Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff "Steuerklassenwechsel"
Leitsatz (amtlich)
Es handelt sich nicht um einen Steuerklassenwechsel iS des § 113 Abs 2 AFG (Fassung seit HStruktG-AFG - 1.1.1976 -), wenn Ehegatten erstmals nach Eingehen der Ehe anstelle der bis dahin für sie als Nichtverheiratete geltenden Steuerklassen die nunmehr für sie als Eheleute steuerrechtlich in Betracht kommenden Steuerklassen in ihre Lohnsteuerkarten eintragen lassen.
Leitsatz (redaktionell)
Die Anbindung des Leistungssatzes an die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Orientierungssatz
Im Steuerrecht wird mit dem Begriff "Steuerklassenwechsel" im Tausch (eben das "Wechseln") von Steuerklassen zwischen Ehegatten innerhalb der für sie in Betracht kommenden steuerrechtlichen Möglichkeiten verstanden.
Normenkette
AFG §§ 111, 113 Abs. 2 Fassung: 1975-12-18; EStG § 39; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23, Art. 20 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 04.09.1980; Aktenzeichen L 9 Ar 120/79) |
SG Dortmund (Entscheidung vom 18.10.1979; Aktenzeichen S 6 Ar 145/79) |
Tatbestand
Der Kläger macht als Rechtsnachfolger seiner am 28. Februar 1980 verstorbenen Ehefrau U V N (U V.-N.) geltend, dieser habe ein höheres Arbeitslosengeld (Alg) zugestanden, als es ihr die Beklagte bewilligt hatte.
Ulrike V.-N. stand vom 1. Januar 1975 bis zum 21. November 1978 in einem Arbeitsverhältnis. Seit dem 10. Februar 1978 war sie mit dem Kläger verheiratet. Zu Beginn des Jahres 1978 war auf ihrer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I eingetragen; ab September 1978 erfolgte eine Änderung dieser Eintragung in die Steuerklasse V. Der Kläger, der zu Beginn des Jahres 1978 ebenfalls in seiner Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I eingetragen hatte, ließ im September 1978 auf seiner Lohnsteuerkarte die Steuerklasse III eintragen.
Auf ihren Antrag hin bewilligte die Beklagte Ulrike V.-N. ab 22. November 1978 Alg unter Einstufung in die Leistungsgruppe D, die der Lohnsteuerklasse V entspricht. Mit ihrem Widerspruch hiergegen machte Ulrike V.-N. geltend, sie sei für die Bemessung der Höhe des Alg in die Leistungsgruppe B einzustufen, die der Lohnsteuerklasse I entspricht. Hilfsweise begehrte sie Einstufung in die Leistungsgruppe A, die der Lohnsteuerklasse IV entspricht. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 30. März 1979 zurückgewiesen.
Das Sozialgericht (SG) hat ihre Klage durch Urteil vom 18. Oktober 1979 zurückgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 4. September 1980 die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Die Bemessung des streitigen Alg-Anspruchs nach der Leistungsgruppe D sei nicht zu beanstanden. Diese Leistungsgruppe gelte nach § 111 Abs 1 Ziff 1 Buchst d Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für verheiratete Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse V eingetragen ist. Nach § 113 Abs 1 Satz 2 AFG sei ein derartiger Eintrag auch dann zu beachten, wenn er erst im Verlauf eines Kalenderjahres und unter Abänderung eines früheren - anderen - Eintrags erfolge. Deshalb sei die im September 1978 erfolgte Änderung in die Lohnsteuerklasse V bei der Berechnung des Anspruchs auf Alg für Ulrike V.-N. ab 22. November 1978 zugrunde zu legen gewesen.
Der § 113 Abs 2 AFG sei im vorliegenden Falle nicht anzuwenden. Danach könne ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten zwar unter bestimmten Voraussetzungen Berücksichtigung finden; er müsse unberücksichtigt bleiben, wenn diese Voraussetzungen nicht vorlägen.
Es habe jedoch überhaupt kein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten stattgefunden. Ein solcher Wechsel finde ausschließlich zwischen den Steuerklassen III bis V statt. Hier habe es sich jedoch darum gehandelt, daß die Eheleute die steuerrechtlichen Folgen ihrer im Februar 1978 vollzogenen Eheschließung vorgenommen hätten. Der Verlust der bei beiden vorher eingetragenen Steuerklasse I habe sich kraft Gesetzes ergeben, wobei beide nur die Wahl zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V, V/III und IV/IV gehabt hätten.
Die von Ulrike V.-N. im Berufungsverfahren zuletzt nur noch beantragte Einstufung in die Leistungsgruppe A sei ebenfalls nicht begründet. Dies würde voraussetzen, daß in ihrer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse IV eingetragen gewesen wäre. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen. Im übrigen habe auch insoweit ein Steuerklassenwechsel zwischen den Eheleuten nicht stattgefunden.
Das Urteil des LSG wurde den früheren Prozeßbevollmächtigten der verstorbenen Ehefrau des Klägers am 6. Oktober 1980 zugestellt. Der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat hiergegen am 27. Oktober 1980 Revision eingelegt. In der Revisionseinlegungsschrift wird als Klägerin noch Ulrike V.-N. angeführt. Mit Schriftsatz vom 7. November 1980, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am gleichen Tage, teilte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers für diesen mit, daß Ulrike V.-N. am 28. Februar 1980 verstorben ist. Der Prozeßbevollmächtigte teilt ferner mit, daß er den Kläger als Sonderrechtsnachfolger der verstorbenen Klägerin im Revisionsverfahren vertrete und legte eine entsprechende Vollmachtsurkunde sowie eine Sterbeurkunde betreffend Ulrike V.-N. vor.
Mit der am 30. Dezember 1980 eingegangenen Revisionsbegründung rügt der Kläger eine Verletzung des § 113 AFG und trägt dazu im wesentlichen vor: Das LSG habe § 113 Abs 2 AFG in bezug auf die Frage des Steuerklassenwechsels zu eng ausgelegt. Ein solcher Wechsel liege auch dann vor, wenn anläßlich der Eheschließung die bisherige, zu Beginn des Kalenderjahres maßgeblich gewesene Steuerklasse geändert worden sei. So sei auch die Tatsache der Geburt eines Kindes im Laufe eines Kalenderjahres zu berücksichtigen. Die verstorbene Ehefrau des Klägers hätte daher Anspruch auf ein nach der Leistungsgruppe B bemessenes Alg gehabt. Die Beschränkung des Antrages auf Zuordnung zur Leistungsgruppe A trage lediglich der Leistungsbeschränkung in den Vorinstanzen Rechnung.
Die Zuordnung zu verschiedenen Leistungsgruppen, speziell für Verheiratete, sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt nur hinnehmbar, wenn schon bei der ersten Wahl der Ehegatten zwischen den an sich möglichen Steuerklassenkombinationen die sachgerechte Entscheidung getroffen werde. Es wäre mit den Geboten der Gerechtigkeit unvereinbar, wenn gewitzte Ehegatten angesichts drohender Arbeitslosigkeit die vorteilhafteste Kombination wählen könnten, ohne dabei auf die tatsächlichen Löhne Rücksicht nehmen zu müssen. Andererseits wäre die Familie erheblich benachteiligt, die bei der ersten Wahl der Steuerklassenkombination unzweckmäßig vorgehe, so wie es im vorliegenden Falle geschehen sei. Die von den Ehegatten getroffene Wahl der Steuerklassen müsse folglich dem Verhältnis ihrer beider monatlichen Arbeitslöhne entsprechen. Sei dies nicht der Fall, müßten die diesem Verhältnis entsprechenden Lohnsteuerklassen für die Höhe des Alg maßgeblich sein. Dieses Prinzip habe sich im übrigen nach der seit 1. Januar 1981 geltenden Fassung des § 113 Abs 2 AFG durchgesetzt. Andernfalls führe die vorbehaltlose freie Wahl der Steuerklassenkombination der Ehegatten zu einer verfassungsmäßig unvertretbaren Ungleichbehandlung. Im Falle des Klägers habe die Lohnsteuerklassenkombination V/III den Arbeitslöhnen der Ehegatten nicht entsprochen. Die richtige Kombination wäre IV/IV gewesen. Dementsprechend hätte das Alg der Verstorbenen bemessen werden müssen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil, das Urteil des Sozialgerichts
Dortmund vom 18. Oktober 1979 und den Bescheid der
Beklagten vom 27. November 1978 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 30. März 1979 aufzuheben
sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger als
Sonderrechtsnachfolger der am 28. Februar 1980
verstorbenen Leistungsberechtigten für die Dauer deren
am 22. November 1978 begonnenen Arbeitslosigkeit ein
Arbeitslosengeld anstelle der Leistungsgruppe D nach der
Leistungsgruppe A zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die ihrer Meinung nach zutreffende Entscheidung des LSG.
Beide Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist zulässig. Die ursprüngliche Klägerin Ulrike V.-N., die damalige Ehefrau des Klägers, ist zwar am 28. Februar 1980 während des Berufungsverfahrens verstorben. Dadurch trat jedoch nicht gleichzeitig eine Unterbrechung des Berufungsverfahrens ein (§ 239 Abs 1 Zivilprozeßordnung -ZPO- iVm § 202 SGG); denn Frau V.-N. war durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten (§ 246 ZPO), dessen Prozeßvollmacht durch den Tod der Mandantin nicht aufgehoben wurde (§ 86 ZPO). Allerdings beschränkte sich die Prozeßvollmacht ihrem Wortlaut nach auf die Vertretung "vor dem LSG f.d. Land NRW" (§ 83 Abs 2 ZPO). Daraus ergeben sich aber für die Zulässigkeit der Revision keine nachteiligen Folgerungen. Selbst wenn man nämlich annehmen wollte, daß die Unterbrechungswirkung des § 239 ZPO jedenfalls nach einem Wirkungsloswerden der Vollmacht für die vor dem Berufungsgericht Bevollmächtigten, also etwa mit der Beendigung des Berufungsverfahrens eingetreten sein sollte, hat der Ehemann der Klägerin als ihr Rechtsnachfolger (§ 56 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - -SGB 1-) den Rechtsstreit durch die von ihm form- und fristgerecht eingelegte Revision wirksam wieder aufgenommen (§§ 239 Abs 1, 250 ZPO). Der Umstand, daß in der Revisionseinlegungsschrift vom 27. Oktober 1980 noch Ulrike V.-N. als Klägerin bezeichnet worden ist, steht der Annahme, daß es sich dabei um die Revision des Klägers als deren Rechtsnachfolger handelte, nicht entgegen, wie sich aus der Vollmacht für die Prozeßbevollmächtigten des Klägers vor dem Revisionsgericht vom 3. November 1980 und der unter dem 7. November 1980 beantragten Änderung des Aktivrubrums ergibt (§§ 81, 89 Abs 2 ZPO). Infolgedessen bedurfte es hier lediglich der Richtigstellung des Rubrums im Revisionsverfahren.
Die Revision des Klägers ist jedoch nicht begründet; der verstorbenen Klägerin stand nämlich, wie das LSG zutreffend entschieden hat, kein höheres Alg zu.
Die Beklagte hat das Ulrike V.-N. ab 22. November 1978 zustehende Alg nach §§ 111, 113 AFG zutreffend festgestellt. Die Höhe des für die Bemessung dieses Anspruchs maßgeblichen Arbeitsentgelts ist nach den Feststellungen des LSG nicht streitig, ebenso nicht das Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen.
Nach § 111 Abs 1 AFG in der hier maßgeblichen Fassung des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG) vom 21. Dezember 1974 (BGBl I 3656) beträgt das Alg grundsätzlich 68 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts, wobei der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach § 111 Abs 2 AFG (hier idF des Haushaltsstrukturgesetzes-AFG -HStruktG-AFG- vom 18. Dezember 1975 -BGBl I 3113-) ermächtigt ist, die Leistungssätze jeweils für ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung zu bestimmen unter Beachtung der in § 111 Abs 2 Satz 2 AFG aufgeführten Sachverhalte. Nach § 111 Abs 2 Nr 1 Buchst d) AFG ist danach bei verheirateten Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse V eingetragen ist, als Lohnsteuer die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse V zugrunde zu legen und demgemäß die Leistungsgruppe D nach bestimmten Leistungssätzen zu bilden. Dies ist für das Kalenderjahr 1978 durch die AFG-Leistungsverordnung 1978 vom 19. Dezember 1977 (BGBl I 2772) geschehen.
Nach § 113 Abs 1 Satz 1 AFG idF des HStruktG-AFG, die hier gilt, ist für die Frage, nach welcher Leistungsgruppe sich die Höhe eines geltend gemachten Anspruchs auf Alg richtet - soweit dies von der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse abhängt -, zwar grundsätzlich diejenige Lohnsteuerklasse maßgebend, die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen war, in dem der Anspruch entstanden ist. Gleichwohl kommt im vorliegenden Falle die in der Lohnsteuerkarte von Ulrike V.-N. zu Beginn des Kalenderjahres 1978 eingetragene Lohnsteuerklasse I nicht als Maßstab für ihren ab 22. November 1978 entstandenen Alg-Anspruch in Betracht; denn im September 1978 war, wie das LSG festgestellt hat, eine Änderung der eingetragenen Lohnsteuerklasse erfolgt, und zwar durch Eintragung der Lohnsteuerklasse V. Diese Änderung mußte die Beklagte nach der zwingenden Regelung in § 113 Abs 1 Satz 2 AFG bei der Alg-Bewilligung berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift werden spätere, dh von der Eintragung nach § 113 Abs 1 Satz 1 AFG abweichende Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.
Diese Regelung knüpft an die Bestimmungen des § 39 Einkommensteuergesetz (EStG) an. Nach § 39 Abs 4 Satz 1 EStG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ua die Eintragung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen, wenn die Eintragung von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres (die grundsätzlich maßgebend sind, § 39 Abs 3 Satz 2 EStG), zugunsten des Arbeitnehmers abweicht (anfängliche Unrichtigkeit). Nach § 39 Abs 4 Satz 3 EStG soll die Änderung gfs. von Amts wegen erfolgen. Der § 39 Abs 5 Sätze 1 und 2 EStG regeln den Fall, daß bei einem Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, ua die Voraussetzungen für eine günstigere Steuerklasse eintreten (nachträgliche Unrichtigkeit). Er kann dann bis zum 30. November die entsprechende Änderung beantragen. Die Änderung ist mit Wirkung des Tages vorzunehmen, an dem erstmals die Voraussetzungen dafür vorlagen.
Von dieser Regelung haben der Kläger und seine verstorbene Ehefrau im September 1978 Gebrauch gemacht. Das LSG hat festgestellt, daß bei beiden nicht die Voraussetzungen vorlagen, nach denen auch für Eheleute (noch) die Steuerklasse I in Betracht kam (§ 38b Nr 1 EStG). Infolgedessen war die Änderung als Folge der Eheschließung geboten, wobei die Eheleute hier von ihrem Wahlrecht, für beide die Steuerklasse IV oder für einen die Steuerklasse III und für den anderen die Steuerklasse V eintragen zu lassen (§ 38b Nrn 3, 4 und 5 EStG), in letzterem Sinne Gebrauch gemacht haben (vgl dazu auch die Lohnsteuer-Richtlinien 1978, Abschnitt 76 Nr 1).
Das LSG hat zwar nicht festgestellt, mit Wirkung welchen Tages genau die Änderungen erfolgt sind (§ 39 Abs 5 Satz 2 EStG, § 113 Abs 1 Satz 2 AFG). Darauf kommt es hier jedoch auch nicht an; denn entscheidend bleibt, daß die Änderung der Eintragung in der Lohnsteuerkarte von Ulrike V.-N. von I nach V jedenfalls an dem Tage wirksam war, von dem an sie Alg bewilligt erhielt (22. November 1978). Als Folge davon mußte die Beklagte bei der Bewilligung von Alg ab 22. November 1978 von der durch Änderung wirksamen Eintragung der Steuerklasse V ausgehen und demnach Alg nach der Leistungsgruppe D bewilligen (§ 113 Abs 1 Satz 2 AFG iVm § 111 Abs 2 Nr 1 Buchst d) AFG). Daß die in diesen Vorschriften vorgenommene Anbindung des Alg-Satzes an die Eintragung in die Lohnsteuerkarte im übrigen nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt, hat der Senat schon entschieden (Urteile vom 13. November 1980 - 7 RAr 99/79 - BSGE 51, 10 -, vom 13. November 1980 - 7 RAr 14/80 - und vom 10. Dezember 1980 - 7 RAr 14/78 -).
Zu Unrecht beruft sich der Kläger gegenüber dieser Rechtsfolge darauf, daß die Änderung der Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte seiner verstorbenen Ehefrau ein nach § 113 Abs 2 AFG unbeachtlicher Steuerklassenwechsel zwischen Eheleuten gewesen sei.
Der § 113 Abs 2 AFG ist mehrfach geändert worden. Eingeführt durch das HStruktG-AFG ab 1. Januar 1976 (vgl Art 5 § 1 HStruktG-AFG), wurde er zunächst durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des AFG (5. AFG-ÄndG) vom 23. Juli 1979 (BGBl I 1189) ab 1. August 1979 (Art 10 des 5. AFG-ÄndG) und durch das Steuerentlastungsgesetz 1981 (StEntlG 1981) vom 16. August 1980 (BGBl I 1381) ab 1. Januar 1981 (Art 7 Abs 2 Nr 1 StEntlG) geändert. Nach der geltenden Fassung bestimmt § 113 Abs 3 die Anwendung des § 113 Abs 2 in der seit 1. August 1979 geltenden Fassung und § 113 Abs 4 die Anwendung des § 113 Abs 2 in der seit 1. Januar 1981 geltenden Fassung für alle Fälle, in denen die Entscheidung über den Anspruch zu dem jeweils genannten Zeitpunkt noch in zulässiger Weise angefochten werden konnte. Wie der Senat bereits entschieden hat, bedeutet die Übergangsregelung in § 113 Abs 3 AFG, daß die Neufassung des § 113 Abs 2 durch das 5. AFG-ÄndG auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen zwar die Anfechtung eines Verwaltungsaktes schon vor deren Inkrafttreten (1. August 1979) erfolgt ist, der Streit hierüber an diesem Tage aber noch anhängig ist (vgl BSG SozR 4100 § 113 Nr 1). Der gleiche Grundsatz muß wegen der Gesetzesidentität dazu in § 113 Abs 4 AFG auch für die Neuregelung des § 113 Abs 2 AFG durch das StEntlG 1981 gelten. Danach müßte für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des StEntlG 1981 anhängigen Verfahren dieser Art die geltende Fassung des § 113 Abs 2 AFG anzuwenden sein. Dies wirft die Frage auf, ob das auch dann gilt, wenn die Anfechtung vor dem Inkrafttreten des StEntlG 1981 noch anhängig ist und die Regelung des § 113 Abs 2 AFG idF des 5. AFG-ÄndG für den Arbeitslosen günstiger sein sollte, als die idF des StEntlG 1981. Indes braucht der Senat diese Frage im vorliegenden Falle nicht zu entscheiden, denn § 113 Abs 2 AFG findet auf den Anspruch des Klägers in keiner der oa Fassungen Anwendung.
Der § 113 Abs 2 AFG betrifft nämlich nur den Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten, wie schon aus dem Wortlaut der bisherigen in Betracht kommenden Fassungen ersichtlich ist. Ein solcher Steuerklassenwechsel hat bei der Änderung der Lohnsteuerklassen auf den Lohnsteuerkarten des Klägers und seiner Ehefrau im September 1978 jedoch nicht stattgefunden, wie das LSG zutreffend entschieden hat.
Im Steuerrecht wird mit dem Begriff "Steuerklassenwechsel" der Tausch (eben das "Wechseln) von Steuerklassen zwischen Ehegatten innerhalb der für sie in Betracht kommenden steuerrechtlichen Möglichkeiten verstanden (vgl Lohnsteuer-Richtlinien 1978 - 1981, Abschnitt 76, Abs 2, Abs 5; Blümich/Falk/Uelner/Haas, Komm. z. EStG, 11. Auflage, Stand Januar 1981, § 39 Ziffer 4; Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Komm. z. EStG, Stand Januar 1976, § 38b RdNr 9; Klein/Flockermann/Kühr, Komm. z. EStG, 2. Auflage, Anm 8b zu § 39). Nichts anderes gilt für den Anwendungsbereich des § 113 Abs 2 AFG, wobei es dahinstehen kann, ob unter Steuerklassenwechsel in diesem Sinne nur der unmittelbare Austausch der zuvor eingetragenen Steuerklassen zwischen den Eheleuten - also zB der Austausch der Klassen III/V - zu verstehen ist oder auch der Übergang zu IV/IV von vorher III/V, bzw zu III/V von vorher IV/IV. Der Begriff bedeutet jedenfalls, daß ein Steuerklassenwechsel iS von § 113 Abs 2 AFG nicht, dh überhaupt nicht vorliegt, wenn - wie hier - Ehegatten erstmals nach Eingehen der Ehe anstelle der bis dahin für sie als Nichtverheiratete geltenden Steuerklassen die nunmehr für sie als Eheleute steuerrechtlich in Betracht kommenden Steuerklassen in ihre Lohnsteuerkarten eintragen lassen (so auch LSG Baden-Württemberg vom 18. Juli 1979 - L 3 Ar 1219/78 -; Kessler in AuB 1980, 193, 195; Schönefelder/Kranz/Wanka, Komm. z. AFG, 4. Lfg, Stand August 1976, RdNr 9 zu § 113). Dies folgt sowohl aus Wortlaut und Sinn der steuerrechtlichen Regelung als auch des § 113 Abs 2 AFG.
Der § 39 Abs 5 Sätze 1 und 2 EStG, die hier - wie schon dargestellt - in Betracht kommen, regeln allgemein die Änderung der Steuerklasse, wenn sich nachträglich die Verhältnisse ändern, die zu Beginn des Kalenderjahres vorlagen. Sie gelten für Ehegatten und Ledige. Hingegen treffen die Sätze 3 und 4 des § 39 Abs 5 EStG eine Sonderregelung für den Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten. Danach können Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, einmal, spätestens bis zum 30. November, bei der Gemeinde beantragen, die auf ihren Lohnsteuerkarten eingetragenen Lohnsteuerklassen in andere nach § 38b Nr 3 bis 5 EStG in Betracht kommende Steuerklasse zu ändern (Satz 3). Die Gemeinde hat die Änderung mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats an vorzunehmen (Satz 4). Der Wortlaut des § 39 Abs 5 Satz 3 EStG, insbesondere die darin im Verhältnis zu den Regelungen in § 39 Abs 5 Sätze 1 und 2 EStG enthaltene Besonderheit für Ehegatten, läßt erkennen, daß danach nur der Übergang von einer für Ehegatten nach § 38b Nrn 3 bis 5 EStG in Betracht kommenden, bereits eingetragenen Steuerklassenkombination in eine danach zulässige andere gemeint ist. Dies zeigt auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Sie geht zurück auf die Einkommensteuerreform des Jahres 1974 (vgl den Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes vom 8. Januar 1974, § 136 Abs 5, BT-Drucks 7/1470), sollte aber keine besondere Neuregelung darstellen, sondern entsprechende frühere Regelungen des EStG nach der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) 1971 aufnehmen (vgl Begründung zu § 136 Abs 5 des Entwurfs eines Dritten Einkommensteuerreformgesetzes, BT-Drucks 7/1410 Seite 304; s. ferner § 39 Abs 2 EStG idF vom 12. Dezember 1969 - BGBl I 2265, 2297 und idF vom 15. August 1974 - BGBl I 1993, 2029, sowie §§ 17a und 18 LStDV 1971 idF vom 29. April 1971 - BGBl I 397, 406). Der § 39 Abs 2 EStG aF enthielt nur den Grundsatz, daß die Lohnsteuerkarte auf Antrag zu ergänzen ist, wenn ua bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine andere Steuerklasse eintreten, als sie den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres entsprach. Wie in diesen Fällen bei Ehegatten zu verfahren ist, bestimmte gemäß § 39 Abs 4 Nr 3 EStG aF der Verordnungsgeber. Dazu sah § 17a Abs 2 der LStDV 1971 vor, daß auf entsprechenden Antrag beider Ehegatten eine Veränderung von bereits eingetragenen Steuerklassenkombinationen IV/IV in III/V oder V/III, bzw von bereits eingetragenen Kombinationen III/V in V/III oder in IV/IV erfolgen muß. Nach § 17a Abs 2 LStDV 1971 konnte dies grundsätzlich nur einmal im Kalenderjahr beantragt werden. Diese Regelung ist seit 1975 in § 39 Abs 5 EStG aufgegangen, ohne daß damit eine konzeptionelle Änderung beabsichtigt war (vgl Blümich/Falk/Uelner/Haas aaO, Anm 4 zu § 39; Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin aaO, Stand: März 1980, RdNr 2 zu § 39). Sie ist seither in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) in gleicher Weise enthalten (vgl LStR 1981 idF vom 3. März 1981 -BStBl I 131 - Abschnitt 76 Abs 5, dort jetzt sogar ausdrücklich unter Bezug auf § 39 Abs 5 Sätze 3 und 4 EStG und unter der Bezeichnung "Steuerklassenwechsel"). Daran wird aber der Inhalt des § 39 Abs 5 Sätze 3 und 4 EStG nF deutlich, denn es erweist sich daraus, daß das Antragsrecht der Ehegatten zur wechselseitigen Änderung der in ihren Lohnsteuerkarten eingetragenen Lohnsteuerklassen nur für den Fall vorgesehen war und ist, daß die bisherige zur Änderung bestimmte Eintragung bereits in irgendeiner Form der für Ehegatten nach § 38b Nrn 3 bis 5 EStG vorgesehenen Lohnsteuerklassenkombination entspricht. Nur dann liegt ein Steuerklassenwechsel zwischen Eheleuten iSd § 39 Abs 5 Sätze 3 und 4 EStG nF vor. Handelt es sich im Gegensatz dazu aber um die Korrektur einer durch Änderung der Verhältnisse - wie hier zB durch Eheschließung - unrichtig gewordenen Eintragung der Lohnsteuerklassen auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten, dann erfolgt diese Änderung aufgrund des § 39 Abs 5 Sätze 1 und 2 EStG nF (vormals § 18 Abs 1 und 2 LStDV 1971; vgl jetzt LStR 1981, aaO, Abschnitt 76 Abs 1).
Der vorstehenden Systematik des Steuerrechts folgt § 113 AFG nicht nur seinem Aufbau und Wortlaut nach, sondern auch nach der Absicht des Gesetzgebers. Der § 113 Abs 1 Satz 1 AFG knüpft an die steuerrechtliche Maßgeblichkeit der Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres an, in dem der Anspruch auf Alg entstanden ist (= § 39 Abs 3 Satz 2 EStG). § 113 Abs 1 Satz 2 AFG verfügt die Berücksichtigung späterer Änderungen vom Tage ihrer Wirksamkeit an für den Alg-Anspruch (= § 39 Abs 5 Sätze 1 und 2 EStG). Schließlich trifft § 113 Abs 2 AFG darüber hinaus eine Sonderregelung für den Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten, die sich in ihrem Prinzip an die entsprechende Regelung in § 39 Abs 5 Sätze 3 und 4 EStG anschließt. Lediglich für die Frage, ob und unter welchen Bedingungen ein solcher - steuerlich ohne weiteres zulässiger - Wechsel für den Alg-Anspruch Auswirkungen haben soll, trifft § 113 Abs 2 AFG - in seinen verschiedenen Fassungen unterschiedliche - Sonderregelungen, ohne daß dadurch an den begrifflichen Voraussetzungen dafür, wann ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten überhaupt vorliegt, etwas geändert werden sollte. Das ist auch nach der verlautbarten Absicht des Gesetzgebers unzweideutig (vgl BT-Drucks 7/4127, Begründung zu Art 20 Nr 27 = § 113 AFG des Regierungsentwurfs eines HStruktG, wo es ua heißt: "Spätere Änderungen der Lohnsteuerklasse werden unter den gleichen Voraussetzungen wie im Lohnsteuerrecht berücksichtigt".). Eine Aufgabe dieses Prinzips ist mit den Änderungen des § 113 AFG durch das 5. AFG-ÄndG und durch das StEntlG 1981 weder erfolgt noch war sie beabsichtigt (vgl BT-Drucks 8/2624, Begründung zu Nr 33 = § 113 AFG des Entwurfs eines 5. AFG-ÄndG; BT-Drucks 8/3901, Begründung zu Art 10 Nr 2 = § 113 AFG des Entwurfs eines StEntlG 1981).
Schließlich entspricht es dem Sinn des § 113 Abs 2 AFG, ihn in Fällen der vorliegenden Art nicht anzuwenden, in denen zwar eine Änderung der Verhältnisse infolge der Eheschließung, nicht jedoch ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten iS des Steuerrechts vorliegt. Der § 113 Abs 2 AFG will der willkürlichen Selbstbestimmung des Alg-Satzes durch die Ehegatten im Falle der Arbeitslosigkeit vorbeugen, die bei uneingeschränkter Anwendbarkeit des Steuerrechts als Folge der danach freien Austauschbarkeit der Steuerklassen eintreten könnte (vgl im einzelnen hierzu Kessler, AuB 1980, 193 ff). Ein von nichts anderem als der bloßen Antragstellung beider Ehegatten abhängiger Steuerklassenwechsel zwischen ihnen soll deshalb nur dann relevant für die Höhe des Alg-Leistungssatzes sein, wenn er objektiv geboten war (vgl BT-Drucks 7/4127, Begründung zu Nr 27 = § 113 AFG idF des HStruktG-AFG). Der Gesetzgeber hat hierzu in den verschiedenen Fassungen des § 113 Abs 2 AFG verschiedene - mehr oder weniger geglückte - Voraussetzungen aufgestellt. Für den Fall aber, daß sich eine von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres abweichende tatsächliche Veränderung ergibt, bedurfte es der Regelung des § 113 Abs 2 AFG nicht, und zwar auch nicht für Ehegatten; denn insoweit folgt allein daraus das objektive Gebotensein der Änderung einer Steuerklasseneintragung, sofern dies das Steuerrecht vorsieht. Derartige Änderungen von Steuerklassen sind nicht willkürlich vollziehbar, sondern von Sachumständen abhängig, die zwar auch vom Willen der Beteiligten abhängig sein können, aber regelmäßig nicht mit dem Ziel der Manipulierung eines zu erwartenden Alg-Bezuges verursacht werden. Brauchte aber der Gesetzgeber für den Fall, daß als Folge einer Eheschließung der frühere Steuerklasseneintrag in den Lohnsteuerkarten der jetzt Verheirateten unrichtig wurde, eine Sonderregelung wie für die nach § 113 Abs 2 AFG gemeinten Fälle nicht zu treffen, ist nicht ersichtlich, einen solchen Sachverhalt als von § 113 Abs 2 AFG erfaßt anzusehen. Er wird vielmehr bereits von § 113 Abs 1 AFG vollständig gedeckt mit den sich daraus ergebenden Folgen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des § 113 Abs 1 AFG im vorliegenden Falle sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegeben, wie der Senat in den schon erwähnten Urteilen vom 13. November 1980 und 10. Dezember 1980 bereits entschieden hat. Er wird ebenso wie seine verstorbene Ehefrau als Folge der Eheschließung im Verhältnis zu Nichtverheirateten insbesondere nicht ungleich behandelt. Auch eine bei diesen als Folge der Änderung tatsächlicher Verhältnisse gegenüber denen zu Jahresbeginn wirksam vorgenommenen Steuerklassenänderung müßte nach § 113 Abs 1 AFG berücksichtigt werden. Die Folge einer danach ungünstigeren Auswirkung auf einen späteren Alg-Anspruch, als es nach der vorher eingetragenen Steuerklasse der Fall wäre, beruht im übrigen bei Ehegatten nicht auf dem Gesetz, sondern auf ihrer freien Wahlmöglichkeit der Steuerklassen. Wenn das Gesetz in § 113 Abs 2 AFG die Korrektur einer in diesem Sinne ungeschickten Wahl unter bestimmten Umständen lediglich für den von einer Veränderung der Verhältnisse unabhängigen Steuerklassenwechsel nach § 39 Abs 5 Sätze 3 und 4 EStG zuläßt, so kann dies nicht als sachwidrig empfunden werden, da in allen anderen Fällen die Änderung der Steuerklassen ebenso wie bei Nichtverheirateten auch bei Ehegatten auf einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse beruhen muß. Der Kläger kann daher mit seinem Einwand nicht durchdringen, mit dem er im übrigen die Anwendung des § 113 Abs 2 AFG nur deshalb erreichen möchte, um die danach vorrangige Rechtsfolge der Beachtlichkeit eines Steuerklassenwechsels zwischen Ehegatten für den streitigen Alg-Anspruch gerade zu vermeiden. Infolgedessen kommt es auch nicht mehr auf den neuen Sachvortrag des Klägers an, die im September 1978 gewählte Steuerklassenkombination habe nicht dem Verhältnis der Arbeitslöhne beider Ehegatten entsprochen.
Zu Recht hat das LSG schließlich entschieden, daß der Anspruch des Klägers auf Einstufung in die Leistungsgruppe A (§ 111 Abs 2 Nr 1 Buchst a AFG) nicht begründet ist. Dies setzte entweder den Eintrag der Lohnsteuerklasse IV in der Lohnsteuerkarte seiner verstorbenen Ehefrau voraus, was nicht der Fall war (vgl Urteil des Senats vom 10. Dezember 1980 - 7 RAr 14/78 -) oder die Anwendbarkeit des § 113 Abs 2 AFG idF des StEntlG 1981. Auch insoweit kann es dahinstehen, ob diese Neuregelung das anhängige Verfahren gemäß § 113 Abs 4 AFG idF des StEntlG 1981 erfaßt; denn die Forderung des Gesetzes, daß der § 113 Abs 2 AFG nur für den Fall eines Steuerklassenwechsels zwischen Ehegatten iS des Steuerrechts gilt, wurde nicht verändert. Ein solcher Wechsel hat aber hier, wie dargelegt, gerade nicht stattgefunden.
Nach allem muß die Revision des Klägers zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE, 227 |
Breith. 1982, 712 |