Entscheidungsstichwort (Thema)
Tuberkulosehilfe. Unterbringung auf öffentliche Kosten
Orientierungssatz
Auf öffentliche Kosten in Anstaltspflege untergebracht (BSHG § 130) ist auch derjenige Tuberkulosekranke, der zu den im übrigen von der öffentlichen Hand getragenen Kosten seiner Unterbringung einen eigenen Beitrag leistet. Dabei kommt es auf die Höhe dieses Betrages nicht an.
Normenkette
RVO § 1244a Abs. 7 S. 3 Fassung: 1959-07-23; BSHG § 130 Abs. 1 Fassung: 1969-09-18
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 10.05.1978; Aktenzeichen L 2 J 53/78) |
SG Hannover (Entscheidung vom 03.02.1978; Aktenzeichen S 4 J 541/77) |
Tenor
Die Revision des klagenden Landes Niedersachsen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 10. Mai 1978 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsrechtszuges sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die im Jahr 1922 geborene Versicherte Z., die bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) N. für den Fall der Krankheit versichert ist und von der beklagten Landesversicherungsanstalt (LVA) seit dem Jahr 1954 Invalidenrente bzw Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, ist wegen einer chronischen Geisteskrankheit seit 1961 im Niedersächsischen Landeskrankenhaus W. untergebracht. Der Pflegesatz betrug im Jahr 1971 täglich 21,25 DM. Die von der Beklagten gezahlte Rente machte im gleichen Jahr 167,50 DM monatlich aus; sie wurde vollständig für die Pflegekosten verwendet, die im übrigen vom klagenden Land getragen wurden.
Die Versicherte wurde, nachdem im April 1971 bei ihr eine Tuberkulose (Tbc) festgestellt worden war, vom 4. Mai bis 20. Oktober 1971 in der geschlossenen Tbc-Abteilung des Niedersächsischen Landeskrankenhauses L. stationär behandelt. Der tägliche Pflegesatz betrug dort 53,70 DM. Auch diese Kosten trug mit Ausnahme des durch die Rente gedeckten Eigenanteils der Versicherten das klagende Land, allerdings nicht in seiner Eigenschaft als überörtlicher Träger der Sozialhilfe, sondern als Träger des Landeskrankenhauses. Sozialhilfe wurde insoweit nicht geleistet.
Nach erfolgloser Aufforderung an die beklagte LVA, die Behandlungskosten der Versicherten zu übernehmen, hat das Land im Juli 1977 bei dem Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben mit dem Antrag, die LVA zur Erstattung der Behandlungskosten zu verurteilen. Das SG hat mit Urteil vom 3. Februar 1978 die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 10. Mai 1978 die Berufung des Landes als unbegründet zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die LVA brauche die Kosten nicht zu erstatten, weil die Versicherte als "auf öffentliche Kosten" untergebracht gelte. Daß die Versicherte einen geringen Teil der Unterbringungskosten selbst getragen habe, ändere daran nichts. Wollte man bei Personen, die die Anstaltsunterbringung wegen Geisteskrankheit teilweise selbst durch ihre Rente finanzieren, den Rentenversicherungsträger mit den Kosten der Tbc-Behandlung belasten, so würde der Gesetzeszweck, Kostenstreitigkeiten zwischen zwei verpflichteten Sozialleistungsträgern nach Möglichkeit zu vermeiden und gleichzeitig den Sozialleistungsträger, der auf die medizinische Betreuung des an Tbc leidenden Geisteskranken keinen Einfluß hat, von der Kostenlast zu befreien, verfehlt.
Mit der Revision rügt das klagende Land die unrichtige Anwendung des § 1244 a Abs 7 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und des § 130 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Auf die Schriftsätze des Landessozialamtes Niedersachsen vom 30. Juni und 19. September 1978 wird Bezug genommen.
Das Land beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 10. Mai 1978 und des Sozialgerichts Hannover vom 3. Februar 1978 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die für die stationäre Behandlung der Versicherten Lisa Z. in der Zeit vom 4. Mai bis 19. Oktober 1971 entstandenen Kosten in Höhe von 9.267,90 DM zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des klagenden Landes als unbegründet zurückzuweisen.
Auf ihren Schriftsatz vom 26. Juli 1978 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben, da nach dem Sachvortrag des Landes jedenfalls auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen die LVA in Frage kommt (vgl auch Urteil vom 6. Februar 1976 - 4 RJ 29/75 -).
Die Revision ist nicht begründet. Die beklagte LVA ist nicht zur Erstattung des Teiles der Tbc-Behandlungskosten verpflichtet, die dem klagenden Land entstanden sind.
Die beklagte LVA war zur Gewährung von Heilbehandlung verpflichtet, wenn bei der Versicherten die Voraussetzungen des § 1244 a Abs 1 und Abs 3 Satz 1 RVO idF des Gesetzes über die Tuberkulosehilfe (THG) vom 23. Juli 1959 erfüllt waren und wenn stationäre Heilbehandlung (arg § 1244 a Abs 3 Satz 2 RVO) erforderlich war. Jedoch entfiel der Anspruch der Versicherten gegen die LVA auf Heilbehandlung "bei Unterbringung in Anstaltspflege". Dies ergibt § 1244 a Abs 7 Satz 3 RVO. Durch die Verweisung auf § 23 THG, seit 1. Juni 1962 § 130 Abs 1 BSHG, wird klargestellt, daß der Anspruch nur dann entfällt, wenn ein Tbc-Kranker wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Epilepsie oder Suchtkrankheit "auf öffentliche Kosten" in Anstaltspflege untergebracht ist, der Kostenträger also die Mittel aus öffentlichen Finanzierungsquellen, wie Steuern, Abgaben, staatlichen Zuschüssen uä, schöpft (Mergler/Zink, BSHG, 2. Aufl Anm 9 zu § 130). In diesem Fall ist dem Kranken während der Unterbringung auch Heilbehandlung von dem für die Unterbringung zuständigen Kostenträger zu gewähren (§ 130 Abs 1 BSHG). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Unterbringung nicht nur wegen der in § 130 BSHG bezeichneten Gründe, sondern auch wegen der Tbc-Erkrankung notwendig ist (BSG SozR Nr 36 zu § 1244 a RVO). Der Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf stationäre Tbc-Behandlung entfällt auch dann, wenn der an Tbc erkrankte Versicherte bereits wegen Geisteskrankheit usw in Anstaltspflege untergebracht ist und zur Tbc-Behandlung in ein Krankenhaus oder eine Heilanstalt verlegt wird (BSG SozR Nr 12 zu § 1244 a RVO). Andererseits hat das Bundessozialgericht (BSG) schon entschieden, daß ein wegen Geisteskrankheit Untergebrachter, der selbst die vollen Kosten seiner Unterbringung trägt, nicht "auf öffentliche Kosten" untergebracht ist, so daß der Träger der Rentenversicherung zur Gewährung der Heilbehandlung verpflichtet bleibt (Urteil vom 31. Januar 1968 - 12 RJ 620/64 - in BSGE 27, 280 = SozR Nr 8 zu § 1244 a RVO; siehe auch SozR Nr 9 aaO; ferner SozR 2200 § 1244 a Nr 8 S 19).
Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist wesentlich, wer zur Heilbehandlung verpflichtet ist, wenn die Unterbringung zum Teil auf öffentliche Kosten und zum Teil auf Kosten des Kranken erfolgt.
Der Senat hat dazu früher darauf hingewiesen, ein Kranker sei auch dann als Selbstzahler anzusehen, wenn er zu den Aufwendungen für seine Unterbringung nur einen Teil beigesteuert habe; denn auch dann sei die Tbc-Behandlung nicht anderweit sichergestellt, weshalb keine der Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers vorgehende Verantwortlichkeit zur Tbc-Hilfe bestehe (SozR Nr 25 und Nr 27 S Aa 36 Rücks zu § 1244 a RVO). Der 3. Senat hat in neueren Urteilen ausgeführt: Wende der Versicherte eigene Mittel auf, erfordere die Unterbringung jedoch zusätzlich den Einsatz öffentlicher Mittel, so müßten die gleichen Grundsätze wie bei der Unterbringung "auf öffentliche Kosten" gelten, jedenfalls bei einem geringen Eigenbetrag des Versicherten, der die grundsätzliche Kostentragungspflicht des Unterbringungsträgers nicht verändere (Urteile vom 14. Dezember 1976 - 3 RK 74/75 und 3 RK 30/76 - sowie vom 2. März 1977 - 3 RK 69/76 -, jeweils nicht veröffentlicht). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 3. Senats im wesentlichen an. Auf "öffentliche Kosten" in Anstaltspflege untergebracht (§ 130 BSHG) ist mithin auch derjenige Tbc-Kranke, der - wie im vorliegenden Fall die Versicherte - zu den im übrigen von der öffentlichen Hand getragenen Kosten seiner Unterbringung einen eigenen Beitrag leistet. Dabei kommt es auf die Höhe dieses Beitrags nicht an.
§ 1244 a Abs 7 Satz 3 RVO iVm § 130 BSHG bezweckt, die Betreuung eines Tbc-Kranken bei einem Träger zusammenzufassen, der dann allein über Art und Maß seiner Leistungen entscheidet (vgl auch § 1244 a Abs 5 RVO; BSGE 40, 115, 116; SozR Nrn 12, 14, 25, 27 zu § 1244 a RVO). Bei dieser Regelung steht das Interesse des Versicherten im Vordergrund, dessen Behandlung Schaden nehmen könnte, wenn verschiedene Träger über deren Art zu befinden hätten. Die Verteilung der Kostenlast tritt demgegenüber in den Hintergrund. Sie ist nur die Folge der Regelung, daß die Behandlung des Tbc-Kranken im Interesse einer raschen und nachhaltigen Wirkung von einem einzigen Träger durchgeführt werden soll. Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn der öffentliche Träger der Unterbringung eines Geisteskranken die Tbc-Heilbehandlung nur dann gewähren müßte, wenn er die Unterbringungskosten voll trägt, dagegen nicht, wenn er sie nur zum Teil zahlt. Denn das Bedürfnis nach der Zusammenfassung der Betreuung und Behandlung bei einem Träger im Interesse des Kranken besteht im einen wie im anderen Fall. Der wegen Geisteskrankheit als Vollselbstzahler in einer Heilanstalt untergebrachte Kranke bedarf hingegen der gesetzlichen Bestimmung eines zuständigen öffentlichen Trägers nicht, denn er kann selbst bzw durch seinen Vormund seine Unterbringung und Behandlung bestimmen (vgl BSGE 27, 280, 284 f); bei einem solchen Versicherten ist dann allein der Rentenversicherungsträger zuständig und verpflichtet (vgl Abs 5 des § 1244 a RVO).
Die Revision bekämpft die Rechtsansicht, daß der Rentenversicherungsträger bei untergebrachten Teilselbstzahlern die Kosten der Tbc-Behandlung nicht zu tragen habe, mit dem Hinweis auf das unbillige Ergebnis: Ein wegen Geisteskrankheit pflegebedürftiger und zugleich Tbc-kranker Rentner, der die Kosten seiner Unterbringung wegen der geringen Höhe seiner Rente nur teilweise tragen könne, stehe dann schlechter als ein lediglich Tbc-kranker Rentner und sogar schlechter als ein Tbc-kranker und wegen Geisteskrankheit pflegebedürftiger Rentner, dessen Rente zur vollen Bestreitung der Unterbringungskosten ausreiche. Der Teilselbstzahler müsse seine geringe Rente hingeben und Erstattungsansprüche des öffentlichen Trägers befürchten (bei der gesundheitspolizeilichen Unterbringung hat der Polizeiträger gegen den Untergebrachten wegen dessen "Verhaltenshaftung" einen Anspruch auf wirtschaftlichen Ausgleich der Forderungen, dh der Kosten der Unterbringung und der daraus erwachsenen Heilbehandlung der vom Untergebrachten gesetzten Ursache, nämlich der Störung iS des § 9 Abs 1 des Niedersächsischen SOG, vgl dazu auch Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht III, 4. Aufl, 1978, § 127 RdNrn 6 und 23). Der Vollselbstzahler habe dagegen einen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf freie Heilbehandlung und brauche weder seine Rente noch andere Einkünfte einzusetzen. Daß eine solche Schlechterstellung eines nach § 1244 a Abs 1 RVO Berechtigten nach dem Gesetz nicht gewollt sei, ist bereits in der Entscheidung BSGE 27, 280, 283, 284 betont worden. Auch im Urteil vom 10. Oktober 1978 - 3 RK 81/77 - sind ähnliche Bedenken geäußert.
Den Bedenken der Revision kann indessen durch eine sinngemäße Auslegung des § 1244 a RVO begegnet werden. Das Gesetz läßt keinen sachlichen Grund dafür erkennen, daß der Anspruch des Rentenversicherten auf freie Tbc-Behandlung nach § 1244 a RVO deshalb geschmälert werden soll, weil er mit einer vom Versicherten nicht zu vertretenden, durch Geisteskrankheit bedingten Unterbringung auf öffentliche Kosten, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, zusammentrifft. Bei der Auslegung des Abs 7 Satz 3 des § 1244 a RVO ist zu beachten, daß § 130 BSHG mit der Erstreckung der Leistungszuständigkeit für die Tbc-Behandlung auf den Träger der Unterbringungskosten in erster Linie im Interesse des untergebrachten Kranken geschaffen worden ist. In seinem Interesse soll, wenn er außerdem einen Anspruch auf Tbc-Hilfe gegen einen anderen Leistungsträger hat, ein Zuständigkeitswechsel für die Zeit einer neben den Unterbringungsgründen notwendig gewordenen Tbc-Heilbehandlung vermieden werden. Weil dem Kranken andererseits nicht gleichartige, im wesentlichen auf Sachleistungen gerichtete Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger zustehen können, muß der andere Leistungsträger (hier der Rentenversicherungsträger) von seiner Leistungspflicht befreit werden; nur dies kann in Anbetracht der Lage des Kranken der gesetzgeberische Grund für die Freistellung des anderen Leistungsträgers sein, nicht etwa der fiskalische Gesichtspunkt der Entlastung des anderen Trägers.
Ist aber § 130 BSHG in erster Linie eine Schutzvorschrift zugunsten des untergebrachten Kranken, dann dürfen diesem aus ihrer Anwendung keine Nachteile erwachsen. Das wäre aber der Fall, wenn der Kranke durch die Erstreckung der Heilbehandlungszuständigkeit auf den Träger der Unterbringungskosten einen "besseren" Anspruch gegen einen anderen zur Tbc-Hilfe verpflichteten Träger verlieren würde. Ein solcher "besserer" Anspruch ist der Anspruch auf Tbc-Hilfe nach § 1244 a RVO im Verhältnis zu dem Anspruch auf Heilbehandlung nach dem BSHG oder landesrechtlichen Gesetzen, die eine Zwangsunterbringung vorsehen, weil der öffentliche Träger, der Tbc-Heilbehandlung gewährt, dabei das Vermögen und die Einkünfte des Kranken in bestimmtem Umfang zur Bestreitung der Behandlungskosten, wie schon vorher zur Deckung der Unterbringungskosten, heranziehen kann. Um den Kranken in Fällen dieser Art gegen Nachteile zu schützen, hätte der Gesetzgeber vorschreiben können, daß der öffentliche Träger einem nach § 1244 a RVO berechtigten Kranken für die Zeit der Tbc-Heilbehandlung die Leistungen so gewährt, wie sie der Rentenversicherungsträger hätte gewähren müssen, dh ohne Selbstbeteiligung des Kranken. Da eine solche Vorschrift in § 130 BSHG fehlt (anders zB § 1239 RVO für den Fall, daß der Rentenversicherungsträger Leistungen des Krankenversicherungsträgers übernimmt), muß der Anspruch, wenn der Kranke durch die Zuständigkeitsregelung des § 130 BSHG keinen Schaden erleiden soll, gegen den Rentenversicherungsträger nach § 1244 a RVO insoweit bestehen bleiben, als der öffentliche Träger ihn zu den Heilbehandlungskosten heranzieht oder heranziehen kann. Der Versicherte erwirbt in dem Umfang, in dem er von dem öffentlichen Träger herangezogen wird, einen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf Ersatz (vgl BSGE 9, 112, 122). Bei dieser Auslegung des Gesetzes tritt zwar für die Zeit der Tbc-Heilbehandlung neben die ungeteilte Betreuungszuständigkeit (Verwaltungszuständigkeit) des öffentlichen Trägers eine Spaltung der Kostenträgerschaft insofern, als ein Teil der Behandlungskosten vom öffentlichen Träger, ein anderer Teil vom Rentenversicherungsträger zu tragen ist. Diese Spaltung muß jedoch im Interesse des Kranken in Kauf genommen werden. Sie etwa dadurch zu vermeiden, daß, wie hier offenbar der öffentliche Träger will, für die Zeit der Tbc-Heilbehandlung die gesamte Kostenlast (einschließlich der Betreuungszuständigkeit?) auf den Rentenversicherungsträger übergeht, wäre mit § 130 BSHG nicht vereinbar, der eine fortdauernde Zuständigkeit des Trägers der Unterbringungskosten auch für die Zeit der Heilbehandlung vorschreibt.
Über einen etwaigen Anspruch der Versicherten gegen die beklagte LVA, etwa auf Ersatz des vom Unterbringungsträger beanspruchten Teils ihrer Rente, war hier nicht zu entscheiden.
Die Revision des klagenden Landes war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen