Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Verweisung
Orientierungssatz
Verweisung eines Facharbeiters auf die Tätigkeit eines Registrators im Versicherungswesen - SGG §§ 103, 128:
1. Da es sich bei der Tätigkeit eines Registrators im Versicherungsgewerbe nach der tariflichen Einstufung um eine Tätigkeit mit besonderer Qualifikation handelt, ist ihre Ausübung auch einem bisherigen Facharbeiter iS des § 1246 Abs 2 S 2 RVO grundsätzlich zumutbar.
2. Allein aus dem Umstand, daß ein Sachverständiger in einem anderen Rechtsstreit festgestellt hat, bestimmte berufsfremde Facharbeiter seien bereits nach einer dreimonatigen Ausbildungszeit in der Lage gewesen, die in der Gehaltsgruppe III des Tarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe aufgeführten Registratortätigkeiten vollwertig auszuführen kann nicht der allgemeine Schluß gezogen werden, ein anderer Facharbeiter werde hierzu ebenfalls in der Lage sein.
Leitsatz (redaktionell)
Daraus, daß das Gesetz von einer Zumutbarkeit von Erwerbstätigkeiten spricht, ist zu schließen, daß der Versicherte nicht nur auf die eigene Gruppe, sondern auch auf die darunter liegende Arbeitergruppe verwiesen werden kann. Vom Facharbeiter kann demnach erwartet werden, daß er sich auf der nächstniedrigeren Stufe der Arbeiterberufe, also auf der des angelernten Arbeiters, betätigt. Wird ein Versicherter auf eine andere berufliche Tätigkeit verwiesen, als er sie bisher ausgeübt hat, so muß gewährleistet sein, daß es diese Tätigkeiten als eigenes berufliches Arbeitsbild auf dem Arbeitsmarkt gibt, daß der Versicherte fähig ist, diese Tätigkeit auszuüben, daß es sich wirklich um eine Betätigung auf der nur nächstniedrigen Stufe der Arbeiterberufe handelt und daß man mit dieser Tätigkeit in der Lage ist, die Hälfte dessen zu verdienen, was eine gesunde dem bisherigen beruflichen Leistungsstand des Versicherten entsprechende Vergleichsperson zu erlangen vermag. Diese Prüfungen können nur dann vorgenommen werden, wenn die Verweisungstätigkeit so konkret bezeichnet ist, daß ihre Anforderungen in gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht eindeutig feststellbar sind und zu dem vorhandenen Leistungsvermögen des Versicherten in Beziehung gesetzt werden können.
Normenkette
RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1957-02-23; SGG § 103 Fassung: 1974-07-30, § 128 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1953-09-03
Verfahrensgang
SG Kiel (Entscheidung vom 18.02.1980; Aktenzeichen S 3 J 79/79) |
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 07.07.1981; Aktenzeichen L 5 J 110/80) |
Tatbestand
Der Kläger begehrt Erwerbsunfähigkeitsrente, hilfsweise Berufsunfähigkeitsrente seit Oktober 1978.
Der 1929 geborene Kläger erlernte von 1944 bis 1947 den Beruf eines Maschinenschlossers. Bis Juli 1977 arbeitete er überwiegend in diesem Beruf. Er erlitt dann einen Arbeitsunfall mit Verletzung des rechten Hüftgelenkkopfes und war in der Folgezeit krank. Am 17. Oktober 1978 beantragte er die Gewährung von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. März 1979 ab. Mit Urteil vom 18. Februar 1980 hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte zur Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Seit März 1981 betreibt der Kläger ein Minicar (Taxi-)Unternehmen.
Mit Urteil vom 7. Juli 1981 hat das LSG auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei in der Lage, leichte Arbeiten im Wechselrhythmus ohne einseitige Körperhaltung vollschichtig mit arbeitsüblichen Pausen zu verrichten. Er könne auch die Anmarschwege zur Arbeitsstelle bewältigen. Dieser Zustand bestehe seit Juli 1978. Der Kläger sei Facharbeiter gewesen. Mit seinem jetzigen Leistungsvermögen sei er nicht mehr fähig, den bisherigen Beruf auszuüben. Doch könne er mit einer angelernten Tätigkeit noch die gesetzliche Lohnhälfte verdienen. Infrage komme für ihn die Tätigkeit eines Registrators im Versicherungswesen. Sie sei in dem Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in der Gehaltsgruppe III als Arbeit mit besonderen Anforderungen in der Kartei-, Registratur- und Materialverwaltung in größeren Arbeitsbereichen erwähnt. Die besondere Qualifikation in der Gehaltsgruppe III bestehe darin, daß es sich um Arbeiten handele, die Fachkenntnisse voraussetzten, wie sie im allgemeinen durch eine abgeschlossene Berufsausbildung (als Kaufmannsgehilfe oder in einem anderen gleichwertigen, auch gewerblichen Ausbildungsberuf) oder durch Fachschulausbildung erworben würden. Es könne sich auch um Arbeiten handeln, die neben den Anforderungen der Gruppe II eine einschlägige Erfahrung voraussetzten. Sein Wissen habe der Senat durch Vernehmung des Versicherungskaufmanns S. in einer anderen Sache gewonnen. Der Sachverständige sei Personalleiter in einem der größten Versicherungsunternehmen des Landes und besitze den erforderlichen Überblick. Die Aussage dieses Sachverständigen sei in der mündlichen Verhandlung der vorliegenden Sache verlesen und mit den Beteiligten erörtert worden. Das Leistungsvermögen des Klägers reiche auch aus, um eine solche Stelle auszufüllen. Körperlich handele es sich um eine leichte Tätigkeit, die im Wechsel zwischen Stehen und Sitzen verrichtet werden könne. Die notwendigen Kenntnisse könne ein als Facharbeiter qualifizierter Versicherter in einer betrieblichen Einweisungszeit von drei Monaten erwerben. Auch diese Feststellung stütze das Gericht auf die Aussage des Sachverständigen S. Er habe bekundet, daß bei der Brandkasse P. in Schleswig-Holstein berufsfremde Mitarbeiter, wie zB gelernte Einzelhandelskaufleute, Kraftfahrzeugmechaniker, Tischler, Werkzeugmacher, Maler, Dreher, Bäcker und Kellner nach einem Vierteljahr Ausbildungszeit vollwertig als Registrator in der Gehaltsgruppe III eingesetzt würden. Der Kläger sei auch Facharbeiter gewesen, und seine geistige Umstellungsfähigkeit sei nach dem Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung gemacht habe, nicht eingeschränkt. Auch die Tatsache, daß er seit März 1981 als Inhaber eines Minicars ein Gewerbeunternehmen betreibe, deute auf geistige Beweglichkeit und Umstellungsfähigkeit hin. Da der Kläger vollschichtig einsatzfähig sei, könne er auf einem derartigen Arbeitsplatz den vollen Tariflohn beanspruchen und damit mehr als die gesetzliche Lohnhälfte iS des § 1246 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) erzielen. Die Vermittlung eines entsprechenden Arbeitsplatzes falle nicht in den Risikobereich der Rentenversicherung, sondern in den der Arbeitslosenversicherung.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung der §§ 62, 103, 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 1246 RVO.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Berufung zurückzuweisen sowie unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Kiel vom 18. Februar 1980 und Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21. März 1979 die Beklagte zu verurteilen, unter Annahme des Eintritts des Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit im Oktober 1978 dem Kläger die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung begründet. Die Tatsachen, soweit sie verfahrensfehlerfrei festgestellt sind, reichen zu einer abschließenden Entscheidung über die Berufs- oder gar Erwerbsunfähigkeit des Klägers nicht aus.
Berufsunfähig ist nach § 1246 Abs 2 RVO ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge Krankheit usw (§ 1246 Abs 2 Satz 1 RVO) auf weniger als die Hälfte derjenigen eines vergleichbaren Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Festzustellen ist also die bisherige Erwerbsfähigkeit des Versicherten vor Eintritt von Krankheit, anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte, die den Versicherungsfall ausgelöst haben sollen. Aus dieser individuellen Erwerbsfähigkeit des Versicherten vor Eintritt der Beeinträchtigung ist auf die eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten zu schließen. Das hat das LSG getan. Es hat festgestellt, daß der Kläger vor seiner Erkrankung als Maschinenschlosser gearbeitet hat (individuelle bisherige berufliche Leistungsfähigkeit) und daß er daher als Facharbeiter einzustufen ist. Der gesunde durchschnittliche Facharbeiter ist demnach die Vergleichsperson, an der die herabgesunkene Erwerbsfähigkeit des Klägers zu messen ist. Zu ihr ist die verbliebene Erwerbsfähigkeit in Beziehung zu setzen.
Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die nach Eintreten der Krankheit verbliebene Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nicht auf jede Tätigkeit muß sich ein Versicherter verweisen lassen. Abgesehen davon, daß seine Erwerbsfähigkeit nur an auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Berufstätigkeiten gemessen werden darf, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist, ist dem Versicherten auch nicht jeder Abstieg bzgl der Qualität der von ihm auszuübenden Tätigkeit zumutbar. Hinsichtlich dieser Frage hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das Mehrstufenschema entwickelt, das zwar nicht starr anzuwenden ist, das jedoch Hinweise dafür liefert, wieweit der durch Krankheit oder sonstige Gebrechen in der Leistungsfähigkeit beschränkte Versicherte sich bei der beruflichen Neuorientierung von seinem bisherigen beruflichen Standard nötigenfalls entfernen muß. Auszugehen ist zunächst von einer oberen, mittleren und unteren Gruppe von Arbeiterberufen. Zur oberen Gruppe gehört der Facharbeiter, zur mittleren der angelernte, zur unteren der ungelernte Arbeiter. Von der oberen Gruppe hebt sich der besonders qualifizierte Facharbeiter bzw der Vorarbeiter mit Weisungsbefugnissen ab, während sich die ungelernten Arbeiterberufe in solche ganz einfacher Art und in solche einteilen lassen, die über die ganz einfachen Tätigkeiten hinaus besser qualifiziert sind (vgl BSGE 41, 129 = SozR 2200 § 1246 Nr 11, BSGE 43, 243 = SozR 2200 § 1246 Nr 16, SozR 2200 § 1246 Nr 41). Daraus, daß das Gesetz von einer Zumutbarkeit von Erwerbstätigkeiten spricht, hat die Rechtsprechung geschlossen, daß der Versicherte nicht nur auf die eigene Gruppe, sondern auch auf die darunter liegende Arbeitergruppe verwiesen werden kann. Vom Facharbeiter kann demnach erwartet werden, daß er sich auf der nächstniedrigeren Stufe der Arbeiterberufe, also auf der des angelernten Arbeiters betätigt (ständige Rechtsprechung: vgl SozR 2200 § 1246 Nr 86 mwN). Wird ein Versicherter auf eine andere berufliche Tätigkeit verwiesen, als er sie bisher ausgeübt hat, so muß gewährleistet sein, daß es diese Tätigkeiten als eigenes berufliches Arbeitsbild auf dem Arbeitsmarkt gibt (vgl BSG in SozR 2200 § 1246 Nr 72), daß der Versicherte fähig ist, diese Tätigkeit auszuüben, daß es sich wirklich um eine Betätigung auf der nur nächst niedrigeren Stufe der Arbeiterberufe handelt und daß man mit dieser Tätigkeit in der Lage ist, die Hälfte dessen zu verdienen, was eine gesunde dem bisherigen beruflichen Leistungsstand des Versicherten entsprechende Vergleichsperson zu erlangen vermag. Diese Prüfungen können nur dann vorgenommen werden, wenn die Verweisungstätigkeit so konkret bezeichnet ist, daß ihre Anforderungen in gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht eindeutig feststellbar sind und zu dem vorhandenen Leistungsvermögen des Versicherten in Beziehung gesetzt werden können (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 30, 33, 35, 38, 45, 74; 31. Oktober 1978, 4 RJ 27/77; 20. Dezember 1978, 4 RJ 23/78; 28. November 1978, 5 RKn 10/77; 17. Februar 1979, 5 RJ 48/78; 29. Mai 1980, 4 RJ 81/78). Das Urteil des LSG stellt fest, daß der Kläger noch die Tätigkeit eines Registrators im Versicherungsgewerbe ausüben kann. Es hat damit zwar nur eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt. Das ist aber ausreichend (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 45). Da es sich nach der tariflichen Einstufung um eine Tätigkeit mit besonderer Qualifikation handelt, ist ihre Ausübung auch dem Kläger als bisherigem Facharbeiter iS des § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO grundsätzlich zumutbar.
