Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung überzahlter Geldleistungen nach § 118 Abs 4 SGB 6. besonders schwerer Fehler eines Verwaltungsaktes. Fehlen einer gültigen und anwendbaren Ermächtigungsgrundlage. Offensichtlichkeit. Rücknahmeanspruch. unzulässige Rechtsausübung
Leitsatz (amtlich)
- Ein Verwaltungsakt leidet an einem besonders schweren Fehler, wenn der Verwaltungsträger Pflichten eines Bürgers einseitig begründet oder feststellt, ohne dass es dafür bei Erlass des Verwaltungsakts eine gültige und anwendbare Ermächtigungsgrundlage gibt.
- Ein solcher Fehler ist offensichtlich, wenn ein verständiger Durchschnittsadressat in nachvollziehender Würdigung aller in Betracht kommender rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit Gewissheit zu der Beurteilung kommen müsste, dass der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an dem besonders schwerwiegenden Fehler litt.
- Ein Anspruch auf Rücknahme eines Verwaltungsakts kann wegen unzulässiger Rechtsausübung untergehen.
Normenkette
SGG §§ 54-55, 87 Abs. 1 S. 1; SGB 1 § 31; SGB 10 § 1; SGB X § 31 S. 1, §§ 33, 40 Abs. 1, § 42 S. 1; SGB 10 § 44 Abs. 2, §§ 45, 48; SGB X § 50 Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 3 S. 1; SGB VI § 118 Abs. 3, 4 Sätze 1-2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 428.863,22 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin der Beklagten den Wert der nach dem Tod des Versicherten E… C…, ihres Schwiegervaters, auf dessen Konto überwiesenen Rentenbeträge von 837.483,57 DM und den Wert von Geburtstagsgaben, welche die Beklagte aus Anlass von vermeintlichen Geburtstagen des Versicherten in Höhe von insgesamt 1.300,00 DM postbar gezahlt hatte, zusammen also 838.783,57 DM (= 428.863,22 €), erstatten muss.
Der im März 1977 gestorbene Versicherte bezog von der Beklagten seit 1954 Altersrente. Eine Todesmitteilung von dritter Seite erreichte die Beklagte erst im September 1997. Bis dahin überwies sie die Altersrente weiter auf das vom Versicherten angegebene Konto, insgesamt 837.483,57 DM. Die Klägerin, die gegenüber dem Geldinstitut, das die Rentenbeträge jeweils gutgeschrieben hatte, verfügungsbefugt war, hob die Beträge ab und verbrauchte sie. Ferner übersandte die Beklagte postbare Geburtstagsgaben an den Versicherten aus Anlass seines vermeintlichen 90., 95., 100., 101. und 102. Geburtstags in Höhe von insgesamt 1.300,00 DM. Vor dem (vermeintlichen) 90. Geburtstag des Versicherten im November 1979 war der Beklagten im September 1979 gemeldet worden, der (wie gesagt: seit 1977 tote) Versicherte sei von Wuppertal, seinem letzten Wohnsitz, nach “R.…” umgezogen; die Klägerin war damals und ist für R… gemeldet.
Im Bescheid vom 13. Januar 1998 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, diese schulde ihr die Erstattung von 838.783,57 DM; ferner gebot sie ihr, den Betrag zu überweisen.
Im Februar 1998 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie wolle von der angebotenen Ratenzahlung Gebrauch machen; auf eine Mahnung vom 19. März 1998 reagierte sie nicht. Im Vollstreckungsverfahren wurde das Grundstück der Klägerin mit einer Sicherungshypothek zu Gunsten der Beklagten belastet. Diese erklärte gegenüber der Klägerin im Bescheid vom 12. August 1998, sie rechne mit ihrer Erstattungsforderung gegen die Ansprüche der Klägerin auf Witwenrente in Höhe von 178,79 DM monatlich auf.
Die Klägerin hatte zuvor die Beklagte mit Schreiben vom 15. Januar 1998 unterrichtet, ihr Ehemann sei gestorben. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 trug sie erstmals vor, sie habe mit dem Schreiben vom 15. Januar 1998 Widerspruch eingelegt; dazu übersandte sie die Kopie eines Schreibens vom 28. März 1977, mit dem sie – wie sie angab – die Beklagte damals über den Tod des Versicherten informiert habe; in den Akten der Beklagten befindet sich ein solches Schreiben nicht. Ferner überreichte die Klägerin eine Kopie eines Schreibens, das auf den 19. Januar 1998 datiert ist und in dem sie unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 13. Januar 1998 erläutert, aus welchen Gründen sie geglaubt habe, die Rentenzahlungen zu Recht erhalten zu haben. Auch das Original dieses Schreibens befindet sich nicht in den Akten der Beklagten, die auch keinen Hinweis auf einen Zugang enthalten. Die Klägerin behauptete dazu, das Original per Einschreiben übersandt zu haben, legte aber keinen Nachweis hierfür vor.
Am 25. Juli 2002 wurde die Klägerin vom Amtsgericht R… vom Strafvorwurf des Betrugs freigesprochen, weil sie – wie das Amtsgericht meinte – keine Mitteilungspflicht gegenüber der Beklagten gehabt habe. Die Klägerin beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Verwaltungsakte vom 13. Januar 1998, hilfsweise deren Rücknahme. Dies lehnte die Beklagte im Bescheid vom 11. Dezember 2002 ab, weil die Entscheidungen rechtmäßig und bindend geworden seien. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 28. März 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, der Bescheid vom 13. Januar 1998 sei rechtmäßig und bindend geworden. Die damals fehlende Ermächtigungsgrundlage sei später in das Gesetz eingefügt worden. Die Rücknahme werde abgelehnt, weil der Bescheid inhaltlich rechtmäßig sei, durch die nachträgliche Heilung ein Formverstoß nicht vorliege und § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht zur Korrektur von Formverstößen diene. Der Bescheid sei auch nicht nichtig.
Das Sozialgericht Düsseldorf (SG) hat die Klagen durch Urteil vom 25. November 2003 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung durch Urteil vom 16. September 2005 zurückgewiesen. Zwar sei die Beklagte im Januar 1998 nicht ermächtigt gewesen, ihren Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen; im Juni 2002 sei aber die notwendige Ermächtigungsgrundlage geschaffen worden. Eine allein auf Verfahrensfehlern beruhende Rechtswidrigkeit löse keinen Rücknahmeanspruch aus.
Die Klägerin rügt mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision, das Berufungsgericht habe die §§ 40, 44 Abs 2 SGB X und § 118 Abs 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) verletzt. Die Entscheidungen vom 13. Januar 1998 seien nichtig, weil es für die Verwaltungsakte der Beklagten keine Ermächtigungsgrundlage gegeben habe. Ferner habe das LSG übersehen, dass sie im Januar 1998 rechtzeitig Widerspruch eingelegt habe, sodass es jene Verwaltungsakte auf Anfechtungsklage hin in vollem Umfang habe überprüfen und auch ungeheilte, die Aufhebbarkeit begründende Verfahrensmängel habe beachten müssen. Sie habe ferner die abgehobenen Geldbeträge gutgläubig verbraucht. Das LSG habe auch keine konkreten Feststellungen darüber getroffen, welche Beträge sie tatsächlich abgehoben und für ihre Belange verbraucht habe. Außerdem sei die Forderung verjährt. Jedenfalls habe sie einen Anspruch auf Rücknahme jener belastenden Verwaltungsakte.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2005 und das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25. November 2003 aufzuheben und die Nichtigkeit der Verwaltungsakte vom 13. Januar 1998 festzustellen,
hilfsweise,
die Verwaltungsakte vom 13. Januar 1998 aufzuheben,
weiter hilfsweise,
den ablehnenden Verwaltungsakt vom 11. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Verwaltungsakte vom 13. Januar 1998 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend und trägt vor, der Erlass der Verwaltungsakte ohne Ermächtigungsgrundlage sei angesichts der damals umstrittenen Rechtslage kein offensichtlicher Fehler gewesen. Es handele sich um einen Verfahrensfehler, der keinen Rücknahmeanspruch nach § 44 SGB X begründen könne. Diese Norm diene nämlich ausschließlich der Herstellung der materiellen Gerechtigkeit. Die Rückforderung habe aber von Anfang an der materiellen Rechtslage entsprochen.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet, weil das LSG ihre Berufung gegen das Urteil des SG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat (§ 170 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Die Nichtigkeitsfeststellungsklagen (dazu unter A) sind bezüglich der Entscheidungen der Beklagten über den Hauptteil der Forderung unbegründet, weil der besonders schwere materiell-rechtliche Fehler des Nichtvorhandenseins einer gültigen und anwendbaren Ermächtigungsgrundlage im Januar 1998 noch nicht offensichtlich war; sie sind hinsichtlich des kleineren Anteils der Forderung von 1.300,00 DM hingegen deswegen unbegründet, weil die Entscheidungen der Beklagten schon im Januar 1998 rechtmäßig waren. Die Anfechtungsklagen (dazu unter B) gegen die beiden Verwaltungsakte vom 13. Januar 1998 sind unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben wurden. Die kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (dazu unter C) zur Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche auf Rücknahme jener Verwaltungsakte sind zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Erstattung des Werts der Geburtstagsgaben besteht schon deshalb kein Rücknahmeanspruch, weil die Entscheidungen vom 13. Januar 1998 insoweit rechtmäßig waren. Der Rücknahmeanspruch bezüglich der Entscheidungen über den Hauptteil der Forderung, der nach § 44 Abs 2 SGB X entstanden ist, scheitert an dem rechtsvernichtenden Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, weil die Beklagte im Zeitpunkt der begehrten Rücknahme beide Verwaltungsakte inhaltsgleich erneut erlassen müsste.
A. Die zulässigen Nichtigkeitsfeststellungsklagen sind unbegründet. Mit ihnen begehrt die Klägerin die gerichtliche Feststellung, dass die im Bescheid vom 13. Januar 1998 verlautbarten beiden Verwaltungsakte, nämlich die Feststellung eines Erstattungsanspruchs der Beklagten in der genannten Höhe und das Gebot, diesen Betrag zu überweisen (Zahlungsgebot), nichtig sind (§ 55 Abs 1 Nr 4 SGG).
1. Die beiden Klagen sind zulässig, weil der Bescheid vom 13. Januar 1998 zwei (materielle) Verwaltungsakte (iS von § 31 Satz 1 SGB X) verlautbart und die Klägerin die Möglichkeit aufgezeigt hat, diese Verwaltungsakte könnten nichtig sein, da die Beklagte gegen ein verfassungsrechtliches Verbot verstoßen habe; ferner liegt auch ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beseitigung des Scheins wirksamer Verwaltungsakte schon wegen der Vollstreckungsmaßnahmen auf der Hand. Darüber hinaus hat die Klägerin ein – allerdings für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsfeststellungsklage nicht erforderliches (BSG SozR 1500 § 55 Nr 35) – Verwaltungsverfahren auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Verwaltungsakte erfolglos durchgeführt. Ohnehin kann das Interesse eines Nichtigkeitsfeststellungsklägers an einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die der Aufhebungsmacht des Verwaltungsträgers (§§ 45 ff SGB X) entzogenen ist, durch keinen die Nichtigkeit feststellenden Verwaltungsakt des Verwaltungsträgers ausgeschlossen werden.
2. Die Nichtigkeitsfeststellungsklagen sind unbegründet, weil die Verwaltungsakte vom 13. Januar 1998 nicht nichtig, sondern wirksam sind. Die Klägerin macht als Nichtigkeitsgrund geltend, die Beklagte habe durch die Feststellung ihres Erstattungsanspruchs, der die Feststellung einer Zahlungspflicht der Klägerin umfasst, sowie durch das Zahlungsgebot gegen den Gesetzesvorbehalt verstoßen, weil es damals dafür keine gesetzliche Ermächtigung gegeben habe.
Dieser Rechtsfehler liegt nur vor, soweit die beiden Verwaltungsakte den Erstattungsanspruch aus der Überweisung der Renten auf das vom Versicherten angegebene Konto betreffen, also im Blick auf den Hauptteil der Forderung (dazu sogleich unter 3.). Bezüglich der Erstattung der Werte der Geburtstagsgaben war die Beklagte von Anfang an gesetzlich ermächtigt, ihren schon damals bestehenden Erstattungsanspruch festzustellen und Zahlung zu gebieten (dazu unter 4.). Die angegriffenen Verwaltungsakte regeln teilbare Pflichten. Die Feststellung des Erstattungsanspruchs und das Zahlungsgebot beziehen sich nämlich auf einen Gesamtanspruch der Beklagten, der sich aus zwei Teilansprüchen ergibt, die auf verschiedenen Lebenssachverhalten (und – worauf noch einzugehen sein wird – Anspruchsgrundlagen) beruhen. Für den kleineren Teilanspruch gab es 1998 durch § 50 Abs 2 und 3 SGB X eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung des Anspruchs und für das Zahlungsgebot.
3. Die Klägerin rügt hinsichtlich des Hauptteils der Forderung als Nichtigkeitsgrund iS eines besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlers nach § 40 Abs 1 SGB X eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts. Dieser Verstoß liegt vor, war aber im Januar 1998 noch nicht offensichtlich.
a) Unabhängig von seiner genauen Verankerung im Grundgesetz ≪GG≫ (Art 20 Abs 2 Satz 1 und 2 iVm Abs 3 GG) als sog rechtsstaatlicher Gesetzesvorbehalt oder hier als Vorbehalt eines zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörenden Rechtssatzes aus Art 2 Abs 1 GG, dessen Schutzbereich durch die Feststellung einer Pflicht und durch ein Gebot beeinträchtigt ist, verbietet die Verfassung den Verwaltungsträgern, ohne vorherige gesetzliche oder auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung beruhenden gültigen und anwendbaren Befugnisnorm dem Bürger einseitig Pflichten aufzuerlegen oder solche (zwecks verbindlicher Konkretisierung einer ihrer Ansicht nach bestehenden materiellen Pflichtenlage einseitig) festzustellen oder ihm Handlungsgebote zu erteilen. Deshalb darf, wenn ein Gesetz einem Verwaltungsträger Aufgaben überträgt, allein daraus noch nicht darauf geschlossen werden, dass es ihn auch ermächtigt, zum Aufgabenvollzug Pflichten des Bürgers von hoher Hand zu begründen oder nach seiner Ansicht objektiv-rechtlich bestehende Pflichten einseitig verbindlich festzustellen. Vielmehr muss hierfür eine gültige gesetzliche Ermächtigung vorliegen, deren wesentlicher Inhalt auch nach Zweck und Ausmaß vom Parlament selbst festgelegt worden sein muss, bevor die Verwaltung sich ohne Einschaltung der Gerichte einen für sie selbst gegen den Bürger vollstreckbaren Titel verschafft. Unter dem GG ist die Regelungsform (Handlungsform) des Verwaltungsakts (§ 31 SGB X), die nichts mit “Formvorschriften” (vgl § 33 Abs 2 bis 5 SGB X) zu tun hat, kein “Hausgut der Verwaltung”.
Insbesondere war die Klägerin bis zum Inkrafttreten einer gültigen und anwendbaren Ermächtigungsgrundlage am 29. Juni 2002 (dazu sogleich) der Beklagten nicht untergeordnet.
Es gibt nach dem GG keine allgemeine Subordination des Bürgers unter die Träger der Verwaltung als Verwaltungsrechtssubjekte. Die Hoheit der Verwaltungsträger gegenüber dem Einzelnen reicht so weit, als sie durch die positive Rechtsordnung begründet wird. Ob eine Subordination besteht und wieweit sie reicht, ergibt sich aus den einschlägigen Rechtsnormen. Nur soweit diese dem Verwaltungsträger die Rechtsmacht verleihen, einseitig den Inhalt seiner Rechtsbeziehung mit dem Bürger für diesen verbindlich festzusetzen oder festzustellen, ist der Bürger dem Träger subordiniert. Für den Rechtsstaat gilt der Grundsatz nicht, dass dem Verwaltungsträger die Hoheit zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben zusteht. Hoheit/Überordnung des Verwaltungsträgers ist nur das Ergebnis der Summe derjenigen Vorschriften, welche dem Verwaltungsträger einseitig Befugnisse zur Regelung (“Legaldefinition” durch § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB I≫) von Pflichten und Rechten des Bürgers geben (stellvertretend schon Georg Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte, 2. Aufl 1905, S 94 ff). Die Überordnung des Verwaltungsträgers über einen Bürger ist also bloß die Rechtsfolge aus der Summe der einzelnen gültigen Rechtsnormen, die ihm die Befugnis zu einseitigen verbindlichen Regelungen gegenüber dem Bürger erteilen, welche die Qualifikationsmerkmale des § 31 SGB X erfüllen. Dem Verwaltungsträger ist verfassungsrechtlich schlechthin verboten, ohne eine gültige und anwendbare Ermächtigungsgrundlage Pflichten des Bürgers zu begründen oder festzustellen.
b) Die Beklagte hat gegen dieses verfassungsrechtliche Verbot durch ihre Entscheidungen über den Hauptteil ihrer Erstattungsforderung am 13. Januar 1998 verstoßen. Denn es gab damals keine anwendbare Ermächtigungsgrundlage, welche die Rentenversicherungsträger befugt hätte, (nach ihrer Ansicht bestehende) Erstattungsansprüche aus von § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI erfassten Sachverhalten gegenüber dem vermeintlich Anspruchsverpflichteten verbindlich festzustellen.
Dies hat das Bundessozialgericht (BSG), beginnend mit dem Urteil vom 20. Dezember 2001 (SozR 3-2600 § 118 Nr 9), in ständiger Rechtsprechung geklärt. Erst mit Wirkung zum 29. Juni 2002 wurde in § 118 Abs 4 SGB VI ein Satz 2 eingefügt, durch den der Rentenversicherungsträger ermächtigt und verpflichtet wurde, Erstattungsansprüche nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI durch Verwaltungsakt geltend zu machen (Art 8 Nr 6 und Art 25 Abs 8 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Juni 2002 ≪BGBl I 2167≫). Bis dahin war in § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI nur materiell-rechtlich geregelt, dass bestimmte zu Unrecht bereicherte Personen dem Rentenversicherungsträger zur Erstattung des Werts der Bereicherung verpflichtet waren, dass also der Rentenversicherungsträger einen Zahlungsanspruch gegen den Bereicherten hatte, den er nach Haushaltsrecht (§ 76 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB IV≫) rechtzeitig und vollständig geltend machen musste. Dem Gesetz war nicht zu entnehmen, dass es ihm darüber hinaus erlaubt war, diesen Anspruch durch einseitige Maßnahmen, die den Qualifikationsmerkmalen des § 31 SGB X genügten, also durch Verwaltungsakte, geltend zu machen und einseitig verbindlich festzustellen. Ein Rückgriff auf die in § 50 Abs 3 SGB X ausgestaltete Ermächtigungsgrundlage, die zur Feststellung von Erstattungsansprüchen aus § 50 Abs 1 und Abs 2 SGB X und zum Erlass entsprechender Zahlungsgebote ermächtigt, war nicht erlaubt. Denn § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI regelt einen in mehrfacher Hinsicht gegenüber § 50 Abs 1 und 2 SGB X speziellen Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers aus besonderen Sachverhaltsgestaltungen gegen ungerechtfertigt aus Sozialleistungen bereicherte Dritte, denen ein Recht auf die erbrachte Sozialleistung (außer durch Erbschaft – dazu § 118 Abs 4 Satz 5 SGB VI mit Verweis auf § 50 SGB X) schlechthin nicht zustehen konnte (dazu näher unter C), sodass die Ermächtigungsgrundlage des § 50 Abs 3 SGB X, die einen Anspruch aus § 50 Abs 1 oder 2 SGB X voraussetzt, gleichfalls nicht anwendbar war.
c) Die (Teil-)Nichtigkeit der beiden Verwaltungsakte vom 13. Januar 1998 ergibt sich aber – entgegen der Ansicht der Klägerin – aus dem Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot nicht. Während nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, weist § 40 Abs 2 SGB X den Verstoß gegen ein Verbotsgesetz nicht grundsätzlich, sondern nur in bestimmten Fallgruppen als absoluten Nichtigkeitsgrund aus. Die beiden Teilregelungen vom 13. Januar 1998 haben aber die Klägerin zur Erstattung des Werts einer ungerechtfertigten Bereicherung, nicht aber zur Begehung einer rechtswidrigen Tat verpflichtet, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht (§ 40 Abs 2 Nr 4 SGB X).
d) Daher wären die Nichtigkeitsfeststellungsklagen gegen die Verwaltungsakte, soweit sie die Rentenüberzahlungen regeln, nur begründet gewesen, wenn der Fehler besonders schwerwiegend und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich war (§ 40 Abs 1 SGB X; ein Fall des zu Abs 1 aaO vorrangigen Abs 3 aaO liegt augenfällig nicht vor).
Entgegen der Ansicht der Beklagten und des LSG war allerdings der von ihr begangene Rechtsverstoß kein Form- und auch kein Verfahrensfehler, sondern ein materiell-rechtlicher Verstoß gegen ein elementares rechtsstaatliches und grundrechtliches Verbot. Die Beklagte hätte von Verfassungs wegen diese Verwaltungsakte überhaupt nicht erlassen dürfen. Insbesondere ist es – entgegen der Ansicht der Beklagten – im sozialen Rechtsstaat des GG ein schwerer Verstoß gegen die materiale Gerechtigkeit, wenn sich ein Verwaltungsrechtssubjekt gegenüber einem anderen Rechtssubjekt Herrschaftsmacht (Eingriffshoheit) beimisst, obwohl das GG sie ihm grundsätzlich abspricht und sie ihm nur zuspricht, soweit verfassungsgemäße Akte der gesetzgebenden Gewalt sie ihm für umschriebene Lebensbereiche übertragen. In dem – hier vorliegenden – Fall des Nichtvorhandenseins einer anwendbaren Ermächtigungsgrundlage für Eingriffsakte (also eines Rechtsgrundlagenmangels) wiegt der Fehler besonders schwer, weil der Bürger (auch wenn die Beklagte das nicht beabsichtigte) bloß als Untertan behandelt wird, nicht aber als Grundrechtsinhaber und freier, durch das Parlament repräsentierter und geschützter Bürger. Es ist hier nicht darauf einzugehen, dass demgegenüber grundsätzlich kein iS von § 40 Abs 1 SGB X “besonders” schwerer Fehler vorliegen dürfte, wenn ein Verwaltungsträger eine objektiv gegebene, gültige und anwendbare Ermächtigungsgrundlage – ohne Willkür – zu Lasten des Bürgers falsch auslegt oder – ohne sonstigen Verfassungsverstoß – unrichtig anwendet.
e) Dem Erfolg der Nichtigkeitsfeststellungsklagen hinsichtlich der Festsetzung und Zahlung der (Teil-)Forderung über 837.483,57 DM steht jedoch entgegen, dass der besonders schwere materiell-rechtliche Fehler der Beklagten jedenfalls im Januar 1998 – entgegen § 40 Abs 1 SGB X – “unter verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände” nicht “offensichtlich” war.
Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Rechtsfrage auch damals noch in Rechtsprechung und Literatur umstritten war, obwohl das BSG schon in seinem Urteil vom 28. August 1997 (SozR 3-2600 § 118 Nr 1) zu dem Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut aus § 118 Abs 3 SGB VI geklärt hatte, dass der Rentenversicherungsträger diesen Zahlungsanspruch nicht durch Verwaltungsakt geltend machen durfte, weil dafür eine Ermächtigungsgrundlage fehlte. Gegen die Offensichtlichkeit des besonders schwerwiegenden Rechtsverstoßes der Beklagten vom 13. Januar 1998 spricht aber, dass die Rechtslage zu dem am 1. Januar 1996 (ohne den jetzigen Satz 2) in Kraft getretenen § 118 Abs 4 SGB VI damals noch als ungeklärt gelten durfte. Die neue Vorschrift (Abs 4 aaO) hat erhebliche neue rechtliche Probleme für die zum Teil zuvor als zivilrechtlich qualifizierten Rechtsbeziehungen geschaffen, eine Reihe von Zuordnungs- und Abgrenzungsfragen im Verhältnis zu § 118 Abs 3 SGB VI aufgeworfen und auch die Konkurrenzlage zu § 50 SGB X und der dort in Abs 3 geregelten Ermächtigungsgrundlage nicht soweit geklärt, dass die (inhaltlich falsche) Annahme, es liege doch eine gesetzliche Ermächtigung vor, damals schlechthin sachlich unvertretbar war.
Die “Offensichtlichkeit” des Fehlers wird nicht bereits allein durch dessen besondere Schwere begründet, auch wenn es für die vom GG geprägte Rechtsordnung schlechthin unerträglich ist, dass ein Verwaltungsträger entgegen einem in einem Vorbehalt des Gesetzes ausgedrückten Verbot gegenüber dem Bürger eigenmächtig Pflichten feststellt und Verhaltensgebote erteilt.
Nicht notwendig, wenn auch hinreichend für das Vorliegen der “Offensichtlichkeit” ist zwar, wenn der besonders schwere Fehler für die Betroffenen und den Träger oder sogar für jedermann offen auf der Hand liegt. Das aber war hier damals ersichtlich nicht der Fall.
Die “Offenkundigkeit” liegt auch dann vor, wenn sie sich erst auf Grund einer verständigen Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsakts und für seinen Regelungsinhalt von Bedeutung sind, wenn also erst eine sorgfältige Prüfung den besonders schwerwiegenden Fehler offensichtlich macht. Bei der Frage, für wen die verständige Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände (uU durch Juristen und andere Sachverständige) den besonders schwerwiegenden Fehler offensichtlich gemacht haben muss, kommt es nicht auf die Betrachtungsweise einer spezifisch juristisch geschulten Person an. Vielmehr ist – etwa nach dem Leitbild eines ehrenamtlichen Richters – darauf abzustellen, wie ein urteilsfähiger unvoreingenommener Bürger, der die (uU von “Experten” vorgenommene) Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände verständig nachvollzieht, das Maß der Ersichtlichkeit des besonders schweren Fehlers im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts beurteilen würde. Müsste dieser “verständige Durchschnittsadressat” mit Gewissheit zu dem Ergebnis kommen, dass der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses an einem besonders schwerwiegenden Fehler litt, ist notwendig und stets “Offensichtlichkeit” iS von § 40 Abs 1 SGB X gegeben. Diese notwendigen Voraussetzungen der “Offensichtlichkeit” lagen bei Erlass der Verwaltungsakte vom 13. Januar 1998 nicht vor. Damals wäre einem “verständigen Durchschnittsadressaten” unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht mit Gewissheit offensichtlich geworden, dass die Beklagte diese Verwaltungsakte mangels Vorhandenseins einer Ermächtigungsgrundlage nicht erlassen durfte.
4. Die Nichtigkeitsfeststellungsklagen sind auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Verwaltungsakte bezüglich der 1.300,00 DM an Geburtstagsgaben richten. Denn hinsichtlich dieses Teilbetrags lag schon kein Fehler iS von § 40 Abs 1 SGB X vor, beide Entscheidungen der Beklagten waren von Anfang an rechtmäßig. Schon damals war die Beklagte gemäß § 50 Abs 3 Satz 1 SGB X ermächtigt und verpflichtet, den ihr nach § 50 Abs 2 SGB X aus diesem Sachverhalt gegen die Klägerin zustehenden Erstattungsanspruch als “zu erstattende” Leistung festzusetzen, dh, das Bestehen ihres materiell-rechtlichen Zahlungsanspruchs festzustellen und die Zahlung des zu erstattenden Werts zu gebieten.
Zwar hat die Beklagte diese Verwaltungsakte – unzutreffend – auch insoweit auf eine Anwendung des § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI gestützt. Diese Vorschrift war hinsichtlich der Erstattung der Geburtstagsgaben jedoch nicht anwendbar. Vielmehr war § 50 Abs 2 und 3 SGB X maßgeblich. Dieser Mangel einer inhaltlich falschen Begründung berührt die Rechtmäßigkeit dieses Teils der beiden Verwaltungsakte nicht. Ferner greift die gerichtliche Überprüfung dieser Verwaltungsakte am Maßstab des § 50 Abs 2 und 3 SGB X weder in materielle noch in prozessuale Rechte der Klägerin ein.
a) § 118 Abs 4 SGB VI hätte – wie ausgeführt – auch hinsichtlich der Rückforderung von 1.300,00 DM für die Geburtstagsgaben keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der beiden Verwaltungsakte gegeben. Darüber hinaus ergab sich der festgesetzte Erstattungsanspruch auch materiell-rechtlich nicht aus dieser Vorschrift, weil sie auf die Rückabwicklung derartiger Vermögensverschiebungen nicht anwendbar ist. Ihr sachlicher Anwendungsbereich ist nur für die Rückabwicklung einer ungerechtfertigten Bereicherung eines Dritten aus einer Geldleistung eröffnet, die der Rentenversicherungsträger dem Inhaber eines gegen ihn bestehenden sozialen Rechts oder Anspruchs (“Berechtigten”) zur Erfüllung dieses Rechts für eine bestimmte Bezugszeit erbringen wollte, wenn die Vermögensverschiebung (ohne Willen des Trägers) tatsächlich zu Gunsten des Dritten erfolgte und objektiv ohne Rechtsgrund war, weil der Berechtigte vor der Bezugszeit (dem Erfüllungszeitraum) gestorben war.
Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 118 Abs 4 SGB VI ist also, dass der Rentenversicherungsträger die Geldüberweisung oder -zahlung (§ 47 SGB I) zur Erfüllung eines (“vermeintlich”) gegen ihn bestehenden sozialen Rechts oder Anspruchs gegenüber einem vermeintlichen Rechtsinhaber (oder Empfangszuständigen) vorgenommen hat. Ein soziales Recht (§§ 2 bis 10 SGB I) auf die Geburtstagsgaben gab es aber niemals. Vielmehr erbrachte die Beklagte die Geburtstagszuwendungen als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs 1 SGB IV) an ihre hochbetagten Mitglieder auf Grund eines Vorstandsbeschlusses (wohl auf der Grundlage des § 85 Angestelltenversicherungsgesetz). Abgesehen davon, dass gemäß § 31 SGB I ein solcher Vorstandsbeschluss überhaupt kein Recht des Mitglieds auf Zahlung einer Geburtstagsgabe begründen konnte, gab es hierfür auch keine gesetzliche Anspruchsgrundlage, erst recht keine solche, die ein soziales Recht konkretisiert hätte. Auch ein denkbarer Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Austeilung von Geburtstagsgaben konnte kein soziales Recht auf die Geburtstagsgabe selbst, sondern nur einen Anspruch auf gleiche Teilhabe bei der Austeilung dieser Gaben vermitteln. Es gab (und gibt) kein soziales Recht auf Geburtstagsgeschenke des Rentenversicherungsträgers.
b) Die Beklagte war damals jedoch gemäß § 50 Abs 3 Satz 1 SGB X verpflichtet und ermächtigt, die Pflicht der Klägerin zur Zahlung von 1.300,00 DM festzustellen und die Zahlung zu gebieten, weil ihr ein Erstattungsanspruch aus § 50 Abs 2 Satz 1 SGB X zustand. Danach sind Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind (Satz 1); §§ 45 und 48 SGB X gelten entsprechend (Satz 2).
Zwar ist auch § 50 Abs 1 und 2 SGB X in erster Linie darauf zugeschnitten, Erstattungsansprüche der Leistungsträger gegen Personen zu begründen, die als (vermeintliche) Inhaber sozialer Rechte oder als (vermeintlich) hierfür Empfangszuständige ohne Rechtsgrund Geld-, Sach- oder Dienstleistungen erhalten haben. Die Anspruchsgrundlage regelt nur den Ausgleich von zu Unrecht zugeflossenen Vermögenswerten aus Geld-, Sach- oder Dienstleistungen, also aus Sozialleistungen, iS von § 11 SGB I. Nur diese drei Arten von Vermögensverschiebungen können Rechtsfolgen eines sozialen Rechts aus §§ 3 bis 10 SGB I sein (BSG SozR 3-1300 § 50 Nr 24). Andere Arten einer von einem Leistungsträger vorgenommenen Vermögensverschiebung zu Gunsten eines Privatrechtssubjekts werden von ihr schon ihrem Wortlaut nach nicht erfasst. In jedem Fall ist die Vorschrift also anwendbar (vorbehaltlich des Abs 1 aaO und spezieller Vorschriften, wie § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI), wenn ein Träger solche Sozialleistungen zur Erfüllung eines vermeintlich bestehenden sozialen Rechts erbringt.
§ 50 Abs 2 Satz 1 SGB X enthält jedoch (darüber hinausgehend) eine Anspruchsgrundlage als Auffangregelung auf Erstattung aller durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen bewirkten Vermögensverschiebungen (= Leistungen), die ein Leistungsträger in Wahrnehmung seiner öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben nach dem SGB einem Bürger erbracht hat. Denn gemäß § 1 Abs 1 Satz 1 SGB X gilt auch § 50 SGB X für die gesamte öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Leistungsträger nach dem SGB. Soweit also ein Leistungsträger eine derartige Leistung einem Privatrechtssubjekt, wenn auch nicht zur Erfüllung eines (vermeintlichen) sozialen Rechts, aber in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben nach dem SGB zu Unrecht erbracht hat, steht ihm (vorbehaltlich des Abs 2 Satz 2 aaO) gegen den ohne Rechtsgrund Bereicherten ein Anspruch auf Werterstattung zu.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, gegen die keine Verfahrensrügen zulässig erhoben worden sind, hat die Klägerin die an ihren (schon lange toten) Schwiegervater gerichteten postbaren Geburtstagszuwendungen entgegengenommen und verbraucht. Ein dies bewilligender Verwaltungsakt war ihr nicht erteilt worden. Sie hatte auch kein gegen die Beklagte gerichtetes Recht, das es ihr erlaubt hätte, das Geld in Empfang zu nehmen und zu verbrauchen.
Die vertrauensschützende Vorschrift des § 50 Abs 2 Satz 2 SGB X greift nicht ein. Die Voraussetzungen der darin angeordneten entsprechenden Anwendung der §§ 45 und 48 SGB X liegen ua schon deshalb nicht vor, weil ein (fiktiver) Verwaltungsakt, welcher der Klägerin (selbst) ein Recht auf Geburtstagsgaben anlässlich des 90., 95., 100., 101. und 102. Geburtstags des verstorbenen Versicherten gewährt hätte, jedenfalls gemäß § 40 Abs 1 SGB X nichtig gewesen wäre. Er wäre von Anfang an ohne jegliche rechtliche Bedeutung gewesen. Die Beklagte hätte (fiktiv) nur seine Nichtigkeit gemäß § 40 Abs 5 SGB X feststellen dürfen, ihn mangels Wirksamkeit aber nicht nach den §§ 45 oder 48 SGB X aufheben können. Denn diese Vorschriften setzen (in direkter Anwendung) jeweils einen wirksamen Verwaltungsakt voraus, der Grundlage auch eines verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes auf den Bestand der durch ihn wirksam getroffenen Regelung sein könnte. Ein nichtiger Verwaltungsakt kann dies von vornherein nicht. Es gibt – wegen des Erfordernisses der “Offensichtlichkeit” – keinen rechtsstaatlichen Vertrauensschutz auf die Regelungen eines (hier fiktiven) nichtigen Verwaltungsakts.
5. Die verfahrensrechtlichen Bedenken der Klägerin greifen nicht durch, sodass auch insoweit kein “Fehler” iS von § 40 Abs 1 SGB X vorliegt.
a) Die Beklagte hat die Entscheidungen formgerecht (§ 117 SGB VI) und verfahrensfehlerfrei erlassen. Sie hat die Klägerin ordnungsgemäß angehört und ihr die einzelnen Berechnungsposten (auch hinsichtlich des Hauptteils der Forderung) mitgeteilt. Die Mitteilungen im Bescheid vom 13. Januar 1998 waren auch – entgegen der Revision – inhaltlich hinreichend bestimmt iS von § 33 Abs 1 SGB X. Es wurde der in der Anhörung im Einzelnen dargestellte Anspruch auf die Gesamtsumme als zu erstattenden Betrag festgesetzt und der Klägerin geboten, ihn zu überweisen. Allerdings wurde in der Begründung der Verwaltungsakte – wie gesagt – inhaltlich unzutreffend als Ermächtigungs- und hinsichtlich der kleineren Teilforderung unrichtig als Anspruchsgrundlage § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI angegeben. Dieser inhaltliche Mangel ist jedoch kein Verfahrensfehler iS von § 42 Satz 1 SGB X, weil ein Leistungsträger in der Begründung seiner Entscheidung nur die nach seiner Rechtsansicht tragenden wesentlichen rechtlichen Gründe mitteilen muss.
b) Durch den aus der Sicht der Klägerin eingetretenen “Begründungswechsel” ist sie in ihren Rechten nicht verletzt. Die Aussprüche in beiden Verwaltungsakten wurden nicht geändert. Die beiden Lebenssachverhalte (Rentenzahlungen nach dem Tod des Berechtigten; Geburtstagsgaben) wurden unverändert zu Grunde gelegt. § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI macht den Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers von keinen speziellen vertrauensschützenden Voraussetzungen abhängig, während § 50 Abs 2 Satz 2 SGB X grundsätzlich eine Vertrauensschutzprüfung vorsieht, die auf schützenswerten guten Glauben des Bereicherten Rücksicht nimmt. Hinsichtlich der Geburtstagsgaben bestand nach dem am 13. Januar 1998 gültigen materiellen Recht des § 50 Abs 2 SGB X der Erstattungsanspruch der Beklagten auch schon an diesem Tage. Da die Ermächtigungsgrundlage ihre Rechtsfolgen ohne weitere Voraussetzungen ausschließlich an das Bestehen eines solchen Erstattungsanspruchs knüpft, war die Beklagte am 13. Januar 1998 objektiv auch befugt, diesen Anspruch festzusetzen und Überweisung zu gebieten. Erst recht liegt keine Wesensänderung beider Verwaltungsakte vor. Die Klägerin ist durch die Begründungsänderung auch nicht in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt, weil es weiterhin um dieselben Tatsachen und – soweit für die Klägerin belastend – um dieselben Rechtsvorgaben geht. Denn § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI umfasst die Entstehungsvoraussetzungen des Anspruchs aus § 50 Abs 2 Satz 1 SGB X, engt aber seinen eigenen Anwendungsbereich durch zusätzliche Merkmale auf bestimmte Sachverhalte ein (dazu unter C).
B. Die durch den ersten Hilfsantrag zur Entscheidung des BSG gestellten Anfechtungsklagen sind unzulässig.
Zwar darf das BSG auf Grund der Revision diese Klagen prüfen, weil die Klägerin sie – ausweislich der Tatbestände des SG-Urteils und des LSG-Urteils – mit einer den Anforderungen des § 123 SGG noch genügenden Klarheit in den Vorinstanzen erhoben hat, ohne dass dies dort Eingang in den zur Niederschrift aufgenommenen Klageantrag gefunden hätte. Das SG hat jedoch ausgeführt, die Klägerin habe ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren, es werde beantragt, den Bescheid vom 13. Januar 1998 aufzuheben, weil dieser wegen eines rechtzeitigen Widerspruchs nicht bestandskräftig geworden sei, mit ihrer Klage wiederholt und vertieft. In den Entscheidungsgründen hat es dargetan, dass der Bescheid vom 13. Januar 1998 bestandskräftig geworden sei. Auch das LSG hat mitgeteilt, die Klägerin habe ihr Vorbringen, der Bescheid vom 13. Januar 1998 sei nicht bindend geworden, weil sie rechtzeitig Widerspruch eingelegt habe, mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft. In seinen Entscheidungsgründen hat das LSG – vor Darlegung seiner Auffassung zum Nichtbestehen eines Rücknahmeanspruchs nach § 44 SGB X – näher ausgeführt, dass der Bescheid vom 13. Januar 1998 bestandskräftig geworden sei. Somit hat das LSG (wie schon das SG) eine Entscheidung über die nicht ausdrücklich als solche benannten Anfechtungsklagen getroffen.
Die statthaften Anfechtungsklagen sind unzulässig, weil sie verfristet erhoben worden sind. Gemäß § 87 Abs 1 Satz 1 SGG ist die Anfechtungsklage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (Abs 2 aaO).
Ein Widerspruchsverfahren hat bezüglich der Verwaltungsakte vom 13. Januar 1998 nicht stattgefunden. Auch kommt keine Aufhebung des LSG-Urteils und keine Zurückverweisung an das LSG in Betracht, damit dieses das Berufungsverfahren aussetzen und den Beteiligten Gelegenheit zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens geben könnte. Denn die Klägerin hat gegen die Verwaltungsakte vom 13. Januar 1998 keinen Widerspruch eingelegt, die Widerspruchsbehörde keine Sachentscheidung über einen Abwehranspruch gegen diese Verwaltungsakte getroffen.
Nach den bindenden Feststellungen des LSG hat die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 vorgetragen, der Bescheid vom 13. Januar 1998 sei nicht bestandskräftig geworden, weil sie Widerspruch eingelegt habe. Jedoch beschränkt sich das von ihr genannte Schreiben vom 15. Januar 1998 auf die Mitteilung des Todes ihres Mannes und ihrer eigenen Angst und Scham. Das angebliche Widerspruchsschreiben vom 19. Januar 1998, dessen Kopie sie ebenfalls übersandte, ist der Beklagten nicht zugegangen. Die Klägerin hat in der Folgezeit das vermeintliche Widerspruchsverfahren auch nicht betrieben.
Die Beklagte hat über den behaupteten Widerspruch auch nicht, erst recht nicht in der Sache, entschieden (kein Abhilfe- und kein Widerspruchsbescheid). Sie hat vielmehr im gesamten Schriftwechsel die Ansicht vertreten, die Verwaltungsakte vom 13. Januar 1998 seien mangels Widerspruchs unanfechtbar und damit bindend.
Das Verwaltungsverfahren, das zu diesem Rechtsstreit geführt hat, hat mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 9. Oktober 2002 an die Beklagte begonnen, in dem es heißt, die Problematik des Nachweises des Zugangs des Widerspruchs solle zunächst einmal außen vorgelassen werden und für die nachfolgende Betrachtung solle davon ausgegangen werden, dass der Nachweis des Zugangs eines Widerspruchs nicht gelinge; sodann wurde ein Nichtigkeitsfeststellungsanspruch und ein Rücknahmeanspruch aus § 44 SGB X geltend gemacht. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2002 hat die Beklagte entschieden, sie halte an der Bindungswirkung des Bescheides vom 13. Januar 1998 aus § 77 SGG fest; der Antrag vom 9. Oktober 2002 beinhalte keine Gesichtspunkte, die zu einer Änderung der Rechtsauffassung führen könnten. Auch der Widerspruch vom 20. Dezember 2002 war auf die §§ 40, 44 SGB X gestützt.
Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 28. März 2003 nur den Widerspruch bezüglich der Nichtigkeitsfeststellung und der rückwirkenden Aufhebung (Rücknahme) des Bescheides vom 13. Januar 1998 abgelehnt, der bindend geworden sei. Insbesondere war der Widerspruch vom 20. Dezember 2002 ausdrücklich auf die §§ 40, 44 SGB X gestützt und darin nur der Antrag gestellt worden, den Bescheid vom 11. Dezember 2002 aufzuheben, weil der Verwaltungsakt vom 13. Januar 1998 aufzuheben sei. Den Gegenstand des Widerspruchsverfahrens bestimmt zwar grundsätzlich der dazu dispositionsbefugte Widerspruchsführer. Die Klägerin hat aber mit ihrem Widerspruch nur die Aufhebung des Bescheides vom 11. Dezember 2002 und dessen Ablehnung der Nichtigkeitsfeststellung und der Rücknahme der Verwaltungsakte vom 13. Januar 1998 nach § 44 SGB X zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemacht und zudem schon bei Einleitung des Verwaltungsverfahrens die Frage außen vorgelassen, ob damals Widerspruch eingelegt worden war. Diese Begrenzung des Gegenstands des Verwaltungsverfahrens hat die Klägerin bezüglich des Gegenstands des Gerichtsverfahrens nach Mitteilung des SG und des LSG schon mit ihrer Klage aufgegeben. Dies ändert aber nichts daran, dass das durchgeführte Widerspruchsverfahren bezüglich des Aufhebungsbegehrens nur den geltend gemachten Rücknahmeanspruch nach § 44 SGB X (und die Nichtigkeitsfeststellung) zum Gegenstand hatte, nicht aber einen Abwehranspruch aus dem durch die beiden Verwaltungsakte vom 13. Januar 1998 beeinträchtigten subjektiven Recht (Art 2 Abs 1 GG). Der Abwehranspruch unterscheidet sich aber von dem Rücknahmeanspruch aus § 44 SGB X nach Anspruchsgrundlage, Schutzumfang und Schutzintensität sowohl in materiell-rechtlicher als auch in prozessrechtlicher Hinsicht. Er kann nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist mit dem Widerspruch (oder durch Anfechtungsklage) geltend gemacht werden. Dies hat die Klägerin nicht getan. Die Beklagte hat hierüber auch nicht (ggf unzulässig, aber vom Gericht zu beachten) in der Sache entschieden.
Da kein Vorverfahren stattgefunden hat, hätten die Anfechtungsklagen gegen die Verwaltungsakte vom 13. Januar 1998, die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren, innerhalb der dort genannten Monatsfrist erhoben werden müssen; nur dann hätte das (SG oder das) LSG das Gerichtsverfahren aussetzen und den Beteiligten Gelegenheit zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens geben müssen und dürfen. Unerheblich ist, dass später über einen anderen, wenn auch ähnlichen Verfahrensgegenstand, nämlich über einen Rücknahmeanspruch, ein Widerspruchsverfahren stattgefunden hat.
C. Auch die kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, mit denen die Klägerin einen (gegenüber dem verlorenen Abwehranspruch aus Art 2 Abs 1 GG andersartigen und eingeschränkten) Anspruch auf Rücknahme der beiden Verwaltungsakte vom 13. Januar 1998 verfolgt, sind unbegründet. Denn die Klägerin hat kein Recht, von der Beklagten die Rücknahme (= Aufhebung) dieser Verwaltungsakte zu verlangen.
Die einzige hierfür in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 44 Abs 2 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe rechtswidriger Verwaltungsakt, soweit er keine begünstigende Regelung iS von § 45 Abs 1 Satz 1 SGB X trifft, von dem Träger (von Amts wegen) zurückzunehmen, soweit er rechtswidrig ist; hierauf hat der von ihm belastete Bürger einen Anspruch, den er durch einen Antrag auf Rücknahme geltend machen kann. Soweit der Verwaltungsakt (etwa als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung) Regelungen für bestimmte Bezugszeiten oder Zeitpunkte in der Zukunft trifft, muss er (stets) mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Bei einer “vergangenheitsbezogenen” Regelung kann er (nach “pflichtgemäßem” Ermessen des Leistungsträgers) auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Bürger hat einen strikten Anspruch auf die Rücknahme für die Vergangenheit nur, soweit ihm wegen der Unrichtigkeit des Verwaltungsakts Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge von ihm zu Unrecht erhoben worden sind, es sei denn, dass der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 44 Abs 1 SGB X); im letzten Fall gilt wieder § 44 Abs 2 Satz 2 SGB X. Die Anwendbarkeit dieser Anspruchsgrundlage setzt also voraus, dass der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme begehrt wird, im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe rechtswidrig und nicht begünstigend war.
1. Soweit die Klägerin die Rücknahme der Entscheidungen vom 13. Januar 1998 bezüglich der Erstattung des Werts der Geburtstagsgaben von 1.300,00 DM begehrt, hat sie schon deshalb keinen Rücknahmeanspruch, weil die (teilbaren) Verwaltungsakte insoweit – wie ausgeführt (A.4.) – bei ihrer Bekanntgabe rechtmäßig waren. Denn die Beklagte durfte diese Regelungen gemäß § 50 Abs 2 und 3 SGB X treffen.
2. Bezüglich des Begehrens auf Rücknahme der über den Hauptteil der Forderung getroffenen Regelungen ist zwar eine objektiv-rechtliche Pflicht der Beklagten zur Rücknahme dieser Regelungen und ein darauf gerichteter Anspruch der Klägerin entstanden (dazu unter 3.), jedoch ist der Anspruch der Klägerin wegen des anspruchsvernichtenden Einwands der unzulässigen Rechtsausübung untergegangen (dazu unter 4.).
3. Die Verwaltungsakte vom 13. Januar 1998 waren von Anfang an rechtswidrig, soweit sie wegen der Rentenüberzahlungen auf das vom Versicherten angegebene Konto einen Erstattungsanspruch der Beklagten feststellten und ein Zahlungsgebot erließen. Denn es gab für diesen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. § 118 Abs 4 SGB VI enthielt – wie ausgeführt – eine solche nicht. Aber auch § 50 Abs 3 Satz 1 SGB X war nicht anwendbar, weil er durch § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI verdrängt wurde.
a) Der Tatbestand des § 50 Abs 3 Satz 1 SGB X setzt einen Erstattungsanspruch aus § 50 Abs 1 oder 2 SGB X voraus, der nur entstehen kann, wenn diese Vorschriften überhaupt anwendbar sind. § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI enthält aber eine die Anwendbarkeit des § 50 Abs 1 und 2 SGB X ausschließende Spezialregelung.
Sie betrifft den bereicherungsrechtlichen Ausgleich nur zwischen einem Rentenversicherungsträger (nicht einem sonstigen Leistungsträger) und einem Dritten, der keinen Anspruch gegen den Träger auf die strittigen Leistungswerte hat, dem aber Vermögenswerte ausschließlich aus solchen Geldleistungen (nicht Sach- oder Dienstleistungen) zugeflossen sind, die der Rentenversicherungsträger dem (nach seiner Ansicht nach wirklich) Berechtigten, also dem Inhaber eines sozialen Rechts (oder daraus abgeleiteten Anspruchs oder einem aus diesem Recht empfangszuständig Gewordenen) zur Erfüllung des Rechts erbringen wollte. Ferner müssen die Geldleistungsansprüche des Berechtigten und die zu deren Erfüllung erbrachten Geldleistungen für eine bestimmte Bezugszeit (Erfüllungszeit) erbracht worden sein. Weiterhin setzt § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI (und auch insoweit spezieller als § 50 Abs 1 oder 2 SGB X) voraus, dass das Recht des Berechtigten auf die Geldleistung vor der Zeit, für welche die Zahlung des Trägers Erfüllungswirkung hat, durch den Tod des Berechtigten untergegangen ist. Außerdem enthält § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI – anders als § 50 Abs 1 SGB X iVm §§ 45, 48 SGB X und als § 50 Abs 2 Satz 2 SGB X – keine spezielle “Vertrauensschutzregelung”; daher können die nach dieser Vorschrift Verpflichteten sich für das Behaltendürfen des Werts der Geldleistungen grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Schließlich grenzt § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI den Kreis der hieraus möglicherweise Erstattungspflichtigen auf die dort näher umschriebenen “Empfänger” und “Verfügenden” ein. Die Anwendbarkeitsvoraussetzungen des § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI lagen bezüglich der Rentenüberzahlung am 13. Januar 1998 vor, sodass § 50 Abs 2 SGB X nicht anwendbar war.
b) Die Beklagte hatte gegen die Klägerin damals aus § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI einen Erstattungsanspruch. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG lassen nicht erkennen, wer Inhaber des Kontos geworden war, das ursprünglich dem Versicherten zugestanden hatte. Daher bleibt offen, ob die Klägerin durch Gutschrift die Rentenzahlungen “unmittelbar in Empfang genommen” hat und somit als Empfängerin Erstattung schuldete. Das LSG hat aber – wie gesagt bindend – festgestellt, dass die Klägerin gegenüber dem Geldinstitut berechtigt war, über das ursprünglich dem Versicherten zustehende Konto zu verfügen, und dass sie die Rentenbeträge abgehoben und für sich verbraucht hat. Als “Verfügende” schuldete sie deshalb der Beklagten die Erstattung des Werts der Geldleistungen.
c) Der Anwendbarkeit des § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI stand nach den Feststellungen des LSG der Vorrang des in § 118 Abs 3 SGB VI geregelten Rücküberweisungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nicht entgegen. Denn bei Eingang der letzten Rentenzahlung für September 1997 befand das Konto sich zwar noch mit 4,18 DM im Haben, bei Eingang des Rücküberweisungsbegehrens der Beklagten jedoch bereits im Soll. Wegen des Ablaufs der Lager- und Aufbewahrungsfristen konnte die Bank Kontoauszüge erst ab September 1994 übermitteln. Hierauf bezogen hat das LSG bindend festgestellt, dass das Konto nur deshalb keine Deckung in Höhe des Werts der überwiesenen Rentenbeträge hatte, weil die Klägerin als Verfügungsberechtigte über den Wert der Rentenzahlungen verfügt hatte. Im Übrigen geht die objektive Beweislast für die Voraussetzungen des Entreicherungseinwands des Geldinstituts nach § 118 Abs 3 SGB VI mit Ablauf der längsten Lager- und Aufbewahrungsfrist, die das Institut zu beachten hat, auf den Rentenversicherungsträger über, falls er die Rücküberweisung erst später begehrt.
d) Die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung, die weder die Entstehung noch den Bestand des Erstattungsanspruchs der Beklagten und auch nicht dessen Erfüllbarkeit berührt, entfaltet seine durchsetzungshemmende Wirkung als Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 Abs 1 BGB) nicht. Zwar enthält § 118 Abs 4 (und Abs 3) SGB VI, der – wie § 50 Abs 1 und 2 SGB X – typischerweise Fälle einer “verschärften Haftung” erfasst (§ 819 Abs 1 oder 2 BGB), keine spezielle Verjährungsregelung. Auch kann für Zeiten vor dem 29. Juni 2002, dem Zeitpunkt der Einfügung des § 118 Abs 4 Satz 2 SGB VI, der eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass derartiger Verwaltungsakte erstmals enthielt, § 50 Abs 4 SGB X nicht lückenfüllend “gesetzesanalog” angewandt werden. Denn danach hängt der Beginn der vierjährigen Verjährungsfrist vom Ablauf des Kalenderjahres ab, in dem der die zu erstattende Leistung festsetzende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Bis zur Einfügung von Satz 2 in § 118 Abs 4 SGB VI war aber dem Rentenversicherungsträger von Verfassungs wegen verboten, derartige Verwaltungsakte zu erlassen. Vielmehr musste er seinen Erstattungsanspruch mittels Leistungsklage vor dem SG geltend machen und dort einen vollstreckbaren Zahlungstitel erstreiten.
Auf Grund der oben genannten Unklarheiten, die mit der Schaffung des § 118 Abs 4 SGB VI sowohl im Verhältnis zum Abs 3 aaO als auch zu § 50 SGB X verbunden waren, liegt aber eine planwidrige Lücke im Gesetz vor, die durch eine “Rechtsanalogie” (ohne Beeinträchtigung des Schutzbereichs von ≪Grund-≫Rechten der Klägerin) zu § 50 Abs 4 SGB X zu schließen ist. Denn es war das Hauptziel des § 118 Abs 4 SGB VI, den Rentenversicherungsträgern eine wirksame Grundlage für die möglichst rasche Wiedererlangung von Geldwerten zu geben, die infolge des Todes des Berechtigten an gegenüber dem Träger unberechtigte Dritte gelangt waren. Waren die Dritten Erben, so galt für sie insoweit ohnehin § 50 SGB X (§ 118 Abs 4 Satz 5 SGB VI). Eine Besserstellung anderer Dritter, die infolge des Todes des Rechtsinhabers im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger zu Unrecht bereichert wurden, würde zu einem Wertungswiderspruch innerhalb des § 118 Abs 4 SGB VI führen. Daher war für die Zeit bis zur Einfügung der Ermächtigungsgrundlage des § 118 Abs 4 Satz 2 SGB VI die Vorschrift des § 50 Abs 4 SGB X, deren grundsätzlich gegebene analoge Anwendbarkeit durch § 118 Abs 4 Satz 5 SGB VI bestätigt wird, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unanfechtbarkeit des den Erstattungsanspruch festsetzenden Verwaltungsakts die Rechtskraft eines den Betroffenen zur Erstattung gegenüber dem Rentenversicherungsträger verpflichtenden Zahlungsurteils tritt. Danach war der Erstattungsanspruch aus § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI im Januar 1998 nicht verjährt, weil die Verjährung noch nicht begonnen hatte. Verjährung lag auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des BSG nicht vor, weil das am 13. Januar 1998 erlassene Zahlungsgebot unanfechtbar geworden war, sodass gemäß § 52 Abs 2 iVm Abs 1 Satz 1 SGB X die Verjährungsfrist seither 30 Jahre beträgt.
e) Da die Beklagte hinsichtlich der “überzahlten Rente” somit in den beiden Verwaltungsakten vom 13. Januar 1998 einen ihr wirklich zustehenden und unverjährten Erstattungsanspruch festgestellt und dessen Erfüllung geboten hatte, beruht die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen nicht darauf, dass die Beklagte damals den von ihr geltend gemachten Erstattungsanspruch nach materiellem Recht nicht gehabt hätte. Sie hat ihn aber nicht mit der ihr gegebenen Leistungsklage verfolgt, sondern mittels der ihr durch die Verfassung verbotenen Verwaltungsakte. Daher ist die Beklagte objektiv verpflichtet, diese Verwaltungsakte zurückzunehmen.
Darüber hinaus liegen aber auch die Entstehungsvoraussetzungen eines Rücknahmeanspruchs der Klägerin aus § 44 Abs 2 SGB X vor, weil die eingreifenden Verwaltungsakte im Zeitpunkt ihres Erlasses materiell rechtswidrig waren. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt eine zeitabschnittsbezogene Rücknahme für die Zukunft oder für die Vergangenheit nicht in Betracht. Denn die Verwaltungsakte vom 13. Januar 1998 haben keine zeitbezogene Regelung getroffen. Darin wurde vielmehr festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten eine bestimmte Summe zahlen und diese überweisen müsse. Im Übrigen beschränkt sich die objektive Rücknahmepflicht der Beklagten auf die Beseitigung der objektiven Fehler der beiden Verwaltungsakte durch nach derzeitigem Recht ergehende fehlerfreie Ersetzungsakte. Es besteht aber keine Pflicht der Beklagten, für irgendeinen Zeitraum oder Zeitpunkt festzustellen, der ermächtigungslos geregelte Erstattungsanspruch bestehe nicht oder die Klägerin sei für irgendeinen Zeitraum nicht verpflichtet gewesen oder nicht verpflichtet, den Betrag zu zahlen.
4. Die beiden Rücknahmeansprüche der Klägerin aus § 44 Abs 2 SGB X sind aber wegen unzulässiger Rechtsausübung untergegangen.
Ihnen steht der rechtsstaatliche Grundsatz von Treu und Glauben (BSG SozR 3-8570 § 11 Nr 3 S 21 f) entgegen, der sich auch aus der Rechtssicherungsfunktion des Verwaltungsakts (BSGE 72, 50, 54 bis 57 mwN) ergibt und der durch die Rechtsprechung zu § 242 BGB in verschiedenen Fallgruppen konkretisiert worden ist. Es handelt sich um einen Rechtsgrundsatz, der in der vom GG konstituierten Rechtsordnung alle positiven Rechtsnormen des Bundes oder der Länder und alle unterstaatlichen Rechtsnormen und deren Inhalt als Wirksamkeits-, Auslegungs-, Anwendungs- oder Durchsetzbarkeitsvoraussetzung mitbestimmt, soweit diese Normen oder ihre konkrete Anwendung übermäßig von ihm abweichen. In diesem Sinne ist der Grundsatz von Treu und Glauben eine allen subjektiven Rechten, Rechtsverhältnissen, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (“Innentheorie”, stellvertretend BGHZ 85, 39, 48; BAG, BB 1995, 204, 205). Er wird anwendbar, wenn zwischen zwei Rechtssubjekten eine rechtliche Sonderverbindung besteht, soweit diese nach Inhalt und Dauer – auch bei entgegengesetzter Interessenlage – auf ein Zusammenwirken angelegt ist, das den Rechtszweck der Sonderverbindung nur erreichen kann, wenn das jeweils erforderliche Mindestmaß an Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen nicht außer Acht gelassen wird.
a) Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand und besteht eine rechtliche Sonderverbindung, weil die Beklagte infolge der Eigenmacht der Klägerin von ihr nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI die Erstattung des Werts der überzahlten Rentenbeträge verlangen durfte. Das Erstattungsrechtsverhältnis hat aber schon im April 1977, dem Kalendermonat nach dem Tod des Versicherten, unabhängig von der Frage bestanden, ob es auf Öffentlichem Recht (allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, ab 1981 § 50 Abs 2 SGB X, ab 1996 § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI) oder auf Zivilrecht (§§ 812 ff BGB) beruhte. Denn seither hatte die Klägerin sich in fortgesetzter Handlung monatlich die an den Versicherten gerichteten Sozialleistungen zugeeignet und verbraucht. Sie war stets rechtlich verpflichtet, der Beklagten den Wert dieser Beträge zu erstatten. Mit dieser Schuld steht der Grund, aus dem sich die Entstehungsvoraussetzungen ihrer beiden Rücknahmeansprüche aus § 44 Abs 2 SGB X ergeben haben, in keinem inneren, sachlichen Zusammenhang. Sie kann die Rücknahme allein deswegen beanspruchen, weil die Beklagte bei der Geltendmachung ihrer gegen die Klägerin bestehenden Forderung nicht beachtet hat, dass ihr die Handlungsform (Regelungsform) des Verwaltungsakts (§ 31 SGB X) durch den verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt verboten war.
Es kann offen bleiben, ob sich die Unzulässigkeit der in der Geltendmachung der Rücknahmeansprüche liegenden Rechtsausübung schon daraus ergibt, dass die Klägerin damit einen eigenen Pflichtenverstoß intensivieren würde. Auch wenn das Amtsgericht die Klägerin von dem Strafvorwurf freigesprochen hat, war seit dem Inkrafttreten des SGB I am 1. Januar 1976 jeder, der eine Sozialleistung (ob berechtigt oder unberechtigt und in welcher Weise auch immer) tatsächlich erhält, verpflichtet, dem leistenden Träger alle für diese Sozialleistung erheblichen Tatsachen anzugeben (§ 60 SGB I).
b) Jedenfalls aber fehlt der Klägerin, wenn die Interessen der Beteiligten abgewogen werden, ein rechtlich schutzwürdiges Interesse dafür, Ansprüche auf Rücknahme der beiden die Erstattungspflicht regelnden Verwaltungsakte geltend zu machen.
Die Beklagte wäre nämlich auf Grund ihrer Pflicht, bestehende Forderungen rechtzeitig und vollständig geltend zu machen (§ 76 SGB IV), unausweichlich gehalten, ihre Rücknahmeverwaltungsakte, welche die Klägerin begehrt, im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Rücknahme zugleich mit der Bekanntgabe inhaltsgleicher Verwaltungsakte zu verbinden, in denen derselbe Erstattungsanspruch in derselben Höhe festzustellen und der Klägerin die Zahlung (Überweisung) dieses Betrags zu gebieten wären. Darüber hinaus besteht ein ganz erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Wert von Rentenzahlungen, die zu Unrecht von einem Dritten entgegengenommen wurden oder über die ein Dritter gegenüber dem Rentenversicherungsträger ungerechtfertigt verfügt hatte, von dem Empfänger oder Verfügenden erstattet werden.
Demgegenüber liegen rechtlich schutzwürdige Interessen der Klägerin dafür, von der Beklagten gleichwohl die Rücknahme der beiden Verwaltungsakte zu verlangen, nicht vor. Die Rücknahmeansprüche betreffen die Fragen der verbindlichen Feststellung der objektiv bestehenden Schuld der Klägerin und der Beschaffung eines vollstreckbaren Titels gegen sie. Dies reicht für ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin nicht aus. Die Rücknahmeansprüche sind darauf gerichtet, trotz bestehender Schuld die aus einem anderen Grunde materiell rechtswidrigen Verwaltungsakte zu beseitigen, obwohl ein die Schuld feststellender und ein die Zahlung gebietender Verwaltungsakt von der Beklagten zugleich mit den Rücknahmen erlassen werden müssten (§ 118 Abs 4 Satz 2 SGB VI). Unerheblich ist die von der Klägerin angesprochene Frage, ob die Beklagte ihre Forderung ganz oder teilweise erlassen oder niederschlagen darf; denn dies setzt deren Bestand und verbindliche Feststellung voraus. Bei Stundung, Niederschlagung und Erlass (§ 76 Abs 2 SGB IV) handelt es sich um Regelungen, die allein das Ob und die Art und Weise der Durchsetzung eines vermögensrechtlichen Anspruchs der Beklagten betreffen. Zwar darf ein Verwaltungsträger beim Erlass der Feststellungsentscheidung und des Zahlungsgebots zugleich auch eine vertragliche oder einseitige Regelung über Stundung, Niederschlagung oder Erlass der festgestellten Forderung treffen, er muss dies aber nicht. Solche Folgeentscheidungen berühren daher auch nicht die Primärebene des Rücknahmeanspruchs und seines Umfangs.
Die Klägerin hat nicht etwa deshalb ein schutzwürdiges Interesse, weil die Beklagte die Forderung teilweise schon durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht, teilweise durch eine Zwangshypothek an einem Grundstück der Klägerin gesichert hat. Zwar liegt das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Aufhebung (Rücknahme) der beiden Verwaltungsakte vom 13. Januar 1998 auf der Hand. Erfolgte diese isoliert, müsste die Beklagte mangels Vollstreckungstitels die Vollstreckung einstellen und erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen rückgängig machen. Insbesondere würde die von der Klägerin begehrte Löschung der Eintragung der Sicherungshypothek in das Grundbuch eine Übertragung des Grundstücks an Dritte erleichtern. Dadurch verlöre die Beklagte das wohl wichtigste Mittel, den von der Klägerin entzogenen Wert der Rentenüberzahlungen zurückzuerhalten. Dieses Interesse ist aber schon deshalb nicht schutzwürdig, weil die Klägerin materiell-rechtlich verpflichtet war und ist, den gesamten geschuldeten Betrag an die Beklagte zu erstatten. Es gab und gibt also keinen Zeitpunkt, zu dem das Interesse der Klägerin, ihre Schuld nicht zu begleichen, rechtlich schützenswert gewesen wäre.
Die Geltendmachung der entstandenen Rücknahmeansprüche wäre somit auf ein Verhalten der Beklagten gerichtet, das im Ergebnis weder verfahrensrechtlich (inhaltsgleiche Verwaltungsakte müssten zugleich mit den Rücknahmeentscheidungen erlassen werden) noch materiell-rechtlich (der Erstattungsanspruch der Beklagten besteht unverändert fort) geschützten Interessen der Klägerin zu gute käme. Das wäre unzulässige Rechtsausübung. Die entstandenen Rücknahmeansprüche sind also untergegangen.
D. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung ergeben sich aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung und §§ 52 Abs 3, 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz, weil die Klage am 7. Mai 2003 und damit nach Inkrafttreten des § 197a SGG erhoben worden ist und die Klägerin nicht zum Personenkreis des § 183 SGG gehört.
Fundstellen
BSGE 2008, 94 |
NZS 2007, 504 |