Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegeunfall. psychologische Untersuchung. Arbeitsberatung. Meldepflicht
Orientierungssatz
Die Bezieherin von Bildungsbeihilfe steht auf dem Heimweg von einer psychologischen Untersuchung beim Arbeitsamt nicht unter Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 4 Buchst b RVO, da sie nicht der Meldepflicht nach dem AFG unterliegt. Sie wird auch nicht wie eine der Meldepflicht unterliegende Person iS des § 539 Abs 1 Nr 4 RVO und damit auch nicht wie eine nach Abs 1 Versicherte iS von § 539 Abs 2 RVO tätig.
Normenkette
RVO § 539 Abs 1 Nr 4 Buchst b; RVO § 539 Abs 2; AFG § 132 Abs 1; BeschäftFG Art 3 Abs 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob ein Unfall der Klägerin im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigungspflichtig ist.
Die 1962 geborene Klägerin nahm ab 1. September 1983 an einem Lehrgang für arbeitslose Jugendliche der Volkshochschule Lippe Ost zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses teil. Während der Dauer der bis zum 29. Juni 1984 geplanten Maßnahme bezog sie vom Arbeitsamt Detmold aus Bundesmitteln eine Bildungsbeihilfe (vgl Art 3 § 1 des Gesetzes über steuerliche und sonstige Maßnahmen für Arbeitsplätze, Wachstum und Stabilität (Beschäftigungsförderungsgesetz -BeschäftFG-) vom 3. Juni 1982 - BGBl I S 641, 643 -). Im Hinblick hierauf hob das Arbeitsamt die Bewilligung der bisher gewährten Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 1. September 1983 auf.
Am 4. April 1984 ließ sich die Klägerin beim Arbeitsamt über ihre beruflichen Möglichkeiten nach Beendigung des Lehrgangs beraten. Zur Feststellung ihrer Eignung wurde mit ihrem Einverständnis eine psychologische Untersuchung beantragt, die am 9. Mai 1984 beim Arbeitsamt Detmold erfolgte. Diese Maßnahmen wurden im Rahmen der allgemeinen Arbeitsberatung durchgeführt; sie standen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem laufenden Lehrgang für arbeitslose Jugendliche. Auf dem Heimweg von dieser Untersuchung verunglückte die Klägerin bei einem Verkehrsunfall. Sie erlitt dabei erhebliche Verletzungen. Wegen der Folgen des Unfalls setzte die Klägerin ihre Teilnahme an dem Lehrgang nicht fort. Die Zahlung von Bildungsbeihilfe wurde daraufhin mit Wirkung vom 15. Mai 1984 eingestellt. Ab 13. Juli 1984 wurde der Klägerin erneut Arbeitslosenhilfe bewilligt.
Die Beklagte lehnte es ab, der Klägerin wegen der Folgen des Unfalls Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren (Bescheid vom 7. Dezember 1984), weil die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht der Meldepflicht (§ 132 des Arbeitsförderungsgesetzes -AFG-) unterlegen habe (§ 539 Abs 1 Nr 4 der Reichsversicherungsordnung -RVO-).
Das Sozialgericht Detmold (SG) hat die Beklagte verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entschädigen, weil die Klägerin nach § 539 Abs 2 iVm § 539 Abs 1 Nr 4 RVO wie eine meldepflichtige Person tätig gewesen sei (Urteil vom 4. März 1986).
Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG) hat das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 28. April 1987). Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz der Klägerin nach § 539 Abs 1 Nr 4 Buchst b RVO seien nicht erfüllt, weil es an der Voraussetzung der Meldepflicht nach dem AFG fehle. Die Klägerin sei auch nicht "wie eine nach Absatz 1 Versicherte" (§ 539 Abs 2 RVO) tätig gewesen. Denn zum Unfallzeitpunkt sei noch nicht abzusehen gewesen, ob die Klägerin nach dem 29. Juni 1984 eine Arbeit aufnehmen, eine Berufsausbildung beginnen, an einer Umschulung teilnehmen oder etwa wieder Arbeitslosenhilfe beziehen würde. Zu welchem Zeitpunkt eine Meldepflicht nach § 132 AFG entstehen würde, sei daher noch völlig ungewiß gewesen. Auch habe die Klägerin noch keinen Antrag auf eine bestimmte Leistung durch das Arbeitsamt gestellt. Sie habe sich vielmehr in einer ähnlichen Situation wie ein Hauptschüler oder ein Gymnasiast befunden, der im letzten Jahr vor dem Schulabschluß sich beim Arbeitsamt nach seinen beruflichen Möglichkeiten erkundige.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts (§ 539 Abs 1 Nr 4 Buchst b RVO bzw § 539 Abs 2 iVm § 539 Abs 1 Nr 4 Buchst b RVO). Durch die von ihr absolvierte Bildungsmaßnahme habe sie in einer engen sachlichen Beziehung zum Arbeitsamt Detmold gestanden. Bis zum 31. August 1983 habe sie Arbeitslosenhilfe und danach während des Lehrgangs Bildungsbeihilfe nach den Vorschriften des BeschäftFG, also Leistungen von derselben Behörde, jeweils nur aus einem anderen Haushaltstitel, erhalten.
Die Beigeladene führt zusätzlich aus, die Klägerin sei vom Arbeitsamt Detmold zu einer Eignungsuntersuchung, die der Vorbereitung berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation gedient habe, aufgefordert worden; dementsprechend habe auch Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst c RVO vorgelegen.
Die Klägerin und die Beigeladene beantragen sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. April 1987 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 4. März 1986 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Das LSG hat zu Recht entschieden, daß die Klägerin am 9. Mai 1984 keinen als Arbeitsunfall geltenden und von der Beklagten zu entschädigenden Unfall (§ 654 Nr 1 RVO) auf dem Weg von der beim Arbeitsamt durchgeführten psychologischen Untersuchung erlitten hat.
Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Als Arbeitsunfall gilt gemäß § 550 Abs 1 RVO auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil, gegen die keine Revisionsrügen vorgebracht und die deshalb für das Bundessozialgericht (BSG) bindend sind (§ 163 SGG), war die Klägerin, die im Unfallzeitpunkt Bildungsbeihilfe bezog, auf dem Heimweg von einer psychologischen Untersuchung beim Arbeitsamt Detmold. Diese Maßnahme wurde im Rahmen der allgemeinen Arbeitsberatung durchgeführt und stand nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem laufenden Lehrgang für arbeitslose Jugendliche. Bei diesem Sachverhalt hat das LSG zu Recht die Voraussetzungen des § 539 Abs 1 Nr 4 Buchst b RVO verneint. Danach sind in der Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle Personen versichert, die ua nach den Vorschriften des AFG der Meldepflicht unterliegen, wenn sie zur Erfüllung ihrer Meldepflicht die hierfür bestimmte Stelle aufsuchen oder auf Aufforderung einer Dienststelle der Bundesanstalt diese oder andere Stellen aufsuchen. Hier fehlt es bereits an der Voraussetzung der Meldepflicht der Klägerin, so daß es auf die von der Revision erörterte Frage, ob eine Aufforderung iS des § 539 Abs 1 Nr 4 Buchst b RVO vorliegt, nicht ankommt.
Dieser Meldepflicht unterliegt der Arbeitslose. Er hat sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, beim Arbeitsamt, einer sonstigen Dienststelle der Bundesanstalt oder einer mit der Arbeitsvermittlung beauftragten Stelle zu melden, wenn das Arbeitsamt ihn dazu auffordert (§ 132 Abs 1 Satz 1 AFG). Das gleiche gilt für die Zeit, für die ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (§ 134 Abs 4 AFG), Unterhaltsgeld (§ 44 Abs 7 AFG), Kurzarbeitergeld (§ 70 AFG) oder Schlechtwettergeld (§ 87 AFG) erhoben wird. Für die von der Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls bezogene Bildungsbeihilfe besteht keine derartige Verweisung auf die Meldepflicht nach § 132 AFG. Die Vorschrift des § 10 der Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) zum Gesetz über die Gewährung von Bildungsbeihilfen für arbeitslose Jugendliche aus Bundesmitteln (Art 3 des genannten BeschäftFG) vom 11. Juni 1982 (BAnZ Nr 113 vom 25. Juni 1982 S 1/2) verweist ausdrücklich auf mehrere entsprechend anzuwendende Vorschriften des AFG, darunter nicht jedoch auf § 132 AFG.
Wie die Revision zu Recht hervorhebt, besteht zwar eine Meldepflicht des Arbeitslosen auch während einer Zeit, in der sein Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw Arbeitslosenhilfe) nach den §§ 116, 117, 118 Abs 1 Satz 1 Nr 2 oder 119 ruht (§ 132 Abs 1 Satz 3 AFG). Im vorliegenden Fall jedoch hatte das Arbeitsamt Detmold mit Bescheid vom 5. September 1983 wegen des Bezugs der Bildungsbeihilfe die Bewilligung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nicht zum Ruhen gebracht, sondern mit Wirkung vom 1. September 1983 aufgehoben.
Wie das LSG zu Recht ausgeführt hat, lag ein Ruhenstatbestand der genannten Vorschriften nicht vor. Die Klägerin bezog während des Lehrgangs keine Berufsausbildungsbeihilfe nach § 40a AFG, sondern eine Bildungsbeihilfe nach den genannten Richtlinien des BMA aus Sondermitteln des Bundes. Eine Verweisung auf § 118 Abs 1 Nr 1 AFG (Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während des Anspruchs auf Berufsausbildungsbeihilfe) enthalten weder das BeschäftFG noch die auf seiner Grundlage ergangenen erwähnten Richtlinien des BMA.
Selbst ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe - wie die Revision meint - in entsprechender Anwendung des § 118 Abs 1 Nr 1 AFG iVm § 40 a AFG könnte zu keinem anderen, für die Klägerin günstigeren Ergebnis führen. Denn die Aufzählung der in § 132 Abs 1 Satz 3 AFG eine Meldepflicht begründenden Ruhensvorschriften ist abschließend. Eine entsprechende Anwendung auf andere Fälle ist nicht möglich (BSG SozR 2200 § 539 Nr 76; Gagel, Arbeitsförderungsgesetz, § 132 RdNr 12; Hennig/Kühl/Heuer, Arbeitsförderungsgesetz, § 132 Anm 2).
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen war die Klägerin auch nicht nach § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst c RVO versichert. Den Feststellungen des LSG sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, daß im April/Mai 1984 vom Arbeitsamt Detmold berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation (vgl §§ 1, 11 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation -RehaAnglG- vom 7. August 1974 - BGBl I S 1881) in Erwägung gezogen wurden. Für eine Behinderung oder eine drohende Behinderung (§ 1 RehaAnglG) liegen ebenfalls keine Feststellungen vor.
Zu Recht hat das angefochtene Urteil auch einen Versicherungsschutz der Klägerin nach § 539 Abs 2 iVm § 539 Abs 1 Nr 4 Buchst b RVO verneint. Die Klägerin war nicht wie eine der Meldepflicht unterliegende Person iS des § 539 Abs 1 Nr 4 RVO und damit auch nicht wie eine nach Absatz 1 Versicherte iS von § 539 Abs 2 RVO tätig.
Zweck des § 539 Abs 2 RVO ist es, den Schutz der Unfallversicherung auch solchen Personen zu gewährleisten, deren - möglicherweise nur vorübergehende - Beschäftigung oder Tätigkeit derjenigen eines nach Abs 1 Versicherten entspricht, ohne die in Abs 1 aufgezählten Tatbestandsmerkmale vollständig zu erfüllen (BSGE 51, 213, 215). Zwar wird es sich dabei in der Regel um Fälle des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO handeln; jedoch wird in § 539 Abs 2 RVO auf alle Tatbestände des Abs 1 Bezug genommen, also auch den der Nr 4, obwohl es die Gesetzesbegründung (BT-Drucks IV 120 S 52) für schwer denkbar hielt, daß einige Nummern des Abs 1, zB Nr 4 und Nr 10 einer Ausdehnung durch Abs 2 zugänglich seien. Dadurch bleibt der Rechtsprechung die Möglichkeit erhalten, allen Einzelfällen, deren Besonderheiten sich nicht übersehen lassen, Rechnung zu tragen. Die Bestimmung dient mithin nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, der Rechtsprechung die Möglichkeit zu geben, den Versicherungsschutz auch auf Fälle auszudehnen, in denen es unbillig erscheinen würde, sie nach dem Zweck des Versicherungsschutzes wegen Fehlens eines Tatbestandsmerkmals davon auszuschließen. Zweck des § 539 Abs 1 Nr 4 RVO ist es, den nach dem AFG meldepflichtigen Personen bei Erfüllung der im Interesse einer geordneten Arbeitsvermittlung für erforderlich gehaltenen persönlichen Kontakte Unfallversicherungsschutz in gleicher Weise zu gewähren, wie ihn ein Arbeitnehmer in bezug auf den Weg zum Arbeitsplatz und den Aufenthalt am Arbeitsplatz selbst hat (BSGE aaO).
Diesem Zweck entsprechend hat der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 27. Februar 1981 (BSGE aaO) - auf das sich das angefochtene Urteil stützt und sich die Beteiligten beziehen - entschieden, daß ein Arbeitsuchender, der auf dem Wege zu der vom Arbeitsamt anberaumten Arbeitsberatung unmittelbar vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit einen Unfall erleidet, in Anwendung des § 539 Abs 2 RVO wie ein Meldepflichtiger, der eine Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit aufforderungsgemäß aufsucht, in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen ist. Es entstand in diesem Fall die Meldepflicht nach § 132 AFG zwar erst zwei Tage nach dem Unfall; jedoch lag es im Interesse des Arbeitsuchenden und der Arbeitsverwaltung, schon unmittelbar vorher mit der Arbeitsberatung zu beginnen.
Wie das LSG zu Recht hinweist, ist im Vergleich hierzu der vorliegende Sachverhalt wesentlich anders gelagert. In dem vom 8. Senat entschiedenen Fall stand der Arbeitsuchende zwar noch in einem Arbeitsverhältnis, das allerdings bereits gekündigt war. Aus diesem Grund hatte er sich bei der Dienststelle des Arbeitsamtes bereits als Arbeitsuchender gemeldet. Außerdem hatte er für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits die Gewährung von Arbeitslosengeld beantragt. Zum Zeitpunkt des Unfalls stand die Meldepflicht unmittelbar bevor. Im Falle der Klägerin hingegen war nach den Feststellungen des LSG am Unfalltag noch völlig unklar, ob und ggf zu welchem Zeitpunkt eine Meldepflicht nach § 132 AFG entstehen würde. Der bis zum 29. Juni 1984 vorgesehene Lehrgang mit dem Ziel des Hauptschulabschlusses sollte nicht abgebrochen werden. Es stand im Gegensatz zu dem vom 8. Senat entschiedenen Fall zum Unfallzeitpunkt noch nicht fest, ob die Klägerin das Ziel des Lehrgangs erreichen würde und ob sie danach eine Arbeit aufnehmen, eine Berufsausbildung beginnen, an einer Umschulung teilnehmen oder schließlich erneut Arbeitslosenhilfe beziehen würde. Mit dem LSG ist der Senat der Ansicht, daß die Klägerin sich in einer ähnlichen Situation wie ein Hauptschüler befand, der sich vor dem Schulabschluß beim Arbeitsamt nach seinen beruflichen Möglichkeiten erkundigt. Auch dieser genießt als solcher keinen Unfallversicherungsschutz. Nicht alle Personen sind unter den Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 4 RVO gestellt, die - aus welchen Gründen auch immer - mit Dienststellen der Arbeitsverwaltung in Kontakt treten und ein Arbeitsamt oder auf dessen Anregung oder Aufforderung andere Stellen aufsuchen (vgl BSGE 36, 39, 41). Selbst der Weg zum Arbeitsamt zur Arbeitslosmeldung wird als eigenwirtschaftlich (BSGE 51, 213, 216) erachtet und steht daher noch nicht unter Versicherungsschutz (BSGE 25, 214, 215). Die Arbeitslosmeldung kann der Erfüllung der Meldepflicht nicht gleichgestellt werden (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 472 r).
Eine Zuerkennung von Versicherungsschutz an die Klägerin nach § 539 Abs 2 iVm § 539 Abs 1 Nr 4 Buchst b RVO käme einer Ausdehnung dieser Vorschrift auf praktisch alle Fälle der allgemeinen Arbeitsberatung durch das Arbeitsamt gleich. Ihre dann kaum mehr abgrenzbaren Auswirkungen widersprächen dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 539 Abs 1 Nr 4 RVO auch iVm § 539 Abs 2 RVO. Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung stehen damit im vorliegenden Fall der Annahme von Versicherungsschutz entgegen.
Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen