Leitsatz (redaktionell)

Der Tatbestand der Hilflosigkeit ist nicht erfüllt, wenn der Beschädigte nur bei einzelnen Verrichtungen im Tagesablauf fremder Hilfe bedarf, auch wenn er nach ärztlicher Auffassung wegen der Schwere der Schädigungsfolgen einem Doppelamputierten iS der VV BVG § 35 Nr 8 Abs 1 gleichzustellen ist.

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 23. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Mit Umanerkennungsbescheid vom 18. Januar 1952 erkannte das Versorgungsamt (VersorgA.) L beim Kläger folgende, bereits nach früherem Recht anerkannt gewesenen Gesundheitsstörungen unter Übernahme der bisherigen Leidensbezeichnungen und des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 70 v. H. - ohne vorherige ärztliche Nachuntersuchung - als Schädigungsfolgen im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) an:

"1. Versteifung des rechten Hüftgelenks sowie hochgradige Bewegungseinschränkung des Fußgelenks und der Zehen infolge I. G.-Schußverletzung mit Lähmung des rechten Fußhebers und Wackelkniebildung bei mäßigem Muskelschwund,

2. ausgedehnte Narbe mit Narbenbruch am rechten Unterbauch".

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1952 an wurde dem Kläger als Träger eines Hülsenapparates als Ersatz für den Mehrverschleiß an Kleidern und Wäsche ein Pauschalbetrag von monatlich 5,- DM bewilligt (Bescheid vom 12. Juni 1953).

Eine versorgungsärztliche Nachuntersuchung am 21. August 1953 ergab keine wesentliche Änderung in den für die Feststellung der Versorgungsbezüge maßgebenden Verhältnissen.

Am 23. September 1953 beantragte der Kläger unter Vorlegung einer Bescheinigung des Fachorthopäden Dr. M in K vom 20. August 1953 eine nochmalige ärztliche Nachuntersuchung und machte geltend, bei den anerkannten Schädigungsleiden sei eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten, so daß ihm eine höhere Rente als die nach einer MdE. um 70 v. H. zustehe; außerdem benötige er zu verschiedenen Verrichtungen fremde Hilfe, deshalb habe er auch Anspruch auf eine Pflegezulage. Das infolge Wohnsitzwechsels des Klägers inzwischen zuständig gewordene VersorgA. D lehnte den Antrag auf Rentenerhöhung und die Gewährung einer Pflegezulage auf Grund eines chirurgischen Gutachtens des Dr. S in D vom 17. Dezember 1953 mit Bescheid vom 5. August 1954 ab, weil eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG nicht eingetreten sei und auch Hilflosigkeit im Sinne des § 35 BVG nicht vorliege. Dabei wurden die Leidensbezeichnungen wie folgt geändert: "Narbe am rechten Unterbauch mit geringer Bauchwandschwäche. Narben am rechten Gesäß. Hochgradige Bewegungsbeschränkung und Deformierung des rechten Hüftgelenks nach Schußverletzung. Bewegungsbeschränkung des rechten Kniegelenks mit geringer Schwäche des äußeren Bandapparates. Schädigung des Wadenbeinnerven mit Bewegungsbeschränkung des rechten Fußgelenks und der Zehen. Schwäche des rechten Beins."

Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Im Verfahren vor dem Sozialgericht (SG.) Düsseldorf haben die Beteiligten nach erfolgter Einholung eines Fachgutachtens der Dres. K und F von der Rheinischen Orthopädischen Landeskinderklinik in S (vom 20.8.1956) folgenden Teilvergleich geschlossen:

"I. Der Beklagte verpflichtet sich, in Abänderung des Bescheides des VersorgA. D vom 5.8.1954 für

"Narben am rechten Unterbauch mit geringer Bauchwandschwäche, Narben an der rechten Gesäßhälfte, hochgradige Bewegungsbeschränkung und Deformierung des rechten Hüftgelenks nach Schußverletzung, Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk, des rechten oberen Sprunggelenks mit leichter Spitzfußstellung, Schädigung des äußeren Bandapparates des rechten Kniegelenks, Verbiegung der Brust- und Lendenwirbelsäule mit mäßiger Spondylosis deformans"

ab 1.9.1953 Rente nach einer MdE. von 80% zu zahlen.

II. Damit ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer der Höhe der MdE. nach zu bemessenden Rente erledigt."

Hinsichtlich der weiter im Streit stehenden Frage, ob der Kläger neben seiner Rente auch Anspruch auf eine Pflegezulage hat, hat das SG. den Beklagten mit Urteil vom 30. Oktober 1956 unter Abänderung des Bescheids vom 5. August 1954 verurteilt, "dem Kläger eine Pflegezulage ab 1. September 1953 in Höhe von 60,- DM monatlich und ab 1. April 1956 in Höhe von 75,- DM monatlich zu zahlen".

Das Landessozialgericht (LSG.) hat mit Urteil vom 23. Oktober 1958 unter Abänderung des Urteils des SG. die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Es sei zuzugeben, daß der Kläger infolge seiner Schädigungsfolgen erheblich behindert sei; dabei stelle den wesentlichen Anteil an der körperlichen Behinderung der Schaden des rechten Beines dar, das in allen drei Gelenken versteift bzw. teilweise versteift sei. Es treffe auch zu, daß der Kläger beim Ankleiden morgens und Auskleiden abends, beim An- und Ablegen des Stützapparates, beim Baden und bei der Fußpflege der Hilfe seiner Ehefrau bedürfe. Jedoch handele es sich hierbei nicht um die gewöhnlichen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens; der Kläger könne allein essen, sich selbst waschen und rasieren und sei auch, wenn es erforderlich sei, in der Lage, weitere Strecken allein zurückzulegen; zur versorgungsärztlichen Untersuchung in D sei er von K nach D mit der Straßenbahn allein gefahren. Nach allem bedürfe der Kläger lediglich für einzelne Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder aber gelegentlich fremder Hilfe, er sei jedoch nicht so hilflos, daß er nicht ohne fremde Hilfe bestehen könne; die Voraussetzungen des § 35 BVG zur Gewährung einer Pflegezulage seien deshalb nicht gegeben. Das LSG. hat die Revision zugelassen.

Gegen dieses am 6. Januar 1959 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die vom Kläger eingelegte Revision, mit der die Verletzung des § 35 Abs. 1 BVG gerügt wird. Er, der Kläger, sei hinsichtlich seiner Schädigungsfolgen mindestens einem Doppelamputierten gleichzustellen und in vielem hilfloser als ein solcher. Er brauche für zahlreiche Verrichtungen des täglichen Lebens die Hilfe seiner Ehefrau und könne ohne diese Hilfe nicht bestehen. Lediglich durch die Anschaffung eines PKW sei eine Erleichterung insofern eingetreten, als er auf dem Wege zur und von der Arbeitsstelle der Begleitung seiner Ehefrau nicht mehr bedürfe. Im übrigen sei seine Pflegebedürftigkeit auch durch die Gutachter der Rheinischen Orthopädischen Landeskinderklinik in S bestätigt worden.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des LSG. Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 1958 die Berufung gegen das Urteil des SG. Dortmund vom 30. Oktober 1956 zurückzuweisen sowie

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Auf die Schriftsätze der Beteiligten wird verwiesen.

Die Revision ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden und durch Zulassung (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) statthaft. Sie ist jedoch nicht begründet.

Das LSG. hat zutreffend einen Berufungsausschließungsgrund, insbesondere im Sinne des hier in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zum SGG vom 25. Juni 1958 anzuwendenden (BSG. 8 S. 135) § 148 Nr. 3 SGG a. F., nicht angenommen und die Berufung gegen das Urteil des SG. als zulässig angesehen. Bei dem angefochtenen Bescheid vom 5. August 1954 handelt es sich hinsichtlich der Pflegezulage um eine - im ablehnenden Sinne ergangene - Erstfeststellung, da frühere Bescheide der Verwaltungsbehörde sich auf andere Versorgungsleistungen (Rente) bezogen haben. Von einer Neufeststellung im Sinne des § 148 Nr. 3 SGG a. F. mit der Wirkung des Berufungsausschlusses kann aber nur die Rede sein, wenn eine Vergleichsgrundlage für eine "Änderung der Verhältnisse" vorhanden ist, wenn also eine frühere Feststellung gleichartiger Bezüge vorausgegangen ist. Das Urteil des SG. betrifft somit nicht die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse (§ 148 Nr. 3 SGG a. F.), wenn es über einen Anspruch auf Gewährung der Pflegezulage entscheidet und dem - wie vorliegend - mit der Klage angefochtenen Bescheid ein anderer Bescheid, durch den über die Gewährung einer Pflegezulage - bejahend oder verneinend - erkennbar entschieden worden ist, nicht vorausgegangen ist (vgl. BSG. 3 S. 271 (274); SozR. SGG § 148 Bl. Da 5 Nr. 13 und Da 6 Nr. 17).