Zu Recht rügt der Kläger jedoch eine Verletzung der §§ 103, 128 Abs 1 Satz 1 SGG, soweit das LSG festgestellt hat, er könne die ihm an sich zumutbare Verweisungstätigkeit nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem Wissen und Können bereits innerhalb der von der Rechtsprechung insoweit gesetzten Grenze einer Einarbeitungs- und Einweisungszeit bis zu drei Monaten vollwertig verrichten (vgl hierzu BSGE 44, 288, 290 = SozR 2200 § 1246 Nr 23; BSG SozR Nrn 38, 84, 86 sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 8. September 1982 - 5b RJ 16/81 -). Das LSG durfte allein aus dem Umstand, daß ein Sachverständiger in einem anderen Rechtsstreit festgestellt habe, bestimmte berufsfremde Facharbeiter seien bereits nach einer dreimonatigen Ausbildungszeit in der Lage gewesen, die in der Gehaltsgruppe III des Tarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe aufgeführten Registratortätigkeiten vollwertig auszuführen, nicht den allgemeinen Schluß ziehen, der Kläger werde hierzu ebenfalls in der Lage sein. Der Kläger hat während drei Jahren seinen Beruf als Maschinenschlosser erlernt und ihn 30 Jahre lang ausgeübt. Dabei handelte es sich in erster Linie um eine praktische, auf Herstellung eines Werkes gerichtete Tätigkeit. Völlig anders geartet ist dagegen die Arbeit als Registrator in einem Großbüro. Nicht das Begreifen von sachlichen (meist physikalischen) Zusammenhängen, wie beim Maschinenschlosser, steht hier im Vordergrund, sondern die Organisation eines Verwaltungsbetriebes. Bei der praktischen Ausübung ist die persönliche Einordnung und die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im Rahmen der Gesamtorganisation von besonderer Bedeutung. Der menschliche Umgang kann im Büro eine größere Rolle spielen als bei dem Arbeiter, der mit Werkzeug und Maschine umzugehen hat. Auch wenn eine erhebliche Anzahl anderer Facharbeiter aus den verschiedensten Berufen es geschafft hat, in den Beruf eines Registrators im Versicherungsgewerbe binnen einer Einweisungs- und Einarbeitungszeit von nur 3 Monaten überzuwechseln, so besagt das noch nichts darüber, ob dies auch dem Kläger in so kurzer Zeit gelingen würde. Die hierfür erforderlichen Anpassungs- und Umstellungsfähigkeiten können gerade bei dem Kläger fehlen. Jedenfalls kann von diesen Voraussetzungen bei der bloßen Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit nicht allgemein ausgegangen werden (vgl hierzu die Urteile des erkennenden Senats vom 8. September 1982 - 5b RJ 16/81 und 5b RJ 36/82 -).
Das LSG konnte die von ihm angenommene Leistungsfähigkeit für den genannten Verweisungsberuf auch weder auf den bloßen persönlichen Eindruck, den es vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hatte, noch auf die selbständige Gewerbetätigkeit des Klägers stützen. Diesbezüglich ist eine besondere Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der Umstellungsfähigkeit des Klägers zur vollwertigen Ausübung der Registratortätigkeit binnen dreier Monate die dargelegt hätte werden müssen (vgl BSG in SozR Nr 33 zu § 103 SGG), nicht ersichtlich.
Sollte das LSG aufgrund der hiernach noch zu treffenden Feststellungen wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß der Kläger die Tätigkeit eines Registrators im Versicherungswesen vollwertig ausüben kann, so wird es auch zu prüfen haben, ob insoweit der Arbeitsmarkt für den Kläger offen ist. Die Erwerbsfähigkeit nach § 1246 RVO ist nicht abstrakt, dh losgelöst von der Wirklichkeit des Arbeitslebens, zu betrachten. Es kommt also nicht nur darauf an, ob der Versicherte gesundheitlich noch bestimmte Tätigkeiten verrichten kann. Erforderlich ist vielmehr auch, daß es Arbeitsplätze in nennenswerter Zahl gibt, um die sich der Versicherte bewerben kann (BSGE 30, 167, 192; BSGE 43, 75). Dem liegt der Gedanke zu Grunde, daß der Versicherte nur dann auf die verbliebene Erwerbsfähigkeit verwiesen werden kann, wenn dafür in der Wirklichkeit der Arbeitswelt auch eine reale Chance der Verwirklichung besteht, wenn also eine nicht nur theoretische Möglichkeit vorhanden ist, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erlangen. Deshalb scheiden solche Tätigkeiten für eine Verweisung aus, die es auf dem Arbeitsmarkt nicht oder praktisch nicht gibt, dh nur in so geringer Zahl, daß eine Verweisung darauf unrealistisch ist. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Teilzeitarbeitsplätze. Sie sind auch für Vollzeittätigkeiten gültig (Urteil des erkennenden Senats vom 16. Oktober 1981, 5b RJ 36/81). Allerdings hat die Rechtsprechung die Vermutung aufgestellt, daß es für die von Tarifverträgen erfaßten Vollzeittätigkeiten einen ausreichenden Arbeitsmarkt gibt (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 19, 22, 30). Diese Vermutung kann indes aus besonderen Gründen entfallen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 78, 82). Im vorliegenden Fall ist es denkbar, daß die Zahl der für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsplätze praktisch nicht ins Gewicht fällt, weil nach den bisherigen Feststellungen des LSG der Beruf des Registrators im Versicherungswesen auch Bewerbern mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Kaufmannsgehilfe, einer Fachschulausbildung oder mit besonderen einschlägigen Berufserfahrungen offen steht und diese Bewerber womöglich gegenüber denjenigen regelmäßig bevorzugt werden, die - wie der Kläger - als bisher "Berufsfremde" erst einer besonderen Einweisungs- und Einarbeitungszeit bedürfen. Insoweit gelten die gleichen Erwägungen, die der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 8. September 1982 - 5b RJ 16/81 - als rechtserheblich angesehen hat.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen