Leitsatz (amtlich)
1. Der Vorsitzende des Versicherungsamts hat nach GSv § 14 Abs 5 die Übereinstimmung des Mitgliederkreises einer Innungskrankenkasse mit dem Mitgliederkreis ihrer Trägerinnung (en) auch dann herbeizuführen, wenn die Innungskrankenkasse nach der 10. AufbauV vom 1935-09-26 aus einer besonderen Ortskrankenkasse hervorgegangen ist.
2. Ein Übereinstimmungsverfahren nach GSv § 14 findet auch statt, wenn es die Mehrzahl der Innungsmitglieder und deren versicherungspflichtige Beschäftigte betrifft. Die Zahl der zu überführenden Versicherten ist nur für das besondere Verfahren nach GSv § 14 Abs 6 von Bedeutung.
Normenkette
SVwG § 14 Abs. 5 Fassung: 1952-08-13, Abs. 6 Fassung: 1952-08-13; SVAufbauV 10 Fassung: 1935-09-26
Tenor
Die Revision der beigeladenen Allgemeinen Ortskrankenkasse wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der klagenden Innungskrankenkasse wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1955 aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat. Die Entscheidungen des Oberversicherungsamts D vom 12. Dezember 1952 sowie des Vorsitzenden des Versicherungsamts der Stadt S vom 13. Mai 1952 werden insoweit aufgehoben, als sie nicht bereits durch das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben worden sind. Die Beklagte wird verurteilt, einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts zu erteilen.
Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
Die Gebühren für die Berufstätigkeit der Verwaltungsrechtsräte Dr. Z. und Dr. Sch. werden auf je ... DM und des Verwaltungsrechtsrats Dr. Sch. auf ... DM festgesetzt.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die gemeinsame Innungskrankenkasse (IKK.) der Siegener Handwerksinnungen, deren Bezirke sich sämtlich über den Stadt- und Landkreis S erstrecken. Demgegenüber beschränkt sich die Zuständigkeit der Klägerin auf die Innungsbetriebe des Stadtkreises S. Das Fehlen der Übereinstimmung beruht im vorliegenden Falle darauf, daß vor der Neuordnung des Handwerksrechts in den Jahren 1934/35 nur für die Handwerksbetriebe des Stadtkreises S eigene Versicherungseinrichtungen bestanden, nämlich für die im Bäcker-, Konditoren- und Fleischergewerbe Beschäftigten die "Gemeinsame Innungskrankenkasse der Bäcker-, Konditoren- und Fleischerinnungen zu S", für die in anderen Handwerkszweigen tätigen Arbeitnehmer die "Besondere Ortskrankenkasse für die Handwerksgesellen in S" (BOK.). Als diese Kassen im Jahre 1935 - die BOK. unter gleichzeitiger Umwandlung in eine IKK. - zu der klagenden IKK. vereinigt wurden, erhielt die Klägerin die damals gerade neu gebildeten, den Stadt- und Landkreis S umfassenden Handwerkerinnungen als Trägerinnungen. Gleichwohl blieben die bei Innungsmitgliedern im Landkreis S Beschäftigten weiterhin außerhalb der IKK., weil besondere Sperrvorschriften eine Erweiterung der IKK. über den Mitgliederkreis ihrer Vorgängerinnen hinaus ausschlossen. Nach Ansicht der Klägerin sind diese Sperrvorschriften durch § 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung - GSv. - vom 22. Februar 1951 (BGBl. I S. 124) aufgehoben worden. Sie beantragte daher am 7. März 1951 beim Versicherungsamt der beklagten Stadt, die in den Innungsbetrieben des Landkreises S beschäftigten Versicherungspflichtigen gemäß § 14 Abs. 4 GSv. (a. F.) von der beigeladenen Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK.) auf die Klägerin zu überführen.
Das Versicherungsamt lehnte eine Überführung von Versicherten auf die klagende Kasse ab: § 14 Abs. 4 GSv. sei nur anzuwenden, wenn "infolge Änderungen des Handwerksrechts keine Übereinstimmung mehr" zwischen den Mitgliederkreisen einer IKK. und ihrer Trägerinnungen bestehe; die Vorschrift setze mithin voraus, daß eine solche Übereinstimmung einmal bestanden habe und durch Änderungen des Handwerksrechts verloren gegangen sei. An diesen Voraussetzungen fehle es zunächst, soweit das Verfahren Innungen betreffe, deren Mitglieder früher zur BOK. gehört hätten. Denn diese Innungen, die anläßlich der Umwandlung der BOK. in eine IKK. Trägerinnungen der Klägerin geworden seien, hätten von vornherein einen weiteren Bezirk umfaßt als die BOK., deren Mitgliederkreis sich seit jeher auf den Stadtkreis Siegen beschränkt habe. Die fehlende Übereinstimmung beruhe im übrigen auch nicht auf Änderungen des Handwerksrechts, sondern gehe auf die Vorschriften der Zehnten Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 26. September 1935, mithin auf rein sozialversicherungsrechtliche Vorschriften zurück. Eine Überführung von Versicherten aus Handwerkszweigen, für die früher die BOK. zuständig gewesen sei, komme daher nicht in Betracht. Soweit die Klägerin aber als Nachfolgerin der "Gemeinsamen IKK. der Bäcker-, Konditoren- und Fleischerinnungen" Angehörige dieser Handwerkszweige für sich beanspruche, sei ihr Verlangen schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil in diesen Berufsgruppen die Zahl der von der AOK. zu überführenden Personen die Zahl der zur Zeit bei der Klägerin Versicherten erheblich übersteige. § 14 Abs. 4 GSv. bezwecke nur eine Bereinigung der Mitgliederkreise in dem Sinne, daß "durch Hereinnahme kleinerer Teile und Reste bisher außenstehender Versicherter" die Übereinstimmung zwischen den Bezirken der IKK. und ihrer Trägerinnungen hergestellt werde. Die Vorschrift sei daher nicht anwendbar, wenn der überwiegende Teil der Innungsbetriebe einem anderen Versicherungsträger angehöre.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberversicherungsamt (OVA.) D durch Beschluß vom 12. Dezember 1952 zurück: Eine Überführung von Versicherten aus den früher zur BOK. gehörenden Gewerbezweigen komme aus den vom Versicherungsamt angeführten Gründen nicht in Betracht. Im übrigen, d. h. hinsichtlich der im Bäcker-, Konditoren- und Fleischergewerbe Beschäftigten, sei die Entscheidung des Versicherungsamts - trotz der inzwischen erfolgten Änderung des § 14 GSv. durch das Gesetz vom 13. August 1952 - jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden; eine Erweiterung des Kassenbezirks für einen Teil der Versicherten, der im vorliegenden Fall noch dazu eine "ganz geringe Minderheit" innerhalb des Kassenganzen darstelle, würde das einheitliche Gefüge der Kasse sprengen.
Gegen diesen Beschluß erhob die Klägerin beim Landesverwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage, die mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Berufung auf das Landessozialgericht (LSG.) Essen überging. Sie beantragte, die Entscheidungen des OVA. Dortmund und des Versicherungsamts Siegen aufzuheben und die beklagte Stadt für verpflichtet zu erklären, das Übereinstimmungsverfahren nach § 14 Abs. 5 GSv. (dem früheren § 14 Abs. 4 GSv.) durchzuführen. Das LSG. verurteilte die Beklagte, die Übereinstimmung nach § 14 Abs. 5 GSv. - "gegebenenfalls unter Anwendung der für die Errichtung von Innungskrankenkassen maßgebenden Vorschriften gemäß § 14 Abs. 6 GSv." - herbeizuführen, soweit das Verfahren Betriebe der Bäcker-, Konditoren- und Fleischerinnungen im Stadt- und Landkreis Siegen betreffe. Im Gegensatz zur Auffassung der Versicherungsbehörden hielt es weder den Umstand, daß der überwiegende Teil dieser Betriebe gegenwärtig der beigeladenen AOK. angehört, noch die Erwägungen des OVA. im Rahmen des § 14 Abs. 5 GSv. für erheblich; nach den Unterlagen und Erklärungen der Beteiligten sei auch nicht anzunehmen, daß die Überführung mehr als 450 versicherungspflichtige Beschäftigte einer einzelnen Innung betreffe (§ 14 Abs. 6 GSv.); sollte dies gleichwohl der Fall sein, habe die Beklagte nach § 14 Abs. 6 GSv. zu verfahren. Im übrigen wies das LSG. die Berufung der Klägerin zurück. Dabei folgte es der bereits in den Vorentscheidungen vertretenen Auffassung, daß § 14 Abs. 5 GSv. auf Innungskrankenkassen, die aus besonderen Ortskrankenkassen hervorgegangen seien, nicht angewendet werden könne, da eine Übereinstimmung zwischen dem Bezirk solcher Kassen und den Bezirken ihrer Trägerinnungen niemals bestanden habe, ihr Fehlen auch nicht auf Änderungen des Handwerks-, sondern des Sozialversicherungsrechts beruhe. Der Wortlaut des § 14 Abs. 5 GSv. sei insoweit eindeutig und der Auslegung oder analogen Anwendung nicht fähig. Da die Frage, ob § 14 Abs. 5 GSv. auch für Innungskrankenkassen gelte, die aus früheren besonderen Ortskrankenkassen entstanden seien, grundsätzliche Bedeutung habe, sei die Revision zugelassen worden.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch die beigeladene AOK. Revision eingelegt, die Klägerin mit dem Ziel, das Übereinstimmungsverfahren nach § 14 Abs. 5 GSv. auf sämtliche Trägerinnungen zu erstrecken, die Beigeladene, um die Entscheidung des OVA. wiederherzustellen. Die Klägerin bemängelt in ihrer Revisionsbegründung, das Berufungsgericht habe zu großes Gewicht auf den Wortlaut des Gesetzes gelegt und nicht erkannt, daß § 14 Abs. 5 GSv. eine "Generalbereinigung" zwischen den Innungskrankenkassen und den übrigen Versicherungsträgern bezwecke, in die auch die früheren besonderen Ortskrankenkassen einzubeziehen seien. Die Beigeladene rügt, das LSG. habe übersehen, daß die Klägerin durch die Vereinigung mit der ehemaligen gemeinsamen IKK. der Bäcker-, Konditoren- und Fleischerinnungen nicht deren Rechtsnachfolgerin geworden sei, aus der Aufnahme dieser Kasse in ihren Verband daher auch keine Ansprüche auf Ausdehnung ihres Kassenbezirks auf den Bezirk der Trägerinnungen der aufgenommenen Kasse herleiten könne. Die "Kompromißlösung" des Berufungsgerichts führe schließlich zu sehr unpraktischen Ergebnissen; sie fördere die Übereinstimmung zwischen der Klägerin und ihren Trägerinnungen nicht, sondern schaffe im Gegenteil neue Unterschiede innerhalb der zu ihr gehörenden Versichertengruppen.
II.
Die Revision der - nach § 75 Abs. 2 SGG - beigeladenen AOK. ist zulässig (vgl. § 75 Abs. 4 Satz 2 SGG). Sie kann jedoch keinen Erfolg haben.
Das angefochtene Urteil ist zunächst insofern nicht zu beanstanden, als es die Zulässigkeit der Berufung bejaht. Wie der erkennende Senat in der - am gleichen Sitzungstage entschiedenen - Sache 3 RK 5/54 näher dargelegt hat, sind Rechtsbehelfe gegen Beschwerdeentscheidungen der Oberversicherungsämter nach § 14 GSv., die beim Inkrafttreten des SGG bei den allgemeinen Verwaltungsgerichten des ersten Rechtszugs anhängig waren, gemäß § 215 Abs. 7 SGG als - zulässige - Berufungen auf die Landessozialgerichte übergegangen, wenn sie den Form- und Fristvorschriften zur Zeit ihrer Einlegung entsprachen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht zur Sache entschieden. Es unterliegt auch keinen Bedenken, wenn es die Stadt Siegen als richtigen Beklagten angesehen und dementsprechend die Klägerin veranlaßt hat, die Klage gegen die Stadt S, deren Versicherungsamt in erster Instanz entschieden hatte, und nicht gegen das OVA. D zu richten, das die Beschwerdeentscheidung erlassen hat. Zu dieser Frage ist ebenfalls auf das obengenannte Urteil des Senats zu verweisen.
Dem Berufungsgericht ist auch insoweit beizutreten, als es der Berufung der Klägerin stattgegeben und die Beklagte zur Durchführung eines Verfahrens nach § 14 GSv. verurteilt hat. Gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 GSv. i. d. F. des Änderungs- und Ergänzungsgesetzes vom 13. August 1952 (BGBl. I S. 421) hat der Vorsitzende des Versicherungsamts, in dessen Bezirk die IKK. ihren Sitz hat - hier der Vorsitzende des Versicherungsamts der beklagten Stadt - die Übereinstimmung der Mitgliederkreise von Innungen und Innungskrankenkassen herbeizuführen, soweit eine solche Übereinstimmung infolge Änderungen des Handwerksrechts nicht mehr besteht. Im vorliegenden Fall stimmen die Mitgliederkreise der klagenden IKK. und ihrer Trägerinnungen unstreitig nicht überein; fraglich kann aber sein, ob die fehlende Übereinstimmung auf "Änderungen des Handwerksrechts" beruht.
Als "Änderungen des Handwerksrechts" kommen hier, wie auch das Berufungsgericht annimmt, das Gesetz über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 29. November 1933 (RGBl. I S. 1015) und die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Erste Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks - 1. HandwVO - vom 15. Juni 1934 (RGBl. I S. 493) in Betracht. Die durch diese Gesetzgebung herbeigeführten Rechtsänderungen bestanden im wesentlichen darin, daß - abweichend von dem bis dahin geltenden Recht (§§ 81 ff. GewO) - alle in der Handwerksrolle eingetragenen Gewerbetreibenden "pflichtmäßig" in fachlich gegliederten Handwerkerinnungen zusammengefaßt wurden (§§ 3 und 8 1. HandwVO), die ihrerseits wiederum zu Kreishandwerkerschaften zusammengeschlossen (§ 56 1. HandwVO) und der Aufsicht von Handwerkskammern unterstellt wurden (§ 49 1. HandwVO). Die Handwerkskammern waren befugt, bestehende Innungen zum Zwecke der Durchführung der 1. HandwVO zu schließen (§ 97 Abs. 3), wobei das Vermögen der geschlossenen Innungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diejenigen neuen Innungen überging, welche die Aufgaben der geschlossenen Innungen übernahmen (§ 97 Abs. 1). Hinsichtlich der von den alten Innungen errichteten Innungskrankenkassen bestimmte die 1. HandwVO lediglich, daß "die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) gelten" (§ 97 Abs. 6). Danach hätte aber bei Schließung einer Innung die von ihr errichtete IKK. ebenfalls geschlossen werden müssen (§ 279 Nr. 2 RVO). Um dieses - offenbar nicht gewollte - Ergebnis zu vermeiden, ordnete die Sechste Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung (Innungskrankenkassen) - 6. AufbauVO - vom 13. März 1935 (RGBl. I S. 491) an, daß bei Schließung einer Innung auf Grund der 1. HandwVO die IKK. abweichend von § 279 Nr. 2 RVO nicht geschlossen wird (Art. 1), daß vielmehr die Rechte und Pflichten der alten Innung "insoweit auf die an ihrer Stelle neu errichtete Handwerkerinnung übergehen" (Art. 2 § 1 Abs. 1). Diese Regelung hätte in den - nicht seltenen - Fällen, in denen die neue Handwerkerinnung einen anderen, insbesondere einen größeren Bezirk als die alte Innung umfaßte, an sich zur Folge gehabt, daß sich die Zuständigkeit der IKK. nunmehr auch auf diesen Bezirk erstreckt hätte (§ 250 Absätze 1 und 2 RVO). Da dem Gesetzgeber aber ein so weitgehender Eingriff in die Organisation der Krankenversicherung damals nicht geraten erschien, bestimmte die 6. AufbauVO (Art. 2 § 1 Abs. 3), daß aus Anlaß des erwähnten Übergangs von Rechten und Pflichten, d. h. auf Grund der Auswechselung der Trägerinnungen nach Art. 2 § 1 Abs. 1 keine Erweiterung des bisherigen Mitgliederkreises der Kasse stattfindet (vgl. zur Vorgeschichte der 6. AufbauVO Krohn-Zschimmer-Eckert-Sauerborn, Die Gesetzgebung über den Aufbau der Sozialversicherung, Stand: 1.4.1943, S. 72 f).
Auf Grund der vorstehend angeführten Vorschriften wurde in den Jahren 1934/35 das Innungswesen auch in S neu geordnet. Im Zuge dieser Neuordnung wurden die alten Innungen der Bäcker, Konditoren und Fleischer, die gemeinsam Träger einer IKK. waren, geschlossen und an ihrer Stelle Innungen neuen Rechts gebildet, deren Bezirke im Gegensatz zu den alten Innungen nicht nur den Stadtkreis, sondern auch den Landkreis S umfaßten. Da der Mitgliederkreis der IKK. wegen der Sperrvorschrift der 6. AufbauVO den Bezirken der neuen Pflichtinnungen der Bäcker, Konditoren und Fleischer nicht angepaßt werden durfte, bestand seither "infolge Änderungen des Handwerksrechts" keine Übereinstimmung mehr zwischen den Mitgliederkreisen der IKK. und ihrer Trägerinnungen. Das Berufungsgericht hält daher insoweit ein Übereinstimmungsverfahren nach § 14 Abs. 5 (oder Abs. 6) GSv. mit Recht für notwendig.
Der Durchführung eines Übereinstimmungsverfahrens nach § 14 GSv. steht auch nicht entgegen, daß die Mehrzahl der in den genannten Innungen Beschäftigten zur Zeit bei der beigeladenen AOK. versichert ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, läßt die Neufassung des § 14 GSv. durch das Änderungsgesetz vom 13. August 1952 keinen Zweifel darüber, daß die Zahl der zu überführenden Personen nur im Rahmen des § 14 Abs. 6 GSv. rechtliche Bedeutung besitzt. Solange die dort genannte Zahl von 450 versicherungspflichtigen Beschäftigten nicht erreicht ist, kommt es mithin nicht darauf an, welchem Versicherungsträger die Mehrzahl der Innungsbetriebe angehört (vgl. Maunz-Schraft, Das Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, 2. Bd., Stand: Februar 1957, Bl. 15 zu § 14 GSv.; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 5. Aufl., Stand: 1.9.1956, S. 332 b). Daß diese Regelung für die betroffenen Versicherungsträger und Versicherten unter Umständen Härten mit sich bringt, ist nicht zu verkennen, vom Gesetzgeber aber - im Interesse einer möglichst weitgehenden Wiederherstellung der Übereinstimmung von Innungen und Innungskrankenkassen - in Kauf genommen worden.
Ferner hat das Berufungsgericht es mit Recht als unerheblich angesehen, daß die Nichtübereinstimmung der Mitgliederkreise, soweit sie die Innungen der Bäcker, Konditoren und Fleischer betrifft, zu einer Zeit eingetreten ist, als die für die genannten Innungen errichtete IKK. noch nicht mit der Klägerin vereinigt war. Mit der Vereinigung der beiden Kassen (1.1.1936) sind die Mitglieder der von der Klägerin aufgenommenen IKK. kraft Gesetzes (§ 289 RVO) auf die Klägerin übergegangen und die Trägerinnungen der IKK. Träger der Klägerin geworden (§ 288 RVO). Damit hat sich die seit dem Inkrafttreten der 6. AufbauVO (30.3.1935) bestehende Inkongruenz der Mitgliederkreise in der Klägerin fortgesetzt. Sie kann daher als Rechtsnachfolgerin der seinerzeit mit ihr vereinigten IKK. (§ 288 Abs. 1 RVO) alle Rechte geltend machen, die sonst dieser auf Grund des § 14 GSv. zugestanden hätten.
Ist dem Berufungsgericht hiernach insoweit zuzustimmen, als es eine Angleichung der Mitgliederkreise der Klägerin und der Bäcker-, Konditoren- und Fleischerinnungen für erforderlich hält, so muß das gleiche auch im übrigen, d. h. für diejenigen Innungen gelten, die auf Grund der Umwandlung der BOK. in eine IKK. zu Trägern der klagenden Kasse geworden sind. Das Berufungsgericht ist in diesem Punkte freilich anderer Auffassung, weil seiner Ansicht nach die Nichtübereinstimmung der Mitgliederkreise hier nicht durch Änderungen des Handwerks-, sondern allein des Sozialversicherungsrechts, nämlich durch die Zehnte Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung (Allgemeine Ortskrankenkassen, Besondere Ortskrankenkassen) - 10. AufbauVO - vom 26. September 1935 (RGBl. I S. 1191) herbeigeführt worden ist. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die 10. AufbauVO regelte, abgesehen von einigen Bestimmungen über die allgemeinen Ortskrankenkassen, vornehmlich die Rechtsverhältnisse der besonderen Ortskrankenkassen, und zwar ordnete sie ihre Umwandlung in Innungskrankenkassen an, wenn ihre Mitglieder überwiegend in handwerklichen Betrieben beschäftigt waren (§ 5). In diesem Falle galt die IKK. von den (neu gebildeten) Handwerkerinnungen als errichtet, der ihre Mitglieder angehörten (§ 8 Abs. 1). Der bisherige Mitgliederkreis der Kasse durfte indessen aus Anlaß der Umwandlung ebensowenig erweitert werden wie der Mitgliederkreis einer IKK. bei Auswechselung ihrer Trägerinnungen nach Art. 2 § 1 der 6. AufbauVO (§ 8 Abs. 2).
Auf Grund dieser Vorschriften wurde im Jahre 1935 die "Besondere Ortskrankenkasse für die Handwerksgesellen in S" in eine IKK. umgewandelt und zugleich nach § 9 der 10. AufbauVO mit der gemeinsamen IKK. der Bäcker-, Konditoren- und Fleischerinnungen zu der klagenden Kasse vereinigt. Da der BOK. alle Handwerkszweige mit Ausnahme der Bäcker, Konditoren und Fleischer angehört hatten, wurden mit ihrer Umwandlung in eine IKK. sämtliche für den Stadt- und Landkreis S gebildeten 47 Handwerkerinnungen, ausgenommen die Innungen der Bäcker, Konditoren und Fleischer, ihre Trägerinnungen. Dadurch trat jedoch - infolge der erwähnten Sperrvorschrift - keine Erweiterung der Kassenzuständigkeit ein; diese blieb vielmehr wie bisher auf den Stadtkreis S beschränkt. Trotz der hiernach unzweifelhaft bestehenden Nichtübereinstimmung der Mitgliederkreise kann nach Ansicht des Berufungsgerichts ein Angleichungsverfahren gemäß § 14 Abs. 5 GSv. nicht stattfinden, weil die fehlende Übereinstimmung nicht auf Änderungen des Handwerksrechts (Bildung der neuen Pflichtinnungen), sondern allein auf der Umwandlung der BOK. in eine IKK., also auf den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen der 10. AufbauVO beruht. Diese Ansicht hält einer näheren Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht folgert aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 5 GSv. ("infolge Änderungen des Handwerksrechts"), daß ein Übereinstimmungsverfahren nur dann stattfinden dürfe, wenn die Nichtübereinstimmung von Innungen und Innungskrankenkassen in "ursächlichem Zusammenhang" mit Änderungen des Handwerksrechts stehe. Diese Auslegung kann nicht gebilligt werden: Die fraglichen Worte brauchen nicht unbedingt in jenem ausschließlich kausalen Sinne verstanden zu werden, sondern können ungezwungen auch auf die engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhänge bezogen werden, die die Handwerksgesetzgebung der Jahre 1933/34, insbesondere die 1. HandwVO mit der 6. und 10. AufbauVO verbinden. Daß solche Zusammenhänge - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch mit der 10. AufbauVO bestehen, erhellt schon daraus, daß erst die Bildung von Pflichtinnungen die Umwandlung eines Teiles der besonderen Ortskrankenkassen in Innungskrankenkassen ermöglichte; solange nicht überall Handwerkerinnungen bestanden, hätte es an Trägerkörperschaften für die umzuwandelnden besonderen Ortskrankenkassen gefehlt (vgl. auch die Begründung zu Art. 2 der 10. AufbauVO, abgedruckt in "Die Reichsversicherung" 1935, S. 260 ff: "Besondere Ortskrankenkassen konnten seit Erlaß der RVO nicht mehr errichtet werden. Zum größeren Teil handelt es sich bei ihnen um Kassen, die nach ihrem Mitgliederkreis den Innungskrankenkassen nahestehen. Solche Kassen sollen jetzt im Zuge der Neuordnung des deutschen Handwerks in Innungskrankenkassen umgewandelt werden").
Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts spricht weiter, daß sie bei folgerichtiger Durchführung auch diejenigen Innungskrankenkassen von dem Übereinstimmungsverfahren nach § 14 Abs. 5 GSv. ausschließen würde, die im Jahre 1935 lediglich ihre Trägerinnungen wechselten; auch bei diesen Kassen besteht zwischen den auf die 1. HandwVO zurückgehenden Änderungen des Innungswesens (Schließung der alten und Bildung der neuen Innungen) und der fehlenden Übereinstimmung der Mitgliederkreise kein ursächlicher Zusammenhang in dem Sinne, daß die Nichtübereinstimmung "die zwangsläufige Folge der genannten Handwerksgesetzgebung" gewesen wäre. Bei Schließung alter Trägerinnungen gemäß den Vorschriften der 1. HandwVO hätte an sich die für diesen Fall vorgesehene Regelung der RVO (§ 279 Nr. 2: Schließung der IKK.) Platz greifen müssen; auch hätte der Gesetzgeber schon damals eine Angleichung der Mitgliederkreise von Innungen und Innungskrankenkassen entsprechend den Grundsätzen der RVO zulassen können. Wenn er sich in der 6. AufbauVO allgemein für den Fortbestand der Innungskrankenkassen unter vorläufiger Beschränkung auf ihren bisherigen Mitgliederkreis entschloß, so liegt in diesen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften - nicht in der Änderung der Handwerksorganisation - die eigentliche "Ursache" für die seither fehlende Übereinstimmung zwischen den Bezirken der Innungen und Innungskrankenkassen. Mangelt es demnach auch im Regelfall an einer unmittelbaren Kausalbeziehung zwischen den Änderungen des Handwerksrechts nach der 1. HandwVO und der in § 14 Abs. 5 GSv. vorausgesetzten Inkongruenz der Mitgliederkreise, so kann die ausschließlich handwerksrechtlich bedingte Nichtübereinstimmung kein Tatbestandsmerkmal des § 14 Abs. 5 GSv. sein. § 14 Abs. 5 GSv. ist vielmehr dahin auszulegen, daß ein Übereinstimmungsverfahren auch dann stattfindet, wenn infolge von Vorschriften, die im Zusammenhang mit Änderungen des Handwerksrechts erlassen sind, keine Übereinstimmung der Mitgliederkreise mehr besteht.
In dieselbe Richtung weist auch die - bis in die Zeiten des Wirtschaftsrates zurückreichende - Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 5 GSv. Damals wurde auf Anregung mehrerer Fraktionen vom Ausschuß für Arbeit der Antrag gestellt, in den Entwurf eines Gesetzes über Aufhebung und Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung (Drucks. 1373 des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebiets) folgende Bestimmung als § 3 aufzunehmen:
"Soweit nach Art. 2 § 1 Abs. 3 der Sechsten Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 13.3.1935 (RGBl. I S. 491) der Kreis der Betriebe, für die eine Innungskrankenkasse errichtet ist, nicht mit dem Mitgliederkreis der entsprechenden Innung (Innungen) übereinstimmt, kann der Vorsitzende des Oberversicherungsamts, in dessen Bezirk die Innungskrankenkasse ihren Sitz hat, die Übereinstimmung herbeiführen. Die Vorschriften der §§ 251 bis 254 der RVO sind entsprechend anzuwenden."
Da der genannte Gesetzentwurf nicht mehr zur Verabschiedung kam, wurde der Antrag in der 1. Wahlperiode des Bundestages erneut eingebracht (Drucks. 361), jedoch mit folgenden bezeichnenden Änderungen und Ergänzungen:
"Soweit nach Art. 2 § 1 Abs. 3 der Sechsten Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 13. März 1935 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, die eine Änderung des Handwerksrechts zur Folge hatten, der Kreis der Betriebe, für die eine Innungskrankenkasse errichtet ist, nicht mit dem Mitgliederkreis der Innung (Innungen) übereinstimmt, ist die Übereinstimmung durch den Vorsitzenden des Oberversicherungsamts, in dessen Bezirk die Innungskrankenkasse ihren Sitz hat, herbeizuführen. Die Vorschriften der §§ 251 bis 254 der RVO sind entsprechend anzuwenden."
Auf diesen Antrag, dem keine Begründung beigegeben war, geht die Vorschrift des § 14 Abs. 5 Satz 2 GSv. zurück, deren jetzige Fassung auf einem Beschluß des Bundestagsausschusses für Sozialpolitik beruht (Drucks. 1354 des Deutschen Bundestages, 1. WP.).
Diesen Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, daß das Übereinstimmungsverfahren nach § 14 Abs. 5 GSv. weder in das Ermessen der Verwaltung gestellt noch auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen die Nichtübereinstimmung zwischen Innung und IKK. auf den Vorschriften der 6. AufbauVO beruht. Weiterhin bieten sich keine Anhaltspunkte für die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß der Gesetzgeber die Anwendung des § 14 Abs. 5 GSv. von dem Vorhandensein einer Kausalbeziehung zwischen Änderungen des Handwerksrechts und der Nichtübereinstimmung der Mitgliederkreise abhängig machen wollte. Der Wortlaut der Anträge zeigt vielmehr, daß als mögliche Ursache der fehlenden Übereinstimmung in erster Linie sozialversicherungsrechtliche Vorschriften in Betracht gezogen wurden. Jedenfalls war dem Gesetzgeber der - dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende - Gedanke einer scharfen Trennung zwischen Änderungen des Handwerksrechts einerseits und des Sozialversicherungsrechts andererseits offenbar fremd.
Ist hiernach "Kausalität" zwischen den Änderungen des Handwerksrechts und der Inkongruenz der Mitgliederkreise nicht erforderlich, genügt es vielmehr, wenn die Nichtübereinstimmung auf Vorschriften beruht, die im Zusammenhang mit handwerksrechtlichen Änderungen stehen, so ist § 14 Abs. 5 GSv. unbedenklich auch auf die Fälle anzuwenden, in denen die mangelnde Übereinstimmung ihren unmittelbaren Grund in der 10. AufbauVO findet; denn in diesen Fällen ist immer zugleich ein mittelbarer - sachlicher und zeitlicher - Zusammenhang mit den handwerksrechtlichen Vorschriften der 1. HandwVO gegeben, da, wie ausgeführt, erst die Bildung von Pflichtinnungen die allgemeine Umwandlung der für handwerkliche Gewerbezweige errichteten besonderen Ortskrankenkassen in Innungskrankenkassen ermöglicht hat.
Dieser Auffassung steht nicht entgegen, daß nach § 14 Abs. 5 GSv. ein Übereinstimmungsverfahren nur insoweit durchzuführen ist, als infolge von Änderungen des Handwerksrechts keine Übereinstimmung der Mitgliederkreise von Innungen und Innungskrankenkassen " mehr " besteht. Das Berufungsgericht hat daraus gefolgert, daß zu einem früheren Zeitpunkt einmal eine Übereinstimmung bestanden haben müsse. Da dies bei den aus besonderen Ortskrankenkassen umgewandelten Innungskrankenkassen nicht zutreffe, könnten sich solche Kassen schon aus diesem Grunde nicht auf § 14 Abs. 5 GSv. berufen. Diese - eng am Wortlaut des Gesetzes haftende - Auslegung des § 14 Abs. 5 GSv. ist nicht zwingend. Sprachlich erscheint es gleichermaßen zulässig, das Wort "mehr" nicht auf einen früher einmal in jedem Einzelfall vorhanden gewesenen, sondern auf einen nach den Vorschriften der RVO (§ 250 Abs. 1 und 2) im Grundsatz festgelegten und in der Regel auch verwirklichten Zustand der "Harmonie" zu beziehen. So verstanden würde das Wort eines besonderen rechtlichen Gehalts weitgehend entbehren und im wesentlichen die Auffassung des Gesetzgebers von der grundsätzlichen Bedeutung der Übereinstimmung zwischen den Bezirken von Innungen und Innungskrankenkassen erkennen lassen. Einer abschließenden Entscheidung über den Wortsinn der angeführten Vorschrift bedarf es indessen nicht; einer solchen allein auf sprachlicher Interpretation beruhenden Entscheidung würde, wie immer sie ausfiele, die innere Überzeugungskraft fehlen. Klarheit über den Inhalt des Gesetzes ist vielmehr nur durch eine Besinnung auf die tragenden Grundgedanken, den Sinn und Zweck der Vorschrift, zu gewinnen.
Das Berufungsgericht geht zwar in den Entscheidungsgründen zutreffend davon aus, daß § 14 Abs. 5 GSv. den Zweck habe, dem in § 250 Abs. 2 RVO statuierten, in der 6. und 10. AufbauVO teilweise verlassenen "Grundsatz der Harmonie" zwischen Innung und IKK. wieder Geltung zu verschaffen. Trotz dieses richtigen Ausgangspunktes will das Berufungsgericht den genannten Grundsatz nicht auf Innungskrankenkassen anwenden, die aus besonderen Ortskrankenkassen hervorgegangen sind, weil dem der Wortlaut des Gesetzes entgegenstehe. Dieses Vorgehen erscheint umso weniger gerechtfertigt, als das Vordergericht selbst die grundsätzliche Bedeutung der Forderung nach Übereinstimmung von Innungen und Innungskrankenkassen mit Recht hervorhebt, ihre innere Berechtigung darlegt und in diesem Zusammenhang zutreffend auf die engen wechselseitigen Beziehungen zwischen IKK. und Trägerinnung hinweist: die Beihilfepflicht der Innung nach § 390 RVO, ihre Verpflichtung, Fehlbeiträge der IKK. im Falle der Vereinigung mit einer anderen Kasse oder im Falle der Auflösung oder Schließung zu decken (§§ 296 Abs. 2, 304, 305 RVO), die Befugnis, mit Zustimmung der Vertreterversammlung der IKK. ihre Auflösung zu beschließen (§ 278 RVO) und schließlich - bis zum Erlaß des GSv. - den Vorsitzenden des Kassenvorstandes und seine Stellvertreter zu bestellen (§ 341 Abs. 1 RVO). Alle diese Regelungen galten, als § 14 GSv. in Kraft trat, für die aus besonderen Ortskrankenkassen entstandenen Innungskrankenkassen nicht anders als für die ursprünglich von einer Innung errichteten Innungskrankenkassen. Auch sonst waren die Rechtsverhältnisse beider Gruppen von Innungskrankenkassen völlig gleich geordnet. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welche sachlichen Gründe den Gesetzgeber hätten veranlassen sollen, nachdem er sich einmal zur Wiederherstellung des Übereinstimmungsprinzips entschlossen hatte, einen Teil der Innungskrankenkassen, nämlich die aus besonderen Ortskrankenkassen hervorgegangenen, von der beabsichtigten Regelung auszuschließen. Wäre eine unterschiedliche Behandlung der Innungskrankenkassen wirklich gewollt gewesen, so würde sich sogar die Frage erheben, ob die Unterscheidung nicht als willkürlich anzusehen wäre und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3, 19 Abs. 3 GG) verstoßen würde. Im übrigen würde es der Vorschrift des § 14 Abs. 5 GSv. an Folgerichtigkeit fehlen, wenn die Auffassung des Berufungsgerichts zuträfe: Auf der einen Seite wären, soweit Übereinstimmungsverfahren nach § 14 Abs. 5 GSv. überhaupt stattzufinden hätten, sämtliche bei Innungsmitgliedern beschäftigten Versicherten auf die zuständige IKK. zu überführen, ohne Rücksicht darauf, ob die Zahl der zu Überführenden die bei der IKK. Versicherten übersteigt, anderseits würden bei früheren besonderen Ortskrankenkassen nicht einmal geringfügige Bereinigungen der Mitgliederkreise zulässig sein. Auch vom praktischen Standpunkt aus, wäre es schwer erträglich, wenn für einzelne Gruppen von Versicherten auf die Dauer räumlich unterschiedliche Kassenbezirke bestehen würden.
Alle diese Erwägungen lassen es geboten erscheinen, die aus besonderen Ortskrankenkassen entstandenen Innungskrankenkassen nicht von der Anwendung des § 14 Abs. 5 GSv. auszuschließen (ebenso Erlaß des BAM. vom 12.1.1953 - IV a 7-10241/52 - unter 2; Maunz-Schraft a. a. O., Bl. 13 R zu § 14 GSv.). Da das angefochtene Urteil die Durchführung eines Übereinstimmungsverfahrens als unzulässig angesehen hat, soweit es sich um Innungen handelt, die anläßlich der Umwandlung der Klägerin aus einer BOK. in eine IKK. Trägerinnungen der Klägerin geworden sind, war das Urteil insoweit auf die Revision der Klägerin wegen Nichtanwendung von Bundesrecht aufzuheben. Zu einer abschließenden Entscheidung in der Sache konnte der Senat nicht gelangen, da das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob und bei welchen der genannten Innungen die Überführung mehr als 450 versicherungspflichtige Beschäftigte einer Innung betrifft (§ 14 Abs. 6 GSv.). Die Sache war daher unter Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen, soweit diese vom Berufungsgericht aufrechterhalten worden sind, an die beklagte Stadt zurückzugeben, die bei dem neuen Bescheid die Rechtsauffassung des Senats zu beachten haben wird (§ 131 Absätze 2, 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 196 SGG.
Fundstellen