Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. freiwilliges Mitglied einer berufsständischen Kammer. kein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist verfassungsgemäß
Leitsatz (amtlich)
Es ist nicht verfassungswidrig, dass freiwillige Mitglieder einer berufsständischen Kammer kein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a.F.assung: 1995-12-15, S. 5, § 231 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. September 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten um die Befreiung des Klägers, der auf Grund seines freiwilligen Beitritts zur Bayerischen Ingenieurekammer-Bau Pflichtmitglied des berufsständischen Versorgungswerks der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau ist, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1968 geborene Kläger ist seit dem 1. Juni 1994 rentenversicherungspflichtig beschäftigt und zurzeit als angestellter Ingenieur bei den Stadtwerken M.… tätig. Seit dem 8. Dezember 1998 ist er freiwilliges Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau und seitdem kraft Gesetzes Pflichtmitglied der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau. Im Januar 1999 beantragte er die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Mit Bescheid vom 29. April 1999 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift nicht erfüllt seien. Eine freiwillige Zugehörigkeit zur Bayerischen Ingenieurekammer-Bau reiche für die Befreiung nicht aus. Den Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die gesetzliche Regelung verstoße gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG), wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 1999 zurück.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 26. April 2001 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung seines Urteils vom 17. September 2003 ausgeführt, die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a SGB VI seien nicht erfüllt, weil der Kläger als angestellter Ingenieur nicht Pflichtmitglied, sondern lediglich freiwilliges Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau sei.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts sowie des Rechts auf rechtliches Gehör.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG vom 17. September 2003, das Urteil des SG vom 26. April 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn für seine Beschäftigung bei den Stadtwerken M.… mit Wirkung ab 8. Dezember 1998 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien,
hilfsweise,
das Verfahren gemäß Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unvereinbarkeit des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI mit dem GG einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat die Berufung zu Recht zurückgewiesen. Zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 1999 ist rechtmäßig. Der Kläger, der als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigter nach § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI versicherungspflichtig ist, hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
1. Die Befreiung setzt nach dem hier allein in Betracht kommenden § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI (in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung des Art 1 Nr 3 Buchst a des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 ≪BGBl I 1824≫) ua voraus, dass wegen einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung der Kläger Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach den Feststellungen des LSG ist der Kläger zwar seit dem 8. Dezember 1998 Pflichtmitglied der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau (vgl Art 28 Abs 2 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ≪VersoG≫ vom 25. Juni 1994, GVBl S 466), einer berufsständischen Versorgungseinrichtung iS von § 6 Abs 1 Satz 1 SGB VI, auf Grund seines Beitritts zur Bayerischen Ingenieurekammer-Bau bestand jedoch ab 8. Dezember 1998 lediglich eine freiwillige Kammermitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer (vgl Art 10 Abs 2 Bayerisches Ingenieurekammergesetz Bau ≪BayIKaBauG≫ vom 8. Juni 1990, GVBl S 164).
2. Der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art 100 Abs 1 GG bedurfte es nicht. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI verfassungswidrig ist, soweit danach freiwillige Mitglieder einer berufsständischen Kammer von der Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen, ausnahmslos ausgeschlossen sind, auch wenn sie wegen dieser freiwilligen Mitgliedschaft in der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtmitglied sind.
a) Die Pflichtversicherung der gegen Entgelt Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) und die damit einhergehende Beitragspflicht sind verfassungsgemäß und verstoßen nicht gegen Art 12 Abs 1, Art 14 Abs 1 oder Art 2 Abs 1 GG, auch soweit Angestellte mit höherem Einkommen, die für ihre Alterssicherung anderweitig Vorsorge treffen können, dieser unterliegen (vgl BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1970, 1 BvR 307/68, BVerfGE 29, 221= SozR Nr 7 zu Art 2 GG). Dies gilt auch, soweit für den einzelnen Beschäftigten eine soziale Absicherung durch eine Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung möglich ist. Grundsätzlich besteht von Verfassungs wegen kein Wahlrecht, die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen (vgl BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. August 2004, 1 BvR 1776/97, JURIS Nr KVRE 324630401).
b) Es liegt kein Verstoß gegen den im Rechtsstaatsprinzip des Art 20 GG begründeten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, soweit ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht bereits immer dann besteht, wenn eine landesrechtliche Regelung eine Pflichtmitgliedschaft mit Beitragspflicht für die Einkünfte aus dieser Beschäftigung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung begründet. Soweit die doppelte Beitragspflicht für die Einkünfte aus einer Beschäftigung zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt, müsste die jeweilige landesrechtliche Regelung zurücktreten gegenüber der durch Bundesgesetz in zulässiger Weise angeordneten Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Teil der Sozialversicherung. Die für den Kläger zuständige Bayerische Ingenieurversorgung-Bau erkennt dies auch an. Sie hat nach den Feststellungen des LSG eine Mitgliedschaft mit Verpflichtung zur Entrichtung einkommensbezogener Pflichtbeiträge erst ab Beginn einer Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI bestätigt.
c) Der Ausschluss des Klägers von der Möglichkeit, sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, weil er lediglich freiwilliges Mitglied einer berufsständischen Kammer ist, verletzt nicht dessen Grundrecht aus Art 3 Abs 1 GG.
Das Gebot des Art 3 Abs 1 GG, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl zB BVerfG, Urteil vom 23. Januar 1990, 1 BvL 44/86 und 1 BvL 48/87, BVerfGE 81, 156, 205 = SozR 3-4100 § 128 Nr 1, S 18).
Die vom Kläger beanstandete Unterscheidung im Befreiungsrecht zwischen der Gruppe der freiwilligen Kammermitglieder und der Pflichtmitglieder der Kammern beruht auf der Änderung des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI durch das Gesetz vom 15. Dezember 1995. Nach dem bis dahin geltenden Recht (bis 1991: § 7 Abs 2 AVG; ab 1992: § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI idF des Art 1 Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 ≪BGBl I 2261≫) hatten alle Angestellten, die auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind, das Recht, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Mit der Änderung durch das Gesetz vom 15. Dezember 1995 wurde zum einen das Befreiungsrecht auf Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer und zum anderen in § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a SGB VI bei den Pflichtmitgliedern im Wesentlichen auf diejenigen beschränkt, für deren Berufsgruppe bereits am 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestand. Nur die zuerst genannte Regelung betrifft die Gruppe der freiwilligen Kammermitglieder, wie den Kläger, die nunmehr ausnahmslos von der Befreiung ausgeschlossen sind, soweit sie nicht nach Maßgabe von § 231 Abs 2 SGB VI befreit waren.
Grund für die Änderungen im Befreiungsrecht war die Befürchtung des Gesetzgebers, wegen der Ausweitung des Kreises der Angestellten, die sich auf Grund einer Mitgliedschaft in neu geschaffenen Versorgungseinrichtungen auf Antrag befreien lassen konnten, seien jährliche Mindereinnahmen und damit Beitragserhöhungen zu erwarten, die die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung beeinträchtigen konnten. Eine Ausweitung des Kreises der befreiungsberechtigten Angestellten war wiederum zu erwarten, weil Bestrebungen der Landesgesetzgeber bestanden, das System der berufsständischen Versorgung auszuweiten und auch auf Berufsbereiche zu erstrecken, die nicht zu den sog klassischen freien Berufen gehörten. Berufsständische Versorgungseinrichtungen waren für neue Berufsgruppen, ua für Ingenieure, geschaffen worden. Bei diesen konnte ein freiwilliger Beitritt zur berufsständischen Kammer für die Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk ausreichen (vgl zum Ganzen Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2590, 18, 21 f; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/3150, 1, 40 ff). Allein für Ingenieure waren von 1990 bis 1995 in Bayern, Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Baden-Württemberg Berufskammern und/oder berufsständische Versorgungswerke gegründet worden (vgl Meurer, DAngVers 1994, 301, 303 und Kramer, DAngVers 1996, 154, 155). Die Zahl der potenziell Befreiungsberechtigten war absolut erheblich und überstieg sogar allein für die Berufsgruppe der Ingenieure die Zahl der bisherigen Mitglieder von Versorgungswerken. Für das Jahr 1994 wurden die Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke der sog klassischen freien Berufe auf 450.000 und allein die Zahl der angestellten Ingenieure, die sich als freiwillige Mitglieder der Ingenieurkammern und Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Recht hätten befreien lassen können, auf 500.000 geschätzt. Die Bundesregierung ging von einer daraus resultierenden möglichen Beitragserhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 0,7 % aus (vgl BT-Drucks 13/2590, 18). Die Versagung der Befreiungsmöglichkeit für die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehörenden Pflichtmitglieder, die entweder lediglich freiwillige Mitglieder einer berufsständischen Kammer waren oder deren Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer erst ab dem 1. Januar 1995 durch gesetzlich angeordnete Erstreckung begründet wurde, sollte durch Stabilisierung der Zahl der Pflichtversicherten und des Beitragsaufkommens die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung verhindern. Die Anknüpfung an eine bereits bestehende Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer als Voraussetzung für die Befreiung konnte dieser Entwicklung entgegenwirken.
Die Beschränkung des Befreiungsrechts mit der Unterscheidung bei der Befreiungsmöglichkeit zwischen Pflichtmitgliedern der berufsständischen Kammern einerseits, die, soweit eine Pflichtmitgliedschaft der Berufsgruppe schon 1995 bestand, weiterhin befreit werden können, und freiwilligen Kammermitgliedern andererseits, die ausnahmslos nicht mehr befreit werden können, ist entgegen der Auffassung der Revision, nicht zufällig, sachinadäquat und willkürlich, sondern angemessen. Das Befreiungsrecht als Ausnahme von der grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die individuelle Schutzbedürftigkeit geltenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist rechtfertigungsbedürftig. Eine Rechtfertigung für die Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, die dies nur über eine freiwillige Kammermitgliedschaft sind, ist jedoch nicht erkennbar. Diese können über ihre Kammermitgliedschaft und damit letztlich über die Art ihrer Altersversorgung frei entscheiden. Gerade diese Entscheidungsfreiheit steht aber den abhängig Beschäftigten auf Grund der Entscheidung des Gesetzgebers für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung in der Regel nicht zu. Es ist kein Grund zu erkennen, diejenigen, die über den Beitritt zur berufsständischen Kammer die Altersversorgung durch ein berufsständisches Versorgungswerk wählen, anders zu behandeln als diejenigen, die über den Abschluss einer privaten Rentenversicherung eine Altersversorgung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung wählen.
Soweit der Gesetzgeber erst 1996 die jetzt geltende Beschränkung des Befreiungsrechts auf Pflichtmitglieder der berufständischen Kammern eingeführt hat, berücksichtigt er, dass das Befreiungsrecht mit der Schaffung neuer berufsständischer Kammern und Versorgungswerke auf Berufsgruppen ausgedehnt wurde, bei denen erstmals die freiwilligen Kammermitglieder überhaupt eine nennenswerte Anzahl ausmachten.
Das Befreiungsrecht, wie es seit dem Jahr 1957 mit § 7 Abs 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) galt, betraf Berufsgruppen, die traditionell als sog freie Berufe verkammert waren und bei denen auch die abhängig Beschäftigten Pflichtmitglieder ihrer Kammer waren. Dies trifft etwa für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (vgl etwa das Bayerische Heilberufe-Kammergesetz: Art 4 – Ärzte, Art 43 – Zahnärzte, Art 48 – Tierärzte, Art 53 – Apotheker) zu. Der Beruf des Rechtsanwalts wird definitionsgemäß als freier Beruf verstanden und ist mit der (Pflicht-)Mitgliedschaft in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer verbunden (§ 60 Bundesrechtsanwaltsordnung). Ein Befreiungsrecht für abhängig Beschäftigte dieser Berufsgruppen war und ist gerechtfertigt, weil hier häufig ein Wechsel von abhängiger Beschäftigung in die freiberufliche Tätigkeit zu erwarten war und ist. Bis zur Abschaffung der Versicherungsfreiheit für Angestellte mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsverdienstgrenze zum 1. Januar 1968 durch Aufhebung des früheren § 5 AVG (Art 1 § 2 Nr 1 des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 ≪BGBl I 1259≫) bestand zudem ein zusätzlicher Grund, allen Pflichtmitgliedern eines berufsständischen Versorgungswerkes ein Befreiungsrecht einzuräumen. Diese wären ohne Befreiung zunächst bei niedrigem Einkommen in der Rentenversicherung versichert gewesen und hätten dann, bei Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze in die berufsständische Versorgung wechseln müssen. Soweit dieser Grund seit 1968 entfiel und sich außerdem die Häufigkeit des Wechsels zwischen anfänglicher abhängiger Beschäftigung und späterer selbstständiger Tätigkeit insbesondere bei den Ärzten im Laufe der Zeit wegen der steigenden Bedeutung des Krankenhaussektors geändert hat, hat der Gesetzgeber die landesrechtliche Regelung über die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer auch für die abhängig Beschäftigten beim Befreiungsrecht zulässigerweise weiter respektiert. Im Jahr 1957 bestand jedoch kein Anlass, die Befreiungsmöglichkeit auf Pflichtmitglieder der jeweiligen berufsständischen Kammer zu beschränken, weil freiwillige Mitglieder neben Pflichtmitgliedern praktisch in nennenswerter Anzahl in den traditionellen berufsständischen Kammern nicht vorhanden waren. Schon dies ist bei den neu geschaffenen berufsständischen Kammern anders. Hier überwiegt die Zahl der potenziellen freiwilligen Mitglieder die Zahl der Pflichtmitglieder um ein Vielfaches. Dies ergibt sich aus den im Gesetzgebungsverfahren mitgeteilten Zahlen, die durch neuere Zahlen bestätigt werden. Für das Jahr 2002 weist die Statistik der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen 553.916 freiwillige und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen aus. Diese Mitglieder sind überwiegend selbstständig, wie etwa die niedergelassenen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sowie die selbstständigen Apotheker und auch die Rechtsanwälte, soweit es sich nicht um angestellte Rechtsanwälte handelt. Die Bundesingenieurkammer gibt die in Ingenieurberufen tätigen Erwerbstätigen auf der Grundlage der Erwerbstätigenstatistik 2002 insgesamt mit 945.000 an. Davon sind 142.000 Selbstständige, 44.000 Beamte und 747.000 Angestellte, die als Befreiungsberechtigte in Betracht kommen. Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer waren 2002 lediglich 16.021 Ingenieure (Bundesingenieurkammer unter: http://www.bundesingenieurkammer.de) Dies zeigt, dass die Anzahl der Ingenieure, die bei Gründung entsprechender Versorgungswerke und Ausweitung der Ingenieurkammern auf andere Ingenieurberufe zur Befreiung berechtigt wären, im Gesetzgebungsverfahren zutreffend eingeschätzt wurde und in der Folgezeit sogar angestiegen ist. Soweit die Revision unter Hinweis auf die Ausführungen von Papier (in: Verfassung, Theorie und Praxis des Sozialstaats – Festschrift für Hans F.… Zacher zum 70. Geburtstag, Heidelberg 1998, S 689, 699 ff) die Anzahl derjenigen, die sich nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung hätten befreien lassen können, sehr viel geringer einschätzt, berücksichtigt sie nicht, dass die Ausführungen Papiers nur die freiwillig bereits den Ingenieurkammern beigetretenen Versicherten berücksichtigten. Zu Grunde zu legen ist jedoch die Anzahl der Versicherten, die sich durch freiwilligen Beitritt zu einer berufsständischen Kammer und Pflichtmitgliedschaft in bestehenden oder noch zu errichtenden Versorgungswerken in Zukunft hätten befreien lassen können.
Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob zwischen Pflichtmitgliedern der jeweiligen berufsständischen Kammer und freiwilligen Mitgliedern der berufsständischen Kammer Unterschiede in den Rechten und Pflichten nach Begründung der Mitgliedschaft bestehen. Davon ist auch das LSG zu Recht ausgegangen. Das Befreiungsrecht in § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI knüpft nicht an solche unterschiedlichen Rechte und Pflichten der jeweiligen Mitglieder an, die auch in den einzelnen Landesgesetzen unterschiedlich geregelt sein können, sondern nur daran, ob eine Pflichtmitgliedschaft oder eine freiwillige Mitgliedschaft in der jeweiligen berufsständischen Kammer besteht.
Soweit die Revision eine Ungleichbehandlung gegenüber angestellten Architekten rügt, die häufig ebenfalls Bauingenieure und als Pflichtmitglieder der Architektenkammer befreiungsberechtigt seien, berücksichtigt sie wiederum nicht, dass das Befreiungsrecht an das jeweilige landesrechtliche Kammerrecht anknüpft. Wenn das Landesrecht schon vor 1995 für eine Berufsgruppe die Pflichtmitgliedschaft in der Kammer angeordnet hat, respektiert dies der Gesetzgeber. Eine Bewertung der landesrechtlichen Regelungen im Verhältnis einzelner Berufsgruppen ist damit nicht verbunden. Diese Zurückhaltung des Bundesgesetzgebers ist nicht zu beanstanden. Damit verbunden ist zwangsläufig ein unterschiedlicher Umfang des Befreiungsrechts für verschiedene, möglicherweise eng verbundene Berufsgruppen.
Die von der Revision gerügte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Pharmaziepraktikanten begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG. Der Gesetzgeber konnte mit der Regelung des § 6 Abs 1 Satz 5 SGB VI den bisher befreiungsberechtigten, nicht einer Kammer angehörigen Pflichtmitgliedern einer berufsständischen Versorgung, die einen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst leisten, die bisher bestehende Befreiungsmöglichkeit erhalten, weil diese Personen in der Regel nach Abschluss der Ausbildung Pflichtmitglieder der Apothekerkammern und Pflichtmitglieder der entsprechenden Versorgungswerke mit Anspruch auf Befreiung wurden. Sie gehören damit im Gegensatz zu der Berufsgruppe des Klägers zu der Gruppe, für die eine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer und in einem Versorgungswerk traditionell besteht. Ob auch den gemäß Art 26 Satz 2 des (bayerischen) VersoG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (GVBl S 519) als Pflichtmitglieder in die Bayerische Apothekerkammer neu einbezogenen in der Verwaltung oder der Industrie tätigen Pharmaziepraktikanten ein Befreiungsrecht zusteht (vgl VerfGH München, Entscheidung vom 8. Mai 2001, Vf.5-VII-00, BayVBl 2001, 687), kann hier offen bleiben.
In der Anknüpfung an das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer liegt entgegen der Auffassung der Revision auch keine Systemwidrigkeit. Die Wahl dieses Differenzierungskriteriums dient dazu, die Befreiungsmöglichkeiten für die Angestellten, die traditionell berufsständischen Versorgungseinrichtungen als Pflichtmitglieder angehören, zu erhalten.
Unerheblich ist nach dem Gesagten, ob und inwieweit freiwilligen Mitgliedern im Vergleich zu Pflichtmitgliedern einer berufsständischen Kammer unterschiedliche Berufspflichten auferlegt sind, inwieweit der traditionell vorausgesetzte Wechsel von zunächst angestellter Tätigkeit zu freier Berufsausübung bei den klassischen freien Berufen noch weiterhin stattfindet bzw inwieweit dieser auch bei Ingenieuren vorhanden ist.
Soweit die Revision darauf abstellt, dass ein gesellschaftlicher Wandel von Berufsbildern verhindert bzw diesem nicht angemessen Rechnung getragen werde, ist schon nicht erkennbar, weshalb die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung oder der Ausschluss vom Befreiungsrecht den gesellschaftlichen Wandel von Berufsbildern in verfassungswidriger Weise verhindern soll.
3. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen nicht durch. Insoweit sieht der Senat nach § 170 Abs 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer Begründung ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
DStR 2005, 1864 |
DStR 2006, 1001 |
NWB 2005, 936 |
NZA 2005, 680 |
LGP 2005, 56 |
NZS 2006, 151 |
SGb 2005, 275 |
SGb 2006, 101 |
SozR 4-2600 § 6, Nr. 3 |
RdW 2005, 508 |
Breith. 2006, 36 |
b+p 2005, 639 |
www.judicialis.de 2005 |