Leitsatz (amtlich)
Der Nachweis der iS des BVG § 85 rechtsverbindlichen Entscheidung muß nicht durch Vorlage des Bewilligungsbescheides erbracht werden. Das Gericht kann auch auf Grund freier Würdigung anderer Beweismittel feststellen, ob ein solcher Bescheid ergangen ist und welchen Inhalt er hatte.
Leitsatz (redaktionell)
Im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit ist das Gericht mit Ausnahme der Beweiskraft der Niederschrift (ZPO § 164 S 2, SGG § 122 Abs 3) und von Urkunden (ZPO §§ 415 ff) an keine Beweisregeln gebunden, insbesondere gilt nicht ZPO § 286 Abs 2.
Orientierungssatz
1. Das SGG kennt nicht die Parteivernehmung als Beweismittel.
Das Gericht darf aber das Vorbringen der Beteiligten nicht unbeachtet lassen; die Anhörung eines Beteiligten hat somit auch nicht die Funktion und den Rang eines Beweismittel; sie ist jedoch nicht nur erlaubt, sondern in den Fällen von SGG § 106 Abs 1, SGG § 111 Abs 1 auch geboten.
2. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind verpflichtet, den Sachvortrag der Beteiligten bei ihrer Überzeugungsbildung zu verwenden, wenn dieser ihnen glaubhaft erscheint, denn auch der Sachvortrag gehört zum Gesamtergebnis des Verfahrens.
Es ist nicht der Sinn der freien Beweiswürdigung, eine absolute, jeden möglichen Zweifel ausschließende Gewißheit zu verlangen.
Normenkette
BVG § 85 Fassung: 1950-12-20; SGG § 106 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 111 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 122 Abs. 3 Fassung: 1953-09-03, § 202 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 164 S. 2, § 286 Abs. 2, § 415; SGG § 128 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Januar 1964 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die Klägerinnen sind als Witwe und Kinder Rechtsnachfolger des 1963 im Alter von 75 Jahren verstorbenen A G (G.). Dieser beantragte nach seiner Übersiedlung von Mecklenburg in die Bundesrepublik im Oktober 1959 die Anerkennung eines Herz- und Nervenleidens als Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Er gab an, dieses Leiden sei im Anschluß an einen im ersten Weltkrieg an der rechten Schulter erlittenen Prellschuß hervorgetreten; es sei mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 60 v. H., später 80 v. H. anerkannt worden. Zum Nachweis dafür, daß er Versorgungsgebührnisse bezogen habe, legte er zahlreiche Urkunden, jedoch nicht den ursprünglichen Anerkennungsbescheid vor. Mit Bescheid vom 28. April 1960 wurde der Versorgungsantrag abgelehnt. Nach dem Ergebnis der versorgungsärztlichen Untersuchung seien Folgen der Schulterverwundung nicht mehr festzustellen. Bei dem Herzmuskelschaden, der Schlagaderverhärtung, vor allem im Bereich der Hauptschlagader, und der Lungenblähung handle es sich um ein unabhängig von äußeren Einwirkungen durch den Altersabbau entstandenes Leiden. Ein organisches Nervenleiden bestehe nicht.
Das Sozialgericht (SG) hörte Dr. S. als medizinischen Sachverständigen und vernahm die Tochter des G., K D (D.), als Zeugin. Durch Urteil vom 9. November 1960 verurteilte es den Beklagten, als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung Herz- und Nervenleiden anzuerkennen und dem Kläger ab 1. Oktober 1959 Rente nach einer MdE um 80 v. H. zu gewähren. G. ist während des Berufungsverfahrens gestorben. Die Klägerinnen haben den Rechtsstreit aufgenommen.
Das Landessozialgericht (LSG) hörte erneut Frau D. Durch Urteil vom 10. Januar 1964 änderte es das Urteil des SG und verurteilte den Beklagten, für Herzleiden als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung Rente vom 1. Oktober 1959 bis 30. Juni 1963 nach einer MdE um 40 v. H. zu gewähren. Im übrigen wurde die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Das LSG sah als erwiesen an, daß G. bis 1945 Rente nach dem Reichsversorgungsgesetz (RVG) bezogen habe und daß der Grad der MdE nicht geringfügig gewesen sein könne. Dies ergebe sich aus der eidesstattlichen Erklärung des G. und dem Kontogegenbuch der S Genossenschaftsbank, das in der Zeit von 1931 bis 1934 einschließlich der Zusatzrente Versorgungsgebührnisse von 90,10 RM monatlich ausweise. Der Beschwerdeentscheidung des Landesdirektors der Provinz Brandenburg sei zu entnehmen, daß G. durch das Dienstbeschädigungsleiden verhindert war, seinen Beruf als landwirtschaftlicher Beamter auszuüben. In dem Steuerzettel der Stadtkasse Straßburg für 1940 sei er als Kriegsbeschädigter bezeichnet, am 3. März 1943 sei ihm ein Merkblatt zur Jahresbescheinigung des Versorgungsamts Stettin übersandt worden und ab 1. April 1946 habe die SVA Mark-Brandenburg die Zahlung "anstelle der bisherigen KB-Rente" aufgenommen. Es müsse mit dem SG angenommen werden, daß ein Herz- und Nervenleiden als DB-Leiden nach dem RVG anerkannt gewesen sei. Insoweit gewinne neben der Beschwerdeentscheidung vom 4. Januar 1932 auch die Aussage der Frau D. an Gewicht. Bei ihrer Vernehmung durch das SG sei diese zwar nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, auch enthalte die Sitzungsniederschrift nicht den Vermerk, daß ihr die Aussage vorgelesen und von ihr genehmigt worden sei. Diese Fehler seien dadurch geheilt, daß die Zeugin im Berufungsverfahren als Beteiligte ihre Angaben bestätigt habe. § 85 BVG erfordere nicht den Nachweis der rechtsverbindlichen früheren Entscheidung durch Urkunden. Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) lasse alle in § 118 SGG genannten Beweismittel der Zivilprozeßordnung (ZPO) zu und enthalte nicht die Einschränkung, daß zum Nachweis von Rechtsfolgen aus dem Inhalt eines früheren Bescheides andere Beweismittel als öffentliche Urkunden auszuschließen seien. Die Aussage der Zeugin und jetzigen Berufungsmitbeklagten Frau D. reiche im Zusammenhang mit den Urkunden für den Nachweis der anerkannten Gesundheitsstörungen aus, zumal der Verstorbene selbst eidesstattlich versichert habe, ein Herz- und Nervenleiden sei nach dem RVG als DB-Leiden anerkannt gewesen. Die Bindung nach § 85 Satz 1 BVG aF beziehe sich nicht auf den Grad der MdE und nicht auf ein im Zeitpunkt der Rentenfeststellung nach dem BVG abgeklungenes Leiden. Ein Nervenleiden sei bei der Untersuchung durch Dr. W nicht mehr vorhanden gewesen. Die elektrokardiographische Untersuchung durch Dr. S. habe eindeutig einen Herzmuskelschaden ergeben; dieser Sachverständige habe insoweit auch einen ursächlichen Zusammenhang mit der Aortensklerose und Lungenblähung angenommen. Für eine erneute medizinische Überprüfung des ursächlichen Zusammenhangs des Herzleidens mit Wehrdiensteinflüssen sei kein Raum. Deshalb sei der Beklagte zur Anerkennung des Herzleidens als Schädigungsfolge nach dem BVG verpflichtet. Der durch den Herzmuskelschaden bedingte anteilmäßige Grad der MdE erscheine mit 40 v. H. entsprechend der Stellungnahme des Dr. von P vom 27. Juni 1960 gerechtfertigt.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte als Verfahrensmängel Verletzung der §§ 103, 128 SGG sowie sachlich-rechtlich Verletzung des § 85 Satz 1 BVG. Für die Beurteilung der Bindungswirkung nach § 85 BVG müßten Form und Inhalt des Bescheides feststehen. Es müsse ersichtlich sein, ob eine Kann- oder Pflichtleistung oder Versorgung im Wege des Härteausgleichs gewährt und das Leiden als durch den militärischen Dienst entstanden oder verschlimmert anerkannt worden sei. Deshalb könnten Zeugenaussagen zum Nachweis des Inhalts des Bescheides nicht genügen; es müsse die Vorlage des Bescheides gefordert werden. Das LSG sei auch von unzulänglichen Tatsachenfeststellungen ausgegangen und habe das Recht freier Beweiswürdigung überschritten. Es hätte den Angaben des G. und der Frau D. schon deshalb keinen entscheidenden Beweiswert beimessen dürfen, weil es sich um Angaben von am Verfahren Beteiligten gehandelt habe und die Unterlagen nur einen Anhalt für eine Schulterverletzung, nicht für ein früher anerkanntes Herzleiden böten. Das LSG hätte darlegen müssen, weshalb eine Schulterverletzung als Leistungsgrund ausscheide. Die allgemeine Behauptung, es sei Versorgung wegen eines Herzleidens gewährt worden, reiche unter dem Gesichtspunkt der Bindungswirkung des § 85 Satz 1 BVG nicht aus. Denn es sei nicht geklärt, ob das Leiden im Sinne der Entstehung oder Verschlimmerung anerkannt war und ob es sich um einen Rechtsanspruch oder eine Kannleistung gehandelt habe. Da eine Befragung in dieser Richtung unterblieben sei, habe das LSG auch den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und das Recht der freien Beweiswürdigung überschritten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. November 1960 in vollem Umfang und das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Januar 1964 insoweit aufzuheben, als nicht bereits Klageabweisung erfolgt ist, und die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen sind im Revisionsverfahren nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten.
Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und daher zulässig. Sachlich ist sie nicht begründet.
Zu Unrecht rügt die Revision Verletzung des § 128 SGG, weil das LSG die eidesstattliche Versicherung des G. vom 16. Mai 1960 und die Angaben der Frau D. für den Nachweis, daß ein Herz- und Nervenleiden anerkannt gewesen sei, als "Beweismittel" berücksichtigt habe. Das LSG hat diese Feststellung nur im Zusammenhang mit den sonstigen Schriftstücken und Urkunden getroffen. Es durfte die Angaben der Frau D., die als Beteiligte vor dem LSG ihre frühere Zeugenaussage bestätigt hat, für die Bildung seiner Überzeugung mit heranziehen. Dasselbe gilt von der eidesstattlichen Versicherung des G. Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, daß das Gericht das Vorbringen der Beteiligten nicht unbeachtet lassen darf. Zwar kennt das SGG im Gegensatz zur ZPO nicht die Parteivernehmung als Beweismittel, was sich daraus ergibt, daß in § 118 SGG nicht auf die entsprechenden Vorschriften der §§ 445 bis 455 ZPO verwiesen ist (vgl. BSG in SozR Nr. 1 zu § 445 ZPO; Nr. 21 zu § 103 SGG und Nr. 56 zu § 128 SGG; Peters/Sautter/Wolff, Komm. z. SGb, 3. Aufl. bei § 118 zu § 444 ZPO S. II 88 - 97/98 -). Die Anhörung eines Beteiligten hat somit auch nicht die Funktion und den Rang eines Beweismittels. Sie ist jedoch nicht nur erlaubt, sondern in den Fällen der §§ 106 Abs. 1; 111 Abs. 1 SGG auch geboten. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind verpflichtet, den Sachvortrag der Beteiligten bei ihrer Überzeugungsbildung zu verwenden, wenn dieser ihnen glaubhaft erscheint (BSG in SozR Nr. 56 zu § 128 SGG), denn auch der Sachvortrag gehört zum Gesamtergebnis des Verfahrens. Dieser Auslegung des § 128 SGG entspricht für das Verwaltungsverfahren § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG), der gerade für den Fall, daß Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, gestattet, die Angaben des Antragstellers zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Im vorliegenden Fall hatte der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund in Neubrandenburg die Übersendung der Rentenakten verweigert. Das LSG hat auch nicht verkannt, daß den von ihm erwähnten Urkunden nicht unmittelbar zu entnehmen sei, welche Gesundheitsstörungen nach dem RVG anerkannt waren. Es hat aber aus diesen Urkunden gefolgert, daß G. bis 1945 eine Rente nach dem RVG bezogen habe und daß die Folgen der Dienstbeschädigung und der Grad der MdE nicht geringfügig gewesen sein können, G. sei durch das Dienstbeschädigungsleiden auch verhindert gewesen, seinen Beruf als landwirtschaftlicher Beamter auszuüben. Das LSG mußte nach der Schwere des anerkannten Leidens nicht davon ausgehen, daß es sich hierbei um die Schulterverletzung gehandelt habe; denn bereits vor dem Eingang der Auskunft des Krankenbuchlagers B vom 25. Marz 1960 hatte G. angegeben, an der rechten Schulter nur einen Prellschuß erlitten zu haben. Er sei in der rechten Schultergegend blau gewesen und habe keine Wunde davon getragen. Dr. S hat 1959 ausgeführt, daß an der rechten Schulter keine Narbe mehr zu sehen sei. Unter diesen Umständen brauchte das LSG, nachdem es im Tatbestand die Schulterverletzung erwähnt hatte, nicht mehr zu begründen, weshalb diese Verletzung eine hohe MdE nach dem RVG offensichtlich nicht rechtfertigen konnte. Nachdem Dr. von P. 1960 zu dem Ergebnis gekommen war, daß es sich nach der Vorgeschichte die dem Leiden, für das G. eine Rente bezogen habe, sehr wahrscheinlich um nervös-reaktive Veränderungen mit Beteiligung des Herzens gehandelt habe, Dr. S 1960 ein ausgeprägtes Altersemphysem und eine Myocardschädigung, aber keine greifbaren Verwundungsfolgen aus dem ersten Weltkrieg feststellen konnte, und Dr. S. einen Herzmuskelschaden festgestellt hatte, konnte das LSG davon ausgehen, daß nach dem RVG als DB-Leiden ein Herz- und Nervenleiden anerkannt worden ist. Es konnte zur Unterstützung seiner Überzeugungsbildung die nach seiner Meinung offenbar glaubwürdigen Angaben des G. und der Frau D., die die Anerkennung dieses Leidens bestätigt haben, mit in Betracht ziehen. Es mußte somit nicht davon ausgehen, daß die Klägerinnen für die Anerkennung des Herz- und Nervenleidens beweislos geblieben sind. Das LSG hat die Anforderungen an den Nachweis einer Anspruchsvoraussetzung daher nicht gesetzwidrig eingeschränkt. Es ist nicht der Sinn der freien Beweiswürdigung, eine absolute, jeden möglichen Zweifel ausschließende Gewißheit zu verlangen (BSG 7, 106). Das LSG mußte insbesondere nicht die Vorlage des Bewilligungsbescheides für erforderlich halten. Im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit ist das Gericht mit Ausnahme der Beweiskraft der Niederschrift (§ 164 Satz 2 ZPO, § 122 Abs. 3 SGG) und von Urkunden (§§ 415 ff ZPO) an keine Beweisregeln gebunden, insbesondere gilt nicht § 286 Abs. 2 ZPO (Peters/Sautter/Wolff aaO, § 128 SGG Anm. 2 S. II 128 - 7). Eine solche Beweisregel enthält auch nicht § 85 BVG. Ergibt sich somit die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Berücksichtigung aller Beweismittel schon aus § 128 SGG, so haben die in BSG 20, 255, 257 für den Bereich des Sozialversicherungsrechts hervorgehobenen Billigkeitsgründe für die Berücksichtigung auch anderer Beweismittel als von Urkunden im Recht der Kriegsopferversorgung keineswegs eine geringere Bedeutung.
Das LSG hat hiernach ohne Verfahrensverstoß festgestellt, daß in dem nach dem früheren Versorgungsrecht maßgeblichen Bescheid ein Herz- und Nervenleiden anerkannt war. Das LSG hat auch nicht seine Aufklärungspflicht (§ 103 SGG) dadurch verletzt, daß es Frau D. angeblich nicht gefragt hat, ob nach dem Inhalt des Bescheides das Leiden durch die Schädigungsfolgen entstanden oder verschlimmert worden ist. Es konnte annehmen, daß Frau D. bei ihrer wiederholten Anhörung alle ihr noch erinnerlichen wesentlichen Umstände bereits mitgeteilt hatte. Es durfte aber auch deshalb feststellen, daß ein solches durch den militärischen Dienst entstandenes Leiden anerkannt worden war, weil G. keine Vorerkrankungen angegeben hatte und nach seiner Darstellung die Gesundheitsstörungen (Nervenzusammenbruch), die zur Einweisung in ein Lazarett führten, erst im Anschluß an den Prellschuß aufgetreten waren. Diese Angaben waren im wesentlichen durch den Auszug des Krankenbuchlagers Berlin vom 25. März 1960 bestätigt worden. Dieser Zusammenhang in Verbindung mit dem Umstand, daß G. im Jahre 1915 erst 27 Jahre alt war, andererseits ein Alter von 75 Jahren erreicht hat, sprach gleichfalls dafür, daß bei der Anerkennung des Leidens 1916 die Krankheitserscheinungen auf äußere Einflüsse des militärischen Dienstes zurückgeführt worden waren, somit eine Entstehung des Leidens durch das Kriegsgeschehen angenommen wurde. Auch Dr. von P war der Auffassung, es habe sich bei der anerkannten Schädigung wahrscheinlich um nervös-reaktive Veränderungen mit Beteiligung des Herzens gehandelt. Ferner ließ der vom LSG festgestellte hohe Grad der MdE darauf schließen, daß bei Erlaß des früheren Bescheides ausschließlich aus den Symptomen auf Einflüsse des militärischen Dienstes geschlossen wurde und bei dem geringen Alter des 6. eine anlagemäßige Komponente nicht angenommen worden war, da sonst die Anerkennung des Leidens gänzlich versagt oder eine geringere MdE zuerkannt worden wäre. Die Frage, ob G. Zusatzrente als Pflichtleistung oder als Kannleistung erhalten hatte, brauchte das LSG nicht näher aufzuklären. Aus dem Beschwerdebescheid vom 4. Januar 1932 ergab sich schon, daß die Zusatzrente nach § 90 Abs. 3 RVG nur deshalb gekürzt worden war, weil das Einkommen des G. die Einkommensgrenze von 78 RM überschritten hatte.
Dieser Bescheid läßt nicht die Annahme zu, daß der Versorgungsanspruch selbst nur als Härteausgleich (§ 113 RVG) gewährt worden war.
Nach alledem liegen die von der Revision gerügten Verfahrensmängel nicht vor. Auf Grund der verfahrensrechtlich einwandfreien Feststellungen hat das LSG ohne Rechtsirrtum eine Bindung an die frühere Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang im Sinne des § 85 BVG annehmen und feststellen dürfen, daß nach dem RVG ein durch den militärischen Dienst entstandenes Herz- und Nervenleiden anerkannt war. Die Feststellung des LSG, daß das anerkannte Herzleiden bis zum Tode des G. noch nicht abgeklungen war, hat die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Soweit das LSG das Nervenleiden bei der Bemessung der MdE nicht mehr berücksichtigt hat, ist das Urteil von der Revision nicht angegriffen. Das LSG ist insoweit der ständigen Rechtsprechung des BSG gefolgt (BSG 2, 113; BSG in SozR Nr. 5 zu § 85 BVG). Die auf die Stellungnahme des Dr. von P. gestützte Feststellung, daß der Herzmuskelschaden nur noch mit einer MdE um 40 v. H. bewertet werden kann, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision ist somit unbegründet; sie war nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen