Entscheidungsstichwort (Thema)
Witwenversorgung. Internierung wegen deutscher Volkszugehörigkeit in Rußland. Sachaufklärungspflicht
Orientierungssatz
1. Um eine Internierung iS des § 1 Abs 2 Buchst c BVG handelt es sich nur dann, wenn das Festhalten im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege gestanden hat. Eine im April 1937 in Rußland erfolgte Internierung wegen deutscher Volkszugehörigkeit kann nicht im Zusammenhang mit den beiden Weltkriegen gebracht werden. Aber auch wenn das Festhalten nicht von vornherein in Zusammenhang mit dem Kriege gestanden hat und somit zunächst nicht als eine Internierung iS des BVG angesehen werden kann, so kann es sich doch mit dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges in eine solche Internierung umgewandelt haben, wenn nunmehr der Krieg - sei es allein oder vorwiegend - Ursache des weiteren Festhaltens war (Anschluß an BSG 1959-02-04 10 RV 918/57 = VersorgB 1959, 71).
2. Zu den Feststellungen, die das Berufungsgericht sowohl hinsichtlich der Frage, ob das Ableben des Internierten mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, als auch hinsichtlich der Frage, ob die Verschollenheit auf ein mit Kriegsausbruch gegenüber früher verändertes Festhalten zurückzuführen ist, zu treffen hat.
Normenkette
BVG § 38 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Buchst. c; SGG § 103
Tenor
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des Landessozialgerichts Celle vom 15. März 1957 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Ehemann und Vater der Klägerinnen lebte mit seiner Familie vor dem zweiten Weltkrieg als Volksdeutscher in der Ukraine. Im April 1937 wurde er bei einer gegen die Volksdeutschen gerichteten Verhaftungswelle von der russischen Sicherheitspolizei verhaftet; seit dieser Zeit fehlt jede Nachricht über ihn.
Der Antrag der Klägerinnen auf Gewährung von Hinterbliebenenrente wurde vom Versorgungsamt B mit Bescheid vom 10. März 1954 abgelehnt, da die Verhaftung kein schädigender Vorgang im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sei. Der Widerspruch gegen diesen Bescheid blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.5.1954). Auf die nunmehr erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG.) Braunschweig durch Urteil vom 4. Januar 1956 den Beklagten verurteilt, den Klägerinnen vom 1. August 1951 an Hinterbliebenenrente zu zahlen: Die Verhaftung des Ehemannes und Vaters der Klägerinnen sei seinerzeit bereits aus militärischen Erwägungen heraus mit Rücksicht auf einen möglichen Krieg erfolgt und habe daher schon im Zusammenhang mit dem späteren Kriege gestanden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG.) Celle durch Urteil vom 15. März 1957 die Entscheidung des SG. aufgehoben und die Klage abgewiesen: Es sei nicht wahrscheinlich, daß die Verhaftung im Zusammenhang mit dem erst vier Jahre später ausgebrochenen Krieg gestanden habe. Die Haft habe auch mit Kriegsbeginn nicht den Charakter einer Internierung oder Verschleppung erhalten, die nunmehr die wesentliche Bedingung für den Tod oder die Verschollenheit gewesen sei. Hierzu sei notwendig, daß der Tod durch ein infolge des Krieges gegenüber der vorhergehenden Zeit verändertes Festhalten eingetreten, dies somit eine wesentliche Voraussetzung für den Tod gewesen sei. Das könne aber nicht - wie es in einer Entscheidung des Bayerischen LSG. vom 16. Februar 1955 (Breithaupt 1955 S. 757) geschehen sei - mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Es sei möglich, daß der Ehemann und Vater der Klägerinnen bald nach seiner Verhaftung ums Leben gekommen sei; es sei aber auch möglich, daß er die Strapazen noch eine unbestimmte Zeit ertragen habe. Schließlich sei möglich, daß er heute noch lebe und seinen Angehörigen keine Nachricht geben könne. Bei dieser Sachlage sei das Ableben des Verschollenen nicht, wie es § 52 BVG voraussetze, mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Das LSG. hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses am 12. Juli 1957 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen mit einem am 9. August 1957 beim Bundessozialgericht (BSG.) eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Celle vom 15. März 1957 die Berufung des Revisionsbeklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 4. Januar 1956 zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Celle zurückzuverweisen.
In der gleichzeitig eingereichten Revisionsbegründung rügen die Klägerinnen, das LSG. habe die materiell-rechtlichen Vorschriften über die Hinterbliebenenrente, insbesondere § 1 Abs. 2 Buchst. c BVG, unrichtig angewandt. Zudem liege der angefochtenen Entscheidung aber auch eine Gesetzesverletzung bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zugrunde, so daß die Revision ferner auf § 162 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gestützt werde. Es könne kein Zweifel daran bestehen, daß der Verschollene jedenfalls vom Zeitpunkt des Kriegsausbruchs an als Internierter im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. c BVG angesehen werden müsse. In diesem Zusammenhang sei auch auf die angeführte Entscheidung des Bayerischen LSG. vom 16. Februar 1955 hinzuweisen, In dieser werde auf Grund eines vom Osteuropa-Institut in M erstatteten Gutachtens festgestellt, daß die in den Jahren vor Kriegsausbruch verhafteten und verschleppten Volksdeutschen in der Sowjetunion mit Kriegsausbruch in plötzliche und höchste Gefahr für ihr Leben geraten seien, die bis dahin nicht bestanden habe. Die vom Berufungsgericht aufgezeigten anderen Möglichkeiten hinsichtlich des Schicksals des Ehemannes und Vaters der Klägerinnen seien unwahrscheinlich. Das LSG. hätte auch den Umstand, daß die Klägerinnen seit 1937 nichts mehr von dem Verschollenen gehört haben, nicht als mangelnden Nachweis der Voraussetzungen für den Versorgungsanspruch werten dürfen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend; insbesondere seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß in den Verhältnissen des Verschollenen seit Kriegsbeginn eine Änderung eingetreten sei.
Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG); sie ist daher zulässig.
Die Revision ist auch begründet.
Rechtsgrundlage der von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche ist § 38 Abs. 1 BVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Buchst. c BVG. Nach diesen Vorschriften steht den Klägerinnen Hinterbliebenenversorgung zu, wenn der Ehemann an den Folgen einer Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gestorben oder im Sinne des § 52 BVG verschollen ist.
Dem LSG. ist zunächst darin beizupflichten, daß es sich um eine Internierung im Sinne des BVG nur dann handelt, wenn das Festhalten im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege gestanden hat (vgl. hierzu und zum Begriff der Internierung überhaupt das Urteil des 10. Senats des BSG. vom 4.2.1959 - 10 RV 918/57 -; abgedruckt in "Der Versorgungsbeamte", 1959 S. 71). Der Ehemann und Vater der Klägerinnen wurde im April 1937 - also vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges - von den Russen verhaftet. Diese Verhaftung kann - wie das LSG. im Ergebnis mit Recht angenommen hat - nicht in Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg gebracht werden. Zwar hat der 10. Senat des BSG. in seinem Urteil vom 4. Februar 1959 ausgeführt, eine Internierung könne auch schon dann mit dem Kriege zusammenhängen, wenn die Festnahme zwar vor Ausbruch des Krieges, aber während und wegen einer drohenden Kriegsgefahr erfolgt sei. Der erkennende Senat brauchte zu dieser Rechtsauffassung jedoch nicht Stellung zu nehmen; denn der Ehemann und Vater der Klägerinnen wurde zu einem Zeitpunkt (April 1937) festgenommen, in dem von einer drohenden Kriegsgefahr im Sinne der Ausführungen des 10. Senats noch nicht gesprochen werden konnte.
Aber auch wenn das Festhalten nicht von vornherein in Zusammenhang mit dem Kriege gestanden hat und somit zunächst nicht als eine Internierung im Sinne des BVG angesehen werden kann, so kann es sich doch mit dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges in eine solche Internierung umgewandelt haben, wenn nunmehr der Krieg - sei es allein oder vorwiegend - Ursache des weiteren Festhaltens war. Der erkennende Senat stimmt insoweit dem 10. Senat des BSG. zu, der in seinem oben angeführten Urteil hierzu ausgeführt hat, es müsse, um eine solche Umwandlung annehmen zu können, allerdings regelmäßig gefordert werden, daß die Änderung des Grundes aus irgendwelchen äußeren Umständen hervorgehe. Auch das LSG. hat diese Möglichkeit eines Zusammenhangs seiner Entscheidung zugrunde gelegt, im vorliegenden Falle aber einen Zusammenhang zwischen dem weiteren Festhalten des Ehemannes und Vaters der Klägerinnen und dem inzwischen ausgebrochenen Krieg nicht angenommen. Für eine Umwandlung des Status durch den Kriegsausbruch seien keine Anhaltspunkte vorhanden; es fehle daher an der genügenden Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Schädigung - der Tod - im Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg durch das seit Kriegsausbruch gegenüber früher veränderte Festhalten des Verschollenen eingetreten sei. Im Hinblick auf die verschiedenen Möglichkeiten hinsichtlich des Schicksals des Verschollenen - er könne bald nach seiner Festnahme den harten Lebensbedingungen erlegen sein, er könne sie aber auch noch eine unbestimmte Zeit ertragen haben und er könne schließlich heute noch leben - sei somit nicht, wie es § 52 BVG voraussetze, das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Die in den Ausführungen des angefochtenen Urteils enthaltenen tatsächlichen Feststellungen, daß das Ableben des Verschollenen nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei und daß darüber hinaus die Verschollenheit nicht auf das seit Kriegsausbruch gegenüber früher veränderte Festhalten zurückgeführt werden könne, hat die Revision in zulässiger und begründeter Weise angegriffen (§ 163 SGG). Wenn in der Revisionsbegründung ausgeführt wird, die Revision stütze sich - abgesehen von der Zulassung nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG - auch auf § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG (Gesetzesverletzung bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs des Todes mit einer Schädigung im Sinne des BVG), so erweisen sich die Ausführungen in ihrer Gesamtheit doch mit noch hinreichender Deutlichkeit als ein Angriff gegen die angeführten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Zwar muß die Revisionsbegründung nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die verletzte Rechtsnorm sowie die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Revision hat allerdings eine Verfahrensvorschrift, die als verletzt angesehen werde, nicht ausdrücklich genannt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG. genügt es aber, wenn sich aus den substantiiert vorgetragenen Tatsachen mit hinreichender Klarheit ergibt, welche Verfahrensvorschrift als verletzt angesehen wird (BSG. 1 S. 227). Die Klägerinnen weisen in der Revisionsbegründung insbesondere auf ein Gutachten des Osteuropa-Instituts in M - auszugsweise wiedergegeben in einer Entscheidung des Bayerischen LSG. vom 16. Februar 1955 (Breithaupt 1955 S. 757) - hin. Aus diesem Gutachten gehe hervor, daß sich die Lebensverhältnisse der internierten Volksdeutschen in Rußland allgemein mit Beginn des Krieges so erheblich verschlechtert hätten, daß von einer äußersten Gefahr für die Gesundheit und das Leben dieser Internierten gesprochen werden müsse. Den Ausführungen der Klägerinnen zu diesem Gutachten und den darin geschilderten Lebensverhältnissen der internierten Volksdeutschen in Rußland im allgemeinen glaubt der erkennende Senat mit noch ausreichender Deutlichkeit entnehmen zu können, daß die Revision § 103 SGG als verletzt ansieht, weil das LSG. diese allgemeinen Verhältnisse näher habe aufklären müssen, zumal es durch das ihm aus der Entscheidung des Bayerischen LSG. vom 16. Februar 1955 bekannte Gutachten auf eine Möglichkeit hierzu hingewiesen worden sei. Diese Rüge greift auch durch. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen - sowohl hinsichtlich der Frage, ob das Ableben mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, als auch hinsichtlich der Frage, ob die Verschollenheit des Ehemannes und Vaters der Klägerinnen auf ein mit Kriegsausbruch gegenüber früher verändertes Festhalten zurückzuführen ist - lediglich auf Grund der Tatsache getroffen, daß über das Schicksal des Verschollenen direkt nichts in Erfahrung zu bringen war. Das LSG. hätte sich aber hiermit, zumal sich die Klägerinnen in einem unverschuldeten Beweisnotstand befanden, nicht begnügen dürfen. Der Verschollene war Angehöriger der volksdeutschen Gruppe in der Sowjetunion und wurde - wie das LSG. festgestellt hat - bei einer gegen die volksdeutsche Gruppe gerichteten Verhaftungswelle festgenommen. Das LSG. hätte daher aufklären müssen, welches Schicksal und welche Behandlung dieser Volksgruppe in Rußland in ihrer Gesamtheit widerfahren ist und inwieweit daraus Schlüsse auf das Schicksal des Verschollenen gezogen werden können. Abgesehen davon, saß sich das LSG. schon mit dem ihm bekannten, in dem Urteil des Bayerischen LSG. vom 16. Februar 1955 enthaltenen Auszug aus dem Gutachten des Osteuropa-Instituts in M hätte auseinandersetzen müssen, hätte es darüber hinaus auch das vollständige Gutachten beiziehen und prüfen müssen, auf Grund welcher Erkenntnisquellen das Gutachten erstattet worden ist und welcher Beweiswert ihm somit zukommt. Jedenfalls war das Berufungsgericht durch das Gutachten auf die Existenz eines Instituts hingewiesen, das zumindest möglicherweise dem Gericht durch seine besondere Sachkunde bei der Aufklärung des Sachverhalts hätte helfen können. Schließlich hätte das LSG. auch versuchen müssen, andere geeignete Unterlagen (z.B. Veröffentlichungen auf dem in Betracht kommenden Gebiet) beizuziehen. Sodann hätte es prüfen müssen, ob nach Durchführung einer solchen Sachaufklärung hinsichtlich des allgemeinen Schicksals der in der Sowjetunion verhafteten Volksdeutschen, über die seit Kriegsausbruch zum größten Teil jede Nachricht fehlt, angenommen werden kann, daß auch das Ableben des Ehemannes und Vaters der Klägerinnen mit hoher Wahrscheinlichkeit (§ 52 BVG) auf Verhältnisse zurückzuführen ist, die seit Kriegsausbruch als Internierung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. c BVG angesehen werden können. Das LSG. hat diese Möglichkeiten nicht ausgeschöpft, obwohl gerade die sich aus den besonderen Verhältnissen ergebenden Schwierigkeiten der Sachaufklärung dazu drängten, auch das allgemeine Schicksal der in der Sowjetunion vor Kriegsausbruch verhafteten Volksdeutschen zu erforschen. Es hat somit den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt.
Da zwischen diesem Verfahrensmangel und der angefochtenen Entscheidung ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne des § 162 Abs. 2 SGG besteht, ist die Revision begründet. Dieser Zusammenhang ist gegeben, weil zumindest die Möglichkeit besteht, daß das LSG. bei weiterer Sachaufklärung anders entschieden hätte (vgl. BSG. 2 S. 197 (201)). Das Revisionsgericht kann die noch erforderliche Sachaufklärung nicht selbst vornehmen; das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Das LSG. wird bei der erneuten Entscheidung auseinanderzuhalten haben, ob das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, und ob das Ableben auch auf ein schädigendes Ereignis im Sinne des BVG zurückzuführen ist. Lediglich das Ableben des Verschollenen muß mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein (§ 52 Abs. 1 BVG), nicht aber auch, daß dies durch ein schädigendes Ereignis im Sinne des BVG verursacht worden ist; hierfür genügt vielmehr nach § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit schlechthin.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Fundstellen