Orientierungssatz

Eine Angelegenheit der Kriegsopferversorgung liegt auch dann vor, wenn die Versorgungsbehörde an den Sozialhilfeträger auf Grund der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs und erfolgter Abtretung einen Betrag gezahlt hat, dieser aber nach Jahren zurückgefordert wird, weil die Anerkennung zu Unrecht erfolgt ist; dadurch wird der rechtliche Charakter des erneut streitig gewordenen Rechtsverhältnisses nicht geändert, da der Anspruch auf Rückgewährung von Leistungen nur die Kehrseite des Anspruchs auf die Leistung und deshalb rechtlich wie dieser zu beurteilen ist.

 

Normenkette

SGG § 51 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 1967 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für den vorliegenden Rechtsstreit sowie die Aktivlegitimation des Klägers gegeben sind, und ob der nach dem Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs geltend gemachte Klaganspruch begründet ist.

Die Frau Käthe N (N.) aus B, Kreis W, hatte in einem am 11. November 1948 bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Braunschweig eingegangenen Antrag vom 31. Dezember 1947 Kriegswitwenrente nach der Sozialversicherungsdirektive Nr. 27 (SVD 27) begehrt und diesen Anspruch auf Rente in einer Erklärung vom 9. November 1948 an das Kreisfürsorgeamt in W abgetreten, von dem sie mit 48,50 DM monatlich unterstützt wurde. Die LVA B bewilligte die Kriegswitwenrente mit Bescheid vom 29. Juli 1949 ab 1. Dezember 1948 und überwies von der Nachzahlung auf Grund einer Anforderung der Beklagten vom 23. November 1948 an diesen 436,50 DM als Ersatz für die in der Zeit vom 1. Dezember 1948 bis zum 31. August 1949 gewährte Fürsorgeunterstützung.

Nach einem Umzug der N. von B nach S, Kreis S, übernahm ab 1. Dezember 1950 zunächst die Außenstelle A der LVA R die Rentenzahlung, die dann nach einer Benachrichtigung des Versorgungsamtes (VersorgA) A vom 15. September 1953 ab 1. Oktober 1950 als Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) vom 20. Dezember 1950 umgerechnet wurde. Aus der Nachzahlung überwies das VersorgA 835,- DM zur Erstattung von Fürsorgeunterstützung der inzwischen nach K verzogenen N. an die Fürsorgestelle in K/Eifel.

Auf Grund einer im Januar 1957 beim VersorgA eingegangenen Auskunft der Amtsverwaltung B ergab sich, daß der angeblich im Jahre 1943 als dienstverpflichteter Munitionsarbeiter tödlich verunglückte Ehemann der N. noch lebte, und daß außerdem die Ehe bereits 1935 aus alleinigem Verschulden der N. geschieden worden war. Daraufhin hob das VersorgA Aachen gemäß § 41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) mit Berichtigungsbescheid vom 15. September 1958 sämtliche Rentenbewilligungsbescheide auf und forderte mit dem Bescheid vom 8. November 1958 von der N. alle Rentenleistungen und Heilbehandlungskosten ab 1. Dezember 1948 abzüglich 436,50 DM und 835,- DM zurück, die als Ersatz von Fürsorgeleistungen an den Beklagten und an die Fürsorgestelle in K/Eifel gezahlt worden waren. Das VersorgA ersuchte mit Schreiben vom 7. November 1958 und 23. Juli 1959 den Beklagten um Erstattung des Betrages von 436,50 DM, der - im Gegensatz zur Fürsorgestelle in K - eine Erstattung jedoch mit der Begründung ablehnte, er habe das Geld seinerzeit in gutem Glauben und im Hinblick auf § 25 der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht (RFV) auch nicht ohne rechtlichen Grund empfangen.

Daraufhin hat der Kläger am 2./6. Juli 1960 Klage auf Zahlung von 436,50 DM beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben, das den Rechtsstreit durch Beschluß vom 6. April 1962 zuständigkeitshalber an das SG Düsseldorf verwies. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei gegeben, da ein Teil der zu Unrecht als Versorgungsleistung gewährten Kriegswitwenrente zurückgefordert werde und es sich deshalb um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung i. S. des § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) handele. Das gelte unabhängig davon, ob der Beklagte den streitigen Betrag nach § 1531 der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder auf Grund der Abtretung der N. erhalten habe, da sich durch die Abtretung der rechtliche Charakter dieser Forderung nicht ändere. Der Kläger sei zur Geltendmachung dieses Rückforderungsanspruchs auch aktiv legitimiert; der geforderte Betrag stehe ihm sachlich-rechtlich nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu, da nach dem Ersten Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz) in der Fassung vom 28. April 1955 (BGBl. I, 193) alle nach dem 1. April 1950 entstandenen Rückforderungsansprüche aus der Kriegsopferversorgung, auch soweit sie vor dem Stichtag gewährte Leistungen beträfen, auf den Bund übergegangen und mit Rücksicht auf den Wohnsitz der N. im Lande Nordrhein-Westfalen zur Zeit der Rückforderung auch vom Kläger geltend zu machen seien. Der Beklagte hat demgegenüber den Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht für gegeben angesehen, weil der Beklagte den Klagebetrag auf Grund privatrechtlicher Abtretung und nicht gemäß § 1531 RVO erhalten habe. Vom Inkrafttreten der SVD Nr. 11 im Januar 1946 an bis zum Inkrafttreten des BVG habe es keine Kriegsopferversorgung mehr gegeben, da die Betroffenen nur Rente nach den Vorschriften der Rentenversicherung der Arbeiter sowie nach denen der Unfallversicherung erhalten hätten. Deshalb handele es sich hier um eine reine, nicht der Kriegsopferversorgung zuzurechnende vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Rentenleistung habe im übrigen nicht der Bund, sondern das Land Niedersachsen durch die LVA B erbracht, so daß allenfalls das Land Niedersachsen, nicht aber der Kläger zur Rückforderung aktiv legitimiert sei. Die Lehre vom öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entbehre der gesetzlichen Grundlage. Auch habe der Beklagte unabhängig davon nach § 25 RFV einen Anspruch auf die Klageforderung gehabt und diese auch in gutem Glauben in Empfang genommen, so daß die vom Kläger geltend gemachte Rückforderung nicht begründet sei.

Auf den Hilfsantrag des Klägers hat das SG Düsseldorf durch Urteil vom 10. August 1965 den Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf als das örtlich und sachlich zuständige Gericht verwiesen. Das SG hat ausgeführt, der Rechtsstreit betreffe den Ausgleich von Leistungen, die unter irriger Annahme versorgungsrechtlicher Beziehungen erbracht worden seien. Das Versorgungsrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der N. habe mit der Verbindlichkeit des Berichtigungsbescheides sein Ende gefunden, der Beklagte habe auf Grund der RFV die Zahlung erhalten, und Streitigkeiten aus dem Fürsorgerechtsverhältnis fielen nicht in die Zuständigkeit der Sozialgerichte.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß dem in erster Instanz gestellten Hauptantrag zu entscheiden. Als wesentlichen Verfahrensmangel hat er gerügt, daß das SG zu Unrecht den Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt habe. Unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung zur Frage der Aktivlegitimation hat er vorsorglich ein Schreiben des Direktors des Landesversorgungsamtes Niedersachsen vom 21. März 1966 vorgelegt, wonach die Prozeßführung des klagenden Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt und das Land ermächtigt wird, die im Streit befindliche Rückforderung von 436,50 DM im eigenen Namen geltend zu machen. Der Beklagte hat am 31. Dezember 1965 Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil des SG insoweit aufzuheben, als es den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen habe und den Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige Gericht zu verweisen, und zwar in erster Linie an das Amtsgericht in Wolfenbüttel, hilfsweise an das Verwaltungsgericht in Braunschweig. Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 13. April 1967 das Urteil des SG Düsseldorf vom 10. August 1965 aufgehoben, den Beklagten verurteilt, an den Kläger 436,50 DM zu zahlen und die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen; es hat die Revision zugelassen.

Das LSG hat ausgeführt, der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei gegeben, da das Verfahren unabhängig davon, ob die streitige Leistung an den Beklagten auf Grund der §§ 1531, 1534 RVO oder aber auf Grund der Abtretungserklärung der N. erbracht worden sei, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung betreffe. Der geltend gemachte Anspruch sei nämlich als Erstattungsanspruch die Kehrseite einer Leistung, die die LVA B auf Grund des Bescheides vom 29. Juli 1949 als Versorgungsträgerin an die angebliche Kriegswitwe N. nach den Vorschriften der SVD 27 zu erbringen gehabt habe, die aber wegen des vom Beklagten geltend gemachten Ersatzanspruches an diesen habe überwiesen werden müssen. Das Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sei Bestandteil der deutschen Rechtsordnung und dazu bestimmt, einen Ausgleich in den Fällen herbeizuführen, in denen eine Behörde zu Unrecht Leistungen gewährt habe, die eine andere Behörde hätte gewähren müssen. Hiernach schulde der Beklagte den zu Unrecht als Versorgungsleistung "erstatteten" und mit der Klage geforderten Betrag. Diese Forderung sei erst mit dem Berichtigungsbescheid vom 15. September 1958 entstanden. Sie geltend zu machen, sei der Kläger gemäß § 4 VerwVG nach dem Umzug der N. nach S, Kreis S, und der Abgabe der Akten an das VersorgA A befugt, da der Rückforderungsanspruch wie eine Einnahme zu betrachten sei, die mit den Aufwendungen für Kriegshinterbliebene zusammenhänge und die gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 des Ersten Überleitungsgesetzes in der Haushaltsrechnung des Bundes nachgewiesen werde. Es handele sich somit um eine Forderung des Bundes aus der Kriegsopferversorgung, deren Geltendmachung den Ländern nach dem Grundgesetz obliege.

Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte, das LSG habe zu Unrecht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bejaht. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung liege hier keine Angelegenheit der Kriegsopferversorgung, sondern eine solche rein vermögensrechtlicher Natur vor, nachdem der Kläger den Rentenbewilligungsbescheid der LVA B vom 29. Juli 1949 mit ex tune-Wirkung zurückgenommen und damit auch das Versorgungsrechtsverhältnis zu der Frau N. rückwirkend aufgehoben habe. Im übrigen könnten nur natürliche Personen Ansprüche aus der Kriegsopferversorgung erwerben; die Frau N. sei verpflichtet gewesen, die Fürsorgeunterstützung an den Beklagten gemäß § 25 RFV zurückzuzahlen. Daß auch der Kläger berechtigt gewesen sei, die an sie gezahlten Beträge zurückzufordern, berühre den Beklagten nicht. Da er zum Empfang des ihm überwiesenen Betrages berechtigt gewesen sei, seien versorgungsrechtliche Vorschriften wie die der SVD 27 im Verhältnis zwischen den Beteiligten nicht anwendbar. Der Beklagte sei im übrigen im Zeitpunkt der Entgegennahme des Geldes in gutem Glauben gewesen. Schließlich stehe dem Klageanspruch entgegen, daß gemäß den Ausführungen in der Klageschrift vom 2. Juli 1960 in der im Rückforderungsbescheid vom 8. November 1958 mit 10.375,79 DM genannten Summe auch der Betrag von 436,50 DM enthalten sei, so daß die N., nicht aber der Beklagte, als Schuldner dieses Betrages zu gelten habe. Für eine Inanspruchnahme des Beklagten sei somit kein Raum. Die Aktivlegitimation des Klägers scheitere schließlich daran, daß der Bund die ihm durch das Erste Überleitungsgesetz auferlegten Verpflichtungen erst vom 1. April 1950 an übernommen habe, und daß das Überleitungsgesetz an keiner Stelle erkennen lasse, daß er auch bei Rückgewähr Leistungen für sich in Anspruch nehmen dürfe, die allein von den Ländern vor dem Stichtag gewährt worden seien.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13. April 1967 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

den Sozialrechtsweg für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Braunschweig zu verweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13. April 1967 zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist hinsichtlich seiner Aktivlegitimation auf § 18 Abs. 1 des Ersten Überleitungsgesetzes, wonach alle ab 1. April 1950 eingehenden Einnahmen in der Haushaltsrechnung des Bundes nachzuweisen seien. Im übrigen sei er berechtigt, den streitigen Betrag von 436,50 DM geltend zu machen, da er in Übereinstimmung mit dem Rückforderungsbescheid und der Klageschrift nur von dem Beklagten und nicht auch von der N. zurückgefordert werde und zurückgefordert werden könne.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie der im Revisionsverfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.

II.

Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG). Sie ist sachlich aber nicht begründet.

Das LSG hat zutreffend entschieden, daß im vorliegenden Fall der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist, weil Gegenstand des Verfahrens eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung (KOV) i. S. des § 51 Abs 1 SGG ist. Zwar wird der Begriff der "Angelegenheit der KOV" im Gesetz nicht näher erläutert und auch in den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise, die bei der Auslegung dieses Begriffs verwertet werden können (BSG 2, 23, 27). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und auch des erkennenden Senats müssen unter diesem Begriff, der nicht ein für allemal feststeht, sondern sich ändern kann, je nachdem, welche Aufgaben der KOV gesetzlich zugewiesen oder etwa auch entzogen werden (vgl. BSG 10, 206, 207), ganz allgemein solche Angelegenheiten verstanden werden, die im BVG oder in älteren Kriegsopfergesetzen ihre Grundlage haben, ausschließlich des Sondergebiets der §§ 25 bis 27 BVG (BSG 2, 23, 27; Urteile des erkennenden Senats vom 26. April 1967 - 9 RV 1072/65 - in ZfS 1968, 21 und vom 8. Oktober 1969 - 9 RV 430/67 - in SozR Nr. 45 zu § 51 SGG). Diese Voraussetzung der materiell-rechtlichen Regelung auf dem Gebiet der KOV ist im vorliegenden Falle auch für die der N. - durch Zahlung an den Beklagten - nach der SVD 27 zu Unrecht gewährte Kriegswitwenrente erfüllt. Zwar ist über diesen Anspruch der N. hier nicht unmittelbar zu entscheiden, sondern nur darüber, ob dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zusteht, weil dieser auf Grund des versorgungsrechtlichen Verhältnisses der N. eine Leistung erlangt hat, deren öffentlich-rechtlicher Entstehungsgrund nachträglich rechtmäßig beseitigt worden ist. Auch in diesem Fall ist der Anspruch gegen den Beklagten nach demjenigen Rechtsgebiet zu beurteilen, aus dem sich die Leistungspflicht ergibt, die ihrerseits als Begründung für den Erstattungsanspruch geltend gemacht wird (siehe das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Oktober 1969 aaO und ihm folgend BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1970 - VC 25.69 - in ZLA 1970, 99, 100). So liegt, wie hier, eine Angelegenheit der KOV auch dann vor, wenn die Versorgungsbehörde an den Sozialhilfeträger auf Grund der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs und erfolgter Abtretung einen Betrag gezahlt hat, dieser aber nach Jahren zurückgefordert wird, weil die Anerkennung zu Unrecht erfolgt ist; dadurch wird der rechtliche Charakter des erneut streitig gewordenen Rechtsverhältnisses nicht geändert, da der Anspruch auf Rückgewährung von Leistungen nur die Kehrseite des Anspruchs auf die Leistung und deshalb rechtlich wie dieser zu beurteilen ist (BSG 16, 151, 156; BVerwG in DVBl. 1957, 469, 470; Urteile des erkennenden Senats vom 26. April 1967 und 8. Oktober 1969 aaO; Bayer. LSG in Breithaupt 1970, 334, 335/6). Hierbei kann dahingestellt bleiben, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ob die Leistung an den Beklagten im Jahre 1949 auf Grund der Regelung der §§ 1531, 1534 RVO, die nach Ziff. 44 der SVA 11 auf die im Rahmen der SVD 27 durchzuführende KOV anwendbar waren, oder aber ausschließlich auf Grund der Abtretungserklärung der N. vom 9. November 1948 erbracht worden war, denn die so begründete entsprechende Anwendbarkeit des § 1531 RVO und die Abtretung einer Forderung beeinträchtigen die Rechtsnatur der Leistung als Angelegenheit der KOV und damit die Zulässigkeit des Rechtsweges ebensowenig wie etwa die Überleitungsanzeige des Fürsorgeverbandes nach § 21 a RFV (BVerwGE 11, 250; Urteil des erkennenden Senats vom 26. April 1967 aaO; Bayer. LSG aaO).

Entgegen der Auffassung der Revision ist das Land Nordrhein-Westfalen zur Geltendmachung des Klageanspruchs auch aktiv legitimiert. Es handelt sich dabei um die Rückforderung einer zu Unrecht auf Grund der SVD 27 als einer älteren Kriegsopferversorgungsvorschrift gewährten Witwenrente, von deren Nachzahlung ein Teil an den Beklagten zum Ersatz der von ihm erbrachten Fürsorgeleistungen abgeführt wurde, und damit um Aufwendungen für Kriegshinterbliebene i. S. des § 1 Abs. 1 Ziff. 8 und Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz) idF vom 28. April 1955 (BGBl. I 193). Zwar sind diese Aufwendungen im Jahre 1949 aus Mitteln des Landes Niedersachsen bestritten und vom Bund nicht vergütet worden. Dennoch fallen die damit zusammenhängenden Eingänge ohne Rücksicht darauf, ob die dem Erstattungsanspruch zugrunde liegenden Fürsorge- oder Ersatzleistungen vor dem 1. April 1950 oder nach dem 1. April 1950 gewährt bzw. erbracht worden sind, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 des Ersten Überleitungsgesetzes dem Bund zu, da nach dieser Vorschrift die nach dem 31. März 1950 eingehenden Einnahmen in der Haushaltsrechnung des Bundes nachzuweisen sind (BGH NJW 1959, 1725, 1727 linke Spalte; siehe auch das Gemeinsame Rundschreiben des BMI und des BMF vom 11. Oktober 1951 - 5242 - 7 - 1423/51 - II C 4715 - 115/51 -, abgedruckt bei Kurzwelly, Die Kriegsfolgenhilfe, 1955, Band I S. 166). Bei dieser Regelung des § 18 des Ersten Überleitungsgesetzes wurde in erheblicher Abweichung von den Grundsätzen, die in § 68 der Reichshaushaltsordnung für die kontinuierliche Überleitung von Ausgaben bei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren enthalten sind, für den einmaligen und außergewöhnlichen durch dieses Gesetz geregelten Fall der Überleitung eines großen Einnahme-Ausgabe-Komplexes das sogenannte reine Kassenprinzip verwirklicht, nach dem es nicht auf den Zeitpunkt der Begründung einer Forderung, sondern auf den ihrer Begleichung ankommt (BGH aaO), mit dem Ziel, die zeitliche und kassenmäßige Belastung und Abrechnung zwischen dem bisherigen und dem zukünftigen Kostenträger, d. h. zwischen den Ländern und dem Bund zu vereinfachen (siehe die Amtliche Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Überleitung der Besatzungslasten, sonstigen Kriegsfolgelasten und von Steuern und Monopolerträgen auf den Bund - Überleitungsgesetz -, Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode, Drucksache 1064, S. 15 zu § 14). Zwar sind in Abs. 2 des § 18 des Ersten Überleitungsgesetzes einige in der Sachlage begründete Ausnahmen von dem reinen Kassenprinzip zugunsten der Länder gemacht worden (Zahlung eines Landes vor dem 1. April 1950 für April 1950 zur Sicherstellung einer fristgerechten Leistung und Vorschüsse sowie Abschlagszahlungen für die Zeit nach dem 31. März 1950). Es handelt sich hierbei aber um eine abschließende und deshalb der erweiternden Auslegung nicht fähige Regelung, in der die vorliegende Fallgestaltung keine Berücksichtigung fand, so daß es dabei verbleibt, daß die Rückerstattung der Kriegswitwenrente durch den Beklagten bei Realisierung als Einnahme in der Haushaltsrechnung des Bundes und nicht in der des Landes Niedersachsen nachzuweisen ist. Diesen Ersatzanspruch im eigenen Namen, aber materiell-rechtlich zugunsten des Bundes geltend zu machen, ist nach § 4 VerwVG iVm Art. 74 Nr. 10, 84 Abs. 1, 83 des Grundgesetzes (GG) das Land Nordrhein-Westfalen befugt, da seine Versorgungsbehörde nach Verlegung des Wohnsitzes der N. von Bündheim, Kreis Wolfenbüttel, nach Sötenich, Kreis Schleiden, und nach Abgabe der Akten zuständig wurde (BSG 27, 200); der Versorgungsanspruch ist ein einheitlicher Anspruch (siehe das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Februar 1960 - 9 RV 122/56 - in SozR Nr. 7 zu § 99 SGG mit einer zustimmenden Anmerkung von Rohwer-Kahlmann in KOV 1964, 181, 182) und die Zuständigkeit dieser Verwaltungsbehörde umfaßt auch die Geltendmachung von Rückforderungs- und Erstattungsansprüchen, weil sie lediglich die Kehrseite der Ansprüche auf Leistungen und damit rechtlich wie diese zu beurteilen sind (Urteil des BVerwG vom 19. Dezember 1956 - BVerwG VC 118/55 - in DVBl. 1957, 469, 470; BSG 16, 151, 156 und das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 8. Oktober 1969). Die dem Kläger vom Landesversorgungsamt Niedersachsen erteilte Ermächtigung, die im Streit befindliche Rückforderung von 436,50 DM im eigenen Namen geltend zu machen, ist somit unerheblich.

Die Rüge der Revision, der Kläger sei zur Geltendmachung der Klageforderung nicht berechtigt, weil er diese der N. gegenüber bereits geltend gemacht habe, geht schon deshalb fehl, weil im Rückforderungsbescheid vom 8. November 1958 ausdrücklich von dem gesamten Rückforderungsanspruch in Höhe von 10.375,79 DM ein Betrag von 436,50 DM an erstatteten Fürsorgeleistungen in Abzug gebracht worden ist. Etwas anderes ist auch nicht aus der Klageschrift vom 2. Juli 1960 zu entnehmen.

Der vom Kläger geltend gemachte Rückforderungsanspruch ist aus dem anerkannten Gedanken des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs begründet, durch den im Wege des internen Leistungsausgleichs zwischen Trägern des öffentlichen Rechts auch ohne ausdrückliche Normierung Leistungen, welche eines rechtlichen Grundes entbehrten, zu erstatten sind (BSG 16, 151 ff.; siehe auch das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Oktober 1969 aaO). Die LVA B hat dem Beklagten seinerzeit zu Unrecht aus der Nachzahlung von Versorgungsbezügen 436,50 DM gewährt, denn die N. war nicht versorgungsberechtigt. Diese Folgerung ergibt sich zwar nicht, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, unmittelbar mit bindender Wirkung gegen den Beklagten aus dem unangefochtenen Berichtigungsbescheid des VersorgA A vom 15. September 1958, da dieser Bescheid keine Wirkung gegen den Beklagten äußern konnte, wohl aber aus den auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des LSG, insbesondere dem Inhalt der Versorgungsakten. Danach konnten die Rentenbewilligungsbescheide für die Zeit nach dem Inkrafttreten des VerwVG nach dessen § 41 für die davorliegende Zeit nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts rückwirkend aufgehoben werden (BSG in SozR Nr. 3 zu § 42 VerwVG und BSG 13, 232, 238). Damit steht gleichzeitig fest, daß die LVA Braunschweig den Klagebetrag auf Grund eines vermeintlichen Anspruchs der N. an den Beklagten gezahlt hat (und auf Grund der Abtretung des durch Bescheid anerkannten Versorgungsanspruchs auch zahlen mußte), und daß dieser nunmehr - auf Grund des Wegfalls der Leistungspflicht der Versorgungsverwaltung - zur Rückerstattung an den aktiv legitimierten Kläger verpflichtet ist.

Die Revision des Beklagten war somit in ihrem Hauptantrag als unbegründet zurückzuweisen. Daß auch der Hilfsantrag des Beklagten nicht begründet und der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist, folgt aus dem Vorstehenden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669942

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