Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeldrecht. Aufhebung der Adoptionspflege im ersten Bezugsmonat. einmonatiger Elterngeldanspruch. Mindestbezugsdauer
Leitsatz (amtlich)
Bei Beendigung der Adoptionspflege besteht der Elterngeldanspruch unabhängig von der Mindestbezugszeit bis zum Ablauf des Ereignismonats fort, wenn der Elterngeldberechtigte den damit verbundenen Verlust des Kindes nicht zu verantworten hat.
Orientierungssatz
1. Die Regelung zur Mindestbezugsdauer von zwei Monaten in § 4 Abs 3 S 1 BEEG idF vom 17.1.2009 hat nur Vorrang, wenn es um die Inanspruchnahme von Partnermonaten geht, und findet deshalb bei einem Verlust des Kindes (auch durch Tod) keine Anwendung.
2. Der Elterngeldantrag ist auch ohne die von § 7 Abs 3 S 1 BEEG geforderte Unterschrift der anderen berechtigten Person (hier der Ehefrau) wirksam.
3. Der Anspruch auf Elterngeld entsteht bei Adoptionspflege eigenständig und wird nicht durch eine Inanspruchnahme von Elterngeld durch die leiblichen Eltern verbraucht.
4. Das Lebensmonatsprinzip wird für die Adoptionspflege gemäß § 1 Abs 3 S 2 BEEG zu einem Betreuungsmonatsprinzip abgewandelt (vgl BSG vom 15.8.2000 - B 14 EG 4/99 R = SozR 3-7833 § 1 Nr 23 zu einer entsprechenden Auslegung des BErzGG).
Normenkette
BEEG § 4 Abs. 4 Fassung: 2006-12-05, Abs. 5 S. 1 Fassung: 2006-12-05, Abs. 3 S. 1 Fassung: 2009-01-17, Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 2 Fassung: 2006-12-05, § 1 Abs. 1 Fassung: 2006-12-05, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Fassung: 2006-12-05, Abs. 5, § 7 Abs. 3 S. 1 Fassung: 2009-01-17, Abs. 1 Fassung: 2006-12-05; BErzGG § 4 Abs. 3, 3 S. 2 Fassung: 2001-12-07; BGB § 1744
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für einen Monat Elterngeld zusteht, obwohl er die Adoptionspflege nur etwa drei Wochen ausüben konnte.
Der Kläger und seine Ehefrau nahmen am 22.2.2010 ein Kind (geboren am 16.2.2010) zur Adoptionspflege in ihren Haushalt auf.
Am 24.2.2010 beantragte der Kläger bei seiner Arbeitgeberin eine siebenmonatige Elternzeit. Ab dem vereinbarten Beginn der Elternzeit am 25.2.2010 unterbrach der Kläger seine Erwerbstätigkeit vollständig und erzielte ab diesem Zeitpunkt sowie im Monat März 2010 keine Einkünfte. Bereits am 12.3.2010 nahmen die leiblichen Eltern das Kind wieder in ihren Haushalt auf. Gleichzeitig hob das Jugendamt den Adoptionspflegevertrag auf.
Der Kläger beantragte ohne die Unterschrift seiner Ehefrau am 14.3.2010 schriftlich Elterngeld "für den ersten Lebensmonat" des Kindes. Die Beklagte lehnte eine Bewilligung mit der Begründung ab, dass Elterngeld nur für mindestens zwei Monate bezogen werden könne (Bescheid vom 11.5.2010, Widerspruchsbescheid vom 26.4.2011).
Auf die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des SG (Urteil vom 4.9.2012) hat das LSG die Beklagte - wie beantragt - dem Grunde nach zur Gewährung von Elterngeld für den Zeitraum vom 25.2.2010 bis 21.3.2010 verurteilt: Zum Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme des Kindes am 22.2.2010 seien einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Mindestbezugszeit alle Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld prognostisch erfüllt gewesen. Fielen die Anspruchsvoraussetzungen später weg, sei keine neue Prognoseentscheidung zu treffen (Urteil vom 11.5.2016).
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 4 Abs 3 S 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der ab 24.1.2009 geltenden Fassung. Hiernach sei eine Mindestbezugsdauer von zwei Monaten als Anspruchsvoraussetzung für das Elterngeld geregelt, bei deren Nichterreichung kein Elterngeld zu bewilligen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Mai 2016 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 4. September 2012 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Rechtsauslegung durch die Vorinstanz für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das LSG hat im Ergebnis zutreffend auf die in zulässiger Weise auf ein Grundurteil beschränkte Klage (dazu 1.) entschieden, dass die Beklagte dem Kläger Elterngeld zu gewähren hat (dazu 2.).
1. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 11.5.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.4.2011 über die Ablehnung des vom Kläger geltend gemachten Elterngeldanspruchs für einen Monat. Gegen die genannten Entscheidungen der Beklagten wendet sich der Kläger in zulässiger Weise mit der auf die Gewährung von Elterngeld gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, Abs 4, § 56 SGG), die er zulässigerweise auf den Erlass eines Grundurteils beschränkt hat (§ 130 Abs 1 SGG; stRspr vgl BSG Urteil vom 29.6.2017 - B 10 EG 5/16 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 32 RdNr 9 mwN).
2. Die Revision der Beklagten gegen das hiernach ergangene Grundurteil des LSG hat - unbeschadet der insoweit unzutreffenden Zeitangaben im Tenor - keinen Erfolg. Dem Kläger steht Elterngeld für einen vollen Monat nach Beginn der Kindesbetreuung zu. Er hat seinen Elterngeldantrag rechtzeitig und wirksam rückwirkend gestellt (hierzu a) und erfüllt die Grundvoraussetzungen für den Elterngeldanspruch bei Übernahme der Kindesbetreuung (hierzu b). Sein Leistungsanspruch ist mit dem Tag der Haushaltsaufnahme des in Adoptionspflege genommenen Kindes entstanden (hierzu c) und bleibt für einen vollen Monat bestehen (hierzu d). Bei einer mit dem Wegfall der Adoptionspflege verbundenen Entziehung der Kindesbetreuung steht die Regelung zur Mindestbezugsdauer der Gewährung von Elterngeld nicht entgegen (hierzu e).
a) Der Kläger hat Elterngeld am 14.3.2010 wie erforderlich schriftlich und zulässigerweise rückwirkend, dh innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist (vgl § 7 Abs 1 BEEG idF durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, BGBl I 2748) für den Monat nach Aufnahme des Kindes beantragt. Sein Antrag ist trotz der fehlenden Unterschrift seiner Ehefrau wirksam. Die im Elterngeldantrag zusätzlich beizubringende Unterschrift der anderen berechtigten Person soll nach dem Wortlaut des § 7 Abs 3 S 1 BEEG (in der ab 24.1.2009 gültigen Fassung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 17.1.2009, BGBl I 61) lediglich deren Kenntnis bekunden und damit das gegenseitige Wissen um die jeweils erhobenen und ggf konkurrierenden Ansprüche insbesondere im Zusammenhang mit der Mindestbezugszeit nach § 4 Abs 3 S 1 BEEG (s hierzu unter e) gewährleisten (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zu einem Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BT-Drucks 16/1889 S 25). Selbst wenn die weitere Unterschrift als Zustimmung erklärt bzw gewertet werden kann, ist die andere berechtigte Person nicht gehindert, konkurrierend Elterngeld zu beantragen (§ 7 Abs 3 S 2 BEEG idF durch das Erste Gesetz zur Änderung des BEEG vom 17.1.2009, aaO). Dass eine von der anderen berechtigten Person verweigerte Unterschrift und damit auch eine fehlende Unterschrift der Gewährung nicht entgegensteht, kann bereits § 7 Abs 3 S 3 2. Halbs BEEG (idF durch das Erste Gesetz zur Änderung des BEEG vom 17.1.2009, aaO) mittelbar entnommen werden. Denn der andere Elternteil soll durch eine unterlassene Mitwirkung die Auszahlung des Elterngelds nicht verhindern können (vgl Jaritz in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, 2014, § 7 BEEG RdNr 44 mwN). Zudem folgt aus den in § 5 Abs 2 BEEG (idF durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, aaO) geregelten Anspruchskonkurrenzen, dass der materielle Anspruch unabhängig von der mit der zweiten Unterschrift bekundeten Kenntnis oder gar Zustimmung ist und dass die zweite Unterschrift weder formelle noch materielle Voraussetzung für die Entstehung bzw Geltendmachung des Elterngeldanspruchs ist.
b) Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld ist für einen Betreuungsmonat entstanden, nachdem ab dem 22.2.2010 die sich aus § 1 Abs 1 Nr 1 bis 4 BEEG (idF durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, aaO) ergebenden materiellen Grundvoraussetzungen vorlagen. Hiernach steht Elterngeld in Deutschland wohnenden bzw sich hier gewöhnlich aufhaltenden Personen zu, wenn sie die Betreuung und Erziehung eines im Haushalt lebenden eigenen Kindes selbst übernommen haben und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben.
aa) Eigenen Kindern stehen jene gleich, die - wie hier - mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen werden (§ 1 Abs 3 S 1 Nr 1 BEEG idF durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, aaO). Die Formulierung und Reichweite dieser Gleichstellung entspricht § 1 Abs 3 Nr 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG in der letzten Fassung durch Art 2 Nr 1 des Tagesbetreuungsausbaugesetzes vom 27.12.2004, BGBl I 3852). Diese Norm ordnete eine Gleichstellung der mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kinder mit einem Kind an, für das die Personensorge zustand (vgl § 1 Abs 1 Nr 2 BErzGG gemäß Bekanntmachung der Neufassung des BErzGG vom 9.2.2004, BGBl I 206). Bereits im Geltungszeitraum des BErzGG war mit "Haushaltsaufnahme zur späteren Annahme als Kind" die Adoptionspflege umschrieben, deren Besonderheiten die Gleichstellung erfordert. Schon während der Adoptionspflege sollte eine dauerhafte oder zumindest auf Dauer angelegte Familienbeziehung anzunehmen sein (vgl die Entwurfsbegründung zu § 1 Abs 3 Nr 1 BErzGG im Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub, BT-Drucks 10/3792 S 15), sodass zukünftige Adoptiveltern nicht aus dem Kreis der nach dem BErzGG Anspruchsberechtigten ausgeschlossen werden sollten (BSG Urteil vom 15.8.2000 - B 14 EG 4/99 R - SozR 3-7833 § 1 Nr 23 S 118).
Das Bürgerliche Recht erlaubt eine Adoption nur, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs 1 S 1 BGB). Die für eine Adoption wesentliche Prognoseentscheidung über das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses kann am ehesten aufgrund praktischer Erfahrungen gestellt werden, sodass das Kind gemäß § 1744 BGB vor einer Adoption im Regelfall für eine angemessene Zeit in Adoptionspflege gegeben werden soll (vgl Bericht und Antrag des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes über die Annahme als Kind, BT-Drucks 7/5087 S 5; Othmer in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, 2014, § 1 BEEG RdNr 39). Die Adoptionspflege ist mithin ein notwendiger Schritt bei der Vorbereitung der Adoption (vgl Heiderhoff in Herberger/Martinek/Rüßmann ua, juris-PK BGB, 8. Aufl 2017, § 1744 BGB RdNr 4) und geht in der Regel in eine Adoption über. Hieraus bzw aus den im Gesetz zugelassenen Ausnahmen vom Erfordernis der Personensorge (§ 1 Abs 1 Nr 2 BErzGG gemäß Bekanntmachung der Neufassung des BErzGG vom 9.2.2004, aaO) folgte aber auch, dass andere tatsächlich dauerhafte Pflegschaftsverhältnisse ohne entsprechende rechtliche Fundierung die Grundvoraussetzungen nicht begründen konnten (vgl BSG Urteil vom 9.9.1992 - 14b/4 REg 15/91 - BSGE 71, 128, 130 = SozR 3-7833 § 1 Nr 9 S 38).
Diese Grundsätze und Gründe für die Gleichbehandlung gelten mit der Übernahme der Gleichstellung zur Annahme als Kind aufgenommener Kinder mit leiblichen Kindern aus dem BErzGG in das BEEG unverändert fort. Auch der Verzicht auf das Merkmal der Personensorge in § 1 Abs 1 Nr 2 BEEG (idF durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, aaO) bedeutet keine Rechtsänderung. Es wird nur deutlicher als bisher betont, dass vorrangig die leiblichen Eltern anspruchsberechtigt sein sollen (vgl BT-Drucks 16/1889 S 18), nach wie vor aber die Adoptionspflege iS des § 1744 BGB gleichgestellt wird (BT-Drucks 16/1889 S 19; vgl BSG Urteil vom 15.8.2000 - B 14 EG 4/99 R - SozR 3-7833 § 1 Nr 23 S 116).
bb) Den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) kann auch entnommen werden, dass der zuvor erwerbstätige Kläger zum Zeitpunkt der Erfüllung der übrigen Grundvoraussetzungen ab dem 22.2.2010 keine volle Erwerbstätigkeit iS des § 1 Abs 1 Nr 4 BEEG mehr ausübte. Keine volle Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt (§ 1 Abs 6 Alt 1 BEEG idF durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, aaO).
Als Konsequenz der rechtlichen Gleichstellung von Adoptionspflege ist der Umfang der Erwerbstätigkeit hier erst ab der Haushaltsaufnahme ausschlaggebend. Das Lebensmonatsprinzip (vgl BSG Urteil vom 15.12.2015 - B 10 EG 3/14 R - BSGE 120, 189 = SozR 4-7837 § 1 Nr 8, RdNr 11) wird für die Adoptionspflege abgewandelt, weil die Vorschriften des BEEG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass statt des Zeitpunkts der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme bei der berechtigten Person maßgeblich ist (§ 1 Abs 3 S 2 BEEG idF durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, aaO). Damit schreibt der Gesetzgeber die Gleichbehandlung gegenüber Berechtigten mit leiblichen Kindern in der gebotenen Weise fort (zu einer entsprechenden Auslegung des BErzGG vgl BSG Urteil vom 15.8.2000 - B 14 EG 4/99 R - SozR 3-7833 § 1 Nr 23 S 115).
Die Feststellungen des LSG ergeben hinreichend, dass der Kläger ab der Haushaltsaufnahme (hier dem 22.2.2010) nicht mehr voll erwerbstätig war. Auch wenn das LSG keine Feststellungen zur Arbeitszeit des Klägers getroffen hat, betrug der auf den Monatsdurchschnitt zu rechnende (vgl Othmer in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, 2014, § 1 BEEG RdNr 28) Umfang der Erwerbstätigkeit in jedem Fall unter 30 Wochenstunden, wenn der Kläger - wie festgestellt - ab dem 22.2.2010 bis zum 21.3.2010 lediglich drei Tage erwerbstätig war.
c) Der Elterngeldanspruch des Klägers ist für einen Monat entstanden.
Ein monatlicher Elterngeldanspruch kann bei Adoptionspflege frühestens ab der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person für bis zu 14 Monate und längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bestehen (§ 4 Abs 1 S 2 BEEG idF durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, aaO). Auch diese Regelung dient der Gleichstellung der (zukünftigen) Adoptiveltern und Eltern leiblicher Kinder, weil bereits mit dem Beginn des Zusammenlebens regelmäßig besondere Anforderungen an die fürsorgliche Leistung der Eltern einhergehen (BT-Drucks 16/1889 S 23). Der einer Betreuung neugeborener Kinder vergleichbar anspruchsvolle Aufbau einer Eltern-Kind-Beziehung soll gefördert werden (vgl die Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks 11/4708 S 2 zu dem entsprechenden § 4 Abs 1 S 3 BErzGG und dessen ab dem 1.7.1989 geltende Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 30.6.1989, BGBl I 1297). Der Anspruch entsteht bei Adoptionspflege eigenständig und wird nicht durch Inanspruchnahme des Elterngelds durch die leiblichen Eltern verbraucht (vgl Becker in Buchner/Becker, MuSchG/BEEG, 8. Aufl 2008, § 4 BEEG RdNr 6).
Ab der Aufnahme des Adoptionspflegekindes entsteht der Anspruch monatsweise. Nach § 4 Abs 2 S 1 BEEG (idF durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, aaO) wird Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Obwohl der Wortlaut darauf hindeutet, wird damit nicht die Zahlweise geregelt, sondern die in § 6 S 1 BEEG erwähnte Anspruchsbestimmung bzw das Lebensmonatsprinzip (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 20/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 18 RdNr 30 mwN). Entsprechendes gilt bei einer Adoptionspflege für Betreuungsmonate (§ 4 Abs 5 S 1 BEEG idF durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, aaO), sodass in Verbindung mit § 4 Abs 1 S 2 BEEG der Elterngeldanspruch für die mit dem Aufnahmetag beginnenden Monate der Betreuung entsteht.
Danach ist der Elterngeldanspruch des Klägers ab dem 22.2.2010 für den ersten Betreuungsmonat entstanden, nachdem er das zur Adoptionspflege gegebene Kind an diesem Datum in seinen Haushalt aufnahm.
d) Der Elterngeldanspruch ist trotz der Beendigung der Adoptionspflege vor Ablauf des ersten Betreuungsmonats für diesen Betreuungsmonat weder vollständig noch teilweise weggefallen, sondern bleibt bis zu dessen Ablauf bestandsgeschützt.
Nach § 1 Abs 5 BEEG bleibt der Anspruch auf Elterngeld zwar unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder unterbrochen werden muss. Werden die Betreuung und Erziehung des Kindes aber dauerhaft unmöglich, führt dies zum Wegfall des Elterngeldanspruchs (BT-Drucks 16/1889 S 19). Ein solcher Fall ist mit der Beendigung der Adoptionspflege und der Betreuung ab dem 12.3.2010 eingetreten. Die wesentlichste Grundvoraussetzung für den Elterngeldanspruch ist damit noch vor dem Ende des ersten Betreuungsmonats auf Dauer entfallen.
Gleichwohl belässt das BEEG grundsätzlich den Eltern einen einmal entstandenen Elterngeldanspruch zumindest noch als Zahlungsanspruch für den gesamten Lebens- bzw Betreuungsmonat, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist (§ 4 Abs 4 BEEG idF durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, aaO). Nach dem Wortlaut des § 4 Abs 4 BEEG, der systematischen Stellung der Regelung, ihrem Normzweck und ihrer Entstehungsgeschichte gilt dieser Bestandsschutz bei dem Verlust des Kindes durch Tod und in gleicher Weise bei dem Verlust des Kindes durch Entziehung der Adoptionspflege.
Nach seinem Wortlaut erfasst § 4 Abs 4 BEEG zunächst sämtliche Gründe für den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen. Dies entspricht der systematischen Stellung im Kontext des Lebensmonatsprinzips (§ 4 Abs 2 S 1 BEEG idF durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, aaO) und wird durch die Entstehungsgeschichte sowie den Normzweck bestätigt.
Erst mit der Neufassung der seit dem 1.1.2004 geltenden Vorläuferregelung in § 4 Abs 3 BErzGG (idF durch Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003, BGBl I 3076) entfiel eine Ausnahmeregelung im Fall des Todes des Kindes und endete der Erziehungsgeldanspruch stets mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist. Zuvor galt der Tod des Kindes während der Elternzeit als einzige Ausnahme, bei der das Erziehungsgeld bis zur Beendigung der Elternzeit weitergezahlt wurde (§ 4 Abs 3 S 2 BErzGG idF durch die Bekanntmachung der Neufassung vom 7.12.2001, BGBl I 3358). Dadurch endete der Erziehungsgeldanspruch wie die Elternzeit gemäß § 16 Abs 4 BErzGG spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes; Elternzeit und Erziehungsgeldanspruch gingen bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit parallel (BT-Drucks 10/3792 S 16). Mit der ersatzlosen Streichung dieser Ausnahmeregelung sollte klargestellt werden, dass auch Eltern, die ihr Kind in der Elternzeit durch Tod verlieren, Erziehungsgeld bis zum Ablauf des betreffenden Monats erhalten (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu Art 14 Nr 2 Buchst c des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, BT-Drucks 15/1502 S 34). Als Folge der rechtlichen Gleichstellung des Adoptionspflegekindes mit dem leiblichen Kind unterfiel dementsprechend auch der Verlust des Adoptionspflegekindes infolge der Rückforderung durch die leiblichen Eltern dem Bestandsschutz des § 4 Abs 3 BErzGG.
Hieran knüpft § 4 Abs 4 BEEG ohne inhaltliche Änderung der Rechtslage an. Für den Elterngeldanspruch verbleibt es bei der beschriebenen allgemeinen Regel des § 4 Abs 3 BErzGG (Becker in Buchner/Becker, MuSchG/BEEG, 8. Aufl 2008, § 4 BEEG RdNr 26), nicht zuletzt im Interesse der Verwaltungsvereinfachung (BT-Drucks 16/1889 S 24). Wegen der vom BEEG vorgesehenen umfassenden Gleichstellung der Elternschaft und der Adoptionspflege im Bereich der Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsgestaltung gilt der Bestandsschutz auch weiterhin im Fall des endgültigen Verlustes des in Adoptionspflege genommenen Kindes.
Dementsprechend ist trotz Haushaltsaufnahme durch die leiblichen Eltern und Beendigung des Adoptionspflegevertrags der Elterngeldanspruch des Klägers bis zum Ablauf des ersten Betreuungsmonats begründet.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten beeinflusst die Möglichkeit rückwirkender Antragstellung (§ 7 Abs 1 BEEG, dazu unter 2. a) die Fortdauer des Elterngeldanspruchs bis zum Ablauf des Monats nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen nicht. Denn die Möglichkeit rückwirkender Antragstellung ist - wenn auch mit abweichender Frist - ebenfalls dem BErzGG entlehnt (§ 4 Abs 2 BErzGG), welches ursprünglich allein für den Fall des Kindstodes eine Ausnahme von der beschriebenen Grundregel des § 4 Abs 3 BErzGG vorsah (BT-Drucks 10/3792 S 16) und späterhin gar keine Ausnahme mehr zuließ.
e) Der Elterngeldanspruch für den Betreuungsmonat ist nicht dadurch entfallen, dass der Kläger die vorgegebene Mindestbezugszeit von zwei Monaten nicht erfüllt.
Auch bei Adoptionspflege kann eine berechtigte Person grundsätzlich nur mindestens für zwei (die sog "Mindestbezugszeit") und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen (§ 4 Abs 3 S 1 BEEG in der ab 24.1.2009 gültigen Fassung durch das Erste Gesetz zur Änderung des BEEG vom 17.1.2009, BGBl I 61 iVm § 4 Abs 5 S 1 BEEG idF durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, aaO). Die Mindestbezugsdauer findet auf die unter d) beschriebenen Verlustfälle jedoch keine Anwendung. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Kontext sowie Historie und Zielsetzung der erst später durch das Erste Gesetz zur Änderung des BEEG vom 17.1.2009 (aaO) geschaffenen Regelung.
Der Wortlaut des § 4 Abs 3 S 1 BEEG bringt den Regelungsinhalt der Mindestbezugszeit sprachlich auf der Tatbestandseite nur unvollkommen und hinsichtlich der Rechtsfolgen gar nicht zum Ausdruck. Eltern "können" nicht nur für die Mindestbezugszeit und darüber hinaus Elterngeld beziehen. Die Mindestbezugszeit "muss" vielmehr von der leistungsberechtigten Person selbst erreicht werden, was eine entsprechende Mindestbetreuungsdauer voraussetzt. Sprachlich ungekürzt kann der Regelungsinhalt zur Mindestbezugszeit wie folgt formuliert werden: Ein Elterngeldanspruch besteht ua nur, wenn eine elterngeldberechtigte Person die Betreuung für mindestens zwei Lebens- bzw Betreuungsmonate übernimmt. Wird die umschriebene Mindestbezugsdauer nicht erreicht, weil die Betreuung von vornherein für weniger als zwei Monate ausgeübt wird, besteht insgesamt kein Anspruch auf Elterngeld. Stellt sich erst später heraus, dass die an sich erreichbare Mindestbezugszeit nicht erreicht wird, führt dies rückwirkend zu einem Wegfall des Elterngeldanspruchs auch für den ersten Betreuungsmonat. Diese Betrachtungsweise trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bezug des Elterngelds durch die Mindestbezugszeit ansonsten nicht erschwert werden soll. Insbesondere bleibt es weiter möglich, die Elterngeld- und damit auch die Partnermonate frei über die Rahmenfrist zu verteilen, ohne sie "am Stück" nehmen zu müssen (vgl Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des BEEG, BT-Drucks 16/9415 S 6; Jaritz in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, 2014, § 4 BEEG RdNr 38). Hieran ändert sich deshalb auch dann nichts, wenn die Elterngeldstelle bei der in die Zukunft gerichteten Elterngeldbewilligung ggf eine vorausschauende Betrachtungsweise (Prognose) über die Mindestbetreuung anzustellen hat (vgl BMFSFJ, Richtlinien zum BEEG, Teil I, 4.5.2, S 188, Stand Mai 2017). Hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um eine echte (richtige) Prognose über langfristige zukünftige Entwicklungen (vgl hierzu BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 20/05 R - SozR 4-4300 § 324 Nr 2 RdNr 22), deren rückwirkend abweichende Betrachtung mit dem Wesen der Leistung nicht vereinbar wäre (vgl zu Statusentscheidungen BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 3 KS 4/13 R - SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 29; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 17).
Die Mindestbezugszeit stellt sich danach zwar - bestätigt durch ihre systematische Stellung innerhalb des § 4 BEEG - als Ausnahme vom Lebensmonatsprinzip einerseits und dem daran gekoppelten Ende der Dauer des Elterngeldanspruchs andererseits dar. Als Ausnahme vom Lebensmonatsprinzip erfasst die Mindestbezugszeit jedoch weder den Tod des Kindes noch den gleichzustellenden Verlust des Adoptionspflegekindes. Die Regelung zur Mindestbezugszeit ist insoweit aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck sowie im Kontext insbesondere zum Lebensmonatsprinzip einschränkend auszulegen (teleologische Reduktion; zu den Grundsätzen vgl BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 33/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 17 RdNr 38; BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - BSGE 118, 18 = SozR 4-2700 § 101 Nr 2, RdNr 27).
Entstehungsgeschichtlich hat die Mindestbezugszeit anders als die Regelung in § 4 Abs 4 BEEG kein Vorbild im BErzGG und verfolgt ein davon abweichendes elterngeldspezifisches Ziel. Der Sinn und Zweck der Einführung einer Mindestbezugszeit zum 24.1.2009 bestand darin, eine vermehrte Inanspruchnahme der mit dem BEEG zum 1.1.2007 eingeführten zusätzlichen zwei "Partnermonate" zu erreichen. Die für eine leistungsberechtigte Person in der Regel geltende Höchstbezugsdauer von 12 Monaten konnte danach erstmalig um zwei weitere Monatsbeträge ("Partnermonate") verlängert werden, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt (§ 4 Abs 3 S 1, Abs 2 S 2 BEEG in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, aaO). Mit den Partnermonaten förderte das BEEG von vornherein in besonderer Weise die Elternzeit für Väter, indem es ihnen die Übernahme einer aktiveren Rolle in der Familie erlauben wollte sowie gegenüber Dritten die Entscheidung erleichtern sollte, sich eine Zeitlang der Betreuung ihres neugeborenen Kindes zu widmen (BT-Drucks 16/1889 S 16). Dabei sollten Eltern schon vor der Einführung der Mindestbezugszeit wählen können, wer in welchem Umfang und wann in der gesamten möglichen Bezugsdauer die mindestens zwei Monate garantierte Leistung in Anspruch nimmt (BT-Drucks 16/1889 S 2). Nach den ersten Erfahrungen mit dem BEEG sollte mit der Mindestbezugszeit eine noch bessere Rechtfertigung für eine längere Elternzeit gegenüber Dritten geschaffen und eine intensivere Bindung des zweiten Elternteils zum Kind gefördert werden (vgl Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des BEEG, BT-Drucks 16/9415 S 6). Anders ausgedrückt soll verhindert werden, dass ein Elternteil - vor allem der Vater - oftmals nur einen der beiden "Partnermonate" beansprucht (Wiegand in Wiegand, BEEG, § 4 RdNr 11a, Werksstand Dezember 2017). Die Mindestbezugszeit zielt demnach vor allem auf die Motivation des zweiten Partners zu einer ernsthafteren Betreuung und liefert insbesondere gegenüber einem Arbeitgeber ein gewichtigeres Argument für eine wenigstens zweimonatige Reduzierung der Erwerbstätigkeit, weil nur so der Zugang zum Elterngeldanspruch geschaffen wird.
Nach diesen Regelungszielen ist nicht zu erkennen, dass die Mindestbezugszeit außerhalb ihres speziellen Anliegens an den sonstigen Anspruchsumständen etwas ändert. Sie schränkt auch den nach übergeordneten Merkmalen zu bestimmenden Personenkreis im Geltungsbereich des BEEG ebenso wenig ein, wie dies bei den Partnermonaten der Fall ist (vgl BSG Urteil vom 15.12.2015 - B 10 EG 3/14 R - BSGE 120, 189 = SozR 4-7837 § 1 Nr 8, RdNr 22). Der durch die Mindestbezugszeit bewirkte Verlust des Elterngeldanspruchs ist vielmehr die Folge einer Entscheidung im Verantwortungsbereich der Berechtigten für eine Elternzeit unterhalb des vom Gesetz geforderten Schwellenwerts. Die hier einschlägigen Verlustfälle werden deshalb von der Mindestbezugszeit nicht erfasst und verbleiben weiterhin im Regelungsbereich der Grundnorm des § 4 Abs 4 BEEG.
Die Grundnorm des § 4 Abs 4 BEEG ist hiernach durch die jüngere Regelung zur Mindestbezugszeit nicht "überholt" (vgl zum Grundsatz des Vorrangs des jüngeren Gesetzes BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr 2 RdNr 18; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R - BSGE 107, 66 = SozR 4-4200 § 7 Nr 21, RdNr 25). Die Mindestbezugszeit hat lediglich die Bedeutung der Partnermonate gestärkt. Nur mit diesem speziellen Anliegen beansprucht sie zeitlich und inhaltlich Vorrang. Auch nach der Einführung der Mindestbezugszeit bleibt es dabei, dass ein einmal begründeter Elterngeldanspruch mit dem Ablauf des Lebens- oder Betreuungsmonats endet, in dem der Verlust des Kindes eintritt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 11773840 |
BSGE 2019, 153 |
DStR 2018, 11 |
WzS 2018, 149 |
NDV-RD 2019, 27 |
NZS 2018, 6 |
NZS 2019, 223 |
SGb 2018, 293 |
FF 2018, 176 |
FamRB 2018, 169 |
Breith. 2019, 147 |
NZFam 2018, 5 |