Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Januar 1993 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte (WfB).
Der am 4. September 1963 geborene Kläger leidet an frühkindlicher Hirnschädigung, Mikrocephalus, mittlerer bis schwerer Imbezillität mit ausgeprägten Verhaltensstörungen, Hyperopie beiderseits und Epilepsie. Er lebt seit 1971 in den J … -Anstalten in M … (Baden-Württemberg) und besuchte dort die Sonderschule. Am 6. Mai 1987 beantragte der Sozialdienst der J … -Anstalten die für eine berufliche Rehabilitation des Klägers erforderlichen Leistungen. Nachgereicht wurde ein Leistungsbericht der Sonderschule (vom 11. Juli 1986). Am 26. Juni 1987 fand eine Fachausschußsitzung statt, an der Vertreter der J … … -Anstalten, der WfB, des Beigeladenen und des Arbeitsamtes (ArbA) teilnahmen. Im entsprechenden Protokoll des ArbA heißt es ua, die Einberufung sei aufgrund des Vorschlags der J … -Anstalten erfolgt, dieses Jahr auch Schwerstbehinderte in den Arbeitstrainingsbereich der WfB aufzunehmen; eine Förderung werde, da nach den vorliegenden Berichten Werkstattfähigkeit nicht gegeben sei, nicht als sinnvoll angesehen; die Unterlagen von zehn Behinderten seien nochmals gemeinsam durchgesehen worden; der Fachausschuß sei sich in der Beschlußfindung einig; bei drei Behinderten solle entschieden werden, ob eine Förderung sinnvoll sei, nachdem sie drei Monate das Eingangsverfahren durchlaufen hätten; bei den anderen sieben Behinderten werde der Antrag auf berufliche Rehabilitation zunächst abgelehnt. Dem letztgenannten Personenkreis wurde der Kläger zugerechnet. Daraufhin lehnte das ArbA den den Kläger betreffenden Antrag mit dem Hinweis ab, die erforderliche Gemeinschaftsfähigkeit sei noch nicht so weit vorhanden, daß eine Teilnahme am Arbeitstraining der WfB möglich sei (Bescheid vom 9. September 1987 an die J … -Anstalten „für: R … S … „). Dagegen legten die J … -Anstalten „für: R … S … „) Widerspruch ein. Zur Begründung trug der Bevollmächtigte des Klägers unter Vorlage einer Prozeßvollmacht der seinerzeitigen Pflegerin vor, der Kläger habe Anspruch auf Aufnahme in den Arbeitstrainingsbereich der WfB; weder fehlende Gemeinschaftsfähigkeit noch ein außerordentliches Pflegebedürfnis stünden dem entgegen; überdies könne vom Kläger ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erwartet werden. Die Widerspruchsstelle wies den Widerspruch mit dem Hinweis zurück, der Kläger sei nicht gemeinschaftsfähig; auch bestehe ein außerordentliches Pflegebedürfnis (Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 1988).
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, dem Kläger eine Arbeitstrainingsmaßnahme in der WfB der J … -Anstalten M … in gesetzlicher Höhe zu fördern (Urteil vom 26. September 1990). Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und sich bereit erklärt, im Wege eines Vergleichs die Förderung des Eingangsverfahrens zu übernehmen. Der Bevollmächtigte des Klägers hat dieses Angebot nicht angenommen und auf Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation im Arbeitstrainingsbereich beharrt. Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 29. Januar 1993). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, das Verwaltungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Antragstellung und Verwaltungsverfahren seien spätestens durch die Prozeßvollmacht der Pflegerin genehmigt worden. In der Sache selbst habe der Kläger keinen Anspruch auf berufsfördernde Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich. Rechtlicher Ausgangspunkt seien die Vorschriften der §§ 56 Abs 1 Satz 1, 58 Abs 1a, 61 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und der §§ 54, 57 Abs 3 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) iVm den §§ 1 ff der Werkstättenverordnung-Schwerbehindertengesetz (SchwbWV). Zu den in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen gehöre, daß der Kläger ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringe (§ 58 Abs 1a Nr 2 Satz 2 AFG, § 54 Abs 3 SchwbG, § 4 Abs 1 Satz 2 SchwbWV), daß er gemeinschaftsfähig sei und daß ein außerordentliches Pflegebedürfnis nicht vorliege (§ 1 Abs 1 SchwbWV). Vieles spreche dafür, daß diese Voraussetzungen, wie vom SG angenommen, erfüllt seien. Indes könne dies offenbleiben. Denn der Fachausschuß habe die Werkstattfähigkeit des Klägers verneint. Zumindest liege ein Zweifelsfall iS des § 3 Abs 1 Satz 2 SchwbWV vor. Ein solcher sei ausschließlich im Eingangsverfahren zu klären. Aus diesem Grund habe auch keine Veranlassung bestanden, das vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers geforderte Sachverständigengutachten einzuholen. Im übrigen seien Eingangsverfahren und Arbeitstrainingsbereich zwei verschiedene Fördermaßnahmen. Der Kläger habe sich von Anfang an auf Förderung im Arbeitstrainingsbereich festgelegt, weshalb die Beklagte nicht zur Durchführung eines Eingangsverfahrens verpflichtet werden könne. Sofern mit der Klage das Ziel verfolgt werde, Behinderte im Förderungs- und Betreuungsbereich (§ 54 Abs 4 SchwbG) unter das „verlängerte Dach” der WfB zu bringen und sozialversicherungsrechtlich günstiger zu stellen, lasse sich ein derartiges Ergebnis nur über eine Änderung der Rechtslage verwirklichen.
Der Kläger rügt mit der Revision eine Verletzung von Art 80 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), § 58 Abs 1a Nr 2 AFG, § 54 Abs 3 SchwbG, §§ 1, 3 und 4 SchwbWV und § 106 Abs 3 Nr 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Im Fall eines erfolgreichen Abschlusses der Sonderschule G, den er aufzuweisen habe, bestehe entgegen der Ansicht des LSG kein Zweifelsfall. Etwaige Zweifel hätten vom LSG durch Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens ausgeräumt werden müssen. Durch die Ablehnung dieses Antrags habe das LSG § 106 Abs 3 Nr 5 SGG verletzt. Einzige Voraussetzung für die Aufnahme in eine WfB sei, daß der Behinderte in der Lage sei, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (§ 54 Abs 3 SchwbG). Die Merkmale der Gemeinschaftsfähigkeit und der Pflegeunabhängigkeit (§ 1 Abs 1 SchwbWV) gehörten nicht zu den fachlichen Anforderungen an eine WfB (§ 57 Abs 3 SchwbG). Durch die Aufnahme dieser Voraussetzungen in die SchwbWV habe der Verordnungsgeber sowohl gegen Art 80 Abs 1 Satz 2 GG als auch gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoßen. Für die Beurteilung der Rechtslage sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Berichte vom 14. Dezember 1989 und 4. Mai 1990 vorgelegen. Danach sei der Kläger eingliederungs- und förderungsfähig.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das zweitinstanzliche Urteil für zutreffend und erwidert, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation seien nur zu gewähren, wenn die Förderung nach der beruflichen Eignung und Neigung des Behinderten zweckmäßig erscheine und erwartet werden könne, daß der Behinderte nach Abschluß der Maßnahme in der angestrebten beruflichen Tätigkeit innerhalb angemessener Zeit auf dem für ihn erreichbaren allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einer WfB voraussichtlich eine Beschäftigung finde (§ 58 Abs 2 AFG iVm § 9 Abs 1 Nrn 3 und 4, Abs 3 der Anordung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit ≪BA≫ über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter ≪RehaAnO≫). Danach seien Maßnahmen im Eingangsverfahren durchzuführen, wenn Zweifel bestünden, ob der Arbeitstrainingsbereich mit Erfolg durchlaufen werde. In diesem Zusammenhang seien etwaige Zweifel in bezug auf Gemeinschaftsfähigkeit und Pflegeunabhängigkeit zu klären. Dagegen sei es nicht Zweck des Eingangsverfahrens, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung festzustellen oder zu erreichen. Die Frage der Eignung für den Arbeitstrainingsbereich könne nur von Fall zu Fall entschieden werden. Ein erfolgreicher Schulabschluß liefere lediglich eines von mehreren Eignungskriterien. Das vom Kläger beantragte Sachverständigengutachten erübrige sich. Zunächst müsse im Eingangsverfahren die Werkstattfähigkeit eines Behinderten geklärt werden. Erst im Anschluß daran könne über eine Aufnahme in den Arbeitstrainings- oder Arbeitsbereich bzw über andere Alternativen entschieden werden. Die Frage der Rechtmäßigkeit der SchwbWV sei vorliegend unerheblich. Es gehe nicht um die Anerkennung einer WfB, sondern um einen Anspruch auf Rehabilitationsleistungen.
Der Beigeladene, der keinen Antrag stellt, trägt ergänzend vor, Gemeinschaftsfähigkeit und Pflegeunabhängigkeit seien selbstverständliche Mindestvoraussetzungen der Werkstattfähigkeit. Nur wenn sie gegeben seien, könne ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbracht werden. Ein Erfahrungssatz, daß der Abschluß der Sonderschule G Werkstattfähigkeit mit sich bringe, existiere nicht. Mit seinem Antrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen, räume der Kläger selbst ein, daß Werkstattfähigkeit nicht offensichtlich gegeben sei. Im übrigen vermöge ein Sachverständigengutachten einen Zweifelsfall iS von § 3 Abs 1 Satz 2 SchwbWV nicht zu beseitigen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist iS der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Die bisherigen Feststellungen des LSG reichen zu einer abschließenden Entscheidung weder in prozessualer noch in sachlicher Hinsicht aus.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich der WfB der J … -Anstalten in M …. Dagegen ist nicht, auch nicht hilfsweise, über die Frage zu entscheiden, ob dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren zusteht. Der Kläger hat sich spätestens im Berufungsverfahren auf die Geltendmachung von Leistungsansprüchen ausschließlich für den Arbeitstrainingsbereich festgelegt. Denn er hat das von der Beklagten in zweiter Instanz gemachte Angebot, das Eingangsverfahren zu fördern, ausdrücklich abgelehnt. Ein Gericht ist nicht befugt, über einen so klar begrenzten Antrag hinauszugehen (BSGE 60, 11, 13 f = SozR 3800 § 3 Nr 21; Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 123 Rz 4).
Auch bei einer zugelassenen Revision ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen, ob Berufung und Klage zulässig sind (BSGE 2, 225, 226 f; BSGE 25, 235, 236; BSGE 42, 212, 215). Dies hängt hier für beide Fragen davon ab, welche Klage der Kläger erhoben hat. Dem Wortlaut seiner Anträge nach hat der Kläger eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben (§ 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4 SGG).
Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere hat ein auf den Kläger bezogenes Vorverfahren stattgefunden (§ 78 Abs 1 Satz 1 SGG). Allerdings ist der Antrag auf Gewährung der für eine berufliche Rehabilitation des Klägers erforderlichen Leistungen nicht von der damaligen Pflegerin des Klägers, sondern von den J … -Anstalten gestellt worden. Indes erfolgte die Antragstellung, woran der Inhalt des Antrags keinen Zweifel läßt, im Namen des Klägers (Antragsteller: „R … S …, J … -Anstalten”). In Übereinstimmung damit erging der Bescheid vom 9. September 1987 an die J … -Anstalten „für: R … S … „). Der Kläger war mithin Adressat, die J … -Anstalten waren Empfänger des Bescheides. Der (jetzige) Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat sodann den Widerspruch, den die J … -Anstalten „für: R … S … „) eingelegt hatten, unter Vorlage einer Vollmacht der seinerzeitigen Pflegerin begründet. Spätestens durch Vorlage dieser Vollmacht sind Antragstellung und Widerspruchseinlegung genehmigt worden (vgl hierzu etwa Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl 1990, § 14 Rz 13 f). Folgerichtig ist der Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 1988, durch den der Widerspruch (wegen „der Ablehnung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation, hier: R … S … „) zurückgewiesen wurde, nicht den J … -Anstalten, sondern dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt worden.
Darüber, ob die Anfechtungsklage vorliegend, wie geschehen, mit der Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) oder, was ebenfalls zu erwägen ist, mit der Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG) zu verbinden ist, läßt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen des LSG nicht abschließend befinden. Die Antwort hängt vom eigentlichen Klagebegehren des Klägers ab (§ 123 SGG). Die Leistungsklage kommt ua in Betracht, wenn die J … -Anstalten zur Aufnahme des Klägers in den Arbeitstrainingsbereich grundsätzlich bereit und in der Lage sind und wenn sich gewisse Einzelansprüche auf Förderung der Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich bereits spezifizieren lassen. Dagegen bietet sich die Feststellungsklage als richtige Klage an, wenn noch unbestimmt ist, in welcher WfB der Kläger den Arbeitstrainingsbereich ggf durchlaufen kann, oder welche Förderungsleistungen von ihm in Anspruch genommen werden sollen.
Auch über die Zulässigkeit der Berufung vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Für den Fall einer auf Förderung im Arbeitstrainingsbereich der WfB der J … -Anstalten M … gerichteten Feststellungsklage wäre sie zwar zu bejahen. Insoweit wären Gründe für die Unzulässigkeit der Berufung nicht ersichtlich. Anders verhält es sich jedoch bei einer zulässigen Leistungsklage. Dem unspezifizierten Förderungsbegehren des Klägers liegen nämlich verschiedene selbständige Leistungsansprüche zugrunde (zB Ausbildungsgeld, Fahrkosten, Arbeitskleidung usw), für die die Zulässigkeit der Berufung im Falle der Leistungsklage jeweils gesondert zu prüfen ist. Dies gilt auch für die Ansprüche aus den §§ 56 ff AFG (BSG, Urteil vom 9. September 1993 – 7/9b RAr 28/92 – mwN ≪zur Veröffentlichung vorgesehen≫). Wegen der Zurückverweisung braucht der Senat nicht über die Berufungsfähigkeit zu entscheiden. Dies mag das LSG im Rahmen seiner erneuten Entscheidung überprüfen, sofern nicht über eine Feststellungsklage zu entscheiden sein sollte.
Ob die Klage begründet ist, sei es als Anfechtungs- und Leistungsklage, sei es als Anfechtungs- und Feststellungsklage, läßt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen des LSG ebenfalls nicht entscheiden.
Rechtlicher Ausgangspunkt für berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich sind die Vorschriften der §§ 56 Abs 1, 58 Abs 1a und 2 AFG iVm § 9 Abs 1 Nrn 3, 4 und 6 sowie Abs 3 RehaAnO).
Nach § 56 Abs 1 Satz 1 AFG idF des am 1. Oktober 1974 in Kraft getretenen Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) gewährt die BA als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation die Hilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der körperlich, geistig oder seelisch Behinderten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und die Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Dieses Rehabilitationsziel gilt auch für Behinderte, die – wie der Kläger – wegen Art und Schwere ihrer Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht tätig sein können und auf einen Arbeitsplatz in einer WfB angewiesen sind (BSG SozR 4100 § 58 Nr 14). Gemäß § 58 Abs 1a AFG in der ab 1. Januar 1983 anwendbaren Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1906) werden berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten WfB erbracht, und zwar (1.) im Eingangsverfahren, wenn die Maßnahmen erforderlich sind, um die Eignung des Behinderten für die Aufnahme in die Werkstatt festzustellen, (2.) im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maßnahmen erforderlich sind, um die Leistungsfähigkeit des Behinderten zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen (Satz 1). Behinderte werden in diesem Bereich nur gefördert, sofern erwartet werden kann, daß sie nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung iS des § 52 Abs 3 SchwbG aF (§ 54 Abs 3 SchwbG nF) zu erbringen (Satz 2). Die Leistungen werden im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu zwei Jahren erbracht (Satz 3). Abs 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend; § 36 Nr 1 und § 40 Abs 1b sind nicht anzuwenden (Satz 4). Gemäß § 9 Abs 1 RehaAnO idF der 12. Änderungsanordnung (ÄndAnO) vom 1. Oktober 1986 (ANBA S 1649, 1650), der seine Rechtsgrundlage in § 58 Abs 2 AFG hat und bis zur 17. ÄndAnO vom 8. Juli 1993 (ANBA S 1675, 1680) keine Änderung erfahren hat, werden berufsfördernde und ergänzende Leistungen für berufsfördernde Maßnahmen ua gewährt, wenn (3.) die Förderung nach der beruflichen Eignung und Neigung des Behinderten zweckmäßig erscheint, (4.) erwartet werden kann, daß der Behinderte nach Abschluß der Maßnahme in der angestrebten beruflichen Tätigkeit innerhalb angemessener Zeit auf dem für ihn erreichbaren allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einer WfB voraussichtlich eine Beschäftigung findet und (6.) ein Antrag auf Förderung gestellt wurde. Nach § 9 Abs 3 RehaAnO schließlich findet § 9 Abs 1 RehaAnO mit der Maßgabe Anwendung, daß berufsfördernde und ergänzende Leistungen nur für die Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich gewährt werden.
Dem Antragserfordernis (§ 9 Abs 1 Nr 6 RehaAnO) ist hier genügt. Dagegen mangelt es bereits an Feststellungen, ob der Kläger die Förderung im Arbeitstrainingsbereich einer WfB begehrt, die anerkannt ist (§ 58 Abs 1a Satz 1 AFG; vgl auch § 57 SchwbG nF und § 9 Abs 4 RehaAnO). Dem Antrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren und dem Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ist zu entnehmen, daß es dem Kläger um Förderung einer Arbeitstrainingsmaßnahme in der WfB der J … -Anstalten M … geht. Viel spricht dafür, daß es sich bei der dortigen WfB um eine anerkannte WfB handelt. Festgestellt worden ist dies indes nicht. Das LSG wird dies nachzuholen haben.
Des weiteren müssen die Maßnahmen gemäß § 58 Abs 1a Satz 1 AFG erforderlich sein, um die Leistungsfähigkeit des Behinderten zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen. Aufgrund der Art der festgestellten Behinderungen ist zwar anzunehmen, daß die Leistungsfähigkeit des Klägers unter dem mit der Förderung anzustrebenden und noch darzustellenden Leistungsminimum lag. Es fehlt jedoch an Feststellungen zur bezeichneten Entwicklungsmöglichkeit der Leistungsfähigkeit.
Unerheblich ist, ob der Kläger nach Abschluß der Maßnahme eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung aufnehmen kann. Denn § 58 Abs 1a Satz 4 AFG schließt die Anwendung des § 36 Nr 1 AFG ausdrücklich aus.
Dagegen kann wiederum nicht entschieden werden, ob der Kläger für die Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich geeignet ist und voraussichtlich mit Erfolg an der Maßnahme teilnehmen wird. Der Senat teilt nicht die rechtlichen Erwägungen, mit denen das LSG von einer eigenen Sachaufklärung abgesehen hat.
Gemäß § 36 Nr 2 AFG, an dessen Anwendung aufgrund der Verweisungen in § 58 Abs 1 Satz 1 und Abs 1a Satz 4 AFG kein Zweifel bestehen kann, muß der Antragsteller für die angestrebte berufliche Tätigkeit geeignet sein. Diese allgemeine Förderungsvoraussetzung wird durch § 56 Abs 1 Satz 2 AFG relativiert, der als Grundtatbestand im Verhältnis zur Spezialregelung des § 58 Abs 1a AFG zu beachten bleibt. Danach ist ua die Eignung „angemessen” zu berücksichtigen. Die Angemessenheit hat sich nach der konkreten Rehabilitationsmaßnahme und dem Förderungsziel zu richten. Für die Förderung innerhalb einer WfB kann die Eignung des Behinderten nur angenommen werden, wenn die Werkstatt für ihn „offen” ist. Das bedeutet: Der Kläger muß werkstattfähig sein. Für die Beurteilung der Eignung nach diesem Kriterium ist das der WfB im Schwerbehindertenrecht zugrundeliegende Konzept und Organisationsschema maßgebend.
Hierbei wird nicht verkannt, daß sich der Förderungsanspruch allein nach den Vorschriften des AFG, nicht nach denen des SchwbG vom 29. April 1974 idF der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. August 1986 (BGBl I S 1421, 1550) beurteilt. Denn § 58 Abs 1a Satz 2 AFG verweist nur wegen des Begriffs „Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung” auf § 52 Abs 3 SchwbG; im übrigen hat es der Gesetzgeber offenbar als Folge eines redaktionellen Versehens unterlassen, die Änderungen durch die Neufassung des SchwbG in jene Norm des AFG einzufügen; denn seit dem 1. August 1986 ist § 52 Abs 3 SchwbG ohne inhaltliche Änderung als § 54 Abs 3 SchwbG übernommen worden.
§ 54 Abs 3 SchwbG nF enthält keine eigenständigen Definitionsmerkmale. Mit der Verweisung wird vorrangig die enge inhaltliche Verknüpfung der Regelungen über die WfB im SchwbG und in § 58 Abs 1a AFG dokumentiert. Diese Verknüpfung wird dadurch unterstrichen, daß der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 52 SchwbG aF einen einheitlichen Begriff und eine einheitliche Konzeption der WfB für alle Gesetze entwickeln wollte, die sich mit einer solchen Werkstatt befassen, und zwar ausdrücklich auch für das AFG (BT-Drucks 7/1515 S 7 f; vgl auch § 61 Abs 1 AFG).
Die neue Konzeption der WfB hat § 52 SchwbG aF (§ 54 SchwbG nF) nur in den wesentlichen Grundzügen geregelt. Insoweit wird auf die Absätze 1 bis 3 jener Normen Bezug genommen. Die Ergänzung und Ausfüllung des gesetzlichen Rahmens blieb gemäß § 55 Abs 3 SchwbG aF (§ 57 Abs 3 SchwbG nF) einer Rechtsverordnung vorbehalten. Dabei hat der zuständige Bundestagsausschuß in seinem Bericht vom 15. Januar 1974 (BT-Drucks 7/1515 S 8) die Erwartung ausgedrückt, daß bei Erlaß der Rechtsverordnung die „Grundsätze zur Konzeption der Werkstatt für Behinderte” beachtet würden, die auf einem Diskussionsvorschlag des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 3. Dezember 1973 beruhten. Diese Grundsätze wurden – nach Anpassung an § 52 SchwbG – idF vom 5. Dezember 1974 (abgedruckt als Anlage 1 zur BT-Drucks 7/3999) Grundlage der SchwbWV vom 13. August 1980 (BGBl I S 1365; vgl hierzu im übrigen BR-Drucks 554/79 S 15 f).
Die SchwbWV hat in den §§ 3 bis 5 das dreistufige Organisationsschema aus Ziff 4 der Grundsätze vom 5. Dezember 1974 übernommen. Danach gliedert sich die WfB in ein Eingangsverfahren, einen Arbeitstrainingsbereich und einen Arbeitsbereich. Gemäß § 54 Abs 1 und 3 SchwbG nF iVm § 5 SchwbWV ist ein Behinderter in den Arbeitsbereich aufzunehmen, wenn er ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen kann. Dieses Leistungsminimum kann der Behinderte innerhalb der WfB aber nur umsetzen, wenn er überhaupt in die Werkstatt aufgenommen werden kann. Er muß somit zunächst werkstattfähig sein, also gemeinschaftsfähig und nicht außerordentlich pflegebedürftig. Insoweit ist es konsequent, daß § 1 Abs 1 SchwbWV die Begriffe „Gemeinschaftsfähigkeit” und „weitgehende Unabhängigkeit von Pflege” aus Ziff 5 Buchst a) und b) der genannten Grundsätze vom 5. Dezember 1974 übernommen hat. Zugang zum Arbeitsbereich der WfB mit der Folge der Förderung durch die Beklagte hat derjenige Behinderte, der werkstattfähig ist und ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen kann.
Ist ein Behinderter zwar werkstattfähig, verfügt er aber nicht über das aufgezeigte Leistungsminimum, kann er in den Arbeitstrainingsbereich aufgenommen werden. Weitere Voraussetzung ist, daß erwartet werden kann, daß er nach Teilnahme an dem Training das genannte Leistungsminimum erbringt. Ob eine Förderung im Arbeitstrainingsbereich auch dann erfolgen kann, wenn seine Leistungsfähigkeit bereits diesem Minimum entspricht oder ob eine Förderung in diesem Bereich auch über den Zeitpunkt hinaus zu erbringen ist, in dem das Minimum erreicht worden ist (BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr 2), kann hier offenbleiben. Mit dem Förderungsangebot im Arbeitstrainingsbereich erfüllt § 4 SchwbWV ein Gebot des § 54 Abs 2 SchwbG nF. Darüber hinaus entspricht es diesem Gebot, daß in einem Eingangsverfahren geprüft wird, ob die WfB die geeignete Einrichtung für den Behinderten ist, wenn Zweifel an der Werkstattfähigkeit und/oder daran bestehen, ob die notwendige Prognose für die Teilnahme im Arbeitstrainingsbereich gestellt werden kann. Steht dagegen von vornherein fest, daß der Behinderte – auch nach Teilnahme am Eingangsverfahren und Arbeitstraining – die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Arbeitsbereich nicht erfüllen wird, hat er keinen Anspruch auf Förderung nach dem AFG.
Dieses Konzept und Organisationsschema liegt den Regelungen des § 58 Abs 1a Satz 1 und 2 AFG zugrunde, der durch das Gesetz zur Konsolidierung der Arbeitsförderung vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S 1497) mit Wirkung zum 1. Januar 1982 geschaffen wurde und den bisherigen Satz 4 in § 58 Abs 1 AFG, eingefügt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des AFG vom 23. Juli 1979 (BGBl I S 1189), ersetzte. Sie sind über § 56 Abs 1 Satz 2 AFG bei der angemessenen Berücksichtigung der Eignung iS von § 36 Nr 2 AFG zu beachten. Der Kläger ist sonach nur dann geeignet für eine Teilnahme an der begehrten Förderungsmaßnahme, wenn er werkstattfähig ist, dh gemeinschaftsfähig und nicht außerordentlich pflegebedürftig.
Gemeinschaftsfähig ist ein Behinderter, der den Zweck der WfB, Rehabilitation, Arbeit und Beschäftigung für andere erfolgreich anzubieten, durch sein Verhalten nicht nachhaltig beeinträchtigt (Dopatka in Gemeinschaftskomm zum SchwbG, 1992, § 54 RdNr 18). Er ist nicht außerordentlich pflegebedürftig, wenn er am Arbeitstrainings- oder später am Arbeitsplatz nicht so weitgehend von Pflege abhängig ist, daß eine Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich und eine Beschäftigung im Arbeitsbereich ausgeschlossen sind (BR-Drucks 554/79 S 22). Die für diese Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen hat das LSG nicht getroffen. Es hat lediglich ausgeführt, es spreche viel dafür, daß das SG das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zutreffend bejaht habe. Derartige Andeutungen ersetzen nicht die notwendigen eigenen Tatsachenfeststellungen.
Die rechtlichen Erwägungen, mit denen das LSG von einer eigenen Sachaufklärung abgesehen hat, teilt der Senat nicht. Die Entscheidung über den Förderungsanspruch trifft allein die Beklagte als Sozialleistungsträger. Ihre Entscheidung ist im gerichtlichen Verfahren in vollem Umfang überprüfbar. Dies gilt sowohl für die hier relevanten unbestimmten Rechtsbegriffe (vgl Dopatka, aaO, § 54 RdNr 17) als auch für den zugrundeliegenden Sachverhalt. Die Stellungnahme eines Beratergremiums im Verwaltungsverfahren kann den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG grundsätzlich nicht einschränken. Dies gilt hier um so mehr, als schon nach § 3 Abs 3 SchwbWV die Stellungnahmen des Fachausschusses nur Empfehlungen sind. Seinen Entscheidungen kommt somit keine Bindungswirkung zu. Wie einerseits die Entscheidung der WfB nicht an eine Stellungnahme des Fachausschusses gebunden ist, wird andererseits nicht der Rehabilitationsträger – hier die Beklagte – durch Entscheidungen bzw Auffassungen des Fachausschusses gebunden. Dasselbe gilt dann im Streitfall selbstverständlich für das Gericht.
Nicht beantworten läßt sich ferner, ob eine Erfolgsprognose iS des § 58 Abs 1a Satz 2 AFG zugunsten des Klägers getroffen werden kann, ob also erwartet werden kann, daß er nach Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung wird erbringen können. Insoweit konkretisiert § 58 Abs 1a Satz 2 AFG die nach den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen in § 36 Nr 2 AFG zu treffende Prognose. Eine positive Prognose ist gerechtfertigt, wenn davon auszugehen ist, daß der Kläger nach der Teilnahme an der Förderung irgendwie am Arbeitsablauf der Werkstatt mitwirken, dh durch nützliche Arbeit beteiligt werden kann, ohne sich oder andere zu gefährden (BSG SozR 4100 § 48 Nr 14; BSGE 72, 187, 192 f = SozR 3-3870 § 54 Nr 1). Auch hierzu hat das LSG aufgrund seiner rechtlichen Erwägungen, die vom Senat aus den angegebenen Gründen nicht geteilt werden, keine Feststellung getroffen.
Als weitere Förderungsvoraussetzung ist schließlich die Zweckmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen. Aus den Verweisungen in § 58 Abs 1 Satz 1 und Abs 1a Satz 4 AFG folgt, daß grundsätzlich auch die allgemeinen Voraussetzungen des § 36 Nr 3 AFG zu beachten sind. Die Teilnahme des Klägers an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich ist im Hinblick auf die Ziele des § 2 AFG zweckmäßig. Denn die Norm des § 2 Nr 4 AFG gebietet generell, die Eingliederung körperlich, geistig und seelisch Behinderter zu fördern, erfaßt also auch die Eingliederung durch eine WfB.
Die Förderung erscheint aber auch nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig. Insoweit wird die Voraussetzung des § 36 Nr 3 AFG wiederum durch § 56 Abs 1 Satz 2 AFG relativiert, nach dem ua Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen sind. In Übereinstimmung mit § 9 Abs 1 Nr 4 RehaAnO sieht der Senat die Förderung eines Behinderten in einer WfB – ungeachtet des § 9 Abs 1 Nr 3 RehaAnO – als zweckmäßig an, wenn erwartet werden kann, daß der Behinderte nach erfolgreichem Abschluß der Förderungsmaßnahme in einer WfB voraussichtlich eine Beschäftigung finden wird. Derzeit sind keine Zweifel ersichtlich, daß der Kläger nach erfolgreicher Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich keine Beschäftigung in einer WfB finden wird. Ggf wird das LSG aber auch dieser Frage durch weitere Ermittlungen nachzugehen haben.
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei einer Leistungs-, aber auch Feststellungsklage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht. Wegen des inzwischen eingetretenen erheblichen Zeitablaufes kann die neue Entscheidung des LSG nicht mehr allein auf die Ergebnisse der im Verwaltungsverfahren und erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Sachaufklärung gestützt werden. Auch dies wird das LSG in Zusammenhang mit den von ihm ohnehin nachzuholenden Tatsachenfeststellungen zu berücksichtigen haben.
Nach alledem ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen