Beteiligte
Kläger und Revisionsbeklagter |
Beklagter und Revisionskläger |
Tatbestand
G r ü n d e :
I.
Streitig ist die Rücknahme eines Leistungsbescheids.
Dem 1921 geborenen, aus der DDR zugezogenen Kläger hat das Versorgungsamt II Berlin unter dem 11. April 1980 zwei Bescheide erteilt. Mit dem Bescheid 1) anerkannte das Versorgungsamt (VersorgA) eine periphere Hornhautperforation mit Regenbogenhautloch links als Schädigungsfolge i.S. des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 bis 30 vH und bewilligte dementsprechend Beschädigtenrente von 134,-- DM monatlich. In dem Bescheid 2) lehnte das VersorgA die Gewährung von Berufsschadensausgleich (BSA) ab. In der Folge erhöhte der Beklagte die Beschädigtenrente durch die Bescheide (3 und 4) vom 4. Dezember 1980 und vom 4. Dezember 1981 ab 1. Januar 1981 auf 139,-- DM monatlich bzw. ab 1. Januar 1982 auf 147,-- DM monatlich nach dem Zehnten und nach dem Elften Gesetz über die Anpassung der Leistungen nach dem BVG (10. und 11. AnpG-KOV vom 20. November 1981 - BGBl I 1199 - und vom 4. Dezember 1981 - BGBl I 1205).
Die gegen die Bescheide 1) und 2) erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 19. Februar 1982 abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat das VersorgA am 8. Oktober 1982 dem Kläger zwei weitere Bescheide (5 und 6) erteilt. Mit dem Bescheid 5) nahm das VersorgA die Bescheide 1) und 2) vom 11. April 1980 zurück "insoweit . . ., als durch den beiliegenden Bescheid (6) eine neue Entscheidung getroffen wird". Im Bescheid 6) werden die Schädigungsfolgen - unter Einbeziehung von vor dem SG anerkannten, nicht MdE-relevanten eingeheilten Metallsplittern - wie bisher anerkannt, die MdE jedoch auf weniger als 25 v.H. eingeschätzt und die Zahlung der Versorgungsbezüge mit Ablauf des Monats November 1982 eingestellt. In der Begründung heißt es, die Zweijahresfrist, innerhalb der die Rücknahme von Bescheiden mit Dauerwirkung zulässig sei, richte sich nach § 45 Abs. 3 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB 10). Diese Fristvoraussetzungen für die Rücknahme der Bescheide seien erfüllt, weil der letzte Bescheid (4) am 4. Dezember 1981 ergangen sei.
Im angefochtenen Urteil vom 28. Juni 1984 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers zurückgewiesen, aber die Bescheide 5) und 6) des VersorgA vom 8. Oktober 1982 aufgehoben: Die für die Rücknahme von Bescheiden in § 45 Abs. 3 SGB 10 festgelegte Ausschlußfrist beginne mit der Bekanntgabe desjenigen Bescheids, der den rechtlich erheblichen Vorteil - die Beschädigtenrente - gewähre und werde nicht durch spätere Anpassungsbescheide, die die bisher gewährte Rente lediglich erhöhten, jeweils neu in Gang gesetzt. Durch die Bescheide 5) und 6) habe das VersorgA indessen nicht nur die Rentenerhöhung, sondern die maßgebliche Grundlage der Rentengewährung, die Festsetzung der MdE, beseitigen wollen. Auch habe der vor Ablauf der Zweijahresfrist ergangene Anpassungsbescheid vom 4. Dezember 1981 nicht zurückgenommen werden dürfen, weil er das Schicksal des Bescheids 1) teile. Die darin enthaltene weitergehende Begünstigung sei nicht rechtswidrig, denn die Rentenanpassung sei entsprechend dem Gesetz erfolgt. Schließlich habe auch der Bescheid, der das vor dem SG bezüglich eingeheilter Metallsplitter abgegebene Anerkenntnis ausgeführt habe, die Zweijahresfrist nicht erneut in Gang gesetzt. In diesem Bescheid liege keine rechtsbegründende Regelung eines Einzelfalls.
Gegen dieses Urteil wendet sich nur das beklagte Land mit der vom Senat zugelassenen Revision. Es rügt eine Verletzung der §§ 62, 110, 128 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des § 45 Abs. 3 SGB 10. Das LSG habe der beigeladenen Bundesrepublik kein rechtliches Gehör gewährt. Die Bundesrepublik sei mit Beschluß vom 19. Juni 1984 beigeladen worden, der Termin zur mündlichen Verhandlung habe bereits am 28. Juni 1984 stattgefunden. Beschluß und Terminsladung seien der Beigeladenen erst so spät zugegangen, daß ihr eine Äußerung nicht mehr möglich gewesen sei. In der Sache selbst verkenne das LSG § 45 Abs. 3 SGB 10. Die dort genannten Fristen würden durch die letzte Verwaltungsentscheidung bestimmt, die das Versorgungsverhältnis - auch im Wege der Anpassung - neu gestalteten. Eine andere Auslegung der Norm würde bedeuten, daß Bescheide nach § 56 BVG im Grundsatz überhaupt keine Fristen nach § 45 Abs. 3 SGB 10 in Lauf zu setzten vermöchten. Dies könne der Vorschrift nicht entnommen werden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG, soweit es im Wege der Klage über den Bescheid des Versorgungsamts Berlin vom 8. Oktober 1982 entschieden hat, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hält das vorinstanzliche Urteil für zutreffend. Er stellt keinen Antrag.
Die beigeladene Bundesrepublik Deutschland schließt sich den Ausführungen des Beklagten an. Sie stellt ebenfalls keinen Antrag.
Alle Beteiligte haben erklärt, daß sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien (§ 124 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Beklagten ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Zurückweisung seiner Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG vom 19. Februar 1982 kein Rechtsmittel eingelegt. Gegenstand der Prüfung des allein vom Beklagten angestrengten Revisionsverfahrens sind deshalb dessen nach Einlegung der Berufung erlassene, vom LSG aufgehobene Bescheide 5) und 6) vom 8. Oktober 1982. Diese Bescheide waren gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil der Beklagte mit ihnen die ursprünglich angefochtenen Bescheide 1) und 2) vom 11. April 1980 ersetzt hat. Hinsichtlich des Bescheids 2), mit dem das VersorgA dem Kläger eine Leistung - BSA - versagt hatte, sind die zu prüfenden ersetzenden Bescheide 4) und 5) freilich nur sog. Zweitbescheide, weil sie die Beschwer des ursprünglichen Verwaltungsakts - Leistungsablehnung - nur wiederholen. Über die in Streit liegenden Bescheide 5) und 6) hat das LSG zutreffend erstinstanzlich - "kraft Klage" - entschieden (ständige Rechtsprechung, vgl. hierzu z.B. BSG SozR 1500 § 146 Nr. 14 S. 29 mit zahlreichen Nachweisen).
Ohne Erfolg rügt der Beklagte, das LSG habe bei seiner Entscheidung Verfahrensrecht verletzt.
Nach § 162 SGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung u.a. von Vorschriften des Bundesrechts beruht. Das bedeutet, daß der Revisionskläger vorzubringen hat, die angefochtene Entscheidung wäre ohne die - behauptete - Gesetzesverletzung für ihn günstiger ausgefallen, er sei also durch sie in seinen Rechten verletzt (vgl. statt vieler Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Bd. III, § 549 Rd.Nr. 73; Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 137 Rd.Nr. 19). Besteht der gerügte Verfahrensverstoß in der behaupteten Verletzung einer Verfahrensnorm, ist das Revisionsgericht in der Regel nicht in der Lage festzustellen, wie das Urteil bei Vermeidung des Verfahrensfehlers in der Sache selbst ausgefallen wäre. Hiernach muß insoweit die Möglichkeit genügen, daß das LSG ohne den Verfahrensverstoß für den Revisionskläger anders - günstiger - entschieden hätte. Soweit Verfahrensmängel gerügt werden, umfaßt die Revisionsbegründungspflicht des Revisionsklägers aus § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG daher die Notwendigkeit darzulegen, wieweit er durch das angefochtene Urteil in seinen eigenen Rechten verletzt sein könnte (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl., § 164 Rd.Nr. 13; Thomas/Putzo, ZPO, 13. Aufl., § 554 Anm. 4b). Hiernach hätte der Beklagte in der Revisionsbegründung näher angeben müssen, an welchem Vortrag das LSG die beigeladene Bundesrepublik durch die gerügte späte Beiladung und Terminierung des Verhandlungstermins gehindert hat und wieweit diese Hinderung möglicherweise nicht nur die Beigeladene, sondern ihn, Beklagten, als sogenannten Drittbetroffenen (vgl. den erkennenden Senat in SozR 1500 § 62 Nr. 6) auch in seinen Rechten beeinträchtigt haben könnte. Zu einer solchen Darstellung hätte für den Beklagten um so mehr Anlaß bestanden, als sich die Beigeladene vor dem Senat darauf beschränkt hat, den Ausführungen des Beklagten anzuschließen und sie "zum Gegenstand (ihres) Vorbringens zu machen" (vgl. Schriftsatz vom 25. Mai 1985). Der Beklagte hat sich in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde, auf die er sich in der Revisionsbegründung insoweit bezogen hat, auf den knappen Hinweis beschränkt, daß der Beigeladenen wegen zu später Beiladung und Terminierung "eine Äußerung nicht mehr möglich war". Mit dieser nicht konkretisierten Behauptung hat der Beklagte seiner dargestellten gesetzlichen Pflicht zur Begründung der Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht genügt. Der Senat kann daher der Behauptung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht nähertreten.
In der Sache selbst hat das LSG die streitbefangenen Bescheide 4) und 5) des Beklagten vom 8. Oktober 1982 zutreffend als rechtswidrig aufgehoben. Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte den Bescheid 1) vom 11. April 1980, mit dem er dem Kläger Beschädigtenrente nach einer MdE von 25 bis 30 v.H. bewilligt hat, und die in der weiteren Folge erlassenen Rentenerhöhungsbescheide 3) und 4) vom 4. Dezember 1980 und 4. Dezember 1981 aufgehoben und den Rentenantrag des Klägers abgelehnt. Er hat sich dabei auf § 45 SGB 10 i.d.F. des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl I 1469, ber. S. 2218) gestützt. Dies ist insoweit nicht zu beanstanden, als es den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift betrifft. Die §§ 44 bis 49 SGB 10 sind gemäß Art 11 § 40 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 18. August 1980 (aaO) erstmals anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1980 ein Verwaltungsakt aufgehoben wird. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift auch dann, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt - wie der Bescheid 1) vom 11. April 1980 - vor dem 1. Januar 1981 erlassen worden ist. Ausgenommen sind nach Satz 3 aaO lediglich bestimmte bestandskräftige Verwaltungsakte in der Sozialversicherung (vgl. z.B. BSG SozR 1300 Art 2 § 40 Nr. 8; Urteil des erkennenden Senats vom 20. Februar 1986 - 4a RJ 93/84).
Nach § 45 Abs. 1 SGB 10 darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 aaO ganz oder teilweise mit Wirkung u.a. für die Zukunft zurückgenommen werden. Auch im Falle der Rechtswidrigkeit kann sonach ein begünstigender Verwaltungsakt "mit Dauerwirkung" nach Abs. 3 Satz 1 aaO nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Daß der dem Kläger Beschädigtenrente bewilligende Bescheid 1) des Beklagten in diesem Sinne ein Bescheid mit Dauerwirkung war, bedarf keiner weiteren Begründung.
Die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB 10 ist eine Ausschlußfrist (BSG SozR 1300 § 45 Nr. 5 und 13; Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, Bd. 1, SGB 10, § 45 Anm. V 2). Sie beginnt mit der Bekanntgabe der begünstigenden Verwaltungsentscheidung, nicht erst ab dem Inkrafttreten des SGB 10 am 1. Januar 1981 (BSGE 56, 165, 172 = SozR 1300 § 45 Nr. 6; BSGE 58, 180, 181 = SozR aaO Nr. 17; SozR aaO Nr. 5 und 19). Gründe dafür, daß der Bescheid 1) des Beklagten gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB 10 ausnahmsweise unbefristet oder bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe noch zurückgenommen werden könnte, liegen ersichtlich nicht vor. Da zwischen der Bekanntgabe des Bescheids 1) des Beklagten vom 11. April 1980 und den streitigen Rücknahmebescheiden 5) und 6) vom 8. Oktober 1982 mehr als zwei Jahre liegen, hat das LSG diese Bescheide zutreffend als rechtswidrig beurteilt. Mit dem hiergegen gerichteten Vortrag kann der Beklagte nicht durchdringen:
Der Beklagte ist der Meinung, der Lauf der Frist des § 45 Abs. 3 Satz 1 werde durch die "letzte Verwaltungsentscheidung" bestimmt, die das Versorgungsverhältnis, auch im Wege der Anpassung, "neugestaltet". Hierzu ist vorweg festzuhalten, daß eine etwa zu diskutierende völlige "Neugestaltung" des durch den Bescheid 1) begründeten "Versorgungsverhältnisses" durch die Rentenerhöhungsbescheide (Anpassungsbescheide) 3) und 4) vom 4. Dezember 1980 und 4. Dezember 1981 schon in zeitlicher Hinsicht ausscheidet. Der Bescheid 4) mißt sich nämlich eine - rentenerhöhende - Wirkung ausdrücklich erst vom "1. Januar 1982 an" zu; für den Bescheid 3), auf den sich der Beklagte freilich gar nicht stützt, gilt Entsprechendes für eine Zeit vom 1. Januar 1981 an. Für eine Zeit vorher legen sich die beiden Rentenerhöhungsbescheide mithin keinerlei Rechtswirkung zu, so daß sie den am 11. April 1980 erlassenen Bescheid 1) insoweit nicht erfassen und insoweit eine Neugestaltung des Versorgungsverhältnisses", was immer darunter verstanden werden könnte, nicht vorliegen kann.
Aber auch abgesehen hiervon ist die Auffassung des Beklagten unzutreffend, die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB 10 könne immer erst mit der "letzten Verwaltungsentscheidung" beginnen. Die Begründung, andernfalls könnten Bescheide nach § 56 BVG über die Anpassung von Versorgungsbezügen überhaupt keine Fristen nach § 45 SGB 10 in Kraft setzen, verkennt die Rechtslage: Durch "Anpassungsbescheide" müssen auch solche Beschädigtenrenten erhöht werden, die durch einen materiell rechtswidrigen, aber nach § 77 SGG bindenden, mangels Rücknahme, Widerrufs, Aufhebung, Zeitablaufs oder anderweitiger Erledigung i.S. von § 39 Abs. 2 SGB 10 "wirksam gebliebenen" begünstigenden Verwaltungsakt bewilligt worden sind. Keines der hier einschlägigen Anpassungsgesetze-KOV gestattet der Versorgungsbehörde, innerhalb des Anpassungsverfahrens die sachlich-rechtliche Richtigkeit bindender Leistungsbescheide zu überprüfen; vielmehr ist bei der Anpassung von den bindend zuerkannten Versorgungsbezügen auszugehen (vgl. z.B. § 56 BVG i.d.F. von Art. 1 Nr. 25 des 11. AnpG-KOV aaO). Selbst wenn ein Beschädigtenrente bewilligender Bescheid der Versorgungsverwaltung materiell rechtswidrig und seine Aufhebung allein am Ablauf der Rücknahmefrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB 10 gescheitert wäre, müßte die Versorgungsverwaltung die bestandskräftig zugebilligte Leistung entsprechend den Anpassungsgesetzen-KOV erhöhen. Der Rücknehmbarkeit solcher Erhöhungsbescheide (Anpassungsbescheide) stünden nicht die Fristbestimmungen des § 48 Abs. 3 SGB 10, sondern stünde der Umstand entgegen, daß sie i.S. von § 45 Abs. 1 aaO bereits nicht rechtswidrig, sondern vielmehr rechtmäßig sind.
Denkbar wäre, daß der Beklagte unter "letzter Verwaltungsentscheidung", auf die seiner Ansicht nach bei Anwendung des § 45 Abs. 3 SGB 10 abzustellen ist, einen Verwaltungsakt versteht, der den aufzuhebenden begünstigenden Bescheid inhaltlich wesentlich beeinflußt. Indessen reicht nicht nur nicht, wie oben ausgeführt, der zeitliche Geltungsanspruch der Anpassungsbescheide 3) und 4) nicht bis zum Erlaß des Bescheids 1) am 11. April 1980 zurück. Auch inhaltlich besteht keine Übereinstimmung. Bescheid 1) anerkennt Schädigungsfolgen und bewilligt hierwegen Beschädigtenrente von 134,-- DM monatlich; die Bescheide 3) und 4) erhöhen die bewilligte Leistung von bestimmten Zeitpunkten an um bestimmte Anpassungsbeträge. Bescheid 1) und die Bescheide 3) und 4) treffen mithin unterschiedliche Regelungen (vgl. § 31 Satz 1 SGB 10); ihre "Verfügungssätze" sind nicht vergleichbar. Die Bescheide 3) und 4) gestalten ein durch den Bescheid 1) etwa "begründetes Versorgungsverhältnis" nicht neu, sondern erhöhen allein den rechtlichen Vorteil, den dieser Bescheid dem Kläger rechtsverbindlich zugebilligt hat. Diese zusätzliche Begünstigung ist nicht geeignet, dem Beklagten die "Handlungsfrist" des Absatzes 3 Satz 1 aaO in bezug auf den Bescheid 1) im Ergebnis zu verlängern.
Hat nach alledem das LSG zutreffend erkannt, daß der Beklagte wegen Ablaufs der in § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB 10 genannten Frist den Bescheid 1) am 8. Oktober 1982 nicht mehr aufheben durfte, so läßt sich das angefochtene Urteil nicht beanstanden. Die hiergegen eingelegte Revision des Beklagten war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen