Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. höhere Verletztenrente. wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. MdE. Funktionseinschränkung. Verschlimmerung des Gesundheitszustandes. Bestandskraft. Vertrauensschutz. Abschmelzung. keine Addition von Verschlimmerungsanteilen
Leitsatz (amtlich)
1. Ist eine Verletztenrente bestandskräftig nach einer zu hohen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bewilligt worden, besteht bei einer Verschlimmerung der Gesundheitsschäden kein Anspruch auf eine höhere Verletztenrente, wenn die nunmehr vorliegende MdE der in dem ursprünglichen Bescheid zugrunde gelegten MdE entspricht.
2. Die Bestandskraft der ursprünglichen Bewilligung rechtfertigt keine Addition von "Verschlimmerungsanteilen" entgegen der gebotenen Bemessung der MdE nach Funktionseinschränkungen.
Normenkette
SGB X §§ 45, 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 1-3, § 73 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2019 und des Sozialgerichts Münster vom 1. März 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten des Verfahrens sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt wegen der Verschlimmerung der Folgen seiner anerkannten Berufskrankheit (BK) eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 vH anstatt bisher 30 vH.
Wegen der bei dem Kläger anerkannten BK nach Nr 2102 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten - gewährte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 18.1.2011 für die Zeit ab 11.8.2008 eine Rente nach einer MdE von 30 vH. Ihre Entscheidung stützte sie auf ein medizinisches Gutachten sowie eine dazu erstellte ergänzende Stellungnahme vom Juli und August 2010, in denen die MdE mit 30 vH eingeschätzt worden war. Die von der Beklagten anerkannten, durch die BK hervorgerufenen gesundheitlichen Schäden bedingten tatsächlich lediglich eine MdE von 20 vH.
Aufgrund fortschreitender Sekundärarthrose erfolgte am 24.3.2015 in dem linken Kniegelenk des Klägers die Implantation einer Oberflächenersatzprothese und eine Resektionsarthroplastik. Während im Rahmen einer Nachuntersuchung der medizinische Gutachter wegen der Verschlimmerung der BK-Folgen die MdE mit 40 vH bewertete, schätzte der beratende Arzt der Beklagten die MdE mit 30 vH ein. Aufgrund der Verschlimmerung der durch die BK bedingten Gesundheitsschäden betrug die hierauf beruhende MdE tatsächlich 30 vH. Die Beklagte lehnte eine Neufeststellung und einen Anspruch auf Erhöhung der bisher nach einer MdE von 30 vH gezahlten Rente ab, weil sich die dem Bescheid vom 18.1.2011 zugrunde liegenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert hätten. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen seien mit einer MdE von 30 vH weiterhin sachgerecht bewertet (Bescheid vom 15.3.2016 und Widerspruchsbescheid vom 25.8.2016).
Das SG hat nach Einholung eines medizinischen Gutachtens die Beklagte unter Aufhebung ihrer angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger eine Rente nach einer MdE von 40 vH ab dem 24.3.2015 zu gewähren. Aus den Gutachten der medizinischen Sachverständigen ergebe sich, dass die MdE seit dem Einsatz der Knieendoprothese mit 40 vH zu bewerten sei; die ursprüngliche MdE-Einschätzung mit 30 vH sei rechtmäßig gewesen (Urteil vom 1.3.2018). Das LSG hat nach Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ihr ua Verschuldenskosten in Höhe von 1000 Euro auferlegt. In den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers sei eine wesentliche Änderung eingetreten, denn die Verschlimmerung der BK-Folgen begründe eine um 10 vH höhere MdE. Zwar habe zum Erlasszeitpunkt des Bescheides vom 18.1.2011 die MdE nur 20 vH betragen und die jetzige MdE sei mit 30 vH einzuschätzen. Die Beklagte sei jedoch an die rechtswidrige, aber bestandskräftige Bewilligung einer Verletztenrente nach einer MdE von 30 vH gebunden. Aufgrund der Verschlimmerung der Gesundheitsschäden bestehe ein Anspruch auf eine Verletztenrente nach einer um 10 vH erhöhten MdE von 40 vH. Für eine mögliche sog Abschmelzung fehle es an einer entsprechenden Feststellung der Beklagten, dass die ursprüngliche Bewilligung der Verletztenrente nach einer MdE von 30 vH zu Unrecht erfolgt sei (Urteil vom 21.8.2019).
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung der §§ 32, 48 SGB X, § 74 Abs 2 SGB VII und des § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG. § 48 Abs 1 SGB X sei auf nachträglich rechtswidrige Verwaltungsakte beschränkt, hier sei jedoch nach der eingetretenen Verschlimmerung der Gesundheitsschäden und Vorliegen einer MdE von jetzt 30 vH der Bescheid vom 18.1.2011 nun rechtmäßig. Eine Abschmelzung gemäß § 48 Abs 2, § 48 Abs 3 Satz 1 SGB X sei deshalb nicht in Betracht gekommen; diese hätte im Übrigen durch das LSG erfolgen müssen. Vor dessen Entscheidung habe sie nicht abschmelzen dürfen, weil nicht festgestanden habe, ob der Bescheid vom 18.1.2011 rechtswidrig gewesen sei. Verschuldenskosten seien ihr zu Unrecht auferlegt worden.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2019 und des Sozialgerichts Münster vom 1. März 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG im Wesentlichen für zutreffend.
Im Termin hat der Kläger sein Klagebegehren auf die Gewährung einer höheren Verletztenrente ab dem 3.8.2015 beschränkt und die Klage hinsichtlich des davor liegenden Zeitraumes zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Das der Klage stattgebende Urteil des SG und das die Berufung zurückweisende Urteil des LSG waren aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 18.1.2011 und Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 40 vH. Die Änderung in den durch die BK bedingten Gesundheitsschäden und der dadurch hervorgerufenen MdE war rechtlich nicht wesentlich, weil die MdE nunmehr lediglich 30 vH betrug und deshalb kein Anspruch auf eine höhere Rente bestand. Dass dem Kläger mit dem Bescheid vom 18.1.2011 zu Unrecht eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 vH statt 20 vH bewilligt worden war, begründet keinen Anspruch auf eine höhere Verletztenrente.
1. Im Revisionsverfahren ist über die zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage noch insoweit zu entscheiden, als der Kläger unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15.3.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2016 (§ 95 SGG) die Abänderung des Bescheides vom 18.1.2011 und die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 40 vH ab 3.8.2015 begehrt (vgl zur Klageart § 54 Abs 1 und 4; § 56 SGG; vgl BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 2 U 6/16 R - SozR 4-2200 § 547 Nr 1 RdNr 10 mwN; zur Konsumtion der Verpflichtungsklage auf Neufeststellung des Rentenwerts vgl BSG Urteil vom 18.9.2012 - B 2 U 14/11 R - juris RdNr 19). Soweit die Vorinstanzen dem Kläger auch für die Zeit des Bezuges von Verletztengeld vom 24.3. bis 2.8.2015 eine Verletztenrente nach einer MdE von 40 vH zugesprochen haben, sind die Urteile aufgrund der von dem Kläger im Revisionsverfahren erklärten, diesen Zeitraum betreffenden Klagerücknahme gegenstandslos geworden (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO; vgl BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr 1, RdNr 36 mwN; Müller in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 102 RdNr 14; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 102 RdNr 9 mwN). Im Revisionsverfahren ist daher nur noch über die Gewährung höherer Verletztenrente ab dem 3.8.2015 zu entscheiden. Der Kläger kann indes nicht verlangen, dass die Beklagte einen höheren Rentenwert feststellt und deshalb Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 40 vH gewährt. Insoweit mangelt es an einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (dazu 2.). Folglich ist auch die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs 3 Satz 2 SGG aufzuheben (dazu 3.).
2. Eine wesentliche Änderung in den durch die BK bedingten Gesundheitsschäden ist nicht eingetreten. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (§ 48 Abs 1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X). Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt (§ 48 Abs 3 Satz 1 SGB X). Bei Renten der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X hinsichtlich der Höhe der MdE nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vH beträgt (§ 73 Abs 3 Halbsatz 1 SGB VII).
Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass seit dem Erlass des Bescheides vom 18.1.2011, einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (dazu unter a), aufgrund der Verschlimmerung der anerkannten Gesundheitsschäden nach dem Einsatz einer Kniegelenksendoprothese am 24.3.2015 mit Zunahme der Funktionseinschränkungen und Erhöhung der durch diese bedingten MdE auf 30 vH eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (dazu unter b). Diese Änderung war jedoch rechtlich nicht wesentlich, weil dem Kläger bereits mit dem Bescheid vom 18.1.2011 eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 vH bewilligt worden war (dazu unter c). Ein Anspruch auf Erhöhung der bisher bestandskräftig festgestellten Verletztenrente nach einer MdE von 30 vH um einen Erhöhungsbetrag entsprechend 10 vH zu einer Verletztenrente nunmehr nach einer MdE von 40 vH bestand nicht deshalb, weil mit dem Bescheid vom 18.1.2011 die Verletztenrente rechtswidrig zu hoch festgestellt worden war (dazu unter d).
a) Der Verwaltungsakt vom 18.1.2011, dessen Abänderung der Kläger begehrt, war ein solcher mit Dauerwirkung. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn eine durch Verwaltungsakt getroffene Regelung in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus Wirkungen erzeugt (vgl BSG Urteil vom 13.2.2013 - B 2 U 25/11 R - NZS 2013, 464, juris RdNr 13 mwN). Da der Verwaltungsakt vom 18.1.2011 ua eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 30 vH bewilligt hatte, kam ihm Dauerwirkung zu.
b) Eine Änderung war in den tatsächlichen Verhältnissen, nämlich in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers, eingetreten, wie ein Vergleich der bestehenden Folgen der BK und der dadurch bedingten MdE jeweils zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten ergibt. Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist jede Änderung des für die getroffene Regelung relevanten Sachverhalts. In Betracht kommen für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere Änderungen im Gesundheitszustand des Betroffenen in Bezug auf die als Folgen des Versicherungsfalles anerkannten Gesundheitsschäden, wobei es auf die tatsächlich zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordenen Feststellung bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse ankommt. Diese tatsächlichen Umstände sind mit den durch den Versicherungsfall bedingten Gesundheitsverhältnissen zu vergleichen, die nunmehr entweder zum Zeitpunkt des Aufhebungsbescheides wegen einer Verbesserung des Gesundheitszustands vorliegen oder zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung des Tatsachengerichts bestehen, soweit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend gemacht wird (vgl BSG Urteil vom 6.10.2020 - B 2 U 10/19 R - SozR 4-2700 § 73 Nr 2 RdNr 9 mwN; vgl zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungs- und Leistungsklage auch BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 2 U 6/16 R - SozR 4-2200 § 547 Nr 1 RdNr 12).
Das LSG hat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 163 SGG für den Senat bindend festgestellt, dass in den durch die BK bedingten Gesundheitsschäden, die zum Zeitpunkt des Erlasses des hier maßgebenden Bescheides vom 18.1.2011 bestanden, verglichen mit denjenigen, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorgelegen haben, eine tatsächliche Änderung eingetreten ist. Es hat - ausgehend von der Legaldefinition der MdE in § 56 Abs 2 Satz 1 SGB VII - festgestellt, dass sich die Gesundheitsschäden verschlimmert hatten, nachdem der Kläger am 24.3.2015 ein Kunstgelenk im linken Knie erhalten und sich die Beugefähigkeit dieses Knies vermindert hatte sowie auch die Beugefähigkeit des rechten Kniegelenkes weiter eingeschränkt war. Es hat zusätzlich eine Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenkes sowie Gangbildauffälligkeiten rechts festgestellt. Des Weiteren hat das LSG geprüft, welche Änderungen im Vergleich hierzu zeitlich nachfolgend hinsichtlich der durch die BK bedingten Funktionseinschränkungen eingetreten sind und welche MdE aus ihnen resultiert. Danach betrug die durch die BK-Folgen bedingte MdE zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 18.1.2011 lediglich 20 vH und seit dem 24.3.2015 aufgrund der Änderung der Gesundheitsschäden nunmehr 30 vH. An diese Bemessung der MdE ist der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen (vgl § 163 SGG) gebunden, denn die Bemessung des Grades der MdE ist eine tatsächliche Feststellung, die das Tatsachengericht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen richterlichen Überzeugung trifft (vgl BSG Urteil vom 6.10.2020 - B 2 U 10/19 R - SozR 4-2700 § 73 Nr 2 RdNr 19 mwN). Die tatsächliche Änderung aufgrund der Verschlimmerung der Gesundheitsschäden und der Erhöhung der hierauf beruhenden MdE von 20 vH auf 30 vH erfüllte mit einer Änderung von mehr als 5 vH die Voraussetzung der spezifisch unfallversicherungsrechtlichen Regelung des § 73 Abs 3 SGB VII (zu § 73 Abs 3 SGB VII näher BSG Urteil vom 19.12.2013 - B 2 U 17/12 R - SozR 4-2700 § 73 Nr 1 - juris RdNr 16 ff), sodass die Änderung tatsächlich wesentlich war.
c) Die Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen war indes rechtlich nicht wesentlich iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Die Wesentlichkeit einer Änderung iS des § 48 SGB X bestimmt sich auch nach rechtlichen Gesichtspunkten. Eine Änderung ist grundsätzlich unwesentlich, wenn der Verwaltungsakt, so wie er ursprünglich erlassen wurde, auch noch nach der neuen Sach- und Rechtslage ergehen dürfte. Maßgebend ist das jeweilige materielle Recht (stRspr; vgl BSG Urteile vom 20.3.2007 - B 2 U 21/06 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 11, SozR 4-2700 § 56 Nr 3 = juris RdNr 11 mwN und vom 6.11.1986 - 10 RKg 3/84 - BSGE 59, 111 = SozR 1300 § 48 Nr 19 = juris RdNr 11). Für die Feststellung der Wesentlichkeit einer Änderung ist ein Vergleich zu ziehen zwischen dem Verfügungssatz des zu prüfenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung und der gebotenen Entscheidung im Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über die Aufhebung des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung. Es ist für die Beurteilung der Wesentlichkeit der Änderung von dem Tenor des bindend gewordenen Verwaltungsaktes auszugehen (vgl BSG Urteil vom 13.2.2013 - B 2 U 25/11 R - NZS 2013, 464 = juris RdNr 22 f mwN).
Die vorliegende Änderung der durch die BK bedingten gesundheitlichen Verhältnisse sowie der daraus sich ergebenden höheren MdE war danach nicht wesentlich, weil sie keinen Anspruch auf eine höhere Verletztenrente als die bereits bisher festgestellte Rente nach einer MdE von 30 vH begründete. Der Annahme einer rechtlich wesentlichen Änderung iS des § 48 Abs 1 SGB X steht entgegen, dass dem Kläger bereits mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 18.1.2011 eine Verletztenrente nach einer von der Beklagten angenommenen MdE von 30 vH auf unbestimmte Zeit bewilligt worden war. Die Höhe der Verletztenrente richtet sich gemäß § 56 Abs 1 iVm Abs 3 SGB VII nach der durch den Versicherungsfall - hier die BK - bedingten MdE. Bei einer MdE von 30 vH besteht ein Anspruch auf eine Verletztenrente in Höhe von 30 vH der Vollrente. Die nach der Verschlimmerung der Funktionseinbußen nunmehr bestehende MdE von 30 vH begründete deshalb lediglich einen Anspruch auf eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 vH.
d) Ein Anspruch des Klägers auf eine Verletztenrente nach einer MdE von 40 vH entsprechend eines Erhöhungsbetrages von 10 vH folgt nicht daraus, dass die Bewilligung der Verletztenrente im Bescheid vom 18.1.2011 zu Unrecht nach einer MdE von 30 vH statt 20 vH erfolgte. Entgegen der Auffassung des LSG ist den Regelungen der § 48 Abs 3, § 45 SGB X nicht zu entnehmen, dass in einer Fallkonstellation wie dieser eine bestandskräftige, ursprünglich aufgrund einer fehlerhaft eingeschätzten MdE zu hoch festgestellte Verletztenrente nach einer tatsächlichen Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X zusätzlich zu erhöhen ist, obwohl die durch die Verschlimmerung der Funktionseinschränkungen nunmehr vorliegende MdE keinen Anspruch auf eine höhere Verletztenrente begründet.
aa) § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X unterscheidet nicht danach, ob der Verwaltungsakt, der aufgehoben werden soll, rechtmäßig oder rechtswidrig, begünstigend oder belastend war. Aus dem Regelungszusammenhang der §§ 44 ff SGB X mit § 48 SGB X, insbesondere § 48 Abs 3 SGB X, ist lediglich zu entnehmen, dass eine Abänderung eines zugunsten des Betroffenen erlassenen, die Beteiligten gemäß § 77 SGB X bindenden bestandskräftigen Verwaltungsakts gemäß § 48 SGB X nur insoweit zulässig ist, als eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Aufdeckung einer Fehldiagnose oder einer überhöhten MdE allein stellt keine wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 SGB X dar (vgl BSG Urteil vom 13.2.2013 - B 2 U 25/11 R - NZS 2013, 464 = juris RdNr 19 mwN; vgl auch BSG Urteil vom 6.10.2020 - B 2 U 10/19 R - SozR 4-2700 § 73 Nr 2 RdNr 34).
bb) Unbeschadet einer wesentlichen Änderung kann ein ursprünglich rechtwidriger, zugunsten des Versicherten ergangener Bescheid nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zum Nachteil des Betroffenen abgeändert werden. Ist eine Rücknahme gemäß § 45 SGB X - insbesondere wegen Versäumung der dortigen Fristen - nicht möglich, kann unter den Voraussetzungen des § 48 Abs 3 SGB X eine sog Abschmelzung erfolgen, wenn eine wesentliche Änderung zugunsten des Betroffenen eingetreten ist. Dann darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, der sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft der zu hoch festgestellten Leistung ergibt (§ 48 Abs 3 Satz 1 SGB X). Voraussetzung für eine sog Abschmelzung der rechtswidrig zu hoch festgestellten Leistung ist, dass durch die Verwaltung die Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Bewilligung der Leistung gegenüber dem Betroffenen festgestellt wird. Beruft sie sich hierauf nicht, ist es dem Gericht verwehrt, unter Anwendung des § 48 Abs 3 Satz 1 SGB X die Bestandskraft eines Bescheides unbeachtet zu lassen (vgl BSG Urteil vom 18.3.1997 - 2 RU 19/96 - BSGE 80, 119 = SozR 3-1300 § 48 Nr 61 = juris RdNr 24 mwN; vgl auch Benz NZS 2003, 77, 79 f; vgl zur Feststellung des GdB BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 SB 6/12 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 26 RdNr 35 ff mwN). Daraus folgt allerdings im Umkehrschluss, dass eine wesentliche Änderung zugunsten des Betroffenen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zur Erhöhung einer bestandskräftig zu hoch festgestellten Leistung führen kann, wenn die Voraussetzungen des § 45 SGB X oder § 48 Abs 3 SGB X nicht vorliegen (vgl zum Ganzen Steinwedel in KassKomm, SGB X Bd 4, Stand der EL Dezember 2020, § 48 RdNr 29 ff).
Liegt eine solche Änderung der Verhältnisse vor, so ist der Bestandsschutz hinsichtlich einer zu Unrecht zu hoch, aber bestandskräftig festgestellten Leistung zu berücksichtigen, wenn ein Versicherungsfall zu Unrecht anerkannt wurde, indem das Vorliegen eines solchen bei der Prüfung der wesentlichen Änderung iS des § 48 Abs 1 SGB X zugrunde zu legen ist (vgl BSG Urteile vom 20.3.2007 - B 2 U 21/06 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 11 RdNr 16 und vom 18.3.1997 - 2 RU 19/96 - BSGE 80, 119 = SozR 3-1300 § 48 Nr 61 = juris RdNr 24 mwN). Gleiches gilt bei einer Änderung hinsichtlich zu Unrecht anerkannter Folgen sowie dem Hinzutreten weiterer Gesundheitsschäden (vgl dazu BSG Urteile vom 26.10.2017 - B 2 U 6/16 R - SozR 4-2200 § 547 Nr 1 RdNr 21 ff und vom 2.11.1988 - 2 RU 39/87 - HV-INFO 1989, 84 = juris RdNr 21 ff; vgl zur Feststellung des GdB bei Hinzutreten einer weiteren Gesundheitsstörung BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 SB 6/12 R - SozR 4-1300 § 48 RdNr 26 = juris RdNr 31 ff) sowie hinsichtlich zu Unrecht bewilligter Verletztenrenten (zum Anspruch auf Rentenerhöhung wegen einer Rentenanpassung vgl BSG Urteile vom 31.1.1989 - 2 RU 41/88 - HV-INFO 1989, 747 = juris RdNr 14 f und - 2 RU 16/88 - SozR 1300 § 48 Nr 54 = juris RdNr 13 f). Aus Vertrauensschutzgründen darf in diesen Fällen nicht wegen einer sonstigen Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 SGB X in bestandskräftige Regelungen zu Lasten des Versicherten eingegriffen werden.
Nicht hingegen ist dem Regelungszusammenhang zu entnehmen, dass eine Änderung der Verhältnisse zugunsten des Betroffenen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes stets zur Erhöhung einer bestandskräftig zu hoch festgestellten Leistung führen muss, selbst wenn die Änderung der Verhältnisse aufgrund der durchzuführenden Vergleichsprüfung rechtlich nicht als wesentlich zu erachten ist. Ein Anspruch des Klägers auf eine Erhöhung der Verletztenrente nach einer MdE von nunmehr 40 vH ergibt sich deshalb nicht daraus, dass eine Änderung der Rentenbewilligung in dem Bescheid vom 18.1.2011 nicht mehr gemäß § 45 SGB X teilweise zurückgenommen oder nach § 48 Abs 3 SGB X abgeschmolzen werden kann und die Beklagte eine entsprechende Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rentenhöhe in den streitigen Bescheiden versäumt hat. Der Bestandsschutz aufgrund der Bewilligung vom 18.1.2011 erstreckt sich auf das Bestehen eines Anspruchs auf eine Verletztenrente nach einer MdE von 30 vH. Er begründet deshalb trotz einer Verschlimmerung der anerkannten BK-Folgen keinen Anspruch auf Bewilligung einer Verletztenrente nach einer höheren als der tatsächlich bestehenden MdE von 30 vH.
cc) In die Bestandskraft des ursprünglichen Bescheides wird in der vorliegenden Fallkonstellation nicht eingegriffen. Es werden die durch bestandskräftigen Bescheid anerkannte BK und ihre Folgen, die aufgrund dessen bisher bewilligte Verletztenrente nach einer MdE von 30 vH sowie die Verschlimmerung der Gesundheitsschäden zugrunde gelegt. Eine Korrektur der rechtswidrigen Rentenbewilligung erfolgt nicht, weil die in dem bestandskräftigen Bescheid bewilligte Rente nach einer MdE von 30 vH unangetastet bleibt. Zwar entspricht dieses Ergebnis im Grundsatz dem Rechtsgedanken der Abschmelzung; die hierfür durch § 48 Abs 3 SGB X vorgezeichnete Vorgehensweise ist aber entbehrlich, weil eine die Abänderung des ursprünglichen Bescheides grundsätzlich rechtfertigende wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 SGB X fehlt. Der Vertrauensschutz erfordert im Falle einer Verschlimmerung der anerkannten BK-Folgen keine zusätzliche Erhöhung einer Verletztenrente, wenn die nunmehr bestehende MdE der für die ursprüngliche Rentenbewilligung bestandkräftig zugrunde gelegten MdE entspricht (aA vgl Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl 1997, Stand Juli 2021, § 48 SGB X Anm 4.3, Stand insoweit EL 5/2020). Ist eine Verschlimmerung der anerkannten BK-Folgen eingetreten, hat immer eine Neubewertung der MdE zu erfolgen. Das Vertrauen ist in dieser Fallkonstellation nur insoweit schutzwürdig, als eine Rente in bestimmter Höhe bewilligt worden war. Darauf, dass bei einer Verschlimmerung der gesundheitlichen Folgen eine höhere Verletztenrente nach einer höheren MdE als der tatsächlich durch die anerkannten Folgen verursachten MdE bewilligt wird, kann ein Versicherter gerade nicht vertrauen.
Die Bestandskraft der ursprünglichen Bewilligung rechtfertigt auch keine Addition von "Verschlimmerungsanteilen" entgegen der gebotenen Bemessung der MdE nach Funktionseinschränkungen. Die schädigungsbedingte MdE bestimmt sich gemäß § 56 Abs 2 SGB VII insgesamt nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Zwar sind Beeinträchtigungen durch bestandskräftig anerkannte Gesundheitsstörungen für die Bestimmung der MdE gemäß § 56 Abs 2 SGB VII zu berücksichtigen, auch wenn diese Funktionsstörungen zu Unrecht als Folgen eines Versicherungsfalls anerkannt wurden oder ein Versicherungsfall zu Unrecht bestandskräftig festgestellt wurde. Dann sind diese gesundheitlichen Einschränkungen zugrunde zu legen und für die Höhe der MdE zu berücksichtigen. Tritt eine Verschlimmerung dieser Folgen ein, ist diese zwar für die MdE-Bewertung zugrunde zu legen, jedoch nur in ihrer nunmehr vorliegenden Ausprägung. Insgesamt ist die MdE unter Berücksichtigung der durch die Verschlimmerung eingetretenen Funktionsstörungen einzuschätzen. Mit diesen Vorgaben zur Gesamtbewertung der MdE ist die rechnerische Berücksichtigung eines isolierten Verschlimmerungsanteils nicht in Übereinstimmung zu bringen.
dd) Auch der 9. Senat hat in seinem Urteil vom 12.12.1995 (9 RV 26/94 - SozR 3-3100 § 62 Nr 2) zum sozialen Entschädigungsrecht in einer vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung eine Aufstockung einer zu Unrecht bestandskräftig zu hoch festgesetzten MdE wegen Schädigungsfolgen nach dem BVG trotz deren Verschlimmerung abgelehnt, weil die nunmehr vorliegende MdE derjenigen der ursprünglich bestandskräftig festgesetzten MdE entsprach. Allerdings hatte der 9. Senat eine Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X angenommen, weil sich die Schädigungsfolgen verschlimmert und die tatsächlich bestehende MdE erhöht hatte. Hiervon ausgehend hat er einen Anspruch auf die Feststellung einer höheren MdE als der tatsächlich jetzt bestehenden MdE verneint, weil er die Voraussetzungen des § 48 Abs 3 SGB X als erfüllt angesehen hatte.
Der erkennende Senat ist dennoch nicht gehalten, wegen Nichtübereinstimmung mit der Rechtsauffassung des 9. Senats anzufragen, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält (§ 41 Abs 3 SGG). Eine Divergenz iS des § 41 Abs 2 SGG, die hier zu einer Anfrage zwingen würde, liegt nicht vor. § 41 Abs 2 SGG bezieht sich allein auf Abweichungen in den die jeweilige Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssätzen (vgl BSG Urteil vom 16.3.2017 - B 10 LW 1/15 R - BSGE 122, 302 = SozR 4-1300 § 41 Nr 3 - juris RdNr 26 mwN; BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 6/13 R - SozR 4-7945 § 3 Nr 1 - juris RdNr 22 ff). Eine dem aufgezeigten Rechtsstandpunkt des erkennenden Senats zuwiderlaufende Aussage könnte zwar im Hinblick auf die Auslegung des § 48 Abs 1 SGB X in Betracht kommen. Der 9. Senat hat seine Entscheidung jedoch nicht tragend auf den Rechtssatz gestützt, dass bei einer rechtswidrigen bestandskräftigen Rentenbewilligung nach einer zu hohen MdE § 48 Abs 1 SGB X die Erhöhung der Rente nach einer höheren MdE als der nunmehr bestehenden Höhe verlangt. Auch liegt keine Divergenz vor, weil die Entscheidung des 9. Senats zur Erhöhung der MdE nach dem BVG erging, während hier die Erhöhung einer Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung im Streit ist. Dieser Unterschied rechtfertigt es, in der vorliegenden Fallkonstellation einen Anspruch auf eine höhere Verletztenrente wegen einer Änderung iS des § 48 Abs 1 SGB X zu verneinen, selbst wenn ein Anspruch auf Feststellung einer höheren MdE nach dem BVG aufgrund einer wesentlichen Änderung iS des § 48 Abs 1 SGB X bejaht würde. Die Rechtsprechung des 9. Senats mag den Besonderheiten des sozialen Entschädigungsrechts, hier des BVG, Rechnung tragen und eine großzügigere Auslegung des § 48 Abs 1 SGB X rechtfertigen. Zu diesen Besonderheiten gehört die Finanzierung der Leistungen aus Steuermitteln, weil ein für die Gemeinschaft erbrachtes Sonderopfer entschädigt werden soll. Des Weiteren erfüllt die Grundrente nach dem BVG, stellt man auf den immateriellen Schaden ab, eine "Genugtuungsfunktion", die vom ideellen Ausgleich eines vom Einzelnen im Militärdienst für die staatliche Gemeinschaft erbrachten gesundheitlichen Sonderopfer geprägt ist (vgl BVerfG Urteil vom 14.3.2000 - 1 BvR 284/96 - BVerfGE 102, 41, 60 ff = SozR 3-3100 § 84a Nr 3, juris RdNr 56 ff). Dies gilt jedoch nicht für die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12, juris RdNr 73). Die gesetzliche Unfallversicherung leistet in ihrer grundsätzlichen Ausprägung als Beschäftigtenversicherung keinen Ausgleich für ein derartiges Sonderopfer. Sie ist vielmehr davon geprägt, die zivilrechtliche Haftung der Unternehmer durch die Ansprüche gegen den Unfallversicherungsträger zu ersetzen (vgl §§ 104 f SGB VII). Die Leistungen für versicherte Beschäftigte - wie hier den Kläger - werden durch Beiträge der Unternehmer finanziert. Dies rechtfertigt es, im Rahmen des § 48 Abs 1 SGB X den Begriff der wesentlichen Änderung bereichsspezifisch eng auszulegen und in der vorliegenden Fallgestaltung eine rechtlich wesentliche Änderung zu verneinen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Die Beklagte hat in allen Rechtszügen dem Kläger keine Kosten zu erstatten, weil er mit seiner Klage unterlegen ist. Die Kostenentscheidung des LSG war insgesamt aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG dafür, der Beklagten Verschuldenskosten in Höhe von 1000 Euro aufzuerlegen, nicht vorlagen. Die Rechtsverteidigung durch die Beklagte war nicht missbräuchlich, denn ihre Berufung erschien nicht offensichtlich unbegründet. Dies wird durch die Zulassung und nunmehr den Erfolg der Revision bestätigt. |
Fundstellen
BSGE 2022, 163 |
NJW 2022, 3032 |
NZS 2022, 712 |
SGb 2022, 559 |
SGb 2022, 98 |