Entscheidungsstichwort (Thema)
Als entrichtet geltende Beiträge. Eingliederungsprinzip
Leitsatz (amtlich)
Die Zeit des in der Tschechoslowakei von 1954 - 1956 geleisteten Militärdienstes ist eine Beitragszeit iS des § 15 Abs 1 S 1 FRG.
Orientierungssatz
1. Aus dem Fehlen eines Hinweises (hier: § 1250 Abs 1 Buchst a RVO) betreffend die Beiträge, die als entrichtet gelten in § 50 Abs 2 S 1 RKG sind unterschiedliche Regelungen in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten einerseits sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung andererseits nicht herzuleiten.
2. Das Eingliederungsprinzip als Schranke der Entschädigung nach § 15 FRG verlangt nur die prinzipielle Vereinbarkeit mit dem Rentensystem der Bundesrepublik, nicht dagegen eine Übereinstimmung in zeitlicher Hinsicht.
Normenkette
FRG § 15 Abs 1 S 1; RVO § 1250 Abs 1 Buchst a; RKG § 50 Abs 2 S 1
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 07.05.1985; Aktenzeichen L 6 KnV 1695/84) |
SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 25.05.1984; Aktenzeichen S 2 KnV 1786/82) |
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten noch, ob die Zeit des Militärdienstes, den der Kläger vom 28. Oktober 1954 bis zum 24. Dezember 1956 in der tschechoslowakischen Armee abgeleistet hat, von der Beklagten als Beitrags- oder Ersatzzeit vorzumerken ist.
Der Kläger, der bis 1967 in der Tschechoslowakei lebte, besitzt den Vertriebenenausweis A. Am 7. April 1982 erteilte ihm die Beklagte über seinen Versicherungsverlauf einen Bescheid, in dem die Zeit des Militärdienstes nicht anerkannt wurde. Der ua dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 1982).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage des Klägers abgewiesen und das Landessozialgericht (LSG) seine Berufung zurückgewiesen (Urteile vom 25. Mai 1984 und 7. Mai 1985). In der Berufungsinstanz hat der Kläger eine Verurteilung der Beklagten dahingehend begehrt, die Zeit vom 1. November 1954 bis zum 24. Dezember 1956 als Beitragszeit, hilfsweise als Ersatzzeit und den 1. November 1959 als Beitragszeit vorzumerken, sowie verschiedene Zeiten anderen Leistungsgruppen zuzuordnen. Hinsichtlich des Militärdienstes hat das LSG ausgeführt, dieser würde in der Tschechoslowakei zwar als anspruchsbegründende Zeit bei der Bemessung von Leistungen aus der Rentenversicherung angerechnet, diese Regelung entspreche aber weitgehend derjenigen des innerstaatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland für Ersatz- und Ausfallzeiten. Deshalb könne der Militärdienst nicht als Beitragszeit iS des § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) vom 25. Februar 1960 angesehen werden. Eine Ersatzzeit sei insoweit ebenfalls nicht vorzumerken. Ein ausländischer Wehrdienst werde nach § 51 Abs 1 Nr 1 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) iVm § 2 Abs 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) einem Dienst in der deutschen Wehrmacht nur gleichgestellt, wenn er vor dem 9. Mai 1945 geleistet worden sei. Das treffe im Falle des Klägers nicht zu. Er sei auch nicht iS des § 51 Abs 1 Nr 3 RKG durch feindliche Maßnahmen an der Rückkehr in das Bundesgebiet gehindert oder festgehalten worden.
Die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers richtet sich nur noch gegen die Nichtanerkennung des abgeleisteten tschechischen Militärdienstes. Insoweit trägt der Kläger vor, durch das angefochtene Urteil werde er in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art 3 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Es gehe nicht an, einen in der CSSR abgeleisteten Zwangsmilitärdienst nur deshalb einem Wehrdienst nach deutschem Recht nicht gleichzustellen, weil er nach dem 9. Mai 1945 abgeleistet worden sei. Zudem könne hinsichtlich der Anrechnung eines Wehrdienstes in der DDR und eines solchen in der CSSR als Beitragszeit kein Unterschied gemacht werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Beklagte in Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, die Zeit vom 1. November 1954 bis zum 24. Dezember 1956 als Beitragszeit, hilfsweise als Ersatzzeit vorzumerken.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Rechtsstreits gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Die streitige Zeit des Militärdienstes in der Tschechoslowakei vom 28. Oktober 1954 bis zum 24. Dezember 1956 ist von der Beklagten als Beitragszeit iS des § 15 Abs 1 Satz 1 FRG vorzumerken.
Auf den Kläger findet gemäß § 1 Buchst a FRG dieses Gesetz Anwendung; denn er ist iS des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) als Vertriebener anerkannt. Während des Wehrdienstes hat der Kläger bei einem nichtdeutschen Träger der Rentenversicherung Beitragszeiten zurückgelegt, die durch § 15 Abs 1 Satz 1 FRG solchen nach Bundesrecht gleichgestellt worden sind. Der Große Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 4. Juni 1986 (BSGE 60, 100 ff) entschieden, die Zeit des in der DDR abgeleisteten Grundwehrdienstes, die nach dortigem Recht als versicherungspflichtige Tätigkeit gelte, sei eine Beitragszeit iS der oben genannten Vorschrift. Ausgegangen ist der Große Senat dabei von der Definition des grundlegenden Begriffs "Beitragszeit" in § 1250 Abs 1 Buchst a der Reichsversicherungsordnung (RVO = § 27 Abs 1 Buchst a des Angestelltenversicherungsgesetzes -AVG), wonach darunter sowohl Zeiten fallen, für die "Beiträge wirksam entrichtet sind" (1. Alternative), als auch solche, "für die Beiträge als entrichtet gelten" (2. Alternative, BSG aaO S 104 f). Im Sinne der 2. Alternative sei der Militärdienst in der DDR "Beitragszeit ohne Beitragsleistung". Die im Falle des Klägers anzuwendende Vorschrift des § 50 Abs 2 Satz 1 RKG entspricht zwar vom Regelungsgehalt her dem § 1250 Abs 1 Buchst a RVO, sie weicht aber von dessen Wortlaut ab. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die 2. Alternative betreffend die Beiträge, die als entrichtet gelten, fehlt in der Bestimmung des Knappschaftsrechts. Daraus sind jedoch unterschiedliche Regelungen in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten einerseits sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung andererseits nicht herzuleiten.
Bis zur Neufassung durch Art 2 Nr 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 lautete die 2. Alternative des § 1250 Abs 1 Buchst a RVO: "Zeiten, für die Beiträge ...nach § 1397 Abs 6 als entrichtet gelten". Anläßlich der Änderung dieser Vorschrift im Rahmen der Neuregelung des Fremdrentenrechts ist der Hinweis auf § 1397 Abs 6 RVO, der überflüssig war, weggefallen. Nach dieser Bestimmung gilt ein Beitrag ohne Rücksicht auf die tatsächliche Abführung als entrichtet, wenn der Versicherte glaubhaft macht, daß der auf ihn entfallende Beitragsanteil vom Lohn abgezogen worden ist. Da § 50 Abs 2 RKG eine entsprechende Regelung unmittelbar folgend auf Satz 1 in Satz 2 enthält, war im Vergleich zur ursprünglichen Fassung des § 1250 Abs 1 Buchst a RVO eine Erwähnung von Beiträgen, die als entrichtet gelten, in § 50 Abs 2 RKG zusätzlich zu dessen Satz 2 nicht erforderlich. Sind Beitragszeiten ohne Beitragsleistung in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten anzurechnen, dann gilt das für vergleichbare Zeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, grundsätzlich ebenso. Insofern ist von einer gleichen Interessenlage und einer übereinstimmenden Regelungsabsicht des Gesetzgebers auszugehen. Die Besonderheiten der eigenständigen Versicherung für Bergleute bieten keine Handhabe, den Personenkreis, der von der knappschaftlichen Rentenversicherung erfaßt wird, anders zu behandeln als die Versicherten in den beiden anderen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die vom Großen Senat des BSG (aaO) entwickelten Grundsätze für die Prüfung der Frage, ob eine außerhalb der Bundesrepublik zurückgelegte Zeit anrechnungsfähige Beitragszeit ohne Beitragsleistung ist, gelten daher auch im knappschaftlichen Bereich.
Auszugehen ist mit dem Großen Senat (aaO S 106 f) davon, daß § 15 Abs 1 FRG es nicht nur dann zuläßt, die ausländischen Beitragszeiten denen nach Bundesrecht gleichzustellen, wenn sie präzise den in § 1250 Abs 1 Buchst a RVO gestellten Anforderungen entsprechen. Vielmehr genügt es, daß die bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb der Bundesrepublik zurückgelegte Zeit einer bundesdeutschen Beitragszeit in den wesentlichen Kriterien vergleichbar ist und eine Entschädigung im Wege der Gleichstellung mit ihr gerechtfertigt erscheint. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Militärdienstzeit des Klägers in der tschechoslowakischen Armee erfüllt.
Das LSG hat festgestellt, in der Tschechoslowakei würden Zeiten des Militärdienstes nach § 61 Abs 2 des Gesetzes Nr 99 vom 15. April 1948 über die Nationalversicherung als anspruchsbegründende Zeiten bei der Berechnung der Leistungen aus der Rentenversicherung angerechnet. Das erwähnte Gesetz unterscheide Versicherungs- und Ersatzzeiten. Die Regelung betreffend den Militärdienst gleiche weitgehend derjenigen des innerstaatlichen Rechts für Ersatz- und Ausfallzeiten. Das LSG hätte sich jedoch nicht darauf beschränken dürfen, die Frage der streitigen Beitragszeit anhand des erwähnten Gesetzes Nr 99 zu prüfen. Dieses ist durch das Sozialversicherungsgesetz vom 30. November 1956 (Gesetze der CSSR Nr 55) aufgehoben worden und jenes wiederum durch das Gesetz Nr 101 vom 4. Juni 1964 über die soziale Sicherung (vgl Gesetze osteuropäischer Staaten über die Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, S 69, 83, 87, 97). Das Gesetz Nr 101 galt, als der Kläger im Jahre 1967 die Tschechoslowakei verließ. Dieses an sich nicht revisible Recht kann der erkennende Senat hier anwenden, weil das Berufungsgericht es völlig unberücksichtigt gelassen hat (vgl BSGE 7, 122, 125; Großer Senat des BSG aaO S 108 mwN).
Das tschechoslowakische Rentenversicherungsrecht kennt den gesetzlichen Begriff der Beitragszeit nicht. Schon deswegen kann hier nicht darauf abgestellt werden, wie die sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung des in der CSSR abgeleisteten Militärdienstes gesetzlich bezeichnet wird. Vielmehr muß es - wie der Große Senat des BSG ausgeführt hat (aaO S 107/108) - nach Anlage und Konzeption der Regelung in § 15 FRG genügen, wenn die zurückgelegte Zeit einer bundesdeutschen Beitragszeit ohne Beitragsleistung in den wesentlichen Kriterien so weit vergleichbar ist, daß eine Entschädigung der erworbenen rentenrechtlichen Position im Wege der Gleichstellung gerechtfertigt erscheint. Eine derartige Vergleichbarkeit ist im vorliegenden Fall zu bejahen.
Nach § 4 Abs 2 des tschechoslowakischen Gesetzes Nr 101 wird der Anspruch auf Alters- und Invalidenrente vor allem bestimmt durch die Arbeitskategorie, die Beschäftigungsdauer und die Höhe des Verdienstes. Die Rentenansprüche setzen jeweils eine bestimmte Beschäftigungsdauer voraus, zB für die volle Altersrente 25 Jahre (§ 11 Abs 1). Die nicht als Beruf ausgeübte Dienstzeit in den tschechoslowakischen bewaffneten Streitkräften wird gemäß § 7 Abs 1 Buchst a des Gesetzes Nr 101 "zu der Beschäftigungszeit angerechnet", wenn diese mindestens ein Jahr dauerte. Auch nach dem nun in der Tschechoslowakei geltenden Gesetz Nr 121 vom 12. November 1975 über die soziale Sicherung in der bereinigten Fassung des Gesetzes Nr 30/1983 richten sich die Rentenansprüche nach der Dauer der Beschäftigungszeit, wobei als solche nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 9 Abs 2 Buchst a des Gesetzes Nr 121 auch der Dienst in den bewaffneten Streitkräften zu verstehen ist. Die Beschäftigungszeit entspricht damit in der tschechoslowakischen Rentenversicherung der Beitragszeit im Bundesgebiet. Hier besteht Versicherungspflicht für Wehrdienstleistende nach § 1227 Abs 1 Nr 6 RVO (= § 2 Abs 1 Nr 8 AVG). Die gegenteilige Rechtsauffassung des LSG in seinem noch vor Erlaß des Beschlusses des Großen Senats des BSG vom 4. Juni 1986 aaO ergangenen Urteil beruht auf den beiden Entscheidungen des BSG vom 19. März und 29. September 1980 (SozR 5050 § 15 Nrn 14 und 18), denen der Große Senat in dem genannten Beschluß gerade nicht gefolgt ist.
Aus der Gleichstellung einer beitragslosen Zeit mit Beitragszeiten in dem Recht des Herkunftslandes folgt - wie der Große Senat des BSG am 4. Juni 1986 (aaO S 107) entschieden hat - indes noch nicht ohne weiteres die Anerkennung als Beitragszeit nach § 15 FRG. Der diese Vorschrift tragende Entschädigungsgedanke gilt danach nicht uneingeschränkt. Er wird vielmehr durch das übergeordnete Prinzip der Eingliederung begrenzt, auf dem die Gesamtregelung der §§ 14 ff FRG beruht. Dieses Prinzip zielt darauf ab, die in die Bundesrepublik zugewanderten Personen so zu stellen, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt gewesen wären. Die hier streitige Zeit des Militärdienstes fällt in die Jahre 1954 bis 1956. In der Bundesrepublik Deutschland gab es damals in der Rentenversicherung pflichtversicherte Wehrpflichtige nicht. Hätte der Kläger während der streitigen Zeit in der Bundesrepublik gelebt, dann hätte er weder als Wehrpflichtiger Grundwehrdienst leisten noch als solcher pflichtversichert sein können. Die ersten Wehrpflichtigen sind 1957 zur Bundeswehr einberufen worden und die Versicherungspflicht nach § 1227 Abs 1 Nr 6 RVO ist erst mit Wirkung vom 1. Januar 1957 an in die Rentenversicherung der Bundesrepublik eingeführt worden. Das hindert es jedoch nicht, den Militärdienst des Klägers als Beitragszeit nach § 15 FRG anzurechnen.
Das die Gleichstellung des vom FRG erfaßten Personenkreises mit den übrigen Versicherten bezweckende Eingliederungsprinzip würde nur die Anrechnung von Beitragszeiten ermöglichen, die nach Reichs- oder Bundesrecht hätten zurückgelegt werden können. § 15 FRG geht aber weiter und läßt die Anerkennung aller Beitragszeiten zu. Die Vorschrift wird daher nicht vom Eingliederungsprinzip, sondern vom Entschädigungsgedanken getragen (so der Große Senat aaO S 107). Mit dem übergeordneten Prinzip der Eingliederung grenzt der Große Senat lediglich die Anwendungsbreite der Vorschrift ein, die nicht eine schrankenlose Entschädigung jeder im Herkunftsland entstandenen Rentenberechtigung oder -anwartschaft bezweckt: Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die "Anrechnung mit der Struktur des innerstaatlichen Rentenrechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre" und, "gemessen am Rentenrecht der Bundesrepublik, zu einer systemfremden, nicht hinnehmbaren Begünstigung führen" würde. Diese Ausnahmekriterien treffen auf den Fall des Klägers nicht zu. Im Bundesgebiet besteht während des Grundwehrdienstes Versicherungspflicht. Die Besonderheit beim Kläger liegt lediglich darin, daß er seinen Militärdienst zu einer Zeit abgeleistet hat, als das in der Bundesrepublik noch nicht möglich war. Das Eingliederungsprinzip als Schranke der Entschädigung nach § 15 FRG verlangt aber nur die prinzipielle Vereinbarkeit mit dem Rentensystem der Bundesrepublik, nicht dagegen eine Übereinstimmung in zeitlicher Hinsicht. Hätte sich der Kläger schon vor 1957 im Bundesgebiet aufgehalten, dann hätte er zwar damals keinen Wehrdienst geleistet, er wäre aber wahrscheinlich versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Würde man ihm die Entschädigung des Militärdienstes über § 15 FRG versagen, so würde das eine Schlechterstellung im Vergleich zu Versicherten im Bundesgebiet bedeuten. Das wiederum wäre mit dem Eingliederungsgedanken nicht vereinbar.
Auf die demnach begründete Revision des Klägers mußten die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden. Dem Klagebegehren war stattzugeben, soweit es noch Gegenstand des Revisionsverfahrens war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen