Entscheidungsstichwort (Thema)
Produktive Winterbauförderung. Umlagepflicht. Inhaltsbestimmung des § 1 Abs 2 Nr 27 BauBetrV 1980 idF vom 24.10.1984
Orientierungssatz
1. Für die Frage, ob ein Betrieb förderungsfähig und deshalb in die produktive Winterbauförderung einbezogen ist, kommt es nicht auf die individuelle Gestaltung des Betriebes (vgl BSG vom 27.6.1980 8b/12 RAr 7/78 = SozR 4100 § 186a Nr 9) oder auf die Art der von ihm angenommenen Aufträge an, sondern allein darauf, ob der Betrieb zu einem förderungsfähigen und in die Förderung einbezogenen Zweig des Baugewerbes gehört (vgl § 76 Abs 2 S 1 AFG). Selbst wenn ein Betrieb - abweichend von dem Zweig des Baugewerbes, zu dem er zu rechnen ist - nur Arbeiten ausführt, bei denen er nicht durch Mittel der produktiven Winterbauförderung gefördert werden kann, hat dieser Umstand auf die Umlagepflicht nach § 186a AFG keinen Einfluß.
2. Der Begriff "dienen" iS des § 1 Abs 2 Nr 27 BauBetrV 1980 idF vom 24.10.1984 ist schon nach dem Wortlaut des Gesetzes dahin zu verstehen, daß die (überwiegende) Betriebstätigkeit unmittelbar auf die Gewinnung von Rohmaterialien oder die Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien gerichtet sein muß.
3. Bei Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten fällt zwangsläufig Abbruchmaterial an, es wird nicht "gewonnen"; nur soweit es für seine Wiederverwendung hergerichtet wird, liegt überhaupt eine Wiederaufbereitung vor.
4. Die Ausnahmeregelung in § 1 Abs 2 Nr 27 Halbs 2, BaubetrV 1980 idF vom 24.10.1984 ist eng abzugrenzen. Nicht schon, wenn durch den Abbruch auch Abbruchmaterialien anfallen, die als Rohmaterial gewonnen oder für einen anderen Verwendungszweck wiederaufbereitet werden können, sondern nur, soweit die Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterial oder die Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient und diese zweckgerichtete Tätigkeit auch den überwiegenden Betätigungsbereich des Unternehmens darstellt, gehört der Betrieb zu den umlagefreien Unternehmen. Dient eine Tätigkeit verschiedenen Zwecken, so kommt es auf den Hauptzweck an.
Normenkette
AFG § 76 Abs 2 S 1, § 186a Abs 1 S 1; BaubetrV 1980 § 1 Abs 2 Nr 27 Halbs 2 Fassung: 1984-10-24
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 24.09.1987; Aktenzeichen L 7 Ar 284/85) |
SG Hannover (Entscheidung vom 25.09.1985; Aktenzeichen S 3 Ar 73/85) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin ab September 1981 gemäß § 186a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) eine Umlage zu den Mitteln für die produktive Winterbauförderung zu leisten hat.
Die Klägerin betreibt den Abbruch von Bauwerken - Gebäuden, Tankstellen, Schornsteinen uam -. Außerdem werden in ihrem Unternehmen Erdarbeiten für die Planierung von Park- und Sportplätzen sowie der Aushub von Baugruben verrichtet. Den beim Abbruch von Bauwerken anfallenden Bauschutt fährt sie selbst ab, zum Teil verwendet sie ihn im Rahmen der von ihr vorgenommenen Erdarbeiten nach Sortieren, Zerkleinern usw zum Auffüllen von Baustraßen und Parkplätzen sowie zum Abdecken von Deponien.
Die Beklagte hatte mit dem Bescheid vom 20. Juni 1983, geändert durch den Bescheid vom 7. Juli 1983, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 1983 und des in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Hannover (SG) am 20. Juni 1984 - S 3 AR 527/83 - erklärten Teilverzichts die Klägerin zur Entrichtung der Winterbauumlage ab September 1981 herangezogen. Die gegen diese Bescheide erhobene Klage hatte das SG durch das Urteil vom 20.Juni 1984 - S 3 Ar 527/83 - abgewiesen. Die Klägerin hatte die zum Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) eingelegte Berufung - Az.: L 7 Ar 215/84 - zurückgenommen.
Am 23. November 1984 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die Neufassung des § 1 Abs 2 Nr 27 der Verordnung über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist -Baubetriebeverordnung- (BaubetrVO) vom 28. Oktober 1980 (BGBl I 2033) - BaubetrVO 1980 - idF durch Art 1 Nr 1 der Änderungsverordnung vom 24. Oktober 1984 (BGBl I 1318) - BaubetrVO 1984 -, sie unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide ab September 1981 von der Umlagepflicht freizustellen.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit dem Bescheid vom 5. Dezember 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 1985 ab: Die Klägerin sei ein Unternehmen, das Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten verrichte, ohne daß ihre überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien diene.
Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das der Klage stattgebende Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Die Klägerin sei eine Arbeitgeberin des Baugewerbes, in deren Betrieb die ganzjährige Beschäftigung durch Leistungen im Sinne des AFG gefördert werden könne. Sie sei jedoch kein Abbruch- oder Abwrackbetrieb, dessen überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien diene. Insbesondere seien das Grobzerkleinern und die grobe Sortierung der Abbruchmaterialien sowie deren Verwendung für den Bau von Straßen, Sport- und Spielplätzen oder als Abdeckmaterial für Deponien weder Gewinnung von Rohmaterial noch Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien.
Zur Begründung ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob und in welchem Umfange die gesamtbetriebliche Arbeitszeit im Unternehmen der Klägerin auf die Gewinnung von Rohmaterialien oder die Aufbereitung von Abbruchmaterialien entfalle. Ferner habe das LSG berücksichtigen müssen, daß der Betrieb der Klägerin tatsächlich keine Förderungsleistungen erhalten habe und daß die im Betriebe der Klägerin anfallenden Arbeiten vollständig witterungsunabhängig verrichtet würden. In rechtlicher Hinsicht habe das LSG nicht hinreichend berücksichtigt, daß von § 1 Abs 2 Nr 27, 2. Halbs, BaubetrVO 1984 gerade Betriebe von der Art der Klägerin erfaßt würden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 24. September 1987 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. September 1985 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Die Revision ist nicht begründet. Das LSG hat zutreffend das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Auszugehen ist davon, daß die Beklagte bereits mit dem durch den Bescheid vom 7. Juli 1983 geänderten und durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Hannover am 20. Juni 1984 - S 3 Ar 527/83 - abgegebene Verzichtserklärung modifizierten Bescheid vom 20. Juni 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 1983 die Umlagepflicht der Klägerin gemäß § 186a AFG für die streitige Zeit festgestellt hat und daß diese Entscheidung durch das rechtskräftige Urteil des SG Hannover vom 20. Juni 1984 - S 3 Ar 527/83 - nach Rücknahme der Berufung bindend geworden ist (§ 156 Abs 2 SGG). Da die Klägerin mit ihrem Antrag vom 23. November 1984 erneut die Aufhebung dieser Bescheide beansprucht und dieses Begehren auf die rückwirkende Änderung des § 1 Abs 2 Nr 27 der BaubetrVO 1980 durch Art I Nr 1 der Änderungs-VO vom 24. Oktober 1984 (BGBl I 1380) sowie die Rückwirkungsbestimmung in § 2a BaubetrVO (idF des Art I Nr 3 der VO vom 24. Oktober 1984) gestützt hat, ist die Beklagte zu der beantragten Aufhebung der vorgenannten Bescheide nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) berechtigt und verpflichtet. Die Beklagte ist an der rückwirkenden Aufhebung und Neuentscheidung nach dieser Vorschrift nicht durch die Rechtskraft des Urteils des SG Hannover vom 20. Juni 1984 - S 3 Ar 527/83 - gehindert. Es ist - wenn auch in erster Linie für das Leistungsrecht- allgemein anerkannt, daß die Rechtskraft einer Entscheidung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit einer Neufeststellung der Leistung wegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht entgegensteht (vgl dazu ausführlich Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, Stand August 1981, S 582d ff mwN). Da aber auch die angefochtenen Bescheide Verwaltungsakte mit Dauerwirkung sind und die Klägerin die anderweitige Feststellung zu ihren Gunsten wegen einer Änderung der Rechtslage beansprucht, müssen die zuvor für die Neufeststellung der Leistung geltenden Grundsätze auch für die anderweitige Entscheidung über die Umlagen gemäß § 186a AFG gelten.
Die Beklagte hat aber die rückwirkende Neufeststellung der Umlagepflicht der Klägerin mit Recht abgelehnt, weil sich die Rechtslage insoweit nicht geändert hat. Die Klägerin hat zwar nach den für den erkennenden Senat gemäß § 163 SGG bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG in der Zeit von November 1980 bis Oktober 1984 keine Leistungen nach den §§ 77 bis 80 AFG bezogen. Infolgedessen findet auf sie auch die Übergangsvorschrift des § 2a BaubetrVO 1984 Anwendung, sofern die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Nr 27 BaubetrVO 1984 erfüllt sind. Das ist, wie das LSG zutreffend erkannt hat, nicht der Fall.
Das LSG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin eine Arbeitgeberin des Baugewerbes ist, da sie gewerblich auf dem Baumarkt Bauleistungen anbietet (§ 75 Abs 1 Nr 1 AFG). Zu den Bauleistungen zählen nach § 75 Abs 1 Nr 3 AFG ua alle Bauarbeiten, die der Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Demgemäß muß die Klägerin grundsätzlich die Umlagen für die Mittel der produktiven Winterbauförderung mit aufbringen, wenn in Betrieben dieser Art die ganzjährige Beschäftigung durch Leistungen nach den §§ 77 bis 80 AFG zu fördern ist (§ 186a Abs 1 Satz 1 AFG).
Für die Frage, ob ein Betrieb förderungsfähig und deshalb in die produktive Winterbauförderung einbezogen ist, kommt es nicht auf die individuelle Gestaltung des Betriebes (BSG SozR 4100 § 186a Nr 9) oder auf die Art der von ihm angenommenen Aufträge an, sondern allein darauf, ob der Betrieb zu einem förderungsfähigen und in die Förderung einbezogenen Zweig des Baugewerbes gehört (vgl § 76 Abs 2 Satz 1 AFG). Selbst wenn ein Betrieb - abweichend von dem Zweig des Baugewerbes, zu dem er zu rechnen ist - nur Arbeiten ausführt, bei denen er nicht durch Mittel der produktiven Winterbauförderung gefördert werden kann, hat dieser Umstand auf die Umlagepflicht nach § 186a AFG keinen Einfluß. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat zwar im Rahmen der ihm in § 76 Abs 2 Satz 1 AFG erteilten Ermächtigung die Förderungsfähigkeit als Voraussetzung für die Einbeziehung in die Winterbauförderung zu beachten. Dabei hat er jedoch einen weiten Spielraum für eine praktikable Abgrenzung des Kreises der förderungsfähigen Betriebe. Dieser Rahmen wird nur überschritten, wenn keine Differenzierung nach der Förderbarkeit erfolgt und innerhalb einer Branche eine abgrenzbare Gruppe von Betrieben erkennbar ist, die durch Leistungen der Winterbauförderung nicht wesentlich gefördert werden kann (erkennender Senat, SozR 4100 § 186a Nr 4).
Das LSG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin zu den von § 1 Abs 2 Nr 27, 1. Halbs, BaubetrVO 1984 erfaßten Betrieben gehört, die Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten verrichten und die die in § 1 Abs 2 Nr 27, 2. Halbs, BaubetrVO 1984 normierten Voraussetzungen für die Nichterfassung nicht erfüllen. Die Inhaltsbestimmung des § 1 Abs 2 Nr 27 BaubetrVO 1984 erfordert mehrere begriffliche Abgrenzungen, die nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift abzuleiten sind. Zunächst ist der Begriff "dienen" schon nach dem Wortlaut des Gesetzes dahin zu verstehen, daß die (überwiegende) Betriebstätigkeit unmittelbar auf die Gewinnung von Rohmaterialien oder die Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien gerichtet sein muß. Damit steht im Einklang, daß der Verordnungsgeber zwischen Rohmaterialien und Abbruchmaterialien unterschieden hat. Bei Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten fällt zwangsläufig Abbruchmaterial an, es wird nicht "gewonnen"; nur soweit es für seine Wiederverwendung hergerichtet wird, liegt überhaupt eine Wiederaufbereitung vor. Darum handelt es sich nicht schon, wie die Revision meint, wenn das Abbruchmaterial zum Zwecke der Verwendung als Schütt- oder Füllmaterial zur Herstellung von Baustraßen und Parkplätzen oder zu Abdeckmaterial von Deponien usw bereitgestellt und an den Ort der Verwendung gebracht wird.
In gleicher Weise stellt es auch noch keine Gewinnung von Rohmaterialien dar, wenn beim Abbruch Abbruchmaterial anfällt, in dem Rohmaterial enthalten ist. Allein der Umstand, daß sich im Abbruchmaterial auch solche Materialien befinden, die als Rohmaterialien gewonnen werden können, hat nicht gleichzeitig auch zur Folge, daß die Abbruchtätigkeit bereits der Gewinnung von Rohmaterialien dient. Denn dann würde, wie das LSG zutreffend hervorgehoben hat, jede Abbruchtätigkeit an Abbruch- oder Abwrackstellen, an denen Abbruchmaterialien anfallen, die als Rohmaterial wiederverwendet werden können, bereits der Gewinnung von Rohmaterial dienen. Damit würden entgegen der mit der Änderung des § 1 Abs 2 Nr 27 BaubetrVO 1984 bezweckten begrenzten Herausnahme der überwiegend mit der Gewinnung von Rohmaterial und der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterial befaßten Betriebe die Gesamtheit der Abbruchbetriebe aus der Förderungsfähigkeit herausgenommen werden.
Die Ausnahmeregelung in § 1 Abs 2 Nr 27, 2. Halbs, BaubetrVO 1984 ist daher eng abzugrenzen. Nicht schon, wenn durch den Abbruch auch Abbruchmaterialien anfallen, die als Rohmaterial gewonnen oder für einen anderen Verwendungszweck wiederaufbereitet werden können, sondern nur, soweit die Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterial oder die Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient und diese zweckgerichtete Tätigkeit auch den überwiegenden Betätigungsbereich des Unternehmens darstellt, gehört der Betrieb zu den umlagefreien Unternehmen. Dient eine Tätigkeit verschiedenen Zwecken, so kommt es auf den Hauptzweck an. Muß zB Abbruchmaterial, das zum Unterbau von Straßen usw verwendet werden soll, bereits für den der Abbruchtätigkeit zuzuordnenden Abtransport grob zerkleinert oder sortiert werden, so handelt es sich nur um Abbrucharbeiten und nicht um die Gewinnung von Rohmaterialien oder die Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien. Dasselbe gilt für den Transport solcher Materialien.
Dementsprechend dient die vom LSG unwidersprochen festgestellte Tätigkeit der Klägerin im Rahmen ihres Abbruchunternehmens in vollem Umfange nicht der Gewinnung von Rohmaterialien, sondern allenfalls der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterial, aber auch dies nur insoweit, wie es sich um die Grobzerkleinerung und die Grobsortierung des anfallenden Abbruchmaterials zum Zwecke der Wiederverwendung handelt.
Der Revision ist zwar darin zuzustimmen, daß das LSG nicht im einzelnen festgestellt hat, welchen Umfang diese Tätigkeit im Gesamtbereich der von der Klägerin insgesamt verrichteten Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten im Einzelnen hatte. Darauf kommt es aber nicht an, weil in § 1 Abs 2 Nr 27 BaubetrVO 1984 nur darauf abgestellt ist, ob die Tätigkeit eines Abbruch- und Enttrümmerungsunternehmens überwiegend der Gewinnung von Rohmaterialien oder -was im Falle der Klägerin allein in Betracht kommt - der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient.
Das LSG hat den Sachvortrag der Klägerin und insbesondere deren Aufstellung vom 20. November 1984 über die von ihr insgesamt verrichteten Arbeiten zugrunde gelegt. Hieraus konnte es rechtsfehlerfrei schließen, daß die Tätigkeit der Klägerin jedenfalls nicht überwiegend den in § 1 Abs 2 Nr 27, 2. Halbs, BaubetrVO 1984 genannten Zwecken, die die Herausnahme der Klägerin aus der Winterbauförderung zur Folge hätten, diente.
Dementsprechend hat die Beklagte zutreffend die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 1983 - geändert durch den Bescheid vom 7. Juli 1983 - idF des Widerspruchsbescheides vom 3. August 1983 und der Verzichtserklärung vom 20. Juni 1984 wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen