Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilnahme an Bildungsmaßnahme. Vermittlung in absehbarer und angemessener Zeit
Leitsatz (amtlich)
1. Die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme ist notwendig, wenn ein der beruflichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz ohne die Bildungsmaßnahme nicht in nach den Umständen des Einzelfalles absehbarer und angemessener Zeit vermittelt werden kann.
2. Das ist im Sinne einer Prognoseentscheidung vom Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, spätestens vom Beginn der Maßnahme aus zu beurteilen.
3. Die Bestimmung der im Einzelfall angemessenen Zeit gehört zur Rechtsanwendung.
Orientierungssatz
Teilnahme an Bildungsmaßnahme - Vermittlung in absehbarer und angemessener Zeit:
Es hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, welcher Zeitraum bis zu einem Jahr konkret als absehbar und angemessen iS von § 10 Abs 1 S 3 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) anzusehen ist. Der für eine Vermittlung bei "normaler Lage des Arbeitsmarktes" erforderliche Zeitraum ist also nicht allein maßgebend, sondern er ist nur neben der Dauer der vorangegangenen Arbeitslosigkeit, der Länge des erworbenen Arbeitslosengeldanspruchs, der Qualifikation und Gefragtheit der bislang ausgeübten Beschäftigung und anderen Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen (Anschluß BSG 17.5.1983 7 RAr 36/82 = AuB 1983, 347).
Normenkette
AFG § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Fassung: 1981-12-22; AFuU § 10 Abs. 1 S. 3 Fassung: 1982-03-16
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 15.11.1985; Aktenzeichen L 1 Ar 2/85) |
SG Lübeck (Entscheidung vom 13.11.1984; Aktenzeichen S 7 Ar 43/84) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Unterhaltsgeld (Uhg) als Zuschuß anstatt als Darlehen zu gewähren.
Die 1942 geborene Klägerin wurde 1969 bis 1971 betrieblich zur Programmiererin ausgebildet und war als solche bis 1973 bei einer Hamburger Firma, ab 1974 bei den Stadtwerken Lübeck beschäftigt. Letzteres vom Arbeitgeber zunächst zum 28. Februar 1983 gekündigte Arbeitsverhältnis endete durch Vergleich zum 30. Juni 1983. Ab 1. März 1983 war die Klägerin arbeitssuchend, ab 1. Juli 1983 arbeitslos gemeldet, ihr wurde Arbeitslosengeld (Alg) für 312 Leistungstage bewilligt.
Am 3. Mai 1983 beantragte sie die Förderung einer Bildungsmaßnahme zum staatlich geprüften Betriebswirt (EDV/Organisation) an einer Wirtschaftsakademie (WAK) von Oktober 1983 bis September 1985. Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 12. September 1983 ab 3. Oktober 1983 und mit Bescheid vom 9. Januar 1984 ab 2. Januar 1984 Uhg als Darlehen gemäß § 44 Abs 2a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in Höhe von 58 vH des um die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts. Die auf Gewährung des Uhg als Zuschuß gerichteten Widersprüche blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 19. Januar und 9. Februar 1984).
Mit Urteil vom 13. November 1984 hat das Sozialgericht (SG) die - verbundenen - Klagen abgewiesen, mit Urteil vom 15. November 1985 das Landessozialgericht (LSG) die zugelassene Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf zuschußweise Bewilligung von Uhg. Für § 44 Abs 2 Satz 2 Nr 1 AFG fehle es an der Notwendigkeit der Teilnahme, weil ihr womöglich alsbald, dh in absehbarer angemessener Zeit ein neuer Arbeitsplatz zu vermitteln gewesen wäre, wobei hier absehbar und angemessen eine Zeit von mehr als sechs und weniger als zwölf Monaten gewesen wäre, da die Klägerin für ein Kalenderjahr Anspruch auf Alg erworben habe. Erst ein etwa einjähriger Zeitraum erfolgloser Vermittlungsbemühungen bilde eine hinreichend verläßliche Erfahrungsgrundlage, daß eine berufliche Eingliederung ohne ergänzende Maßnahmen nicht zu erwarten sei, wobei uneingeschränkte Bemühungen mehr als sechs Monate angedauert haben müßten. Diese konkrete Erprobung könne (vergleichbar der Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts -BSG- in SozR 2200 § 1246 Nr 13) nur dann entfallen, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen der Beklagten schon zu einem früheren Zeitpunkt mit einer erfolgreichen Vermittlung nicht mehr zu rechnen sei. Hier fehlten erfolglose Vermittlungsversuche über mehr als sechs Monate, denn die Klägerin habe sich ab März 1983 vorübergehend und dann nur ab 1. bis längstens 5. Juli 1983 uneingeschränkt zur Verfügung gestellt; ihre eigenen erfolglosen Bewerbungen ließen keine Rückschlüsse auf fehlende Eingliederungsmöglichkeiten zu. Nr 3 des § 44 Abs 2 Satz 2 AFG sei nicht erfüllt, weil die Klägerin eine berufliche Qualifikation durch eine Fortbildung zur Organisationsprogrammiererin hätte erlangen können, die sich auf lediglich 158 Unterrichtsabende mit je vier Unterrichtsstunden erstreckt und eine gleichzeitige Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen hätte. Ein Zuschuß aufgrund der Nr 4 des Gesetzes komme ebenfalls nicht in Betracht. Der angestrebte Beruf sei kein Mangelberuf und Anhaltspunkte für eine künftige Änderung gebe es nicht.
Mit der von dem LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 44 Abs 2 Satz 2 Nr 1 AFG. Das Ziel des Gesetzes, Zeiten der Arbeitslosigkeit für die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen zu nutzen, liefe leer, wenn die Vorschrift erst nach Ablauf eines Jahres erfolgloser Vermittlungsbemühungen zur Anwendung käme. Abzustellen sei allein auf die normale Lage des Arbeitsmarktes.
Die Klägerin beantragt, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 12. September 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 1984 sowie vom 9. Januar 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 1984 zu verurteilen, für die tatsächliche Dauer der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme Unterhaltsgeld als Zuschuß zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet; entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte nicht verpflichtet, ihr Uhg als Zuschuß zu gewähren.
Nach § 44 Abs 2 Satz 2 AFG idF des seit dem 1. Januar 1976 geltenden Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (HStruktG-AFG) und idF des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497), der hier als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, ist Voraussetzung, daß die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme notwendig ist, damit ein Antragsteller, der arbeitslos ist, beruflich eingegliedert wird (Nr 1), der von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht ist, nicht arbeitslos wird (Nr 2), der keinen beruflichen Abschluß hat, eine berufliche Qualifikation erwerben kann (Nr 3) und der einen Beruf ergreifen will, in dem ein Mangel an Arbeitskräften besteht oder - in absehbarer Zeit - zu erwarten ist, diesen ausüben kann (Nr 4). Diese gesetzlichen Tatbestände vermag der Senat sämtlich nicht als gegeben zu erachten, wobei die Nr 2 von vornherein aus Gründen des Sachverhalts ausscheidet.
§ 44 Abs 2 Satz 2 Nr 1 AFG setzt zwingend voraus, daß die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme notwendig, dh die einzige Möglichkeit ist, um einen - wie die Klägerin - bereits arbeitslosen Antragsteller beruflich einzugliedern (BSGE 48, 176, 178 = SozR 4100 § 44 Nr 21; aaO Nrn 33 und 37). In Ergänzung hierzu verlangt § 10 Abs 1 Satz 3 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) idF der 12. Änderungsverordnung vom 16. März 1982, der sich im Rahmen der Ermächtigung des § 39 AFG hält (SozR 4100 § 44 Nr 37), daß dem Antragsteller "in absehbarer Zeit" kein Arbeitsplatz vermittelt werden kann (vgl hierzu auch den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum HStruktG-AFG, BT-Drucks 7/4127 S 50).
Die Entscheidung, ob die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme "notwendig" ist, ob also ohne die Maßnahme "in absehbarer und angemessener Zeit" kein der bisherigen beruflichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, ist vom Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, spätestens vom Beginn der Maßnahme her zukunftsorientiert iS einer Prognoseentscheidung zu fällen. Das schließt die Berücksichtigung einer vorangegangenen Arbeitslosigkeit bei der Prognose nicht aus und besagt auch nichts zur Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei einer Überprüfung der Prognose im Gerichtsverfahren. Das LSG hat als absehbar und angemessen eine Zeit von mehr als sechs und weniger als zwölf Monaten angesehen. Seine Feststellung, es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin ohne die Bildungsmaßnahme nicht hätte vermittelt werden können, bezieht sich nach dem Gesamtzusammenhang auf die Zeit vom Beginn der Arbeitslosigkeit am 28. Februar 1983 bis (längstens) zum 27. Februar 1984. Damit hat das LSG als "absehbare und angemessene Zeit" iS der Prognose den Zeitraum von der Bescheiderteilung am 12. September 1983 bis zum 27. Februar 1984 angesehen. Dem stimmt der Senat im Ergebnis, wenn auch nicht mit der vom LSG gegebenen Begründung zu.
Das LSG hat zum Ausdruck gebracht, daß es der Rechtsauffassung des BSG zu entsprechenden Vorschriften nicht folgen könne, wonach absehbar und angemessen der Zeitraum sei, in dem bei normaler Lage des Arbeitsmarktes Arbeitslose mit gleichen Berufsmerkmalen bis auf nicht nennenswerte Ausnahmen in ihrem Beruf oder gleichwertig vermittelt werden können (SozR 4460 § 12 Nr 5 und 4100 § 44 Nr 33, sowie das vom LSG nicht angeführte Urteil vom 17. Mai 1983 - 7 RAr 36/82 - AuB 1983, 347). Hierzu hat der 7. Senat insbesondere im letztgenannten Urteil hervorgehoben, daß es vom jeweiligen Einzelfall abhänge, welcher Zeitraum bis zu einem Jahr konkret als absehbar und angemessen anzusehen sei. Der für eine Vermittlung bei "normaler Lage des Arbeitsmarktes" erforderliche Zeitraum ist also nicht allein maßgebend, sondern er ist nur neben der Dauer der vorangegangenen Arbeitslosigkeit, der Länge des erworbenen Alg-Anspruchs, der Qualifikation und Gefragtheit der bislang ausgeübten Beschäftigung und anderen Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der erkennende und nunmehr für Streitsachen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, sofern sie die Förderung der beruflichen Bildung betreffen, zuständige Senat tritt dieser Rechtsauffassung bei. Er sieht auf dieser Grundlage im Ergebnis wie das LSG die Zeit von September 1983 bis Februar 1984 als absehbar und angemessen an.
Das LSG hat es nicht als erwiesen angesehen, daß die Klägerin in dieser Zeit ohne die Bildungsmaßnahme nicht hätte vermittelt werden können. Dabei handelt es sich um die Feststellung der Nichterweislichkeit einer hypothetischen Tatsache, die wie eine Tatsachenfeststellung im übrigen für das Revisionsgericht bindend ist, wenn sie nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen wird (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-), wie der Senat in einem weiteren Urteil vom heutigen Tage - 11b RAr 7/86 - näher ausgeführt hat. Wenn das LSG meint, eine hinreichend verläßliche Erfahrungsgrundlage für die Entscheidung, daß eine berufliche Eingliederung ohne ergänzende Maßnahmen nicht zu erwarten sei, setze in der Regel erfolglose "uneingeschränkte" Vermittlungsbemühungen von mehr als sechs Monaten voraus und diese konkrete Erprobung könne nur dann entfallen, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen schon zu einem früheren Zeitpunkt mit einer erfolgreichen Vermittlung nicht mehr zu rechnen sei, so ist dies eine Frage der Beweiswürdigung. Soweit die Klägerin Einwendungen dagegen erhebt, daß das Berufungsgericht ihre erfolglosen individuellen Bewerbungen nicht als für den Beweis ausreichend angesehen hat, genügt ihr Vorbringen nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge zu stellen sind. Da das LSG die Notwendigkeit der Bildungsmaßnahme zu Recht verneint hat, bedarf die Frage, ob es vermittels der beantragten Fortbildungsförderung zu einer "Eingliederung" iS der Vorschrift gekommen wäre, keiner Prüfung mehr; auch in diesem Punkt ist das LSG zutreffend vorgegangen.
Zu folgen ist dem Berufungsgericht auch dahin, daß Uhg als Zuschuß auf der Grundlage von § 44 Abs 2 Satz 2 Nr 3 AFG ebenfalls nicht zu gewähren ist. Dabei kann der Senat hier dahingestellt sein lassen, ob "beruflicher Abschluß" iS der Vorschrift den Abschluß im vor der Beantragung von Fortbildungsmaßnahmen tatsächlich ausgeübten "Beruf" bedeutet oder ob darunter ein fehlender Berufsabschluß schlechthin zu verstehen ist. Im Falle der Klägerin wäre hierbei von Bedeutung, daß in der von ihr vor der Arbeitslosmeldung bis März 1983 ausgeübten Beschäftigung als Programmiererin ein behördlich anerkannter Abschluß längst nicht allgemein vorgesehen war, sie nach dem vom LSG wiedergegebenen Zeugnis ihres letzten Arbeitgebers indes gleichwohl auf dem Wege betrieblicher Ausbildung den bei Programmierern - damals - üblichen Abschluß erreicht hatte und dementsprechend qualifiziert eingesetzt sowie der Qualifikation entsprechend gehaltsmäßig eingestuft gewesen ist. Selbst wenn unter einem "beruflichen Abschluß" im Rahmen der Nr 3 nicht nur ein - mindestens der Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung entsprechender (BSGE 48, 76, 79 = SozR 4100 § 44 Nr 21; aaO Nr 30) - Abschluß im ausgeübten "Beruf" zu verstehen wäre, sondern ein Berufsausbildungsabschluß überhaupt verstanden werden könnte und davon ausgegangen würde, daß die Klägerin einen solchen nicht besaß, fehlte es in jedem Falle wiederum an der Notwendigkeit, eine berufliche Qualifikation gerade durch die Teilnahme an der Maßnahme zum staatlich geprüften Betriebswirt zu erwerben. Nach der Rechtsprechung des BSG aaO setzt die Notwendigkeit der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme innerhalb von § 44 Abs 2 Satz 2 Nr 3 AFG nämlich die mangelnde Möglichkeit voraus, den beruflichen Abschluß (die Qualifikation) auch ohne eine Förderung zu erlangen. Zwar bedeutet dies nicht, daß der Anspruch auf Förderung grundsätzlich abzulehnen sei, wenn der Antragsteller eine "billigere" Maßnahme mit anderem Ziel wählen konnte. Ist jedoch der fehlende Abschluß ohne Bildungsmaßnahme oder durch eine nicht durch die Bundesanstalt für Arbeit zu fördernde Maßnahme zu erreichen, dann entfällt der Förderungsgrund nach dem Gesetz (BSGE 48, 76, 80). Vorliegend hat das LSG - unwidersprochen - festgestellt, daß der Klägerin eine solche Möglichkeit zur Verfügung stand, wenn sie sich zur Organisationsprogrammiererin fortbilden lassen hätte, wofür sie bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit 158 Unterrichtsabende mit je nur vier Stunden Unterricht benötigt haben würde. Diese Fortbildung wäre von der Beklagten indes nicht zu fördern gewesen; § 34 Abs 1 Satz 1 AFG steht insofern nicht entgegen, weil es sich weder um Teilzeitunterricht noch um berufsbegleitenden Unterricht iS des Gesetzes gehandelt hätte.
Auch hinsichtlich des Tatbestandes der Nr 4 von § 44 Abs 2 Satz 2 AFG hat der Senat von den tatsächlichen Feststellungen des LSG auszugehen, weil Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind. Hat demnach in dem mit der Bildungsmaßnahme angestrebten Beruf des staatlich geprüften Betriebswirts (EDV/Organisation) 1983 und 1984 die Zahl der Arbeitslosen die der offenen Stellen sowohl am Wohnort der Klägerin als auch bundesweit um ein Vielfaches überstiegen und bestand kein Anhaltspunkt für eine wesentliche Änderung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt, dann ist die Schlußfolgerung des LSG nicht zu beanstanden, daß an den betreffenden Arbeitskräften kein Mangel vorhanden gewesen ist.
Nach alledem war der Revision der Erfolg zu versagen, was dazu führte, daß die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen zu bestätigen waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen