Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte bei der Festsetzung des monatlichen Wertes der Altersrente, die der Klägerin gemäß Art 2 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz ≪RÜG≫) vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606) zuerkannt worden ist, auch die von der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. August 1996 erzielten beitragspflichtigen Verdienste bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens zu berücksichtigen hat.
Die am 3. August 1936 geborene Klägerin, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz in der DDR hatte, hatte ab August 1950 in der DDR und weiterhin ab 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtige Tätigkeiten verrichtet.
Im Mai 1996 beantragte die Klägerin, ihr eine Altersrente als Vollrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets zu gewähren. Ergänzend teilte sie der Beklagten am 4. Oktober 1996 mit, daß ihr monatliches Nettoeinkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung 850,00 DM betrage. Mit Bescheid vom 21. Oktober 1996 erkannte die Beklagte der Klägerin ab 1. September 1996 das Recht auf die beantragte Rente gemäß Art 2 RÜG zu. Der monatliche Wert dieser Altersrente ergab sich aus der Summe der Werte, die jeweils in der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) erworben waren. Dabei stellte die Beklagte den Wert der Rente aus der Sozialpflichtversicherung mit 519,41 DM fest. Bei der Wertermittlung legte sie ua für die Bestimmung des Steigerungsbetrages ein Durchschnittseinkommen zugrunde, das sich aus den Verdiensten aus versicherungspflichtigen Tätigkeiten bis zum 31. Dezember 1991 errechnete.
Den Monatsbetrag erhöhte sie gemäß Art 2 § 39 RÜG idF des RÜG-ÄndG vom 18. Dezember 1991 (BGBl I 2207) auf 838,00 DM. Den Monatsbetrag der Rente aus der FZR errechnete sie mit 14,93 DM und erhöhte ihn auf 25,00 DM. Der monatliche Gesamtwert der Rente wurde mit 863,00 DM festgesetzt. Wegen Abzugs des Beitragsanteils der Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung errechnete die Beklagte eine Auszahlung von 798,28 DM.
Mit ihrem Widerspruch beanstandete die Klägerin ua die Nichtberücksichtigung ihrer Verdienste aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen, die sie in der bundesdeutschen Rentenversicherung, dh nach Art 1 RÜG (= SGB VI), in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. August 1996 zurückgelegt hatte. Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, daß bei einer Altersrente nach Art 2 RÜG, die nach dem 1. Januar 1996 beginne, Verdienste ab 1. Januar 1992 nicht zu berücksichtigen seien; dies folge aus der ab 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Neufassung des Art 2 § 31 Abs 1 RÜG (Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 1997). Mit ihrer Klage hatte die Klägerin keinen Erfolg (Urteil des SG vom 7. Oktober 1997). Das LSG wies ihre Berufung mit der Begründung zurück, daß die zum 23. Dezember 1995 zum Nachteil der Klägerin in Kraft getretene Gesetzesänderung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (Urteil vom 30. Juni 1998).
Noch vor Zustellung des LSG-Urteils hatte die Klägerin der Beklagten am 3. August 1998 mitgeteilt, daß sie ihre bisher ausgeübte (Teilzeit-)Beschäftigung aufgebe und ab 1. Oktober 1998 eine Altersrente nach den Vorschriften des SGB VI (Art 1 RÜG) begehre. Mit Bescheid vom 14. September 1998 erkannte die Beklagte der Klägerin das Recht auf die beantragte Rente zu. Den monatlichen Wert der SGB VI-Rente setzte sie – nunmehr auch unter Anrechnung der Beitragszeiten nach dem SGB VI vom 1. Januar 1992 bis 31. August 1996 – mit 1.323,10 DM fest. Wegen Abzugs des Beitragsanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung errechnete sie eine Auszahlung von 1.219,25 DM.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, die ab 23. Dezember 1995 in Kraft getretene neue Fassung des Art 2 § 31 Abs 1 RÜG verletze Art 3 Abs 1 GG. Unter Berücksichtigung der in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. August 1996 erzielten Verdienste hätte ein Durchschnittseinkommen vom 1. September 1976 bis 31. August 1996 berücksichtigt werden müssen. Der Wert der Altersrente nach Art 2 RÜG hätte in diesem Fall 1.358,00 DM betragen. Durch die Gesetzesänderung werde sie verfassungswidrig gegenüber Rentnern benachteiligt, deren Rente bis zum 31. Dezember 1995 begonnen habe und bei deren Berechnung noch das alte – günstigere – Recht zur Anwendung gekommen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. Juni 1998 sowie des Sozialgerichts Dresden vom 7. Oktober 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21. Oktober 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1997 zu verurteilen, für die Zeit vom 1. September 1996 bis 30. September 1998 bei der Festsetzung des monatlichen Wertes der gemäß Art 2 RÜG zuerkannten Altersrente auch das in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. August 1996 erzielte beitragspflichtige Entgelt bei der Ermittlung des für den Steigerungsbetrag maßgeblichen Durchschnittseinkommens zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden sei.
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung ist allein, ob die Beklagte den Wert der nach Art 2 RÜG zuerkannten Altersrente richtig festgesetzt hat. Entsprechend dem eingeschränkten Begehren der Klägerin ist allein darüber zu befinden, ob die Beklagte den Steigerungsbetrag, nach dem sich – ua – der Wert der Altersrente aus der Sozialpflicht-/Rentenversicherung iS des Art 2 RÜG bestimmt, nach einem Durchschnittseinkommen zu ermitteln hat, bei dem auch die in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. August 1996 erzielten Entgelte zu berücksichtigen sind, dh unter Mitberücksichtigung von Entgelten, die in der bundesdeutschen Rentenversicherung (Art 1 RÜG = SGB VI), nicht aber in der nur bis zum 31. Dezember 1991 bestehenden Teilrechtsordnung des Beitrittsgebiets beitragspflichtig gewesen sind. Die Klägerin beanstandet im übrigen nicht die sonstigen von der Beklagten bei der Wertfeststellung der Rente zugrunde gelegten Faktoren, also nicht im Rahmen des festzusetzenden Steigerungsbetrages die Höhe der bis zum 31. Dezember 1991 berücksichtigten Verdienste, die Anzahl der Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, den zugrunde gelegten Steigerungssatz von 1 %, darüber hinaus auch nicht den berücksichtigten Festbetrag, den Wertanteil aus den zum Träger der Sozialpflichtversicherung entrichteten freiwilligen Beiträge, die Wertfestsetzung der Rente aus der FZR sowie die von der Beklagten gemäß Art 2 § 39 RÜG vorgenommenen Erhöhungen.
Zeitlich beschränkt sich die revisionsgerichtliche Überprüfung auf den Zeitraum vom 1. September 1996 bis 30. September 1998. Mit Erlaß des Bescheides vom 14. September 1998 und der dort verfügten Zuerkennung einer SGB VI-Rente ist der Bescheid vom 21. Oktober 1996 mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 an in vollem Umfang ersetzt worden.
Mit Aufgabe ihrer bis zum 30. September 1998 ausgeübten Teilzeitbeschäftigung und den Wegfall des erzielten Nettoverdienstes hatte die Klägerin ein Recht auf eine Altersrente nach § 39 SGB VI, da die rechtshindernde Einwendung eines zu hohen Hinzuverdienstes (§ 34 SGB VI) entfallen war (vgl dazu BSG, Urteil vom 4. Mai 1999, B 4 RA 55/98 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Ab 1. Oktober 1998 bestand bzw besteht nur noch ein Recht auf eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI, hier also auf eine Altersrente nach § 39 SGB VI, dagegen nicht mehr auf eine solche nach Art 2 RÜG. Wäre der Wert der letztgenannten Rente höher als derjenige der SGB VI-Rente, hätte die Klägerin ab 1. Oktober 1998 neben ihrem Recht auf SGB VI-Altersrente nur ein zusätzliches Recht auf einen Übergangszuschlag gemäß § 319b SGB VI gehabt, nicht aber eine Rente nach Art 2 RÜG beanspruchen können. Dieser Rechtslage hat die Klägerin mit der zeitlichen Begrenzung in ihrem Sachantrag Rechnung getragen.
In der Sache hat das LSG im Ergebnis zutreffend das Begehren der Klägerin abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin bindend das subjektive Recht auf eine Altersrente gemäß Art 2 § 4 Abs 1 RÜG zuerkannt. Auch den Wert dieser Rente hat sie in Übereinstimmung mit Art 2 §§ 27 ff RÜG festgesetzt. Gemäß Art 2 § 28 RÜG ergibt sich der Monatsbetrag der Altersrente aus der Summe von Festbetrag und Steigerungsbetrag. Wie dargelegt, beanstandet die Klägerin nicht den von der Beklagten zugrunde gelegten Festbetrag (Art 2 § 29 RÜG). Das gleiche gilt für die Multiplikatoren „Anzahl der Arbeitsjahre” und „Steigerungssatz”, die den Steigerungsbetrag mit bestimmen (Art 2 § 30 Nrn 2 und 3 RÜG). Auch den allein streitigen weiteren Multiplikator, nämlich das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen (Art 2 § 30 Nr 1 RÜG), hat die Beklagte zutreffend ermittelt.
Gemäß Art 2 § 31 Abs 1 Satz 1 RÜG idF durch Art 6 Nr 2 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) vom 15. Dezember 1995 (BGBl I 1824) wird das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen ermittelt, indem das beitragspflichtige Einkommen der letzten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit bis spätestens zum 31. Dezember 1991 (Berechnungszeitraum) durch die Zahl der Monate geteilt wird, in denen in diesem Zeitraum Beiträge gezahlt worden sind. Nach dem Wortlaut bildet der 31. Dezember 1991 den absoluten Endzeitpunkt für die Festlegung des Berechnungszeitraums. Dies hat die Beklagte berücksichtigt und das von der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1991 erzielte beitragspflichtige Einkommen von 112.221,90 Mark/DM durch die entsprechende Anzahl der Beitragsmonate, nämlich 190, geteilt und so ein monatliches Durchschnittseinkommen von 591,00 DM ermittelt.
Die Klägerin beanstandet nicht diese Berechnung, sondern hält ausschließlich die zum 23. Dezember 1995 in Kraft getretene Änderung des Wortlauts in Art 2 § 31 Abs 1 Satz 1 RÜG (vgl dazu Art 17 Abs 2 SGB VI-ÄndG) für verfassungswidrig, soweit mit der Einfügung des „31. Dezember 1991” ein absoluter Endzeitpunkt für die Festlegung des Berechnungszeitraums gesetzt worden ist. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin dringen schon deshalb nicht durch, weil die benannte Änderung des Gesetzestextes keine Änderung des materiellen Rechts, sondern lediglich eine Klarstellung der ohnehin schon bestehenden Rechtslage beinhaltete. Dies ergibt eine Normauslegung unter Beachtung teleologischer, historischer und systematischer Kriterien.
Richtig ist, daß Art 2 § 31 Abs 1 Satz 1 RÜG in der bis zum 22. Dezember 1995 geltenden Fassung bei der Ermittlung des Berechnungszeitraums ausschließlich auf den Zeitraum „vor Ende der versicherungspflichtigen Tätigkeit” abstellte, also nicht ausdrücklich den 31. Dezember 1991 als absoluten Endzeitpunkt benannte. Dennoch durfte – entgegen der Verwaltungspraxis – auch nach altem Recht beitragspflichtiges Einkommen nur bis zum 31. Dezember 1991 berücksichtigt werden; denn nur bis zu diesem Zeitpunkt konnten versicherungspflichtige Tätigkeiten iS des Art 2 § 31 Abs 1 Satz 1 RÜG vorgelegen haben.
Für eine solche zeitliche Begrenzung sprechen bereits teleologische und historische Aspekte. Die Vorschriften des Art 2 RÜG sind Ausdruck eines besonderen Vertrauensschutzes für rentennahe Jahrgänge in der früheren DDR. Sie lösen ein Versprechen ein, das in Art 30 Abs 5 Satz 2 Einigungsvertrag (EinigVtr) vom 31. August 1990 (BGBl II 885, 889) gegeben war. Danach sollte bei Personen, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 begann, diese mindestens in der Höhe des Betrages geleistet werden, der sich am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin in der DDR geltenden Rentenrecht ohne Berücksichtigung von Leistungen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen ergeben hätte, wenn am 30. Juni 1990 ein Rentenanspruch bestanden hätte. Ohne Beachtung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme bestimmte sich ein Rentenanspruch in der DDR am 30. Juni 1990 einerseits nach der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung (sog 1. Renten-VO) vom 23. November 1979 (GBl I 401) idF der Fünften Renten-VO vom 25. Januar 1990 (GBl I 24) und andererseits nach der Verordnung über die FZR der Sozialversicherung (FZR-VO) idF vom 17. November 1977 (GBl I 395).
Bei der Umsetzung seiner Zusage verzichtete der Bundesgesetzgeber darauf, die bisherigen Regelungen des DDR-Rentenrechts als Besitzstandsschutzregelungen im SGB VI (= Art 1 RÜG) zu integrieren, sondern er schuf mit Art 2 RÜG ein eigenständiges Gesetz neben dem SGB VI. Inhaltlich entsprechen diese Vorschriften weitgehend dem genannten früheren Rentenrecht der DDR, wobei jedoch insbesondere terminologische Anpassungen an das bundesdeutsche Rentenrecht vorgenommen wurden.
Hierbei ging der Gesetzgeber in zweierlei Hinsicht noch über die Zusage des EinigVtr hinaus: Zum einen erweiterte er den Kreis der begünstigten rentennahen Jahrgänge, indem er nicht nur Personen einbezog, deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 begann, sondern diesen Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 ausdehnte. Zum anderen stellte er bezüglich des geschützten Rentenwertes nicht auf den 30. Juni 1990, sondern auf den 31. Dezember 1991 ab. Zugleich ermöglichte er dadurch, daß er in Art 2 § 31 Abs 1 Satz 1 RÜG – anders als in der parallelen Regelung des § 5 Abs 1 Buchst a der 1. Renten-VO – nicht auf Kalenderjahre abstellte, auch die Berücksichtigung der grundsätzlich höheren Verdienste ab 1. Juli 1990 (vgl dazu BT-Drucks 12/405 S 144 ≪Begründung zu Art 2 § 31≫).
Darüber hinaus vermeidet die Einbeziehung der versicherungspflichtigen Tätigkeiten bis 31. Dezember 1991 eine mögliche Ungleichbehandlung mit Rentnern im Beitrittsgebiet, deren Rente in der Zeit zwischen 1. Juli 1990 und 31. Dezember 1991 begann. Bei diesen waren gemäß § 10 Abs 1 des Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten an das Rentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen (Rentenangleichungsgesetz ≪RAnglG≫) vom 28. Juni 1990 (GBl I 495) für die Zeit bis 30. Juni 1990 nur die beitragspflichtigen Verdienste bis zu der bis dahin geltenden Bemessungsgrenze von 600,00 Mark monatlich, ab 1. Juli 1990 aber bis zu den neuen höheren Bemessungsgrenzen zu berücksichtigen, um das Durchschnittseinkommen zu ermitteln. Durch die Ausdehnung der Zusage auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1991 konnten somit auch im Rahmen des Bestandsschutzes die entsprechenden weiteren Verdienste zugunsten der Zugangsrentner einbezogen werden.
Sinn und Zweck des Art 2 RÜG ist es somit, das Versprechen des Art 30 Abs 5 Satz 2 EinigVtr einzulösen. Da er über diese Zusagen, die erstmals eigentumsgeschützte Rechtspositionen nach dem GG begründen konnten (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95, Umbruch S 43, 45), hinausgegangen ist, sind die Regelungen insoweit sicherlich verfassungskonform. Darüber hinaus macht die Zusage des EinigVtr deutlich, daß ausschließlich „Rechtspositionen” geschützt werden sollten, die nach dem Rentenrecht „der DDR” erworben worden waren. Läßt man den in Art 30 Abs 5 Satz 2 EinigVtr genannten maßgeblichen Zeitpunkt (30. Juni 1990) außer Betracht, kann allenfalls auf einen Zeitpunkt abgestellt werden, bis zu dem noch ein Rentenrecht „der DDR” im Beitrittsgebiet kraft bundesrechtlicher Anordnung gegolten hat; denn nur für die unter dieser Rechtsordnung erworbenen rentenrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften hat der EinigVtr das genannte Versprechen gegeben. Ein Rentenrecht „der DDR” hat es jedoch nur bis zum 31. Dezember 1991 im genannten Sinn gegeben.
Der EinigVtr hat davon abgesehen, die bundesdeutsche Rentenversicherung, nämlich die Reichsversicherungsordnung, das Angestelltenversicherungsgesetz und das Reichsknappschaftsgesetz sowie die entsprechenden weiteren rentenrechtlichen Regelungen, mit Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet einzuführen (vgl Anl I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschn I). Vielmehr hat er bestimmt, das Rentenrecht der DDR gelte (nur) in der durch den EinigVtr modifizierten Fassung, und zwar ua das RAnglG und die 1. Renten-VO (vgl Anl II Kap VIII Sachgebiet F Abschn III Nr 6 und 8 zum EinigVtr), als sog sekundäres Bundesrecht fort. Ab dem 1. Januar 1992 galten dagegen einheitlich im gesamten Bundesgebiet die Vorschriften des SGB VI (so schon BSGE 72, 50, 56 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1). Ein daneben für einen gewissen weiteren Zeitraum ab 1. Januar 1992 gewährter Vertrauensschutz bzgl der im DDR-Recht erworbenen Positionen kann daher allenfalls an den Rechtszustand bis zum 31. Dezember 1991 anknüpfen. Danach gab es kein als sekundäres Bundesrecht fortgeschriebenes DDR-Recht.
Schon dieser Hintergrund macht deutlich, daß Art 2 RÜG, der die Zusage des § 30 Abs 5 EinigVtrG umsetzt, immer nur Sachverhalte erfassen kann, die bis zum 31. Dezember 1991 verwirklicht worden sind. Dies illustriert im übrigen auch die Gesetzesüberschrift. Sie weist darauf hin, daß das „Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets” betroffen ist. Ein solches Übergangsrecht in Form einer Teilrechtsordnung bestand – wie dargelegt – aufgrund der besonderen Regelungen des EinigVtr nur bis zum 31. Dezember 1991.
Des weiteren folgt auch aus Art 2 § 1 Abs 2 iVm den §§ 18, 19 RÜG, daß es sich bei den berücksichtigungsfähigen Zeiten immer nur um solche handeln kann, die in der Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zurückgelegt worden sind. Nach Art 2 § 1 Abs 2 RÜG sind Versicherte iS dieses Artikels Personen, die vor Rentenbeginn „rentenrechtliche Zeiten” haben. Nach der Begriffsbestimmung des Art 2 § 18 RÜG sind rentenrechtliche Zeiten in der „Sozialpflichtversicherung” die Arbeitsjahre als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, ferner Zurechnungszeiten und die Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung sowie in der FZR die Beitragszeiten zur FZR und die Zurechnungszeiten zur FZR. Demzufolge können bei der Wertfeststellung einer Rente nach Art 2 RÜG nur solche Zeiten Berücksichtigung finden, die entweder der Sozialpflichtversicherung oder der FZR zuzuordnen sind.
Der Begriff der Sozialpflichtversicherung kennzeichnet die gesetzliche Einheitsversicherung in der DDR (vgl hierzu auch §§ 274 ff des Arbeitsgesetzbuches ≪der DDR≫ vom 16. Juni 1977, GBl I 185). Die Sozialpflichtversicherung repräsentiert für den Bereich der Rentenversicherung somit die Grundversicherung in der DDR. Die FZR stellte eine diese Grundversicherung ergänzende freiwillige Zusatzrentenversicherung dar, die den Versicherten in der DDR die Möglichkeit eröffnen sollte, durch Entrichtung freiwilliger Beiträge zu diesem System die Nachteile auszugleichen, die sich aus der starren Beibehaltung der Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 600,00 Mark (seit 1947 bis zum 30. Juni 1990) ergaben. Läßt man die Sonder- und Zusatzversorgungssysteme außer Betracht, sind die Sozialpflichtversicherung und die FZR die prägenden Zweige der Rentenversicherung der DDR. Wenn daher das Gesetz auf Zeiten zu diesen Systemen abstellt, werden niemals Zeiten erfaßt, die in der bundesdeutschen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind.
Da die FZR zum 30. Juni 1990 geschlossen wurde (§ 10 Abs 2 Satz 1 RAnglG), konnten zu diesem Versicherungszweig Beitragszeiten nur bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegt werden. Dies verdeutlicht auch Art 2 § 24 Abs 2 RÜG.
Ab 1. Juli 1990 konnten für die Berechnung einer Rente nach Art 2 RÜG nur noch Zeiten berücksichtigt werden, die der Sozialpflichtversicherung zugeordnet werden konnten. Dies folgt zwingend aus Art 2 § 18 RÜG und wird durch Art 2 § 19 RÜG bestätigt, der den Begriff der versicherungspflichtigen Tätigkeit iS des Art 2 § 18 Nr 1 Buchst a, aa RÜG näher definiert. Nach Art 2 § 19 Abs 1 RÜG sind Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit solche, in denen nach den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften Versicherungspflicht zur Sozialpflichtversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung bestand und für die Beiträge nicht erstattet worden sind. Diese Norm knüpft nicht nur an den DDR-spezifischen Begriff der Sozialpflichtversicherung, sondern auch an die „im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften” über die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung an. Auch dieser Hinweis macht deutlich, daß es sich um spezielle Regelungen handelt, die nur in diesem geographischen Gebiet (Beitrittsgebiet), nicht aber im gesamten Bundesgebiet gegolten haben; ansonsten wäre der Hinweis auf das Beitrittsgebiet nicht verständlich.
Sonderregelungen zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung haben im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1991 bestanden. Bis zum 30. Juni 1990 bestimmte die Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977 (GBl I 373) die Versicherungspflicht ua in der gesetzlichen Rentenversicherung der DDR. Ab 1. Juli 1990 ordnete § 7 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) vom 28. Juni 1990 (GBl I 486) die weitere Anwendung, wenn auch mit Modifikationen, an. Diese Regelungen blieben zunächst auch nach Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft (vgl Anl II Kap VIII Sachgebiet F Abschn III Nr 2 Buchst b zum EinigVtr). Entsprechend ordnete die Ziff 3 der genannten Regelung in der Anl II zum EinigVtr auch – wiederum mit Modifikationen – die Fortgeltung der SVO und der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen an. Gemeinsame Vorschriften im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gelten damit erst ab 1. Januar 1992, dh mit Inkrafttreten des SGB VI idF des RÜG (vgl dazu auch Anl I Kap VIII Sachgebiet H Abschn III zum EinigVtr).
Wenn Art 2 § 19 Abs 1 RÜG neben der Sozialpflichtversicherung auch die „gesetzliche Rentenversicherung” benennt, läßt dies nicht darauf schließen, daß auch die ab 1. Januar 1992 in der gesamten Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sind. Dies macht der Zusammenhang mit Art 2 § 18 RÜG deutlich. Art 2 § 19 RÜG definiert ausschließlich den Begriff der versicherungspflichtigen Tätigkeit im Sinne der Sozialpflichtversicherung gemäß Art 2 § 18 Nr 1 RÜG. Soweit er daher neben den Begriff der Sozialpflichtversicherung den der gesetzlichen Rentenversicherung stellt, kann es sich hierbei inhaltlich immer nur um die Sozialpflichtversicherung iS des Art 2 § 18 RÜG handeln. Mit der Verwendung des Begriffs der gesetzlichen Rentenversicherung in Art 2 § 19 Abs 1 RÜG wird letztlich nur die ab 1. Juli 1990 „fortgeschriebene” Sozialpflichtversicherung charakterisiert.
Die DDR hatte sich in dem mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vertrag über die Schaffung einer Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion (sog 1. Staatsvertrag) vom 18. Mai 1990 (BGBl II 518) verpflichtet, anstelle der Einheitsversicherung ein gegliedertes System der Sozialversicherung einzuführen (Art 18 Abs 1 des 1. Staatsvertrages) und ist dieser Verpflichtung im SVG mit der Aufgliederung in drei – selbständige – Versicherungszweige der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung mit eigenständigen Versicherungsträgern nachgekommen. Demzufolge war es geboten, ab 1. Juli 1990 in der DDR die jeweils einzelnen Versicherungszweige zu benennen. Allein hieraus erklärt sich, daß in Art 2 § 19 Abs 1 RÜG neben der Sozialpflichtversicherung die gesetzliche Rentenversicherung benannt wird. Demzufolge wird mit dem Begriff der Sozialpflichtversicherung der Rechtszustand bis zum 30. Juni 1990 und mit dem Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung der Rechtszustand vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 gekennzeichnet.
Auch die Gleichstellungstatbestände in Art 2 § 19 Abs 2 RÜG machen deutlich, daß es sich um eine spezielle Rechtsmaterie des Beitrittsgebiets handelt. Soweit nicht das ab 1. Juli 1990 in der DDR bzw ab 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet geltende Recht Ergänzungen gebot, handelt es sich um Gleichstellungen, wie sie bereits in § 1 Abs 2 der 1. Renten-VO aufgeführt waren. Ob Art 2 § 19 Abs 3 RÜG ausnahmsweise den Schutz des Art 2 RÜG auf Pflege- und Betreuungszeiten auch nach dem 31. Dezember 1991 ausgedehnt hat, kann hier offenbleiben; denn Zeiten, in denen die Klägerin „vor dem 1. Januar 1997” durch die Betreuung eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen an der Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit gehindert worden sein könnte, liegen nicht vor.
Wenn somit Art 2 § 31 Abs 1 Satz 1 RÜG bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens auf das Einkommen der letzten 20 Jahre vor Ende der letzten „versicherungspflichtigen Tätigkeit” abstellt, muß es sich immer um Tätigkeiten gehandelt haben, die dem Rentenversicherungssystem der DDR bzw des Beitrittsgebiets zuzuordnen sind. Dies ergibt nicht nur die aufgezeigte Auslegung nach teleologischen und historischen Aspekten, sondern insbesondere auch der systematische Zusammenhang mit Art 2 § 1 Abs 2 iVm den §§ 18, 19 RÜG. Art 2 § 31 RÜG enthält keine eigenständige Definition des Begriffs der versicherungspflichtigen Tätigkeit. Deshalb ist insoweit auf die Definitionen des Art 2 §§ 18 und 19 RÜG zurückzugreifen, der die Berücksichtigung von Zeiten, die ab 1. Januar 1992 in der bundesdeutschen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, nicht zuläßt. Dieses Auslegungsergebnis wird durch den weiteren systematischen Zusammenhang mit Art 2 § 39 Abs 1 RÜG bestätigt.
Nach dieser Norm ist die nach den Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Art 2 RÜG ermittelte Rente ua wegen Alters „auf den Stand 31. Dezember 1991 zu erhöhen”. Zu diesem Zweck wird die Rente um den nach der Anlage zu dieser Norm entwickelten Vomhundertsatz erhöht (Nr 1). Bei der Anlage handelt es sich um die für das Jahr 1991 fortgeschriebene Anlage zum RAnglG; diese hatte zum Ziel, das Rentenniveau auf 70 vH des durchschnittlichen Nettoverdienstes der DDR anzuheben. Des weiteren war der ermittelte Rentenbetrag um den Faktor 1,4130 zu vervielfältigen. Dieser Faktor berücksichtigte die Rentenanpassungen um jeweils 15 vH nach der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung im Jahre 1991 (= Faktor 1,3225). Um die Auswirkungen des Beitragsanteils zur Krankenversicherung ab 1. Januar 1992 in Höhe von 6,84 vH für Rentner zu vermeiden, wurde der Faktor auf 1,4130 erhöht. Entscheidend ist, daß auch Art 2 § 39 Abs 1 RÜG verdeutlicht, daß bei der Festsetzung des Wertes der Rente auf den Stand vom 31. Dezember 1991 abzustellen ist. Bei einem späteren Rentenbeginn bleiben weitere Rentenanpassungen unberücksichtigt. Demzufolge wäre es widersinnig, wenn bei einer auf den 31. Dezember 1991 fixierten Wertfestsetzung versicherungspflichtige Tätigkeiten berücksichtigt werden, die nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt worden sind.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß die an die Zusage des EinigVtr anknüpfende teleologische Auslegung sowie die systematische Auslegung, die an die Regelungen in Art 2 § 1 Abs 2 iVm §§ 18 und 19 RÜG sowie in Art 2 § 39 RÜG ansetzt, es gebieten, Art 2 § 31 Abs 1 Satz 1 RÜG bereits in seiner ursprünglichen ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung dahingehend zu verstehen, daß Verdienste aus versicherungspflichtigen Tätigkeiten allenfalls bis zum 31. Dezember 1991 bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens zu berücksichtigen sind.
Hieraus folgt, daß die durch das SGB VI-ÄndG zum 23. Dezember 1995 in Art 2 § 31 Abs 1 Satz 1 RÜG vorgenommene Textänderung keine Änderung der materiellen Rechtslage bewirkt hat. Der Senat verkennt hierbei nicht, daß die von ihm vorgenommene Auslegung offenbar nicht im Einklang mit der von Rentenversicherungsträgern bis Ende 1995 praktizierten Rechtsanwendung steht. Auch die Bundesregierung ist erkennbar der Auffassung gewesen, daß bei der Berechnung einer Rente nach Art 2 RÜG nach altem Recht ggf Verdienste bis zum 31. Dezember 1996 hätten berücksichtigt werden müssen (BT-Drucks 13/2590 S 32 ≪Begründung zu Art 6 Nr 2≫). Da Gesetzesbegründungen der Bundesregierung, die nicht „der Gesetzgeber” iS des GG ist, keine verbindlichen Gesetzesinterpretationen darstellen, binden sie die Gerichte nicht (Art 20 Abs 3, 97 Abs 1 GG). Damit kann dahinstehen, ob die von der Bundesregierung gegebene Begründung für eine vermeintliche Rechtsänderung diese verfassungsrechtlich getragen hätte (vgl dazu BT-Drucks 13/2590, aaO). Im vorliegenden Fall kommt der „Änderung” des Art 2 § 31 Abs 1 Satz 1 RÜG im Hinblick auf die schon vorher bestehende Rechtslage lediglich eine klarstellende Funktion zu, deren Vornahme insbesondere im Hinblick auf die rechtswidrige Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger geboten war. Aus einer solchen rechtswidrigen Praxis bis Ende 1995 kann die Klägerin aber keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten, schon gar nicht zu einem Zeitpunkt, in dem diese bereits aufgegeben war; denn einen Anspruch auf eine solche nachträgliche Gleichbehandlung im bereits beendeten Unrecht gibt es nicht.
Nach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen