Orientierungssatz
Bei Sportarten, wie dem Fußballspiel, die an sich schon Wettkampfcharakter haben (vgl BSG 1972-10-31 2 RU 95/70 = SozR Nr 37 zu § 548 RVO; BSG vom 1972-11-30 - 2 RU 175/71 -), kann auch das Austragen von Freundschafts- oder Vergleichsspielen Teilnahme am Wettkampfverkehr sein.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 25.05.1976; Aktenzeichen L 3 U 113/75) |
SG Augsburg (Entscheidung vom 05.02.1975; Aktenzeichen S 3 U 85/74) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Mai 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist als Schlosser bei der Firma E Feinstrumpfwerke Edwin E. R OHG in S beschäftigt. Am Sonnabend, dem 8. September 1973, nahm er an einem als Freundschaftspiel bezeichneten Fußballspiel der Betriebssportgruppe E gegen eine Mannschaft der Firma Autohaus B in S teil, das im Illerstadion in S ausgetragen wurde. Dabei zog der Kläger sich eine Innenbandzerrung am linken Knie zu. Durch Bescheid vom 7. März 1974 lehnte die Beklagte Entschädigungsansprüche ab, weil Wettkämpfe zwischen Mannschaften verschiedener Betriebssportgemeinschaften nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterlägen. Das Sozialgericht (SG) Augsburg hat nach Anhörung des Klägers und Vernehmung des Betriebsratsvorsitzenden K der Firma E als Zeugen die Beklagte verurteilt, den Unfall des Klägers vom 8. September 1973 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen (Urteil vom 5. Februar 1975). Die Berufung der Beklagten hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) nach nochmaliger Vernehmung des Zeugen K zurückgewiesen (Urteil vom 25. Mai 1976). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Die Feststellung des SG, daß der Kläger am 8. September 1973 einen versicherten Arbeitsunfall erlitten habe, sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht zu beanstanden. Zwar sei das Urteil des SG und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Betriebssport, auf die sich das SG gestützt habe, nicht bedenkenfrei. Jedoch hätten sich bei der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme keine Gesichtspunkte ergeben, unter denen die angefochtene Entscheidung als nicht mehr vertretbar erscheinen konnte. Es sei nicht zu übersehen, daß sich das Angebot betrieblicher Sporteinrichtungen kaum noch von demjenigen der allgemeinen örtlichen Sportvereine unterscheide. Die Frage des Versicherungsschutzes hänge somit letztlich davon ab, ob ein sportlich interessierter Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt sei, der über für ihn geeignete sportliche Einrichtungen verfüge, oder ob er gezwungen sei, sich einem allgemeinen Sportverein anzuschließen, wobei er für die dort durchzuführenden sportlichen Übungen nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genieße. Dies führe dazu, daß im Ergebnis gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt würden. Aufgrund der beigezogenen Satzung der Betriebssportgruppe E stehe außer Zweifel, daß der Betriebssport im Unternehmen E im Rahmen einer betriebsbezogenen Organisation ausgeübt werde. Der Zeuge K habe überdies bei seiner Vernehmung bestätigt, daß es sich bei dem Spiel am 8. September 1973 um kein Punkt-, Pokal- oder Ausscheidungsspiel gehandelt habe; es sei auch kein sonstiger Preis ausgesetzt gewesen, das Spiel sei nicht vor einem größeren Publikum ausgetragen worden, und es habe keine Siegesfeier stattgefunden. Bei dieser Sachlage könne der Auffassung des SG beigetreten werden, daß bei der Fußballveranstaltung des Unfalltages der Wettkampfcharakter hinter dem Gedanken des Ausgleichssports zurückgetreten sei. Der Versicherungsschutz werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Fußballspiel an einem Sonnabend, also nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stattgefunden habe. Wie schon das SG festgestellt habe, könne an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang der regelmäßig an den Donnerstagabenden stattfindenden Übungsstunden der Sparte Fußball mit der versicherten Tätigkeit im Unternehmen kein Zweifel bestehen. Die Fußballspiele gegen Mannschaften fremder Betriebssportgruppen würden demgegenüber, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, nicht nach einem für längere Zeitabschnitte festgelegten Turnus, sondern immer nur für den Einzelfall veranstaltet. Somit handele es sich bei den Fußballspielen keinesfalls um regelmäßig stattfindende Wochenendveranstaltungen. Darüberhinaus falle für die Veranstaltung am 8. September 1973 ins Gewicht, daß unternehmensbedingte Gründe, nämlich der Dreischichtbetrieb, für die Wahl des Zeitpunktes maßgebend gewesen seien.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet; Es möge zwar unerfreulich sein, daß manche Betriebe über geeignete, teilweise einem Sportverein gleichende sportliche Einrichtungen und Organisationen verfügten, andere Betriebe dagegen nicht, so daß es in Fällen von Sportverletzungen zu versicherungsrechtlich unterschiedlichen Behandlungen komme. Das könne aber nicht zu einer Ausdehnung der gesetzlichen Unfallversicherung führen, sondern eher zu einer genaueren Prüfung des Vorhandenseins der vom BSG im Urteil vom 28. November 1961 - 2 RU 130/59 - (BSGE 16, 1) angeführten Merkmale des Betriebssports. Die als Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende sportliche Betätigung müsse 1. dem Ausgleich für die Belastung durch die Betriebstätigkeit dienen, nicht dagegen der Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen, 2. mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgen, 3. bezüglich des Teilnehmerkreises im wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens oder der an der gemeinsamen Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen beschränkt sein, 4. durch Zeit und Dauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stehen und 5. im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden, zu der sich auch mehrere Unternehmen zusammenschließen könnten. Mindestens drei dieser Kriterien seien hier nicht erfüllt. Das Fußballspiel habe zwischen Mannschaften verschiedener Unternehmen stattgefunden, die nicht zur gemeinsamen Durchführung des Betriebssports zusammengeschlossen gewesen seien; es habe sich somit nicht um einen begrenzten oder auch nur begrenzbaren Teilnehmerkreis gehandelt. Das Spiel habe auch Wettkampfcharakter gehabt. Selbst wenn es sich nicht um ein Punkt-, Pokal- oder Ausscheidungspiel handele, sei das Spiel nicht ohne weiteres schon dem Ausgleichssport zuzurechnen. Entscheidend sei, daß anders als bei der sportlichen Betätigung an den Donnerstagabenden das Spiel am Sonnabend dazu gedient habe, sich mit der fremden Mannschaft zu messen. Auch rein zeitlich habe das zum Unfall führende Fußballspiel am arbeitsfreien Sonnabend nicht mehr dem Ausgleichszweck gedient. Bei einem Spiel am arbeitsfreien Wochenende sei die Betriebsbezogenheit nicht größer als bei jeder anderen sportlichen Betätigung in einem privaten Sportverein.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Bayerischen LSG vom 25. Mai 1976 sowie des SG Augsburg vom 5. Februar 1975 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er trägt vor, daß die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, nach denen auch das Fußballspielen als unfallversicherter Betriebssport anzusehen sei, vom LSG beachtet und richtig angewandt worden seien. Das hier zu beurteilende Fußballspiel habe keinen vorherrschenden Wettkampfcharakter, sondern Ausgleichsfunktion gehabt. Unerheblich sei, daß es am arbeitsfreien Sonnabend stattgefunden habe, da für die Wahl dieses Tages betriebliche Gründe maßgebend gewesen seien.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).
Die Revision der Beklagten ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen ist.
Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen zur Begründung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs nicht aus.
Nach § 157 SGG hat das LSG den Streitfall im gleichen Umfang wie das SG zu prüfen. Ihm obliegt es daher ebenso wie dem SG, diejenigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, auf die es für die Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ankommt. Daran mangelt es im vorliegenden Fall.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28. November 1961 - 2 RU 130/59 - (BSGE 16, 1) näher dargelegt, welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, um den inneren Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung im Unternehmen nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO bejahen zu können. Nach den in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätzen, die von der Beklagten in der Revisionsbegründung nahezu wörtlich wiedergegeben worden sind, ist eine sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen einer versicherten Tätigkeit gleichzustellen, wenn sie geeignet ist, die durch die Arbeit bedingte körperliche und geistige Belastung auszugleichen, mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und durch den im wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkten Teilnehmerkreis und die unternehmensbezogene Organisation sowie durch Zeit und Dauer der Übungen in einem dem Ausgleich entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit steht. Dieser Zielsetzung entspricht am meisten der reine Ausgleichssport in Form von Lockerungsübungen und dergleichen. Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 28. November 1961 (aaO S 4) den Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (vgl. auch BSG. BB 1967, 718; BG 1969, 276; Urteile vom 31. Oktober 1972 - 2 RU 116/70 - und vom 30. November 1972 - 2 RU 175/71).
Der Senat ist dabei von der Erwägung ausgegangen, daß die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die Teilnahme an ausschließlich gymnastischen Übungen nicht dem Umstand gerecht würde, daß insbesondere bei männlichen Beschäftigten solche Übungen in der Regel keinen Anreiz bilden, um sich zum Ausgleich durch die betrieblichen Belastungen regelmäßig sportlich zu betätigen. Auch der Versicherungsschutz bei der Ausübung von Sportarten, denen es eigentümlich ist, daß sie einen Gegner voraussetzen und meist zwischen verschiedenen Mannschaften ausgetragen werden, ist nicht ausgeschlossen, wenn und solange die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats maßgebenden allgemeinen Voraussetzungen für den Betriebssport gegeben sind. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichszweck dienen kann (BSGE 16, 1; 41, 145, 146; SozR Nr. 37 zu § 548 RVO; BB 1967, 718; Breith. 1969, 566; BG 1969, 276; Urteile vom 31. Oktober 1972 - 2 RU 116/70 - und vom 30. November 1972 - 2 RU 175/71 -; ebenso Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 8. Aufl. S 482 v; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl. § 548 Anm. 44). Sind die vom Senat aufgestellten allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, kann sogar bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen Versicherungsschutz gegeben sein (BSG, Urteil vom 30. November 1972 - 2 RU 175/71). Der für den Betriebssport voraussetzenden Zielsetzung entsprechen Sportarten mit Wettkampfcharakter jedoch nicht, wenn dieser Charakter im Vordergrund steht, etwa in der Form, daß die Sportausübung der Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient; die Wettkampfbetätigung von Firmensportvereinen ist daher kein Betriebssport (BSGE 16, 1, 5; BG aaO; Urteil vom 31. Oktober 1972 - 2 RU 116/70 -).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG fanden die Übungsstunden der Sparte Fußball der Betriebssportgruppe E regelmäßig "an den Donnerstagabenden" statt. Obwohl nähere Ausführungen fehlen, kann angenommen werden, daß in jeder Woche am Donnerstagabend trainiert wurde. Das LSG gibt zwar im Tatbestand des angefochtenen Urteils u. a. Angaben des Klägers und des Zeugen K über den Übungsbetrieb der Fußballgruppe wieder, hat diese Angaben jedoch nicht für weitere tatsächliche Feststellungen verwertet. Hier genügen die knappen tatsächlichen Feststellungen aber, um auf einen regelmäßigen Übungsbetrieb schließen zu können. Sie lassen auch erkennen, daß dabei der Teilnehmerkreis auf die Beschäftigten der Firma E beschränkt war und die sportliche Betätigung im Rahmen einer betriebsbezogenen Organisation durchgeführt wurde. Die Betriebssportgruppe E bildete zwar einen Verein, jedoch war dieser auf die Betriebsangehörigen der Firma E beschränkt und wurde vom Beschäftigungsunternehmen finanziell gefördert. Soweit es die Übungsstunden der Sparte Fußball der Betriebssportgruppe E betrifft, sind nach Meinung des erkennenden Senats die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz dieser sportlichen Tätigkeit gegeben.
Der Kläger hat den Unfall aber nicht bei einer solchen Übungsstunde am Donnerstagabend, sondern bei einem Fußballspiel der Mannschaft der Betriebssportgruppe E gegen die Mannschaft einer anderen Betriebssportgruppe an einem Sonnabendnachmittag erlitten.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG wurden außer den wöchentlichen Übungsstunden von der Betriebssportgruppe E auch Fußballspiele gegen Mannschaften anderer Betriebssportgruppen veranstaltet, und zwar nicht nach einem von vornherein für längere Zeitabschnitte festgelegten Turnus, sondern jeweils nur für den Einzelfall. Danach ist der Teilnehmerkreis der sportlichen Betätigung der Sparte Fußball der Betriebssportgruppe E nicht nur auf die Beschäftigten der Firma E beschränkt, und die sportliche Betätigung findet auch nicht mehr ausschließlich im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation statt. Beide Umstände schließen im Grundsatz den Versicherungsschutz für eine derartige sportliche Betätigung unter dem Gesichtspunkt des Betriebssports aus. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Sportausübung von Belegschaftsmitgliedern verschiedener Unternehmen allerdings dann als Betriebssport anzusehen, wenn diese sich zur gemeinsamen Durchführung einer Ausgleichszwecken dienenden regelmäßigen sportlichen Betätigung organisatorisch zusammengeschlossen haben (BSGE 16, 1, 5; Urteil vom 30. November 1972 - 2 RU 175/71 -). Fußballspiele gegen Mannschaften von Sportvereinen stellen jedoch unter keinen Umständen Betriebssport dar (BSG SozR Nr. 24 zu § 548 RVO; BG 1966, 361). Ein gelegentlicher Wettkampf gegen die Mannschaft einer anderen Betriebssportgemeinschaft würde dagegen dem Ausgleichszweck der sportlichen Betätigung nicht entgegenstehen (BSG SozR Nr. 37 zu § 548 RVO; Urteil vom 31. Oktober 1972 - 2 RU 116/70).
Das angefochtene Urteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen über den Umfang der Spieltätigkeit der Sparte Fußball der Betriebssportgruppe E gegen andere Mannschaften und über etwa mit diesen bestehende Vereinbarungen. Auch hier hat das LSG die Angaben des Klägers und des Zeugen K nicht für eigene tatsächliche Feststellungen verwertet. Das Revisionsgericht kann diese Feststellungen nicht selbst nachholen. Es ist daher bislang ungeklärt, wieviel Fußballspiele die Fußballgruppe etwa im Jahr vor dem Unfall des Klägers insgesamt gegen andere Mannschaften ausgetragen hat, wieviel andere Mannschaften tatsächlich Betriebssportgruppen angehörten und welche Vereinbarungen getroffen worden waren. Eine wesentliche Bedeutung kommt auch dem Ort und dem Zeitpunkt der Spiele mit anderen Mannschaften zu. Bei Spielen an einem auswärtigen Ort ist der Rahmen eines betriebsbezogenen Ausgleichssports in der Regel überschritten (BSG BB 1967, 718). In zeitlicher Hinsicht ist zwar nicht entscheidend, daß die sportliche Betätigung im unmittelbaren Anschluß an die Arbeit erfolgt (BSG SozR Nr 37 zu § 548 RVO), die Übungszeit muß jedoch noch in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stehen (BSGE 16, 1, 5).
Sollten die erforderlichen vom LSG nachzuholenden tatsächlichen Feststellungen ergeben, daß die Sparte Fußball der Betriebssportgruppe E neben den Übungsstunden an den Donnerstagabenden nicht nur gelegentlich gegen Mannschaften anderer Betriebssportgemeinschaften gespielt hat (BSG, Urteil vom 31. Oktober 1972 - 2 RU 116/70 -) oder solche Spiele nicht nur stattfanden, weil die Sparte Fußball wegen der geringen Zahl ihrer Mitglieder nicht in der Lage war, zwei Mannschaften für ein Fußballspiel zu bilden (BSG, Urteil vom 30. November 1972 - 2 RU 175/71 -) oder die etwa häufiger durchgeführten Spiele gegen Mannschaften anderer Betriebssportgruppen nicht im Rahmen eines diese anderen Gruppen umfassenden organisatorischen Zusammenschlusses durchgeführt wurden (BSGE 16, 1, 5) oder mehrfach auch Spiele auswärts stattgefunden haben (BSG, BB 1967, 718) oder die gegnerischen Mannschaften Sportvereine waren (BSG, BG 1966, 361), ist grundsätzlich der gesamte neben den Übungsstunden durchgeführte Spielbetrieb nicht als Betriebssport anzusehen. Dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 1976 (BSGE 41, 145 aaO) kann nicht entnommen werden, daß eine nicht mehr als Betriebssport anzusehende Wettkampfbetätigung von Firmensportvereinen erst dann vorliegt, wenn durch die Spieltätigkeit Pokal- oder Gruppensieger sowie Auf- und Absteiger in eine andere Gruppe ermittelt werden. Bei Sportarten, wie dem Fußballspiel, die an sich schon Wettkampfcharakter haben (BSG SozR Nr 37 zu § 548 RVO; Urteil vom 30. November 1972 - 2 RU 175/71 -), sind die Grenzen zwischen dem unfallversicherungsrechtlich geschützten Betriebssport und der nicht versicherten sportlichen Wettkampfbetätigung nach der dargelegten Rechtsprechung des erkennenden Senats enger; auch das Austragen von Freundschafts- oder Vergleichsspielen kann Teilnahme am Wettkampfverkehr sein. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen bieten der vorliegende Fall und die vom LSG gegen die Rechtsprechung geäußerten Bedenken keinen Anlaß.
Das Berufungsurteil mußte somit aufgehoben und die Sache nach § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das LSG zurückverwiesen werden.
Fundstellen