Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeit. bisheriger Beruf. Verweisung eines Facharbeiters. konkrete Benennung der Verweisungstätigkeit
Orientierungssatz
1. Bei der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist von seinem "bisherigen" Beruf auszugehen (vgl BSG 1981-02-18 1 RJ 124/79 = SozR 2200 § 1246 Nr 75). Das ist die vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Berufstätigkeit. Allerdings können insoweit nur diejenigen Beschäftigungen und Tätigkeiten berücksichtigt werden, während derer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hat.
Tätigkeiten und Beschäftigungen haben außer Betracht zu bleiben, in denen der Versicherte nicht versicherungspflichtig gewesen ist (vgl BSG 1980-09-11 1 RJ 94/79 = SozR 2200 § 1246 Nr 66).
2. Die Verweisung eines Facharbeiters auf angelernte oder ihnen qualitativ gleichwertige andere Tätigkeiten muß grundsätzlich konkret erfolgen. Der Versicherte darf nicht pauschal und undifferenziert auf derartige Tätigkeiten oder auf einen ganzen Komplex von ihnen verwiesen werden. Vielmehr muß entweder schon im Bescheid des Rentenversicherungsträgers oder jedenfalls im Urteil der letzten Tatsacheninstanz wenigstens eine zumutbare Verweisungstätigkeit benannt und mit nachprüfbaren Feststellungen konkret geschildert werden (vgl BSG 1979-02-15 5 RJ 48/78 = SozR 2200 § 1246 Nr 38).
Normenkette
RVO § 1246 Abs 2 S 2 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 14.03.1980; Aktenzeichen L 6 J 186/79) |
SG Speyer (Entscheidung vom 24.07.1979; Aktenzeichen S 11 J 200/78) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger eine Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente) zusteht.
Der im Jahre 1930 geborene Kläger trat im Jahre 1944 als Lokjunghelfer in den Dienst der Deutschen Reichsbahn ein und wurde dort zum Maschinenschlosser ausgebildet. Im Herbst 1947 legte er die Gesellenprüfung ab. Anschließend war er als Schlosser versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Ablegung der Lokführerprüfung wurde er ab Sommer 1955 als Lokomotivführer eingesetzt und als solcher am 1. Februar 1956 in das Beamtenverhältnis übernommen. Nach einer Erkrankung Mitte Oktober 1977 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats April 1978 in den Ruhestand versetzt.
Seinen Antrag vom 23. November 1977 auf Bewilligung einer Versichertenrente lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 23. Februar 1978 mit der Begründung ab, der Kläger könne zwar seinen Hauptberuf als Maschinenschlosser nicht mehr ausüben, wohl aber noch mittelschwere Arbeiten in den Verweisungstätigkeiten des Pförtners, Boten, Registraturarbeiters und Telefonisten sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten. Diese Tätigkeiten seien ihm zuzumuten.
Das Sozialgericht (SG) Speyer hat nach Einholung ärztlicher Befundberichte die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. Juli 1979). Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 14. März 1980) und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Sein bisheriger Beruf sei die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit des Maschinenschlossers. Als solcher könne der Kläger den Berufsschutz eines Facharbeiters beanspruchen. Seinen bisherigen Beruf könne er wegen der Einschränkungen seines gesundheitlichen Leistungsvermögens nicht mehr ausüben. Er könne jedoch noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten bei wechselnder Körperhaltung überwiegend in geschlossenen Räumen verrichten. Bei seiner Verweisbarkeit auf andere Tätigkeiten sei davon auszugehen, daß seine letzte versicherungspflichtige Beschäftigung als Schlosser bei der Deutschen Bundesbahn entsprechend der damaligen Übung in der Lohngruppe (im folgenden: LGr) IV (Facharbeiter) eingestuft gewesen sei. Hiervon ausgehend könne er zumutbar auf Tätigkeiten verwiesen werden, die nach der Lohngruppeneinteilung des Lohntarifvertrages für Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (im folgenden: LGrE-DB) in die Lohngruppen III (qualifizierte Facharbeiter), IV (Facharbeiter), V (Facharbeiter- und Anlerntätigkeiten) und VI (Anlerntätigkeiten) eingestuft seien. Unter Berücksichtigung seines noch vorhandenen Leistungsvermögens könne er damit zumutbar auf die Tätigkeiten des Hallenmeisters im Aufsichtsdienst bei Bahnbetriebswerken, Bahnbetriebswagenwerken oder Kraftwagenbetriebswerken ( LGrE-DB , Anlage 1, Abschnitt B LGr III, Nr 6), des Ausgebers im Lagerdienst mit gründlichen Fachkenntnissen (LGr V, Nr 3. 4), des Bedieners von Wasseraufbereitungsanlagen (LGr V, Nr 4.13), des Wächters bei zentralen Dienststellen, Bundesbahn-Ausbesserungswerken, Signalwerkstätten oder bei der Fernmeldewerkstätte und auch des Arbeiters als Pförtner und Wächter im gemischten Dienst bei diesen Stellen (LGr V, Nr 8) sowie auf Beschäftigungen nach der LGr VI (Anlerntätigkeiten), nämlich als Kassenbote, Messgehilfe, Pförtner bei zentralen Dienststellen, Bundesbahn-Ausbesserungswerken, Signalwerkstätten oder bei der Fernmeldewerkstätte, als Wächter oder als Pförtner und Wächter im gemischten Dienst (LGr VI Nrn 12, 15, 18, 22) verwiesen werden. Alle diese Tätigkeiten seien leichte Beschäftigungen und könnten auch mit den beim Kläger vorliegenden Leistungseinschränkungen ausgeübt werden. Er könne außerdem mit dem Schlosserberuf artverwandte Tätigkeiten wie diejenigen eines Werkzeugausgebers, Materialverwalters, Reparateurs von leichtgewichtigen Haushaltsgeräten sowie die Unterhaltung von Pumpen und mittelschwere Montagearbeiten ausführen. Ferner sei der Kläger als gelernter Maschinenschlosser auf Tätigkeiten eines Verwiegers, Tafelführers, Schalttafel- oder Apparatewärters, eines einfachen Maschinisten und Maschinenwärters sowie eines Instrumentenablesers in der chemischen Industrie oder in modernen Energiebetrieben verweisbar. Alle diese Tätigkeiten seien überwiegend als körperlich leicht, allenfalls gelegenheit als mittelschwer einzustufen und würden vorwiegend in geschlossenen Räumen ausgeübt. Der Kläger sei ihnen nach seinem derzeitigen Gesundheitszustand gewachsen und werde durch sie auch in seinem beruflichen Können und Wissen nicht überfordert. Er könne daher noch mindestens die Hälfte des Verdienstes eines vergleichbaren gesunden Versicherten erzielen. Ob für die in Frage kommenden Beschäftigungen Arbeitsplätze in ausreichendem Umfange vorhanden seien, sei angesichts des vollschichtigen Leistungsvermögens des Klägers unerheblich.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 1246 Abs 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Mit Rücksicht auf seine ärztlich festgestellten vielfältigen gesundheitlichen Einschränkungen bei der Verrichtung selbst leichter körperlicher Arbeiten in Vollschicht könne er die gesetzliche Lohnhälfte nicht mehr erreichen. Auch wenn ein Teil der vom LSG aufgeführten Verweisungstätigkeiten in der Anlage 1 Abschnitt B des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn enthalten sei, habe das Tatsachengericht nicht konkret bezogen auf den vorliegenden Fall substantiiert geprüft, welche beruflichen Tätigkeiten hinsichtlich ihrer tatsächlichen Anforderungen noch für ihn (Kläger) in Betracht kämen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dürfe sich die Prüfung, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter, der BU-Rente begehre, noch zumutbar verwiesen werden könne, nicht auf die bloße Benennung derartiger Tätigkeiten nach allgemeinen Merkmalen beschränken. Vielmehr müsse mindestens eine Tätigkeit so konkret bezeichnet werden, daß ihre tatsächlichen Anforderungen in gesundheitlicher und beruflicher Hinsicht eindeutig feststellbar seien und insoweit auch zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen des Versicherten in Beziehung gesetzt werden könnten. Eine derartige Prüfung der Verweisbarkeit sei nicht schon damit erfolgt, daß ohne Rücksicht auf die je nach der Art der zu verrichtenden Arbeiten, der zu überwachenden Vorgänge sowie der Gestaltung des jeweiligen Arbeitsplatzes bestehenden Unterschiede hinsichtlich der beruflichen und gesundheitlichen Voraussetzungen ein ganzer Komplex von Tätigkeiten unter Hinweis auf ihre tarifliche Einstufung als zumutbar bezeichnet und damit der Rentenanspruch verneint werde. Unabhängig davon seien die Tätigkeitsbezeichnungen und Schilderungen im Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn zunächst Richtlinien für die Eingruppierung von Arbeitsfunktionen und insoweit generalisierte Vorlagen in bezug auf die vielfältigen Erscheinungen der anzutreffenden Wirkungsbereiche und Arbeitsplätze. Sie gäben jedoch keine ausreichende Auskunft über die Realität der in den Einzelbetrieben anzutreffenden Arbeitsplätze bzw der dort herrschenden Bedingungen. Das LSG hätte deswegen zur weiteren Aufklärung bzw Prüfung der in den Tätigkeitsbereichen üblichen Bedingungen entsprechende Auskünfte von größeren Betrieben oder ein berufskundliches Gutachten einholen müssen. Darüber hinaus sei seine (Klägers) abstrakte Verweisung auf die genannten Verweisungstätigkeiten schon deshalb unzulässig, weil sie im allgemeinen eine längere, mindestens aber mehr als dreimonatige Einarbeitung und Bewährung im speziellen Arbeitsbereich erforderten und er (Kläger) unter Berücksichtigung seines bisherigen beruflichen Werdeganges, seiner weiteren Funktionseinschränkungen und seines fortgeschrittenen Alters sich die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungszeit aneignen könne. In seinem erlernten Beruf des Schlossers und während seiner versicherungsfreien Beamtentätigkeit als Lokomotivführer habe er entsprechende Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht erwerben können.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz
vom 14. März 1980 und des Sozialgerichts Speyer vom
24. Juli 1979 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung
ihres Bescheides vom 23. Februar 1978 zu verurteilen, ihm
ab Antragstellung Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das LSG habe Verweisungstätigkeiten hinreichend konkret benannt. Nach den Kenntnissen des Klägers sei keinesfalls eine Einarbeitung von mehr als drei Monaten erforderlich.
Entscheidungsgründe
Die durch nachträgliche Zulassung statthafte Revision des Klägers ist zulässig und im Sinne einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz ist, nachdem der Kläger seinen weitergehenden Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht weiter verfolgt, nur noch ein Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist § 1246 RVO. Hiernach erhält Rente wegen Berufsunfähigkeit der Versicherte, der berufsunfähig ist, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 1246 Abs 1 RVO). Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 1246 Abs 2 Sätze 1 und 2 RVO).
Bei der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist von seinem "bisherigen" Beruf auszugehen (vgl Urteil des Senats in BSG SozR 2200 § 1246 Nr 75 S 236 mwN). Das ist die vor Eintritt der angeblich Berufsunfähigkeit bedingenden Umstände ausgeübte Berufstätigkeit. Allerdings können insoweit nur diejenigen Beschäftigungen und Tätigkeiten berücksichtigt werden, während derer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hat. Allein diese Tätigkeiten und Beschäftigungen bestimmen im Rahmen des § 1246 RVO das versicherte Risiko. Demgemäß haben bei der Bestimmung des bisherigen Berufes Tätigkeiten und Beschäftigungen außer Betracht zu bleiben, in denen der Versicherte nicht versicherungspflichtig gewesen ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 66 S 203 f mwN). Kann der Versicherte die hiernach maßgebende bisherige Berufstätigkeit auch nach Eintritt der angeblich Berufsunfähigkeit bedingenden Umstände weiterhin ausüben, so schließt schon dies eine Berufsunfähigkeit aus. Einer Verweisung auf andere Tätigkeiten und einer Erörterung der beruflichen Zumutbarkeit dieser Verweisungstätigkeiten bedarf es dann nicht mehr (BSGE 48, 65, 66 = SozR 2200 § 1246 Nr 39 S 118 f; BSG SozR aaO Nr 54 S 165). Aber auch wenn eine Verweisung auf andere Tätigkeiten in Betracht kommt, bedarf es der Feststellung des "bisherigen Berufes". Er ist im Rahmen des § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO entscheidend für die Bestimmung des Kreises derjenigen Tätigkeiten, auf die der Versicherte unter Verneinung von Berufsunfähigkeit zumutbar verwiesen werden kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 70 S 220 und Nr 75 S 236 mwN). Dabei bestimmt sich der Kreis der zumutbaren Tätigkeiten hauptsächlich nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes des Versicherten im Betrieb. Dieser qualitative Wert spiegelt sich relativ zuverlässig in der tariflichen Einstufung der jeweiligen Tätigkeit wider. Sie ist deswegen ein geeignetes Hilfsmittel zur Feststellung der Qualität des bisherigen Berufes und damit zugleich zur Bestimmung des Kreises der nach § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO beruflich zumutbaren Verweisungstätigkeiten. Dabei lassen sich in der Arbeitswelt auf der Grundlage ihrer tariflichen Bewertung mehrere Gruppen von Arbeiterberufen auffinden, welche durch verschiedene "Leitberufe" charakterisiert werden. Leitberufe sind diejenigen des "Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion" (vgl vor allem BSGE 43, 243, 246 = SozR 2200 § 1246 Nr 16 S 49 f; BSG SozR aaO Nr 37 S 112 f) bzw des "besonders hochqualifizierten Facharbeiters" (dazu insbesondere BSGE 45, 276, 278 = SozR 2200 § 1246 Nr 27 S 78 f; BSG SozR aaO Nr 31 S 93 f; Nr 35 S 108), des "Facharbeiters" (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von wenigstens zwei Jahren), des "angelernten Arbeiters" (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit unter zwei Jahren) und des "ungelernten Arbeiters" (vgl Urteile des Senats in BSG SozR 2200 § 1246 Nr 70 S 220 ff und Nr 75 S 236 mwN).
Grundsätzlich darf der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden, soweit sie ihn weder hinsichtlich seines beruflichen Könnens und Wissens noch bezüglich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 75 S 236 mwN). Ein Versicherter mit dem bisherigen Beruf eines Facharbeiters darf darüber hinaus auf ungelernte Tätigkeiten, die sich durch besondere Qualifikationsmerkmale deutlich aus dem Kreis der sonstigen einfachen Arbeiten herausheben, jedenfalls dann verwiesen werden, wenn sie wegen ihrer Qualität - nicht hingegen wegen etwaiger Nachteile oder Erschwernisse - tariflich wie sonstige Ausbildungsberufe eingestuft sind und hierdurch ihre Gleichstellung mit dem qualitativen Wert dieses Ausbildungsberufes gerechtfertigt ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 69 S 215; Nr 71 S 225; Nr 73 S 231; jeweils mwN). Die Verweisung eines Facharbeiters auf die hiernach zumutbaren anderen Tätigkeiten ist allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig, daß sie keine längere betriebliche Einweisungs- oder Einarbeitungszeit als drei Monate erfordert. Anderenfalls ist eine Verweisung erst nach Abschluß der Einweisung bzw Einarbeitung zulässig, sofern es sich nicht um eine mit dem bisherigen Beruf des Versicherten verwandte Tätigkeit handelt oder der Versicherte sie schon früher ausgeübt hat (BSGE 44, 288, 290 f = SozR 2200 § 1246 Nr 23 S 65 f; BSG SozR aaO Nr 38 S 117).
Die Verweisung eines Facharbeiters auf angelernte oder ihnen qualitativ gleichwertige andere Tätigkeiten muß grundsätzlich konkret erfolgen. Der Versicherte darf also nicht pauschal und undifferenziert auf derartige Tätigkeiten oder auf einen ganzen Komplex von ihnen verwiesen werden. Vielmehr muß entweder schon im Bescheid des Rentenversicherungsträgers oder jedenfalls im Urteil der letzten Tatsacheninstanz wenigstens eine zumutbare Verweisungstätigkeit benannt und mit nachprüfbaren Feststellungen konkret geschildert werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 38 S 116; Nr 45 S 133 ff). Im einzelnen ist bezogen auf den jeweiligen konkreten Fall substantiiert zu prüfen, welche beruflichen Anforderungen an die in Betracht gezogenen Verweisungstätigkeiten gestellt werden. Sodann ist festzustellen, ob der Versicherte diesen Anforderungen nach seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen genügen kann und ob die Tätigkeit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht bzw nach einer Einweisung oder Einarbeitung bis zu drei Monaten ausgeübt werden kann. Schließlich ist insbesondere unter Heranziehung des maßgebenden Tarifvertrages (vgl hierzu BSGE 44, 288, 291 = SozR 2200 § 1236 Nr 23 S 66; BSGE 49, 34, 36 = SozR 2200 § 1246 Nr 49 S 148) zu prüfen, ob die Verweisungstätigkeit zu den angelernten Tätigkeiten gehört oder einer solchen Tätigkeit qualitativ gleichwertig ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 68 S 213 und Nr 69 S 215 f mwN).
Das angefochtene Urteil entspricht diesen Anforderungen nicht in vollem Umfange.
Das LSG hat als bisherigen Beruf des Klägers seine vor der Berufung in das Beamtenverhältnis am 1. Februar 1956 ausgeübte Tätigkeit des Maschinenschlossers angesehen und diesen bisherigen Beruf in die Gruppe der Tätigkeiten mit dem Leitberuf des Facharbeiters eingeordnet. Beides ist rechtlich bedenkenfrei. Das LSG hat fernerhin mit näherer Begründung (S 7 f des Urteils) festgestellt, daß der Kläger wegen seines eingeschränkten gesundheitlichen Leistungsvermögens den Beruf des Maschinenschlossers nicht mehr ausüben könne. Diese Feststellung ist für den Senat bindend (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Das LSG hat als bisherigen Beruf des Klägers seine vor der Berufung in das Beamtenverhältnis am 1. Februar 1956 ausgeübte Tätigkeit des maschinenschlossers angesehen und diesen bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters eingeordnet. Beides ist rechtlich bedenkenfrei. Das LSG hat fernerhin mit näherer Begründung (S 7 f des Urteils) festgestellt, daß der Kläger wegen seines eingeschränkten gesundheitlichen Leistungsvermögens den Beruf des Maschinenschlossers nicht mehr ausüben könne. Diese Feststellung ist für den Senat bindend (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Rechtsfehlerhaft ist das angefochtene Urteil hingegen, soweit das LSG den Kläger als auf verschiedene Tätigkeiten der Lohngruppen III bis VI der Lohngruppeneinteilung des Lohntarifvertrages für Arbeiter der Deutschen Bundesbahn verweisbar erachtet hat (vgl im einzelnen S 11 des Urteils). Diese rechtliche Beurteilung findet in den ihr zugrundegelegten Tatsachen keine ausreichende Stütze. Zuzustimmen ist dem LSG zunächst darin, daß für die Auffindung zumutbarer Verweisungstätigkeiten in erster Linie auf die LGrE-DB zurückzugreifen ist. Das ist deswegen sachlich gerechtfertigt, weil in seinem hier maßgebenden bisherigen Beruf auch der Kläger diesem Tarifvertrag unterworfen gewesen ist. Dem LSG kann ferner insoweit gefolgt werden, als der Kläger auf Tätigkeiten der Lohngruppen III bis V LGrE-DB verwiesen werden kann. Unter diese Lohngruppen fallen qualifizierte Facharbeiter, Facharbeiter und Arbeiter mit qualifizierten Tätigkeiten. Nicht unbedenklich ist hingegen die Meinung des Berufungsgerichts, der Kläger könne auch auf die Tätigkeiten der Lohngruppe VI verwiesen werden. Zu diesen Tätigkeiten gehören zB diejenigen des Helfers der Bediener von Schüttgutladern (Nr 11.1), des Boten, der in der Schicht dienstlich Mopeds oder Krafträder fährt (Nr 12), oder des Ladearbeiters, der ohne Zuhilfenahme mechanischer Hilfsmittel mit dem Auf- oder Abladen oder Stapeln von schweren Stoffen oder sonstigen schweren Gegenständen beschäftigt wird (Nr 14). Dies läßt es zweifelhaft erscheinen, ob entsprechend der Ansicht des LSG die Tätigkeiten der Lohngruppe VI generell als angelernte Tätigkeiten im Sinne des von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Vierstufenschemas angesehen werden können. Das kann jedoch auf sich beruhen. Das angefochtene Urteil kann in diesem Umfang aus einem anderen Grunde keinen Bestand haben. Das LSG hat sich darauf beschränkt, die Verweisbarkeit des Klägers auf die im einzelnen aufgeführten Tätigkeiten der Lohngruppen III, V und VI damit zu begründen, es handele sich um leichte Beschäftigungen, welche auch mit den beim Kläger vorliegenden Leistungseinschränkungen ausgeübt werden könnten. Allein hiermit ist dem Gebot der konkreten Benennung von Verweisungstätigkeiten nicht genügt. Das LSG hätte zumindest bezüglich einer der von ihm benannten Verweisungstätigkeiten substantiiert prüfen müssen, welche Anforderungen sie bezüglich einer etwaigen Ausbildung und des beruflichen Wissens und Könnens stellt. Dies hätte etwa durch Einholung einer Auskunft der zuständigen Bundesbahndirektion aufgeklärt werden können. Sodann hätte das LSG gezielt bezogen auf die Person des Klägers feststellen müssen, ob er nach seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten den Anforderungen der Verweisungstätigkeit genügen bzw sie nach einer Zeit der Einweisung oder Einarbeitung von längstens drei Monaten ausüben kann. Als Mittel der Sachaufklärung käme insofern ua die Einholung eines berufskundlichen oder arbeitspsychologischen Gutachtens in Betracht. Die hiernach vom Gebot der konkreten Benennung von Verweisungstätigkeiten her erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen. Sie sind nachzuholen. Zu diesem Zweck ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Die somit notwendige ergänzende Aufklärung des Sachverhaltes erübrigt sich nicht deswegen, weil das LSG den Kläger als außer auf die im einzelnen benannten Tätigkeiten der Lohngruppen III, V und VI LGrE-DB auf weitere, seinem bisherigen Beruf artverwandte Tätigkeiten verweisbar gehalten hat. Hierbei hat es Beschäftigungen des Werkzeugausgebers oder Materialverwalters, die Unterhaltung von Pumpen, mittelschwere Montagearbeiten, die Reparatur leichtgewichtiger Haushaltsgeräte sowie die Tätigkeiten des Verwiegers, Tafelführers, Schalttafel- oder Apparatewärters, einfachen Maschinisten oder Maschinenwärters und des Instrumentenablesers in der chemischen Industrie oder in modernen Energiebetrieben genannt und dazu ausgeführt, es handele sich um überwiegend leichte bis allenfalls gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, denen der Kläger nach seinem derzeitigen Gesundheitszustand gewachsen sei und durch welche er auch in seinem beruflichen Können und Wissen nicht überfordert werde. Mit dieser Begründung ist das angefochtene Urteil ebenfalls nicht haltbar. Das LSG hat in diesem Zusammenhang wiederum das Gebot der konkreten Benennung von Verweisungstätigkeiten nicht beachtet. Diesem Gebot widerspricht es, einen ganzen Komplex verschiedenartiger Tätigkeiten als sozial zumutbar und dem Versicherten gesundheitlich und nach seinem beruflichen Wissen und Können möglich zu bezeichnen. Vielmehr müssen der qualitative Wert und die gesundheitlichen und beruflichen Anforderungen wenigstens einer dieser Tätigkeiten genau festgestellt, zu dem bisherigen Beruf des Versicherten sowie zu seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen und seinem beruflichen Wissen und Können in Beziehung gesetzt und die Ergebnisse dieser Feststellungen bzw Sachverhaltswürdigung im Urteil angegeben werden. Das LSG wird dies, sofern nicht bereits eine der von ihm genannten Tätigkeiten der Lohngruppen III, V und VI LGrE-DB als Verweisungstätigkeit in Betracht kommt und damit die Frage des Vorhandenseins weiterer Verweisungstätigkeiten rechtserheblich wird, nachholen müssen. Dies muß ebenfalls zur Zurückverweisung des Rechtsstreits führen.
Das Berufungsgericht hat auch über die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Fundstellen