Entscheidungsstichwort (Thema)
Fachschulausbildung und Fernunterricht. Eintragung in Versicherungskarte
Orientierungssatz
1. Fachschulen sind solche nicht als Hochschulen anerkannte berufsbildende Schulen, die ua der technischen Ausbildung dienen, deren Besuch eine ausreichende praktische Berufsvorbildung oder mindestens berufspraktische Tätigkeit voraussetzt und deren Lehrgang mindestens ein Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht oder in der Regel insgesamt 600 Unterrichtsstunden umfaßt.
2. Ein Fernunterricht kann nicht dazu dienen, das Halbjahreserfordernis zu erfüllen. Eine Gleichstellung von Fernunterricht und Unterricht im herkömmlichen Sinn ist unter dem Blickpunkt der Ausfallzeit wegen des Sinns und Zwecks dieses Rechtsinstituts Ausgleich für eine aus persönlichen Gründen verhinderte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit - nicht möglich.
3. Die rechtliche Würdigung, ob es sich bei einer von der Ausgabestelle in die Versicherungskarte eingetragenen Zeit um einen Ausfallzeittatbestand iS des Gesetzes handelt, ist allein Sache des Versicherungsträgers; die Ausgabestelle wäre hierzu auch infolge ihrer personellen Besetzung nicht in der Lage.
4. Die Verfassungsbeschwerde wurde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG vom 27.9.88 - 1 1 BvR 1076/88).
Normenkette
AVG § 36 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b; RVO § 1259 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b; AVG § 134 Abs 3; RVO § 1412 Abs 3
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 24.06.1987; Aktenzeichen L 4 An 76/85) |
SG Lübeck (Entscheidung vom 29.10.1985; Aktenzeichen S 7 An 42/84) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Vormerkung eines Techniker- Lehrgangs als Ausfallzeit.
Der 1941 geborene Kläger war nach der Lehre bis zum 3. November 1961 als Maschinenschlosser beschäftigt. Am 13. November 1961 begann er beim "Höheren Technischen Lehrinstitut W. im A. " einen "vierwöchigen Abschlußkurs" im Tagesunterricht, der am 6. Dezember 1961 mit der bestandenen Prüfung als Techniker der Fachrichtung Maschinenbau abschloß. Hierüber stellte das Institut am 1. Februar 1962 eine "Bescheinigung über Ausfallzeiten in den gesetzlichen Rentenversicherungen" aus, in der als Prüfungsdatum unrichtig der 9. Dezember 1961 angegeben wurde; eine entsprechende Eintragung nahm das Ordnungsamt der Stadt B. in der Versicherungskarte Nr. 2 der Landesversicherungsanstalt (LVA) S. vor.
Im Juli 1983 stellte der Kläger einen Antrag auf Kontenklärung. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. August 1983 die Anerkennung der Ausbildungszeit vom 13. November bis zum 9. Dezember 1961 als Ausfallzeit ab. Den Widerspruch wies sie zurück: Der Abschlußkurs sei keine Fachschulausbildung iS des § 36 Abs 1 Nr 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG); bei der Ausbildung habe es sich weder um einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht gehandelt, noch seien 600 Unterrichtsstunden erreicht worden (Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 1984).
Das Sozialgericht (SG) Lübeck hat die Beklagte unter Aufhebung der erteilten Bescheide verurteilt, die Zeit vom 13. November bis zum 9. Dezember 1961 als Ausfallzeit vorzumerken. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat das sozialgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat in der angefochtenen Entscheidung vom 24. Juni 1987 ausgeführt, daß dem Abschlußkurs zwar, dem Vortrag des Klägers sowie dem überreichten Lehrprogramm zufolge, ein längerer Fernunterricht vorausgegangen sein dürfte; dieser habe jedoch sozialversicherungsrechtlich keine Bedeutung (Hinweis auf BSG in SozR 2200 § 1262 Nr 9). Allerdings verhalte es sich für den folgenden, hier streitigen Ausbildungsabschnitt anders. Indessen habe das Bundessozialgericht (BSG) in neueren Entscheidungen eine Fachschulausbildung nur dann als Ausfallzeit anerkannt, wenn mindestens 600 Unterrichtsstunden erteilt worden seien (Hinweis auf BSG in SozR 2200 § 1259 Nrn 63, 76). Vom 13. November bis zum 6. Dezember 1961 (an diesem Tage sei die Ausbildung abgeschlossen worden) könnten aber keinesfalls mehr als 200 Unterrichtsstunden erteilt worden sein. Im übrigen hätten keine Unterlagen des schon vor etlichen Jahren aufgelösten Lehrinstituts aufgefunden werden können. Die vom Institut ausgestellte Bescheinigung und die Eintragung in Versicherungskarte Nr 2 hätten keine Bindungswirkung, weil § 145 AVG nur Schutz bei Eintragungen von Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelten sowie bei Beiträgen biete.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision trägt der Kläger vor, nach dem Lehrprogramm habe die Ausbildung im Lehrinstitut zwölf Monate betragen, nämlich elf Monate Fernunterricht sowie vier Wochen Tagesunterricht. Als Alternative sei eine halbjährige Ganztagsausbildung mit 1300 Stunden angeboten worden. Diesen Weg habe er - der Kläger - aus finanziellen Gründen nicht einschlagen können. Seine konkrete Ausbildung sei aber mit einer Fachschulausbildung iS der Rechtsprechung vergleichbar. Die seinerzeitige Eintragung als Ausfallzeit in Versicherungskarte Nr 2 müsse ungeachtet der fehlenden Bindungswirkung als starkes Indiz dafür gewertet werden, daß damals die Anerkennung der Zeit unproblematisch gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 1987 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. August 1983 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 1984 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 13. November 1961 bis 6. Dezember 1961 als Ausfallzeit vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend, teilt aber nicht die Zweifel, die das LSG selbst an seiner Entscheidung geäußert und es dazu bewogen habe, die Revision zuzulassen. Der gesamte Lehrgang des Klägers sei als Fernunterricht zu qualifizieren; dem Abschlußlehrgang komme zumindest quantitativ nur eine nachrangige Bedeutung zu, und es wäre keine Lücke im Versicherungsverlauf entstanden, wenn der Kläger damals nicht zufällig die Arbeitsstelle gewechselt hätte.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend den Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 13. November 1961 bis zum 9. Dezember 1961 als Ausfallzeit verneint (erst mit dem Revisionsantrag hat der Kläger seinen Anspruch in Übereinstimmung mit dem Datum der Abschlußprüfung auf die Zeit bis zum 6. Dezember 1961 beschränkt).
Nach § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b) AVG (= § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b der Reichsversicherungsordnung - RVO) sind Ausfallzeiten ua Zeiten einer nach Vollendung des 16. Lebensjahres liegenden weiteren Schulausbildung oder einer abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulausbildung (bis zu einer hier nicht interessierenden Höchstdauer).
Da der Begriff "Fachschulausbildung" nicht im Gesetz definiert ist, hat ihn das BSG in ständiger Rechtsprechung im wesentlichen so aufgefaßt, wie er in dem vom Bundesministerium für Arbeit (BMA) 1956 herausgegebenen Fachschulverzeichnis "Die berufsbildenden Schulen in der Bundesrepublik Deutschland" verstanden wird (vgl BSG in SozR 2200 § 1259 Nrn 47, 62, 63, 76; BSG SozR 2200 § 1255 a Nr 6; BSGE 35, 52, 53 = SozR Nr 49 zu § 1259 RVO). Zwar ist der Begriff der Fachschule im Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 (Kultusministerkonferenz, Mitteilungen und Informationen, Heft 11/75, S 3) neu definiert worden; dies berührt aber die hier streitige Ausbildung nicht. Ob die Ausbildung den Erfordernissen einer Fachschulausbildung iS der oben genannten Vorschrift entspricht, beurteilt sich nach den Gegebenheiten zu der Zeit, als die Ausbildung durchlaufen worden ist (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr 76 S 204 mwN).
Nach der somit für die hier streitige Zeit geltenden Definition sind Fachschulen solche nicht als Hochschulen anerkannte berufsbildende Schulen, die ua der technischen Ausbildung dienen, deren Besuch eine ausreichende praktische Berufsvorbildung oder mindestens berufspraktische Tätigkeit voraussetzt und deren Lehrgang mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht oder idR insgesamt 600 Unterrichtsstunden umfaßt (vgl zu den einheitlichen Begriffsbestimmungen im deutschen Schulwesen des oben genannten Verzeichnisses unter III - Berufsbildende Schulen -, Nr 7).
Fraglich könnte schon sein, ob das "Höhere Lehrinstitut W. im A. " eine Schule (Fachschule) gewesen ist, und - sofern dies bejaht werden kann - ob es sich um eine Ausbildung an einer Fachschule gehandelt hat oder lediglich um einen der "Fachschulkurse......, die zur beruflichen Fortbildung von...... schulfremden Teilnehmern außerhalb des regulären Unterrichts der Schule eingerichtet sind" (vgl die zitierten Begriffsbestimmungen unter III Nr 9) und die nach der Rechtsprechung des BSG nicht als Ausfallzeit gemäß § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b) anerkannt werden können (vgl BSG, Urteil des 1. Senats vom 22. September 1982 - 1 RA 37/80 = SozR 2200 § 1259 Nr 56; derselbe Senat, Urteil vom 15. März 1978 - 1/5 RJ 138/76: Fortbildungsmaßnahmen sind dem Begriff der Ausbildung an einer Fachschule weder zuzuordnen noch rechtlich gleichzustellen). Indessen braucht diesen Zweifeln nicht weiter nachgegangen zu werden, zumal das LSG hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat und die streitige Zeit aus anderen Gründen nicht anzuerkennen ist.
Nach der oben bereits wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt die Fachschulausbildung iS des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b) AVG alternativ entweder mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht oder - wenn eine solche Gesamtdauer nicht erreicht wird - die Mindestzahl von 600 Unterrichtsstunden voraus (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nrn 63, 76). Weder das eine noch das andere trifft auf den Kläger zu. Was die Zahl von 600 Unterrichtsstunden anlangt, hat das LSG unangefochten und zweifelsfrei gefolgert, daß im Zeitraum vom 13. November bis zum 6. Dezember 1961 keinesfalls mehr als 200 Unterrichtsstunden hätten erteilt werden können.
Der Senat sieht keinen Anlaß, vom Erfordernis mindestens 600 erteilter Unterrichtsstunden abzuweichen; er schließt sich ausdrücklich der Begründung an, daß eine geringere Stundenzahl lediglich unter dem Gesichtspunkt einer - vom Gesetz nicht erfaßten - anderweitigen "Ausbildung" im Sinn einer Fortbildung oder Weiterbildung (wie etwa Umschulungs-, Meister- oder Ergänzungskurse) gesehen werden kann (vgl SozR 2200 § 1259 Nr 63 S 179, Nr 76 S 205).
Allerdings stützt sich die Revision in erster Linie darauf, daß der Kläger vor dem Abschlußkurs elf Monate Fernunterricht genommen habe, daß sich als Alternative eine halbjährige Ganztagsausbildung mit 1300 Unterrichtsstunden angeboten habe und er während der streitigen Zeit ab dem 13. November 1961 gehindert gewesen sei, eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben, so daß ihm aus Gründen rechtlicher Gleichstellung diese Zeit als Ausfallzeit angerechnet werden müsse. Demgegenüber ist - einmal abgesehen davon, daß das LSG einen vorangegangenen Fernunterricht nicht festgestellt, sondern nur angenommen hat, er "dürfte.. vorangegangen sein" (S 6 des Urteils) - daran festzuhalten, daß, dem Zweck der Ausfallzeitregelung entsprechend, die Arbeitskraft überwiegend durch die Fachschulausbildung in Anspruch genommen sein muß (Urteil des BSG, 11. Senat, vom 16. Dezember 1980, - 11 RA 66/79 = SozR 2200 § 1259 Nr 47 S 121). Dies setzt voraus, daß die Ausbildung eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit von mindestens 20 Wochenstunden ausschließt; ein derartiger Ausschluß wird angenommen, wenn die Ausbildung einen Zeitaufwand von mehr als 40 Stunden wöchentlich erfordert (vgl in letzter Zeit: BSG, Urteile vom 25. August 1985 -11a RA 26/86 und vom 3. Februar 1988 - 5/5b RJ 50/87). Diesen Anforderungen genügt der Kläger schon deshalb nicht, weil er bis zum 3. November 1961 als Maschinenschlosser versicherungspflichtig beschäftigt war.
Im übrigen hat das BSG in dem vorerwähnten Urteil vom 16. Dezember 1980 (aaO S 123) darauf abgestellt, daß zum Erscheinungsbild auch der Fachschule ein räumliches Beisammensein von Lehrern und Schülern während des Unterrichts gehört, daß die Schüler in Klassen zusammengefaßt sind und daß neben der ständigen Leistungskontrolle in bestimmten Abständen Zeugnisse erteilt werden. Wörtlich heißt es dann weiter (aaO S 124): "An diesen Voraussetzungen hat der Senat (BSGE 43, 44 = SozR 2200 § 1262 Nr 9) auch für den Bereich des Fernunterrichts, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, festgehalten. Die Anforderungen an den Schulbegriff sind dort nicht insgesamt, sondern nur für diesen Teilbereich und nur in bestimmter Hinsicht gemildert worden." Danach kann ein Fernunterrichtslehrgang zur Vorbereitung auf das Abitur einer herkömmlichen Schulausbildung nur insoweit gleichgestellt werden, als unter anderem eine mit dieser vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit gegeben ist, etwa wenn - wie bei dem jenem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt - hinsichtlich eines Teiles der Zeit, nämlich für drei Semester zusätzlich wöchentlich mündlicher Unterricht erteilt wird (BSGE 43, 44, 47). Jedoch - und das kann dem Leitsatz in BSGE 43, 44 nicht entnommen werden - setzt die rentenrechtliche Anerkennung der Ausbildung außerdem stets voraus, daß der Arbeitseinsatz zur Erreichung des Ausbildungsziels tatsächlich die überwiegende Arbeitskraft in Anspruch nimmt (aaO S 48).
Unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage hat das LSG zutreffend entschieden, daß dem vom Kläger nach seinem Vortrag zurückgelegten elfmonatigen Fernunterricht keine sozialversicherungsrechtliche Bedeutung zukommt und dieser Unterricht auch nicht dazu dienen kann, das Halbjahreserfordernis zu erfüllen. Eine Gleichstellung von Fernunterricht und Unterricht im herkömmlichen Sinn ist unter dem Blickpunkt der Ausfallzeit wegen des Sinns und Zwecks dieses Rechtsinstituts - Ausgleich für eine aus persönlichen Gründen verhinderte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit - nicht möglich. Deshalb ist es entgegen der Auffassung des Klägers rechtlich unerheblich, ob der behauptete Fernunterricht der Ausbildung (die möglicherweise eine Fort- oder Weiterbildung gewesen ist) das Gepräge gegeben hat und die Alternative zu einem längeren Kurs im Institut gewesen sein mag. Das Gesetz honoriert nicht jede Ausbildung als Ausfallzeit. Da der Kläger - wie dargelegt - die Voraussetzungen des § 36 Abs 1 Nr 4 Buchst b) AVG nicht erfüllt, muß hier der Monat Dezember 1961 im Versicherungsverlauf unbelegt bleiben.
Schließlich kann der Kläger auch nichts daraus für sich herleiten, daß die streitige Zeit auf der Versicherungskarte Nr 2 der LVA S. vom Ordnungsamt der Stadt B. als Ausfallzeit eingetragen worden ist. §145 Abs 2 AVG (= § 1423 Abs 2 RVO) bewirkt eine unwiderlegliche Vermutung nur zur Feststellung von Beitragszeiten und bezieht sich ua nicht auf eingetragene Ausfallzeiten (vgl auch BSG in SozR 2200 § 1423 Nr 19 S 35). Zwar trägt die Ausgabestelle (hier das genannte Ordnungsamt) ua Ausfallzeiten, die der Versicherte nachweist, in die umgetauschte Karte und in die Aufrechnungsbescheinigung ein (§ 134 Abs 3 AVG = § 1412 Abs 3 RVO); die rechtliche Würdigung, ob es sich um einen Ausfallzeittatbestand iS des Gesetzes handelt, ist jedoch allein Sache des Versicherungsträgers; die Ausgabestelle wäre hierzu auch infolge ihrer personellen Besetzung nicht in der Lage (vgl hinsichtlich des Ersatzzeittatbestandes BSG SozR 2200 § 1412 Nr 1). Deshalb kann der Eintragung auch keine indizielle Bedeutung beigemessen werden, wie die Revision meint.
Nach alledem erweist sich der geltend gemachte Anspruch auf Vormerkung der Ausfallzeit als unbegründet, so daß die Revision zurückgewiesen werden mußte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen