Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluß von Leistungen zur Rehabilitation für einen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Pfarrer der Evangelischen Kirche mit einer Versorgungsanwartschaft
Leitsatz (amtlich)
Die Versorgungsordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg vom 3.12.1991 gewährleistet deren Pfarrern eine Anwartschaft auf Versorgung iS von § 12 Abs 1 Nr 3 SGB 6. Dem steht nicht entgegen, daß die Pfarrer zur Absicherung der Versorgungsverpflichtung der Kirche in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
Orientierungssatz
1. Zur Auslegung der Formulierung "Gewährleistung einer Anwartschaft auf Versorgung".
2. Bei der Verordnung über die Versorgung der Pfarrer, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Evangelischen Kirche der Union im Bereich Ost und in ihren östlichen Gliedkirchen (Kirchliche Versorgungsordnung-EKU) vom 3.12.1991 handelt es sich um revisibles Recht iS des § 162 SGG.
Normenkette
SGB VI § 12 Abs. 1 Nr. 3, § 15; SGG § 162
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer medizinischen Reha-Maßnahme an den Kläger.
Der Kläger ist Pfarrer auf Lebenszeit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg. Seine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, der er schon als Pfarrer in der DDR unterlag, besteht fort. Seinen Antrag auf Bewilligung einer Heilkur vom 30. Juni 1993, bei der Beklagten eingegangen am 30. August 1993, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 1994 unter Hinweis auf § 12 Abs 1 Nrn 3 und 4 SGB VI ab. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG Berlin vom 6. Februar 1995 und Urteil des LSG Berlin vom 17. Dezember 1996). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Auf den Kläger treffe der Leistungsausschluß gemäß § 12 Abs 1 Nr 3 SGB VI zu. Für die Auslegung der Vorschrift sei auf § 13 Abs 1a Satz 3 AVG zurückzugreifen. Wenn der Gesetzgeber den Leistungsausschluß nur auf versicherungsfreie Bedienstete habe beschränken wollen, hätte ein bloßer Verweis auf den Personenkreis des § 5 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 SGB VI genügt. Das Wort "gewährleistet" in § 12 Abs 1 Nr 3 SGB VI bedeute nichts anderes, als daß sich der Versorgungsanspruch nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Grundsätzen für die Betroffenen aus den für sie geltenden Regelungen des Dienstverhältnisses ergebe. Das sei beim Kläger der Fall. Aufgrund der für ihn geltenden kirchlichen Versorgungsbestimmungen sei er beamtenrechtsähnlich versorgungsberechtigt mit Anspruch ua auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung und beihilfeberechtigt. Der Anspruch auf beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechende Versorgung werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich die Kirche zur Erfüllung ihrer Versorgungsverpflichtung der gesetzlichen Rentenversicherung bediene. Denn der Dienstherr bleibe beim Ausfall der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zur Erfüllung der Versorgungsleistungen verpflichtet. Die Gleichstellung des Klägers mit versicherungsfreien Beamten und seine Ungleichbehandlung gegenüber "normalen" Versicherungspflichtigen möge wenig plausibel erscheinen, lasse sich aber mit seinem "primär" bestehenden Versorgungsanspruch und den damit zusammenhängenden Beihilferechten rechtfertigen. Der Leistungsausschluß nach § 12 SGB VI verstoße daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art 3 Abs 1 GG. Auch Art 14 GG sei nicht verletzt.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und rügt die Verletzung des § 12 Abs 1 Nr 3 SGB VI. Dessen Auslegung durch das LSG könne schon deshalb nicht zutreffen, weil der Wortlaut der Vorschrift voraussetze, daß die Versorgungsansprüche aus der Beschäftigung erwachsen müßten. Entgegen der Auffassung des LSG übe er aber keine Beschäftigung aus, aus der ihm nach dem Beamtenrecht entsprechenden Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet sei, sondern eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung, aus der ihm eine Anwartschaft auf Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld erwachse. Indiz dafür sei, daß ihm Versorgungsleistungen bis zur Bewilligung von Versichertenrente nur als Vorschuß gewährt würden, sein Arbeitgeber mithin in erster Linie davon ausgehe, daß der Kläger vorrangig Leistungen im Alter und für den Fall der Invalidität von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte. Die angebliche Absicht des Gesetzgebers, trotz anderslautender Formulierung durch § 12 Abs 1 Nr 3 SGB VI denselben Personenkreis wie mit § 13 Abs 1a Satz 3 AVG zu erfassen, werde durch den Wortlaut nicht gestützt, sondern eher widerlegt. Während nämlich die Fassung des § 13 Abs 1a Satz 3 AVG den Leistungsausschluß an das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geknüpft habe, bestimme § 12 Abs 1 Nr 3 SGB VI, daß sich der Leistungsausschluß auf die Personen im öffentlichen Dienst beschränke, welche eine Beschäftigung ausübten, aus der ihnen eine Versorgung erwachse. Daraus sei zu folgern, daß nach der Vorgängervorschrift kein öffentlicher Bediensteter mit Anspruch auf Versorgung eine Kur habe erhalten können, gleichgültig, ob er eine Beamtentätigkeit ausgeübt habe oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit bei dennoch vorhandenem Versorgungsanspruch. Die aktuelle Rechtslage gehe demgegenüber davon aus, daß nur die Personen keine Reha-Leistungen erhielten, welche gerade eine Beschäftigung ausübten, die eine Versorgungsanwartschaft begründe. Deshalb seien Reha-Ansprüche gerade für solche Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht ausgeschlossen, die wie der Kläger ausschließlich eine Beschäftigung ausübten, die versicherungspflichtig sei und keine Versorgungsanwartschaft begründe, sondern die ihre Dienstpflicht durch Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erfüllten. Nur diese Auslegung sei auch verfassungskonform.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG Berlin vom 17. Dezember 1996 und das Urteil des SG Berlin vom 6. Februar 1995 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über seinen Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Urteile des SG und des LSG Berlin für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für den Kläger durch die Beklagte nicht zu erbringen sind. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 1994 ist rechtmäßig.
Nach § 12 Abs 1 Nr 3 SGB VI werden Leistungen zur Rehabilitation nicht für diejenigen Versicherten erbracht, die eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist. Als Pfarrer der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg übt der Kläger eine solche Beschäftigung aus.
Dabei kann offenbleiben, ob trotz der geänderten Formulierung des § 12 Abs 1 Nr 3 SGB VI keine Änderung des bis dahin geltenden Rechts beabsichtigt war (so die Amtliche Begründung, vgl BT-Drucks 11/4124, S 154) und mithin die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses dieselben sind wie noch unter Geltung der RVO bzw des AVG. Denn die Auslegung der Vorschrift hat sich zu allererst an ihrem Wortlaut zu orientieren. Dieser bezieht sich jedenfalls zumindest auch auf Personen, die für ein und dieselbe Beschäftigung sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind als auch eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften haben.
Eine Beschäftigung ist nach § 7 Abs 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger steht als Pfarrer zu seinem Arbeitgeber in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit. Auch ein solches Dienstverhältnis ist eine nichtselbständige Arbeit iS des § 7 Abs 1 SGB IV.
Die Formulierung "Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist", findet sich außer in § 12 Abs 1 Nr 3 SGB VI noch in den Bestimmungen des § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI, wonach die Gewährleistung einer Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften bzw nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen neben weiteren Voraussetzungen zur Versicherungsfreiheit führt bzw die Berechtigung zur Befreiung von der Versicherungspflicht eröffnet. Die Vorgängervorschriften dazu (§ 6 Abs 1 Nr 3 AVG bzw § 1229 Abs 1 Nr 3 RVO und § 7 Abs 1 AVG bzw § 1230 Abs 1 Satz 1 RVO) knüpften ebenfalls an die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft an. Es bestehen deshalb keine Bedenken, die Auslegung, die diese Formulierung bereits unter dem früheren Recht erfahren hat, auch auf § 12 Abs 1 Nr 3 SGB VI zu übertragen. Danach ist eine Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet, wenn eine sichere Aussicht auf Leistungen im Rahmen eines Rechtsanspruchs besteht, wobei noch nicht alle Voraussetzungen für eine spätere Versorgung erfüllt sein müssen, also noch kein Anrecht- dh ein zB im Fall der Dienstuntauglichkeit sofort in Kraft tretender Anspruch auf Versorgung - bestehen muß (VerbandsKomm, § 1229 RVO RdNr 5; Hauck/Haines, SGB VI Komm § 5 RdNr 60). Eine Versorgung entspricht beamtenrechtlichen Grundsätzen, wenn sie auf dem Alimentationsprinzip beruht und nach Voraussetzung, Art und Umfang ungeachtet gewisser Abweichungen dem Beamtenrecht entspricht (BSG Urteil vom 17. März 1983- 11 RA 76/82 - SozR 2200 § 1260c Nr 5). Für Pfarrer der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg gilt die Verordnung über die Versorgung der Pfarrer, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Evangelischen Kirche der Union im Bereich Ost und in ihren östlichen Gliedkirchen (Kirchliche Versorgungsordnung-EKU) vom 3. Dezember 1991 (Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, 1992, S 22). Bei dieser Versorgungsordnung (VersO-EKU) handelt es sich um revisibles Recht iS des § 162 SGG, denn sie findet über den Bereich des LSG Berlin hinaus Anwendung. Ihre Bestimmungen gewähren eine beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechende Versorgungsanwartschaft. Es werden danach nicht nur im wesentlichen dieselben Arten von Versorgung gewährt- Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung, Unterhaltsbeiträge und Unfallfürsorge - wie nach dem Beamtenversorgungsgesetz (§ 2 VersO-EKU und § 2 BeamtVG), sondern es stimmen auch die Voraussetzungen der jeweiligen Ansprüche sowie die Berechnung ihrer Höhe mit Beamtenrecht überein (§§ 4 bis 6 VersO-EKU sowie §§ 4 bis 6 BeamtVG).
Der Gewährleistung einer Anwartschaft nach dem Beamtenrecht entsprechenden Vorschriften steht nicht entgegen, daß nach § 43 Abs 1 VersO-EKU zur finanziellen Absicherung der öffentlich-rechtlichen Grundsätzen entsprechenden kirchengesetzlichen Anwartschaften auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung die Pfarrer bei der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern sind, mithin keine für die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Satz 2 SGB VI erforderlichen Gewährleistungsbescheide erteilt werden. Damit bedient sich die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg, wie das LSG zutreffend festgestellt hat, der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich zur Finanzierung ihrer Ruhegehälter. Dementsprechend regelt § 44 Abs 1 VersO-EKU, daß auf die nach den Vorschriften dieser Ordnung errechneten Versorgungsbezüge die auf § 43 VersO-EKU beruhenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung unbeschadet der in § 35 VersO-EKU getroffenen Sonderregelung in voller Höhe angerechnet werden. Beim gleichzeitigen Erhalt von Bezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezügen sind nach § 35 Abs 1 VersO-EKU die Versorgungsbezüge nur bis zu den in Abs 2 bezeichneten Höchstgrenzen zu zahlen. Schließlich regelt § 46 Abs 1 VersO-EKU, daß den Versorgungsberechtigten gegen Abtretung des Nachzahlungsanspruchs von der Kirche ein Vorschuß in Höhe der zu erwartenden Rentenbezüge gewährt wird, bis die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich angewiesen werden.
Diese Regelungen beeinträchtigen aber die dem Kläger in Aussicht gestellte Versorgung nicht. Er hat gegen seinen Dienstherrn ungeachtet dieser Besonderheit einen gleichen Versorgungsanspruch wie ein Berechtigter, dessen Anspruch sich unmittelbar auf das BeamtVG gründet; die Kirche steht letztlich dafür ein, daß er im Ergebnis das erhält, was ihm nach den dem Beamtenrecht entsprechenden kirchlichen Versorgungsvorschriften zusteht (vgl BSG Urteil vom 17. März 1983- 11 RA 76/82 - SozR 2200 § 1260c RVO Nr 5 zu einer ähnlich ausgestalteten Versorgungsregelung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau). Den Kläger trifft auch gegenüber einem Beamten keine zusätzliche Belastung. Denn nach § 43 Abs 2 VersO-EKU gewährt die Kirche dem Pfarrer zum Grundgehalt einen Zuschlag in Höhe des Versicherungsanteils am Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die durch die Zahlung des Rentenversicherungszuschlags bedingte steuerliche Mehrbelastung wird gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 VersO-EKU durch die Landeskirche abgegolten.
Die angeführte Auslegung des § 12 Abs 1 Nr 3 SGB VI steht in Einklang mit dem Sinn und Zweck dieses Leistungsausschlusses, wie er nicht nur für die Vorgängervorschrift des § 13 Abs 1a AVG, sondern auch für § 12 Abs 1 Nr 3 SGB VI maßgeblich ist. Das Motiv für diese Regelung liegt darin, daß der Gesetzgeber es für gerechtfertigt hält, die Versichertengemeinschaft der Rentenversicherung nicht mit Reha-Aufwendungen für den in § 12 Abs 1 Nr 3 SGB VI genannten Personenkreis zu belasten, dem ein Beihilfeanspruch gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zusteht (BT-Drucks 8/337, S 87 und 90). Der Hilfen ua zu Aufwendungen bei Sanatoriumsbehandlungen und Heilkuren umfassende Beihilfeanspruch des Klägers ergibt sich aufgrund des Beschlusses über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 10. Dezember 1993 (Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, 1994, S 55). Dieser Beschluß ist hinsichtlich der Regelung für Mitarbeiter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gemäß seinem § 11 am 1. Juli 1993 in Kraft getreten. Er galt somit schon zu dem Zeitpunkt, als der Antrag des Klägers auf Gewährung der medizinischen Reha-Maßnahme bei der Beklagten einging. Unerheblich ist, daß danach die Beihilfeansprüche für Kuren daran geknüpft sind, daß der Rentenversicherungsträger die Bewilligung des Heil- oder Kurverfahrens ablehnt (vgl § 7 des genannten Beschlusses). Denn der Anspruch besteht unbedingt und weist auch hinsichtlich seines Umfangs keine Besonderheiten auf.
Durch die Vorschrift des § 12 Abs 1 Nr 3 SGB VI ist der Kläger nicht in seinem Grundrecht aus Art 3 Satz 1 GG verletzt. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ist die Ungleichbehandlung von Beamten gegenüber anderen Versicherten bei der Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation durch die gesetzliche Rentenversicherung insbesondere im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge besteht, die nach dem Grundsatz der Alimentation bemessen sind, und diesem Personenkreis unter Berücksichtigung der Beihilfe überlassen bleibt, ob er sich wie beim Krankenversicherungsschutz durch eine private Versicherung ebenfalls gegen eine evtl Kurbedürftigkeit zusätzlich absichern oder aber für von seinem Arbeitgeber nicht übernommene Kosten der Kur selbst aufkommen will (BVerfG Beschluß vom 9. Februar 1983- 1 BvL 8/80 ua - BVerfGE 63, 152 = SozR 2200 § 1236 Nr 39). Insoweit entspricht auch die Situation des Klägers der eines Beamten. Auch ein Verstoß gegen Art 14 GG liegt nicht vor. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sind nach der gesetzlichen Ausgestaltung Kann-Leistungen. Die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, bei einer Kann-Leistung sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben, begründet auf der Seite des Versicherten keine dem Eigentum vergleichbare Rechtsposition. Nur solche Rechtspositionen vermögensrechtlicher Art können aber für den Schutzbereich des Art 14 GG überhaupt in Betracht kommen. Das Bundesverfassungsgericht bezieht die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG im Bereich des Rentenversicherungsrechts daher auch nur auf Versichertenrenten sowie Anwartschaften auf solche Renten (BVerfG aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
SozR 3-2600 § 12, Nr. 2 |
SozSi 1999, 298 |