Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 02.11.1990) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. November 1990 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich dagegen, daß ihm die Beklagte das Kindergeld wegen Bezugs vergleichbarer Leistungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung entzogen hat.
Der im Jahre 1915 geborene Kläger bezieht seit Oktober 1980 ein Ruhegeld der Bayerischen Ärzteversorgung sowie Altersruhegeld der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Wegen seiner beiden 1969 und 1970 geborenen, noch in der Ausbildung befindlichen Töchter erhöhten sich diese Leistungen um „Kindergeld” entsprechend der Satzung des Versorgungswerkes bzw um einen Kinderzuschuß. Mit Bescheid vom 11. Februar 1988 hob die BfA jedoch die Bewilligung des Kinderzuschusses wegen des Bezugs von Kindergeld aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung zum 1. April 1988 auf.
Das dem Kläger im Anschluß gewährte Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) entzog die Beklagte ab August 1988 unter Hinweis auf § 45 Abs 1 und 2 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – ≪SGB X≫ (Bescheid vom 8. Juli 1988; Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1988).
Das Sozialgericht (SG) hat der Klage mit Urteil vom 20. Juni 1990 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger über den Juli 1988 hinaus Kindergeld nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 2. November 1990). Die kindbezogenen Leistungen zur Rente des Klägers aus dessen berufsständischer Versorgungseinrichtung ständen einem Kindergeldanspruch nicht nach § 8 Abs 1 Nr 1 BKGG entgegen, da sie keine Leistungen einer gesetzlichen Rentenversicherung darstellten. Der Wortlaut der Vorschrift sei eindeutig und vom Gesetzgeber auch nicht im Hinblick auf die Einfügung der Nr 4 in § 39 Abs 1 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), wonach der Anspruch auf Zahlung eines Kinderzuschusses zur Rente durch kindbezogene Leistungen einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung verdrängt wird, geändert worden.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BKGG und § 45 Abs 1, 2 SGB X. Nach § 8 Abs 1 BKGG schlössen – so die Beklagte – auch Leistungen, die eine der in Nr 1 aaO genannten Leistungen zum Wegfall brächten, den Kindergeldanspruch aus. Sozialleistungen gleicher Zweckbestimmung dürften nur einmal gewährt werden. Im Gegensatz zu auf privatrechtlicher – insbesondere versicherungsrechtlicher – Grundlage beruhenden kindbezogenen Leistungen, welche die gesetzlich soziale Sicherung ergänzen könnten, ohne aber deren Ausschluß zu bewirken, träten die auf einer gesetzlich angeordneten Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen berufsständischen Einrichtung beruhenden Leistungen kraft Gesetzes an die Stelle derjenigen der gesetzlichen Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
Sie beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. November 1990 und des Sozialgerichts Speyer vom 20. Juni 1990 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Ohne eine besondere Regelung könne eine berufsständische Versorgungseinrichtung als öffentlich-rechtliche Versicherung eigener Art der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gleichgestellt werden. Aus diesem Grunde werde der Kindergeldanspruch auch nicht durch deren Leistungen ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
II
Der Senat hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 2 Sozialgesetzbuch ≪SGG≫).
Die Revision der Beklagten war zurückzuweisen. Der Kläger hat auch über den Juli 1988 hinaus Anspruch auf Kindergeld.
Dieser Anspruch ist nicht durch § 8 BKGG ausgeschlossen. Das vom Kläger bezogene „Kindergeld” der Bayerischen Ärzteversorgung unterfällt nicht dem Ausschlußtatbestand des § 8 Abs 1 Nr 1 BKGG (die Ausschlußtatbestände der Nrn 2 bis 4 aaO regeln Fälle mit Auslandsbezug und scheiden deshalb für eine – auch entsprechende – Anwendung von vornherein aus).
Nach § 8 Abs 1 Nr 1 BKGG wird Kindergeld nicht für ein Kind gewährt, für das ein Kinderzuschuß aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (oder, hier nicht einschlägig, eine Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung) zu zahlen ist oder bei Antragstellung zu zahlen wäre.
Das dem Kläger von der Bayerischen Ärzteversorgung gewährte „Kindergeld” ist kein Kinderzuschuß aus den gesetzlichen Rentenversicherungen in diesem Sinne. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ist damit die Leistung nach § 1262 Reichsversicherungsordnung (RVO), § 39 AVG bzw § 60 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) – bzw ab 1. Januar 1992: § 270 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) – gemeint. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift auch auf kindbezogene Leistungen berufsständischer Versorgungswerke verbietet sich bereits wegen der grundlegenden Unterschiede der jeweiligen Sicherungssysteme (vgl zum Rechtsweg aus entsprechenden Streitigkeiten: BVerwG vom 29. Oktober 1963, BVerwGE 17, 74 sowie BSG vom 20. Februar 1968, BSGE 28, 9, 11 und BSG vom 10. Juni 1988 – 1 BS 2/88 –).
Der Ausschlußtatbestand des § 8 Abs 1 Nr 1 BKGG ist auch nicht entsprechend auf den Fall des Klägers anwendbar. Zwar könnte es vor dem Hintergrund des Gesetzeszweckes, Doppelleistungen zum Ausgleich der durch Kinder entstehenden finanziellen Belastungen zu vermeiden (BSG vom 16. März 1973, SozR Nr 4 zu § 3 BKGG; vom 25. Oktober 1977, BSGE 45, 89 f = SozR 5870 § 8 Nr 2), folgerichtig erscheinen, dem Kindergeld des BKGG gegenüber dem „Kindergeld” aus der Bayerischen Ärzteversorgung einen Nachrang einzuräumen. Dieses nach Auffassung der Revision auf der Grundlage des geltenden Rechts erzielbare Ergebnis stünde dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers entgegen, Leistungsausschlüsse in jedem Einzelfall selbst regeln zu wollen.Die Entwicklung des Kindergeldrechts einerseits und des Rechts des Kinderzuschusses aus den gesetzlichen Rentenversicherungen andererseits geben hierfür deutliche Hinweise.
Seit der erstmaligen Einführung eines gesetzlichen Kindergeldes mit dem Kindergeldgesetz vom 13. November 1954 ≪KGG≫ (BGBl I 333) war der Kindergeldanspruch ausgeschlossen bzw betragsmäßig eingeschränkt, wenn für Kinder öffentlich-rechtliche Leistungen bestimmter Art gewährt wurden (vgl § 3 Abs 2 KGG). Dazu gehörten von jeher die Kinderzulagen bzw -zuschüsse aus der gesetzlichen Unfallversicherung und den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 3 Abs 2 Nr 3 KGG idF vom 13. November 1954 sowie § 3 Abs 2 Nr 7 KGG idF des Kindergeldergänzungsgesetzes ≪KGEG≫ vom 23. Dezember 1955 – BGBl I 841 – § 10 Nr 3; § 2 Abs 1 KGEG; § 3 Abs 3 Kindergeldkassengesetz ≪KGKG≫ vom 18. Juli 1961 – BGBl I 1001 –; § 8 Abs 1 Nr 1 BKGG vom 14. April 1964 – BGBl I 265, der bis heute unverändert fortgilt).
Neben einem Kinderzuschuß aus der gesetzlichen Rentenversicherung konnte also schon immer kein Kindergeld bezogen werden. Dagegen war trotz des Bezugs einer kindbezogenen Leistung aus der berufsständischen Versorgung die Gewährung des Kinderzuschusses möglich.
Das änderte sich jedoch mit dem 20. Rentenanpassungsgesetz (RAG) vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1040) mit Wirkung ab 1. Januar 1978. Nach der damals eingefügten Vorschrift des § 1262 Abs 1 Satz 2 Nr 4 RVO (entsprechende Regelungen auch in § 39 AVG und § 60 RKG) besteht kein Anspruch auf Kinderzuschuß, „wenn der Berechtigte aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und Versicherungs- oder Versorgungsleistungen erhält, in denen Beträge enthalten sind, die wegen des Kindes gewährt werden”. Daneben wurden die Ausschlußtatbestände für den Kinderzuschuß (bis 1977 nur der Bezug einer Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung) zum gleichen Zeitpunkt erweitert auf den Bezug einer Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie kindbezogener Teile beamtenrechtlicher und beamtenrechtsähnlicher Bezüge.
Ab 1. Januar 1984 schließlich (Regelung durch das Haushaltsbegleitgesetz ≪HBegleitG≫ 1984 vom 22. Dezember 1983 ≪BGBl I 1532≫) wurde für Neufälle (vgl § 1262 Abs 1 Satz 1 RVO nF und die entsprechenden Regelungen in § 39 AVG; § 60 RKG) generell der Anspruch auf Kinderzuschuß aus den gesetzlichen Rentenversicherungen abgeschafft.
Der Gesetzgeber hat also den Anspruch auf Kinderzuschuß zunehmend eingeschränkt und damit denknotwendig – durch Einengung der Anwendbarkeit des Ausschlußtatbestandes nach § 8 Abs 1 Nr 1 BKGG – den Anspruch auf Kindergeld zunehmend erweitert. Dies lag auch durchaus in seiner Absicht, verweisen doch die Gesetzgebungsmaterialien die aus dem Anspruch auf Kinderzuschuß herausfallenden Personenkreise jeweils auf den Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG (für das 20. RAG vgl BT-Drucks 8/165, S 38 -wenn auch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die ursprünglich vorgesehenen Einschränkungen durch andere ersetzt wurden: BT-Drucks 8/425 S 1, 5; zum HBegleitG 1984 vgl BT-Drucks 10/335, S 60). Hieraus kann aber jedenfalls nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe im Zuge der Neuregelung des Kinderzuschusses durch das 20. RAG übersehen, die entsprechenden Ausschlußtatbestände auch ins Kindergeldrecht zu übertragen. Im Gegenteil ist insbesondere unter Berücksichtigung dessen, daß er in den folgenden 15 Jahren nicht nur überaus häufig das BKGG, sondern auch dessen § 8 (insoweit zuletzt durch das 12. Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 30. Juni 1989 – BGBl I 1294) geändert hat, zu schließen, daß er einen solchen Ausschluß gerade nicht regeln wollte.
Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Entwicklung aber verbietet sich auch die von der Beklagten vertretene Auffassung, solche Leistungen führten zum Wegfall des Anspruchs des Kindergeldes,
die, ohne ausdrücklich in den Katalog der Vorschrift aufgenommen zu sein, ihrerseits eine der in § 8 Abs 1 Nr 1 BKGG genannten Leistungen zum Wegfall brächten. Denn dies würde bedeuten, daß für Neufälle ab dem 1. Januar 1984 neben dem „Kindergeld” aus der Bayerischen Ärzteversorgung problemlos Kindergeld nach dem BKGG zu gewähren wäre, da hierdurch der – nicht mehr existierende – Kinderzuschuß nicht zum Wegfall gebracht werden kann. Demgegenüber könnte denjenigen kein Kindergeld gezahlt werden, denen weiterhin Kinderzuschuß zustünde, wenn dieser Anspruch nicht nach § 1262 Abs 1 Satz 2 Nr 4 RVO (bzw § 39 AVG, § 60 RKG) durch das „Kindergeld” der Bayerischen Ärzteversorgung ausgeschlossen wäre. Entsprechendes müßte auch für Beamte und Empfänger ähnlicher Bezüge (Ausschluß des Kinderzuschußanspruchs durch § 1262 Abs 1 Satz 2 Nr 3 RVO) gelten.
Ebensowenig läßt sich aber auch der generelle Ausschluß der Empfänger kindbezogener Leistungen aus einer berufsständischen Versorgung vom Kindergeldbezug mit der ebenfalls in der Revision angesprochenen Argumentation rechtfertigen, diese Leistung entstamme einem sozialen Sicherungssystem, das aufgrund Gesetzes an die Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung getreten sei und damit ebenso wie der Kinderzuschuß aus den gesetzlichen Rentenversicherungen den Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG ausschließen müsse. Hier geht die Argumentation der Revision bereits von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Denn die berufsständisch organisierte Versorgung tritt nicht ohne weiteres kraft gesetzlicher Regelung an die Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung; vielmehr sind Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung lediglich auf Antrag von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien (§ 7 Abs 2 AVG bzw nunmehr § 6 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 SGB VI). Damit bleibt eine Doppel-Absicherung bei zweifacher Beitragsleistung, die von vornherein nicht zu einer ungerechtfertigten Leistungshäufung führen kann, möglich.
Auch führen Leistungen aus der berufsständischen Versorgung im System der Sozialen Sicherung keinesfalls typischerweise ebenso zum Wegfall bzw Ruhen anderer Sozialleistungen wie entsprechende Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Im Gegenteil sehen zB § 50 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) für das Krankengeld und § 4 Abs 5 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) für das vorzeitige Altersgeld Leistungseinschränkungen für Empfänger von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen vor, erwähnen jedoch ähnliche Leistungen aus der berufsständischen Versorgung nicht. Die Ruhensvorschrift des § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) führt das Altersruhegeld aus den gesetzlichen Rentenversicherungen neben „ähnlichen Bezügen öffentlich-rechtlicher Art” auf, so daß wegen dieser weiten Formulierung allenfalls hier die Einbeziehung von Leistungen aus einer berufsständischen Vorsorgung diskutiert werden könnte.
Schließlich wäre eine Ausdehnung des Ausschlußtatbestandes noch § 8 Abs 1 Nr 1 BKGG auch auf Leistungen aus der berufsständischen Versorgung nicht möglich ohne Ergänzung durch weitere Regelungen; diese aber können auf jeden Fall nicht im Auslegungs-oder Analogieweg geschaffen werden. Denn wer den Bundeshaushalt dadurch entlastet, daß er – ebenso wie bei Bezug von Kinderzuschuß – bei Leistungen der berufsständischen Versorgung den Anspruch auf Kindergeld entfallen läßt, muß folgerichtig – ebenso wie bei Bezug von Kinderzuschuß – auch für eine Kompensation der Leistungsträger sorgen. Entsprechend ist der Gesetzgeber verfahren. Zugunsten der gesetzlichen Rentenversicherung sehen die Vorschriften der §§ 1395a RVO, 117a AVG, 140a RKG iVm der Kinderzuschuß-Erstattungsverordnung vom 11. Mai 1979 (BGBl I 541) eine Erstattungsregelung vor. Eine solche müßte dann auch zugunsten der Träger der berufsständischen Versorgung geschaffen werden. Dies muß jedoch dem Gesetz- und Verordnungsgeber vorbehalten bleiben.
Abschließend sei auf folgendes hingewiesen: Das durch das LSG bestätigte erstinstanzliche Urteil hat nicht nur die Bescheide der Beklagten vom 8. Juli und 2. Dezember 1988 aufgehoben, sondern zusätzlich die Beklagte verurteilt, dem Kläger über den Juli 1988 hinaus Kindergeld nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Ist jedoch – wie im vorliegenden Fall – ein Entziehungsbescheid angefochten, so genügt dessen Aufhebung. Bereits aus dieser folgt die Weitergewährung der entzogenen Leistung. Für eine darüber hinausgehende Leistungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (BSG vom 15. Februar 1979, BSGE 48, 33 = SozR 4100 § 44 Nr 19; BSG vom 28. September 1961, SozR Nr 7 zu § 123 SGG). Da dies zu Lasten der Verständlichkeit des Tenors gegangen wäre, hat der Senat davon abgesehen, diese Rechtsfolge bereits dort auszusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen