Leitsatz (amtlich)
Es ist nicht verfassungswidrig, daß bei Bemessung der Ausgleichsrente und des Schadensausgleichs einer Kriegerwitwe ihr Altersruhegeld aus der eigenen Arbeiterrentenversicherung leistungsmindernd berücksichtigt wird.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23, Art. 14 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23; BVG §§ 33, 40a Abs. 2 Fassung: 1976-06-14, § 41 Abs. 3 Fassung: 1971-12-16
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin hält es für verfassungswidrig, daß ihr Altersruhegeld aus der eigenen Arbeiterrentenversicherung bei der Witwenausgleichsrente und dem Schadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) leistungsmindernd berücksichtigt worden ist.
Die Klägerin bezieht nach ihrem - im Kriege verstorbenen - Ehemann Hinterbliebenenrente, und zwar Grundrente, Ausgleichsrente sowie Schadensausgleich. Nachdem ihr aus eigenem Recht das Altersruhegeld aus der Arbeiterrentenversicherung bewilligt worden war, stellte die Versorgungsverwaltung die Versorgungsleistungen neu fest (Bescheide vom 2. August 1975 und vom 2. März 1976; Widerspruchsbescheid vom 12. April 1976). Hierbei kürzte sie die Ausgleichsrente und den Schadensausgleich unter Anrechnung eines Teils des Altersruhegeldes. In bezug auf die Ausgleichsrente ging sie - wobei der letzte Stand herausgegriffen sein soll - von dem Altersruhegeld in monatlicher Höhe von 301,20 DM aus. Danach ermittelte sie gemäß §§ 33, 41 BVG und Anrechnungsverordnung 1975/76 den anzurechnenden Betrag mit 121,- DM. Um diesen Betrag verminderte sie die volle Ausgleichsrente von 317,- DM (§ 41 Abs 2 BVG), so daß sich eine auszuzahlende Ausgleichsrente von 196,- DM ergab.
Klage und Berufung, mit denen sich die Klägerin gegen die Anrechnung des Altersruhegeldes wandte, sind ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat sich von der Überlegung leiten lassen, die Leistungsverringerung entspreche sowohl dem Grund als auch der Höhe nach den §§ 40a, 41, 33 BVG und den hierzu ergangenen Verordnungen. Diese Vorschriften verstießen - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht gegen die Art 3 und 14 des Grundgesetzes (GG). Der allgemeine Gleichheitssatz sei insbesondere nicht deshalb verletzt, weil eine Witwenrente aus der Rentenversicherung im Gegensatz zu den entsprechenden Versorgungsleistungen beim Bezug einer eigenen Rente nicht gekürzt werde. Diese Differenzierung sei sachgerecht, weil die Leistungen aus der Rentenversicherung durch Beitragszahlungen erdient seien, die Versorgungsbezüge hingegen aus Steuermitteln finanziert würden, auch fürsorgerischen Charakter hätten und deshalb bedarfsbezogen ausgestaltet sein könnten. - Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 GG sei nicht anzunehmen, weil - unterstellt, die Versorgungsrenten genössen entsprechenden Schutz - die Anrechnung eigener Einkünfte eine zulässige Inhaltsbestimmung iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG darstelle.
Die Klägerin hat Revision eingelegt; sie regt an, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden Anrechnungsvorschriften einzuholen. Den Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz erblickt sie einmal darin, daß ihr die in der gesetzlichen Rentenversicherung selbst erdienten Altersbezüge entgegengehalten werden, während eine Kriegerwitwe, die nicht gearbeitet habe, die Versorgungsleistung uneingeschränkt erhalte. Zum anderen sieht sie sich gegenüber der Bezieherin einer Witwenrente aus der Rentenversicherung benachteiligt. Letztere könne zum Unterschied von ihr die Witwenrente ungeschmälert neben der Rente aus der eigenen Versicherung erhalten. Ferner meint sie, ihr grundrechtlich geschütztes Renteneigentum sei durch die Kürzung der vollen Beträge im Kernbestand verletzt.
Die Klägerin beantragt,
die vorinstanzlichen Urteile sowie die angefochtenen Bescheide in bezug auf die Kürzung der Versorgungsbezüge aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Bei Festsetzung des der Klägerin zu gewährenden Schadensausgleichs war das Altersruhegeld aus ihrer Arbeiterrentenversicherung als Einkommen zu werten (§ 40a Absätze 2 und 4 BVG idF vom 16. Juni 1975 - BGBl I, 1365; 7. AnpG-KOV vom 9. Juni 1975 - BGBl I, 1321, sowie § 12 VO zu § 30 Absätze 3 und 4 BVG idF vom 11. April 1974 - BGBl I, 927; § 1 Abs 3 Nr 3, § 14 Abs 1 VO zu § 33 idF vom 1. Juli 1975 - BGBl I, 1769). Ihre Ausgleichsrente war um einen anzurechnenden Teilbetrag ihres Altersruhegeldes zu mindern (§ 41 Abs 3, § 33 Abs 1 Satz 1, Abs 5 und 6 BVG iVm § 1 Abs 3 Nr 3, § 14 Abs 1 VO zu § 33 BVG). Die Feststellungen, welche das LSG in bezug auf Bestehen, Höhe und Berechnung der einzelnen Bezüge frei von Rechtsirrtum getroffen hat, sind in tatsächlicher Hinsicht von der Klägerin nicht beanstandet worden und infolgedessen für das Revisionsgericht bindend. Die Gültigkeit der angewendeten Durchführungsverordnungen und ihrer Ermächtigungsgrundlagen steht außer Zweifel (BSG SozR Nr 3 zu § 1 VO zu § 33 BVG vom 11. Januar 1961 und SozR Nr 1 zu § 14 VO zu § 33 BVG vom 9. November 1967, S Ca3).
Die von der Klägerin angegriffenen Regelungen über den Schadensausgleich und die Ausgleichsrente beim Zusammentreffen mit anderen Sozialbezügen sind mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) vereinbar. Dieses Grundrecht wäre verletzt, wenn eine Differenzierung nicht objektiv vernünftig oder sonstwie einleuchtend wäre (Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 5. Aufl, Stand August 1977, Rdnrn 2 und 9 zu Art 3, Seiten 101 ff und 108 f mN). Bei einem Vergleich der Gesetzesbestimmungen über die Witwenrente in der gesetzlichen Arbeiterrentenversicherung mit den einschlägigen Vorschriften in der Kriegsopferversorgung treten Abweichungen in Erscheinung, die durch ihre spezifischen Zweckbestimmungen und Grundlagen sachlich gerechtfertigt sind. Auch sind die angeordneten Rechtsfolgen in ihren Auswirkungen nicht so gravierend, daß die Grenzen, die der gesetzgeberischen Freiheit gesetzt sind, als überschritten anzusehen wären. Es trifft zwar zu, daß die für die Ausgleichsrente und den Schadensausgleich nach dem BVG gegebenen Anrechnungs- und Minderungsvorschriften im Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen keine unmittelbaren Parallelen haben. Wohl tritt beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung und aus der Rentenversicherung nach § 1279 Reichsversicherungsordnung (RVO) ein Ruhen ein. Die gleiche Rechtsfolge schreibt § 1280 RVO in bezug auf zwei Zurechnungszeiten bei gleichzeitigem Nebeneinander von eigener Rente und Hinterbliebenenrente vor. Daraus mag man herleiten, daß das Rentenversicherungsrecht für den Fall einer Anspruchshäufung nur schwächere Eingriffe als das Versorgungsrecht vorsieht. Dies erlaubt jedoch nicht allein den Schluß, die in Rede stehenden versorgungsrechtlichen Regelungen seien grundgesetzwidrig. Richtig ist auch, daß die einander gegenübergestellten Normen einen Ausgleich für den durch den Tod des Ehemanns fortgefallenen Unterhaltsverpflichteten, also eine verwandte Zielsetzung, zum Inhalt haben (für die Rentenversicherung zB: BSGE 5, 17, 19; SozR Nrn 3 und 6 zu § 1266 RVO; für die KOV ua BSGE 10, 108, 111; SozR 3100 § 46 Nr 1 S 2). Neben der Unterhaltsersatzfunktion der in Aussicht gestellten öffentlichen Leistungen sind aber jeweils andere, die Normgestaltung mitprägende Kriterien maßgebend. So ist das Recht der rentenversicherungsrechtlichen Hinterbliebenenrente von versicherungsrechtlichen Prinzipien und fürsorgerischen Erwägungen beherrscht (BVerfGE 17, 1, 10; BVerfG SozR 2200 § 1268 Nr 11 = NJW 1978, 1849; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 15. März 1978, S 686 b II). Dieser Aufgabenstellung ist die Finanzierung gemäß. Die Mittel der Rentenversicherung werden durch das Beitragseinkommen und durch staatliche Zuschüsse (§ 1389 RVO) aufgebracht. Die Kriegsopferversorgung wird hingegen allein aus Steuermitteln gespeist. Bestimmungsgründe ihrer Leistungen sind das Recht der sozialen Entschädigung (§ 24 Abs 1, insbesondere Nr 4 SGB 1) und der allgemeine Aufopferungsanspruch. Namentlich die Hinterbliebenenrente des Versorgungsrechts geht auf den Rechtsgedanken zurück, daß die Allgemeinheit verpflichtet ist, den durch Krieg bedingten Verlust von Familienleistungen durch entsprechende öffentliche Leistungen zu mildern (BVerfGE 17, 38, 51). Außerdem sind für die Versorgungsleistungen fürsorgerische Motive leitend. Dem Gesetzgeber war aufgegeben, einen Weg zu finden, wie einerseits die berechtigten Erwartungen der Kriegsopfer zu erfüllen waren und wie andererseits die finanziellen Möglichkeiten des Staates gewahrt werden konnten (Begründung zum Entwurf des BVG, BT-Drs I, 133 Seiten 43, 45). Diesen Interessenausgleich nahm er durch die Aufteilung in Grundrenten und Ausgleichsrenten sowie den Berufsschadens- oder Schadensausgleich vor. Die Grundrenten werden vornehmlich vom Aufopferungsprinzip bestimmt. Sie sind grundsätzlich unbeeinflußt von sonstigen Einkommen und unabhängig vom individuellen Bedarf. Die Ausgleichsrenten sollen bei Zusammenrechnung mit den Grundrenten den notwendigen Lebensbedarf sichern. Sie sind stets vom sonstigen Einkommen und damit vom individuellen Bedarf abhängig (BT-Drs IV/446). Ähnlich der Funktion der Ausgleichsrente ist der Schadensausgleich mit der Absicht eingeführt worden, den Witwen, die durch den Tod ihres Ehemannes wirtschaftlich besonders betroffen sind, wirksam zu helfen (BSG BVBl 1968, 47, 48). Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, daß der verstorbene Ehemann durch sein Einkommen die soziale Stellung der Frau bestimmt hatte. Vermöge des Schadensausgleichs soll vermieden werden, daß alle Kriegerwitwen in nivellierender Weise auf die gleiche Versorgungsgrundlage gestellt werden. Dienen mithin Ausgleichsrenten und Schadensausgleich der Sicherung des Lebensbedarfs, so folgt daraus, daß bei Ermittlung ihres Ausmaßes auf andere Einkünfte des Versorgungsberechtigten Bedacht zu nehmen ist. Davon sind Sozialrenten nicht auszunehmen (BT-Drs IV/446; BVerfGE 17, 40).
Diese Leistungsstruktur des Versorgungsrechts wurzelt in einer ausgewogenen Rücksichtnahme auf die zugrunde liegenden Interessen und ist innerhalb ihres Rechtsbereichs sachangemessen. Sie unterscheidet sich überdies von der Gestaltung des rentenversicherungsrechtlichen Leistungssystems keineswegs so grundlegend, wie die Klägerin meint. Auch dort wird der Umfang der Witwenrente nicht ein für alle mal lediglich nach dem Bestand an Beitrags- und anderen relevanten Zeiten bemessen, sondern durch Bedarfsgesichtspunkte gesteuert. Für die Höhe der Witwenrente aus der Rentenversicherung spielen Voraussetzungen in der Person der Witwe eine bedeutsame Rolle (§ 1268 Absätze 1 und 2 RVO). Vor Vollendung des 45. Lebensjahres hat die Witwe, die nicht berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist, oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht, aus der Rentenversicherung des Versicherten nur Anspruch auf die "kleine" Witwenrente. Die Anpassung an die individuelle Bedarfssituation ist also in jedem Falle Gegenstand der gesetzlichen Regelung, nur daß dafür im Recht der Rentenversicherung typische Tatbestände beschrieben worden sind, während im Versorgungsrecht zu dem gleichen Zweck auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse abgehoben wird. Die in dieser Weise bestehende Divergenz ist nicht wesentlich oder gar grundsätzlich. Deshalb kann dem Gesetzgeber eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht vorgeworfen werden (BVerfGE 1, 264, 276; 4, 7, 18; 43, 13, 21).
Der Klägerin ist ferner nicht darin beizupflichten, daß durch die von ihr angegriffene einkommensabhängige Regelung der Ausgleichsrente und des Schadensausgleichs Witwen begünstigt würden, welche ihre Unterhaltsquelle nicht in eigener Erwerbstätigkeit gesucht, sondern sich auf die Unterstützung der Gemeinschaft verlassen hätten. Mit diesem Argument wird die Klägerin nicht den Vorstellungen gerecht, von denen her die Gesetzeskonzeption bestimmt ist. Nicht jeder Witwe, die nach dem Kriegstod ihres Ehemannes einer Erwerbstätigkeit nicht nachging, kann - wie die Klägerin meint - angelastet werden, sie sei "arbeitsscheu" gewesen. Vielmehr durfte der Gesetzgeber annehmen, daß die Kriegerwitwen, wenn sonstige Pflichten nicht entgegenstanden, ein berufliches Wirkungsfeld suchten. Andererseits mußte aber auch für diejenigen Frauen gesorgt werden, die Kinder zu betreuen hatten oder aus Krankheits- oder Altersgründen erwerbsbehindert waren. Außerdem ist diejenige Witwe, welche aus eigenen Kräften für die Wechselfälle des Lebens vorsorgte, trotz Anrechnung anderer Sozialbezüge immer noch besser gestellt als diejenige ohne solche Einkünfte. Denn von dem Abzug des einen Anspruchs von dem anderen bleibt ein Freibetrag zum Schutz der selbstgeschaffenen Einkommensposition verschont (§ 33 Abs 1 Satz 2 Buchst a, § 41 Abs 3 BVG). Freilich ist bei der bestehenden Regelung nicht auszuschließen, daß Personen in den Genuß von Vorteilen kommen, die ihnen nach dem Zweck des Gesetzes nicht gebühren. Dies ist die Folge einer Gesetzestypisierung, die unvermeidlich generalisiert und in Einzelfällen hinzunehmen ist. Eine Grundgesetzwidrigkeit ergibt sich daraus nicht (BVerfGE 17, 1, 23).
Der Klägerin kann nicht in der Ansicht zugestimmt werden, die Herabsetzung ihrer Versorgungsbezüge, die im Hinblick auf ihr Altersruhegeld aus der Rentenversicherung vorgenommen wurde, stelle eine ersatzlose Eigentumsentziehung iS des Art 14 Abs 3 GG dar. Für die hier zu treffende Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob das subjektive öffentliche Recht auf Hinterbliebenenversorgung dem Eigentumsschutz unterliegt. Namentlich kann auf sich beruhen, ob die verliehene Rechtsposition eine einseitige Gewährung des Staates oder das Äquivalent eigener vom Empfänger "erworbener" Leistung ist (vgl BVerfGE 40, 65, 82 ff mN) und ob in diesem Zusammenhang die Rechtsstellung einer Hinterbliebenen ebenso wie die eines Beschädigten selbst zu bewerten wäre. Selbst wenn der Eigentumsschutz Platz griffe, so wäre im gegenwärtigen Rechtsstreit - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht von einer Eigentumsentziehung auszugehen, sondern von einer Inhaltsbestimmung und Beschränkung des Anspruchs der Klägerin auf Hinterbliebenenrente (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG). Bei Festsetzung von Inhalt und Schranken eigentumsgeschützter Rechte hat der Gesetzgeber die Wertentscheidungen und Normen der Verfassung zu respektieren. Vornehmlich hat er auf den allgemeinen Gleichheitssatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten (BVerfGE 34, 139, 146; 21, 306, 310 f). Hierzu kann auf Erwägungen Bezug genommen werden, die oben angestellt wurden. Es wurde ausgeführt, daß der Gesetzgeber bei Ermittlung der versorgungsrechtlichen Ansprüche das Individualinteresse und die ökonomischen Belange der Gemeinschaft in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht hat und daß den beiden Erfordernissen durch die Aufteilung der Hinterbliebenenrente in einkommensabhängige und einkommensunabhängige Bestandteile gerecht geworden ist (vgl BVerfGE 31, 185, 191 f). Damit hielt er sich an die Leitlinie, die für eine Beschränkung des Eigentums und deren Grenze gezogen ist.
Schließlich erweist sich die streitige "Anrechnung" nicht als eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art 20 Abs 1, 28 Abs 1 Satz 1 GG). Vielmehr dient diesem Prinzip am ehesten eine Lösung, durch welche soziale Ausgleichsleistungen nur dorthin gelenkt werden, wo im Einzelfall der entsprechende Bedarf auftritt (BVerfGE 17, 1, 11).
Sonach haben die Vorinstanzen richtig entschieden. Für eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts (Art 100 Abs 1 Satz 1 GG) besteht kein Anlaß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen
Haufe-Index 1652518 |
BSGE, 259 |