Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit.
Der 1948 geborene Kläger hat 1974 sein Studium der Politikwissenschaften mit dem Magisterexamen abgeschlossen. 1977 begann er Pädagogik zu studieren und legte am 27. Juli 1979 die Diplomprüfung ab. Seit dem 26. März 1979 war er bei einer Sparkasse als Datentypist beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 31. März 1980 befristet. Es war eine Arbeitszeit für montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr (20 Stunden wöchentlich) vereinbart. Vom 1. Oktober 1979 an wurde auf Veranlassung des Klägers eine wöchentliche Arbeitszeit von 19 Stunden vereinbart. Der Kläger meldete sich am 3. Oktober 1979 beim Arbeitsamt arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Durch Bescheid vom 15. November 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 1980 wurde eine Sperrzeit vom 1. bis 28. Oktober 1979 gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) festgestellt.
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt hat mit Urteil vom 28. November 1980 die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Es hat die Berufung zugelassen. Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25. Januar 1982). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, nach den Gesamtumständen des Falles sei es dem Kläger zuzumuten gewesen, den Eintritt seiner Arbeitslosigkeit vom 1. Oktober 1979 an zu vermeiden. Er hätte die Dienste der Beklagten zur Vermittlung als Diplompädagoge auch als Arbeitsuchender in Anspruch nehmen können, ohne daß es hierfür einer Arbeitslosmeldung bedurft hätte. Der Kläger könne sich für die Herabsetzung seiner Arbeitszeit und damit für die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er als Datentypist zur Aushilfe nach Erreichung des akademischen Grades eines Diplompädagogen unterqualifiziert beschäftigt gewesen sei. Die vom SG in den Vordergrund seiner Erwägungen gestellten Grundsätze und Zumutbarkeitskriterien für Arbeitsangebote i.S. des § 119 Abs. 1 Nr. 2 AFG könnten nicht schematisch auf den Tatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 1 AFG übertragen werden. Zwar sei die Tätigkeit als Datentypist nach der Ablegung der Diplomprüfung für den Kläger berufsfremd gewesen und habe nicht seiner Qualifikation entsprochen. Da sie jedoch nur noch sechs Monate bis zum 31. März 1980 fortgesetzt werden sollte, hätte hierdurch eine Gefährdung seiner berufsgerechten Verwendung nicht eintreten können. Abgesehen davon seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß eine Gefährdung der Berufsaussichten bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit 20 Wochenstunden eher eintreten könne als dies mit 19 Wochenstunden berufsfremder Tätigkeit der Fall wäre. Daher habe es dem Kläger zugemutet werden müssen, sein Arbeitsverhältnis in dem vertraglich vereinbarten Umfange bis zur Vermittlung in einen berufsgerechten Arbeitsplatz fortzusetzen. Der Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen bedeute nach den für sie maßgebenden Tatsachen keine besondere Härte, die die Herabsetzung der Sperrzeit auf zwei Wochen zuließe.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 119 Abs. 1 AFG. Er ist der Auffassung, das LSG habe verkannt, daß er einen wichtigen Grund zur Lösung seines Arbeitsverhältnisses gehabt habe. Er sei untertariflich und nicht mehr ortsüblich bezahlt worden, nachdem er seine Diplomprüfung bestanden habe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) brauche sich der Arbeitslose zudem zunächst nur zur Übernahme einer seinem Beruf entsprechenden Tätigkeit oder allenfalls für verwandte oder gleichwertige Tätigkeiten bereit zu erklären. Eine unterqualifizierte Beschäftigung brauche er erst dann anzunehmen, wenn er alle dazwischen liegenden Qualifikationsstufen durchlaufen habe. In Umkehrung dieser Kriterien sei dem Kläger auch nicht zuzumuten, daß er bei einer derart unterqualifizierten Tätigkeit bleibe, wenn er zwischenzeitlich eine höhere Qualifikation erreicht habe. Aus der Entstehungsgeschichte des § 119 AFG folge, daß die Rechtsgedanken der Vorschriften der §§ 78 ff. des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) weiter gelten sollten. Nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 AVAVG sei die Unzumutbarkeit nach dem geistigen Leistungsvermögen als ein zur Arbeitsablehnung berechtigender Grund anerkannt. Auf diesen Gesichtspunkt habe sich der Kläger bei der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit bei seiner Tätigkeit bei der Sparkasse gestützt. Er gelte auch für denjenigen, der nach erlangter Höherqualifizierung eine nicht zumutbare Arbeit ausübe. Außerdem habe sich der Kläger nicht sofort arbeitslos gemeldet und seine wöchentliche Arbeitszeit reduziert, sondern er habe nach Erreichen der Höherqualifizierung zunächst noch weitere vier Monate in der unterqualifizierten Beschäftigung gearbeitet. Ein längerer Verbleib in dieser Beschäftigung sei ihm nicht mehr zuzumuten gewesen, da er sonst Gefahr gelaufen sei, seine Qualifizierung durch das Verstreichen eines längeren Zeitraumes bis zum Berufseinstieg wieder zu verlieren.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 1982 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 1980 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Die Beklagte war berechtigt, den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen festzustellen. Die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 AFG in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. Juni 1969 (BGBl. I 582) haben vorgelegen.
Nach dieser Vorschrift tritt eine Sperrzeit von vier Wochen u.a. dann ein, wenn der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis gelöst und dadurch die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Der Kläger hat sein bis zum 30. September 1979 bestehendes Arbeitsverhältnis dadurch gelöst, daß er anstelle der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mit seinem Arbeitgeber eine solche von 19 Stunden vereinbart hat. Er ist dadurch gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG in der hier maßgeblichen Fassung von Art II § 9 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches, 4. Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I 3845), die gemäß Art II § 21 seit dem 1. Juli 1977 in Kraft ist, arbeitslos geworden. Er hat nunmehr nur noch eine kurzzeitige Beschäftigung ausgeübt. Kurzzeitig i.S. des § 101 Abs. 1 AFG ist gemäß § 102 Abs. 1 AFG eine Beschäftigung u.a. dann, wenn sie auf weniger als 20 Stunden wöchentlich im voraus durch einen Arbeitsvertrag beschränkt ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das bis zum 30. September 1979 vorhanden gewesene Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Sparkasse im arbeitsrechtlichen Sinne auch nach diesem Zeitpunkt, wenn auch unter geänderten Bedingungen, weiter bestanden hat oder ob es durch ein neues ersetzt worden ist. Selbst wenn das erstere der Fall sein sollte, hat der Kläger das ursprüngliche Arbeitsverhältnis i.S. von § 119 Abs. 1 Nr. 1 AFG mit Ablauf des 30. September 1979 gelöst. Der Sperrzeit liegt die Erwägung zugrunde, daß sich eine Versichertengemeinschaft gegen Risiken wehren muß, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder zu deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSGE 47, 101, 104 = SozR 4100 § 119 Nr. 5; BSGE 49, 197, 199 SozR 4100 § 119 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 14). Die Sperrzeit soll die Gemeinschaft der Beitragszahler davor schützen, daß der Anspruchsberechtigte das Risiko der Arbeitslosigkeit manipuliert, indem sie dem Arbeitslosen einen Teil der Aufwendungen aufbürdet, die er der Versichertengemeinschaft durch sein Verhalten verursacht (BSG a.a.O.; ferner BSG SozR Nrn. 2, 3, 5 zu § 80 AVAVG; Gagel AuB 1978, 257, 258). Mit diesem Zweck würde es nicht in Einklang stehen, wenn man eine Lösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses i.S. von § 119 Abs. 1 Nr. 1 AFG verneinen wollte, obwohl der Arbeitnehmer durch eine einvernehmliche Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf unter 20 Stunden seine Arbeitslosigkeit verursacht hat, wie das hier der Fall ist.
Der Kläger hat die Arbeitslosigkeit auch vorsätzlich herbeigeführt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die der Senat gemäß § 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebunden ist, da in bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht sind, hatte der Kläger, als er die Änderung seiner Arbeitszeit vereinbarte, keine Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz. Das war ihm bewußt, und er wollte den Eintritt der Arbeitslosigkeit. Zutreffend hat das LSG erkannt, daß der Kläger keinen wichtigen Grund für sein Verhalten hatte. Was als wichtiger Grund i.S. des § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG anzusehen ist, ist im Gesetz nicht näher geregelt worden. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß die Vielzahl der Lebenstatbestände, die eine Aufgabe der Arbeit oder die Ablehnung eines Arbeitsangebotes gerechtfertigt erscheinen lassen, durch eine Aufzählung nicht vollständig erfaßt werden könne. Nach seinen Vorstellungen soll eine Sperrzeit allgemein nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. Bericht der Abgeordneten Porten und Jaschke zum AFG-Entwurf, BT-Drucks V/4110 S. 20 f., Vorbemerkung zu § 108 a). Dabei ist er davon ausgegangen, daß in allen bisher im AVAVG aufgezählten Fällen ein wichtiger Grund gegeben ist. Im übrigen sollte der den "berechtigten Gründen" des AVAVG zugrunde liegende Rechtsgedanke verallgemeinert, d.h. weiteren Fallgestaltungen geöffnet bleiben. Das entsprach sozialpolitischen Forderungen (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 14; Rademacher, Soziale Sicherheit 1964, 9, 11).
Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die hiernach für die Auslegung des § 119 AFG weiterhin bedeutsame Vorschrift des § 78 Abs. 2 Nr. 2 AVAVG i.V.m. § 80 Abs. 1 AVAVG, wonach ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Beschäftigung u.a. dann vorliegt, wenn die Arbeit dem Arbeitslosen nach seinem geistigen Leistungsvermögen nicht zugemutet werden kann. Ein solcher Fall wird in der Regel nur dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer insoweit überfordert ist, d.h., wenn ihm die Arbeit im Hinblick auf den geringen Grad seines Leistungsvermögens billigerweise nicht angesonnen werden kann (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 3 = BSGE 44, 71, 75; Draeger/Buchwitz/Schönefelder, Kommentar zum AVAVG, Rd.Nr. 26 zu § 78). Hier ist aber gerade das Gegenteil der Fall. Der Kläger fühlte sich aufgrund seines Qualifikationsstandes als Diplompädagoge in seiner Tätigkeit als Datentypist unterwertig beschäftigt.
Auch die in § 78 Abs. 2 Nr. 1 AVAVG aufgeführten Gründe stehen im vorliegenden Falle i.V.m. § 80 Abs. 1 AVAVG dem Eintritt einer Sperrzeit nicht entgegen. Hiernach wäre ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses u.a. gegeben, wenn für die Arbeit nicht das tarifliche oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, nicht das im Berufe ortsübliche Arbeitsentgelt gezahlt wird. Irrig ist insoweit die Auffassung des Klägers, er sei deshalb untertariflich oder nicht mehr ortsüblich bezahlt worden, nachdem er im Jahre 1979 seine Diplomprüfung bestanden und als Datentypist nur 1.718,62 DM brutto monatlich verdient habe, während er als Diplompädagoge einen tariflichen Gehaltsanspruch von rund 3.500,-- DM gehabt habe. Der § 78 Abs. 2 Nr. 1 AVAVG stellt nur auf den Lohn ab, den der Arbeitnehmer für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, hier also die als Datentypist, erhalten hat. Unmaßgeblich ist das Entgelt, das er aufgrund seiner beruflichen Qualifikation theoretisch erzielen könnte. Dafür, daß der Kläger als Datentypist untertariflich oder nicht ortsüblich entlohnt worden ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Das wird von ihm auch nicht behauptet.
Zutreffend hat das LSG entgegen der Auffassung des Klägers auch darauf abgestellt, daß die Grundsätze, die der Senat zur Ablehnung eines Arbeitsangebotes zu § 119 Abs. 1 Nr. 2 AFG unter dem Gesichtspunkt der bisherigen beruflichen Qualifikation des Arbeitslosen entwickelt hat (vgl. BSGE 44, 71 = SozR § 119 Nr. 3; SozR 4100 § 119 Nrn. 4 und 9), nicht schematisch auf die Fälle übertragen werden können, in denen ein Arbeitsloser sein Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. Im Falle des § 119 Abs. 1 Nr. 2 ist der Versicherte bei der Ablehnung des Arbeitsangebotes bereits arbeitslos, im Falle des § 119 Abs. 1 Nr. 1 AFG hat er sich hingegen schuldhaft arbeitslos gemacht. Schon darin liegt eine andere Ausgangslage, die es nicht rechtfertigt, die vorstehend angeführten Grundsätze auf den vorliegenden Fall zu übernehmen. Diese gehen dahin, daß zur Verhinderung des nicht erwünschten Ergebnisses einer unterwertigen Beschäftigung der vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Berufstätigkeit insoweit Rechnung zu tragen ist, als für den Regelfall, und jedenfalls in der ersten Zeit der Arbeitslosigkeit, eine dem Berufsbild und der sozialen Stellung des Arbeitsuchenden entsprechende Vermittlung versucht werden muß. Vielmehr ist hier entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers zu prüfen, ob dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zuzumuten war. Das war hier der Fall.
Der Kläger verfolgte mit seinem Verhalten das Ziel, in seinem Beruf als Diplompädagoge eine Stellung zu erhalten und damit seine unterwertige Beschäftigung zu beseitigen. Dieses Verlangen entspricht den Zielen des AFG, wie sich aus § 2 Nr. 1 ausdrücklich ergibt. Hiernach haben die Maßnahmen nach diesem Gesetz insbesondere dazu beizutragen, daß weder Arbeitslosigkeit und unterwertige Beschäftigung noch ein Mangel an Arbeitskräften eintreten oder fortdauern. Das mit der Herbeiführung der Arbeitslosigkeit verfolgte Ziel hätte der Kläger jedoch auch dann erreichen können, wenn er den bisherigen Umfang seiner Tätigkeit als Datentypist beibehalten und sich als Arbeitsuchender an die Beklagte gewandt hätte, die gemäß § 14 AFG verpflichtet ist, entsprechende Vermittlungsbemühungen anzustellen. Hierfür bestand um so mehr Veranlassung, als der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG seine vertragliche Arbeitszeit lediglich um eine Stunde wöchentlich reduzierte und kein vernünftiger Grund zu erkennen ist, weshalb es ihm unter diesen Umständen nicht zuzumuten war, die ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit beizubehalten. Hinzu kommt, daß sein Arbeitsverhältnis als Datentypist von vornherein bis zum 31. März 1980 befristet war, so daß es ihm zugemutet werden konnte, entsprechende Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes bis zum Ablauf dieser Zeit abzuwarten. Eine Gefährdung seiner Berufsaussichten als Diplompädagoge würde, sofern sie wegen der Tätigkeit als Datentypist überhaupt bestand, nicht größer gewesen sein, wenn er in der Woche wieder, wie bisher, eine Stunde mehr gearbeitet hätte. Schließlich muß bei der Frage, ob dem Kläger die Fortsetzung des bisherigen Umfanges seiner Tätigkeit als Datentypist zugemutet werden konnte, zugunsten der Interessen der Versichertengemeinschaft auch berücksichtigt werden, daß der Kläger einen Leistungsanspruch hier erst aufgrund seiner Tätigkeit als Datentypist erworben und sein ursprüngliches Arbeitsverhältnis erst gelöst hat, nachdem er bereits über zwei Monate Diplompädagoge war und die Anwartschaftszeit gerade erfüllt hatte.
Hiernach sind die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit gegeben. Auch ihr zeitlicher Umfang von vier Wochen bedeutet nach den für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen keine besondere Härte. Eine Herabsetzung der Sperrzeit auf zwei Wochen gemäß § 119 Abs. 2 AFG kommt daher nicht in Betracht, wie das LSG zutreffend entschieden hat. Auch wenn man davon ausgeht, daß der Kläger irrtümlich angenommen hat, er müsse den Eintritt der Arbeitslosigkeit herbeiführen, damit die Beklagte ihn in seinem Beruf als Diplompädagoge vermittele, mag es sich zwar um persönliche Umstände handeln, die zu den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen gehören bzw. sich auf sie zwangsläufig auswirken, dennoch rechtfertigt dies keine Herabsetzung der Sperrzeit.
Die Revision muß nach allem zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.7 RAr 31/82
Bundessozialgericht
Verkündet am 9. Dezember 1982
Fundstellen