Leitsatz (redaktionell)
1. Teilt das Gericht dem Kläger in der Ladung zu dem mündlichen Verhandlungstermin rechtzeitig mit, daß ein Arzt zu diesem Termin als Sachverständiger geladen worden ist, dann muß der Kläger damit rechnen, daß der Sachverständige in diesem Termin ein Gutachten erstatten wird.
Falls der Kläger (oder sein Bevollmächtigter) nicht in der Lage sind, dieses Gutachten im Termin richtig zu verstehen und dazu Stellung zu nehmen, müssen sie das Gericht hierauf aufmerksam machen und Vertagung beantragen.
2. Das Prozeßgericht kann das Erscheinen des Sachverständigen vor Gericht zwecks Erläuterung seines Gutachtens anordnen; auch diese Entscheidung liegt aber in seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Beantragt ein Beteiligter die Vernehmung eines Sachverständigen, dann muß er die Fragen angeben, die er dem Sachverständigen stellen will; wenn auch diese Fragen nicht im einzelnen genau angegeben zu werden brauchen, so muß doch zumindest verlangt werden, daß die Richtung dieser Fragen aufgezeigt wird.
Wenn auch kein Anspruch der Beteiligten besteht, bei Gutachten mit unterschiedlichen Ergebnissen die verschiedenen Gutachter gemeinsam zu hören, um zu versuchen, eine Klärung herbeizuführen, so kann doch das Nichtvernehmen dieser Gutachter u. U. eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (SGG § 103) darstellen.
Hört das Gericht einen Gutachter nach SGG § 103 an, dann braucht dieser nicht mehr nach SGG § 109 angehört zu werden.
Es ist allein Sache des Gerichts, welchem Gutachten es insgesamt oder in einzelnen Fragen folgen will, wenn das Gutachten, auf welches es sich stützt, nur schlüssig und überzeugend ist.
3. Nach SGG § 103 ist es grundsätzlich Sache des Tatsachengerichts, den Sachverständigen, den es hören will, zu bestimmen, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein.
Es steht nach SGG § 118 Abs 1 iVm ZPO § 411 Abs 1 im pflichtmäßigen Ermessen des Tatsachengerichts, ob es einen Sachverständigen vernehmen will oder ob es schriftliche Begutachtung anordnet.
Normenkette
SGG § 62 Fassung: 1953-09-03, § 103 S. 1 Fassung: 1953-09-03, § 109 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1953-09-03, § 118 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 411 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. September 1963 aufgehoben, soweit dieses die Rentengewährung für die Zeit nach dem 31. Dezember 1959 und die Kosten des Verfahrens betrifft. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger gewährten Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der im Jahre 1908 geborene Kläger erlitt am 29. Juni 1956 im Betrieb der Zeche Graf Bismarck als Hauer einen Unfall. Hierbei kam es neben anderen Gesundheitsschäden, die über den Abschluß des Heilverfahrens hinaus keine erwerbsmindernden Folgen hinterlassen haben, zu einem linksseitigen Oberschenkelhalsbruch. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus am 16. März 1957 wurde der Kläger bis zum 26. September 1957 ambulant behandelt. Die behandelnden Ärzte hielten den Kläger für arbeitsfähig in überwiegend sitzender Stellung. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzten sie auf vorläufig etwa 50 %. Der Kläger arbeitete ab 11. Dezember 1957 als Hilfsarbeiter in der Vulkanisieranstalt der Zeche Graf Bismarck.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 9. November 1957 die vorläufige Rente des Klägers nach einer MdE um 40 % fest. Hiergegen richtet sich die Klage.
Am 31. Dezember 1959 wurde der Kläger aus seinem Beschäftigungsverhältnis entlassen.
Das Sozialgericht (SG) hat die auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Unfallrente von 60 % gerichtete Klage durch Urteil vom 17. Februar 1961 abgewiesen. Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Die Beklagte hat dem Kläger am 16. August 1961 mitgeteilt, daß eine Erhöhung der Rente wegen Arbeitslosigkeit nicht erfolgen könne und hat den hiergegen erhobenen Widerspruch durch Bescheid vom 15. Februar 1962 zurückgewiesen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 10. September 1963 - unter Abänderung des angefochtenen Urteils - die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 29. Juli 1958 eine Dauerrente nach einer MdE um 50 % zu gewähren und hat die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.
Das LSG ist auf Grund der vorliegenden ärztlichen Gutachten der Auffassung, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch den Unfall um 50 % gemindert ist. Das sei insbesondere erwiesen durch die Befundfeststellungen und gutachtlichen Beurteilungen der Sachverständigen Dr. L und Dr. K. Diese Ärzte hätten in überzeugender Weise an Hand der von dem Schenkelhalsbruch vorliegenden Röntgenbilder und des Heilungsverlaufs dargelegt, daß eine knöcherne Heilung des Bruches nicht eingetreten ist. Während anfangs nach den in den einzelnen Gutachten vermerkten Befunden noch leichte Abspreizbewegungen im linken Hüftgelenk hätten durchgeführt werden können, habe diese Bewegungsmöglichkeit dann seit Herbst 1960 weiter abgenommen und fehle nach den Befundfeststellungen der später gehörten Gutachter seitdem völlig. Darin liege eine Verschlechterung der Bewegungsfunktion, zumal seit der Untersuchung durch Prof. H am 13. Juli 1962 eine Adduktionskontraktur mit dem Unvermögen vorgelegen habe, das Bein aus dieser Anspreizstellung in die Grundhaltung zu bringen und abzuspreizen. Außerdem sei seit Juni 1959 (GA Prof. B) eine Außendrehstellung und Aufhebung der Innendrehung des linken Beines hinzugekommen, die sich zur Kontraktur (GA Prof. H, GA Dr. L) ausgebildet habe. Ferner hätten erstmals Dr. F und Dr. G am 10. Juni 1960 eine - auch später immer wieder beschriebene - Beugekontraktur im linken Hüftgelenk aufgezeigt. Eine im Juni 1959 (GA Prof. B) erstmals bemerkte Streckbehinderung im linken Kniegelenk habe sich seit der Untersuchung durch Prof. H weiter ausgebildet (GA Dr. L). Wenn Dr. L geäußert habe, daß dieser Verlauf den chirurgischen Erfahrungen bei einer festen Bruchheilung widerspreche und er unter differentialdiagnostischen Erwägungen - bestätigt durch die röntgenologische Beurteilung von Dr. K - zu dem Schluß gelangt sei, daß bei dem Kläger eine Schenkelhalspseudarthrose vorliegt, so bestehe keine Veranlassung, dieses diagnostische Ergebnis in Zweifel zu ziehen, weil auch Prof. I eine Falschgelenkbildung im Schenkelhals angenommen und Prof. H und Dr. B zumindest von einem noch weitgehend vorhandenen Bruchspalt gesprochen haben. Damit seien die Gutachten der Ärzte Dr. W, Dr. Z, Dr. H, Dr. E, Prof. B, Prof. K und Dr. F widerlegt, in denen von einer festen Bruchheilung die Rede ist. Feststehe demnach auch, daß die von dem Kläger angegebenen Funktionsbeschwerden und Bewegungsschmerzen Unfallfolgen sind; sie hätten von Anfang an bestanden. Auch die von Dr. L vorgenommene Bewertung der MdE mit 50 % sei zutreffend. Der Kläger sei mit seinem Körperschaden und seiner hierdurch bedingten MdE auch im Verhältnis zu anderen Versicherten mit ähnlichen oder anderen Verletzungsfolgen an den unteren Extremitäten zu betrachten. Die Gleichstellung des Klägers mit einem Verletzten, dessen Hüftgelenk in ungünstiger Stellung versteift ist und dessen MdE mit 50 % bewertet werde, sei unter Berücksichtigung des Umstandes, daß eine in günstiger Stellung versteifte Hüfte mit 30 %, ein Unterschenkelverlust mit 40 % und eine Exartikulation des Beines im Hüftgelenk mit 75 % bewertet wird, ausreichend und angemessen. Dabei sei berücksichtigt, daß der Schenkelhals ausreichend tragfähig sei, wie Dr. L ausgeführt habe, weil die Gefahr des Abrutschens der Bruchstücke durch Abstützung der beiden Rollhügel am Hüftkopf- und Pfannenrand sowie durch Kapselveränderungen und Schrumpfung umgehender Weichteile mit weitgehend straffer Fixierung der Bruchstücke gebannt sei. Der von Prof. H und Dr. V besonders bewerteten "Gefahr der erneuten Frakturierung durch Ermüdung" komme daher weder direkt noch indirekt die erwerbsmindernde Bedeutung zu, wie sie in dem Gutachten vom 13. Juli 1962 ausgedrückt worden ist. Denn von der Gefahr eines erneuten Bruches könne im eigentlichen Sinne nicht mehr gesprochen werden, wenn der Bruch - wie hier - noch vollständig vorhanden ist. Wenn man aber die Überlegung Prof. H nach nunmehr gesicherter Diagnose einer völligen Pseudarthrose umdeute in die Gefahr des Abrutschens der Bruchstücke, so könne man sich den fundierten Überlegungen Dr. L zu diesem Punkte nicht verschließen. Zutreffend habe Dr. L auch darauf hingewiesen, daß Prof. I ebenfalls unter Annahme einer völligen Pseudarthrose von einer MdE von 50 % gesprochen hat. Zu der Bewertung von 50 % seien unter Berücksichtigung der verbliebenen Bewegungsfunktion des Klägers und seiner Beschwerden auch Dr. F und Dr. G sowie Dr. B gelangt.
Einer weiteren Sachaufklärung habe es demgemäß entgegen der Ansicht des Klägers nicht bedurft. Insbesondere habe kein Anlaß bestanden, etwa entsprechend dem Hilfsantrage des Klägers hier noch Prof. H mündlich zu hören. Nachdem Dr. L und Dr. K den Verdacht Prof. H auf Vorliegen eines durchgehenden Bruchspaltes vollauf bestätigt hätten, bestehe ausschließlich noch Streit über die Einschätzung der unfallbedingten MdE. Die Entscheidung darüber sei aber - nachdem die medizinischen Auswirkungen der Verletzung auf die Funktion des betroffenen Körpergliedes aufgeklärt worden sind - keine Aufgabe des ärztlichen Gutachters mehr, sondern Obliegenheit des Gerichts. Der Kläger habe unter Würdigung dieser Sachlage auch nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) keinen Anspruch darauf, daß der Sachverständige, der zunächst von Amts wegen sein Gutachten schriftlich erstattet hat, noch mündlich gehört wird. Dabei könne dahinstehen, ob und unter welchen Umständen sonst ein Kläger die nochmalige Anhörung des von Amts wegen tätig gewesenen Sachverständigen nach § 109 SGG beantragen könne. Vorliegend könne zudem unbedenklich davon ausgegangen werden, daß Prof. H - wie schon in seiner ergänzenden Äußerung vom 12. Februar 1963 - bei einer Bewertung der MdE mit 60 % verblieben wäre. Mit Gutachten vom 7. Dezember 1961 habe auch der ärztliche Dienst des Arbeitsamtes die Tauglichkeit des Klägers für leichte körperliche Arbeiten zu ebener Erde, die überwiegend im Sitzen verrichtet werden können, bejaht.
Im Rahmen der abstrakten Schadensberechnung könne der Beruf des Verletzten nur zur Vermeidung unbilliger Härten in besonderen Fällen zur Erhöhung der sonst allgemein angemessenen MdE führen. Daran habe sich auch seit dem Inkrafttreten des § 581 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nF seit dem 1. Juli 1963 (Art. 4 § 16 Abs. 1 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes - UVNG -) nichts geändert.
Über die Frage, ob dem Kläger eine Erhöhung der Rente wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit zukomme, sei entgegen der Ansicht der Beklagten in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Denn der von der Beklagten hierüber erteilte formlose Bescheid vom 16. August 1961 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1962 und des Bescheides vom 1. Juli 1963 seien nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von materiell-rechtlichen und von Verfahrensvorschriften durch das Berufungsgericht.
Mit Schriftsatz vom 20. März 1962 habe er beantragt, Prof. Dr. I zu hören. Diesem Antrag habe das Gericht nicht stattgegeben, sondern mit Beschluß vom 4. Mai 1963 Prof. Dr. H mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Als dessen Gutachten dem Gericht vorlag, habe er mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1962 beantragt, diesen Gutachter persönlich zum Termin zu laden. Er habe diese Bitte mehrmals schriftlich und in der Verhandlung vor dem Einzelrichter am 8. März 1963 und in der Hauptverhandlung wiederholt. Am 5. August 1963 habe das Berufungsgericht den Facharzt Dr. L zum Sachverständigen bestellt und ihn zum Termin vom 10. September 1963 geladen. Wenn das Gericht auch zu seiner Entschließung, den Facharzt Dr. L zum Sachverständigen zu bestimmen, befugt gewesen sei, hätte es doch, entsprechend seinem Antrag, auch Prof. Dr. H zum Termin laden müssen. Zu Unrecht nehme das Berufungsgericht an, daß die medizinischen Auswirkungen auf die Funktion des betreffenden Körpergliedes restlos geklärt worden seien und ausschließlich noch Streit über die Einschätzung der unfallbedingten MdE bestanden hätte. Prof. Dr. H habe eine erneute Operation für notwendig gehalten, um die Gefahr eines Bruches abzuwenden und den Kläger von seinen Schmerzen zu befreien. Davon sage Dr. L nichts, sondern bezeichne den Schenkelhals als ausreichend tragfähig. Diese Gutachter stimmten hierin also nicht überein. Das Berufungsgericht sei der Ansicht des Dr. L gefolgt. Hätte das Gericht auch den Prof. Dr. H zu Worte kommen lassen, wie er es beantragt habe, hätte die Aussicht bestanden, daß das Gericht die rein medizinischen Fragen anders beurteilt und sich zu einer anderen prozentualen Festsetzung der MdE entschlossen hätte.
Zudem sei das Gutachten Dr. L erst völlig überraschend im Termin überreicht worden, so daß keine Gelegenheit gewesen sei, dasselbe noch durchzuarbeiten. Weder er noch sein Anwalt seien sachkundig genug, um darauf antworten zu können.
Da beide Sachverständige, Dr. L und Prof. Dr. H, vom Berufungsgericht als Sachverständige ausgewählt und mit der Erstattung von schriftlichen Gutachten beauftragt worden waren, hätte dieses auch beiden die Gelegenheit zum mündlichen Vortrag geben müssen, um die Gefahr einer einseitigen Urteilsfindung zu bannen. Dem angefochtenen Urteil sei darin beizupflichten, daß die Gutachten von Prof. Dr. B, Dr. W und Dr. H, Dr. E, Prof. K und Dr. F durch die späteren Erkenntnisse widerlegt seien. Dr. V weise darauf hin, daß ein schlecht bewegliches, schmerzhaftes Hüftgelenk "mindestens" einer Versteifung in ungünstiger Stellung gleichgestellt werden müsse. Auch Prof. Dr. I spreche von "mindestens" 50 %. Prof. H und Dr. Sch seien in ihren Gutachten auch auf 60 % MdE gekommen. Bei so unterschiedlichen Gutachterergebnissen hätte das Berufungsgericht seine Aufgabe nur lösen können, wenn es wenigstens einen der Ärzte angehört hätte, die ihm mehr als 50 % MdE zubilligten. Dafür habe sich aber gerade Dr. H angeboten, der sich am meisten mit ihm beschäftigt habe und den er sich auch ausdrücklich als Gutachter wünsche. Es sei somit § 109 SGG verletzt. Auch sei ihm nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden.
Unter Anwendung des Grundsatzes, daß im Rentenrecht unter mehreren Möglichkeiten die für den Beschädigten günstigste Möglichkeit auszuwählen ist, könne eine sechzigprozentige MdE festgestellt werden. Dafür sprächen die ausführlich und gut begründeten Gutachten Dr. H und Dr. V.
Seine Gleichstellung mit einem Verletzten, dessen Hüfte in ungünstiger Stellung versteift ist, sei nicht zwingend. Dabei sei nämlich nicht berücksichtigt, daß eine Versteifung wohl Beschwerden, jedoch keine Schmerzen verursache. Auch bestehe bei einer Versteifung, die fest verheilt ist, nicht mehr die Gefahr einer erneuten Fraktur. Diesem Umstand komme entgegen der Ansicht des angefochtenen Urteils eine erwerbsmindernde Bedeutung zu. Wenn die MdE eines Unterschenkelamputierten in der Regel mit 40 - 50 % bewertet werde, werde man ihm bei seiner schwerwiegenden und schmerzhaften Behinderung die erstrebten 60 % MdE nicht vorenthalten dürfen. Auf diesen Gesichtspunkt weise auch Dr. H besonders hin. Es sei auch zu berücksichtigen, daß er eine Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit erhalte, d. h. also, daß er dort mehr als 50 % erwerbsbeschränkt sei. Auch aus dem Umstand, daß er in einer Zeit der Hochkonjunktur jahrelang keine Arbeit erhalten habe, könne nur der Schluß gezogen werden, daß er tatsächlich erwerbsunfähig sei.
Nach § 581 Abs. 2 UVNG seien bei der Bemessung der MdE zudem die Nachteile zu berücksichtigen, die der Verletzte dadurch erleide, daß er besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Arbeitsunfalls nur noch in vermindertem Umfange nutzen kann. Zu Unrecht verneine das angefochtene Urteil die Anwendung dieser Vorschriften. Er sei vor dem Unfall auf dem Arbeitsmarkt besonders qualifiziert gewesen und habe Anspruch auf den Spitzenlohn unter den übrigen Lohnempfängern gehabt. Er habe als Hauer besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen besessen, die ihm jetzt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nichts mehr nützten. Wenn er nicht Bergmann sein könne, erleide er aber besonderen Nachteil gegenüber anderen Verletzten. Der Unfall habe also für ihn schwerer wiegende Folgen als für einen Nichtbergmann. Das sollte ausgeglichen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. September 1963 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts und der angefochtenen Bescheide der Beklagten zu verurteilen, ihm ab 29. Juni 1958 eine Dauerrente nach einer MdE von 60 % zu gewähren;
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist der Ansicht, daß die gegen dieses Urteil erhobenen Rügen des Klägers nicht durchgreifen.
II
Die Revision des Klägers ist nur zum Teil begründet.
1.) Soweit in dem angefochtenen Urteil über die Höhe der Rente für die Zeit vom 29. Juni 1958 bis zum 31. Dezember 1959 entschieden worden ist, ist die Revision des Klägers unbegründet.
Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Kläger rügt als erstes, das Berufungsgericht habe Prof. Dr. I, dessen schriftliches Gutachten er dem Berufungsgericht überreicht hatte, nicht als Sachverständigen vernommen, obwohl er dies ausdrücklich beantragt habe; statt dessen habe es Prof. Dr. H zum Sachverständigen bestellt. Der Kläger verkennt bei seiner Rüge, das Berufungsgericht habe Prof. Dr. I als Sachverständigen vernehmen müssen, daß es nach § 103 SGG grundsätzlich Sache des Tatsachengerichts ist, den Sachverständigen, den es hören will, zu bestimmen, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein. Das Berufungsgericht durfte daher Prof. Dr. H als Sachverständigen bestellen. Davon abgesehen, hat aber das Berufungsgericht das Gutachten des Prof. Dr. I bei seiner Entscheidung nicht etwa außer acht gelassen, sondern hat es im Wege des Urkundenbeweises verwertet.
Bei seiner Rüge, das Berufungsgericht habe es unterlassen, seinem Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. H stattzugeben, verkennt er, daß es nach § 118 Abs. 1 SGG i. V. m. § 411 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) im pflichtmäßigen Ermessen des Tatsachengerichts steht, ob es einen Sachverständigen vernehmen will oder ob es schriftliche Begutachtung anordnet (vgl. Stein/Jonas, ZPO, 18. Aufl., IV zu § 411; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 20. Aufl., Anm. 2 zu § 411). Das Prozeßgericht kann zwar das Erscheinen des Sachverständigen vor Gericht zwecks Erläuterung seines Gutachtens anordnen. Auch diese Entscheidung liegt aber in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Stein/Jonas aaO, IV zu § 411; Baumbach/Lauterbach aaO, Anm. 4 zu § 411). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei diesen Entscheidungen die Grenzen seines Ermessens verletzt hat. Ob die Beteiligten ebenso wie im Zivilprozeß einen Anspruch auf Vorladung des Sachverständigen haben, wenn sie Fragen an ihn richten wollen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls bestand im vorliegenden Fall keine Verpflichtung des Gerichts, den Sachverständigen Prof. Dr. H aus diesem Grunde vorzuladen, weil der Kläger in seinen Anträgen, Prof. Dr. H vorzuladen, nicht angegeben hat, welche Fragen er an diesen stellen wolle. Wenn vielleicht auch diese Fragen nicht im einzelnen genau angegeben zu werden brauchen, so muß doch zumindest verlangt werden, daß die Richtung dieser Fragen aufgezeigt wird. In den Anträgen des Klägers ist aber hiervon nichts enthalten. Zwar könnte eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht in besonders gelagerten Fällen vielleicht auch dann gegeben sein, wenn es das Gericht, falls die vorliegenden Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, unterläßt, die verschiedenen Gutachter gemeinsam zu hören, um zu versuchen, eine Klärung herbeizuführen. Wenn auch selbst in solchen Fällen kein Anspruch der Beteiligten besteht, daß das Gericht eine Vernehmung dieser Gutachter durchführt, so könnte doch das Nichtvernehmen dieser Gutachter u. U. eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) darstellen. Es ist aber hier nichts dafür ersichtlich, daß das Gericht insoweit sein pflichtmäßiges Ermessen verletzt hätte. Denn die Gutachten, auf die es seine Entscheidung stützt, sind entgegen der Auffassung des Klägers durchaus schlüssig und überzeugend, so daß das Berufungsgericht sich auf sie stützen konnte, ohne sämtliche Sachverständigen gemeinsam zu vernehmen.
Auch die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe § 109 SGG dadurch verletzt, daß es Prof. Dr. H entgegen seinem Antrag nicht gehört habe, greift nicht durch. Er übersieht hierbei, daß in § 109 SGG lediglich bestimmt ist, daß die Tatsachengerichte der Sozialgerichtsbarkeit, abweichend von § 103 SGG, dem Antrag des Versicherten auf Anhörung eines bestimmten Sachverständigen nachkommen müssen. Prof. Dr. H ist aber ein von Amts wegen bestellter und nicht ein nach § 109 SGG bestellter Sachverständiger.
Auch die Rüge des Klägers, ihm sei "das Gutachten des Dr. L erst völlig überraschend im Termin" überreicht worden, greift nicht durch. Es ist ihm in der Ladung zu dem mündlichen Verhandlungstermin vom 10. September 1963 rechtzeitig mitgeteilt worden, daß Dr. L zu diesem Termin als Sachverständiger geladen worden ist. Er mußte also damit rechnen, daß der Sachverständige in diesem Termin sein Gutachten erstatten würde. Falls er und sein Rechtsanwalt nicht in der Lage waren, dieses Gutachten im Termin richtig zu verstehen und dazu Stellung zu nehmen, hätten sie das Gericht hierauf aufmerksam machen und Vertagung beantragen müssen. Das ist jedoch nicht geschehen.
Weiter rügt der Kläger, das Gericht habe sein Recht auf freie Beweiswürdigung nach § 128 SGG verletzt. Diese Rüge greift nicht durch. Der Kläger verkennt, daß das Tatsachengericht nach § 128 Abs. 1 SGG die Beweiswürdigung grundsätzlich nach freier Überzeugung vorzunehmen hat. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Tatsachengericht hierbei "das Gesamtergebnis des Verfahrens" beachtet und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat. Die Überprüfung durch den erkennenden Senat hat ergeben, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei zu 50 % erwerbsbeschränkt, an keinem solchen Mangel leidet. Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht hätte zu Unrecht angenommen, daß die medizinischen Auswirkungen auf die Funktion des betroffenen Körpergliedes restlos geklärt worden seien, greift insbesondere nicht durch. Denn der Umstand, daß Prof. Dr. H eine weitere Operation für nötig hält, um die Gefahr eines erneuten Bruches auszuschließen, ist von dem Berufungsgericht berücksichtigt worden. Wenn es auch auf Grund des Gutachtens des Dr. L zu dem Ergebnis kommt, daß dieser Bruch bereits besteht, also ein weiterer Bruch nicht mehr auftreten kann, so hält es doch die Gefahr eines Abrutschens dieses Bruches für nicht gegeben. Es durfte, da es sich insoweit auf das schlüssige Gutachten des Dr. L stützt, zu diesem Ergebnis kommen, ohne gegen § 128 SGG zu verstoßen. Es ist allein Sache des Berufungsgerichts, welchem Gutachten es insgesamt oder in einzelnen Fragen folgen will, wenn das Gutachten, auf welches es sich stützt, nur schlüssig und überzeugend ist. Das ist aber bei dem Gutachten des Dr. L der Fall. Da das Berufungsgericht zu dieser Feststellung kommen durfte, konnte es auch ausführen, daß diese Frage nunmehr restlos geklärt sei und brauchte eine Vorladung der übrigen Sachverständigen nicht vorzunehmen. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung des Klägers auch § 128 SGG nicht etwa deshalb verletzt, weil es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die MdE des Klägers 50 % beträgt. Es hat mit überzeugenden Gründen ausgeführt, daß entgegen den Schätzungen des Prof. Dr. H und anderer Sachverständiger diese MdE gerechtfertigt ist, also eine MdE von 40 % zu niedrig und eine solche von 60 % zu hoch wäre. Es ist bei dieser Schätzung nicht willkürlich verfahren, sondern hat sich insbesondere auf das schlüssige und überzeugende Gutachten des Dr. L gestützt.
Der Umstand, daß der Kläger Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit erhält, ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Belang, weil die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) andere sind als die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Aus dem Umstand, daß der Kläger seit langem keinen Arbeitsplatz mehr innehat, kann allein jedenfalls nicht der Schluß gezogen werden, daß er nicht mehr in der Lage ist, eine solche Arbeit auszuüben. Denn dieser Umstand kann auch auf anderen Gründen beruhen.
Der Kläger irrt insbesondere, wenn er meint, das Berufungsgericht habe die für ihn günstigste Schätzung annehmen müssen. Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es im sozialgerichtlichen Verfahren keinen Grundsatz, daß bei Zweifeln die dem Kläger günstigste Feststellung zu treffen wäre. Es gilt vielmehr auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der objektiven Beweislast, wonach derjenige die Beweislast trägt, der aus einer Tatsachenfeststellung Rechte herleiten will. Dies ist aber im vorliegenden Fall der Kläger.
Angesichts des Umstandes, daß die Gutachten, auf welche das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, schlüssig und überzeugend sind, bestand auch kein Anlaß für das Berufungsgericht, ein weiteres Gutachten einzuholen; es hat daher auch seine Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG nicht verletzt.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung einer höheren MdE nach § 581 Abs. 2 RVO. Wie der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) bereits entschieden hat (SozR Nr. 2 zu § 581 RVO), ist zwar § 581 Abs. 2 RVO nach Art. 4 § 2 Abs. 2 UVNG auch dann anwendbar, wenn der Arbeitsunfall schon vor dem Inkrafttreten des UVNG eingetreten ist, jedoch kann diese Vorschrift im vorliegenden Fall nicht den Anspruch des Klägers auf Anerkennung einer höheren MdE begründen. Nach dieser Vorschrift sind bei Bemessung der MdE Nachteile zu berücksichtigen, die der Verletzte dadurch erleidet, daß er bestimmte von ihm erworbene berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Unfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen kann, soweit sie nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung dem Verletzten zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Bei der Anwendung des § 581 Abs. 2 RVO sind aber, wie der 2. Senat des BSG in dem o. a. Urteil weiter entschieden hat, die in der gesetzlichen Unfallversicherung seit jeher angewandten Grundsätze der abstrakten Schadensbemessung und der Verweisung des Unfallverletzten auf das Gesamtgebiet des Erwerbslebens zu beachten. Diese Grundsätze gelten einheitlich für alle Unfallverletzten, auch für gelernte Arbeiter. Der Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung wird durch § 581 Abs. 2 RVO nicht eingeschränkt. Nach ihrem Inhalt stellt diese Vorschrift nicht darauf ab, daß der Verletzte einen bestimmten Beruf erlernt hat. Die besonderen Voraussetzungen des § 581 Abs. 2 RVO liegen also nicht schon deshalb vor, weil ein Lehr- oder Anlernberuf nicht mehr ausgeübt werden kann. Vielmehr sind nach dieser Vorschrift nach den Besonderheiten des Einzelfalles bestimmte besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen, die der Versicherte infolge des Unfalls nicht mehr in gleichem Maße wie früher auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens wirtschaftlich verwerten kann, bei der vom Versicherungsträger oder vom Gericht vorzunehmenden Schätzung der MdE angemessen zu berücksichtigen. Ob die vom Gesetz als rechtlich bedeutsam angesehenen Nachteile vorliegen, ist sonach auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden; eine allgemeine Regel läßt sich hierfür nicht aufstellen. Im vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, daß ein solcher besonderer Umstand, der von den Verhältnissen abweicht, wie sie auch sonst bei Lehrberufen gegeben sind, gegeben ist. Der Umstand allein, daß der Kläger im Gedinge gearbeitet und daher einen hohen Lohn erzielt hat, kann daher im vorliegenden Fall nicht zu einer höheren MdE führen.
Das Verlangen des Klägers, seine Rente nach § 562 RVO aF, §§ 582, 587 RVO nF zu erhöhen, ist für die Zeit vom 29. Juni 1958 bis zum 31. Dezember 1959 schon deshalb unbegründet, weil er während dieser Zeit nicht arbeitslos gewesen ist.
2.) Die Revision des Klägers ist begründet, soweit in dem angefochtenen Urteil über die Höhe der Rente für die Zeit nach dem 31. Dezember 1959 entschieden worden ist.
Es besteht gegenüber der Rente für die vorhergehende Zeit insofern eine Besonderheit, als das Berufungsgericht unterlassen hat zu entscheiden, ob dem Kläger deshalb eine höhere Rente zugebilligt werden muß, weil er seitdem arbeitslos ist; es hätte auch hierüber entscheiden müssen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Bescheid der Beklagten idF des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1962, in welchem über die Frage entschieden worden ist, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erhöhung der Rente nach § 562 RVO zusteht, nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. § 96 SGG schreibt vor, daß ein Verwaltungsakt, der während eines schwebenden Verfahrens, das sich gegen einen vorhergehenden Verwaltungsakt richtet, erlassen wird, dann Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens wird, wenn durch ihn der erste Bescheid abgeändert oder ersetzt worden ist. Die Voraussetzungen der ersten Alternative dieser Vorschrift sind erfüllt. Denn der erste Bescheid der Beklagten ist durch diesen weiteren Bescheid abgeändert worden. Eine Abänderung eines Bescheides in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn der Verfügungssatz des ersten Bescheides abgeändert worden ist, sondern auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Begründung des ersten Bescheides abgeändert wird. Eine Ergänzung der Begründung in einem weiteren Bescheid ist aber eine Abänderung der im ersten Bescheid enthaltenen Begründung im Sinne des § 96 SGG, weil nunmehr mehrere Begründungen für die Ablehnung einer höheren Rente gegeben sind.
Der erkennende Senat kann diesen Bescheid nicht überprüfen, da die nötigen Tatsachenfeststellungen fehlen. Das Revisionsgericht ist grundsätzlich nicht ermächtigt, Tatsachenfeststellungen zu treffen.
Da somit der erkennende Senat nicht entscheiden kann, ob die Rente des Klägers wegen Arbeitslosigkeit zu erhöhen ist, kann er auch nicht entscheiden, ob die festgestellte Höhe der Rente für diese Zeit nach dem 31. Dezember 1959 zutreffend ist. Diese Entscheidung wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Es wird, da die Beklagte ihr Ermessen insoweit noch nicht ausgeübt hat, zu entscheiden haben, ob die Beklagte zu Recht die Voraussetzungen einer Ermessensentscheidung verneint hat. Bejaht das Berufungsgericht dies, so wird es die Klage auch hinsichtlich der Zeit nach dem 31. Dezember 1959 abzuweisen haben. Kommt es dagegen zu dem Ergebnis, daß die Beklagte zu Unrecht das Vorliegen dieser Voraussetzungen der Ermessensentscheidung verneint hat, wird es die Beklagte zu verurteilen haben, einen neuen Bescheid unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu erteilen. Eine eigene Entscheidung in der Sache kann das Berufungsgericht nicht treffen, solange die Beklagte ihr Ermessen noch nicht ausgeübt hat.
Um das Verfahren baldmöglichst zum Abschluß bringen zu können, ist der Beklagten zu empfehlen, dem Kläger einen weiteren Bescheid zu erteilen, in welchem über den von dem Kläger erhobenen Anspruch auf höhere Rente wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit ab 1. Juli 1963 nach §§ 582, 587 RVO nF entschieden wird. Dieser Bescheid wird nach § 96 SGG ebenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens werden. Da es sich insoweit nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, kann das Berufungsgericht über diesen Anspruch entscheiden, sobald die Beklagte diesen Bescheid erlassen hat.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen