Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 24. März 1995 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Unterhaltsgeld (Uhg) hat.
Die 1949 geborene polnische Klägerin hatte in Polen zuletzt vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Juli 1989 gearbeitet. Nach Eheschließung mit einem Deutschen und Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland war sie vom 20. August bis zum 2. Oktober 1992 beitragspflichtig beschäftigt. Bereits am 29. September 1992 meldete sie sich beim Arbeitsamt (ArbA) arbeitslos; Arbeitslosengeld (Alg) oder Arbeitslosenhilfe (Alhi) erhielt sie nicht.
Am 23. November 1992 beantragte sie beim ArbA die Förderung ihrer Teilnahme an einem kaufmännischen Lehrgang für Aussiedler vom 30. November 1992 bis zum 7. März 1994. Am 30. November 1992 reichte die Klägerin einen entsprechenden Formularantrag sowie weitere Unterlagen beim ArbA ein und unterzeichnete dort eine Erklärung, mit der sie sich gemäß § 46 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) verpflichtete, innerhalb von vier Jahren nach Abschluß der Maßnahme mindestens drei Jahre eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung auszuüben. Nach behördeninterner Klärung der arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Teilnahme der Klägerin an der Maßnahme kam das ArbA zu dem Ergebnis, daß Kosten der Maßnahme, nicht aber Uhg zu gewähren seien, und teilte der Klägerin mit einem als „Vorbescheid” bezeichneten Formularschreiben vom 4. Februar 1993 im wesentlichen mit: „Ihrem Antrag auf Förderung der Teilnahme an der beruflichen Bildungsmaßnahme wurde dem Grunde nach entsprochen. Dieser Vorbescheid wird unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse erteilt. Ihre Antragsunterlagen habe ich an Ihre zuständige Leistungsabteilung zur Berechnung und Anweisung der Einzelleistungen weitergeleitet. Sie erhalten von dort aus einen detaillierten Bewilligungsbescheid”. Sodann bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach § 45 AFG (Lehrgangsgebühren, Lernmittel und Fahrkosten) in Höhe von insgesamt rund 10.500,00 DM. Die Gewährung von Uhg lehnte die Beklagte hingegen ab, weil die Klägerin die Voraussetzungen des § 46 AFG nicht erfülle. Die hiergegen von der Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) erhobene Klage hatte Erfolg. Das SG hob die angefochtenen Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, der Klägerin ab 30. November 1992 Uhg zu gewähren, denn aufgrund des Bescheides vom 4. Februar 1993 stehe ihr diese Leistung zu (Urteil vom 30. November 1993).
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin erfülle weder die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Satz 1 AFG noch die des Abs 2 der Vorschrift, so daß die Beklagte ihr zu Recht nur Leistungen nach § 45 AFG iVm § 46 Abs 3 AFG bewilligt habe. Der Auffassung des SG, der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Uhg ergebe sich aus dem „Bewilligungsbescheid” der Beklagten vom 4. Februar 1993, sei nicht zu folgen. In diesem vom ArbA als „Vorbescheid” bezeichneten Schreiben habe die Beklagte der Klägerin nur ganz allgemein ohne Bezugnahme auf irgendwelche Anspruchsgrundlagen mitgeteilt, daß ihrem Förderungsantrag „dem Grunde nach entsprochen” worden sei. Bei objektiver Betrachtungsweise lasse sich daraus nicht herleiten, aufgrund welcher Anspruchsnormen welche Einzelleistungen gewährt werden würden. Aus der Sicht eines verständigen Empfängers sei dem „Vorbescheid” nur zu entnehmen, daß die Klägerin nicht mehr mit einer Ablehnung ihres Förderungsantrags habe rechnen müssen. Allenfalls könne darin eine dementsprechende Zusicherung der Beklagten liegen. Außerdem habe die Klägerin den „Vorbescheid” ursprünglich auch nur in diesem Sinn verstanden, nachdem sie bei ihren Vorsprachen Ende November 1992 darüber unterrichtet worden sei, daß allenfalls Leistungen nach § 45 AFG in Betracht kämen. Entsprechend sei sie weder im Widerspruch noch in der Klage auf den „Vorbescheid” eingegangen. Erst nach Erlaß des sozialgerichtlichen Urteils habe sich die Klägerin der darin vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen und das Fehlen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Uhg nicht mehr in Abrede gestellt.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung der „Vorschriften des § 46 Abs 1 und 2 AFG” und führt dazu aus: Zwar seien die Tatsachengerichte davon ausgegangen, daß diese Vorschriften nicht unmittelbar anwendbar seien, weil deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Gleichwohl sei ihr aber Uhg nach diesen Vorschriften zu gewähren. Dafür sei die Auslegung des Bescheides der Beklagten vom 4. Februar 1993 von entscheidender Bedeutung. Durch die darin enthaltene Entscheidung, dem Antrag werde „dem Grunde nach” entsprochen, sei kein Raum mehr für die erneute Prüfung der Frage, ob ihr Uhg zu leisten sei, denn nach allgemeiner Rechtsauffassung könne nicht ein zweites Mal ablehnend über einen Antrag entschieden werden, dem bereits stattgegeben worden sei. Das ArbA habe deshalb nur noch über die Höhe des bereits gewährten Uhg zu befinden gehabt. Überdies habe der genannte Bescheid bei ihr das Vertrauen erweckt, sie erhalte alle Förderungsleistungen für die Bildungsmaßnahme. Deshalb habe sie die Maßnahme begonnen. Hätte die Beklagte ihr mit der Grundentscheidung mitgeteilt, sie werde kein Uhg erhalten, hätte sie nach Abwägung ihrer finanziellen Situation die Möglichkeit gehabt, auf die Förderung zu verzichten.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Überdies habe die Klägerin auch, wie sie – die Beklagte – inzwischen geprüft habe, keinen Anspruch auf Förderung durch Uhg mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF), weil diese Leistungen nur für Bewohner der neuen Bundesländer einschließlich Berlin-Ost in Frage kämen, die Klägerin aber in Berlin-West wohne.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.
Die Zulässigkeit der Revision folgt hier noch nicht allein daraus, daß das LSG sie im angefochtenen Urteil zugelassen hat, denn gemäß § 169 Satz 1 SGG ist eine Revision als unzulässig zu verwerfen, wenn der Revisionsführer sie nicht (ordnungsgemäß) begründet. Nach § 164 Abs 2 SGG ist zur Begründung einer Revision erforderlich, daß die verletzte Rechtsnorm – nach § 162 SGG in der Regel eine Vorschrift des Bundesrechts – bezeichnet wird. Dazu genügt die Darlegung der Gründe, die das angefochtene Urteil als unrichtig erscheinen lassen, daß also wenigstens eine revisible Norm auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden oder daß etwa der Sachverhalt verfahrensfehlerhaft festgestellt worden ist. Grundsätzlich sind dabei rechtliche Ausführungen zu der verletzten Vorschrift erforderlich (vgl etwa BSG SozR 1500 § 164 Nrn 12, 20). Diesen Anforderungen genügt die Revision durch den Vortrag, das LSG habe bei der rechtlichen Würdigung des Schreibens vom 4. Februar 1993 infolge fehlerhafter Auslegung verkannt, daß es sich dabei um eine Entscheidung handele, mit der der Klägerin alle beantragten Förderungsleistungen, deshalb auch Uhg, zuerkannt worden sei. Nach Sinn und Zusammenhang ihrer Ausführungen rügt sie damit die Verletzung revisiblen Bundesrechts, nämlich §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 31 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren (SGB X).
Die Revision ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Uhg.
1. Anspruch auf Uhg hat nach §§ 44 Abs 1, 46 Abs 1 Satz 1 AFG – hier gemäß § 242q Abs 3 AFG in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung vom 20. Dezember 1985 – BGBl I 2484 –, wer ua innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens zwei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt oder Alg aufgrund eines Anspruchs von einer Dauer von mindestens 156 Tagen oder im Anschluß daran Alhi bezogen hat. Nach den von der Revision nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) erfüllt die Klägerin weder diese Voraussetzungen noch die der weiteren Alternativen des § 46 Abs 1 oder des § 46 Abs 2 AFG.
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet das vom ArbA als „Vorbescheid” bezeichnete Formularschreiben vom 4. Februar 1993 an die Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf Uhg. Anders läge es, wenn das ArbA mit diesem „Vorbescheid” durch rechtsverbindliche Entscheidung diese Leistung bewilligt oder zugesagt hätte. Das ist indes nicht der Fall.
Für die erforderliche Auslegung des Formularschreibens hat der Senat § 163 SGG zu beachten, wonach das Revisionsgericht an die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen gebunden ist, es sei denn, insoweit werden zulässige und begründete Revisionsrügen erhoben. Denn wenn es um die Auslegung von privaten Willenserklärungen oder öffentlich-rechtlichen Erklärungen geht, ist nur deren normativer Inhalt revisibel (vgl dazu BSGE 48, 56, 58 = SozR 2200 § 368a Nr 5; BFHE 128, 299, 302). Hinsichtlich der für die Auslegung maßgebenden Tatsachen, zB des Wortlauts und des Inhalts der Erklärung einschließlich des Willens des Erklärenden handelt es sich um der Tatsacheninstanz obliegende Feststellungen, auf die § 163 SGG anzuwenden ist (vgl BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr 13 und BSGE 75, 92, 95 f = SozR 3-4100 § 141b Nr 10). Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die im angefochtenen Urteil insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht angegriffen, so daß der Senat von ihnen auszugehen hat.
Ob das Revisionsgericht bezüglich der Auslegung von Erklärungen weiteren Beschränkungen unterliegt, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Allgemein anerkannt ist, daß die Auslegung von öffentlich-rechtlichen Erklärungen wie zivilrechtlichen Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB und den danach geltenden Auslegungsregeln und -grundsätzen erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Erklärungen in Form eines Verwaltungsaktes ≪VA≫ (Bescheides) gemäß § 31 SGB X oder als Zusicherung nach § 34 SGB X erfolgen (vgl BSG SozR 5070 § 10a Nr 3; und bezüglich VA BSGE 24, 162, 164; 48, 56, 58, 59 = SozR 2200 § 368a Nr 5; SozR 4100 § 117 Nr 21; BSG, Urteil vom 16. November 1995 – 4 RLw 4/94, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen sowie Krasney, KassKomm SGB X § 31 RdNr 11; Kopp, VwVfG, 5. Aufl 1991, § 62 RdNr 4; Palandt, BGB, 54. Aufl 1995, § 133 RdNr 3). Es ist deshalb unerheblich, ob der „Vorbescheid” einen VA oder eine Zusage darstellt, denn entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein, ob der „Vorbescheid” den der Auffassung der Klägerin entsprechenden verpflichtenden Inhalt hat, daß das ArbA ihr Uhg zu gewähren hat.
Umstritten ist hingegen, ob das Revisionsgericht auf die Prüfung beschränkt ist, daß das Berufungsgericht gegen materiell-rechtliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat und ob es den vorliegenden Sachverhalt, soweit er für die Auslegung von Bedeutung sein kann, vollständig verwertet hat (dazu vgl BSGE 75, 92, 95 f = SozR 3-4100 § 141b Nr 10; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr 13; BFHE 160,
1, 4, aber mißverständlich; 164, 279, 283 sowie BAG AP Nrn 32 und 33 zu § 133 BGB) oder ob das Revisionsgericht frei zu prüfen hat, ob die Erklärung oder Willenserkärung richtig ausgelegt worden ist (vgl BVerwGE 84, 157, 161 f; BVerwG Buchholz 406.11 § 135 Nr 17 = NVwZ 82, 196 f; BFHE 160, 1, 4; 163, 87, 88 sowie BSGE 24, 162, 164; 48, 56, 58 = SozR 2200 § 360a Nr 5 jeweils für die Auslegung von Verwaltungsakten und BSGE 63, 167, 171 = SozR 5870 § 10 Nr 9). Weitgehende Einigkeit besteht darin, daß das Revisionsgericht typische Erklärungen wie allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formularverträge oder -erklärungen selbst auslegt (vgl BGHZ 83, 334, 37; BGH NJW 1994, 188 f; BAG AP Nrn 32, 33 zu § 133 BGB; BSGE 51, 82, 83 = SozR 2200 § 189 Nr 2; 63, 167, 171 = SozR 5870 § 10 Nr 9).
Einer näheren Auseinandersetzung mit diesem Fragenkreis bedarf es vorliegend jedoch nicht, denn das LSG hat hier auf der Grundlage eines vollständig festgestellten und von der Klägerin mit der Revision nicht angegriffenen Sachverhalts bei der Würdigung der in dem Schreiben des ArbA vom 4. Februar 1992 enthaltenen typischen Erklärungen nicht gegen Auslegungsgrundsätze oder -regeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und, geht man davon aus, daß dem Revisionsgericht die volle Nachprüfung der Auslegung der hier umstrittenen Erklärungen gestattet ist, diese unter Einbeziehung aller der Klägerin bekannten Umstände zutreffend gewürdigt. Ohne Verstoß gegen Auslegungsregeln oder -grundsätze hat das LSG mit Recht darauf abgestellt, daß entscheidend ist, wie der Empfänger einer derartigen Erklärung diese bei objektiver Würdigung ihres Inhalts unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände verstehen muß (§§ 133, 157 BGB). Danach begründet der „Vorbescheid” keinen Anspruch auf Uhg. Bereits der Wortlaut des Schreibens vom 4. Februar 1993 gibt für die Auffassung der Klägerin nichts her, denn vom Uhg ist nirgends die Rede. Das ArbA hat lediglich erklärt, daß dem Antrag der Klägerin auf Förderung der Teilnahme an der beruflichen Bildungsmaßnahme dem Grunde nach entsprochen werde. Auch Vorschriften, die Uhg oder seine Gewährung zum Inhalt haben, werden in dem Schreiben nicht erwähnt. Im Gegenteil wird darauf hingewiesen, daß der Klägerin ein detaillierter Bewilligungsbescheid über ihr zustehende Einzelleistungen noch von einer anderen Abteilung des ArbA zugehen werde. Umstände, die entgegen dem Wortlaut nach dem Sinn der Erklärungen in jenem Schreiben für die Auffassung der Klägerin sprechen, sind nicht ersichtlich. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG hat die Klägerin den „Vorbescheid” auch nicht dahin verstanden, daß ihr Uhg gezahlt werde und nur dessen Höhe ungewiß sei. Die Klägerin war, wie das LSG festgestellt hat, schon Ende November 1992 darüber unterrichtet worden, daß ihr allenfalls Kosten der Bildungsmaßnahme gewährt werden könnten, weil die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 und 2 AFG bei ihr nicht gegeben waren. Dementsprechend hat sie im Widerspruchs- und Klagverfahren lediglich Fakten aufgezeigt, nach denen einer der weiteren Tatbestände in § 46 AFG für die Gewährung von Uhg für sie in Frage kommen konnte und sich nicht auf den „Vorbescheid” berufen.
Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, konnte die Klägerin nach allen diesen Umständen dem Bescheid nur entnehmen und darauf vertrauen, daß ihr Förderungsantrag nicht mehr abgelehnt und sie Einzelleistungen nach näherer Prüfung erhalten werde. Einen darüber hinausgehenden Vertrauensschutz begründenden Inhalt enthält das Formularschreiben nicht. Allerdings gibt der Senat zu bedenken, daß es sicherlich der Verwaltungsvereinfachung dienen würde, wenn die Beklagte zukünftig keine „Vorbescheide” dieses Inhalts mehr erlassen würde, denn der formularmäßige Inhalt kann anscheinend doch zu falschen rechtlichen Schlußfolgerungen führen (vgl SG-Urteil). Bei zügiger Bearbeitung solcher Anträge durch die Leistungsabteilung dürfte sich überdies selbst eine klar formulierte Mitteilung über den Stand des Verfahrens erübrigen.
3. Eine Förderung der Klägerin durch Gewährung von Uhg kommt schließlich auch nicht aufgrund der von der Beklagten im Revisionsverfahren übersandten „Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds mitfinanzierte zusätzliche Maßnahmen zur arbeitsmarktpolitischen Flankierung der Strukturanpassungen im Beitrittsgebiet in der geänderten Fassung vom 20. Januar 1992” in Betracht, denn diese Förderung betrifft nach § 1 der Richtlinien ausschließlich arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur sozialen Flankierung der Strukturanpassungen im Beitrittsgebiet. Dafür hat der ESF der Bundesregierung Mittel bewilligt, die von der Beklagten für Leistungen nach §§ 2 bis 6 der Richtlinie eingesetzt werden. Als solche Leistungen kommt auch die Gewährung von Uhg für Maßnahmen der beruflichen Fortbildung und Umschulung in Betracht. Nach der tatsächlichen Handhabung der Förderung nach diesen Richtlinien werden solche Mittel jedoch nur an Einwohner des Beitrittsgebiets geleistet. Dazu gehört die Klägerin nicht, da sie im Westen Berlins wohnt. Sie kann daher nicht geltend machen, gemäß Art 3 Abs 1 Grundgesetz wie andere nach diesen Richtlinien, für die es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, gefördert werden zu müssen.
Nach alledem konnte die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen