Leitsatz (redaktionell)

1. Es wird an der ständigen Rechtsprechung festgehalten, nach der Unternehmungen iS des BKGG § 7 Abs 1 Nr 4 Betriebe sind, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, aber zum öffentlichen Dienst im weiteren Sinne gerechnet werden können. Dazu zählen Unternehmungen, die Aufgaben der Daseinsvorsorge, nämlich Aufgaben der Verwaltung im funktionellen Sinne, erfüllen.

Für die Gestaltung der formellen und inhaltlichen Einzelheiten ist keine ins einzelne gehende Übereinstimmung erforderlich (Bestätigung BSG 1973-01-30 7 RKg 31/70 = Dienstbl BA C, Kindergeld/§ 7 BKGG (Nr 1703).

2. Zu diesen Aufgaben zählt alles, was von seiten der Verwaltung geschieht, um die Allgemeinheit oder nach objektiven Merkmalen bestimmte Personengruppen in den Genuß nützlicher Leistungen zu versetzen.

3. Für die Vergleichbarkeit eines Tarifvertrages mit den Tarifverträgen in Bund und Ländern ist von entscheidender Bedeutung, ob die Vergütung nach Vergütungsgruppen und Lebensaltersstufen oder der Lohn nach Lohngruppen, Dienstzeitstufen und Ortslohnklassen bemessen wird, und ob Ortszuschläge oder Sozialzuschläge, Krankenbezüge, Beihilfen und Unterstützungen, Sterbegeld und Übergangsgeld sowie ein erweiterter Kündigungsschutz, Unkündbarkeit nach längerer Beschäftigungszeit und eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet werden.

 

Orientierungssatz

Eine Staatliche Treuhandstelle für Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen, die als Organ der staatlichen Wohnungspolitik iS des WoGemG § 28 anerkannt ist und deren Betriebstarifvertrag mit denjenigen des Bundes oder eines Landes vergleichbar ist, gehört zu den unter BKGG § 7 Abs 1 Nr 4 genannten Unternehmungen (vgl BSG 1973-01-30 7 RKg 31/70 = BSGE 35, 156).

 

Normenkette

BKGG § 7 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1964-04-14; WGG § 28

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Entscheidung vom 25.07.1973; Aktenzeichen L 1 Kg 916/70)

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 03.07.1970; Aktenzeichen S 14 Kg 6/69)

 

Tenor

Die Revisionen der Kläger und der Beigeladenen gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Juli 1973 werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Angestellte der Beigeladenen, einer "Staatlichen Treuhandstelle für Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen", die als "Organ der staatlichen Wohnungspolitik" im Sinne des § 28 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen - Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) - anerkannt ist. Auf die Arbeitsverhältnisse der Kläger wird der zwischen der Beigeladenen und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen - Landesbezirksleitung Hessen - abgeschlossene Betriebstarifvertrag (BTV) vom 1. Juni 1966, der am gleichen Tage in Kraft getreten ist, in seiner jeweils gültigen Fassung angewendet.

Den Klägern zu 1), 4), 5), 10), 11) und zu 16) entzog die Beklagte das ihnen bewilligte Kindergeld (Kg), und zwar dem Kläger zu 1) mit Ablauf des Monats August 1964, dem Kläger zu 4) ab 1. August 1965, dem Kläger zu 5) ab 1. Februar 1965, dem Kläger zu 10) mit Ablauf Oktober 1964, dem Kläger zu 11) mit Ablauf des Monats Juni 1965 und dem Kläger zu 16) ab Juli 1964 (Bescheide vom 1. Februar 1965, 5. Oktober 1964, 28. September 1965 und 4. November 1965, geändert durch Verfügung vom 17. Februar 1971). Die Anträge der Kläger zu 2), 3), 6), 7) bis 9) und zu 12) bis 15) auf Zahlung von Kg lehnte die Beklagte ab (Bescheide vom 24. September 1964, 18. September 1964, 25. April 1968, 23. Mai 1967). Entziehung und Ablehnung stützte die Beklagte auf § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG). Von dem Kläger zu 4) forderte die Beklagte das darüber hinaus für die Zeit von August 1965 bis Juni 1966 gezahlte Kg in Höhe von insgesamt 865,- DM und vom Kläger zu 5) das gezahlte Kg für Februar 1965 in Höhe von 50,- DM zurück (Bescheide vom 10. Oktober 1966 und 1. Februar 1965).

Die von den Klägern erhobenen Widersprüche blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 3. April, 4. März, 27. Februar und 24. April 1969, vom 5. März 1965 und vom 14. April, 8. April und 22. April 1969).

Hiergegen haben die Kläger zu 1) bis 16) Klage erhoben. Die Kläger zu 1) bis 6) und zu 8) bis 16) haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihnen Kg ab 1. Juni 1966 zu gewähren. Der Kläger zu 2) hat seinen Antrag auf die Zeit bis zum 31. März 1968, der Kläger zu 13) bis zum 30. Juni 1969 und der Kläger zu 16) bis zum 31. Mai 1970 beschränkt. Der Kläger zu 7) hat Anspruch auf Kg gegen die Beklagte ab 1. Februar 1968 geltend gemacht. Das Sozialgericht (SG) Frankfurt/Main hat die Beklagte verurteilt, den Klägern das begehrte Kg zu gewähren und hinsichtlich der Klagen der Kläger zu 2), 13) und zu 16) die Berufung zugelassen (Urteile vom 3. Juli und 16. Oktober 1970). Auf die Berufung der Beklagten hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) nach Verbindung der Verfahren der Kläger zu 1) bis 16) und Beiladung der Nassauischen Heimstätte GmbH, Frankfurt/Main, die Urteile des SG vom 3. Juli und 16. Oktober 1970 abgeändert und die Klagen abgewiesen. Im Gegensatz zum SG hat das LSG die Auffassung vertreten, daß die Kläger nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG vom Bezug des Kg ausgeschlossen seien.

Gegen das Urteil des LSG haben die Kläger und die Beigeladene - die zugelassene - Revision eingelegt. Sie rügen eine Verletzung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG und sehen insbesondere auch Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als verletzt an.

Die Kläger und die Beigeladene beantragen,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des SG zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für richtig und verweist im übrigen auf die in gleichgelagerten Sachen von Arbeitnehmern der Beigeladenen ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats.

Im übrigen wird auf das Revisionsvorbringen der Beteiligten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Kläger und der Beigeladenen sind unbegründet. Die Kläger sind ab 1. Juni 1966 - und nur diese Zeit ist noch im Streit - vom Bezug des Kg ausgeschlossen.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG wird Kg nicht gewährt, wenn eine Person, bei der das Kind nach § 2 Abs. 1 BKGG berücksichtigt wird, Arbeitnehmer einer Vereinigung, Einrichtung oder Unternehmung ist und auf ihr Arbeitsverhältnis Tarifverträge, die für Arbeitnehmer des Bundes oder eines Landes gelten, oder vergleichbare tarifvertragliche Regelungen angewandt werden. Dieser Ausschlußtatbestand liegt hier vor.

Das Berufungsgericht hat zutreffend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG, Urteil vom 30. Januar 1973 - 7 RKg 31/70 -, BSGE 35, 156 = SozR Nr. 12 zu § 7 BKGG; ferner Urteil vom 30. Januar 1973 - 7 RKg 30/70 - und Urteil vom 27. September 1968 - 7 RKg 15/66 -, SozR Nr. 3 zu § 7 BKGG = Breithaupt 1969, 443) angenommen, daß die Beigeladene eine Unternehmung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG ist. Der Senat sieht auch weiterhin keinen Anlaß, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen. Danach sind Unternehmungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG Betriebe, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, aber zum öffentlichen Dienst im weiteren Sinne gerechnet werden können. Dazu zählen solche Unternehmungen, die Aufgaben der Daseinsvorsorge, nämlich Aufgaben der Verwaltung im funktionellen Sinne erfüllen (BSG, Urteil vom 20. November 1970 - 7 RKg 18/68 -, BSGE 32, 102, 103; Urteil vom 30. Januar 1973 - 7 RKg 31/70 -, BSGE 35, 156, 159 f.; Urteil vom 19. Dezember 1973 - 7 RKg 11/71 -, SozR Nr. 14 zu § 7 BKGG). Solche Aufgaben der Daseinsvorsorge werden von der Beigeladenen wahrgenommen, wie der Senat bereits eingehend in dem Urteil vom 30. Januar 1973 - 7 RKg 31/70 -, BSGE 35, 156, 159 f., ausgeführt hat. Dazu rechnet alles, was von seiten der Verwaltung geschieht, um die Allgemeinheit oder nach objektiven Merkmalen bestimmte Personengruppen in den Genuß nützlicher Leistungen zu versetzen (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 10. Aufl., Vorbem. zu § 20 - S. 370 -; BSGE aaO; SozR Nr. 14 zu § 7 BKGG). Die Förderung des Wohnungsbaues ist eine solche Aufgabe der Verwaltung im Rahmen der Daseinsvorsorge. Das ergibt sich unter anderem nicht nur aus § 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 1. September 1965 (BGBl I 1618), sondern auch aus der Überschrift des V. Abschnitts des WGG. Dieser Abschnitt ist mit "Förderung des Wohnungswesens durch die öffentliche Hand" überschrieben. Nach § 28 WGG wird die Förderung des Wohnungswesens im Sinne dieses Abschnittes durch "Organe der staatlichen Wohnungspolitik" vorgenommen. Das sind unter anderem Unternehmen, an denen der Bund oder die Länder maßgebend beteiligt sind. Die Beigeladene ist ein "Organ der staatlichen Wohnungspolitik" und eine "Staatliche Treuhandstelle für das Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen". Da ihre Gesellschafter der Bund, Länder und Gemeinden sind, und diese durch den Aufsichtsrat über das Unternehmen allein die Aufsicht ausüben, handelt es sich bei der Beigeladenen somit um eine in der privatrechtlichen Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) organisierte öffentliche Unternehmung, die Aufgaben der Daseinsvorsorge, also Aufgaben der Verwaltung im funktionellen Sinne, erfüllt.

Entgegen der Auffassung der Kläger verletzt die Einbeziehung der Beigeladenen in den Kreis der "Unternehmungen" im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Gegensatz zu dem früheren Kindergeldgesetz (KGG) geht allerdings das BKGG davon aus, daß es Aufgabe der Allgemeinheit und nicht der Arbeitgeber ist, die mit der Kindererziehung verbundenen wirtschaftlichen Familienlasten auszugleichen. Demzufolge wird die Aufbringung der für den Ausgleich erforderlichen Mittel dem Bund und nicht mehr den Arbeitgebern auferlegt. Der Bund soll jedoch dann nicht verpflichtet sein, Kindergeld zu zahlen, wenn der Arbeitgeber des Berechtigten öffentlicher Dienstherr oder diesem gleichzustellen ist (§ 7 Abs. 1 BKGG). Insoweit geht das Gesetz davon aus, daß die Zahlung des Kg durch - andere - Mittel der öffentlichen Hand gewährleistet ist. Wenn die Beigeladene den Familienlastenausgleich zu tragen hat (§ 7 Abs. 6 BKGG), ist es doch letztlich wiederum die öffentliche Hand, die als Gesellschafter der Beigeladenen für das wirtschaftliche Ergebnis und damit auch für die Familienlast einsteht. Die Beigeladene kann deshalb nicht den Gesellschaften des privaten Rechts gleichgestellt werden, bei denen Körperschaften, Anstalten oder andere Träger öffentlichen Rechts nicht oder nicht maßgebend beteiligt sind (vgl. hierzu den Fall einer Waldgenossenschaft altdeutschen Rechts: BSG, Urteil vom 19. Dezember 1973 - 7 RKg 11/71 -, SozR Nr. 14 zu § 7 BKGG). Bei diesen Gesellschaften ist nämlich die Zahlung des Kg aus Mitteln der öffentlichen Hand nicht ohne weiteres gewährleistet. Daraus ergeben sich aber - wirtschaftlich betrachtet - trotz gleicher Unternehmensart unterschiedliche Sachverhalte, die vom Gesetz auch unterschiedlich behandelt werden dürfen. Die hier getroffene Unterscheidung ist somit sachgerecht, weil dadurch doppelte Leistungen der öffentlichen Hand vermieden werden. Der erkennende Senat befindet sich mit dieser Rechtsauffassung im Einklang mit der von den Klägern angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluß vom 24. Mai 1967 - 1 EvL 18/65 -, BVerfGE 22, 28 ff.). Der Entscheidung des BVerfG ist nicht zu entnehmen, daß zu den "Unternehmungen" im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nur kommunale Verkehrs- und Versorgungsunternehmen gerechnet werden können. Aus den Ausführungen des BVerfG ergibt sich vielmehr, daß der Ausschluß vom Bezug des Kg nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG mit Art. 3 Abs. 1 GG dann vereinbar ist, wenn sich der arbeitsrechtliche Anspruch auf das "Ersatzkindergeld" nach § 7 Abs. 6 BKGG - wie im vorliegenden Fall - gegen eine in privatrechtlicher Form betriebene Unternehmung richtet, die Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllt und bei der für das wirtschaftliche Ergebnis letztlich die öffentliche Hand einsteht (vgl. BVerfGE 22, 28, 38).

Das LSG hat im angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten, daß allein der Umstand, die Beigeladene als eine "Unternehmung" im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG zum öffentlichen Dienst im weiteren Sinne rechnen zu müssen, ausreiche, die Kläger als Arbeitnehmer der Beigeladenen vom Bezug des Kg auszuschließen. Das LSG meint, es bedürfe deshalb keiner weiteren Ausführungen, ob der BTV der Beigeladenen, der am 1. Juni 1966 in Kraft getreten ist, eine mit den Tarifverträgen, die für Arbeitnehmer des Bundes oder eines Landes gelten, vergleichbare tarifvertragliche Regelung sei. Ob dieser Auffassung beizutreten ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Auch wenn man, wie der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (BSGE 35, 156, 161 ff.; SozR Nr. 14 zu § 7 BKGG) davon ausgeht, daß neben der ersten Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG - "Unternehmung" - auch die zweite - "vergleichbare tarifvertragliche Regelung" - gegeben sein muß, ist der Entscheidung des LSG im Ergebnis beizutreten, weil es sich nämlich bei dem BTV vom 1. Juni 1966 um eine "vergleichbare tarifvertragliche Regelung" im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG handelt. Für die Vergleichbarkeit eines Tarifvertrages mit den Tarifverträgen in Bund und Ländern ist von entscheidender Bedeutung, ob die Vergütung nach Vergütungsgruppen und Lebensaltersstufen oder der Lohn nach Lohngruppen, Dienstzeitstufen und Ortslohnklassen bemessen wird, und ob Ortszuschläge oder Sozialzuschläge, Krankenbezüge, Beihilfen und Unterstützungen, Sterbegeld und Übergangsgeld sowie ein erweiterter Kündigungsschutz (gestaffelte Kündigungsfristen), Unkündbarkeit nach längerer Beschäftigungszeit und eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet werden. Dabei wird die Vergleichbarkeit einer tarifvertraglichen Gesamtregelung mit einem Tarifvertrag des Bundes oder eines Landes nicht dadurch ausgeschlossen, daß in einem Funkt - hier bei der Alters- und Hinterbliebenenversorgung - eine generelle Regelung in der Unternehmung zwar besteht, ihr Inhalt aber nicht mit der Zusatzversorgung bei Bund und Ländern im einzelnen übereinstimmt und die rechtliche Wirkung sich auch nicht aus dem Tarifvertrag, sondern aus einem Einzelvertrag aufgrund einer Bezugnahme auf eine tarifrechtliche Regelung, eine vertragliche Einheitsregelung, eine betriebliche Übung oder aus einer Betriebsvereinbarung herleitet (BSGE 35, 156). Für die Gestaltung der formellen und inhaltlichen Einzelheiten (Wirkungsgrund, Voraussetzungen, Höhe und Dauer der Leistungen) ist keine ins einzelne gehende Übereinstimmung erforderlich. Die vorgenannten wesentlichen Voraussetzungen der Vergleichbarkeit werden aber von dem BTV vom 1. Juni 1966 erfüllt. Den notwendigen Gesamtvergleich dieses BTV mit den tarifrechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder hat der erkennende Senat bereits in dem diesen BTV und die Beigeladene als Arbeitgeberin ebenfalls betreffenden Rechtsstreit im Urteil vom 30. Januar 1973 - 7 RKg 31/70 (BSGE 35, 156, 161 ff.) - vorgenommen. Der Senat ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß es sich um eine "vergleichbare tarifrechtliche Regelung" handelt. Insoweit wird auf die dort gemachten Ausführungen des Senats verwiesen.

Nach allem handelt es sich somit bei der Beigeladenen um eine "Unternehmung" im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG, die eine mit den tarifrechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder vergleichbaren Tarifvertrag auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer anwendet, so daß die Kläger nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG vom Bezug des Kg ausgeschlossen sind. Die Beklagte hat deshalb das Kg mit Recht verweigert und - soweit die Rückforderung noch im Streit war - auch rechtmäßig zurückgefordert (§ 13 Nr. 4 BKGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653994

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge