Leitsatz (redaktionell)
1. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in der Form des sogenannten Abwälzungsanspruchs ist auf die Erstattung dessen gerichtet, was der Schuldner "erlangt", dh infolge des Gläubigervorgehens erspart hat. Der sachlich verpflichtete Leistungsträger der Kriegsopferversorgung hat die Leistungen des vorleistenden Leistungsträgers nur in dem Umfang zu ersetzen, wie sie ihm nach Gesetz oder Satzung oblagen.
3. Hat der Rentenversicherungsträger irrtümlich Leistungen der Tuberkulosehilfe erbracht, obgleich nach RVO § 1244a Abs 7 S 1 die Versorgungsverwaltung dazu verpflichtet war, so hat die Versorgungsverwaltung innerhalb ihres Leistungsrahmens dem Rentenversicherungsträger aufgrund des öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruchs - hier iS des sogenannten Abwälzungsanspruchs - einen Ausgleich für die rechtsgrundlose Vermögensverschiebung zu verschaffen.
Normenkette
BVG § 10 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1950-12-20, § 18 Abs. 2 Fassung: 1953-08-07, Abs. 5 Fassung: 1950-12-20, § 33 Abs. 2 Fassung: 1956-06-06, § 81b Fassung: 1960-06-27; BGB § 812 Fassung: 1896-08-18; RVO § 1236 Abs. 3 Fassung: 1957-02-23, § 1244a Abs. 7 S. 1
Tenor
Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Schlwesig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. Juli 1974 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Der Beigeladene zu 1. (K.), bei dem eine Lungentuberkulose mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70vH als Schädigungsfolge anerkannt war, erkrankte im August 1956 an einer Chorioretinitis (Ader-Netzhautentzündung), die auf seine Lungentuberkulose zurückgeführt wurde. Die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) gewährte ihm in der Zeit vom 21. Januar bis zum 30. Juli 1957 ein Heilverfahren im Augensanatorium Haus O. und meldete die Kosten dieser Rehabilitationsmaßnahme in Höhe von 3.123,45 DM nach Abzug des von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) E. erstatteten Krankengeldes von 63,44 DM in Höhe von insgesamt 3.060,01 DM zur Erstattung beim Versorgungsamt (VersorgA) L. an. Das VersorgA zahlte 2.545,11 DM und teilte mit, die Erstattungsfähigkeit des dem K. gewährten Übergangsgeldes von 514,90 DM werde noch geprüft. Nachdem das VersorgA zunächst erwogen hatte, das Übergangsgeld aus erspartem Hausgeld zu erstatten, nahm es schließlich - nach zusätzlicher Anerkennung von Vereinbarungsprozessen an Netz- und Ader*-haut als Schädigungsfolgen - eine Erstattung von 442,-- DM aus ersparter Ausgleichsrente vor. Diesen Betrag forderte es jedoch zwei Jahre später aufgrund einer Anweisung des Landesversorgungsamts (LVersorgA) mit der Begründung zurück, bei Gegenüberstellung der Gesamtaufwendungen des Rentenversicherungsträgers mit dem Gesamtbetrag der Ersparnisse der Versorgungsverwaltung könnten die Kosten für die Behandlung tuberkulös erkrankter Beschädigter nur insoweit erstattet werden, als nach dem Bundesversorgungsgesetz Leistungen der Heilbehandlung erspart worden seien. Dazu gehöre die Ausgleichsrente nicht, weshalb der daraus erstattete Betrag von 442,-- DM zu Unrecht gezahlt worden sei. Da die LVA die Rückerstattung verweigerte, klagte die Versorgungsverwaltung auf Rückzahlung von 442,-- DM, während die LVA mit der Widerklage die Zahlung des von der Versorgungsverwaltung bislang nicht erstatteten Restbetrags an Übergangsgeld von 72,90 DM begehrte.
Durch Urteil vom 9. März 1972 hat das Sozialgericht (SG) Kiel der Klage stattgegeben, die Widerklage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Es hat einen Ersatzanspruch der LVA aus der ersparten Ausgleichsrente angesichts der Subsidiarität des Anspruchs auf Ausgleichsrente gegenüber dem Übergangsgeld (§ 33 Abs 2 Nr 1 BVG) verneint.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 25. Juli 1974 in Abänderung des Urteils des SG auch die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Es hat ausgeführt, der hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende sogenannte Abwälzungsanspruch, der von § 33 Abs 2 BVG nicht ausgeschlossen werde, sei der Höhe nach auf die von der Versorgungsverwaltung ersparten Leistungen beschränkt, wie auch aus § 81b BVG gefolgert werden müsse. Erspart habe die Versorgungsverwaltung hier aber nur die bereits zur Erstattung verwendeten 442,-- DM, um die sie die Ausgleichsrente des K. wegen Bezugs von Übergangsgeld gekürzt habe. Andere Leistungen seien nicht erspart worden, weil es den Einkommensausgleich im Jahre 1957 noch nicht gegeben habe und der Anspruch des K. auf Hausgeld nach § 18 Abs 5 iVm § 10 Abs 3 Satz 2 BVG idF der Bekanntmachung vom 7. August 1953 ausgeschlossen gewesen sei, da K. die Heilbehandlung vor Anerkennung der Erkrankung als Schädigungsfolge durchgeführt habe.
Der Kläger hat die Revision gegen das ihm am 23. August 1974 zugestellte Urteil am 18. September 1974 eingelegt und am 16. Oktober 1974 begründet; die Beklagte hat die Revision gegen das ihr am 27. August 1974 zugestellte Urteil am 26. September eingelegt und am 7. Oktober 1974 begründet.
Der Kläger ist der Auffassung, die durch Anrechung des Übergangsgeldes ersparte Ausgleichsrente nach dem BVG sei mit den von der Beklagten erbrachten Leistungen der Art nach nicht vergleichbar. Somit hätte die ersparte Ausgleichsrente nicht im Wege des internen Ausgleichs an die Beklagte abgeführt werden dürfen und der Erstattungsbetrag von 442,-- DM sei zu Unrecht gezahlt worden.
Der Kläger beantragt,
in Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 25. Juli 1974 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Kiel vom 9. März 1972 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
in Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. Juli 1974 den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, ihr 72,90 DM zu zahlen.
Sie meint, ihr öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gehe dahin, daß der Kläger ihr alles ersetzen müsse, was sie nach den für sie verbindlichen Bestimmungen vorgeleistet habe. Hierzu verweist sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. April 1972 - 2 RU 242/68 -, auf § 42 Abs 3 des Entwurfs eines Sozialgesetzbuches (Bundesratsdrucksache 305/71), auf § 6 Abs 3 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 und insbesondere auf die Begründung hierzu (Bundestagsdrucksache 7/1237 zu § 6). Nur dieses Erstattungsprinzip gewährleiste die zügige Abwicklung auftretender Rehabilitationsfälle und vermeide den Berechtigten nachteilige Verzögerungen in der Sache. Im übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb die Versichertengemeinschaft Aufwendungen tragen solle, die ihrer Verursachung nach aus allgemeinen Steuermitteln bestritten werden müßten.
