts gewesen wäre. Da die Sehstärke des Klägers aber nach den Versorgungsakten schon im November 1944 so gering war, daß er - ohne eine Verbesserungsmöglichkeit durch Brillengläser - rechts und links nur die Finger vor dem Auge zählen und schon damals nicht mehr lesen konnte und später auch geführt werden mußte, weshalb er aus dem Volkssturm entlassen wurde, wird zu prüfen sein, ob der Kläger nicht schon damals infolge dieser an Blindheit grenzenden Sehstörung außerstande gewesen ist, den Beruf eines selbständigen Landwirts auszuüben. Nach dem Gutachten des Augenarztes Dr. E. vom 11. Oktober 1956 war das Sehvermögen bereits im November 1944 "nur gering besser als jetzt". Dabei wäre zu berücksichtigen, daß in einem Betrieb von der vom LSG festgestellten bescheidenen Größe von etwa 9 ha einschließlich Pachtland der Bauer erfahrungsgemäß in ganz erheblichem Umfange die anfallenden Arbeiten selbst erledigen oder mit erledigen muß. Die Annahme, daß ein erheblich größerer landwirtschaftlicher Betrieb einen nahezu blinden Landwirt etwa als Verwalter oder zur Beaufsichtigung eingestellt haben würde, wird nach der Lebenserfahrung kaum gerechtfertigt sein. Gelangt das LSG nach Durchführung weiterer Ermittlungen zum Ergebnis, daß der Kläger schon 1944/45 wegen der als Schädigungsfolge anerkannten Augenschädigung seinen Beruf als selbständiger Landwirt nicht mehr hat ausüben können, so wird bei der Bemessung des Berufsschadensausgleichs von diesem Tatbestand auszugehen sein. Denn die wirtschaftlichen Folgen der Augenschädigung werden nicht dadurch beseitigt oder überholt, daß der Beschädigte infolge der späteren Vertreibung aus Ostpreußen sein landwirtschaftliches Anwesen verliert; vielmehr wird seine durch die Schädigungsfolge eingetretene berufliche Situation dadurch noch verschlimmert.
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen