Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensanrechnung auf Berufsschadensausgleich. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Arbeitslosengeldversorgungsrecht: hier Einkommensbegriff. Abfindungen nach dem KSchG
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob Leistungen eines Arbeitgebers, die an einen mit Vollendung des 59. Lebensjahres ausgeschiedenen Beschädigten längstens bis zur Gewährung des vorgezogenen Altersruhegeldes zur Sicherung des entgangenen Arbeitsentgeltes erbracht werden, beim Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs 3 BVG) als Einkommen anzurechnen sind.
Orientierungssatz
1. Die Anrechnung der vom Arbeitgeber zum Arbeitslosengeld gezahlten Aufstockungsbeträge als derzeitiges Bruttoeinkommen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Vertragsparteien diese Zahlungen ausdrücklich als steuer- und sozialversicherungsfreie Abfindung iS des § 3 Nr 9 des EStG bezeichnet haben. Der versorgungsrechtliche Einkommensbegriff erfaßt grundsätzlich alle Einkünfte von wirtschaftlichem Wert, unabhängig davon, ob sie zu den Einnahmen iS des EStG rechnen bzw der Steuerpflicht unterliegen (vgl BSG vom 17.10.1974 9 RV 64/74 = BSGE 38, 168, 171 = SozR 3100 § 89 Nr 1).
2. Die Zuschüsse des Arbeitgebers zur Aufstockung des Arbeitslosengeldes auf das Nettoarbeitsentgelt sind keine Abfindung iS der §§ 9, 10 KSchG; sie gehören daher nicht zu dem nach § 2 Abs 1 BVG§33 DV nicht zu berücksichtigenden Einkünften.
Normenkette
BVG § 30 Abs 3; BVG§33DV § 2 Abs 1 Nr 26; BSchAV § 9 Abs 1 Nr 1, § 10 Abs 1 S 1 Halbs 1; EStG § 3 Nr 9; KSchG §§ 9-10; BVG § 30 Abs 4 S 1; SGG § 150 Nr 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Berufsschadensausgleichs des verstorbenen Ehemanns der Klägerin sowie die Höhe des der Klägerin zustehenden Sterbegeldes.
Der im Februar 1983 verstorbene Ehemann der Klägerin Heinz B., Bezieher von Kriegsopferversorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 v.H. einschließlich von Berufsschadensausgleich, war mit dem 30. Juni 1982 - Monat der Vollendung des 59. Lebensjahres - bei seinem letzten Arbeitgeber ausgeschieden und hatte ab 1. Juli 1982 Arbeitslosengeld bezogen. Dem Ausscheiden vorangegangen war eine Vereinbarung zwischen Ehemann und Arbeitgeberfirma vom 2. Juni 1981, in der es ua heißt, durch sie sei eine sonst unvermeidliche Kündigung abgewendet worden. Die Firma verpflichte sich, "für den Fall und während der Dauer einer anschließenden Arbeitslosigkeit ... innerhalb eines Zeitraumes von längstens 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Eintritt der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, für die Gewährung eines vorgezogenen Altersruhegeldes ...einen Aufstockungsbetrag zum Arbeitslosengeld bis zur Höhe von 100 v.H. des bisherigen Nettoverdienstes" zu zahlen.
Mit dem nach dem Tod des Ehemanns der Klägerin erlassenen streitigen Bescheid vom 22. Juli 1983 in der Gestalt des bestätigenden Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 1983 bewilligte das Versorgungsamt 1.) für den Verstorbenen Berufsschadensausgleich für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis 28. Februar 1983 (Todesmonat), indem es die vom früheren Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbeträge als Einkommen leistungsmindernd berücksichtigte; 2.) der Klägerin Sterbegeld unter Zugrundelegung dieser geminderten Leistungen.
Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten am 15. August 1984 unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs und des Sterbegeldes die von der Firma gezahlten Zuschüsse außer Ansatz zu lassen. Das SG hat die Sprungrevision zugelassen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) am 26. Februar 1985 das sozialgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Die von der Arbeitgeberfirma zum Alg Heinz B's gezahlten Zuschüsse seien bei der Festsetzung des Berufsschadensausgleichs und des Sterbegelds als Bruttoeinkommen iS des § 9 Abs 1 Nr 1 der Durchführungsverordnung (DV) zu § 30 Abs 3 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zu berücksichtigen. Um B. zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Firma zu bewegen, habe er durch die Aufstockungsbeträge für den Fall der Arbeitslosigkeit bis zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes (§ 25 Abs 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes -AVG-) wirtschaftlich so gestellt werden sollen, wie er bei Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses gestanden hätte. Die Anknüpfung der Leistungen an die Höhe des bisherigen Nettoverdienstes und der Grund der Zahlungen machten sie zu Einnahmen aus der früheren Tätigkeit des B. Denn auch wenn die älteren Arbeitnehmer der Firma O. & K. AG durch Gewährung der Aufstockungsbeträge zu einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses veranlaßt hätten werden sollen, sei Grundlage dieser Zahlungen das frühere Arbeitsverhältnis gewesen. § 10 DV zu § 30 Abs 3 bis 5 BVG iVm § 2 Abs 1 DV zu § 33 BVG bestimme nichts anderes. Die Aufstockungsbeträge stellten keine Leistungen iS von § 2 Abs 1 Nr 26 DV zu § 33 BVG iVm §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) dar, dh keine Entschädigung oder "soziales Schmerzensgeld" für den Verlust des Arbeitsplatzes; derartige Erwägungen hätten der Vereinbarung vom 2. Juni 1981 nicht zugrunde gelegen. Vielmehr habe nur sichergestellt werden sollen, daß der ausscheidende Arbeitnehmer während der Arbeitslosigkeit weiterhin Gesamteinkünfte in der bisherigen Höhe erziele; die Aufstockungsbeträge hätten wie zuvor das Arbeitsentgelt den Lebensunterhalt des B. und seiner Familie gewährleisten sollen. Dafür spreche vor allem die Bindung der Höhe der Zuschüsse an den bisherigen Nettoverdienst und an die B. zufließenden Sozialleistungen sowie der Umstand, daß die Zahlungen nur bis zur Bewilligung einer Versichertenrente erfolgen sollten.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 10 DV zu § 30 Abs 3 bis 5 BVG iVm § 2 Abs 1 Nr 26 DV zu § 33 BVG. Bei den B. zum Alg gezahlten Aufstockungsbeträgen handele es sich um eine Entschädigung eigener Art als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und zur Milderung der damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile, die mit einer Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG bzw §§ 112, 113 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vergleichbar sei. Nach Sinn und Zweck der Vereinbarung vom 2. Juni 1981 habe B. endgültig aus der Firma O. & K. AG ausscheiden sollen. Bei objektiver Betrachtung sei mit dieser Regelung daher der gleiche Zweck verfolgt worden wie mit einer auf einem Sozialplan beruhenden Abfindung, nur so könne der Inhalt der Vereinbarung verstanden werden; die Abfindung stelle daher ein "soziales Schmerzensgeld" für den Verzicht auf den bisherigen "sozialen Besitzstand" dar. Das zeige insbesondere die Höhe der gezahlten Beträge, die sich innerhalb des durch § 10 KSchG gezogenen Rahmens halte. Im übrigen könnten die Zuschüsse der Firma O. & K. AG nicht wie Arbeitsentgelt behandelt werden, da B. die Zahlungen steuer- und damit auch sozialversicherungsfrei erhalten habe.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 1985 die Berufung des Beklagten vom 1. Oktober 1984 gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15. August 1984 zurückzuweisen sowie dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.
Zu Recht hat das LSG die Berufung des Beklagten für zulässig erachtet. Zwar war dieses Rechtsmittel nach §§ 144 Abs 1 Nr 1, 148 Nr 2 SGG unzulässig, weil die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des B. höheren Berufsschadensausgleich für abgelaufene Zeiträume und Sterbegeld, eine einmalige Leistung, begehrte. In der Zulassung der Sprungrevision durch das SG liegt nach § 150 Nr 1 SGG jedoch zugleich die Zulassung der an sich unstatthaften Berufung (vgl Urteil des Senats vom 30. November 1977 - 4 RJ 23/77 - BSGE 45, 183 f mwN = SozR 2200 § 1236 Nr 5).
In der Sache hat das LSG zutreffend entschieden, daß die von der Arbeitgeberfirma des Beschädigten zu seinem Arbeitslosengeld gezahlten Aufstockungsbeträge bei der Festsetzung des Berufsschadensausgleichs und beim Sterbegeld der Klägerin zu berücksichtigen sind.
Berufsschadensausgleich wird nach § 30 Abs 3 BVG in der hier maßgeblichen Neufassung des Gesetzes vom 22. Januar 1982 (BGBl I 21) in Höhe von vier Zehnteln des auf volle Deutsche Mark abgerundeten Verlustes solchen rentenberechtigten Beschädigten gewährt, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist (Einkommensverlust). Nach § 30 Abs 4 Satz 1 BVG ist Einkommensverlust der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen "aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit" zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Was zum "derzeitigen Bruttoeinkommen" zählt, bestimmt § 9 DV zu § 30 Abs 3 bis 5 BVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. Januar 1977 (BGBl I 162; neugefaßt durch Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 - BGBl I 861 - und geändert durch Gesetz vom 4. Juni 1985 - BGBl I S 910). Nach § 9 Abs 1 Nr 1 aa0 gelten als Bruttoeinkommen ua "alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer früheren oder gegenwärtigen unselbständigen Tätigkeit", soweit ua in § 10 DV nichts anderes bestimmt ist. Nach § 10 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 DV gehören nicht zum derzeitigen Bruttoeinkommen die in § 2 Abs 1 DV zu § 33 BVG idF vom 1. Juli 1975 (BGBl I 1769 - zuletzt geändert durch VO vom 22. Dezember 1978 - BGBl I 2089 - und Art 3 Abs 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 aa0) genannten Einkünfte.
Die Anrechnung der von der Arbeitgeberin zum Arbeitslosengeld Heinz B's gezahlten Aufstockungsbeträge als Bruttoeinkommen iS des § 9 Abs 1 Nr 1 DV zu § 30 Abs 3 bis 5 BVG ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Vertragsparteien diese Zahlungen in der Vereinbarung vom 2. Juni 1981 ausdrücklich als steuer- und sozialversicherungsfreie Abfindung iS des § 3 Ziff 9 des EStG bezeichnet haben. Der versorgungsrechtliche Einkommensbegriff erfaßt grundsätzlich alle Einkünfte von wirtschaftlichem Wert, unabhängig davon, ob sie zu den Einnahmen iS des EStG rechnen bzw der Steuerpflicht unterliegen (vgl § 1 Abs 1 Satz 2 DV zu § 33 BVG; BSGE 7, 122, 123; BSGE 38, 168, 171 = SozR 3100 § 89 Nr 1 S 5; Vorberg-van Nuis, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, IV. Teil, Beschädigtenversorgung, Stand 1981, § 33 - 1 VO Anm VIII 2 a, S 165 f).
Hiernach hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die Aufstockungsbeträge einer der in § 2 Abs 1 DV zu § 33 BVG aufgeführten Arten von "nicht zu berücksichtigenden Einkünften" zuzuordnen sind. Dabei handelt es sich um Einnahmen, die gegenüber den Leistungen nach dem BVG subsidiären Charakter haben, zweckgebundene Einkünfte sind oder die aus besonderen Gründen nicht angerechnet werden dürfen (so bereits BSG SozR Nr 3 zu § 1 DVO zu § 33 BVG vom 11. Januar 1961; s. a. BSGE 37, 54, 55, 58 = SozR Nr 3 zu § 2 DVO zu § 33 BVG vom 9. November 1967; Rohr/Strässer, Kommentar zum BVG, 6. Aufl, Erl zu § 2 DVO zu § 33, K 18). Nach § 2 Abs 1 Nr 26 aa0 bleiben dementsprechend vereinzelt vorkommende Einkünfte unberücksichtigt, soweit sie nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bestimmt sind oder an die Stelle einer zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten Leistung treten, mit Ausnahme der daraus erzielten regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte; hierzu zählen insbesondere Leistungen nach §§ 9, 10 KSchG ua. Die Zuschüsse der Arbeitgeberfirma des verstorbenen Beschädigten gehören indessen nicht zu den nach dieser Vorschrift anrechnungsfreien Einnahmen: Abfindungen nach §§ 9, 10 KSchG oder vergleichbare Leistungen des Arbeitgebers nach §§ 112 - 113 BetrVG sind weder Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt noch vertraglicher oder deliktischer Schadensersatz, sondern Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes, dh für die Aufgabe eines im Arbeitsplatz liegenden "sozialen Besitzstandes". Mit der Gewährung einer Abfindung sollen die unmittelbar mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen materiellen und immateriellen Nachteile des Arbeitnehmers abgegolten werden (vgl Becker ua, Gemeinschaftskommentar zum KSchG und sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, 2. Aufl 1984, § 10 KSchG Anm 11; Hess/Schlochauer/Glaubitz, Kommentar zum BetrVG, 1986, § 113 Anm 9; s. a. BSGE 20, 20, 22 f = SozR Nr 2 zu § 96 AVAVG; BSGE 37, 93, 96 = SozR 3660 § 2 Nr 1 S 4).
Nach den vom LSG im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen haben Erwägungen der soeben dargestellten Art der Vereinbarung zwischen Heinz B. und seiner Arbeitgeberin jedoch nicht zugrunde gelegen. Vielmehr sollten durch die Zahlung des "Aufstockungsbetrags zum Arbeitslosengeld" die bisherigen Erwerbseinkünfte B's bis zur Gewährung einer Versichertenrente erhalten bleiben. Das Berufungsgericht hat dies aus der Art und Ausgestaltung der Zahlungspflicht der Arbeitgeberfirma in der "Regelung für ältere Mitarbeiter" geschlossen. Die strenge Anknüpfung der Zuschüsse an die Höhe des Nettoarbeitsentgelts als Obergrenze und die damit verbundene monatliche Veränderbarkeit der Aufstockungsbeträge, aber auch die Beschränkung der Leistungen auf Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zur Aufnahme einer anderen Beschäftigung oder bis zur Gewährung einer Rente verdeutlichen nach Auffassung des LSG, daß der Beschädigte trotz des Aufhebungsvertrags vom 2. Juni 1981 wirtschaftlich hätte so gestellt werden sollen, als bestünde das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma fort. Bei dem hier streitigen "Aufstockungsbetrag" habe es sich "um Leistungen aus dem früheren Arbeitsverhältnis" gehandelt, "denn ohne das Bestehen eines solchen Arbeitsverhältnisses wäre sie undenkbar gewesen". Erwägungen, wie sie für eine Abfindung iS von §§ 9 und 10 KSchG kennzeichnend seien, hätten der Vereinbarung zwischen Beschädigten und Arbeitgeberin vom 2. Juni 1981 nicht zugrunde gelegen. Vielmehr habe es sich "in der Tat um eine Aufstockung des Arbeitslosengeldes" unter gewissen Voraussetzungen gehandelt. Mit ihr habe allein sichergestellt werden sollen, daß der ausscheidende Beschäftigte weiterhin Gesamteinkünfte in bisheriger Höhe erziele. Gleichzeitig lasse sich daraus feststellen, daß die Aufstockungsbeträge zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bestimmt gewesen seien und auch aus diesem Grunde nicht unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs 1 Nr 26 DV zu § 33 BVG fielen.
Die Rügen der Klägerin, mit denen sie sich gegen diese Würdigung der Vereinbarung vom 2. Juni 1981 durch das LSG wendet, greifen nicht durch. Sie verkennt, daß die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung privater, nichttypischer Willenserklärungen das Revisionsgericht bindende Tatsachenfeststellung iS von § 163 SGG ist, soweit sie die Frage betrifft, was die Erklärenden geäußert und was sie - entsprechend ihrem "inneren Willen" - tatsächlich gemeint haben. Insoweit kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob das Berufungsgericht Verfahrensvorschriften, insbesondere Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat (vgl dazu BSGE 43, 37, 38f = SozR 2200 § 1265 Nr 24 S 75; SozR 5070 § 10a Nr 3 S 6; siehe auch May in NJW 1983, 980f und die Nachweise aus Schrifttum und Rechtsprechung bei Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl Bd III, § 549 RdNr 28 ff sowie bei Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 44. Aufl § 550 Anm 1B). Den umfangreichen Ausführungen der Klägerin in der Revisionsbegründung, Heinz B. und seine Arbeitgeberfirma hätten bei Abschluß der Vereinbarung vom 2. Juni 1981 anderes gemeint und anderes bezweckt, als dies das LSG angenommen habe, kann daher nicht nähergetreten werden. Der erkennende Senat ist vielmehr insoweit an die Auslegung des LSG gebunden.
Dagegen ist die Frage der rechtlichen Einordnung des Erklärten Rechtsfrage und als solche vom Revisionsgericht nachprüfbar. In dieser Richtung läßt die Revisionsbegründung keine eindeutige Rüge der Verletzung sachlichen Rechts (§§ 162, 164 Abs 3 Satz 3 SGG) erkennen. Ein materieller Rechtsfehler ist den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Insbesondere hat das LSG die rechtliche Tragweite von Abfindungen nach §§ 9, 10 KSchG zutreffend erkannt und sie von Einkommen aus früherer unselbständiger Tätigkeit zum Zwecke der Sicherung laufenden Lebensunterhalts iS des Rechts des BVG richtig abgegrenzt. Bruttoeinkommen aus früherer unselbständiger Tätigkeit iS des § 30 Abs 4 Satz 1 BVG iVm § 9 Abs 1 Nr 1 DV zu § 30 Abs 3 bis 5 BVG soll beim Berufsschadensausgleich individuell und konkret einen wirtschaftlichen Schaden, einen Einkommensverlust ausgleichen, soweit dem Beschädigten wegen seiner Schädigung Einkommen entgangen ist. Es soll nur ersetzt werden, was dieser bei den ihm trotz der Beschädigung verbliebenen Möglichkeiten nicht selbst hätte verdienen können (vgl zB BSGE 32, 1, 2 = SozR Nr 9 zu § 40a BVG; SozR 3100 § 30 Nr 52 S 211; siehe auch SozR 3640 § 9 Nr 1 S 5; Urteil des BSG vom 9. Oktober 1984 - 9a RV 16/83 - S 8). Im konkreten Fall lag aber kein Einkommensverlust vor, soweit Heinz B. auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufstockung des Alg seitens der Arbeitgeberin Ersatz für entgangenen Verdienst erlangt hat. Die Nichtberücksichtigung dieser Zuschüsse als Einkommen aus früherer unselbständiger Tätigkeit iS des BVG hätte mithin eine vom Recht des Berufsschadensausgleichs nicht mehr gedeckte Überversorgung zur Folge.
Der Beklagte hat daher den Berufsschadensausgleich im streitigen Zeitraum und damit auch das hiervon abhängige Sterbegeld (§ 37 Abs 1 BVG) richtig berechnet.
Nach alledem war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen