Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugang zur KVdR – Vorversicherungszeit – Neun-Zehntel-Belegung – Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.3.2000 – 1 BvL 16/96 ua – (BVerfGE … = SozR 3-2500 § 5 Nr 42) zu § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 können Rentner, die ihren Rentenantrag erst nach dem 31.12.1993 gestellt haben, die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner (Neun-Zehntel-Belegung) nur mit Pflichtbeiträgen erfüllen.
Stand: 12. Februar 2001
Normenkette
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11 Hs. 1 Fassung 1992-12-21, § 240 Abs. 1-2, 5; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; GRG Art. 56
Beteiligte
Deutsche Angestellten-Krankenkasse |
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist die Beitragshöhe in der freiwilligen Krankenversicherung.
Der am 24. April 1934 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1962 bis zum 30. April 1992 als Angestellter mit einem über der Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung liegenden Gehalt beschäftigt. Anschließend bezog er Vorruhestandsgeld (Vog). Seit dem 1. Januar 1971 ist er ohne Unterbrechungen freiwilliges Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Auf seinen im Januar 1994 gestellten Antrag bewilligte ihm die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) von Mai 1994 an Altersrente. Hierauf stufte ihn die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 1994 ab Rentenbeginn als freiwillig versichertes Mitglied in die Versicherungsklasse F 12-0 Beitragsstufe 16 ein. Der Bemessung des Beitrags von 591 DM monatlich legte sie als beitragspflichtige Einnahmen die Altersrente, Versorgungsbezüge und Einkünfte aus Kapitalvermögen von zusammen monatlich 4.647,87 DM zugrunde. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen, insbesondere die Anrechnung der Versorgungsbezüge in voller Höhe und die Heranziehung der Kapitaleinkünfte beanstandete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 1994 zurück. Der Kläger sei über den Rentenbeginn hinaus freiwilliges Mitglied geblieben, denn er habe die für eine Versicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) seit dem 1. Januar 1993 erforderliche Vorversicherungszeit einer Pflichtversicherung nicht aufzuweisen. Beitragspflichtige Einnahmen seien gemäß § 15 Abs 3 ihrer Satzung die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die Versorgungsbezüge sowie die vom Kläger bestätigten Kapitaleinkünfte.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 31. Januar 1995 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 30. Januar 1998 zurückgewiesen. Im Revisionsverfahren hat der Senat den Rechtsstreit mit Beschluß vom 3. September 1998 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die Regelung in § 5 Abs 1 Nr 11 Halbsatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) idF des Art 1 Nr 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2266) mit Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist. Diese Vorlage wird beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 17/98 geführt. Mit Beschluß vom 15. März 2000 hat das BVerfG in den Verfahren 1 BvL 16 bis 20/96 und 1 BvL 18/97 über andere Vorlagen des Senats in ähnlichen Verfahren entschieden (NZS 2000, 450). Das BVerfG (Erster Senat) hat mit Schreiben des Berichterstatters vom 27. Juli 2000 um Prüfung gebeten, ob der Vorlagebeschluß vom 3. September 1998 aufgehoben wird. Der Senat hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Der Kläger hat sich gegen eine Aufhebung des Vorlagebeschlusses gewandt. Der Senat hat seinen Aussetzungs- und Vorlagebeschluß vom 3. September 1998 mit Beschluß vom 7. Dezember 2000 aufgehoben.
Im Revisionsverfahren rügt der Kläger eine Verletzung des Art 3 Abs 1 und des Art 20 Abs 3 GG sowie des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 und des § 238a SGB V.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 30. Januar 1998 und das Urteil des SG vom 31. Januar 1995 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1994 aufzuheben, soweit ab 1. Mai 1994 höhere Beiträge festgesetzt worden sind, als sie bei einer Mitgliedschaft des Klägers in der KVdR anfielen, soweit Beiträge von höheren Versorgungsbezügen festgesetzt worden sind als von 1.578,84 DM und soweit Beiträge von Einnahmen unter 25 vH der Summe aus gesetzlicher Rente und Versorgungsbezügen festgesetzt worden sind und zwar unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes im Verhältnis zwischen pflicht- und freiwillig versicherten Rentnern (erledigt durch Beschluß des BVerfG vom 15. März 2000), bei den Versorgungsbezügen (Betriebsrenten) auch im Verhältnis der freiwillig versicherten Rentner untereinander wegen unterschiedlicher finanzieller Beteiligung sowie unter Berücksichtigung des Rechtsstaatsprinzips.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend.
Die Beigeladene hat sich in der Sache nicht geäußert.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zutreffend zurückgewiesen.
1. Gegenstand des Verfahrens ist allein der Bescheid vom 3. Juni 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1994. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte zum 1. Mai 1994 eine neue Einstufung des Klägers in seiner freiwilligen Versicherung vorgenommen. Dieses war nach § 48 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren (SGB X) erforderlich und zulässig, weil sich mit dem Beginn der Rente und der Versorgungsbezüge die Einkommensverhältnisse geändert hatten. Soweit die Beklagte während des Rechtsstreits weitere Einstufungsbescheide erlassen hat, sind sie nach dem angefochtenen Urteil des LSG nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Dieses hat die Revision nicht gerügt.
Die Beklagte hat die Beitragseinstufung beim Kläger mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht nach den für freiwillige Mitglieder geltenden Vorschriften (§ 240 Abs 1, 2 und 5 SGB V iVm § 15 ihrer Satzung) vorgenommen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß seiner Beitragsbemessung der für versicherungspflichtige Rentner geltende § 237 SGB V zugrunde gelegt wird, wonach Beitragsbemessungsgrundlage bei pflichtversicherten Rentnern (nur) der Zahlbetrag gesetzlicher Renten, der Zahlbetrag von Versorgungsbezügen und das Arbeitseinkommen sind. Der Kläger ist nicht Mitglied der KVdR geworden. Nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V in der hier anwendbaren Fassung des GSG sind Personen versicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags (sog Rahmenfrist) mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied oder aufgrund einer Pflichtversicherung nach § 10 SGB V versichert waren (Neun-Zehntel-Belegung). Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Die Rahmenfrist lief bei ihm vom 7. Juli 1958, als er mit dem juristischen Vorbereitungsdienst erstmals eine Erwerbstätigkeit aufnahm, bis zur Rentenantragstellung am 25. Januar 1994. Die zweite Hälfte der Rahmenfrist begann am 16. April 1976. In dieser zweiten Hälfte (16. April 1976 bis 24. Januar 1994) war der Kläger zwar mehr als neun Zehntel als Arbeitnehmer freiwilliges Mitglied der Beklagten. Dieses reicht aber zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V nicht aus, weil nach dieser Vorschrift – von den dort genannten Ausnahmen abgesehen – Zeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft nicht auf die Vorversicherungszeit angerechnet werden.
Die bei Einführung der Neun-Zehntel-Belegung des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V idF durch das Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) aus Gründen des Vertrauensschutzes geschaffene Vorschrift des Art 56 Abs 1 GRG findet auf den Kläger keine Anwendung. Danach blieb der Zugang zur KVdR übergangsweise auch noch für solche Personen eröffnet, die seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, jedoch frühestens seit dem 1. Januar 1950, bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens die Hälfte der Zeit Mitglied einer Krankenkasse oder mit einem Mitglied verheiratet und nicht mehr als geringfügig beschäftigt waren (Halbdeckung), sofern sie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 31. Dezember 1993 beantragt hatten. Bei der Erfüllung dieser Halbbelegung waren nach Art 56 GRG ursprünglicher Fassung auch Zeiten der freiwilligen Mitgliedschaft zu berücksichtigen. Für Rentenantragsteller des Jahres 1993 wurde das Erfordernis der Halbdeckung jedoch durch Art 25 Nr 1 GSG dahin verschärft, daß die Halbdeckung mit Zeiten der Pflichtversicherung erfüllt sein mußte. Die Übergangsvorschrift des Art 56 GRG verschaffte dem Kläger jedoch weder in der alten noch in der neuen Fassung Zugang zur KVdR, weil er den Rentenantrag erst 1994 gestellt hat.
Nach der für freiwillige Mitglieder geltenden Regelung des § 240 Abs 1, 2 und 5 SGB V iVm § 15 ihrer Satzung durfte die Beklagte bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers berücksichtigen und alle monatlichen Einnahmen heranziehen. Das sind beim Kläger der Zahlbetrag der Rente (monatlich 2.792,99 DM), seine Versorgungsbezüge und seine sonstigen Einnahmen, insbesondere die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Letztere hat die Beklagte zutreffend mit 200 DM monatlich angesetzt. Regelungen, wonach sonstige Einnahmen, dh Einnahmen außer Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Rente und Versorgungsbezügen, in der freiwilligen Krankenversicherung nur zur Beitragsbemessung herangezogen werden, wenn sie – wie die Revision meint – 25 vH der Summe aus Rente und Versorgungsbezügen übersteigen, bestehen nicht. Insbesondere kann solches nicht aus § 238a SGB V abgeleitet werden. Diese nur die Rangfolge der Einnahmearten regelnde Vorschrift stellt nicht in Frage, daß bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten zu berücksichtigen ist.
Der Senat braucht im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu entscheiden, ob die Versorgungsbezüge des Klägers, von denen 1.578,84 DM auf die Rente der betrieblichen Altersversorgung, 23,41 DM auf eine vom früheren Arbeitgeber des Klägers getragene Prämie für eine zugunsten des Klägers abgeschlossene Treueprämien-/Jubiläumsversicherung und 52,63 DM auf eine zugunsten der Angehörigen des Klägers abgeschlossene Sterbegeldversicherung entfallen, nicht mit 1.654,88 DM, sondern – wie die Revision meint – nur mit 1.578,84 DM monatlich anzusetzen sind. Ob die genannten, vom früheren Arbeitgeber des Klägers getragenen Prämien Teil der Versorgungsbezüge sind, kann dahingestellt bleiben, weil die Differenz von insgesamt 76,04 DM (23,41 DM + 52,63 DM) nicht zu einer Einstufung in eine andere Beitragsklasse führt. Die Beitragsklasse, in die der Kläger durch den angefochtenen Bescheid eingestuft wurde, umfaßt monatliche Einnahmen von 4.501 DM bis 4.800 DM, so daß selbst bei einer Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen von 4.647,87 DM um 76,04 DM eine andere Einstufung nicht in Betracht käme.
Schließlich kann der Kläger als freiwillig Versicherter nicht verlangen, daß bei ihm für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen wie bei den in der KVdR versicherten Rentnern die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der Beklagten gilt (vgl § 248 SGB V idF des Art 1 Nr 137 Buchst b GSG). Denn § 248 Abs 2 SGB V, der dieses unter bestimmten Voraussetzungen auch für freiwillige Mitglieder zuließ, ist durch die genannte Vorschrift des GSG mit Wirkung vom 1. Januar 1993 aufgehoben worden; die Besitzstandsregelung des § 240 Abs 3a SGB V trifft auf den Kläger nicht zu, weil er nicht bis Ende 1992 das 65. Lebensjahr vollendet hatte.
2. Die Entscheidung des BVerfG vom 15. März 2000 (NZS 2000, 450), die in ähnlichen Verfahren ergangen ist, berührt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides nicht. Das BVerfG hat es zwar für unvereinbar mit Art 3 Abs 1 GG erklärt, daß nach § 5 Abs 1 Nr 11 Halbsatz 1 SGB V idF des GSG Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung dann von der KVdR ausgeschlossen sind, wenn sie nicht seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums seit Beginn ihrer Erwerbstätigkeit aufgrund einer Pflichtversicherung versichert waren. Dieses wirkt sich jedoch hier nicht zugunsten des Klägers aus. Der angefochtene Bescheid betrifft nur Zeiten in den Jahren 1994 und 1995. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber jedoch zur Behebung des Verfassungsverstoßes, der sowohl durch eine Neuregelung des Zugangs zur KVdR als auch durch Änderungen im Beitragsrecht erfolgen kann, eine Frist bis 31. März 2002 gesetzt. Bis dahin kann § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V idF des GSG weiterhin angewendet werden. Lediglich für den Fall, daß es bis zum 31. März 2002 nicht zu einer gesetzlichen Neuregelung kommt, bestimmt sich ab dem 1. April 2002 der Zugang zur KVdR nach § 5 Abs 1 Nr 11 idF des GRG, das für die Neun-Zehntel-Belegung auch Beiträge aufgrund einer freiwilligen Versicherung genügen ließ.
Ebensowenig hilft dem Kläger die Entscheidung des BVerfG zu Art 56 Abs 3 Halbsatz 1 GRG idF des Art 25 Nr 1 GSG. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die in Art 56 Abs 1 GRG geregelte Übergangsvorschrift für Rentenantragsteller des Jahres 1993 verschärft (oben 1.). Das BVerfG hat hierin die zukunftsgerichtete Beseitigung einer für die Betroffenen günstigen Übergangsvorschrift ein Jahr vor deren Ablauf gesehen. Es hat Art 56 Abs 3 Halbsatz 1 GRG idF des Art 25 Nr 1 GSG daher wegen Verstoßes gegen Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip für nichtig erklärt. Insoweit blieb es demnach bei der Regelung des Art 56 Abs 1 GRG ursprünglicher Fassung, wonach für die Halbdeckung auch Zeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft ausreichten. Dem Kläger kommt dieses jedoch nicht zugute, weil er seinen Rentenantrag nicht bis zum 31. Dezember 1993 gestellt hat.
3. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, daß die angewandte einfach-rechtliche Regelung aus den vom Kläger genannten weiteren Gründen verfassungsrechtlich zu beanstanden und deswegen der Vorlagebeschluß mit zusätzlicher Begründung aufrechtzuerhalten oder eine neue Vorlage zu beschließen war.
Die Ansicht des Klägers, das BVerfG habe sich in seiner Entscheidung vom 15. März 2000 nicht zu der Frage geäußert, ob Versorgungsbezüge ohne Zuzahlung wie solche mit erheblichen Zuzahlungen behandelt werden können, und eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes wegen unterschiedlicher finanzieller Beteiligung freiwillig versicherter Rentner untereinander nicht geprüft, rechtfertigte eine Aufrechterhaltung des Vorlagebeschlusses nicht. Der Senat hat bereits entschieden, daß Renten einer betrieblichen Altersversorgung selbst dann als Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind, wenn der Rentner die Beiträge allein getragen hat (BSGE 70, 105, 109 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5; SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 28, 33). In seinen Urteilen vom 30. März 1995 hat er unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 79, 223, 237 ff = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 ff) ausgeführt, er könne sich nicht davon überzeugen, daß die Beitragspflicht von Renten der betrieblichen Altersversorgung deshalb verfassungswidrig sei (SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 35 und Nr 8 S 49). Hierauf wird Bezug genommen. Die vom Senat für die Gruppe der versicherungspflichtigen Rentner als maßgeblich angesehenen Gründe, Versorgungsbezüge auch dann der Beitragspflicht zu unterwerfen, wenn sie mit eigenen Mitteln erworben worden sind, gelten erst recht für die Gruppe der freiwillig Versicherten, zumal für letztere kraft Gesetzes der Grundsatz gilt, daß die Beiträge nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erheben sind (vgl § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V). Soweit es um einen Vergleich zwischen pflichtversicherten und freiwillig versicherten Rentnern geht, räumt der Kläger in seinem (geänderten) Revisionsantrag selbst ein, daß die damit zusammenhängenden Fragen durch den Beschluß des BVerfG vom 15. März 2000 erledigt sind (vgl ersten Klammerzusatz).
Die Aufrechterhaltung der Vorlage war auch nicht wegen des vom Kläger gerügten Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip erforderlich. Der Kläger trägt vor, der frühere Bundesminister für Gesundheit Seehofer habe die Abgeordneten des Deutschen Bundestages im Gesetzgebungsverfahren zum GSG über die Auswirkungen dieses Gesetzes unrichtig informiert und den Eindruck erweckt, die Rechtslage ändere sich für freiwillig Versicherte durch das GSG nach Rentenbeginn gegenüber der Zeit ihrer Erwerbstätigkeit nicht. Abgeordnete, die dem Gesetzentwurf zustimmten, hätten nicht gewußt, daß sie damit die Gruppe der freiwillig versicherten Arbeitnehmer ungerechtfertigt benachteiligten. Aus diesem Vorbringen vermag der Senat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung herzuleiten, weil nicht feststellbar und auch unerheblich ist, aus welchen Motiven die Mehrheit der Abgeordneten des Deutschen Bundestages das Gesetz beschlossen hat.
Nach allem war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 547541 |
DStR 2001, 1315 |
SozR 3-2500 § 5, Nr. 44 |