Entscheidungsstichwort (Thema)

Ständige Familienwohnung. Unterkunft am Betriebsort. Mittelpunkt der Lebensverhältnisse. Verlagerung. freie richterliche Beweiswürdigung

 

Orientierungssatz

1. Ständige Familienwohnung iS von § 550 Abs 3 RVO ist eine Wohnung, die für nicht unerhebliche Zeit den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bildet. Maßgebend ist dabei die tatsächliche Lebensgestaltung des Versicherten im Unfallzeitpunkt, zu denen insbesondere auch die soziologischen und psychologischen Gegebenheiten gehören (vgl BSG vom 29.6.1966 - 2 RU 63/62 = BSGE 25, 93, 95).

2. Selbst eine nur dürftige Ausstattung eines Zimmers kann auch auf Umständen beruhen, unter denen alleinstehende Arbeitnehmer häufig ihr außerberufliches Lebens einrichten müssen, die aber für die versicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich sind, wie zB Mangel an möblierten Zimmern am Arbeitsort, Sparsamkeit im Wohnungsaufwand, um Anschaffungen zu ermöglichen (vgl BSG vom 30.3.1982 - 2 RU 53/80 = USK 82, 107).

 

Normenkette

RVO § 550 Abs 3

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 19.01.1989; Aktenzeichen L 6 U 232/88)

SG Oldenburg (Entscheidung vom 08.06.1988; Aktenzeichen S 7 U 261/87)

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Feststellung, daß die bei einem Verkehrsunfall am 29. November 1986 auf dem Weg zu seinen Eltern erlittenen Gesundheitsstörungen Folgen eines Arbeitsunfalls sind.

Der im Jahre 1960 geborene Kläger lebte bis März 1986 im Hause seiner Eltern in R.      (bei O.       ). Seit dem 1. April 1986 ist er bei der Maschinenfabrik T.    AG in R.          (bei G.       ) als angelernter Monteur beschäftigt. Der Arbeitsvertrag wurde auf Vermittlung des Arbeitsamtes mit einem einjährigen Einarbeitungszuschuß (§ 49 des Arbeitsförderungsgesetzes -AFG-) an den Arbeitgeber geschlossen. Die Probezeit betrug 3 Monate. Spätestens im November 1986 hatten sich der Kläger und sein Arbeitgeber auf den Fortbestand des auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnisses eingerichtet. Er ist bei dieser Firma nach wie vor tätig. Der Kläger war zunächst in einem Hotel untergebracht; im Mai 1986 bezog er eine in der Nähe seiner Arbeitsstätte in G.            gelegene abgeschlossene Appartementwohnung im Kellergeschoß einer Doppelhaushälfte. Die monatliche Miete betrug einschließlich der Nebenkosten 450,00 DM.

Am Samstag, 29. November 1986, trat der Kläger gegen 6 Uhr von G. aus eine Fahrt zu seinen Eltern nach R.      an. In der Nähe von Heilbronn erlitt er auf der Autobahn einen Verkehrsunfall, bei dem er sich mehrere Frakturen am Bein und an der Hand zuzog.

Durch Bescheid vom 12. November 1987 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab, weil der Kläger sich nicht auf dem Weg zur Familienwohnung befunden habe (§ 550 Abs 3 der Reichsversicherungsordnung -RVO-). Da er seine Eltern nur etwa alle 3 Monate besucht und seine gesamte Freizeit im übrigen in G.            verbracht habe, sei seine Wohnung in der Nähe der Arbeitsstätte als neuer Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse und damit als seine ständige Familienwohnung anzusehen.

Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 8. Juni 1988 den Bescheid der Beklagten aufgehoben und festgestellt, daß es sich bei dem Verkehrsunfall des Klägers am 29. November 1986 um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 19. Januar 1989). In seinen Gründen hat es ausgeführt: Der Kläger habe sich im Unfallzeitpunkt nicht auf einem versicherten Weg befunden (§ 550 Abs 3 RVO). Bei einem ledigen Versicherten sei die Wohnung der Eltern dann Mittelpunkt seines Lebens und damit seine ständige Familienwohnung auch bei einer auswärtigen Beschäftigung und Unterbringung, wenn er regelmäßig seine Freizeit bei ihnen verbringe, die Bindung zu den Eltern nicht gelockert sei und der Versicherte am Beschäftigungsort keinen neuen Mittelpunkt der Lebensinteressen gefunden habe. Unter Berücksichtigung aller Einzelumstände des vorliegenden Falles sei bereits im Unfallzeitpunkt der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Klägers nach G.            verlagert gewesen. Das ergebe sich aus der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse unter Beachtung der soziologischen und psychologischen Gegebenheiten.

Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die vom SG beigeladene Betriebskrankenkasse der T.    AG die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügen eine Verletzung des § 550 Abs 3 RVO. Außerdem habe das LSG unter Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müsse bei der Beurteilung des Lebensmittelpunktes besonders berücksichtigt werden, ob und in welchem Maße der Versicherte trotz seiner auswärtigen Unterbringung die innere Verbundenheit mit der elterlichen Wohnung beibehalte. Diese Merkmale der inneren Verbundenheit habe das LSG außer acht gelassen. Auch die soziologischen und psychologischen Verhältnisse habe das LSG unzutreffend beurteilt. Es habe nicht berücksichtigt, daß seitens des Klägers nach wie vor enge soziale Kontakte zu seinen Eltern, Verwandten und Freunden in R.      bestanden hätten; so sei er seit April 1986 nicht nur dreimal für mehrere Tage dorthin gefahren, sondern habe auch Besuch von diesen Verwandten und Freunden in G.            erhalten. Diese persönlichen Beziehungen und nicht seine lockeren Kontakte zu Arbeitskollegen bei gelegentlichen Diskothekenbesuchen in und um G.            seien seine soziologischen Bindungen gewesen, die trotz seines arbeitsbedingten Wegzugs von R.      weiterhin seinen Lebensmittelpunkt bestimmt hätten. Das Fehlen einer festen Freundin in R.      stehe dem zumindest so lange nicht entgegen, als er auch in G.            keine solche Beziehung gehabt habe. Im übrigen hätte das LSG erkennen müssen, daß er offensichtlich jede sich bietende Gelegenheit genutzt habe, um nach R.      zu fahren.

Der Kläger und die Beigeladene beantragen,

das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revisionen des Klägers und der Beigeladenen zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen des Klägers und der Beigeladenen sind nicht begründet.

Das LSG hat aufgrund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen mit Recht entschieden, daß der Kläger am 29. November 1986 keinen als Arbeitsunfall geltenden und von der Beklagten zu entschädigenden Unfall auf seiner Fahrt von G.            zum Besuch seiner Eltern in R.      erlitten hat.

Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet.

Nach § 550 Abs 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des LSG schon deshalb nicht gegeben, weil die von G.            aus unternommene Fahrt nicht mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers, sondern in erster Linie mit der Art der Gestaltung seines unversicherten persönlichen Lebensbereichs zusammenhing. Die innere Bindung an die Familie als Anlaß der Fahrt nach R.      ist nicht geeignet, einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zu begründen (s BSG Breithaupt 1971, 905, 906 sowie BSG, Urteil vom 29. April 1982 - 2 RU 44/81 -).

Der Kläger war auf seiner Fahrt auch nicht nach § 550 Abs 3 RVO versichert. Nach dieser Vorschrift schließt der Umstand, daß der Versicherte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat, die Versicherung auf dem Weg von und nach der Familienwohnung nicht aus. Für diese Wege hat der Gesetzgeber zwar einen Versicherungsschutz geschaffen, der über den nach § 550 Abs 1 RVO hinausgeht und es ermöglicht, rechtlich die dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnenden Beweggründe für das Zurücklegen des Weges weitgehend unberücksichtigt zu lassen (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 485t mwN). Die Anwendbarkeit des § 550 Abs 3 RVO hängt jedoch in jedem Fall davon ab, daß es sich bei dem Ziel des Weges oder seinem Ausgangspunkt um die ständige Familienwohnung handelt und der Versicherte am Beschäftigungsort oder in dessen Nähe nur eine Unterkunft hat (vgl ua BSGE 1, 171, 173; 2, 78, 80; BSG-Urteil vom 29. April 1982 - 2 RU 44/81 -; Brackmann, aaO S 485u).

Ständige Familienwohnung iS dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Wohnung, die für nicht unerhebliche Zeit den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Versicherten bildet (s ua BSGE 1, 171, 173; 20, 110, 111; 37, 98, 99; s auch Brackmann aaO S 485u; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 550 Anm 20; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl, Kennzahl 080 S 1). Maßgebend ist dabei die tatsächliche Lebensgestaltung des Versicherten im Unfallzeitpunkt (BSGE 35, 32, 33), zu denen insbesondere auch die soziologischen und psychologischen Gegebenheiten gehören (BSGE 25, 93, 95).

Diese Grundsätze hat das LSG beachtet. Es ist auch in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Klägers zumindest zum Unfallzeitpunkt bereits nicht mehr im Hause seiner Eltern in R.      befand; aufgrund der vom LSG festgestellten tatsächlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse hatte sich dieser Mittelpunkt vielmehr vor dem Unfallereignis an den Ort seiner im April 1986 aufgenommenen Beschäftigung verlagert. Dieses vom LSG gefundene Ergebnis beruht ausschlaggebend auf einer Würdigung der im Zeitpunkt des Unfalls bestehenden besonderen Verhältnisse.

Entgegen der Auffassung der Revisionen greift ihre Rüge, das LSG habe bei der Würdigung der Beweise die gesetzlichen Grenzen seines Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung überschritten (§ 128 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-), nicht durch. Die Beweiswürdigung steht grundsätzlich im freien Ermessen des Tatsachengerichts (§ 128 Abs 1 SGG). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat. Insoweit hat das LSG keine Verfahrensfehler begangen. Es hat seine Überzeugung ua darauf gestützt, daß sich seit Anfang April 1986 das tägliche Leben des Klägers einschließlich seiner Freizeit, bis auf wenige Ausnahmen auch an den Wochenenden, in G.            und der näheren Umgebung vollzog. Von dort aus und nicht von der Wohnung seiner Eltern mußte er alle mit dem Ablauf des täglichen Lebens verbundenen Verrichtungen durchführen und für einen längeren Zeitraum seine gesamten Lebensverhältnisse regeln. Das Berufungsgericht hat außerdem darauf abgehoben, daß die vom Kläger bewohnte kleine Appartementwohnung mit eigenem Flur und abschließbarer Tür sowie Bad und Kochnische in ausreichendem Maße möbliert und nicht eine bloße "Unterkunft" war. Entgegen der Auffassung der Revisionen ist nicht zu beanstanden, daß das LSG Art und Ausstattung der Wohnräume als Indiz für das Vorhandensein einer Familienwohnung in G.            und als Kriterium für die Verlagerung der Familienwohnung ansah (s BSG Urteil vom 12. Oktober 1973 - 2 RU 25/73 - HVGBG-VB 53/74). Zudem kommt hinzu, daß selbst eine nur dürftige Ausstattung eines Zimmers auch auf Umständen beruhen kann, unter denen alleinstehende Arbeitnehmer häufig ihr außerberufliches Leben einrichten müssen, die aber für die versicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich sind, wie zB Mangel an möblierten Zimmern am Arbeitsort, Sparsamkeit im Wohnungsaufwand, um Anschaffungen zu ermöglichen (s BSG Urteil vom 30. März 1982 - 2 RU 53/80 - USK 82, 107; Brackmann aaO S 485w mwN).

Das LSG hat ferner die - wenn auch nicht besonders ausgeprägten - sozialen Kontakte des Klägers in G.            und, entgegen der Auffassung der Revisionen, auch die innere Verbundenheit des Klägers insbesondere zu seinen Eltern berücksichtigt. Entscheidendes Gewicht hat das Berufungsgericht schließlich dem Umstand beigemessen, daß nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG sich der Kläger und sein Arbeitgeber im November 1986 bereits vor dem Unfallereignis einig über den Fortbestand des auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnisses waren und sich auch darauf eingerichtet hatten. Dies ist bei den festgestellten Tatsachen rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze liegt nicht vor. Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. Oktober 1973 (- 2 RU 25/73 - HVGBG-VB 53/74) entschieden hat, entspricht es der Lebenserfahrung, daß ledige Arbeitnehmer, die - wie im vorliegenden Fall - auswärts beschäftigt und am Ort ihrer Tätigkeit untergebracht sind, sich in meist stärkerem Maße vom Elternhaus lösen, als dies im Regelfall bei Versicherten mit eigenem Hausstand am Wohnort der Eltern der Fall zu sein pflegt. Zu einer solchen Lösung kommt es auch leichter, wenn sich ledige Arbeitnehmer, was hier nach der Arbeitslosigkeit des Klägers am Wohnort seiner Eltern besonders zutrifft, in einem länger dauernden, ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit stärkenden Arbeitsverhältnis befinden. Diese auf eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse hinweisenden Umstände können in ihrer Bedeutung im Einzelfall zurückgedrängt werden, wenn sich die aufrechterhaltene enge Bindung an die Eltern zB dadurch ausdrückt, daß der Versicherte, ohne an seinem neuen Beschäftigungsort einen neuen Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse gefunden zu haben, seine Freizeit regelmäßig bei seinen Eltern verbringt (vgl BSG aaO; BSG Urteil vom 12. März 1974 - 2 RU 209/72 - USK 74108; BSGE 44, 100, 105; Brackmann aaO S 485 y mwN).

Nach den Feststellungen im Berufungsurteil hatte der Kläger von Anfang April bis Ende November 1986 drei Mal seine Eltern in R.      besucht. Der erste Besuch erfolgte im Juni 1986. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das LSG auch aus der geringen Zahl dieser Besuche Schlußfolgerungen für die bis zum Unfallzeitpunkt erfolgte Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse des Klägers von seinem Elternhaus nach G.            zog, auch wenn dabei in Betracht gezogen werden muß, daß - wie hier - schon die Entfernung zwischen G.            und der elterlichen Wohnung in Verbindung mit der finanziellen Lage des Versicherten eine häufige Heimfahrt verhindert oder zumindest erheblich erschwerte (s BSG Urteil vom 30. März 1982 - 2 RU 53/80 - USK 82107 mwN). Daß allerdings der Kläger, wie die Revision der Beigeladenen meint, offensichtlich sich jede bietende Gelegenheit genutzt habe, um für wenige Tage nach R.      zu fahren, läßt sich auch unter Berücksichtigung der Entfernung zum Elternhaus und der finanziellen Lage des Klägers nicht feststellen.

Da somit der Kläger aufgrund der tatsächlichen Gestaltung der äußeren Verhältnisse im Unfallzeitpunkt seinen Lebensmittelpunkt in G. gefunden hatte und seine dortige Appartementwohnung als ständige Familienwohnung anzusehen ist, stand seine Fahrt am 29. November 1986 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Revisionen des Klägers und der Beigeladenen waren daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667248

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