Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Urteil vom 14.03.1989) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 14. März 1989 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten auch im Revisionsverfahren darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit (BU) als Gesamtleistung hat. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist er bisher ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts für das Saarland ≪SG≫ vom 29. Januar 1986; Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland ≪LSG≫ vom 14. März 1989).
Der nunmehr 60jährige Kläger war bis 1963 knappschaftlich versichert, und zwar zuletzt als Kohlenhauer. Danach kehrte er, ohne daß dies gesundheitlich begründet war, vom Bergbau ab. Er arbeitete fortan als Kraftfahrer. Am 26. September 1975 bestand er eine Prüfung als Berufskraftfahrer vor der Industrie- und Handelskammer. Seit 1984 ist er arbeitslos. Er bezieht eine Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit.
Seinen Antrag auf Gewährung von Knappschaftsrente wegen BU lehnte die Beklagte durch den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid vom 31. Oktober 1984 mit der Begründung ab, der Kläger könne beispielsweise noch als Lampenwärter, Verwieger, Magazinarbeiter oder Zählerableser vollschichtig arbeiten. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 1985).
Das SG hat sich der Auffassung in dem angefochtenen Bescheid im wesentlichen angeschlossen, weil der Kläger noch imstande sei, leichte körperliche Arbeiten überwiegend in geschlossenen Räumen ganztägig zu verrichten. In dem angefochtenen Urteil des LSG heißt es ua, bei dem Kläger sei von dem Hauptberuf eines Berufskraftfahrers auszugehen. Er gehöre damit in den oberen Bereich der Gruppe der angelernt Tätigen und könne zumutbar auf die Arbeiten eines Pförtners und auf ähnlich einzuordnende Tätigkeiten verwiesen werden. Diese könne er noch verrichten.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil des LSG zugelassen (Beschluß vom 18. Januar 1990). Der Kläger hat die Revision eingelegt. Nach seinem Vorbringen im Revisionsverfahren durfte er nicht in die Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters eingeordnet werden. Vielmehr gehöre er als Berufskraftfahrer zu der Gruppe der Facharbeiter. Er legt im einzelnen die Voraussetzungen dar, unter welchen ein Berufskraftfahrer mit dem Führerschein der Klasse 2 die Beförderung von Fahrgästen durchführen darf. Im übrigen läßt sich nach seiner Überzeugung die Qualität des Kraftfahrerberufs nicht alleine durch die Dauer der vorgeschriebenen Ausbildung charakterisieren. Es seien vielmehr weitere berufstypische Merkmale, welche Hinweise auf seine besondere Qualität geben, zu berücksichtigen. Die Berufskraftfahrerausbildungsordnung sei hierfür ein überzeugendes Beispiel. Mit ihrer Hilfe sei dem Kraftfahrer die Anerkennung als Facharbeiter gesichert worden. Die Tätigkeit verlange hohe Verantwortung, zumal da sehr häufig Leben und Gesundheit anderer auf dem Spiele stehe. Neben fahrerischem Können werde ferner technisches Verständnis verlangt. Tariflich werde der Berufskraftfahrer deshalb in maßgeblichen Tarifverträgen des Bundes und der Bundespost zusammen mit den Facharbeitern eingestuft. Dasselbe gelte auch für den Manteltarif für Arbeiter der Länder. Im öffentlichen Dienst, einschließlich Bahn und Post, sei der Berufskraftfahrer demgemäß dem gehobenen Facharbeiter gleichgestellt. Darüber hinaus besitze der Berufskraftfahrer die Berechtigung, eine Meisterprüfung abzulegen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 29. Januar 1986 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger durch einen neuen Bescheid ab 1. März 1984 Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit als Gesamtleistung zu bewilligen.
Die Beklagte stellt keinen Antrag. Nach ihrer Auffassung enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen darüber, wie der Kläger bis zu seinem Freizeitunfall im Jahre 1983 als Kraftfahrer tatsächlich eingesetzt worden sei. Dem Urteil sei ferner nicht zu entnehmen, ob der Kläger noch Arbeiten verrichten könne, auf die selbst ein Facharbeiter zumutbar zu verweisen sei.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist. Die vom LSG getroffenen Feststellungen reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus.
Gemäß § 46 Abs 2 Satz 1 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) ist ein Versicherter berufsunfähig, wenn er nicht mehr imstande ist, die sog gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift umfaßt der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Nach den Feststellungen des LSG, die nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden und deshalb für den erkennenden Senat bindend sind (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫), hat der Kläger seine Arbeit als Kohlenhauer nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Sie kommt daher im Rahmen des § 46 Abs 2 RKG als bisheriger Beruf nicht in Betracht. Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem bisherigen Beruf eines Berufskraftfahrers ausgegangen. Es hat eine qualitative Bewertung dieser Berufstätigkeit des Klägers in der Weise vorgenommen, daß es ihn in den oberen Bereich der Gruppe der Angelernten eingeordnet hat. Dies war insbesondere deshalb nicht fehlerfrei, weil das angefochtene Urteil keinerlei Feststellungen zur Dauer und zum Umfang der Ausbildung des Klägers und zu den besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit als Berufskraftfahrer getroffen hat. Solche Feststellungen verlangt aber § 46 Abs 2 RKG. Außerdem fehlt im angefochtenen Urteil eine ausdrückliche Beantwortung der Frage, ob der Kläger in seinem bisherigen Beruf weiterhin versicherungspflichtig tätig sein kann, ohne seine Gesundheit zu gefährden.
Nach § 46 Abs 2 Satz 1 RKG ist der Kläger bei der Frage, ob er berufsunfähig ist, mit einem körperlich und geistig gesunden Versicherten zu vergleichen, welcher eine ähnliche Ausbildung durchlaufen und gleichwertige berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Dies hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) veranlaßt, ein sog Vierstufenschema zu entwickeln, welches Qualität und Dauer der Ausbildung und der Berufsausübung zur wesentlichen Grundlage für die Einstufung des einzelnen Versicherten macht. Eine der Berufsgruppen dieses Schemas umfaßt Tätigkeiten mit dem Leitberuf des Facharbeiters, die darunter befindliche Gruppe die der Angelernten. Für die Beantwortung der Frage des Vorliegens von BU beim Kläger ist es notwendig, seine Einstufung in eine dieser beiden in Betracht kommenden Gruppen vorzunehmen; denn die Zugehörigkeit zu einer Gruppe ergibt gleichzeitig den Rahmen der Verweisungstätigkeiten für den Versicherten. Diese Einstufung ist im vorliegenden Falle – wie dargelegt – ohne nähere Begründung vorgenommen worden.
Bei der Berücksichtigung von Dauer und Umfang einer Ausbildung ist folgendes in Betracht zu ziehen. Eine längere Ausbildungsdauer spricht in der Regel dafür, daß der Versicherte umfassendere Kenntnisse für sein Berufsleben erworben hat und entsprechend – auch unter dem Blickwinkel von § 46 RKG – vielseitig einsetzbar ist und bleibt. Demgegenüber läßt eine kurze Ausbildungsdauer im allgemeinen den Schluß zu, daß der betreffende Versicherte die durch eine langjährige Ausbildung in dem Beruf erzielbaren Kenntnisse nicht erworben hat und daher nur in einem gewissen Ausschnitt seines Berufs verwendbar ist. Ist letzteres der Fall, so ist auch die Anzahl der anspruchsvolleren Tätigkeiten, welche er außerhalb seines Berufs erledigen kann, geringer als bei solchen Versicherten, welche eine umfassende Ausbildung durchlaufen haben. Aus diesem Grunde ist es nach § 46 Abs 2 Satz 2 RKG bei Angelernten notwendig, die Breite – und damit häufig auch die Dauer – der Ausbildung in Betracht zu ziehen. Ferner verlangt diese Norm, daß die Anforderungen der Berufstätigkeit selbst in ihrer Qualität und beruflichen Qualifikation festgestellt und bewertet werden, weil es nur dann möglich ist, den betreffenden Versicherten mit anderen Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten (§ 46 Abs 2 Satz 1 RKG) zu vergleichen.
Das LSG mußte daher in einer gesamtheitlichen Betrachtung die Qualität sowohl der Ausbildung des Klägers als auch seiner Berufstätigkeit als Berufskraftfahrer feststellen. Danach kann sachgerecht beurteilt werden, ob er der Gruppe der Facharbeiter oder der Gruppe der angelernt Tätigen zuzurechnen ist.
Für diese im Rahmen von § 46 Abs 2 RKG erforderliche Wertung und Einstufung liefert die jeweilige tarifliche Eingruppierung des Versicherten im allgemeinen ein gutes Indiz. Dabei ist bei einem Versicherten, welcher eine Gesamtleistung erstrebt, die tarifliche Einstufung sowohl in Bereiche des Bergbaus als auch in dem tatsächlich ausgeübten Gewerbezweig heranzuziehen. Nicht sachgerecht ist es dagegen, wie die Revision dies gehandhabt sehen möchte, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Einstufung solche Tarifverträge auszuwählen, in welchen Berufskraftfahrer am höchsten eingestuft sind.
Die Auffassung der Revision, daß ein Berufskraftfahrer in der Regel in die Gruppe der Facharbeiter einzuordnen ist, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Dem Senat ist nicht bekannt, welcher Tarifvertrag für den Kläger anwendbar ist. Unabhängig davon soll ein Blick auf Verträge verschiedenster Gewerbezweige und Tarifbezirke verdeutlichen, daß die tarifvertragliche Einstufung des Berufskraftfahrers uneinheitlich ist. Bei der Bildung von Lohngruppen haben die Tarifpartner mitunter ein ähnliches Mehrstufenschema angewendet wie dies in der Rechtsprechung des BSG im Rahmen von § 46 RKG benutzt wird. Dies zeigt ein Blick auf das wegen seiner räumlichen und personellen Bedeutung wichtige Lohnrahmenabkommen zwischen dem Verband metallindustrieller Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalens e.V. und der Industrie-Gewerkschaft (IG) Metall für die Bundesrepublik Deutschland. Die darin (§ 3) geschaffenen 10 Lohngruppen umfassen Arbeiten einfacher Art (Gruppe 2) bis zu Arbeiten höchstwertiger Art (Gruppe 10). Bei den Anlernberufen wird zwischen Tätigkeiten mit einer vierwöchigen (Gruppe 4), dreimonatigen (Gruppe 5) und einer abgeschlossenen (Gruppe 6) Anlernausbildung unterschieden. Von ihnen wird die Gruppe der Tätigkeiten mit „ordnungsgemäßer Berufslehre” (Gruppe 7) abgegrenzt. Ob der Kläger bei Anwendung dieses Tarifvertrages der Gruppe 7 zugeordnet werden könnte, erscheint fraglich, ist für die Entscheidung jedoch unerheblich, weil das LSG keine Feststellung getroffen hat, unter welches Lohnrahmenabkommen der Kläger fällt.
Ferner zeigt eine Anzahl weiterer Tarifverträge, daß die Berufskraftfahrer gewöhnlich einer anderen Lohngruppe zugeordnet werden als die Arbeitnehmer mit abgeschlossener Facharbeiterausbildung. Zu solchen Lohnabkommen zählen beispielsweise die Tarifverträge: zwischen dem Bundesverband der deutschen Schrottwirtschaft e.V., Bezirkgruppe Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, und der IG Metall für die Bundesrepublik Deutschland sowie der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen – Landesbezirksleitung Hessen – vom 15. Juli 1988 (§ 2); das Abkommen zwischen dem Bundesverband der deutschen Schrottwirtschaft e.V., Bezirksgruppe Bayern, Baden-Württemberg und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherung – Landesbezirksleitung Bayern -sowie der IG Metall – Bezirksleitung München – vom selben Tage (§ 2); ferner der Rahmentarifvertrag vom 3. Juli 1986 für die landwirtschaftlichen Betriebe im Bereich der Landwirtschaftskammer Hannover zwischen der Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgebervereinigung Niedersachsen e.V. und der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft, Landesbezirk Niedersachsen (§ 10). Dasselbe gilt für den Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 1991. Dieser Tarifvertrag und die im folgenden genannten sehen eine Gleichstellung der Lkw-Fahrer mit der Gruppe der Facharbeiter (mit abgeschlossener Lehre) vor, wenn die Kraftfahrer Reparaturen bzw Wartungsarbeiten an ihren Fahrzeugen selbständig durchführen können. Die Tarifparteien gehen in diesen Abkommen davon aus, daß eine zusätzliche Ausbildung und Verwendbarkeit des Berufskraftfahrers vorliegen muß, um ihn der Gruppe der Facharbeiter gleichzustellen. In dem Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues in Nordrhein-Westfalen, welches ab Mai 1989 galt, wird eine Gleichstellung von Lkw-Fahrern, welche einfache Reparaturen selbst ausführen können, mit Arbeitnehmern, die eine handwerkliche Ausbildung mit Gesellenprüfung aufweisen, dennoch nicht vollzogen (vgl § 2 Nrn 7.2. 8). Andere Tarifverträge machen die Einstufung von Berufskraftfahrern in Lohngruppen von der Dauer der Kraftfahrertätigkeit abhängig. So ist zB in dem Lohntarifvertrag vom 14. Juni 1988 für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordbayerischen Textilindustrie verfahren worden. Selbst im Falle des Fahrens von omnibusführerscheinpflichtigen Fahrzeugen wird der Berufskraftfahrer danach nicht in die Gruppe der gelernten Handwerker eingestuft. Ähnlich verhält sich dies für die Berufskraftfahrer in folgenden Lohn- bzw. Gehaltstarifverträgen: Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherung mit bestimmten Drogerieeinzelhandlungen und -großhandlungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 5); Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Holzhandel in Niedersachsen und Hessen vom 1. September 1988 (§ 2); Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Fischindustrie an der Westküste Schleswig-Holsteins vom 26. Oktober 1988 (Nr 3); Entgelt-Rahmentarifvertrag für die Mineralbrunnenindustrie in Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1983 (§ 3); Lohn- und Gehaltstarifvertrag der Fisch- und Geflügelwirtschaft Cuxhaven vom 8. 11. 1989 (§ 2); Gehaltstarifvertrag und Gruppenplan für die Angestellten und Auszubildenden der Meiereien und Käsereien in Schleswig-Holstein und Hamburg (§ 3).
Die Stichprobe erweist, daß bei der Einstufung von Berufskraftfahrern in den jeweiligen Tarifverträgen Dauer und Umfang der Ausbildung des Berufskraftfahrers nur selten, die qualitativen Anforderungen der Berufstätigkeit dagegen in der Regel berücksichtigt sind, so daß gegebenenfalls ein Vergleich mit Versicherten mit abgeschlossener Facharbeiterausbildung möglich ist.
Der erkennende Senat befindet sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Senate des BSG (vgl statt vieler zuletzt: Urteil des BSG vom 14. Mai 1991 – 5 RJ 82/89 –, zur Veröffentlichung bestimmt und vom 28. Mai 1991 – 13/5 RJ 69/90 – mwN; Urteil vom 17. Dezember 1991 – 13/5 RJ 22/90 – ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmt).
Das LSG wird festzustellen haben, ob der Kläger seine Tätigkeit als Berufskraftfahrer noch ausüben kann und insbesondere, welche Qualität seine Ausbildung und Tätigkeit in diesem Beruf hatte. Hierfür wird seine tarifliche Einordnung in der Zeit seiner Berufstätigkeit als Kraftfahrer ein wichtiges Indiz sein, es sei denn, die Einstufung ist durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt (BSG vom 17. Dezember 1991 aa0, mwN). Im Anschluß an diese Feststellungen wird es dem LSG alsdann möglich sein, diejenigen Tätigkeiten zu umreißen, auf welche der Kläger noch zumutbar im Rahmen des § 46 Abs 2 RKG und des hierauf fußenden Vierstufenschemas verwiesen werden kann. Läßt der Tarifvertrag einen Vergleich mit Facharbeitern nicht zu, weil er im wesentlichen nur für Kraftfahrer gilt, führt eine höhere Einstufung nicht ohne weiteres zur Annahme einer Facharbeiterqualifikation. Vielmehr kommt es dann auf eine sachgerechte Wertung der Berufstätigkeit durch das LSG an.
Das LSG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Fundstellen