Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 24.08.1993) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. August 1993 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die 1952 geborene Klägerin ist Mitglied der beklagten Krankenkasse (KK) und wegen einer Hörbehinderung beidseitig mit Hörgeräten versorgt. Im März 1990 beantragte die Klägerin unter Vorlage einer Rechnung ihres Hörgeräteakustikers, die Kosten für sechs Batterien iHv insgesamt 15,00 DM zu erstatten. Dies lehnte die Beklagte ab unter Hinweis auf die seit dem 1. Januar 1990 geltende Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) über Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis, wonach die Versorgung mit Hörgerätebatterien bei über 18jährigen Versicherten aus der Leistungspflicht der KK ausgenommen ist (Bescheid vom 7. März 1990; Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1990). Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte verpflichtet, der Klägerin über den 31. Dezember 1989 hinaus die ihr für die Energieversorgung der Hörgeräte entstandenen Kosten zu erstatten (Urteil vom 7. November 1991). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) die auf die Erstattung von 15,00 DM beschränkte Klage abgewiesen (Urteil des LSG vom 24. August 1993). Im Gegensatz zum SG hat das LSG die Rechtsverordnung, die den Ausschluß von Hörgerätebatterien für Versicherte über 18 Jahre anordnet, als mit der gesetzlichen Ermächtigung und dem Grundgesetz (GG) vereinbar angesehen.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt eine Verletzung des § 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der §§ 2 Abs 2, 33 Abs 1 und 34 Abs 4 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – (SGB V) sowie des Art 80 Abs 1 Satz 2 GG. Das LSG sei unter Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht trotz der entgegenstehenden Behauptung der Klägerin, daß die Kosten der Energieversorgung für die Hörgeräte mindestens 365,00 DM jährlich betragen, von einem Betrag zwischen 70,00 DM und 160,00 DM ausgegangen. Entgegen der Auffassung des LSG sei der Ausschluß der Energieversorgung bei Hörgeräten nicht von der Verordnungsermächtigung gedeckt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. August 1993 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 7. November 1991 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält auch bei einem monatlichen Kostenaufwand von 30,00 DM für Hörgerätebatterien die Geringfügigkeitsgrenze nicht für überschritten.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht erkannt, daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, der Klägerin Hörgerätebatterien als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Da ein Sachleistungsanspruch nicht besteht, braucht auf die Voraussetzungen der Kostenerstattung für die von der Klägerin selbst beschafften Batterien nicht eingegangen zu werden.
Ein Anspruch der Klägerin auf Lieferung von Ersatzbatterien besteht nicht schon deshalb, weil diese zum Betrieb des Hörgeräts notwendig sind. Versicherte haben nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V (idF durch das Gesundheitsreformgesetz ≪GRG≫ vom 20. Dezember 1988 – BGBl I 2477 –) Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfaßt nach § 33 Abs 1 Satz 2 SGB V auch die notwendige Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln. Nach § 34 Abs 4 Satz 1 SGB V idF durch das GRG kann der BMA durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Heil- und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die KK nicht übernimmt. Die Rechtsverordnung kann nach Satz 2 dieses Absatzes auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Kasse nicht übernommen werden. Die Verordnungsermächtigung ist ab 1. Januar 1992 (Gesetz vom 20. Dezember 1991 – BGBl I 2325 –) auf den Bundesminister für Gesundheit übergegangen; im übrigen gelten die Vorschriften unverändert fort.
Die Weigerung der Beklagten, Ersatzbatterien zu leisten, beruht auf § 2 Nr 11 der ab 1. Januar 1990 geltenden Verordnung des BMA über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 13. Dezember 1989 (- GeTherapNHMAbgPrV – ≪BGBl I 2237≫). Danach ist die Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgeschlossen. Dieser Leistungsausschluß ist rechtmäßig, weil die Verordnung sich innerhalb der gesetzlichen Ermächtigung bewegt und auch nicht höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht, widerspricht.
Dem Ausschluß von Hörgerätebatterien durch die Verordnung kann nicht entgegengehalten werden, es handele sich dabei nicht um ein Hilfsmittel iS von § 34 Abs 4 SGB V, sondern allenfalls um einen notwendigen Teil des Hilfsmittels Hörgerät, der nicht anders behandelt werden dürfe als das Hilfsmittel selbst; dieses gehöre aber unbestritten zum Leistungsumfang der Krankenkassen (KKn). Dasselbe gilt für den Einwand, Ersatzbatterien seien keine Ersatzbeschaffung eines Hilfsmittels, sondern nur eines notwendigen Teils davon. Über solche Fragen der Wortauslegung läßt sich deshalb hier nicht streiten, weil der Gesetzgeber hinreichend deutlich gemacht hat, daß er den Leistungsausschluß von Ersatzbatterien für Hörgeräte in die Kompetenz des Verordnungsgebers übertragen wollte.
Nach § 34 Abs 4 Satz 3 SGB V gilt die Ermächtigung, Hilfsmittel von geringem Abgabepreis aus der Leistungspflicht der KKn auszunehmen, nämlich ausdrücklich nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Umkehrschluß bedeutet dies, daß im übrigen der Leistungsausschluß zugelassen wird.
Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt diese Auslegung. Bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drucks 200/88) bzw dem inhaltsgleichen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. (BT-Drucks 11/2237) war der Ausschluß von Hörgerätebatterien in der später gesetzlich verabschiedeten Form vorgesehen. Dort wird in Zusammenhang mit der Ausgrenzung von geringfügigen Kosten der notwendigen Änderung, Reparatur und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln ausgeführt, daß davon wieder eine Ausnahme gelte, soweit es Hörgeräte von noch nicht 18 Jahre alten Kindern betreffe (S 175, aaO). Die als Ausnahmeregelung gedachte Vorschrift für Kinder unter 18 Jahren ergibt zweifelsfrei, daß der Gesetzgeber den Ausschluß der Hörgerätebatterien im übrigen einer Regelung des Verordnungsgebers wie bei sonstigen Bagatellhilfsmitteln überlassen wollte.
Gegen den Ausschluß von Ersatzbatterien durch die GeTherapNHMAbgPrV kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, es handele sich nicht um Hilfsmittel von geringem Abgabepreis, weil nicht auf die Stückkosten der einzelnen Batterie – die mit unter 1,00 DM bis zu einigen DM beziffert werden –, sondern auf die Gesamtbelastung des Versicherten in einem Monat oder aufs Jahr gesehen abgestellt werden müsse. Es ist zwar einzuräumen, daß bei Hörgeräten die Kosten für Batterien nicht nur einmalig, sondern wiederholt anfallen und das Gesetz mit dem Wortlaut „Abgabepreis” nicht nur die Berücksichtigung eines Einzelpreises, sondern auch die Addition von Kosten über einen bestimmten Zeitraum zuläßt (vgl BSG SozR 3-2500 § 34 Nr 2). Wenn von der Klägerin Batteriekosten von jährlich bis zu 365,00 DM genannt werden, schließt das nicht aus, daß es sich dennoch um Mittel von geringem Abgabepreis handelt. Denn es kommt nicht auf die Kosten im Einzelfall, sondern auf durchschnittliche Kosten an. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ (aaO) hat bereits entschieden, daß der Begriff „gering” zwar eng auszulegen ist, aber für alle Versichertengruppen einheitlich ohne Rücksicht auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ohne Ausnahmen für Härtefälle gilt. Als Durchschnittskosten für die Batterieversorgung von Hörgeräten werden 55,00 DM bis 86,00 DM für das Jahr 1988 (vgl Müller/Saekel, BKK 1990, 37), 91,00 DM bis 120,00 DM in neuerer Zeit (vgl Neumann, BKK 1994, 304) genannt, dh monatlich höchstens 10,00 DM. Solche Beträge können allgemein als geringfügig bewertet werden, ohne von der Rechtsprechung des 1. Senats abzuweichen. Der 1. Senat hat einen einmaligen Abgabepreis von 150,00 DM für eine Milchpumpe bzw einen monatlichen Mietpreis von ca 75,00 DM bei mehr als zweimonatiger Nutzung nicht mehr als geringfügig angesehen; er hat sich dabei aber nicht auf eine bestimmte Grenze festgelegt und insbesondere ausdrücklich die Frage offengelassen, wie dauerhaft benötigte Bagatellhilfsmittel einzuordnen sind. Unabhängig von der allgemeinen Auslegung des Begriffs „geringer Abgabepreis” rechtfertigt sich die Einordnung von Ersatzbatterien unter diesen Begriff jedenfalls als Spezialfall daraus, daß der Gesetzgeber sie ausdrücklich darunter eingeordnet verstanden haben wollte.
Der Ausschluß der Ersatzbatterien verstößt auch nicht deshalb gegen die Ermächtigung oder sonstiges höherrangiges Recht, weil der Verordnungsgeber keine soziale Härteklausel vorgesehen hat. Durch die gesetzliche Ermächtigung war er sogar an der Einführung einer allgemeinen Härteklausel gehindert. Denn der Gesetzgeber hat von sich aus die Einführung einer Härteklausel erwogen und bewußt davon Abstand genommen, weil dies nach seiner Auffassung nicht in die Systematik ausgegrenzter Leistungen paßte (vgl Regierungsentwurf, aaO, S 174). Soweit der Gesetzgeber Veranlassung für die Einführung einer Härteklausel sah, hat er dies in den §§ 61, 62 SGB V selbst abschließend geregelt. In § 61 SGB V hat er Versicherte von der Zuzahlung zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, von der Zuzahlung beim Zahnersatz und von den notwendigen Fahrkosten befreit, wenn die Versicherten eine bestimmte Einkommenshöhe nicht überschreiten, Fürsorgeleistungen oder bestimmte Förderungsleistungen beziehen oder auf Kosten eines Sozialhilfeträgers oder Kriegsopferfürsorgeträgers in einem Heim untergebracht sind. In § 62 SGB V hat er allgemein Versicherte von Zuzahlungen von Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie Fahrkosten befreit, soweit innerhalb eines Kalenderjahres bestimmte Belastungsgrenzen überschritten werden (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen vgl BSG Urteil vom 3. März 1994 – 1 RK 33/93 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Das Fehlen der Hilfsmittel in der Aufzählung ist keine unbeabsichtigte Regelungslücke. Das Absehen von einer Härteklausel ist bei geringwertigen Hilfsmitteln auch kein Systembruch im Vergleich zu anderen von der Leistungspflicht ausgeschlossenen Leistungen. Auch für Arzneimittel kommt eine Anwendung der Härteklausel nicht in Betracht, soweit sie kraft Gesetzes von der Verordnung ausgeschlossen sind (vgl § 34 Abs 1 SGB V). Ob der dort angeordnete Ausschluß von Arzneimitteln im einzelnen sachgerecht ist, ist hier nicht zu beurteilen (vgl dazu Hauck/Haines, SGB V, K § 34 RdNrn 8 f; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung – SGB V –, Stand: Januar 1993, § 34 RdNr 13).
Der ermächtigungskonforme Ausschluß der Versorgung mit Hörgerätebatterien für Versicherte über 18 Jahre verstößt auch nicht gegen das GG. Weder die Eigentumsgarantie (Art 14 GG), noch das Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip (Art 20, 28 GG) noch der Gleichheitssatz (Art 3 GG) wird durch die getroffene Regelung verletzt.
Art 14 Abs 1 GG, dessen Schutzbereich den der Art 20 und 28 GG mitumfaßt (vgl BVerfGE 31, 275, 293; 36, 281, 293; 58, 81, 200 f), ist jedenfalls deshalb nicht verletzt, weil der Ausschluß der Versorgung mit Hörgerätebatterien durch die gesetzliche Krankenversicherung als eine nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG zulässige Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Eigentums (hier der Anwartschaft auf Krankenversicherungsschutz) zu werten ist. Auch sozialversicherungsrechtliche Positionen können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) unter die Eigentumsgarantie des Art 14 GG fallen. Voraussetzung dafür ist aber, daß es sich um eine vermögenswerte Rechtsposition handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient (BVerfGE 69, 272, 300; 72, 9, 18 f; 72, 141, 153; 76, 220, 235). Ob der Schutz des Art 14 GG von vornherein ausscheidet, weil der Versorgung mit Hörgerätebatterien keine existentielle Bedeutung zukommt (zum Sterbegeld vgl BVerfG SozR 3-2500 § 59 Nr 3), oder ob es genügt, daß der Krankenversicherungsschutz insgesamt existentielle Bedeutung hat, bleibt offen. Der Gesetzgeber hat mit der Beseitigung des zuvor bestehenden Anspruchs auf Versorgung mit Batterien (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr 11) den Versicherungsschutz nicht entwertet. Die Leistungseinschränkung ist weder gleichheitswidrig noch unverhältnismäßig. Ein verfassungsrechtlich gesicherter Anspruch gegen die KK auf alle als notwendig angesehenen Leistungen besteht nicht (vgl BVerfG SozR 2200 § 179 Nr 6).
Den Leistungen der Sozialversicherung kommt zwar im Leben des einzelnen besondere Bedeutung zu. Sie enthebt ihn in der Regel der Notwendigkeit, anderweitig für bestimmte Lebensrisiken wie Alter, Erwerbsunfähigkeit, Krankheit usw Vorsorge zu treffen. Dies gilt auch für die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Wegfall der Versicherte nicht ohne weiteres anderweitig ausgleichen kann. Die Kürzung oder Streichung bisher vorgesehener Leistungen enttäuscht damit in aller Regel das Vertrauen auf den Fortbestand des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung. Andererseits kann der Gesetzgeber aber auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nicht darauf verzichten, aus Gründen des Allgemeinwohls neue Regelungen zu treffen, die sich wechselnden Erfordernissen anpassen. Zu diesen Erfordernissen gehört auch die Finanzierbarkeit des gesamten Sozialversicherungssystems. Der einzelne kann sich dann nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung vertraut habe, wenn dieses Vertrauen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände billigerweise eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber nicht beanspruchen kann (BVerfGE 69, 272, 310). Die vom Gesetzgeber getroffene Interessenabwägung, zugunsten der Aufrechterhaltung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, über die der größte Teil der Bevölkerung seine Absicherung für den Krankheitsfall erfährt, und zur Stabilisierung der Beiträge eine Vielzahl von Leistungen zu kürzen, ist, soweit es die Ausstattung mit Batterien für Hörgeräte betrifft, nicht zu beanstanden. Dabei kann offenbleiben, in welcher Höhe durch den Wegfall dieser Leistungen für die KKn Entlastungen eintreten (Schätzungen nennen ca 28 Mio DM, vgl Müller/Saekel, aaO), und Beitragserhöhungen, die gerade auch sozial schwächere Kreise treffen, vermieden werden, ob dies angesichts des geplanten Einsparvolumens von 12,4 Mrd DM (dazu BR-Drucks 200/88 S 275) ins Gewicht fällt und ob die Kürzung an anderer Stelle sinnvoller gewesen wäre. Es ist nicht unsachlich, für die Energieversorgung von Hörgeräten eine Sonderregelung vorzusehen, weil diese geeignet erscheinen könnte, überhöhte Marktpreise abzubauen (vgl BT-Drucks 11/6565 S 13 f). Die getroffene Maßnahme ist nicht ungeeignet, dem angestrebten Ziel einer Mitteleinsparung zu dienen; über die Zweckmäßigkeit im einzelnen haben die Gerichte nicht zu entscheiden, weil sie in die insoweit bestehende weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nicht eingreifen dürfen (vgl BVerfGE 76, 220, 242 = SozR 4100 § 242b Nr 3). Das Vertrauen der Versicherten, daß die bis dahin als Zubehör zu den Hörgeräten gelieferten Batterien weiterhin von der KK bezahlt werden, muß demgegenüber zurücktreten. Es handelt sich nicht um eine existentiell notwendige Leistung, und auch die Kosten dafür liegen nicht so hoch, daß der Gesetzgeber sie nicht der Eigenversorgung der Versicherten übertragen durfte. Wie hoch die Kosten im Einzelfall ausfallen, mag zwar unterschiedlich sein, insbesondere von dem Hörgerättyp, der Anzahl der Hörgeräte (ein- oder beidohrige Versorgung), der Dauer und Häufigkeit der Benutzung, dem Batterietyp und vor allem auch der Art der Bezugsquelle abhängen. Der Gesetzgeber ist bei der Berücksichtigung der Kostenbelastung der Versicherten mit Recht davon ausgegangen, daß durch den Preiswettbewerb der Anbieter und preisbewußtes Verhalten der nachfragenden Hörgerätebesitzer sich gegenüber der früheren Marktsituation erhebliche Preissenkungen ergeben werden (vgl dazu Müller/Saekel, aaO; Neumann, aaO, S 309). Selbst wenn noch von durchschnittlichen jährlichen Ausgaben für Batterien zwischen 91,00 DM bis 120,00 DM ausgegangen wird (vgl Neumann, aaO), konnte der Gesetzgeber dies für Bezieher durchschnittlicher Einkommen, aber auch für durchschnittliche Rentenbezieher, zu denen die Mehrzahl der Hörgeräteträger zählen dürfte, als zumutbar ansehen.
Soweit die Klägerin darauf hinweist, sie belasteten die Batteriekosten mit jährlich 365,00 DM, während das LSG nur von Kosten zwischen 70,00 DM und 160,00 DM ausgegangen sei, kann dahinstehen, welche Feststellungen getroffen worden sind und ob dies verfahrensfehlerfrei geschehen ist. Die Behauptung der Klägerin kann als wahr unterstellt werden. Sie besagt nämlich nichts darüber, inwieweit es ihr möglich und zumutbar ist, die Kosten etwa durch Ausnutzen preisgünstiger Angebote zu reduzieren. Aber auch wenn von unabweisbaren Kosten der Klägerin von mindestens jährlich 365,00 DM auszugehen ist, belegt dies nicht die generelle Unzumutbarkeit der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung. Aus Art 14 GG kann auch im Zuammenhang mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Sozialstaatsprinzip nicht hergeleitet werden, daß der Gesetzgeber jede hart oder unbillig erscheinende Einzelauswirkung berücksichtigen müßte (vgl BVerfGE 26, 44, 61 f; 34, 118, 136 = SozR Nr 95 zu Art 3 GG; BVerfGE 36, 73, 84 = SozR Nr 96 zu Art 3 GG). Das Sozialstaatsprinzip ist jedenfalls dann gewahrt, wenn die im Einzelfall zur Führung eines menschenwürdigen Lebens erforderliche Leistung zur Verfügung gestellt wird, notfalls im Wege der Sozialhilfe. Es verlangt nicht, daß alle wirtschaftlich unzumutbaren Folgen gesundheitlicher Störungen durch die gesetzliche Krankenversicherung allein ausgeglichen werden (vgl dazu Kummer, Verhandlungen des 59. Deutschen Juristentages, Bd II Q 10 und Beschlüsse Q 172).
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist auch unter Berücksichtigung der für Jugendliche geltenden Ausnahme durch die getroffene Regelung nicht verletzt. Dieser verbietet zwar, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 67, 231, 236 mwN = SozR 2200 § 1252 Nr 4). Wenn der Gesetzgeber für Jugendliche unter 18 Jahren weiterhin die Lieferung von Hörgerätebatterien auf Kosten der KK vorgesehen hat, gibt es dafür sachliche Gründe. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß dieser Personenkreis in aller Regel über keine oder nur geringe Einkünfte verfügt, weil er sich noch in der Berufsausbildung befindet. Andererseits fallen bei diesem Personenkreis typischerweise überdurchschnittlich hohe Kosten durch Ersatzbatterien an, weil er in der Regel nicht mit nur einem, sondern zur Verbesserung der Kommunikationsmöglichkeiten mit zwei Hörgeräten ausgestattet wird (vgl Müller/Saekel, aaO, S 39). Demgegenüber handelt es sich bei dem typischen Hörgeräteträger um eine ältere Person mit zum Lebensunterhalt ausreichendem Einkommen, sei es auch in Form einer Rente, und lediglich einohriger Versorgung. Die Gruppe der Personen, die aus medizinischen Gründen hohe Kosten für Hörgerätebatterien aufzuwenden haben, ist nicht so groß und so typisch, daß sie der Gesetzgeber im Rahmen der typisierenden Regelung von Massenerscheinungen wie die Jugendlichen behandeln und von der allgemeinen Regelung ausnehmen mußte. Es ist auch kein Systembruch des Gesetzgebers festzustellen, und nicht darauf einzugehen, unter welchen Umständen Widersprüche und Brüche im gesetzlichen Regelungssystem zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes führen können (vgl dazu BVerfGE 34, 103, 115; 67, 70, 84). Die für Jugendliche bis zu 18 Jahren getroffene Regelung über die Befreiung von eigenen Kostenanteilen entspricht einem allgemeinen Grundsatz, wie er in weiten Leistungsbereichen der gesetzlichen Krankenversicherung gilt (vgl § 31 Abs 3 SGB V für Arznei- und Verbandmittel, § 32 Abs 2 SGB V für Heilmittel, § 34 Abs 1 SGB V für sog Bagatellarzneimittel).
Soweit das soziale Entschädigungsrecht und die gesetzliche Unfallversicherung auch erwachsene Anspruchsberechtigte mit Hörgerätebatterien ausstattet, ist der Entschädigungsgedanke ebenfalls ein hinreichender sachlicher Grund, der eine Besserstellung gegenüber den Krankenversicherten rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen