Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit der Bundesanstalt für Arbeit für Heimunterbringung
Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen Bundesanstalt für Arbeit und Sozialhilfeträger hinsichtlich der Kosten für die Heimunterbringung eines Behinderten.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bundesanstalt für Arbeit ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung eines Behinderten in einem der Werkstatt für Behinderte benachbarten Wohnheim (Internat) zu übernehmen, wenn für diese Unterbringung überwiegend die pflegerische, medizinische und soziale Betreuung des Behinderten maßgebend war.
2. Ein Erstattungsanspruch gegen die Bundesanstalt für Arbeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese vorrangig zur Gewährung berufsfördernder Leistungen verpflichtet war.
3. Die Sprungrevision kann nicht auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung nach § 103 SGG und nicht auf die Überschreitung der Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung nach § 128 SGG gestützt werden (§ 161 Abs 4 SGG).
Orientierungssatz
1. Der Zweck der Heimunterbringung ist von entscheidender Bedeutung dafür, ob die Bundesanstalt für Arbeit oder ein anderer Rehabilitationsträger für die dadurch entstehenden Aufwendungen einzutreten hat.
2. Sind die mit der Heimunterbringung des Behinderten verfolgten Ziele der allgemeinen Rehabilitation denen der beruflichen Rehabilitation nicht nur nicht gleichwertig, sondern wesentlich übergeordnet, handelt es sich um eine nicht mehr in den Aufgaben- und damit Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt für Arbeit fallenden Rehabilitationsmaßnahme.
3. Über § 56 Abs 3 Nr 6 AFG ist kein Anspruch gegeben, der schon nach einer anderen - speziellen - Regelung des Gesetzes abzulehnen ist (vgl BSG 1980-12-10 7 RAr 51/79 = DBlR 2653a, AFG/§ 45).
4. § 5 Abs 2 S 1 RehaAnglG betrifft den Umfang der Leistungspflicht, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Voraussetzung, daß überhaupt erst einmal die Zuständigkeit dem Grunde nach vorliegen muß.
Normenkette
BSHG § 90; SGB 10 § 104 Fassung: 1982-11-04; AFG §§ 56, 58, 45; RehaAnO 1975 §§ 19-20, 33; RehaAnglG §§ 5, 11; AFG § 56 Abs. 3 Nr. 3a Fassung: 1975-12-18, Nr. 6 Fassung: 1974-08-07; RehaAnglG § 5 Abs. 2 S. 1; SGG §§ 103, 128 Abs. 1, § 161 Abs. 4
Verfahrensgang
SG Stuttgart (Entscheidung vom 30.03.1982; Aktenzeichen S 8 Ar 2819/80) |
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten aus übergeleitetem Recht die Übernahme von Kosten für eine Heimunterbringung des Beigeladenen.
Der 1956 geborene Beigeladene ist von Kind an durch eine schwere cerebrale Schädigung behindert. Er wird seit seiner Entmündigung im Jahre 1978 von seinem als Vormund bestellten Vater K F gesetzlich vertreten. Von 1965 bis 1969 besuchte der Beigeladene eine Heimschule, von 1970 bis 1974 eine Sonderschule für Bildungsschwache, die er von der elterlichen Wohnung in B-M erreichen konnte. Von April 1975 bis Juni 1978 war er im Jugendheim W in K/J untergebracht, wo er in der dortigen Werkstätte für Behinderte (WfB) arbeitete. Diese Unterbringung war durch medizinische Gutachten mit der Begründung befürwortet worden, daß sie der Förderung und Entwicklung des Jugendlichen im Sinne einer Beruhigung und Besserung innerhalb einer ihm gemäßen Umwelt dienlich sei, wozu auch praktische Betätigung in einer beschützenden Werkstätte gehöre. Die Entlassung aus dem Heim W erfolgte, weil dort eine weitere Betreuung des Beigeladenen von der Heimleitung nicht mehr für möglich gehalten wurde.
Nach seiner Entlassung wohnte der Beigeladene zunächst bei seinen Eltern. Diese stellten bereits unter dem 8. Mai 1978 beim Kläger einen Antrag auf weitere Heimunterbringung, deren Notwendigkeit erneut ärztlich bestätigt wurde. Unter Mitwirkung des Klägers erfolgte am 2. Januar 1979 die Aufnahme des Beigeladenen im MB, P-B. Ab 8. Januar 1979 wurde der Beigeladene in den Einführungs- und Arbeitstrainingsbereich der H Werkstätte für Behinderte in K (HWK) aufgenommen, die er vom Wohnheim M B durch tägliche Fahrt erreichte.
Am 8. Oktober 1979 stellte der Beigeladene bei der Beklagten den allgemeinen Antrag auf Erbringung berufsfördernder Leistungen; dieser Antrag wurde später einvernehmlich auf den 23. Oktober 1978, den Tag der Erstberatung des Beigeladenen im Arbeitsamt, zurückdatiert. Durch Bescheid vom 3. Januar 1980 teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, daß sie zuständiger Rehabilitationsträger sei und die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der berufsfördernden Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich der HWK in der Zeit vom 1. August 1979 bis 7. Januar 1981 entstehenden Kosten übernehme, soweit sie angemessen und vom Beigeladenen zu tragen seien. Mit Bescheid vom 5. März 1980 und Änderungsbescheid vom 7. Mai 1980 bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen für den Besuch des Eingangs- und Arbeitstrainingsbereichs der HWK für die Zeit vom 1. August 1979 bis 31. Juli 1980 Zuschüsse für Lernmittel, Arbeitskleidung, Verpflegung sowie Lehrgangsgebühren und Fahrtkosten. Die Übernahme von Heimkosten für Unterkunft und Verpflegung lehnte die Beklagte in dem Änderungsbescheid vom 7. Mai 1980 ausdrücklich ab.
Mit bei der Beklagten am 16. Mai 1980 eingegangenem Schreiben vom 13. Mai 1980 teilte der Kläger mit, daß er den Anspruch des Beigeladenen auf Übernahme der Heimkosten nach § 90 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bis zur Höhe der von ihm hierfür erbrachten Aufwendungen auf sich überleite und anstelle des Behinderten diese Leistung beantrage. Er stützte sein Begehren auf § 33 der Rehabilitations-Anordnung (RehaAnO) der Beklagten.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab, weil die von ihr geförderte Maßnahme nicht ursächlicher Anlaß für die Unterbringung des Beigeladenen im M gewesen sei. Der Beigeladene hätte auch in eine WfB im Wohnpendelbereich der Eltern aufgenommen werden können. Die Wohnheimkosten seien mithin nicht durch die Teilnahme an der berufsfördernden Maßnahme entstanden (Bescheid vom 16. Juni 1980; Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1980).
Die rechtzeitig erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart durch Urteil vom 30. März 1982 unter Zulassung der Sprungrevision abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger stütze seinen Anspruch zulässigerweise auf die geltend gemachte Überleitung. Der Sachentscheidung stehe die Ablehnung dieses Anspruchs im Bescheid vom 5. März 1980 nicht entgegen, da die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid insoweit eine neue Sachentscheidung getroffen habe. Der Anspruch sei jedoch nicht begründet. Der Beigeladene habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme von Heimunterbringungskosten; mehr Rechte habe folglich auch der Kläger durch die Überleitung nicht erwerben können.
Der Beigeladene sei zwar infolge seiner Cerebralschädigung behindert. Er habe demnach gegen die Beklagte Ansprüche auf Berufsförderung im Rahmen der von § 56 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) geregelten Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Maßgebend sei § 56 AFG idF des Fünften Gesetzes zur Änderung des AFG (5. AFGÄndG) vom 23. Juli 1979 (BGBl I 1189) und § 33 der Anordnung des Verwaltungsrats der Beklagten über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (RehaAnO) vom 31. Juli 1975 idF vor Inkrafttreten der 7. Änderungsanordnung vom 16. März 1982 am 1. Januar 1982. Die Beklagte habe dem Beigeladenen zutreffend die nach § 56 AFG iVm den Vorschriften der RehaAnO (§§ 29, 31, 32, 34) zustehenden Leistungen zu den Kosten der Teilnahme an der Berufsförderungsmaßnahme in der HWK gewährt. Die Kosten für die Unterbringung des Beigeladenen im M B während der Dauer der Maßnahme gehörten hierzu aber nicht; denn es handele sich insoweit nicht um eine einheitliche Maßnahme.
Die Heimunterbringung sei vielmehr vom Besuch der HWK getrennt zu sehen. Die in § 19 Abs 1 Ziffer 6 RehaAnO geregelte berufliche Bildungsmaßnahme sei nur der Besuch des Eingangs- und Arbeitstrainingsbereichs der HWK. Mit der Heimunterbringung bestehe keine Verknüpfung im Sinne einer einheitlichen Betrachtungsweise. So seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß durch diese Unterbringung neben der Gewährung von Unterkunft, Verpflegung, heilpädagogischer und pflegerischer Versorgung planmäßig berufsfördernd auf den Beigeladenen eingewirkt worden sei. Es handele sich auch nicht um eine internatsmäßige Unterbringung, bei der durch das gemeinsame Wohnen mit den übrigen Maßnahmeteilnehmern Anregung und Förderung für den Behinderten gegeben werden sollte. Soweit die Unterbringung im M zur sozialen Rehabilitation erforderlich gewesen sei, ergäbe dies ebenfalls keine berufsfördernde Maßnahme.
Die Beklagte habe die Heimunterbringung auch nicht mit ergänzenden Leistungen nach § 56 Abs 3 Ziffer 3a AFG iVm § 33 RehaAnO fördern müssen. Danach würden die berufsfördernden Leistungen durch die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung ergänzt, wenn die Teilnahme an der Maßnahme mit einer Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts verbunden ist. Dies setze voraus, daß es sich um erforderliche, durch die Teilnahme an der Maßnahme entstehende Kosten handele. Hieran fehle es; denn die Unterbringung des Beigeladenen im M sei nicht eine maßnahmebedingte Änderung seiner Unterbringung außerhalb seines oder der Eltern Haushalts. Für die Förderungspflicht der Beklagten sei aber der ursächliche Zusammenhang zwischen Maßnahmebesuch und Heimunterbringung Voraussetzung. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus der Änderung des § 56 Abs 3 Ziffer 3a AFG durch das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497 - AFKG -); die danach zu beachtenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit betonten sogar noch stärker die Erforderlichkeit der durch den Maßnahmebesuch verursachten Heimunterbringung. Im übrigen erfasse aber diese Gesetzesänderung den streitigen Sachverhalt nicht mehr.
Der Beigeladene sei nicht ausschließlich wegen der Teilnahme an der Berufsförderungsmaßnahme in der HWK im M untergebracht worden. Diese Unterbringung sei auch nicht nur zur unterstützenden behinderungsgerechten Betreuung während der Förderungsmaßnahme erfolgt. Sie sei vielmehr zur Förderung der weiteren Entwicklung des Beigeladenen in beruflicher und sozialer Hinsicht sowie zur erzieherischen und heilerzieherischen Betreuung im Hinblick auf die als Folgeerscheinungen der cerebralen Schädigung auftretenden Störungen erfolgt. Das SG führt dazu des Näheren aus, daß eine längerfristige Heimunterbringung des Beigeladenen von Anfang an angestrebt worden sei und ihm dabei Gelegenheiten zu Tätigkeiten in einer WfB geboten werden sollten. So stelle die Aufnahme im M nur die Fortsetzung der durch die Entlassung aus dem Jugendheim W unterbrochenen Heimunterbringung dar. Ob eine Berufsförderung auch bei täglichem Pendeln vom Elternhaus bei begleitender ambulanter ärztlicher und heilpädagogischer Betreuung möglich gewesen wäre, könne offen bleiben. Es stehe jedenfalls fest, daß die Fortdauer der Heimunterbringung im M nicht ausschließlich durch den Besuch berufsfördernder Maßnahmen verursacht worden sei, sondern auch für eine günstige persönliche Entwicklung des Beigeladenen längerfristig und unabhängig von der Teilnahme an der berufsfördernden Maßnahme für notwendig befunden worden sei. Sie habe damit selbständige Bedeutung. Unter diesen Umständen komme es auch nicht darauf an, ob der Beigeladene die Zugehörigkeit zum elterlichen Haushalt endgültig aufgegeben und den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in das Heim verlagert habe, die Leistungspflicht der Beklagten mithin schon mangels auswärtiger Unterbringung entfalle.
Die Leistungspflicht ergäbe sich schließlich nicht aus § 56 Abs 3 Ziffer 6 AFG, wonach auch sonstige Leistungen als ergänzende Leistungen zu erbringen seien, die erforderlich seien, um das Rehabilitationsziel zu erreichen oder zu sichern. Diese Auffangvorschrift betreffe nur Leistungen, die nicht schon an anderer Stelle des § 56 vorgesehen seien; die Übernahme von Kosten der Unterbringungen sei aber in § 56 Abs 3 Ziffer 3a AFG geregelt.
Der Kläger hat unter Beifügung einer Zustimmungserklärung der Beklagten rechtzeitig die Sprungrevision eingelegt und begründet. Er rügt eine Verletzung der §§ 56 Abs 1, Abs 3 Nr 3a und Nr 6, 58 Abs 1 Satz 4 AFG, §§ 19 Abs 1 Nrn 6, 20, 33 Abs 1 RehaAnO, § 5 Abs 2 Satz 1 Rehabilitations-Angleichungsgesetz (RehaAnglG) und der §§ 103 und 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er trägt dazu im wesentlichen vor: Der Beigeladene habe möglicherweise (auch) im M eine berufliche Förderung erhalten, so daß der Anspruch aus §§ 56 Abs 1 Satz 1, 58 Abs 1 Satz 4 AFG und § 19 Abs 1 Nr 6 RehaAnO begründet sei. Die Auffassung des SG, Heimunterbringung und Besuch der HWK seien getrennt zu betrachten und für die Heimunterbringung seien deshalb nicht berufsfördernde Leistungen zu erbringen gewesen, beruhe auf mangelhaften Feststellungen des SG. Das gelte auch für die Auffassung des SG, die Unterbringung im M sei zur Förderung der weiteren Entwicklung des Beigeladenen in beruflicher und sozialer Hinsicht sowie zur erzieherischen und heilerzieherischen Betreuung veranlaßt gewesen. Der Kläger führt hierzu in tatsächlicher Hinsicht Näheres aus und rügt deshalb, das SG habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung nach § 128 SGG verletzt sowie gegen die ihm nach § 103 SGG obliegenden Amtsermittlungspflicht verstoßen.
Sofern die Heimunterbringung jedoch nicht als eine berufsfördernde Maßnahme anzusehen sei, stelle sie jedenfalls eine die Maßnahme in der HWK begleitende medizinische, psychologische und/oder soziale Maßnahme dar, die von der Beklagten entweder nach § 56 Abs 3 Nr 3a oder Nr 6 AFG iVm § 20 RehaAnO zu fördern sei. Dies ergäbe sich aus einem bei den Akten befindlichen Schreiben von Frau Dr. S vom 27. November 1980, das vom SG jedoch nicht erwähnt worden sei.
Es sei ferner nicht ersichtlich, aufgrund welcher Feststellungen das SG zu der Auffassung gelangt sei, die Unterbringung habe selbständigen Charakter besessen und sei deshalb nicht als die Berufsförderung ergänzende Maßnahme zu werten. Auch hierzu legt der Kläger des Näheren dar, warum das SG deshalb ebenfalls gegen §§ 103, 128 SGG verstoßen habe.
Im übrigen wäre es für den erhobenen Anspruch unschädlich, wenn die Heimunterbringung tatsächlich die vom SG angenommenen anderen Förderungsziele verfolgt hätte. Nach § 56 Abs 3 Nr 3a AFG genüge es, daß die Teilnahme an der berufsfördernden Maßnahme mit einer Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts verbunden sei. Dafür genüge ein behinderungsbedingter Verbund, nicht erforderlich sei der vom SG angenommene kausale Verbund. Dies folge schon daraus, daß nach damaligem Recht die freie Wahl des Ausbildungsortes bestanden habe. Infolgedessen sei es unerheblich, ob mit der Heimunterbringung außer der beruflichen Förderung auch noch andere Ziele verfolgt würden, zumal wenn diese - wie hier - innerhalb der Rehabilitation Behinderter lägen. Die Neufassung des § 56 Abs 3 Nr 3a AFG bestätige dies, weil sie die Kostenübernahme durch die Beklagte sicherstellen solle, wenn der Behinderte während der Berufsförderung begleitender medizinischer, psychologischer und sozialer Dienste bedürfe. Eine andere Auffassung würde im übrigen zum Ausschluß der Förderung gerade gegenüber schwer Behinderten führen. Art und Schwere einer Behinderung erforderten dann eine auswärtige Unterbringung nicht deshalb, weil die eigentliche berufsfördernde Maßnahme nur anstaltsmäßig erfolgen könne. Deshalb sei in den Motiven zu der gleichlautenden Vorschrift des § 11 Abs 2 Satz 2 RehaAnglG ausgeführt, daß eine internatsmäßige Unterbringung für den Erfolg einer beruflichen Maßnahme selbst dann notwendig sei, wenn die Maßnahme am Wohnort des Behinderten durchgeführt werden könne.
Die Zuständigkeit der Beklagten ergäbe sich nicht zuletzt aus § 5 Abs 2 Satz 1 RehaAnglG, was das SG übersehen habe. Aber auch § 56 Abs 3 Nr 3a AFG ergäbe den Förderungsanspruch, und zwar selbst wenn man die ab 1. Januar 1982 geltende Neufassung nicht als Klarstellung, sondern als Einschränkung verstehen wolle. Die Heimunterbringung des Beigeladenen sei nämlich wegen Art und Schwere der Behinderung zur Sicherung des Erfolges der Rehabilitation notwendig. Insoweit rügt der Kläger ebenfalls unzureichende Feststellungen des SG mit näheren Ausführungen. Dasselbe gelte für die Frage der Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts.
Schließlich spreche es nicht gegen die Gewährung ergänzender Leistungen inform der Übernahme von Heimunterbringungskosten, daß der Beigeladene auch nach Abschluß der berufsfördernden Maßnahme möglicherweise im Heim verbleibe; er verbleibe dann nämlich in derselben Werkstätte, in der er die Eingangs- und Trainingsstufe durchlaufen habe. Nur dadurch werde seine berufliche Eingliederung dauerhaft gesichert, was Aufgabe der Beklagten sei.
Sofern nach § 56 Abs 3 Nr 3a AFG nur Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu erstatten seien, müßten im übrigen die durch die Heimunterbringung darüber hinaus entstehenden Kosten, insbesondere der medizinischen, psychologischen, heilpädagogischen oder sozialen Betreuung, als sonstige Leistungen iSd § 56 Abs 3 Nr 6 iVm § 20 RehaAnO von der Beklagten getragen werden.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Juni 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1980 zu verurteilen, Leistungen für die Heimunterbringung des Beigeladenen vom 1. August 1979 bis 7. Januar 1981 in gesetzlicher Höhe zu gewähren, soweit der Anspruch gem § 90 BSHG auf den Kläger übergegangen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Sprungrevision zurückzuweisen.
Sie führt aus: Soweit der Kläger Verfahrensmängel rügt, könne er damit nach § 161 Abs 4 SGG nicht gehört werden. Nach den sonach bindenden Feststellungen des SG stehe fest, daß der Beigeladene nicht ausschließlich wegen der Teilnahme an der berufsfördernden Maßnahme im M untergebracht worden sei. Vielmehr hätten andere, nicht berufsfördernde Gründe dafür im Vordergrund gestanden. Mithin scheide eine Leistungspflicht der Beklagten aus. Auch stehe fest, daß die Heimunterbringung als solche keine berufsfördernde Maßnahme gewesen sei, da sie insoweit nicht den Anforderungen nach § 58 Abs 1 iVm § 34 Abs 1 AFG entspreche.
Der Beigeladene ist im Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nicht durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten. Alle Beteiligten haben sich mit Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Sprungrevision des Klägers ist nicht begründet.
Das SG hat zulässigerweise in der Sache entschieden. Dafür kann es dahinstehen, ob die Ablehnung der Übernahme von Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Änderungsbescheid der Beklagten vom 7. Mai 1980 bindend geworden ist (§ 77 SGG) oder ob in der Geltendmachung dieser Ansprüche durch den Kläger in seinem Schreiben vom 13. Mai 1980 ein wirksamer Widerspruch gegen diese Ablehnung gesehen werden kann. Die Beklagte hat jedenfalls durch den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1980 erneut in der Sache entschieden und dadurch den Rechtsweg eröffnet.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger den erhobenen Klageanspruch nur auf einen entsprechenden materiell- rechtlichen Anspruch des Beigeladenen stützen kann. Soweit er dessen Übergang auf sich geltend macht, kam dafür lediglich die Überleitung nach § 90 BSHG in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung in Betracht (ständige Rechtsprechung, BSG vom 10. Dezember 1980 - 7 RAr 51/79 - mwN, Breithaupt 1981, 736; AuB 1981, 313; ZfSH 1981, 372). Diese Vorschrift ist allerdings durch das insoweit am 1. Juli 1983 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 4. November 1982 (BGBl I 1450 - SGB 10) geändert worden und sieht nunmehr ein Recht zur Überleitung von Ansprüchen des Sozialhilfeempfängers gegen Leistungsträger iSd § 12 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB 1), zu denen auch die Beklagte gehört (§ 19 SGB 1), nicht mehr vor. Anstelle dessen kommt jetzt ein Erstattungsanspruch nach näherer Bestimmung des § 104 SGB 10 in Betracht, falls der Sozialhilfeträger anstelle eines vorrangig leistungspflichtigen Leistungsträgers nur nachrangig mit Leistungen eingetreten ist. Durch Art II § 21 SGB 10 ist außerdem bestimmt worden, daß bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften des SGB 10 zu Ende zu führen sind.
Welche Folgerungen sich hieraus für die Rechtsnatur des geltend gemachten Klageanspruchs ergeben, bedarf jedoch ebensowenig der Entscheidung wie die Fragen, ob eine Überleitung wirksam erfolgt ist, bzw ob die in § 104 ff SGB 10 vorgesehenen Voraussetzungen für die wirksame Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs vorliegen. Sowohl für den auf Überleitung nach § 90 BSHG aF gestützten Anspruch als auch für das Erstattungsrecht nach § 104 SGB 10 ist nämlich gleichermaßen Voraussetzung, daß dem Beigeladenen selbst ein Förderungsanspruch gegen die Beklagte zustand. Denn ebenso wie die Überleitung nach § 90 BSHG aF die Existenz eines überleitungsfähigen Anspruchs erforderte (BSG aaO), kommt ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 nur in Betracht, wenn und soweit eine entsprechende vorrangige Leistungspflicht der Beklagten bestanden hat (vgl § 107 SGB 10). Der Kläger kann mithin weder aus übergeleitetem Recht noch aus einem Recht auf Erstattung seiner Aufwendungen wegen vorrangiger Leistungspflicht der Beklagten von dieser mehr verlangen, als es der Beigeladene in den maßgeblichen Zeiten aus eigenem Recht konnte. Diesem stand jedoch gegen die Beklagte ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für seine Unterbringung im M während der Zeit seiner Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme im Eingangs- und Trainingsbereich der HWK nicht zu. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner Entscheidung, ob sich dieser Anspruch nur auf Kosten der reinen Unterkunft und Verpflegung beschränkte oder sich auch - wie der Kläger meint - auf weitere pflegerische Aufwendungen erstreckte.
Für die Beurteilung der Rechtslage hat der Senat von den Feststellungen des SG auszugehen. Der Kläger rügt demgegenüber zwar verschiedentlich die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das SG, nämlich der Pflicht zur Sachaufklärung nach § 103 SGG und der Überschreitung der Grenzen des freien Beweiswürdigungsrechts nach § 128 Abs 1 SGG. Diese Rügen sind für die Entscheidung des Senats unbeachtlich. Sie betreffen nicht Mängel des Verfahrens, die in jeder Lage des Prozesses von Amts wegen zu beachten sind, da sie sich auf die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrensganges vor dem SG beschränken. Auf sie kann nach der zwingenden Vorschrift des § 161 Abs 4 SGG die Sprungrevision nicht gestützt werden. Sie sind deshalb von Rechts wegen ungeeignet, der Sprungrevision zum Erfolg zu verhelfen (vgl zu allem BSG SozR 1500 § 161 Nr 26).
Aufgrund der sonach bindenden Feststellungen des SG ergibt sich, daß dessen Entscheidung in der Sache zu bestätigen ist. Mit dem SG ist von § 56 AFG idF des 5. AFGÄndG auszugehen. Danach gewährt die Beklagte nach den Vorschriften der §§ 56 ff AFG an Behinderte berufsfördernde Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Der Beigeladene ist zwar, wie feststeht, Behinderter. Bei den mit der Klage verfolgten Ansprüchen handelt es sich jedoch nicht um berufsfördernde Leistungen iSd § 56 AFG.
Nach § 56 Abs 1 Satz 1 AFG sind berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation die Hilfen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der körperlich, geistig oder seelisch Behinderten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und die Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Die Vorschrift stimmt insoweit inhaltlich mit der Regelung in § 11 Abs 1 Satz 1 RehaAnglG überein. Im übrigen ist jedoch zu beachten, daß sich Voraussetzungen, Art und Umfang der jeweiligen Leistungen eines Rehabilitationsträgers nach den für ihn geltenden besonderen Vorschriften richten (§ 9 Abs 1 RehaAnglG). In bezug auf die Leistungspflicht der Beklagten setzt dies voraus, daß der Behinderte an einer förderungsberechtigenden beruflichen Bildungsmaßnahme teilnimmt (§ 58 Abs 1 Satz 1 AFG, § 34 Abs 1 AFG). Hierzu gehören nach § 58 Abs 1 Satz 4 AFG idF des 5. AFGÄndG auch Maßnahmen für Behinderte in anerkannten Werkstätten im Eingangsverfahren sowie im Arbeitstrainingsbereich. Dem entspricht § 19 Abs 1 Nr 6 RehaAnO, wie deren Vorschriften überhaupt gesetzessynonym an den Maßnahmebegriff des AFG anknüpfen (§§ 14 ff). Diese im AFG enthaltenen Voraussetzungen für einen Förderungsanspruch dienen zugleich als Maßstäbe für die Abgrenzung der Zuständigkeit der Beklagten bei der Förderung Behinderter gegenüber anderen Rechtsträgern. Dies entspricht dem § 6 Abs 1 RehaAnglG, wonach sich die Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers nach den für ihn geltenden gesetzlichen Vorschriften richtet. Soweit der Kläger demgegenüber auf § 5 Abs 2 Satz 1 RehaAnglG hinweist, übersieht er, daß sich daraus kein Gegensatz zu den vorgenannten Kompetenzregelungen ergibt; denn dort ist nur bestimmt, daß jeder Träger im Rahmen seiner Zuständigkeit die nach Lage des Einzelfalles erforderlichen Leistungen so vollständig und umfassend zu erbringen hat, daß Leistungen eines anderen Trägers nicht erforderlich werden. § 5 Abs 2 Satz 1 RehaAnglG betrifft mithin den Umfang der Leistungspflicht, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Voraussetzung, daß überhaupt erst einmal die Zuständigkeit dem Grunde nach vorliegen muß.
An dieser Voraussetzung fehlt es für die Kosten der Unterbringung im M einmal deshalb, weil dieser Heimaufenthalt als solcher keine berufsfördernde Maßnahme ist. Nach den Feststellungen des SG ist diese Unterbringung in erster Linie deshalb erfolgt, weil dies für eine günstige persönliche Entwicklung des Beigeladenen längerfristig und unabhängig von der Teilnahme an der berufsfördernden Maßnahme für erforderlich gehalten wurde. Im Vordergrund habe die pflegerische, heilpädagogische, medizinische und soziale Betreuung des Behinderten gestanden; die Unterbringung sei letztlich nur die Fortsetzung der bereits mit der Unterbringung im Jugendheim W begonnenen allgemeinen Betreuung des Beigeladenen gewesen. Weder sei im M selbst eine Maßnahme mit planmäßiger Berufsförderung für den Beigeladenen angestrebt oder durchgeführt worden noch habe eine in dieser Richtung angelegte internatsmäßige Unterbringung vorgelegen. Die Schlußfolgerung des SG, daß es damit an dem Charakter der Heimunterbringung als einer selbständigen berufsfördernden Maßnahme fehle, ist nicht zu beanstanden und zwar auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, daß sie auch dem Zweck dienen sollte, den Besuch der HWK zu ermöglichen. Maßgebend ist insoweit das Schwergewicht der mit der Heimunterbringung verfolgten pflegerischen, medizinischen und sozialen Betreuung des Beigeladenen. In diesen Fällen ist, wie der Senat schon entschieden hat, für die Förderung der Heimunterbringung als solcher nicht die Zuständigkeit der Beklagten gegeben (BSG SozR 4100 § 56 Nr 4 mwN; Urteil vom 10. Dezember 1980 aaO).
Als berufsfördernde Maßnahme kam hier somit lediglich die Beschäftigung des Beigeladenen im Rahmen des Eingangs- und Arbeitstrainingsbereichs der HWK in Betracht. Die Beklagte hat dem Beigeladenen hierfür die vom SG festgestellten Förderungsleistungen bewilligt. Darüber hinaus die Kosten für seine Unterbringung im Mzu übernehmen, war sie nicht verpflichtet.
Nach § 56 Abs 3 Nr 3a AFG ist zwar als sog ergänzende Leistung die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung durch die Beklagte vorgesehen, wenn die Teilnahme an der Maßnahme mit einer Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts verbunden ist. Daß die inhaltsgleiche Vorschrift des § 11 Abs 2 Satz 2 RehaAnglG diese Kostenübernahme anders als im AFG (noch) als berufsfördernde Leistungen bezeichnet, ergibt keine sachlichen Unterschiede. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf diese Leistungen liegen jedenfalls nicht vor. Ob die Aufnahme des Beigeladenen im M eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts darstellte, hat das SG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offengelassen. Das ist nicht zu beanstanden. Denn auch hier steht es dem Anspruch entgegen, daß nach den übrigen Feststellungen des SG der Zweck der Unterbringung des Beigeladenen im M nicht darin bestand, ihm die Teilnahme an der berufsfördernden Maßnahme in der HWK zu eröffnen. Die Heimunterbringung wurde vielmehr unabhängig von der Durchführung dieser Maßnahme vorgenommen, um die behinderungsbedingte Betreuung und Förderung des Beigeladenen in pflegerischer, heilpädagogischer, medizinischer und sozialer Hinsicht zu gewährleisten. Diese Kosten wären auch ohne die Teilnahme des Beigeladenen an berufsfördernden Maßnahmen angefallen. Das braucht zwar keinen Einfluß auf die Frage zu haben, ob überhaupt eine berufliche Bildungsmaßnahme (hier in der HWK) vorliegt (vgl dazu das Urteil des Senats vom 3. November 1976 - 7 RAr 40/75 - Dienstblatt R der Beklagten Nr 2120a zu § 58 AFG). Der Zweck der Heimunterbringung ist jedoch von entscheidender Bedeutung dafür, ob die Beklagte oder ein anderer Rehabilitationsträger für die dadurch entstehenden Aufwendungen einzutreten hat. Nach Auffassung des Senats folgt dies einmal aus dem in § 56 Abs 3 Nr 3a AFG enthaltenen Zusammenhang zwischen Teilnahme an der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme und auswärtiger Unterbringung, zum anderen aus der grundsätzlichen Beschränkung der Zuständigkeit der Beklagten auf Förderung von Maßnahmen mit wesentlich beruflichem Bezug (BSG SozR 4100 § 56 Nr 4). In § 33 Abs 1 Satz 1 RehaAnO kommt dies zutreffend dadurch zum Ausdruck, daß die erforderlichen Kosten von der Beklagten zu tragen sind, wenn sie durch die Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme entstehen, die mit einer auswärtigen Unterbringung verbunden ist. § 56 Abs 3 Nr 3a AFG in der ab 1. Januar 1982 geltenden Fassung spricht insoweit sogar von der für die Teilnahme an der Maßnahme notwendigen auswärtigen Unterbringung. Indessen findet diese Vorschrift wegen ihrer zeitlichen Geltung vorliegend noch keine Anwendung, wie das SG zutreffend erkannt hat.
Im Einzelfall mag die Abgrenzung der Zuständigkeit der Beklagten für Kosten der streitgegenständlichen Art schwierig sein. Der Senat hat bereits in dem mehrfach erwähnten Urteil vom 10. Dezember 1980 (aaO) angedeutet, daß eine Leistungspflicht der Beklagten für die Kosten einer auswärtigen Unterbringung gegeben sein könnte, wenn der Erfolg einer beruflichen Bildung nicht ohne gleichzeitige Stabilisierung der Persönlichkeit des Behinderten mit Hilfe auswärtiger Unterbringung zu gewährleisten ist. Trotz der mit der Heimunterbringung absichtsvoll verbundenen allgemeinen Resozialisierung könnten dann deren Kosten der Beklagten im Rahmen der sie treffenden Kosten anheimfallen. Entscheidend bliebe jedoch in solchen Fällen, daß die berufliche Bildung im Vordergrund steht und die Heimunterbringung ungeachtet der damit verbundenen allgemein rehabilitativen Nebenwirkungen nur das Mittel zur Erreichung dieses Zweckes darstellt. Der Kläger wendet deshalb möglicherweise zu Recht ein, die Eintrittspflicht der Beklagten könne nicht davon abhängig sein, daß die Heimunterbringung ausschließlich wegen der berufsfördernden Maßnahme im Sinne einer alleinigen Kausalität notwendig ist. Sein Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats über die nach früherem Recht für den Förderungsanspruch unschädliche freie Wahl des Ausbildungsplatzes (vom Kläger zitiert nach AuB 1978, 283; 1980, 185) verkennt allerdings, daß hierbei stets die berufliche Bildung als Motiv und Zweck der auswärtigen Unterbringung entscheidend war, es mithin nur um die Ortswahl unter ein und demselben Gesichtspunkt ging.
Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall. Nach den Feststellungen des SG, an die der Senat gebunden ist (§§ 163, 161 Abs 4 SGG), waren es eben gerade nicht in erster Linie Gründe der Berufsförderung, die die Unterbringung des Beigeladenen im M veranlaßten, sondern maßgebend und entscheidend solche der allgemeinen Rehabilitation. Sie wurde, wie das SG festgestellt hat, unabhängig von der Durchführung einer Berufsförderung vorgenommen. Sind danach aber die mit der Heimunterbringung des Beigeladenen verfolgten Ziele der allgemeinen Rehabilitation denen der beruflichen Rehabilitation nicht nur nicht gleichwertig, sondern wesentlich übergeordnet gewesen, handelte es sich um eine nicht mehr in den Aufgaben- und damit Zuständigkeitsbereich der Beklagten fallenden Rehabilitationsmaßnahme. Der Kläger weist zutreffend daraufhin, daß der Senat schon bisher eine Kostenpflicht der Beklagten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung eines an sich nach dem AFG Förderungsberechtigten aus Gründen sachgerechter Abgrenzung ihrer Zuständigkeit abgelehnt hat, wenn die Unterbringung aus anderen als berufsfördernden Gründen erfolgte (BSG SozR 4440 § 11 Nrn 1 und 2). Er verkennt jedoch, daß hierunter im Bereich der Rehabilitation Behinderter nicht nur rehabilitationsfremde Gründe fallen, sondern auch rehabilitationsgerechte, wenn diese nicht mehr dem Aufgabengebiet der Beklagten im Rahmen der Rehabilitation zuzurechnen sind. Dieses Ergebnis ist einerseits Folge der verschiedenartigen Zuständigkeiten im Bereich der Rehabilitation, andererseits Voraussetzung für eine sachgerechte Kompetenzverteilung unter den unterschiedlichen Rehabilitationsträgern (vgl dazu auch die in anderem Zusammenhang zur Abgrenzung der Zuständigkeiten im Bereich der Rehabilitation ergangene Entscheidung des Senats vom 9. Dezember 1982 - 7 RAr 14/82 - = SozR 4100 § 56 Nr 13).
Dieses Ergebnis vermag der Kläger nicht mit dem Einwand zu entkräften, die Beklagte bräuchte dann die auswärtige Unterbringung Behinderter in den seltensten Fällen zu fördern. Wenn er dazu ausführt, daß die besseren medizinischen, psychologischen und sozialen Dienste eines Heimes stets der Anlaß für eine auswärtige Unterbringung seien, denn Art und Schwere der Behinderung erforderten diese auswärtige Unterbringung nicht deshalb, weil die eigentliche berufsfördernde Maßnahme nur anstaltsmäßig erfolgen könne, belegt er selbst eindrucksvoll die Nachrangigkeit des berufsfördernden Teils einer solchen "Gesamtrehabilitation". Er verkennt dabei jedoch, daß die gesetzlichen Regelungen über die Gewährleistung von Rehabilitation, insbesondere das RehaAnglG, von einer nach Sachgesichtspunkten gegliederten Rehabilitationszuständigkeit ausgehen (vgl §§ 2, 6, 9 ff RehaAnglG). Dies führt nicht, wie der Kläger meint, zu einer Benachteiligung besonders schwer Behinderter, sondern nur zu einer unterschiedlichen Verteilung der Zuständigkeit für - im übrigen weitgehend harmonisierte - Rehabilitationsleistungen, im vorliegenden Fall zu Lasten des Klägers, der hierzu - obschon nicht Träger iSd RehaAnglG - nach den Vorschriften des BSHG (§§ 39 ff) verpflichtet ist.
Dem Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung des 5. Senats des BSG vom 11. August 1983 - 5a RKn 12/82 - entgegen. Der 5. Senat hat dort die Pflicht der Krankenkasse zur Übernahme der Transportkosten eines Behinderten aus Anlaß einer ärztlich verordneten Behandlung bejaht, obwohl derselbe Transport zugleich der üblichen Verbringung des Behinderten in eine Kindertagesstätte diente, deren Betreuungsaufwand dem Sozialhilfeträger anheimfiel. Er hat dies aus der Nachrangigkeit des Sozialhilfeträgers nach § 2 BSHG gefolgert. Jener Fall unterscheidet sich von dem vorliegenden dadurch, daß für den Transport zugleich die sachliche Zuständigkeit beider Träger gegeben war, des Sozialhilfeträgers aus Betreuungsgründen, der Krankenkasse aus Therapiegründen. Hier fehlt es jedoch bereits an der Zuständigkeit der Beklagten dem Grunde nach, für die Heimunterbringung des Beigeladenen aufzukommen. Infolgedessen kommt es nicht auf die Frage des Rangverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten an.
Unterfällt die Heimunterbringung des Beigeladenen aus den dargelegten Gründen insgesamt nicht dem Bereich der ergänzenden Leistungen zur berufsfördernden Rehabilitation (§ 56 Abs 3 AFG), rechtfertigt sich der Klageanspruch auch nicht aus § 56 Abs 3 Nr 6 AFG iVm § 20 RehaAnO, wonach die Beklagte als derartige ergänzende Leistungen auch sonstige Leistungen zu erbringen hat, die ua erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern. Im übrigen hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, daß über § 56 Abs 3 Nr 6 AFG kein Anspruch gegeben ist, der schon nach einer anderen - speziellen - Regelung des Gesetzes abzulehnen ist (BSG vom 10. Dezember 1980 aaO).
Der Anspruch des Klägers rechtfertigt sich schließlich nicht deshalb, weil dem Beigeladenen etwa über § 45 AFG ein Anspruch auf Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung zugestanden hat. Diese Vorschrift sieht zwar derartige Leistungen bei Teilnahme an beruflichen Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen (§ 47 Abs 1 Satz 2 AFG) vor und sie gilt grundsätzlich auch für Behinderte (§ 58 Abs 1 AFG). Sie setzt aber eine berufliche Bildungsmaßnahme iSd § 34 AFG voraus, an der es hier fehlt.
Nach allem kann die Sprungrevision des Klägers keinen Erfolg haben; sie muß deshalb zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen