Die Interflug GmbH war kein volkseigener Betrieb. Auf die weitere versorgungsrechtliche Einschränkung, nämlich dass es sich um einen volkseigenen “Produktions-”Betrieb gehandelt haben muss (dazu Senatsurteile vom 9. und 10. April 2002, B 4 RA 41/01 R und B 4 RA 10/02 R, beide zur Veröffentlichung vorgesehen), ist hier nicht weiter einzugehen. Dieses versorgungsrechtliche Sprachverständnis fügt sich im Übrigen in den historischen Kontext des DDR-Binnenrechts ein.
Die Interflug war eine GmbH und damit nach gesellschaftsrechtlichem Status bzw der Gesellschaftsform kein volkseigener Betrieb (nachfolgend: VEB) iS der bundesrechtlichen AVItech. Der staatliche Sprachgebrauch der DDR im Bereich der AVItech und deren Staatspraxis hierzu (Stand: 30. Juni 1990) geben keinen Beleg, die DDR habe zum Stichtag die Interflug GmbH versorgungsrechtlich als VEB und ferner als Produktionsbetrieb qualifiziert.
Die zum Teil andere Beurteilung in der Literatur der DDR betrifft den sonstigen Binnen-Rechtsbereich der DDR und stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Rechtsstellung der Interflug, ihre Struktur und Leitung den für einen VEB geltenden Prinzipien der sozialistischen Wirtschaftsführung entsprochen hätten und diese Prinzipien im Gesellschaftsvertrag ausgestaltet worden seien (so Autorenkollektiv unter Leitung von Teuchert, Luftrecht, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987, S 149). Diese Auffassung lässt – beiläufig (obiter dictum) gesprochen – außer Acht, dass die Interflug GmbH als Betrieb der volkseigenen Wirtschaft zwar in wesentlichen Bereichen wirtschaftsrechtlich einem VEB gleichstand, rechtlich aber nicht den Status eines VEB hatte. Dies wiederum berücksichtigt die zivilrechtliche Literatur der DDR, indem sie darauf verweist, dass bestimmte für die Volkswirtschaft bedeutsame Betriebe nicht als VEB organisiert wurden, sondern aus einer Reihe von Gründen als Gesellschaften im Rahmen des “sanktionierten Rechts”, so zB die SDAG Wissmut und die Mitropa als Aktiengesellschaften und die Interflug als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Autorenkollektiv unter Leitung von Göhring und Posch, Zivilrecht, Teil 1, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981, S 107 f). Mit Blick auf die unterschiedlichen Organisationsformen, aber weitgehenden Gleichstellungen im Wirtschaftsrecht der DDR mögen Nonn/Wölki (Zum Luftverkehrsrecht in der Bundesrepublik Deutschland und der DDR – Haftungsfragen von Lufthansa und Interflug –, Recht in Ost und West ≪ROW≫ 1987, 208, 210) ausgeführt haben, die in der Rechtsform der GmbH gegründete Interflug sei “nach ihrem Inhalt” ein VEB gewesen, auch wenn zum Beleg (Fußnote 38, die dortige Seitenangabe bezieht sich noch auf die Ausgabe 1979) insoweit auf die anders akzentuierte Aussage des Autorenkollektivs unter Leitung von Teuchert (aaO) Bezug genommen wird.
Schon die unterschiedlichen Rechts- bzw Gesellschaftsformen und die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erlauben es nicht, von einer Identität der rechtlichen Bedeutungen von “VEB” und “GmbH” im Binnenrecht der DDR, geschweige denn von einer solchen gerade im Versorgungsrecht der AVItech in der DDR am 30. Juni 1990 zu sprechen. Das wäre auch mit der historischen Entwicklung der Interflug GmbH nicht vereinbar.
Nach Kriegsende untersagten die Regelungen des Potsdamer Abkommens und die hierzu ergangenen Proklamationen des Alliierten-Kontrollrates deutschen Gesellschaften und Behörden den Betrieb eines Luftverkehrs auf dem Gebiet des Deutschen Reiches. In der Bundesrepublik wurde 1951 die “AG für Luftverkehrsbedarf” gegründet, die seit August 1954 unter dem Namen “Deutsche Lufthansa AG” firmierte und ein Jahr später die Genehmigung zur Aufnahme des planmäßigen Luftverkehrs im Bundesgebiet erhielt. Im Mai 1954 war in Ost-Berlin die Fluggesellschaft “Deutsche Lufthansa” als VEB gegründet worden (nachfolgend: VEB-DLH; vgl zu dessen Statut: Beschluss vom 15. Februar 1956, GBl I 205; ersetzt durch Beschluss vom 14. November 1957, GBl I 579; dieser wiederum ersetzt durch Anordnung vom 12. Juli 1962, GBl II 469). 1956 nahm der VEB-DLH den Luftverkehr auf, und zwar zunächst begrenzt auf Staaten des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW). Mit der Ausweitung des Luftverkehrs auf nicht sozialistische Staaten ergaben sich rechtliche Probleme durch teilweise Überschneidungen mit dem Streckennetz der bundesdeutschen Lufthansa. Nachdem der internationale Gerichtshof allein dieser das Recht zuerkannt hatte, den Namen “Deutsche Lufthansa” zu führen, durften Flugzeuge des VEB-DLH unter diesem Namen nicht mehr Flughäfen westlicher Länder anfliegen. Deshalb wurde 1958 die Interflug gegründet, allerdings nicht als VEB, sondern als GmbH (erste Gesellschafter waren der VEB-DLH, die VVB Flugzeugindustrie Dresden, das Deutsche Reisebüro und der VEB-Deutrans. Später waren Gesellschafter das Ministerium für Verkehrswesen, das Deutsche Reisebüro und der VEB-Deutrans). Der Grund für die Wahl dieser Rechtsform dürfte darin bestanden haben, dass die DDR-Gesellschaft auf den internationalen Flughäfen in einer dem Westen bekannten Gesellschaftsform auftreten wollte (so Nonn/Wölki, aaO, S 210). Ferner mögen Haftungsprobleme ebenfalls bestimmend gewesen sein (dazu Autorenkollektiv unter Leitung von Teuchert, Luftfahrt, aaO, S 149, dort Fußnote 12). Jedenfalls war die Abwahl der Rechtsform “VEB” staatlich bezweckt.
Die Interflug GmbH nahm 1959 den Flugverkehr auf, und zwar von westlichen Staaten nach Leipzig aus Anlass der dortigen Messe. Damit bestanden zunächst in der DDR zwei Fluggesellschaften. Mit der Begründung, der Aufwand für den Betrieb zweier Gesellschaften sei zu groß, übernahm die Interflug zum 1. September 1963 auf Anordnung des Ministerrats den gesamten Luftverkehr auf den DDR-Luftverkehrslinien und damit auch alle vom VEB-DLH wahrgenommenen Aufgaben. Der VEB-DLH wurde aufgelöst (Anordnung vom 28. August 1963, GBl II 626; zum Ganzen: Nonn/Wölki, aaO, S 209 f).
Die Interflug ist somit – anders als der VEB-DLH – nicht als VEB, sondern als GmbH gegründet worden und hat diese gesellschaftsrechtliche Rechtsform bis zu ihrer Auflösung beibehalten. Rechtsgrundlage war das GmbH-Gesetz vom 20. April 1892 (RGBl 1892, 377) idF vom 20. Mai 1898 (RGBl I 846), das in der DDR als Teil des dortigen Wirtschaftsrechts fortgalt. Demgegenüber galten – ebenfalls als Teil des Wirtschaftsrechts – für einen VEB andere spezielle Rechtsvorschriften.
Während die verstaatlichten Betriebe als VEB von 1948 bis 1951 unselbstständige Abteilungen der Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) waren, wurden die VVB 1952 aufgelöst (1958 wieder eingeführt; dazu: Pleyer, Die rechtliche Stellung des VVB im Neuen Ökonomischen System, Deutschland-Archiv 1968, 109) und mit der Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung wurde ihren “Abteilungen” als VEB eigene Rechtspersönlichkeit verliehen (vgl hierzu: Pleyer, aaO; Ziesche, Die Rechtsstellung des volkseigenen Produktionsbetriebes in der DDR seit 1945, Dissertation, Köln 1971, S 10 f, 48 ff). Insoweit bildete bei Gründung des VEB-DLH die VO über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung vom 20. März 1952 (GBl 225) die maßgebliche Rechtsgrundlage. Diese VO wurde später durch die VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9. Februar 1967 (GBl II 121) iVm der VO über das Verfahren der Gründung und Zusammenlegung von volkseigenen Betrieben vom 16. Oktober 1968 (GBl II 965) ersetzt. An deren Stelle trat dann im Wesentlichen die VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl I 129), die wiederum weithin durch die VO über volkseigene Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigene Betriebe vom 8. November 1979 (GBl I 355) ersetzt wurde (nachfolgend: KombinatsVO 1979). Mit Blick auf den hier maßgeblichen Stichtag für die bundesrechtliche Anknüpfung (30. Juni 1990) ist auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR abzustellen, wie er sich aus der KombinatsVO 1979 und der zu ihr führenden Entwicklung ablesen lässt. Er zeigt deutlich, dass eine “GmbH” kein “VEB” war.
Ein VEB wurde durch Entscheidung des zuständigen staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organs gegründet (§ 35 Abs 1 Satz 1 KombinatsVO 1979). Er war einem Staatsorgan oder wirtschaftsleitenden Organ unterstellt (§ 31 Abs 1 Satz 1 KombinatsVO 1979). Er konnte ein Statut haben (§ 31 Abs 5 KombinatsVO 1979). Ferner führte er einen Namen, der die Bezeichnung “VEB” enthalten musste und trat unter diesem Namen im Rechtsverkehr auf (§ 31 Abs 3 KombinatsVO 1979). Er war in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen (§ 31 Abs 2 KombinatsVO 1979). Demgegenüber wurde die GmbH nicht durch staatliche Entscheidung, sondern auf Grund eines Gesellschaftsvertrags (§§ 2, 3 GmbHG) gegründet. Sie erlangte Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister (§ 11 Abs 1 GmbHG). Sie führte auch nicht die Bezeichnung “VEB”, sondern die Firma der Gesellschaft musste die zusätzliche Bezeichnung “mit beschränkter Haftung” enthalten (§ 4 Abs 2 GmbHG). Ferner musste die GmbH ein Stammkapital haben, wobei die von den Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen ihren Geschäftsanteilen entsprechen mussten (§§ 5, 14 GmbHG). Des Weiteren musste die GmbH einen Geschäftsführer haben, der von den Gesellschaftern oder anderen Personen zu bestellen war (§ 6 GmbHG); insoweit könnte auf Grund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen zB auch das zuständige Staatsorgan oder wirtschaftsleitende Organ der DDR zur Bestellung befugt gewesen sein. Für das Sprachverständnis der DDR ist ausschlaggebend, dass die für die GmbH maßgeblichen Kriterien (wie Gesellschaftsvertrag, Gesellschafter, Geschäftsführer, Stammkapital, Geschäftsanteile) und das besonders ausgestaltete Rechtsverhältnis der GmbH zu den Gesellschaftern (vgl dazu § 13 ff GmbHG) den Organisationsformen völlig fremd waren, die sie als “VEB” bezeichnete. Einen Hinweis darauf, die DDR habe in der AVItech die Interflug GmbH am 30. Juni 1990 gleichwohl versorgungsrechtlich als “VEB” und ferner als Produktionsbetrieb eingeordnet, gibt es nicht.
