Orientierungssatz
Zur Frage der Bindung des BSG an die tatsächlichen Feststellungen des LSG.
Normenkette
SGG § 163 Fassung: 1953-09-03
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 05.11.1975; Aktenzeichen L 3 U 51/75) |
SG Speyer (Entscheidung vom 11.03.1975; Aktenzeichen S 3 U 431/73) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. November 1975 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger erlitt am 25. April 1970 als Kellner eine Glassplitterverletzung an der Streckseite des rechten Daumenendgelenks. Wegen der Vermutung, es seien Glassplitter in der Narbe zurückgeblieben, begab er sich in ärztliche Behandlung. Bei der Incision Mitte Juni 1970 wurden - ebenso wie bei zwei weiteren Incisionen im Juli und im Oktober 1970 - keine Fremdkörper vorgefunden. Im Dezember 1970 wurde in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L eine Arthrodese des Daumenendgelenks durchgeführt, da die Strecksehne des Daumens durch narbiges Granulationsgewebe teilweise zerstört war. Die Orthopädische Klinik der Universität H stellte im März 1971 eine noch ungenügend durchbaute Daumengelenkarthrodese fest und legte einen Unterarm-Daumengipsverband an. Zur Beseitigung von Zirkulationsstörungen wurden anschließend zunächst Bäder und Bewegungsübungen verordnet und sodann - wegen geringen Erfolges dieser Maßnahmen - bei einer stationären Behandlung im Mai 1971 eine intensive Therapie eingeleitet, die zum Rückgang der Schwellneigung und zu einer Besserung der Beweglichkeit der rechten Hand führte. Nach einer nochmaligen stationären Behandlung im Juni 1971 bestand nach dem Bericht der H Klinik noch eine geringe Zirkulations- und Funktionsstörung der rechten Hand. In einem für die Beklagte erstatteten Gutachten stellte die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik L nach einer Untersuchung des Klägers im September 1971 neben reizlosen Narben und einem Zustand nach Arthrodese des Daumenendgelenks eine mäßige Blauverfärbung des rechten Daumens und der körperfernen Hälfte des rechten Unterarms fest und schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 20 v. H. für die Zeit vom 5. Juli 1971 bis 22. September 1971 sowie auf 10 v. H. bis auf weiteres für die Zeit danach. In der Folgezeit wurde der Kläger wegen Weichteilschwellungen am rechten Handrücken und Unterarm mehrfach behandelt und begutachtet. Durch Bescheid vom 4. Dezember 1973 erkannte die Beklagte als Folge des Arbeitsunfalls einen nach Narbenkorrektur nicht mehr behandlungsbedürftigen und abgeklungenen Reizzustand des rechten Daumens an und gewährte dem Kläger für die Zeit vom 5. April 1971 bis 30. September 1971 Rente nach einer MdE um 20 v. H.; eine weitere Rentengewährung lehnte sie ab, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers für die Zeit danach nicht mehr in rentenberechtigendem Maße gemindert sei; einen Schwellungszustand der rechten Hand bezeichnete sie als schicksalsmäßig entstandene unfallunabhängige Erkrankung.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben. Seinem Antrag folgend hat das Sozialgericht (SG) Speyer durch Urteil vom 11. März 1975 die Beklagte verurteilt, ein Inaktivitätsödem der rechten Hand und des rechten Armes als Folge des Arbeitsunfalles anzuerkennen und hierfür Entschädigung zu leisten. Das SG hat aufgrund des von ihm eingeholten angiologischen Gutachtens von Prof. Dr. H/Dr. S (Medizinische Klinik des Städtischen Krankenhauses P) angenommen, die Lokalisation des Unfallereignisses und der zeitliche Ablauf sprächen für den ursächlichen Zusammenhang der noch bestehenden Gesundheitsstörungen mit dem Unfall; auch wenn die Entwicklung des Krankheitsgeschehens durch die vom Kläger vorgenommene Stillegung des rechten Armes mit verursacht worden sei, müsse die Unfallverletzung als wesentliche Mitursache gewertet werden.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 5. November 1975 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Über die von der Beklagten als Unfallfolgen anerkannten und entschädigten Gesundheitsstörungen hinaus lägen keine unfallbedingten Verletzungsfolgen vor. Zwischen dem Unfall und den Weichteilschwellungen der rechten Hand und des rechten Armes, die schließlich zur Amputation geführt hätten, bestehe kein ursächlicher Zusammenhang. Bei den chronischen Weichteilschwellungen handele es sich um ein Lymphödem, das infolge Inaktivierung des rechten Armes entstanden sei. Die Heilbehandlungsmaßnahmen (Anlegen von Gipsverbänden) hätten weder für die Entstehung noch für den Verlauf des Ödems eine ursächliche Bedeutung gehabt. Die streitigen Gesundheitsstörungen seien vielmehr sowohl durch eine psycholabile Veranlagung als auch durch ein psychogenes Fehlverhalten - ohne ursächliche Mitwirkung des Unfallereignisses - bedingt. Das Verhalten des Klägers könne nicht als Ausfluß einer krankhaft neurotischen Persönlichkeit gewertet werden; es bestehe kein Hinweis auf eine geistig-seelische Störung, die durch den Unfall hervorgerufen oder verschlimmert sein könnte. Das schädigende Verhalten des Klägers sei deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Begehrensvorstellungen zurückzuführen, die möglicherweise unbewußt und verdrängt darauf gerichtet gewesen seien, Anerkennung und Entschädigung zu erlangen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Das LSG habe zu Unrecht angenommen, daß die bis zum 30. September 1971 unbestritten unfallbedingten Beschwerden des Klägers in der Folgezeit auf dessen Fehlverhalten zurückzuführen gewesen seien. Es entstehe der Eindruck, daß die Ärzte zum Teil ihre Befunde nach Kenntnis der Akten aneinander angeglichen und den Kläger so als einen arbeitsscheuen Psychopathen beurteilt hätten. Auch der Verdacht einer arteficiellen Schädigung werde geäußert, insbesondere von Dr. W. Dessen Gutachten, das nur auf der Kenntnis der Akten beruhe, sei in höchstem Maße fragwürdig. Das LSG hätte dieses Privatgutachten nicht zur Begründung seiner Entscheidung heranziehen dürfen. Es hätte vielmehr, wie vom Kläger beantragt, die behandelnden Ärzte Prof. R, Dr. S und Dr. S vernehmen müssen. Diese Ärzte hätten eine sachlichere Erklärung zur Frage des Ursachenzusammenhangs abgeben und insbesondere zur Persönlichkeit des Klägers und zur angeblichen arteficiellen Schädigung aussagen können. Der Kläger sei keineswegs ein arbeitsscheuer Psychopath, der grundlos über unwesentliche Schmerzen geklagt habe. Er habe zu einer fatalistischen Lebensauffassung kommen müssen, weil er wegen des nur geringfügigen Unfalls zu einer über 1 1/2 Jahre währenden Inaktivität gezwungen worden sei. Obwohl ihm erklärt worden sei, nach der Arthrodese würden die Beschwerden vergehen, hätten die Beschwerden sogar noch zugenommen. Entgegen den Angaben des Unfallkrankenhauses Ludwigshafen sei die Arthrodese vom 22. Dezember 1970 nach sechs Wochen nicht konsolidiert und der Kläger nicht gesund und beschwerdefrei gewesen, wie auf Seite 9 des Urteils ausgeführt sei. Nach dem Bericht der Orthopädischen Klinik Heidelberg vom 15. März 1971 über einen Röntgenbefund sei die Arthrodese zu diesem Zeitpunkt noch nicht genügend durchbaut gewesen. Auch später sei es allenfalls zu kurzfristigen Linderungen, nicht jedoch zu einer restlosen Ausheilung gekommen, wie sich aus einem Attest von Dr. S (Bl. 112 der Verw-Akten) vom 30. Dezember 1971 ergebe. In einem weiteren, der Revisionsbegründung beigefügten Schreiben vom 12. Dezember 1975 habe Dr. S dargelegt, daß der Kläger nicht als Psychopath bezeichnet werden dürfe und die Unfallverletzung als Ursache der zunehmenden Kreislaufstörungen anzusehen sei. Die Inaktivierung sei nicht dem Kläger anzulasten, er habe vielmehr nur die ärztlichen Anordnungen befolgt. Entgegen dem Zitat aus der Bescheinigung von Dr. S auf Seite 3 des Urteils habe der Kläger nie einen Wickelverband selbst angelegt. Den von Dr. S erwähnten Verband habe die angiologische Klinik H verordnet, Dr. S habe ihn gewechselt (Beweis: Dr. S, Auskunft der Klinik). Unrichtig sei auch die Feststellung, der Kläger habe sich nach dem Unfall vom 24. April 1970 erst Mitte Juni 1970 in ärztliche Behandlung begeben. Unmittelbar nach dem Unfall sei er vom Personal des Hotels mit Jod und einem Pflaster versorgt worden; vier oder fünf Tage später habe er Dr. W aufgesucht, der ihn später in das Krankenhaus nach B überwiesen habe. Nach der Diagnose der behandelnden Ärzte Prof. K und Dr. S habe bei dem Kläger eine unfallbedingte Sudeck'sche Dystrophie vorgelegen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 5. November 1975 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Speyer vom 1. März 1975 zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie meint, das LSG habe schon in tatsächlicher Hinsicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den später aufgetretenen Weichteilschwellungen verneint. Der Kläger könnte somit nur durch Verfahrensrügen diese Feststellung erschüttern. Diesem Erfordernis werde die Revisionsbegründung aber nicht gerecht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Im Rechtsstreit ist darüber zu entscheiden, ob dem Kläger über die von der Beklagten anerkannten unfallbedingten Gesundheitsstörungen hinaus noch Folgen des Arbeitsunfalls vom 25. April 1970 vorliegen. Durch den mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 4. Dezember 1973 hat die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen der Glassplitterverletzung des rechten Daumens eine Rente nach einer MdE um 20 v. H. für die Zeit vom 5. April 1971 bis zum 30. September 1971 gewährt, eine weitere Berentung jedoch abgelehnt, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch Unfallfolgen nicht mehr in rentenberechtigendem Grad gemindert sei; der Schwellungszustand der rechten Hand sei schicksalsmäßig entstanden und daher eine unfallunabhängige Erkrankung. Das LSG hat - anders als das SG - die Klage abgewiesen.
Bei der Entscheidung über den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen sowie auf eine weitergehende Entschädigung hat das LSG zutreffend darauf abgestellt, ob zwischen dem Arbeitsunfall und den vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne der haftungsausfüllenden Kausalität besteht. Das LSG hatte hiernach die tatsächlichen Feststellungen zu treffen, von denen die Entscheidung abhängt. Darüber, ob die Tatsachen vorliegen, die das Gesetz als Voraussetzung für die begehrte Rechtsfolge verlangt, entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Da die Beweiswürdigung auf tatsächlichem Gebiet liegt, ist sie allein dem Tatsachenrichter vorbehalten. Die Revision ist auf die Nachprüfung der Gesetzesanwendung beschränkt (§ 162 SGG). An die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist das Bundessozialgericht (BSG) gebunden (§ 163 SGG). Die Bindung des BSG tritt nur dann nicht ein, wenn der Revisionskläger in bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht hat (§ 163 Halbsatz 2 SGG).
Nach dem Gesamtinhalt seines Revisionsvorbringens wendet sich der Kläger im wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen des LSG. Voraussetzung für das Durchgreifen des Revisionsangriffs nach § 163 Halbsatz 2 SGG ist, daß er sich - form- und fristgerecht (§ 164 Abs. 2 SGG) - gegen eine Gesetzesverletzung richtet, die sich auf das Verfahren bei der Feststellung der Tatsachen bezieht.
Die Revision rügt, das LSG hätte dem Antrag des Klägers entsprechend die behandelnden Ärzte Prof. R, Dr. S und Dr. S vernehmen müssen. Eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 103 SGG) liegt jedoch nicht schon darin, daß das Gericht dem Beweisantrag eines Beteiligten nicht nachgekommen ist. Das Gericht erforscht vielmehr den Sachverhalt von Amts wegen, ohne an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung ist deshalb darzulegen, aufgrund welcher Umstände des LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen (SozR Nr. 14 zu § 103 SGG). Darüberhinaus hat der Revisionskläger nach § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG die Tatsachen, welche die von ihm gerügte Gesetzesverletzung ergeben sollen, zu bezeichnen, d. h. vollständig zu bezeichnen. Dazu gehört auch die Angabe, zu welchem Ergebnis die von der Revision für erforderlich gehaltenen Ermittlungen nach ihrer Ansicht geführt hätten (SozR Nr. 28 zu § 164 SGG). Diesen Formerfordernissen wird nicht durch das allgemein gehaltene Vorbringen Genüge getan, die behandelnden Ärzte hätten eine sachlichere Erklärung zur Frage des Ursachenzusammenhangs abgeben und etwas über die Persönlichkeit des Klägers sowie die angebliche arteficielle Schädigung aussagen können.
Das von der Beklagten vorgelegte Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W hätte das LSG nach Meinung der Revision nicht zur Begründung der Entscheidung heranziehen dürfen. Ein Verfahrensmangel ist aber auch insoweit nicht dargetan. Die Gerichte sind nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, ihnen im Rahmen des Vorbringens der Beteiligten vorgelegte Gutachten zu würdigen, da sie sich ihre richterliche Überzeugung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu bilden haben (§ 128 Abs. 1: SozR Nr. 3 zu § 118 SGG). Es ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich, daß das LSG bei der Bewertung des Gutachtens verkannt und außer acht gelassen hätte, daß es sich um ein Gutachten nach Aktenlage, und zwar um ein Privatgutachten und nicht um ein Beweismittel im Sinne des Beweises durch Sachverständige handelt.
Entgegen dem Revisionsvorbringen enthält das Urteil des LSG auf Seite 9 nicht die - nach Meinung des Klägers unrichtige - Feststellung, sechs Wochen nach der Arthrodese vom 22. Dezember 1970 sei diese konsolidiert und der Kläger damit gesund und beschwerdefrei gewesen. Das LSG hat vielmehr aaO ausgeführt, daß die Arthrodese "nach Anlage eines Gipsverbandes über 6 Wochen" konsolidiert gewesen sei; offensichtlich nimmt das LSG dabei auf die im Tatbestand des Urteils erwähnte Behandlung des Klägers ab März 1971 in der Orthopädischen Klinik Heidelberg Bezug, wo ein Unterarm-Daumengipsverband angelegt worden ist. Soweit die Revision rügt, der im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 3) wiedergegebene ärztliche Bericht des Orthopäden Dr. S sei inhaltlich falsch, der Wickelverband sei vielmehr von der angiologischen Universitätsklinik verordnet und von Dr. S gewechselt worden, ist nicht ersichtlich, gegen welche das Verfahren betreffende Vorschrift das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verstoßen haben soll. Insbesondere ist dem Vorbringen schon nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Umstände das LSG Zweifel an der Richtigkeit des von Dr. S erstatteten Berichts hinsichtlich des von der Revision beanstandeten Teiles hätte haben müssen. Es kann dahinstehen, ob das angefochtene Urteil - wie die Revision meint - die Feststellung enthält, der Kläger habe sich nach dem Unfall erstmalig Mitte Juni 1970 in ärztliche Behandlung begeben; der entsprechende Satz auf Seite 2 des Urteils bezieht sich auf die ärztliche Behandlung, die wegen der Vermutung des Klägers, es seien Glassplitter in der Narbe zurückgeblieben, ab Mitte Mai 1970 durchgeführt worden ist, schließt demnach nicht eine voraufgegangene andere ärztliche Behandlung aus. Jedenfalls aber ist mit der Behauptung, der Kläger habe sich bereits vier oder fünf Tage nach dem Unfall erstmals in ärztliche Behandlung begeben, ein von der Revision angenommener wesentlicher Mangel des Berufungsverfahrens nicht in der gemäß § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG erforderlichen Form bezeichnet worden. Soweit der Kläger im übrigen seine Auffassung zum Ausdruck bringt, das LSG habe den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und den von ihm geltend gemachten Gesundheitsstörungen zu Unrecht verneint, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des LSG. In einer nach Ansicht der Revision unrichtigen oder nicht erschöpfenden Beweiswürdigung liegt aber noch kein Verfahrensmangel (BSG 1, 150, 163; 2, 236, 237; SozR Nrn. 34 und 56 zu § 128 SGG). Eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung hat die Revision nicht dargelegt.
Das Revisionsgericht ist mithin an die Feststellung des LSG gebunden, daß zwischen dem Arbeitsunfall und der Schwellneigung der rechten Hand und des rechten Armes, die schließlich zur Unterarmamputation führten, kein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts (Kausalitätsnorm), die dem Gesamtvorbringen der Revision entnommen werden kann, käme nach der Lage des Falles nur in Betracht, wenn das LSG den Ursachenzusammenhang im tatsächlichen (naturwissenschaftlich-philosophischen) Sinne bejaht, eine rechtlich wesentliche Ursache im Sinne der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre jedoch verneint hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Selbst wenn aber im Urteil, wie einigen Ausführungen entnommen werden könnte, neben unfallfremden Umständen auch dem Unfallereignis eine ursächliche Mitwirkung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne an den Gesundheitsstörungen beigemessen worden, diese Mitverursachung aber nicht als wesentlich erachtet worden ist, liegt eine Gesetzesverletzung nicht vor. Die Revision hat nicht vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich, daß das LSG von einer unrichtigen Kausalitätsnorm ausgegangen ist oder die - richtige - Kausalitätsnorm falsch angewendet hat.
Die Revision ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen