Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung eines Leidens. Magengeschwürsleiden/Krebsleiden

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Begriff der Anerkennung eines Leidens - Magengeschwürsleiden/Krebsleiden:

Das Gericht muß prüfen, welches Leiden unter den anerkannten Symptomen zu verstehen ist.

 

Normenkette

BVG § 1 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20, Abs. 3 Fassung: 1950-12-20; SGG § 103 Fassung: 1953-09-03; BVG § 38 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1950-12-20

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 29. Januar 1960 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der Ehemann der Klägerin ist am 22. Februar 1946 gestorben. Auf seinen Antrag hatte das Versorgungsamt Bielefeld mit Bescheid vom 3. Mai 1944 auf Grund des Einsatzwehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetzes (EWFVG) Wehrdienstbeschädigung im Sinne der Verschlimmerung wegen erheblicher narbiger Schrumpfung des Magenausgangs mit begleitender Magenschleimhautentzündung sowie Säuremangel anerkannt und Versehrtengeld nach Stufe I bewilligt. Am 21. April 1944 - kurz nach seiner Entlassung aus dem Kriegsdienst - hatte sich der Ehemann der Klägerin operieren lassen; dabei wurde ein Carcinom dicht vor dem Pylorus mit Drüsenmetastasen entfernt. Diese Operation war bei Erlaß des Bescheides vom 3. Mai 1944 unbekannt.

Im Oktober 1950 beantragte die Klägerin die Gewährung von Witwenrente und legte eine Bescheinigung des Krankenhauses G... vom 6. Oktober 1950 vor, nach der ihr Ehemann am 21. April 1944 wegen eines Pylorus-Carcinoms operiert worden sei; er sei 1946 an diesem Leiden gestorben. Durch Bescheid vom 15. April 1952 lehnte das Versorgungsamt den Antrag ab, weil ein Zusammenhang des Magencarcinoms mit den Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes nicht bestanden habe. Der Tod sei nicht als Folge einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) anzuerkennen. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Die Berufung der Klägerin nach altem Recht ist als Klage auf das Sozialgericht (SG) übergegangen. Dieses hat das Gutachten von Prof. Dr. T... und vom Gerichtsarzt Dr. N... eingeholt und hat durch Urteil vom 5. November 1954 festgestellt, daß der Tod Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 1, 38 BVG sei; es hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Versorgungsamtes und der Entscheidung des Beschwerdeausschusses verurteilt, der Klägerin ab 1. Oktober 1950 Witwenrente zu zahlen. Die Vermutung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG greife durch, weil der Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Rente gehabt habe und an seinem anerkannten Leiden, nämlich der Schrumpfung des Magenausganges gestorben sei. Wenn sich auch die dem Bescheid vom 3. Mai 1944 zugrunde liegende Annahme eines Magengeschwürs als Fehldiagnose herausgestellt habe, so müsse doch das wirkliche Leiden, nämlich das Krebsgeschwür als anerkannt angesehen werden.

Der Beklagte hat Berufung eingelegt und darauf hingewiesen, daß er am 18. November 1955 gemäß § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz mit Zustimmung des Landesversorgungsamts den Bescheid vom 3. Mai 1944 aufgehoben habe, weil das in ihm enthaltene Anerkenntnis im Zeitpunkt des Erlasses zweifellos unrichtig gewesen sei. Über den Widerspruch der Klägerin hiergegen ist bisher nicht entschieden worden.

Auf Veranlassung des Landessozialgerichts (LSG) hat der Facharzt für innere Krankheiten Dr. Dr. H... das Gutachten vom 14. Juni 1959 mit Nachtrag vom 29. Januar 1960 über die Erkrankungen des Ehemannes der Klägerin und über einen ursächlichen Zusammenhang des Krebsleidens mit Einwirkungen des Wehrdienstes sowie mit einem etwaigen abgeheilten Magengeschwür erstattet. Durch Urteil vom 29. Januar 1960 hat das LSG auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht zu; denn der zum Tode führende Magenkrebs sei nicht durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während dieses Dienstes entstanden oder verschlimmert worden. Es sei nicht wahrscheinlich, daß ein vorbestehendes Magengeschwür krebsig entartet sei. § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG könne nicht angewandt werden. Das anerkannte Leiden müsse als nicht zum Tode führend aus dem Kreise der Erwägungen ausscheiden. Nach den ärztlichen Unterlagen könne auch das anerkannte Leiden trotz falscher Bezeichnung mit der wahren Todesursache nicht mit Gewißheit in eins zu setzen sein.

Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Sie rügt mit näherer Begründung eine Verletzung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG.

Der Beklagte hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen.

Die Revision ist durch Zulassung statthaft. Da sie form- und fristgerecht eingelegt ist, ist sie zulässig. Sie ist auch begründet.

Das LSG hat zu Recht den Berichtigungsbescheid vom 18. November 1955 nicht als Gegenstand des Streitverfahrens angesehen (§ 96 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Denn streitig ist hier der Witwenrentenanspruch der Klägerin. Der Berichtigungsbescheid hingegen betrifft den Bescheid, der über die Rentenberechtigung ihres Ehemannes nach dem EWFVG befunden hat. Ein Zusammenhang ist zwar vorhanden. Die Identität des Streitgegenstandes ist aber nicht gegeben; infolgedessen genügt ein bloßer Sachzusammenhang mit dem streitigen Anspruch nicht (vgl. BSG 10, 103 ff, 107).

Das Berufungsgericht hat die Berechtigung der Klägerin zum Bezüge von Witwenrente gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 und auch Satz 2 BVG verneint. Es hat festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin an einem Magenkrebs gestorben ist. Gegen diese tatsächliche Feststellung und gegen die Verneinung des Rentenanspruchs nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BVG sind Revisionsrügen nicht erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, daß § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG verletzt sei. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist diese Vorschrift auch im vorliegenden Fall anwendbar, obwohl der Ehemann der Klägerin vor dem Inkrafttreten des BVG gestorben und sein Leiden nicht nach diesem Gesetz, sondern nach dem EWFVG anerkannt gewesen ist. Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist die Anwendung der Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG in solchen Fällen nicht ausgeschlossen (BSG 13, 43 ff, 45 = BSG in SozR BVG § 38 Bl. Ca 4 Nr. 10).

Das LSG hat hier nicht geprüft, wie der Bescheid vom 3. Mai 1944 auszulegen ist, in dem "erhebliche narbige Schrumpfung des Magenausganges mit begleitender Magenschleimhautentzündung und Säuremangel" als Körperschaden im Sinne der Verschlimmerung anerkannt worden ist. Es hat lediglich untersucht, ob diese Schädigungsfolge hat zum Tode führen können, wenn sie entsprechend den für die Entlassung und den Bescheid vom 3. Mai 1944 maßgebenden ärztlichen Gutachten als die Folge eines Magengeschwürsleidens angesehen wird. Außerdem hat es geprüft, ob das anerkannte Leiden trotz falscher Bezeichnung mit der Todesursache, dem Magenkrebs, mit Gewißheit in eins zu setzen gewesen sei. Auch diese Frage hat das Berufungsgericht verneint. Dies ist nicht frei von Rechtsirrtum.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (BSG 7, 53 ff, 56; 11, 57 ff) ist das Revisionsgericht in den Fällen, in denen streitig oder zweifelhaft ist, welchen Inhalt und welche Tragweite eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde hat, befugt zu prüfen, ob eine solche Entscheidung vom Berufungsgericht richtig gewürdigt worden ist. Das LSG hat hier nicht erörtert, wie das anerkannte Leiden aufzufassen ist. Zwar ist eine narbige Schrumpfung anerkannt worden, was auf ein abgeheiltes Geschwürsleiden bezogen werden kann. Das Berufungsgericht hätte aber neben dieser Möglichkeit, von der die ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen aus dem Jahre 1943 ausgegangen sind, prüfen müssen, ob die Bezeichnung der anerkannten Gesundheitsstörungen auch eine andere Deutung zuläßt, zumal dies nach dem Gutachten des Dr. Dr. H..., auf welches sich das angefochtene Urteil hauptsächlich gestützt hat, offenbar zutrifft. Hierbei wäre zu berücksichtigen gewesen, daß die Versorgungsverwaltung von den möglichen Auslegungen eines Bescheides diejenige gegen sich gelten lassen muß, die der Empfänger sich zu eigen gemacht hat, sofern sie im Bereich des Vernünftigen liegt (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts I. Bd. 7. Aufl. § 12 Anm. 2 e dd S. 229). Das Berufungsgericht hätte hier prüfen müssen, ob durch den Bescheid nach dem EWFVG nur das Magenleiden, das damals ärztlicherseits angenommen worden ist, anerkannt ist oder auch das Krebsleiden. Dabei ist es nicht unerheblich, ob nach ärztlicher Ansicht das Krebsleiden "mit Gewißheit in eins mit dem anerkannten Leiden zu setzen gewesen wäre". Denn nach der Rechtsprechung des BSG betrifft die Anerkennung einer Gesundheitsstörung regelmäßig das Grundleiden und nicht einzelne krankhafte Bezeichnungen. Der 10. Senat hat hierzu im Urteil vom 14. Dezember 1960 - 10 RV 402/57 - folgendes ausgeführt:

Die Frage, welche Tragweite der Anerkennung von Dienstbeschädigungen (jetzt nach § 1 Abs. 1 BVG als Schädigungsfolgen bezeichnet), die nur Symptome eines nicht ausdrücklich anerkannten Grundleidens sind, zukommt, hat bereits das Reichsversorgungsgericht (RVG) beschäftigt. Es hat in seinem Urteil vom 28. August 1924 (RVG 4, 125) entschieden, daß sich die Anerkennung einer Dienstbeschädigung auf das Grundleiden erstrecke ohne Rücksicht darauf, ob dieses in dem die Anerkennung aussprechenden Bescheid richtig erkannt oder bezeichnet ist, wenn sich nicht durch den einschränkenden Inhalt des Bescheides das Gegenteil ergebe, d.h. daß ausdrücklich nur einzelne Krankheitserscheinungen anerkannt werden sollten. Maßgeblich für diese Entscheidung war die Erwägung, daß sich die Rechtskraft einer ablehnenden Entscheidung auch auf weitere Verschlimmerungen dieses Leidens beziehe und damit vorausgesetzt werde, daß nicht das Grundleiden sich ändere, sondern nur seine Erscheinungsformen; die Rechtskraft eines Bescheides, durch den ein Leiden ohne Einschränkung als Schädigungsfolge anerkannt worden ist, müßte daher ebenso die weiteren, sich aus dem Grundleiden ergebenden Verschlimmerungen und damit das Grundleiden selbst umfassen. Das BSG hat sich bisher noch nicht mit der besonderen Frage auseinandersetzen müssen, welche Tragweite die Anerkennung einzelner Erscheinungsformen eines nicht richtig erkannten und bezeichneten Leidens hat. Der 8. Senat des BSG hat jedoch in ähnlichem Sinne bereits ausgesprochen (BSG 3, 45, 48), die Tragweite einer Anerkennung hänge von den Umständen, insbesondere von dem Inhalt des Bescheides oder der Entscheidung ab; bei der Beurteilung der Frage, wie weit die Anerkennung der Schädigungsfolge reiche, komme es darauf an, ob und ggf. inwieweit die Versorgungsbehörden die Anerkennung hätten einschränken wollen. Zur Auslegung von Bescheiden hat ferner der 11. Senat des BSG entschieden (BSG 11, 57), daß in den Fällen, in denen die Schädigungsfolgen unklar bezeichnet sind und damit mehrere Deutungen über den Umfang der Anerkennung Raum gegeben worden ist, die Versorgungsverwaltung es gegen sich gelten lassen muß, daß die Anerkennung so ausgelegt wird, wie sie bei Würdigung aller Umstände verstanden werden muß, und unter Umständen sogar nicht ausdrücklich anerkannte, früher fälschlich einmal als Schädigungsfolge angesehene Leiden umfaßt, selbst wenn die Verwaltung eine Anerkennung in diesem Umfang nicht gewollt hat. Wenn streitig oder zweifelhaft sei, welchen Inhalt und welche Tragweite Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde hätten, so sei das Revisionsgericht befugt zu prüfen, ob diese Entscheidungen vom Berufungsgericht richtig gewürdigt worden sind (BSG 7, 53).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung des BSG ist der erkennende Senat der Ansicht, daß die Rechtsauffassung, wie sie vom RVG über die Tragweite der nach früherem Recht unter falscher Bezeichnung ergangenen Anerkennung von Dienstbeschädigungen vertreten worden ist, auch für die Anerkennung von Schädigungsfolgen nach dem BVG zutrifft. Auch im Recht des BVG werden grundsätzlich nicht einzelne Erscheinungsbilder von Krankheiten, sondern die diese Erscheinungsbilder umfassenden Leiden selbst als Schädigungsfolgen anerkannt. Deshalb muß grundsätzlich angenommen werden, daß das vorhandene Grundleiden anerkannt wird, wenn auch nur ein Erscheinungsbild der Krankheit als Schädigungsfolge bezeichnet ist. Es bedarf eines besonderen einschränkenden Hinweises oder besonderer Umstände, aus denen zu schließen ist, daß ausnahmsweise nur ein bestimmter Teil oder ein Symptom eines Leidens als Schädigungsfolge anerkannt werden soll. Wenn schon, wie der 11. Senat des BSG nach Auffassung des erkennenden Senats zutreffend entschieden hat, die Anerkennung unter Umständen sogar nicht ausdrücklich aufgeführte Leiden mitumfassen kann, so muß sich in den Fällen, in denen vorhandene Leiden nicht richtig erkannt, aber als Schädigungsfolgen angesehen und unter falscher Bezeichnung ohne Einschränkung als Schädigungsfolgen anerkannt werden, die Anerkennung auch dann auf das wirklich vorhandene Leiden beziehen, wenn sich später herausstellt, daß das Leiden nicht als Schädigungsfolge anerkannt worden wäre, wenn man es gleich richtig erkannt hätte.

Dem hat sich der 11. Senat in dem von der Revision angeführten Urteil vom 6. April 1960 - 11 RV 1300/59 - angeschlossen, indem er ausgeführt hat, das Versorgungsamt habe nicht eine ärztliche Diagnose oder eine Leidensbezeichnung anerkannt, sondern einen Leidenszustand. Dieser Leidenszustand sei durch die Einzelbefunde und Krankheitsäußerungen gekennzeichnet, die sich bei den für die Anerkennung maßgebenden Untersuchungen ergeben hätten; dabei sei es unerheblich, ob es medizinisch richtig gewesen sei, diese Befunde in der vorgenommenen Weise zu werten. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

Nach alledem hätte das LSG hier im Wege der Auslegung und nicht auf Grund der ärztlichen Gutachten sich eine Ansicht über den Umfang der Anerkennung bilden müssen. Seine Entscheidung beruht mithin auf einer unrichtigen Anwendung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG. Eine Entscheidung des Rechtsstreits durch den Senat war nicht tunlich; denn die Feststellungen des LSG reichen hierfür nicht aus. Deshalb war die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich zunächst mit der Frage, was unter "erheblicher narbiger Schrumpfung des Magenausganges" zu verstehen ist, auseinanderzusetzen haben. Außerdem wird es feststellen müssen, ob die Magenschleimhautentzündung und der Säuremangel sowie die erhebliche narbige Schrumpfung des Magenausganges auch Symptome eines Magenkrebses sind.

In diesem Zusammenhang wird es gegebenenfalls weiter zu erörtern haben, ob eine oder mehrere dieser Bezeichnungen so eindeutig auf ein unabhängig von Krebs bestehendes Leiden hindeuten, daß die anderen, die etwa auch bei einem Krebs auftreten, demgegenüber zurücktreten. Vor allem aber wird das LSG zu prüfen haben, ob der ursprünglich anerkannte Verschlimmerungsanteil für den Eintritt des Todes ursächlich gewesen ist (BSG 7, 57; 12, 213 ff). Sollte das LSG nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangen, daß der Bescheid vom 3. Mai 1944 dahin auszulegen ist, daß eine Verschlimmerung des Krebsleidens anerkannt worden und der Tod hierauf zurückzuführen ist, wird es weiter aufzuklären haben, ob dem Ehemann der Klägerin zur Zeit seines Todes Rente zuerkannt war.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2336667

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