Das Berufungsgericht hat auch § 35 BVG nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch des Beschädigten auf die Gewährung einer Pflegezulage, solange er infolge der Schädigung so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Hilfe bestehen kann. In Auslegung des § 35 BVG, der über den Begriff der Hilflosigkeit keinen zu seiner Anwendung ausreichenden Aufschluß gibt, hat der erkennende Senat mit Urteil vom 28. August 1958 (BSG. 8 S. 97) entschieden, daß als hilflos derjenige Beschädigte anzusehen ist, der für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden - nicht nur für einzelne - Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens ganz oder in erheblichem Umfange fremder Hilfe dauernd bedarf; dabei ist nicht erforderlich, daß die Hilfe fortwährend geleistet wird; es genügt schon, daß die Hilfskraft ständig in Bereitschaft sein muß. Allein entscheidend ist danach der Leidenszustand des Beschädigten und die durch diesen Leidenszustand bedingte persönliche Pflege. Ob ein Zustand der Hilflosigkeit in diesem Sinne besteht, ist keine rein medizinische, sondern vielmehr eine Tatfrage, die in jedem einzelnen Falle unabhängig von der medizinischen Auffassung geprüft werden muß (BSG. a. a. O.).

Nach den von der Revision bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht angegriffenen und deshalb das Bundessozialgericht (BSG.) bindenden Feststellungen des LSG. (§ 163 SGG) und nach den eigenen Darlegungen des Klägers in der Revisionsbegründungsschrift - das Vorbringen seines Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 1960 war verspätet (§ 164 Abs. 1 Satz 1 SGG) und konnte deshalb nicht mehr berücksichtigt werden - bestand vorliegend für den Senat keine Möglichkeit, dem Klagebegehren zu entsprechen und den Kläger als hilflos im Sinne des § 35 BVG anzusehen.

Das LSG. hat zutreffend ausgeführt, daß nach den im wesentlichen übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen der Hauptanteil an der schweren körperlichen Behinderung des Klägers der Schaden am rechten Bein darstellt; durch diesen Schaden ist der Kläger nicht nur in der Gebrauchsfähigkeit des Beines selbst behindert, sondern durch die Versteifung bzw. Teilversteifung des Beines in allen drei Gelenken ist er auch zu einer Reihe von Verrichtungen ohne fremde Hilfe nicht in der Lage. Insbesondere benötigt er, wie das LSG. festgestellt hat, die Hilfe seiner Ehefrau beim An- und Auskleiden, beim An- und Ablegen des Stützapparates, beim Baden und bei der Fußpflege. Zwar handelt es sich hierbei, darin ist der Revision zuzustimmen, um eine Hilfe bei Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens. Die Revision verkennt aber, daß es sich hier nur um besondere Einzelverrichtungen handelt, bei denen Hilfe geleistet werden oder auch in Bereitschaft sein muß; von den "gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen" in dem bereits dargelegten Sinne kann dabei jedoch nicht die Rede sein. Denn trotz dieser an sich notwendigen Hilfeleistungen durch die Ehefrau ist der Leidenszustand des Klägers nicht so schwer, daß er ohne diese Hilfeleistungen und ohne diese Wartung "nicht bestehen" könnte. Denn daß er zu den regelmäßigen und gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens, wie z. B. Waschen, Rasieren, Zerkleinern der Speisen, Essen Trinken, Aufsuchen der Toilette usw., einer ständigen Hilfskraft dauernd oder auch nur in erheblichem Umfange bedürfe, wird vom Kläger selbst nicht behauptet oder dargetan. Schließlich darf auch nicht übersehen werden, daß der Kläger, um sich ungehindert im täglichen Verkehr bewegen zu können, einen PKW allein führen und im Bedarfsfalle auch die elektrische Straßenbahn allein benutzen kann; mit Hilfe eines Stockes, auf den er sich stützt, ist er sogar in der Lage, ohne fremde Hilfe oder Begleitung kürzere und sogar längere Strecken zu Fuß zu gehen. Darüber hinaus versieht er als Behördenangestellter seinen täglichen Dienst mit dem mit seiner Dienststellung verbundenen ständigen Publikumsverkehr, ohne dafür eine Hilfskraft zur Verfügung zu haben. Wenn die Revision im übrigen ausführt, der Anspruch auf die Pflegezulage sei allein schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger hinsichtlich seiner Schädigungsleiden und der damit verbundenen schweren Behinderungen von den Gutachtern Dres. K und F einem Doppelamputierten gleichgestellt worden sei, der in der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 1958 als Sachverständiger gehörte Dr. M habe den Zustand sogar als gegebenenfalls schwerer gegenüber demjenigen eines Doppelamputierten angesehen, so vermag das an der Auffassung des erkennenden Senats nichts zu ändern. Einmal gehen diese Ausführungen der medizinischen Gutachter an der reinen Tatfrage, ob Hilflosigkeit im Sinne des § 35 BVG vorliegt, vorbei; es geht nicht an, im Einzelfall einen Beschädigten schon deshalb als hilflos anzusehen, weil andere Beschädigte, deren - andere - Schädigungsleiden einen Vergleich nahelegen, im Genuß einer Pflegezulage sind. Darüber hinaus bietet auch der Wortlaut des Gesetzes keinen Anhalt dafür, daß einem Beschädigten, der in seiner durch sein Schädigungsleiden verursachten körperlichen Behinderung einem Doppelamputierten gegebenenfalls vergleichbar ist, die Pflegezulage gewährt werden müßte. Denn außer dem Blinden und dem erwerbsunfähigen Hirnverletzten als nach dem Willen des Gesetzes stets als hilflos anzusehenden Beschädigten ist selbst der von der Revision angeführte Doppelamputierte im § 35 BVG nicht genannt; er bezieht seine Pflegezulage nicht auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift, sondern auf Grund einer für die Versorgungsbehörden bindenden Verwaltungsvorschrift. Diese trägt dem Gedanken Rechnung, daß doppelamputierte Beschädigte regelmäßig so stark behindert und auf fremde Hilfe angewiesen sind, daß eine Prüfung im Einzelfalle, ob auch Hilflosigkeit vorliegt, entfallen soll. Im übrigen kann sich der Kläger mit Erfolg auch nicht auf den Wortlaut der von ihm für sich in Anspruch genommenen Verwaltungsvorschrift (Nr. 8 Abs. 1 zu § 35 BVG) über die Gewährung von Pflegezulage an Doppelamputierte beziehen. Denn in dieser Verwaltungsvorschrift ist ausdrücklich ausgeführt, daß selbst beim Zusammentreffen eines Gliedverlustes - ein solcher liegt beim Kläger nicht vor - mit der schweren Schädigung eines anderen Gliedes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pflegezulage (wie bei Doppelamputierten) auch dann nicht ohne weiteres erfüllt sind, wenn die Schädigung so schwer ist, daß sie dem Verlust des Gliedes gleichkommt. Entscheidend sei auch hier allein die Tatfrage, ob Hilflosigkeit vorliegt. Was endlich das Vorbringen der Revision betrifft, die bis zur - mittels einer Beihilfe der Versorgungsverwaltung erfolgten - Anschaffung eines PKW täglich entstandenen Fahrtkosten der begleitenden Ehefrau seien ebenso wie die jetzt laufend zum Betriebe und zur Unterhaltung des PKW anfallenden Kosten als besondere Ausgaben im Sinne des § 35 BVG zu berücksichtigen, so trifft zwar zu, daß diese Kosten weitgehend auf die besondere Art der Schädigung des Klägers zurückzuführen sind. Sie sind jedoch zur Pflege und Wartung, ohne die der Kläger nicht "bestehen" könnte, nicht erforderlich und durch die gewährte Rente mit abgegolten.

Nach alledem liegt Hilflosigkeit beim Kläger im Sinne des § 35 BVG nicht vor; das LSG. hat diese Vorschrift nicht verletzt. Die Revision war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2324480

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