Die beigeladene Bundesrepublik schließt sich dem Antrag des Klägers an und will den Grundsatz des § 81b BVG auch auf gesetzlich nicht geregelte öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche ausgedehnt sehen. Die ersparte Ausgleichsrente habe hier allerdings nicht zur Erstattung verwendet werden können, da sie nicht eine dem Übergangsgeld gleichartige Leistung sei, wie bei Anwendung des in § 81b BVG enthaltenen Rechtsgedankens gefordert werden müsse. Im übrigen habe dem K. Ausgleichsrente nur unter Anrechnung eines nach dem BVG zu zahlenden Hausgeldes zugestanden, das seinerseits deshalb nicht zur Erstattung heranzuziehen sei, weil es nach § 18 Abs 2 Satz 1 BVG in der hier maßgeblichen Fassung nicht dem K., sondern seinen Angehörigen zugestanden habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die durch Zulassung statthaften sowie form- und frist*-gerecht eingelegten und begründeten Revisionen sind zulässig (§§ 162 Abs 1 Nr 1, 164, 166 SGG). Sachlich müssen sie insoweit zum Erfolg führen, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Wie die Beteiligten und die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, ist die Rechtsgrundlage der mit Klage und Widerklage in Gestalt der Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG erhobenen Ansprüche der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungs- bzw Ersatzanspruch, der hier im Sinne des sogenannten Abwälzungsanspruchs auf den Ausgleich einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung gerichtet ist (vgl BSG 16, 151; 29, 44, 50; 36, 43, 44 und Urteil vom 12. Februar 1975 - 9 RV 376/74). Zutreffend hat das LSG auch die Voraussetzungen des Abwälzungsanspruchs beurteilt, wenn es ausgeführt hat, die dem K. von der LVA erbrachten Leistungen der Heilbehandlung und sozialen Betreuung dürften - auch vor Einführung des § 1244a Abs 7 RVO und unbeschadet der konkurrierenden Leistungszuständigkeit nach § 1236 Abs 3 RVO - deshalb dem Grunde nach auf die Versorgungsverwaltung abgewälzt werden, weil insoweit ein Kostentragungsvorrang der Versorgungsverwaltung bestehe (vgl Art 120 Abs 1 Satz 1 GG; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung S 666d). Auch zum Umfang des Abwälzungsanspruchs ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, daß jedenfalls im Versorgungsrecht der sachlich verpflichtete Leistungsträger die Leistungen des vorleistenden Leistungsträgers nur in dem Umfang zu ersetzen hat, wie sie dem sachlich verpflichteten Leistungsträger nach Gesetz oder Satzung oblagen. Das hat das BSG im Urteil vom 12. Februar 1975 - 9 RV 376/74 - bereits entschieden. Der erkennende Senat folgt der darin vertretenen Rechtsauffassung. Das gilt insbesondere auch für die von der Beklagten erneut aufgeworfenen Frage, ob nicht wegen der von § 8 1b BVG abweichenden Regelung in § 6 Abs 3 Satz 1 des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes vom 7. August 1974 (BGBl I S 1881) und in § 43 Abs 3 des Entwurfs eines Sozialgesetzbuches sowie nach dem Urteil des BSG vom 27. April 1972 - 2 RU 242/68 (SozR Nr 8 zu § 1504 RVO) für Bestand und Umfang des Erstattungsanspruchs die für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften maßgebend sind. Mit dem 9. Senat ist der erkennende Senat der Auffassung, daß abweichend von anders lautenden Vorschriften (vgl § 1504 RVO, zu dem Urteil des BSG vom 27. April 1972 ergangen ist) für das Versorgungsrecht jedenfalls solange nicht von einem Erstattungsrahmen ausgegangen werden kann, der sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften richtet, als § 81b BVG noch einen hiervon abweichenden Grundsatz enthält. Denn der Erstattungsrahmen darf bei Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für die an der Durchführung des Versorgungsrechts beteiligten Rechtsträger nicht danach unterschiedlich bemessen werden, ob sie im Einzelfall als vorleistende oder als leistungsverpflichtete Leistungsträger ersatzberechtigt oder ersatzverpflichtet sind. Dazu würde aber die Anwendung des § 81b BVG auf die Versorgungsverwaltung als vorleistenden Leistungsträger und die Anwendung des von der Beklagten vertretenen Prinzips auf die Versorgungsverwaltung als verpflichteten Leistungsträger führen. Schließlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß nicht nur die von der Beklagten für zweckmäßig erachtete, sondern auch die in § 81b BVG festgelegte Erstattungsregelung dazu dient, zeitraubende Zuständigkeitserörterungen zugunsten einer beschleunigten Leistungsgewährung zu vermeiden. Wenn nach dem Prinzip des § 81b BVG der vorleistende Leistungsträger auch nicht immer vollständigen Ersatz erlangt, so handelt es sich dabei doch, wie der vorliegende Fall zeigt, um relativ geringfügige Ausfallbeträge, die aus den oben genannten Gründen bis zur einer einheitlichen Regelung durch den Gesetzgeber hingenommen werden müssen.
Ausgehend vom zutreffend beurteilten Inhalt und Umfang des Abwälzungsanspruchs hat das LSG geprüft, welche Geldleistungen die Versorgungsverwaltung neben den bereits abgegoltenen Sachleistungen der Heilbehandlung durch die Gewährung des Übergangsgeldes seitens der LVA an K. erspart hat. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß nur Ausgleichsrente in Höhe von 442,-- DM erspart worden sei, weil der erst mit Wirkung ab 1. Juni 1960 geschaffene Einkommensausgleich für das Jahr 1957 noch nicht habe in Betracht kommen können und ein Anspruch auf Versorgungshausgeld in dem hier gegebenen Fall einer vor Anerkennung der Erkrankung als Schädigungsfolge durchgeführten Heilbehandlung nach § 18 Abs 5 iVm § 10 Abs 3 Satz 2 BVG in der damals geltenden Fassung ausgeschlossen gewesen sei. Letzterem vermag der Senat jedoch nicht zuzustimmen.
Nach § 18 Abs 2 BVG in der für die streitige Zeit geltenden Fassung des Gesetzes vom 6. Juni 1956 (BGBl I S 469) - BVG aF wird den Angehörigen des Beschädigten, deren Ernährer er ist, während der Heilanstaltspflege Hausgeld gewährt, wenn der Beschädigte Heilbehandlung nur aufgrund des BVG erhält oder wenn er zwar die Heilbehandlung nicht nur aufgrund des BVG erhält, aber eine der in § 14 Abs 2 BVG aF genannten Kassen - der sogenannten gesetzlichen Krankenkassen - zur Zahlung nicht verpflichtet ist. Das Hausgeld ist so zu bemessen, als ob der Beschädigte Mitglied der Krankenkasse wäre; es wird nur gezahlt, soweit und solange das Einkommen durch die Erkrankung gemindert ist. Das LSG ist auf diese Leistungsvoraussetzungen nicht näher eingegangen und hat Feststellungen hierzu - nach seiner Rechtsauffassung zu Recht - nicht getroffen. Richtig ist zwar, daß nach § 18 Abs 5 BVG aF Hausgeld nicht gewährt wurde, wenn eine Heilbehandlung "von dem Beschädigten" vor der Anerkennung durchgeführt worden war. Das trifft hier aber entgegen der Auffassung des LSG nicht zu. Denn nicht der Beigeladene K., sondern die beklagte LVA führte seine Heilbehandlung durch. Dieser Fall kann der selbst durchgeführten Heilbehandlung auch nicht gleichgestellt werden. Es würde nämlich dem Zweck der konkurrierenden Leistungszuständigkeit nach § 1236 Abs 3 RVO zuwiderlaufen, wenn der Anspruch auf Hausgeld nur deshalb verloren ginge, weil der leistungsberechtigte, aber letztlich nicht leistungspflichtige Rentenversicherungsträger das Heilverfahren im Interesse des Beschädigten ohne die zeitraubende Prüfung seiner Leistungspflicht beschleunigt und noch vor Anerkennung der zur Behandlung kommenden Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge durchgeführt hat. Aus diesem Grunde und wegen der bei Anwendung der Ausnahmeregelung über den Ausschluß des Hausgeldanspruchs gebotenen engen Auslegung entfiel der Anspruch des K. auf Hausgeld nicht deshalb, weil seine Heilbehandlung von der beklagten LVA vor Anerkennung des behandelten Leidens als Schädigungsfolge durchgeführt wurde. Auch der nur schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen betreffende Hausgeldausschluß nach § 18 Abs 5 iVm § 10 Abs 5 BVG aF kam hier nicht in Betracht, weil es bei K. unstreitig um die Behandlung von Schädigungsfolgen ging. Endlich greift auch der von der beigeladenen Bundesrepublik gegebene Hinweis nicht durch, ein etwa erspartes Hausgeld habe deshalb nicht zum Ersatz des von der Beklagten gewährten Übergangsgeldes herangezogen werden können, weil das Hausgeld nicht dem K., sondern gegebenenfalls nur seinen Angehörigen zugestanden habe. Es trifft zwar zu, daß nach § 18 Abs 2 Satz 1 BVG aF das Hausgeld den Angehörigen des Beschädigten gewährt wird, deren Ernährer er ist. Für den hier streitigen Abwälzungsanspruch kommt es darauf aber nicht an. Denn bei Vorliegen aller tatbestandlichen Voraussetzungen hätte die Versorgungsverwaltung ein Hausgeld an die Ehefrau des K. zahlen müssen. Das aufgrund des Versorgungsrechts zu leistende Hausgeld wäre mithin ohne Rechtsgrund erspart und deshalb zur Deckung des Abwälzungsanspruchs der Beklagten heranzuziehen.
Ob K. alle tatsächlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Hausgeld erfüllte, für welchen Zeitraum während der Heilbehandlung das zutraf und wie hoch demnach der ggf von der Versorgungsverwaltung ersparte Gesamtbetrag an Hausgeld war, kann ohne die hierzu erforderlichen Tatsachenfeststellungen (§ 163 SGG) nicht beurteilt werden. Aus diesem Grunde muß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden.
Sollte das LSG zu dem Ergebnis gelangen, daß K. während der Heilbehandlung keinen Anspruch auf Hausgeld hatte oder daß dieser Anspruch nicht den Betrag des von der Beklagten geleisteten Übergangsgeldes (514,90 DM) erreicht, so ist zur Erstattung auch die von der Versorgungsverwaltung ersparte Ausgleichsrente heranzuziehen, wie das LSG zutreffend erkannt hat. Die Auffassung des Klägers und der Beigeladenen zu 2), der Abwälzungsanspruch beziehe sich mangels Gleichartigkeit von Übergangsgeld und Ausgleichsrente nicht auf letztere, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst kann hier das Erfordernis der Gleichartigkeit angesichts der auf Unterhaltssicherung des Beschädigten gerichteten Ausgleichsrente einerseits und des zur Unterhaltssicherung der vom Beschädigten ernährten Angehörigen dienenden Hausgeldes andererseits kaum ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Im übrigen ergibt sich aber gerade aus dem Wesen des Abwälzungsanspruchs und ebenso auch aus dem Wortlaut des § 81b BVG, daß der unter den beteiligten Leistungsträgern vorzunehmende Ausgleich unterschiedliche Ansprüche und somit auch nach Voraussetzungen und Zweckbestimmung unterschiedliche Leistungen betrifft. Der Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen zwischen Trägern der öffentlichen Verwaltung als Inhalt des Abwälzungsanspruchs (vgl BSG 16, 151; 29, 44, 50; 36, 43, 44, und Urteil vom 12. Februar 1975 - 9 RV 376/74 -) setzt nämlich begrifflich nur voraus, daß ein sachlich nicht verpflichteter Leistungsträger geleistet und der sachlich verpflichtete Leistungsträger somit seine Leistung erspart hat. Der für diese Fälle vorgesehene Ausgleich durch den Abwälzungsanspruch muß also, wenn er nicht etwa nur auf Fälle verkannter örtlicher Zuständigkeiten beschränkt und hier wegen der Ausgleichskompetenz der gemeinsamen Oberbehörde überflüssig sein soll, gerade von der Ungleichheit der auszugleichenden Ansprüche ausgehen.
Das folgt aus § 81b BVG, der den Verwaltungsbehörden oder anderen Einrichtungen der Kriegsopferversorgung "andere" Behörden und die Versicherungsträger des öffentlichen Rechts gegenüberstellt. Denn bei den Exekutivorganen der Kriegsopferversorgung führen andere Ansprüche zu anderen Leistungen als bei den Versicherungsträgern und anderen Behörden. Fehlt es mithin bei der Durchführung des Abwälzungsanspruchs ebenso wie bei Anwendung des § 81b BVG notwendigerweise stets an der Gleichheit der auszugleichenden Ansprüche, so kann der Ausgleich erst dann scheitern, wenn die auszugleichenden Leistungen untereinander nicht vergleichbar und deshalb nicht ausgleichbar sind. Ob das bereits bei zu Unrecht erbrachten Sachleistungen einerseits und dadurch ersparten Geldleistungen andererseits in Betracht kommt, muß zweifelhaft erscheinen, weil der in § 81b BVG vorgesehene und im vorliegenden Fall durchgeführte Geldersatz der Aufwendungen für Sachleistungen dagegen spricht (vgl hierzu auch die Ersatzregelungen für Sachleistungen in den §§ 19 und 20 BVG). Indes braucht dies hier nicht abschließend erörtert zu werden; für den vorliegenden Fall genügt schon die Tatsache, daß es sich sowohl in dem von der Beklagten geleisteten Übergangsgeld als auch in der vom Kläger dadurch ersparten Ausgleichsrente um Geldleistungen gehandelt hat, zur Bejahung der Ausgleichsfähigkeit. Dafür spricht auch die sich aus § 33 Abs 2 BVG aF und § 2 Buchst k der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG vom 2. August 1958 (BGBl I S 567) ergebende Anrechnung des Hausgeldes auf die Ausgleichsrente. Denn wenn innerhalb des Versorgungsrechts die Verrechnung von Geldleistungen der Heilbehandlung mit Geldleistungen der Unterhaltssicherung des Beschädigten ausdrücklich vorgeschrieben ist, kann gegenüber dem Abwälzungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nicht überzeugend eingewandt werden, das während der Heilbehandlung gewährte Übergangsgeld aus der Rentenversicherung könne nicht mit der außerhalb der versorgungsrechtlichen Heilbehandlung liegenden Ausgleichsrente verrechnet werden (s auch die in § 1 Abs 3 Nr 10 der DVO zu § 33 BVG - in der Fassung vom 11.1.1961, BGBl I S 19 - ausdrücklich vorgeschriebene Berücksichtigung von Hausgeld und Übergangsgeld bei der Berechnung der Ausgleichsrente). Es würde auch jeder innere Grund dafür fehlen, den hier sachlich gebotenen und leicht durchführbaren geldlichen Ausgleich unter den beteiligten Leistungsträgern deshalb zu verhindern, weil in den Voraussetzungen oder in der Zielrichtung der erbrachten und der ersparten Leistungen gewisse - für die Leistungsverpflichtung der Versorgungsverwaltung aber unerhebliche - Unterschiede bestehen.
Von den gleichen Erwägungen hat sich offensichtlich auch der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in seinem Rundschreiben vom 5. Juli 1962 - V/2 - 5207.2 - 3182/62 - (BVBl 1962 S 96 Nr 46) leiten lassen. Denn hier ist im Anschluß an den Hinweis, die Höhe des Kostenersatzes sei durch Vergleich der Gesamtaufwendungen des Rentenversicherungsträgers mit dem Gesamtbetrag der Ersparnisse der Versorgungsverwaltung zu ermitteln, wörtlich ausgeführt: "Auf diese Weise können höhere Leistungen des Rentenversicherungsträgers bei einer Leistungsart durch größere Ersparnisse der Versorgungsverwaltung bei einer anderen Leistungsart ausgeglichen werden. In den Gesamtbetrag der Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers sind auch solche Aufwendungen für die Durchführung der Heilbehandlung einzubeziehen, denen keine entsprechende Leistungsart nach dem BVG gegenübersteht, zB Taschengeld und Übergangsgeld". Damit ist auch in dem vorbezeichneten Rundschreiben der hier in Rede stehende Ausgleich nicht von einer "Gleichartigkeit der Ansprüche" im Sinne des Revisionsvorbringens des Klägers abhängig gemacht worden.
Die Entscheidung des Rechtsstreites wird nach alledem vom LSG aufgrund der noch zu treffenden Tatsachenfeststellungen dahin zu fällen sein, daß zur Erstattung des dem K. von der Beklagten gewährten Übergangsgeldes in erster Linie ein etwa vom Kläger erspartes Hausgeld und sodann - ggf unter Anrechnung dieses Hausgeldes im Rahmen des sonstigen Einkommens und der hier geltenden Freibeträge - die ersparte Ausgleichsrente heranzuziehen ist. Das LSG wird weiterhin zu prüfen haben, ob der Beklagten bei der gegebenen Rechtslage nicht ein weitergehender Erstattungsanspruch zusteht so daß die Widerklage ganz oder zum Teil begründet ist.
Fundstellen