Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Krankengeld
Beteiligte
… Klägerin und Revisionsklägerin |
Deutsche Angestellten-Krankenkasse, Hamburg 1, Nagelsweg 27 - 35, Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
G r ü n d e :
I
Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin ab 18. Januar 1989 Krankengeld zu gewähren hat.
Die 1945 geborene Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Seit dem 18. Januar 1983 ist sie wegen derselben Krankheiten ununterbrochen arbeitsunfähig krank. Ihr letztes Beschäftigungsverhältnis endete am 31. Januar 1984. Innerhalb des zweiten Dreijahreszeitraums vom 18. Januar 1986 bis zum 17. Januar 1989 wurde der Klägerin erneut Krankengeld für insgesamt 78 Wochen gewährt, und zwar für die Zeiten vom 18. Januar bis 21. März, 1. Juli bis 5. November 1986, 1. Juli 1987 bis 16. Februar 1988 und 1. Juli bis 1. November 1988. Daneben bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) - jeweils rückwirkend - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit, und zwar für die Zeiträume vom 1. September 1985 bis 30. Juni 1986, 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1987 und 1. Juli 1987 bis 30. Juni 1988. Die Beklagte machte bezüglich des geleisteten Krankengeldes bei der BfA einen Erstattungsanspruch geltend. Da die täglichen Krankengeldzahlbeträge den täglichen Rentenzahlbetrag überstiegen (um ca. 5,-- DM), kam es zu keinem vollständigen Zahlungsausgleich; der sog Spitzbetrag verblieb der Klägerin.
Am 5. Januar 1989 beantragte die Klägerin unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Internisten Dr. H. vom 5. Januar 1989, ihr ab Beginn des neuen Dreijahreszeitraums am 18. Januar 1989 erneut Krankengeld zu gewähren. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, daß die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 48 Abs 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) erfülle (Bescheid vom 11. Januar 1989; Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 1989). Das Sozialgericht (SG) Itzehoe verurteilte die Beklagte, der Klägerin für den zum 18. Januar 1989 beginnenden Dreijahreszeitraum das gesetzliche Krankengeld zu gewähren (Urteil vom 17. Januar 1991). Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab (Urteil vom 17. Dezember 1991).
In den Gründen der Entscheidung ist im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin erfülle - wie zwischen den Beteiligten unumstritten sei - nicht die besonderen Voraussetzungen, die § 48 Abs 2 SGB V an das Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs wegen derselben Krankheit in einer neuen Blockfrist knüpfe. Diese Bestimmung sei in ihrem Fall anwendbar, denn hinsichtlich des Wiederauflebens komme es auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Beginns der neuen Blockfrist an. Die Weiterzahlung des Krankengeldes - ohne Rücksicht auf § 48 Abs 2 SGB V -sei auch nicht deshalb möglich, weil die Klägerin in dem vorangegangenen Dreijahreszeitraum die 78-Wochen-Frist noch nicht ausgeschöpft habe. Sie habe vielmehr faktisch - und insoweit unstreitig - für 78 Wochen Krankengeld "bezogen" und könne nicht aufgrund des § 48 Abs 3 Satz 2 SGB V verlangen, die Zeiten auszunehmen, in denen sie nachträglich EU-Rente erhalten habe. Zwar habe sie für diesen Zeitraum, wie sich jetzt aus § 50 Abs 1 Satz 1 SGB V ergebe, keinen Anspruch auf Krankengeld gehabt, so daß § 48 Abs 3 Satz 2 SGB V bei wörtlicher Auslegung einzugreifen scheine. Dem stehe indessen der systematische Zusammenhang mit § 48 Abs 2 SGB V entgegen, der nur dann Anwendung finde, wenn der Zahlungsanspruch in dem vorausgegangenen Dreijahreszeitraum ausgeschöpft sei. Das sei der Fall, wenn die Krankenkasse in diesem Zeitraum Krankengeld vollständig gezahlt habe und wirtschaftlich damit auch endgültig - jedenfalls teilweise - belastet bleibe. Sei die Rente - wie hier - niedriger als das Krankengeld und erhalte die Krankenkasse infolgedessen keinen vollständigen Ersatz für ihre Zahlungen, so sei das Krankengeld iS des § 48 Abs 2 SGB V "bezogen". Insoweit seien die Grundsätze heranzuziehen, die das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung zu § 183 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) entwickelt habe und an die der Gesetzgeber in § 48 Abs 3 SGB V anknüpfe.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung des § 48 Abs 3 Satz 2 SGB V und meint, daß das LSG diese differenzierende Regelung unzutreffend ausgelegt habe. Dort werde zwischen Zeiten, in denen das Krankengeld ruhe oder versagt werde, und Zeiten, in denen kein Anspruch auf Krankengeld bestehe, unterschieden. Während die beiden erstgenannten Zeiten dem "Bezug" gleichgestellt würden, blieben Zeiten, für die kein Krankengeldanspruch bestehe, unberücksichtigt. Dazu sei in § 50 SGB V ausdrücklich festgelegt, daß Versicherte vom Beginn der Rente wegen EU an keinen Anspruch auf Krankengeld hätten bzw - bei nachträglicher Zahlung der Rente - der Krankengeldanspruch wegfalle mit der weiteren Folge, daß bei Erstattung des Krankengeldes durch den Rentenversicherungsträger der über die Rente hinausgehende Betrag vom Versicherten nicht zurückgefordert werden könne. Habe mithin der Gesetzgeber Zeiten der Überzahlung im Auge gehabt und sich gleichwohl dazu entschlossen, sie zu den Zeiten zu zählen, in denen kein Anspruch bestehe (und nicht zu den Ruhenszeiten), so dürfe § 48 Abs 3 Satz 2 SGB V nicht im Sinne des LSG einengend ausgelegt werden. Dies könne auch nicht mit der früheren Rechtsprechung des BSG begründet werden, da der Gesetzgeber des SGB V eine vollständig neue gesetzliche Regelung geschaffen habe. Andernfalls müsse diese als verfassungswidrig angesehen werden. Denn die durch Art 14 des Grundgesetzes (GG) geschützte Anwartschaft auf Krankengeld würde ersatzlos entzogen, wenn der Auslegung des LSG gefolgt werde.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Dezember 1991 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 17. Januar 1991 zurückzuweisen. |
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen. |
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die vom LSG zugelassene und auch sonst zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das LSG hat zu Unrecht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht für die Zeit ab 18. Januar 1989 (Antragstellung) Krankengeld zu.
Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Krankengeld hätte, wenn es auf die Anwendung des § 48 Abs 2 SGB V ankäme. Sie erfüllt nämlich nicht die besonderen Voraussetzungen, die in dieser gesetzlichen Neuregelung ab 1. Januar 1989 an das Wiederaufleben eines Krankengeldanspruchs in einer neuen, nach diesem Stichtag beginnenden Blockfrist gestellt werden. Sie war zwischenzeitlich nicht mindestens sechs Monate lang nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig (Nr 1), sondern nach ärztlicher Bescheinigung durchgehend wegen desselben Grundleidens krank geschrieben. Sie war ferner nicht mindestens sechs Monate erwerbstätig und hat auch nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden (Nr 2). Indessen findet § 48 Abs 2 SGB V, der hinsichtlich seiner zeitlichen Geltung Fälle wie den vorliegenden erfaßt (vgl die Urteile des erkennenden Senats vom 26. November 1991, SozR 3-2500 § 48 Nrn 1 und 2), schon nach seinem Wortlaut nur auf Versicherte Anwendung, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für 78 Wochen Krankengeld bezogen haben. Ist diese Bezugszeit in der vorhergehenden Blockfrist nicht ausgeschöpft worden, geht es in der neuen Blockfrist nicht um das Wiederaufleben bzw das Bestehen eines neuen Anspruchs auf Krankengeld iS von § 48 Abs 2 SGB V, sondern um den Fortbestand des Anspruchs iS des § 48 Abs 1 SGB V, der allerdings für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit wiederum auf die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen begrenzt ist.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin während der letzten, vom 18. Januar 1986 bis 17. Januar 1989 laufenden Blockfrist die Bezugszeit von 78 Wochen nicht ausgeschöpft. Zwar hatte sie seit Beginn dieser - zweiten - Blockfrist Krankengeld für insgesamt 78 Wochen tatsächlich erhalten, nämlich für die Zeiten vom 18. Januar bis 21. März 1986, 1. Juli bis 5. November 1986, 1. Juli 1987 bis 16. Februar 1988 und 1. Juli 1988 bis 1. November 1988. Von diesen Zeiträumen kann jedoch nur der letztgenannte vom 1. Juli bis 1. November 1988 als "Bezugszeit" auf die Leistungsdauer des Krankengeldes angerechnet werden. Hingegen bleiben die vorhergehenden Zeiten, die in den Zeitraum vom 18. Januar 1986 bis 30. Juni 1988 fallen, unberücksichtigt, weil der Klägerin für diesen Zeitraum Rente wegen EU auf Zeit zustand und vom Beginn dieser Rente an kein Anspruch auf Krankengeld bestand. Das ergibt sich aus § 48 Abs 3 Satz 2 SGB V.
Nach dieser Regelung bleiben Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes unberücksichtigt. Sie werden, anders als die Ruhenszeiten nach § 48 Abs 3 Satz 1 SGB V, nicht wie Bezugszeiten behandelt und führen demnach nicht zur Ausschöpfung der Leistungsdauer von 78 Wochen iS von § 48 Abs 2 SGB V.
§ 48 Abs 3 Satz 2 SGB V erfaßt entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung nicht nur Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die ein Anspruch auf Krankengeld noch nicht besteht, weil seine Entstehung durch Gesetz oder Satzung aufgeschoben ist, zB die Tage der Arbeitsunfähigkeit vor der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V oder die Tatbestände des § 46 Satz 2 ff oder des § 44 Abs 2 SGB V (so offenbar Widekamp in Maaßen/ Schermer/ Wiegand/ Zipperer, Komm zum SGB V, § 48 RdNr 12; Hauck/ Haines; Komm zum SGB V, § 48 RdNr 26). Hätte mit § 48 Abs 3 Satz 2 SGB V nur die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten geregelt werden sollen, wäre die Regelung letztlich überflüssig, weil sie selbstverständlich ist. Sie erfaßt vielmehr auch und gerade die Zeiten iS von § 50 Abs 1 Satz 1 SGB V (hier in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung durch das GRG), in denen ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr besteht, weil er wegen des Beginns einer konkurrierenden anderen Sozialleistung - auch rückwirkend - weggefallen ist. Dieser Leistungsausschluß tritt nach § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V mit Beginn der EU-Rente (§ 1247 RVO) ein, auch soweit sie nur auf Zeit gewährt worden ist (§ 1276 RVO), aber auch mit dem Beginn der Altersruhegelder aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie mit Beginn der diesen ähnlichen Leistungen der Nrn 2 bis 4 des § 50 Abs 1 Satz 1 SGB V. Dabei ist unter dem "Beginn" einer solchen Leistung der Zeitpunkt zu verstehen, von dem an sie beansprucht werden kann (auch der frühere § 183 Abs 3 RVO stellte mit der "Zubilligung" der Rente auf diesen Zeitpunkt ab, vgl BSGE 48, 253, 254 = SozR 2200 § 183 Nr 25 mwN). Zu diesem Zeitpunkt fällt der Anspruch auf Krankengeld in vollem Umfang, also hinsichtlich seiner Voraussetzungen einschließlich des Stammrechts, weg. Dies hat seinen Grund darin, daß neben der "Vollrente", also ua neben EU-Rente und Altersruhegeld und damit typischerweise mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, grundsätzlich kein Anspruch auf Krankengeld bestehen soll (vgl zu dem früheren § 183 Abs 3 Satz 1 RVO BSGE 19, 28, 29 f = SozR Nr 6 zu § 183 RVO). Deshalb ist unter dem "Anspruch auf Krankengeld", der nach § 50 Abs 1 SGB V mit Beginn der dort genannten Leistungen nicht mehr besteht, der Anspruch ohne Rücksicht darauf zu verstehen, ob das Krankengeld schon bewilligt war und ausgezahlt worden ist. Die Wegfallwirkung erfaßt einen Krankengeldanspruch also insbesondere auch dann, wenn das Krankengeld über den Beginn der Rentenleistungen hinaus gezahlt worden ist, weil die Rente nachträglich bewilligt worden ist (so auch Höfler in Kass Komm, § 50 SGB V RdNr 6). Dann fällt der Krankengeldanspruch insgesamt rückwirkend weg mit der Folge, daß die Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch nach § 103 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) geltend machen kann (hM; vgl BSGE 57, 146 = SozR 1300 § 103 Nr 2; Höfler, aaO, RdNr 9). Allerdings darf die Krankenkasse nach § 50 Abs 1 Satz 2 SGB V den Unterschiedsbetrag zwischen der Rente und dem höheren Krankengeld (Spitzbetrag) nicht von dem Versicherten zurückfordern. Diese Regelung, die dem bisherigen § 183 Abs 3 Satz 2 RVO entspricht, läßt klar erkennen, daß der ursprünglich rechtmäßige Bezug des Krankengeldes wegen des rückwirkenden Anspruchswegfalls seine rechtliche Grundlage verloren hat; der Versicherte darf den Spitzbetrag nur deshalb behalten, weil er auf den rechtmäßigen Bezug des Krankengeldes vertrauen und seinen Verbrauch darauf einstellen durfte.
Bleiben aber nach § 48 Abs 3 Satz 2 SGB V Zeiten, "für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht", bei der Feststellung der Leistungsdauer von 78 Wochen iS von § 48 Abs 2 SGB V unberücksichtigt, muß das auch für solche Zeiten gelten, in denen Krankengeld tatsächlich bezogen, der Anspruch auf diese Leistung aber nach § 50 Abs 1 SGB V für die Bezugszeit rückwirkend weggefallen ist. Auch dann besteht kein Krankengeldanspruch, so daß diese Zeiten insgesamt - und ohne Rücksicht darauf, ob ein Spitzbetrag beim Versicherten verbleibt - nicht auf die Leistungsdauer anzurechnen sind.
Der davon abweichenden Auslegung dieser Bestimmung durch das LSG vermag der Senat nicht zu folgen. Danach soll § 48 Abs 2 1. Halbs iVm Abs 3 Satz 2 SGB V so zu lesen sein, daß Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, zwar grundsätzlich unberücksichtigt blieben; das gelte jedoch dann nicht, wenn Krankengeld gezahlt worden sei, bevor eine seinen Wegfall bewirkende andere Sozialleistung festgestellt worden sei und das Krankengeld der Kasse auch nicht vollständig erstattet werde. Diese Auslegung mag zwar eine Entsprechung in der früheren Rechtsprechung des BSG zu § 183 Abs 3 Satz 2 und 3 RVO finden. Dort hat das BSG ausgeführt, wenn sogar Zeiten des Ruhens des Krankengeldes auf die Leistungsdauer angerechnet würden, so müßten erst recht solche Zeiten in die Bezugszeit einbezogen werden, in denen die Krankenkasse - nach Wegfall des Krankengeldes wegen Zubilligung einer EU-Rente - im Endergebnis mit einem Teilbetrag des gezahlten Krankengeldes belastet bleiben (BSGE 27, 66, 68 unter Bezugnahme auf BSGE 19, 179, 182). Nur wenn das Krankengeld in vollem Umfang von dem anderen Leistungsträger ersetzt werde, sei keine Bezugszeit zu berücksichtigen (BSG SozR 2200 § 183 Nr 2 mwN). Eine solche - wirtschaftliche - Betrachtungsweise hat aber weder im Wortlaut des Gesetzes einen Ausdruck gefunden, noch entspricht sie seiner Systematik. Das Verhältnis von Abs 2 zu Abs 3 des § 48 SGB V könnte zwar dahin zu verstehen sein, daß Abs 2 für Zeiten des tatsächlichen Bezugs des Krankengeldes stets eine Anrechnung auf die Leistungsdauer vorschreibt, hingegen Abs 3 - als ergänzende Regelung - nur bestimmt, ob und welche Zeiten ohne Krankengeldbezug wie Bezugszeiten zu berücksichtigen sind. Dann aber könnte es darauf, ob die Krankenkasse das Krankengeld später - ganz oder teilweise - ersetzt erhält, von vornherein nicht ankommen. Die frühere Rechtsprechung des BSG müßte dann durch die Gesetzesfassung als ohnehin überholt gelten (so auch Höfler, aaO, RdNr 6). Auch ergäbe sich bei dieser Auslegung ein unlösbarer Widerspruch zwischen § 48 Abs 3 Satz 2 SGB V und § 50 Abs 1 SGB V, weil Zeiten, in denen ein Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, nach § 50 Abs 1 SGB V gerade auch solche Zeiten sind, in denen Krankengeld tatsächlich bezogen, der Anspruch aber rückwirkend für die Bezugszeit weggefallen ist. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er diesen Zusammenhang bei der Fassung des § 48 Abs 3 Satz 2 SGB V nicht gesehen und gleichwohl dem tatsächlichen Bezug nach § 48 Abs 2 SGB V für die Feststellung der Leistungsdauer die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hätte. Die Regelung kann daher in ihrem Zusammenhang nur so verstanden werden, daß § 48 Abs 3 Satz 2 SGB V den § 48 Abs 2 SGB V hinsichtlich der Berücksichtigung der tatsächlichen Bezugszeiten einschränkt: auf die Leistungsdauer von 78 Wochen werden nicht Bezugszeiten angerechnet, für die kein Stammrecht besteht, weil ua der Anspruch nach § 50 Abs 1 SGB V - auch nachträglich - weggefallen ist. Unberücksichtigt für die Leistungsdauer bleiben demnach auch Zeiten des Wegfalls des Krankengeldanspruchs, und zwar ungeachtet dessen, ob Krankengeld tatsächlich bezogen worden ist oder nicht und ob dem Versicherten ein Spitzbetrag verblieben ist oder nicht.
Nur diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. § 48 Abs 1 SGB V will - wie der frühere § 183 Abs 2 RVO - die grundsätzlich unbeschränkte Leistungsdauer des Krankengeldes zur finanziellen Entlastung der Solidargemeinschaft bei einheitlichem Grundleiden auf Intervallzahlungen - längstens für 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren - beschränken. Erst wenn die Leistungsdauer von 78 Wochen ausgeschöpft ist, kommt es zu einer vorläufigen Erschöpfung des Anspruchs (BSG SozR 2200 § 183 Nr 5), der aber unter bestimmten Voraussetzungen später "wieder aufleben" kann. Ausgeschöpft wird die Leistungsdauer von 78 Wochen aber nur mit Bezugszeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld mindestens teilweise (zB bei Kürzung des Krankengeldes nach § 50 Abs 2 SGB V) oder auch nur dem Grunde nach weiterbesteht (zB in den Fällen des Ruhens nach §§ 16, 49 SGB V gemäß § 48 Abs 3 Satz 1 SGB V). Besteht der Anspruch hingegen - auch dem Grunde nach - nicht, weil er infolge nachträglicher Bewilligung einer der Leistungen des § 50 Abs 1 SGB V rückwirkend weggefallen ist, darf diese Zeit nicht auf die Leistungsdauer von 78 Wochen angerechnet werden. Denn wenn mit § 50 Abs 1 SGB V sichergestellt werden soll, daß längerfristig Arbeitsunfähige mit Beginn einer solchen Leistung (hier EU-Rente auf Zeit) generell aus dem Leistungsbezug der Krankenversicherung ausgeschlossen werden, ist es nur konsequent, die Rentenzeiten dann auch bei der Leistungsdauer des Krankengeldes unberücksichtigt zu lassen. Das ist im übrigen auch deshalb sachlich gerechtfertigt, weil es die Versicherten im allgemeinen nicht in der Hand haben, auf die Dauer der Rentenbewilligungsverfahren Einfluß zu nehmen. Werden aufgrund der meist langen Dauer dieser Verfahren Renten in einer Vielzahl von Fällen rückwirkend bewilligt und hat die Krankenkasse bis zum Eingang der Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Rentenbewilligung Krankengeld zu gewähren (sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind), kann dieser Bezug im Rahmen des § 48 SGB V nicht zu Lasten des Versicherten gehen, da andernfalls die Ausschöpfung der Leistungsdauer von 78 Wochen wesentlich von der Arbeitsweise der Rentenversicherungsträger oder sonstigen Zufälligkeiten abhinge. Aus den gleichen Gründen kann es auch nicht zu Lasten der Versicherten gehen, daß ihnen ein - ggfs geringfügiger - Spitzbetrag des Krankengeldes aus Vertrauensgründen verbleibt. Wie der vorliegende Fall zeigt, würde dann ein nur kleinerer Differenzbetrag von ca 5,-- DM täglich dazu führen, daß die Klägerin - nach Wegfall der Zeitrente - für die weitere Anspruchsdauer ihren Anspruch auf Krankengeld verliert. Die frühere Rechtsprechung des BSG, die insoweit darauf abgestellt hat, ob die Krankenkasse letztlich mit einem - auch noch so geringen -Teil des Krankengeldes belastet blieb, läßt sich nicht damit rechtfertigen, daß selbst Zeiten, in denen der Krankengeldanspruch ruht, auf die Leistungsdauer von 78 Wochen angerechnet werden. Dabei ist der rechtliche Unterschied zwischen dem Ruhen und dem Nichtbestehen eines Anspruchs, wie er jetzt auch § 48 Abs 3 SGB V zugrunde liegt, nicht genügend beachtet worden. Während beim Ruhen des Krankengeldanspruchs der Anspruch als solcher weiterbesteht, jedoch zeitweilig nicht zu erfüllen ist, zB weil ein Einkommensausfall während der Arbeitsunfähigkeit durch andere gleichwertige Leistungen mit derselben sozialpolitischen Zwecksetzung ausgeglichen wird (zB § 49 Abs 1 Nr 3 und 4 SGB V; vgl BSG SozR 2200 § 183 Nr 50), besteht in den Fällen des § 50 Abs 1 SGB V (früher § 183 Abs 3 RVO) dem Grunde nach kein Anspruch auf Krankengeld, weil der Versicherte mit Beginn der dort genannten Leistungen - insbesondere EU-Rente und Altersruhegeld - regelmäßig als aus dem Erwerbsleben ausgeschieden gilt und ihm daher grundsätzlich kein Krankengeld zusteht. Angesichts dieses Unterschiedes ist es sachlich gerechtfertigt, diese beiden Fallgruppen - wie der Gesetzgeber in § 48 Abs 3 SGB V klargestellt hat - hinsichtlich der Anrechnung auf die Leistungsdauer von 78 Wochen unterschiedlich zu behandeln. Der Senat kann insoweit auch die Frage offenlassen, ob § 48 Abs 3 Satz 2 SGB V hinsichtlich seiner zeitlichen Geltung Fälle wie den vorliegenden erfaßt, in denen die streitige Bezugszeit vor dem 1. Januar 1989 zurückgelegt worden ist.
Mithin sind die Zeiten, in denen der Klägerin jeweils rückwirkend EU-Rente auf Zeit gewährt worden ist, wegen des Fehlens eines Krankengeldanspruchs bei der Feststellung der Leistungsdauer nach § 48 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 3 Satz 2 SGB V nicht zu berücksichtigen. Ihr durfte daher das ab 18. Januar 1989 beanspruchte Krankengeld nicht deshalb versagt werden, weil sie die besonderen Voraussetzungen für das Wiederaufleben in § 48 Abs 2 SGB V nicht erfüllt. Vielmehr kann sie - nach Wegfall der Zeitrente (BSG SozR Nr 24 zu § 183 RVO) -für die weitere Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit die Weiterzahlung des Krankengeldes verlangen, allerdings begrenzt auf die Höchstsbezugszeit von 78 Wochen innerhalb der neuen Blockfrist.
Die Revision der Klägerin mußte daher Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.BUNDESSOZIALGERICHT
Fundstellen