Im Übrigen war die Interflug GmbH auch kein volkseigener Kombinatsbetrieb oder volkseigenes Kombinat. Die Struktur der Interflug wies zwar gewisse kombinatsähnliche Elemente auf, da sie in verschiedene, allerdings rechtlich nicht selbstständige Bereiche untergliedert war, nämlich die Betriebe Verkehrsflug, Flughäfen, Agrarflug, Forschungsflug, Industrie- und Fernerkundungsflug sowie Flugsicherung. Einem Kombinat, das mit vertikalen Konzernen mit verschiedenen Produktionsstufen vergleichbar war, entsprach die Interflug jedoch weder in ihrem ausdrücklichen rechtlichen Status noch dem inneren Wesen nach (so auch Autorenkollektiv unter Leitung von Teuchert, Luftrecht, aaO, S 150; vgl im Übrigen zum Kombinat, insbesondere nach der KombinatsVO 1979: Mampel, Die Rechtsstellung der Kombinate in der DDR, ROW 1982, 49). Erst recht war sie nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR kein Kombinatsbetrieb.
Die Interflug war ferner kein Betrieb iS des § 1 Abs 2 der 2. DB, der durch diese Vorschrift einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt war.
§ 1 Abs 2 der 2. DB listet bestimmte Arten von wissenschaftlichen Einrichtungen und Bildungsinstitutionen, bestimmten Betrieben sowie wirtschaftsleitenden Organen auf und stellt sie dem volkseigenen Produktionsbetrieb gleich. Aus dem Bereich des Verkehrswesens werden ausdrücklich Betriebe der Eisenbahn und Schifffahrt benannt, nicht aber Betriebe der Luftfahrt. Dies ist mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der 2. DB nachvollziehbar; denn im Jahre 1951 bestanden in der DDR wegen des von den Alliierten verfügten Verbotes noch keine deutschen Luftfahrtbetriebe. Die gemäß § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien haben § 1 Abs 2 der 2. DB bis zum 30. Juni 1990 nicht ergänzt, im Blick auf die Interflug GmbH gerade auch nicht, nachdem 1954 der VEB-DLH und 1958 die Interflug GmbH gegründet worden waren. Als Verkehrs- und damit Dienstleistungsbetrieb zählte schon der VEB-DLH nicht zu den (generell einbezogenen volkseigenen) Produktionsbetrieben. Erst recht hätte bis zum Stichtag eine Ergänzung des § 1 Abs 2 der 2. DB erfolgt sein müssen, wenn der Interflug GmbH generell versorgungsrechtlich der Status eines gleichgestellten Betriebes verliehen worden wäre.
Die am 30. Juni 1990 nicht gegebene versorgungsrechtliche Gleichstellung kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die Interflug GmbH im Wirtschaftsrecht (und sonstigem Binnenrecht) der DDR weitgehend einem VEB gleichgestellt war. Es kommt nämlich bundesrechtlich nicht auf diese “wirtschaftsrechtliche”, sondern allein auf die versorgungsrechtliche Gleichstellung iS des § 1 Abs 2 der 2. DB an; denn nur hieran hat Nr 9 EinigVtr angeknüpft, ua schon aus dem Grunde, um auszuschließen, dass nicht abschätzbare finanzielle Lasten auf die Beitrags- und Steuerzahler der Bundesrepublik Deutschland übertragen würden. Bei Abschluss des EinigVtr sind die Vertragsparteien auch nicht etwa stillschweigend davon ausgegangen, eine DDR-GmbH sei versorgungsrechtlich als VEB einzuordnen. Positive Anhaltspunkte hierfür gibt es nicht. Dem stehen auch die – trotz aller binnenrechtlichen Gleichstellungen prägenden – DDR-rechtlichen Unterschiede zwischen beiden Rechtsformen entgegen.
Wie ein VEB war auch die GmbH ein Wirtschaftsrechtssubjekt iS des DDR-Rechts, das insoweit die Wirtschaftsrechtssubjekte in wirtschaftsleitende Organe (= bestimmte Staatsorgane) und Wirtschaftseinheiten unterteilte (dazu: Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschaftsrecht, Staatsverlag der DDR, Berlin 1985, S 65 ff). Insoweit listete § 2 Abs 1 Vertragsgesetz der DDR (nachfolgend: VG; hier idF vom 25. März 1982, GBl I 293) alle Organisationsformen der sozialistischen Volkswirtschaft auf, die vom Oberbegriff “Wirtschaftseinheit” erfasst wurden. Während ua die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und VEB außerhalb eines Kombinats ausdrücklich benannt wurden (Nr 1 bis 3 aaO), wurde zB die GmbH nicht aufgeführt. Diese Gesellschaftsform wurde jedoch von Nr 6 aaO erfasst, die allgemein auf “andere Betriebe und Einrichtungen, die staatliche Aufgaben und Planauflagen erhalten”, abstellt. Auch wenn in der DDR-Literatur zum VG und zum Wirtschaftsrecht in diesem Zusammenhang beispielhaft nur die AG benannt wird (Autorenkollektiv unter Leitung von Walter, Kommentar zum Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft vom 25. März 1982, hrsg vom Staatlichen Vertragsgericht beim Ministerrat der DDR, Staatsverlag der DDR, Berlin 1989, S 43; Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschaftsrecht, aaO, S 76), unterfiel auch die Interflug als GmbH dem § 2 Abs 1 Nr 6 VG. Sie war nicht nur wie das Kombinat, der Kombinatsbetrieb oder der VEB außerhalb eines Kombinats juristische Person (vgl zur Rechtsfigur der juristischen Person im sozialistischen Recht: Autorenkollektiv unter Leitung von Göhring und Posch, Zivilrecht, Teil 1, aaO, S 102 ff; ferner auch Sárközi, Die “juristische Person” in den sozialistischen Ländern, RabelsZ 47, S 1 ff), sondern arbeitete als für die Volkswirtschaft bedeutsamer Betrieb auf der Basis des Volkseigentums, ohne allerdings als VEB organisiert zu sein (dazu oben). Hieraus resultierte ihre Einordnung als Wirtschaftseinheit unter § 2 Abs 1 Nr 6 VG. Zugleich folgten hieraus die weiteren auch vom Kläger aufgezeigten rechtlichen Gleichstellungen.
Die Interflug war nicht Eigentümer der von ihr genutzten Flugplätze und Flugzeuge. Beide standen im Volkseigentum (verfassungsrechtlich seit 1968 bzgl der Transportmittel der Luftfahrt ausdrücklich festgeschrieben in Art 12 Abs 1 der Verfassung vom 6. April 1968 ≪GBl I 199≫ bzw vom 7. Oktober 1974 ≪GBl I 432≫). Das gesamtgesellschaftliche Volkseigentum bildete die wichtigste der drei Erscheinungsformen des sozialistischen Eigentums, auf dem die Volkswirtschaft der DDR beruhte (Art 9 Abs 1, 10 der Verfassung vom 7. Oktober 1974); es gab der Wirtschaft ihr “sozialistisches Antlitz” und übte die “führende Rolle” aus (Autorenkollektiv unter Heuer, Wirtschaftsrecht, aaO, S 36). In der “systemimmanenten Logik” erforderte das sozialistische Eigentum staatliche Leitung und Planung. Demzufolge waren nicht nur Kombinate und VEB staatlicher Leitung und Planung unterstellt, sondern ebenfalls die Interflug als GmbH; sie unterstand dem Ministerium für Verkehrswesen (§ 4 Abs 2 des Gesetzes über die Luftfahrt ≪Luftfahrtgesetz≫ vom 27. Oktober 1983, GBl I 277); dabei wurde die staatliche Leitungsmacht noch dadurch verstärkt, dass der Stellvertreter des Ministers “in Personalunion” zugleich Generaldirektor der GmbH war und insoweit die gesellschaftsrechtliche Funktion des Geschäftsführers ausübte (dazu Autorenkollektiv unter Leitung von Teuchert, Luftrecht, aaO, S 146 f).
Als volkseigene Wirtschaftseinheit unterlag die Interflug nicht nur staatlicher Leitung und Planung, sondern auch dem 1952 für VEB eingeführten Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Da in Bezug auf Volkseigentum allein der Staat die Eigentümerstellung beanspruchte, wurde der Interflug GmbH – wie anderen volkseigenen Wirtschaftseinheiten – hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Produktionsmittel nur eine so genannte Fondsinhaberschaft zugestanden (dazu: Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschaftsrecht, aaO, S 244 ff; ferner Brunner, Einführung in das Recht der DDR, 2. Aufl, 1979, Verlag C. H. Beck, S 98 ff). Ferner folgte aus dem Status als Wirtschaftseinheit der volkseigenen Wirtschaft, dass die Interflug den für solche Betriebe geltenden versicherungsrechtlichen Vorschriften unterlag, wie der Kläger zu Recht geltend macht. Insoweit wird ua auf das Gesetz über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 15. November 1968 (GBl I 355) und die Anordnung über die Bedingungen für die Pflicht- und freiwilligen Versicherungen der volkseigenen Wirtschaft bei der Deutschen Auslands- und Rückversicherungs-AG (DARAG) vom 19. November 1968 (GBl II 957) verwiesen (vgl auch: Autorenkollektiv unter Leitung von Teuchert, Luftrecht, aaO, S 218). Darüber hinaus könnte sehr viel dafür sprechen, dass die Interflug nicht nur als GmbH in das Handelsregister, sondern als Einrichtung, die nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitete und juristische Person war, auch in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen war (vgl § 1 Abs 2 Nr 4 der VO über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft, hier idF vom 10. April 1980, GBl I 115).
Im Wirtschaftsleben der DDR wurde also die Interflug GmbH auf Grund ihrer Stellung als volkseigene Wirtschaftseinheit rechtlich weitgehend ua wie ein VEB behandelt. Insoweit trifft die vom Kläger zitierte Aussage des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der DDR im Vermerk des damaligen Generaldirektors der Interflug vom 3. Februar 1959 zu, dass die Interflug gemäß § 2 Abs 1 Nr 3 VG (damals idF vom 11. Dezember 1957, GBl I 627; entspricht inhaltlich § 2 Abs 1 Nr 6 VG idF vom 25. März 1982), ein Betrieb war, der den VEB (und sozialistischen Genossenschaften) gleichgestellt war. Insoweit überrascht es auch nicht, dass die Interflug später, wie vom Kläger angemerkt, als so genannter “Treuhand-Betrieb” liquidiert worden ist. Denn auf Grund der Fondsinhaberschaft am Volkseigentum wurde die Interflug vom Anwendungsbereich sowohl der VO zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl I 107), die noch auf die “Wahrung” des Volkseigentums zielte, als auch des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 (GBl I 300) erfasst.
Der Kläger verkennt jedoch, dass es versorgungsrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Betrieb “wirtschaftsrechtlich” einem VEB gleichstand, sondern darauf, ob § 1 Abs 2 der 2. DB selbst eine solche Gleichstellung vorgenommen hat. Die dort getroffene Auswahl ihrer Art nach gleichgestellter Betriebe und Einrichtungen erfasste aber gerade nicht Betriebe der Luftfahrt. Nur in dieser am 30. Juni 1990 vorliegenden Fassung konnte die Vorschrift am 3. Oktober 1990 sekundäres Bundesrecht werden.
Dass die Interflug GmbH am 30. Juni 1990 von der DDR dem betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech nicht zugeordnet worden war, wird auch durch die vom Kläger vorgetragene und von der Beklagten bestätigte Staatspraxis dokumentiert. Insoweit hat er namentlich 15 Mitarbeiter der Interflug benannt, die zwischen 1958 und 1990 in die AVItech einbezogen worden seien, davon zwölf mit ihrer jeweiligen Versicherungsnummer. Die Beklagte hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass sieben der vom Kläger benannten Mitarbeiter auf der Grundlage eines Einzelvertrages (also entsprechend § 1 Abs 3 der 2. DB) durch eine Einzelentscheidung einbezogen gewesen seien und in einem weiteren Fall die in einem früheren Beschäftigungsverhältnis zugesicherte Versorgung fortgeführt worden sei. Vier weitere Einbeziehungen hätten ausschließlich Direktoren betroffen. Danach ist in 32 Jahren keine der Einbeziehungen erfolgt, weil die Interflug GmbH als VEB oder versorgungsrechtlich gleichgestellter Betrieb angesehen worden ist. Die mit Blick auf den Personalbestand der Interflug GmbH nur außerordentlich geringe Zahl von einbezogenen Personen und darüber hinaus noch die Gründe für deren Einbeziehung, bestätigen somit, dass offensichtlich auch im Rechtsleben der DDR die Interflug GmbH bis zuletzt nicht als ein von der VO-AVItech und von ihrer 2. DB erfasster Betrieb angesehen worden ist.
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 gegebenen abstrakt-generellen Regelungen der DDR, ist, auch soweit sie in sich willkürlich sind, durch die vollziehende oder die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig. Der EinigVtr hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 3. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von “Einbezogenen” in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (§ 22 Abs 1 RAnglG als Bundesrecht und Nr 9 Buchst a EinigVtr). Das Verbot der Neueinbeziehung auf Grund von “DDR-Versorgungsregelungen” ist verfassungsgemäß. Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung über die in § 1 Abs 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus wäre hingegen verfassungswidrig (Art 20 Abs 3 GG).
Die mit dem genannten Inhalt zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Vorschriften sind verfassungsgemäß, weil der Bundesgesetzgeber selbst an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß anknüpfen durfte. Art 3 Abs 1 und 3 GG gebietet nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich die aufgezeigten Ungleichheiten ergeben, abzusehen, und sie “rückwirkend” zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Deutsche Bundestag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im EinigVtr angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl BVerfGE 100, 138, 190 f = SozR 3-8570 § 7 Nr 1). Er hat in § 1 Abs 1 AAÜG in begrenztem Umfang DDR-Willkür – wie aufgezeigt – ausgeschaltet. Zu einer Totalrevision des mit Beginn des 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführten und aus der DDR stammenden Versorgungsrechts und insbesondere dessen willkürlicher Handhabung war er schon deswegen nicht verpflichtet, weil er diesen gesamten Rechtsbereich ab 1. Januar 1992 einem rechtsstaatlichen Grundsätzen im Wesentlichen genügenden Gesetz, nämlich dem SGB VI, unterstellt hat. Darüber hinaus tritt keine Perpetuierung versorgungsspezifischer DDR-Willkür im bundesrechtlichen Rentenversicherungsrecht ein. Im Übrigen kann der Kläger auch ohne Anwendung von § 6 Abs 1 AAÜG dieselben Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) im SGB VI erreichen wie bei Anwendung des AAÜG. Dies gilt für alle Beschäftigungszeiten vor 1971 ohnehin. Ab Einführung der FZR hängt dies allerdings davon ab, ob er von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, sich auch in der FZR in dem dort vorgesehenen “Höchstumfang” zu versichern. Da er von der DDR niemals eine Versorgungszusage erhalten hatte, konnte er auch zu keinem Zeitpunkt die FZR-Sicherung wegen eines Vertrauens auf Zusatzversorgung im Alter hintanstellen.