Entscheidungsstichwort (Thema)
Vormerkung einer Ausbildungs-Anrechnungszeit. Anrechnungszeit. Abitur. Studium. unvermeidbare Zwischenzeit
Leitsatz (redaktionell)
Der Vormerkung einer Ausbildungs-Anrechnungszeit zwischen Abitur und Hochschulstudium steht nicht entgegen, dass zwischen dem Tag der Aushändigung des Abitur-Zeugnisses und dem Tag der Aufnahme des Hochschulstudiums mehr als vier Monate vergangen sind, wenn die Ausbildungsphase zwischen Abitur und Studium auf abstrakten ausbildungsorganisatorischen Maßnahmen der Ausbildungsträger (hier: des Landes Nordrhein-Westfalen) beruht und der Ausbildungswillige sein Studium zum nächstmöglichen Termin aufnimmt.
Normenkette
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 149 Abs. 5; BKKG § 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit zwischen Abitur und Hochschulstudium als Tatbestand einer Ausbildungs-Anrechnungszeit vorzumerken.
Der 1958 geborene Kläger beendete seine Schulausbildung mit dem Abitur am 26. Mai 1978 und nahm ab 1. Oktober 1978, dem Beginn des Wintersemesters 1978, sein Studium auf.
Mit Bescheid vom 13. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2001 merkte die Beklagte als Anrechnungszeittatbestände die Zeit bis zum 26. Mai 1978 und ab 1. Oktober 1978 wegen Schul- bzw Hochschulausbildung vor und lehnte (ua) die Zeit vom 27. Mai 1978 bis 30. September 1978 als Ausbildungs-Anrechnungszeit ab, weil das nachfolgende Studium nicht “rechtzeitig” aufgenommen worden sei; eine Übergangszeit könne nur dann als Anrechnungszeit anerkannt werden, wenn die weitere Ausbildung bis zum Ablauf des vierten auf die Beendigung der Ausbildungs-Anrechnungszeit folgenden Kalendermonats begonnen habe.
Das Sozialgericht Detmold (SG) hat durch Urteil vom 20. Juni 2003 die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zur Vormerkung der streitgegenständlichen Tatbestände verpflichtet, weil die ausbildungsfreie Zeit im Anschluss an das Abitur bis zur Aufnahme des Studiums eine unvermeidbare Zwischenzeit iS der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gewesen sei; die vom BSG mit Blick auf § 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) eingeführte zeitliche Begrenzung von vier Monaten könne nicht schematisch angewandt werden, weil der Ausbildungswillige auf die Dauer der Zwischenzeit keinen Einfluss habe.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 18. Mai 2004). Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Zwar seien die Voraussetzungen einer Ausbildungs-Anrechnungszeit nach § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) im streitigen Zeitraum nicht erfüllt. Dennoch seien die Tatbestände als Ausbildungs-Anrechnungszeit nach der Rechtsprechung des BSG vorzumerken. Denn eine derartige Anrechnungszeit sei unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wie hier derjenige zwischen Abitur und Aufnahme des Studiums. Unter Berücksichtigung der zur unvermeidbaren Zwischenzeit entwickelten Kriterien verbiete sich insoweit die starre Einhaltung einer einheitlichen Grenze von vier Monaten, weil eine Ausbildung organisationsbedingt typischerweise generell nicht angeboten worden sei. Schul- und hochschulorganisationsbedingt sei die Aufnahme des Studiums nach der am 26. Mai 1978 abgelegten Reifeprüfung erst zum Wintersemester, das am 1. Oktober 1978 begonnen habe, möglich gewesen. Auch wenn dieser Zeitpunkt nicht mehr iS des von der Rechtsprechung geforderten Viermonatszeitraums nach Beendigung des ersten Ausbildungsabschnitts gelegen habe, sei das Studium dennoch zum “nächstmöglichen” Zeitpunkt aufgenommen worden; die Viermonatsgrenze sei mithin nicht etwa aus von dem Kläger zu vertretenden Gründen überschritten worden.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung von § 149 Abs 5 iVm § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI und trägt vor: Zwar könne nach der Rechtsprechung des BSG unter bestimmten Bedingungen auch die Übergangszeit iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI eine Ausbildungs-Anrechnungszeit sein. In Anlehnung an § 2 Abs 2 Satz 5 BKGG aF könne eine vor dem 1. Januar 1996 begonnene Übergangszeit jedoch nur dann als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, wenn die weitere Ausbildung bis zum Ablauf des vierten auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnitts folgenden Kalendermonats begonnen habe, gerechnet von dem Monat an, in dem der vorangegangene Ausbildungsabschnitt geendet habe. Da der Kläger das Abitur im Mai 1978 abgelegt habe, hätte er das Studium spätestens im Laufe des Monats September 1978 aufgenommen haben müssen. Diese Frist habe er jedoch überschritten, sodass eine Ausbildungs-Anrechnungszeit nicht anerkannt werden könne. Die vom BSG im Wege der rechtsfortbildenden Analogie eingeführte Berücksichtigung von unvermeidbaren Zwischenzeiten könne und dürfe nicht weiter ausgedehnt werden. Auch der Gesetzgeber des BKGG sei davon ausgegangen, dass bei einer längeren Pause zwischen zwei Ausbildungsabschnitten eine versicherte Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Zudem handele es sich um beitragsfreie Zeiten. Sie hätten eine Lückenschließungsfunktion. Denn sie seien ein rentenrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Versicherte ohne sein Verschulden gehindert sei, eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung zu einem früheren Zeitpunkt aufzunehmen. Wegen der fehlenden Beitragsleistung seien diese Zeiten eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft, sodass die bisherige enge Auslegung beizubehalten sei.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2004 und des SG Detmold vom 20. Juni 2003 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 13. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2001 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Schwerpunkt der Rechtsprechung zur “unvermeidbaren Zwischenzeit” liege nicht so sehr auf dem zeitlichen Moment, als vielmehr auf der generellen Unvermeidbarkeit der Zwangspause. Geringfügige Überschreitungen könnten daher keine für ihn nachteiligen Folgen haben. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein Zeitraum von exakt vier Monaten eingehalten oder lediglich um vier Tage überschritten werde.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 20. Juni 2003, in dem die Beklagte zur Vormerkung der streitgegenständlichen Ausbildungs-Anrechnungszeit vom 27. Mai 1978 bis 30. September 1978 verpflichtet worden ist, zu Recht zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 149 Abs 5 SGB VI iVm § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI.
Nach § 149 Abs 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits geklärten Daten durch Bescheid fest. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Infolgedessen wird im Rahmen eines Vormerkungsverfahrens nur geprüft, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist. Selbst wenn mithin im Einzelfall jegliche leistungsrechtliche Auswirkung einer Ausbildung als Anrechnungszeit verneint werden könnte, kann die Vormerkung einer derartigen Anrechnungszeit nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, zum Zeitpunkt des Leistungsfalls könne sich das bei der Berechnung der Leistung anzuwendende Recht geändert haben. Entscheidend ist mithin, ob nach derzeitigem Recht generell die Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich erheblich werden könnte (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 13 S 70 mwN).
Dies ist hier für die Zeit vom 27. Mai 1978 bis 30. September 1978 der Fall. Dieser Zeitraum erfüllt entgegen der Auffassung der Beklagten als unvermeidbare Zwischenzeit den Tatbestand einer Ausbildungs-Anrechnungszeit.
a) Nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI idF vom 23. Dezember 2003 sind Anrechnungszeiten auch Zeiten einer schulischen Ausbildung, in denen der Versicherte nach Vollendung des 17. Lebensjahres ua eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht hat. Diese Ausbildungs-Anrechnungszeiten sind vom Gesetzgeber abschließend normierte Tatbestände. Sie sind ein rentenrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Versicherte wegen der Ausbildung ohne Verschulden gehindert war, eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben und so Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Daher ist die Berücksichtigung dieser Zeiten, die typischerweise für das System der gesetzlichen Rentenversicherung von Nutzen sind, eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft iS des sozialen Ausgleichs. Sie beruht auf staatlicher Anordnung und ist Ausdruck staatlicher Fürsorge. Im Hinblick hierauf steht dem Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung ein Gestaltungsspielraum zu. Damit ist auch vereinbar, dass lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Anrechnungszeittatbestände normiert und diese zeitlich begrenzt sind (vgl hierzu BSGE 55, 224, 229 f = SozR 2200 § 1259 Nr 77, 102 S 276; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 13 S 72 mwN; vgl hierzu auch Meyer/Blüggel, Schulische Ausbildungszeiten: Eine “versicherungsfremde Leistung” in der gesetzlichen Rentenversicherung?, NZS 2005, 1 ff).
b) Eine Ausbildung iS der og Vorschrift liegt im streitgegenständlichen Zeitraum zwar nicht vor. Dennoch hat der Kläger den Tatbestand einer Ausbildungs-Anrechnungszeit erfüllt. Der Senat kann in der Sache entscheiden, obwohl das LSG nicht festgestellt hat, wann genau die “Schulausbildung” geendet hatte. Das LSG hat den Tag der Aushändigung des Abiturzeugnisses, der für die Beendigung des Schulverhältnisses maßgebend ist (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 4. August 1998 – B 4 RA 8/98 R), zwar nicht ermittelt. Dies ist jedoch unerheblich. Denn selbst wenn dem Kläger bereits am Tag der Reifeprüfung, dem 26. Mai 1978, das Abiturzeugnis ausgehändigt worden sein sollte und damit zwischen Schulende und Studienbeginn ein Zeitraum von mehr als vier Monaten lag, war der Tatbestand einer vormerkungsfähigen Ausbildungs-Anrechnungszeit iS einer unvermeidbaren Zwischenzeit erfüllt.
aa) Die Rechtsprechung hat über die in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI genannten Fallgruppen hinaus iS einer erweiternden Auslegung auch solche Zeiten als Anrechnungszeiten gewertet, die zwischen zwei rentenrechtlich erheblichen anrechenbaren Ausbildungszeiten, wie diejenige zwischen Schulabschluss und Beginn des Hochschulstudiums, liegen. Voraussetzung für ihre Anrechenbarkeit ist, dass sie generell unvermeidbar und organisationsbedingt typisch sind und dementsprechend häufig vorkommen und ferner, dass sie generell nicht länger als vier Monate andauern. Diese Zwischenzeiten – so die Rechtsprechung (vgl ua BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 13 S 73 f, Nr 8 S 43 f, jeweils mwN) – stellen sich mit den beiden anderen Ausbildungsabschnitten als einheitliche notwendige Ausbildung dar. Berücksichtigt und zu Grunde gelegt wird, dass Versicherte, die eine vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und dementsprechend erst später eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen können, in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden sollen (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 13 S 74 mwN).
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hier ohne Bedeutung, dass der Kläger nach Ablegung der Reifeprüfung und Aushändigung des Zeugnisses das Hochschulstudium erst nach Ablauf von vier Monaten aufnehmen konnte. Wie das BSG bereits in anderem Zusammenhang, aber ebenfalls zum zeitlichen Rahmen der unvermeidbaren Zwischenzeit ausgeführt hat, ist eine längere – über vier Monate hinausgehende – Unterbrechung unschädlich, wenn der Ausbildungswillige durch staatliche Anordnung (“von hoher Hand”) gehindert war, das Studium zu einem früheren Zeitpunkt aufzunehmen (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 14 S 80, 81). Um einen vergleichbaren Fall handelt es sich auch, wenn Abitur und Studium nicht unmittelbar aufeinander folgen, sondern mit dem Studium organisationsbedingt erst nach Ablauf von vier Monaten begonnen werden kann. Schul- und Berufsausbildung bzw die einzelnen Ausbildungsabschnitte gehen in der Regel nicht nahtlos ineinander über, sodass, sofern “Ausbildung” für eine Zwischenzeit organisationsbedingt typischerweise generell nicht angeboten wird, dies dem “zukünftigen Versicherten” nicht anzulasten und der insoweit entstandene rentenversicherungsrechtliche Nachteil auszugleichen ist (vgl hierzu entsprechend BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 13 S 74).
Der von der Rechtsprechung des BSG in Anlehnung an § 2 BKGG vorgegebene zeitliche Rahmen von bis zu vier Monaten dient lediglich als Anhalt für den Umfang des bei typisierender Betrachtung auszugleichenden und von der Versichertengemeinschaft als Solidarleistung zu tragenden rentenversicherungsrechtlichen Nachteils. Dies hat der erkennende Senat bereits in der og Entscheidung vom 31. August 2000 – B 4 RA 7/99 R (= SozR 3-2600 § 58 Nr 14 S 80 f) angedeutet, indem er darauf hingewiesen hat, dass eine längere Unterbrechung unschädlich ist bei einem Abiturienten, der (ua) zum Wehr- oder Zivildienst herangezogen worden ist und der danach ein Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufnimmt; da ihm ein früherer Beginn organisationsbedingt nicht möglich war, war er mithin durch staatliche Anordnung (“von hoher Hand”) an der Ausbildung gehindert. Ein vergleichbarer Fall liegt aber auch vor, wenn die Ausbildungspause zwischen Abitur und Studium auf abstrakten ausbildungsorganisatorischen Maßnahmen der Ausbildungsträger, hier des Landes Nordrhein-Westfalen, beruht und der Ausbildungswillige sein Studium zum nächstmöglichen Termin aufnimmt. Im Einklang damit hat auch der 13. Senat in der Entscheidung vom 1. Februar 1995 – 13 RJ 5/94 (= SozR 3-2600 § 58 Nr 3 S 11) ebenso wie der erkennende Senat im Urteil vom 22. Februar 1990 – 4 RA 38/89 (= SozR 3-2200 § 1267 Nr 1 S 5) auf die Dauer der “üblichen” Schul- und Semesterferien bzw auf einen “üblichen und zeitlich überschaubaren Zeitraum zwischen Abitur und nächstmöglichem Semester an einer Hochschule” hingewiesen, also auf einen typisierten Lebenssachverhalt, der eine starre zeitliche Begrenzung gerade nicht erlaubt.
In den von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen des BSG war im Übrigen eine (mögliche) Überschreitung der zeitlichen Grenze von bis zu vier Monaten nicht problematisiert worden; im Vordergrund stand vielmehr die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Zwangspausen zwischen Abitur und Hochschulstudium als Ausbildungs-Anrechnungszeiten vormerkungsfähig sind.
- Die Revision der Beklagten ist mithin zurückzuweisen.
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen